Verjährung von Gewährleistungsansprüchen nach §
438 I Nr. 2 b BGB: Begriff des Bauwerks; Verwendung für ein Bauwerk
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 -
VIII ZR 318/12 - OLG Frankfurt/Main
Fundstelle:
NJW 2014, 845
Amtl. Leitsatz:
Ansprüche des Käufers wegen
Mangelhaftigkeit der Komponenten einer Photovoltaikanlage, die der Käufer
auf dem bereits vorhandenen Dach einer Scheune angebracht hat, um durch
Einspeisung des erzeugten Solarstroms Einnahmen zu erzielen, unterliegen
nicht der fünfjährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB,
sondern der zweijährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Zentrale Probleme:
Es geht um die kaufrechtliche Verjährung: Nach § 438 I
Nr. 2b BGB verjähren Gewährleistungsansprüche in 5 Jahren, wenn die Sache
"entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat". Im konkreten Fall
ging es um Module, die vom Abnehmer des Käufers/Weiterverkäufers für die
Errichtung einer Solarstromanlage auf dem Dach einer Scheune verwendet
wurden. Der Senat legt dar, dass weder die Anlage ein "Bauwerk" ist noch "für
ein Bauwerk" (die Scheune) verwendet wurde und zudem nicht die
Mangelhaftigkeit der Scheune verursacht hat. Da es sich hier um einen
Weiterverkauf handelte, d.h. der Käufer hatte die Sachen weiterveräußert und
wurde seinerseits auf Gewährleistung in Anspruch genommen, wäre der Fall
wohl anders zu entscheiden, wenn der Endabnehmer Verbraucher gewesen wäre.
Dann käme nämlich die maximal 5-jährige Ablaufhemmung nach § 479 II BGB ins
Spiel. S. dazu sowie zur Beweislast auch
BGH, Urteil v. 24.2.2016 - VIII ZR 38/15. S.
auch die abweichende Ansicht des VII. Senats in
BGH v. 2.6.2016 - VII ZR 348/13.
©sl 2013
Tatbestand:
1 Der Landwirt S. kaufte am 22. April
2004 von der Klägerin sämtliche Komponenten (Einzelteile) einer
Photovoltaikanlage. Vertragsgegenstand war nur die Lieferung der Teile,
die die Klägerin ihrerseits im April 2004 bei der Beklagten erwarb
und noch im April 2004 direkt von der Beklagten an den Landwirt S. liefern
ließ, der sie in der Folgezeit auf dem vorhandenen Dach einer auf
seinem Grundstück stehenden Scheune montierte. Der Landwirt S. zahlte den
vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 332.497,76 € an die Klägerin.
2 Nachdem die Photovoltaikanlage zunächst ohne Störungen in Betrieb genommen
worden war, kam es im Winter 2005/2006 aufgrund Blitzschlags und hoher
Schneelast zu Funktionsbeeinträchtigungen, die der Landwirt S. seiner
Gebäudeversicherung meldete. Der von der Versicherung beauftragte
Sachverständige L. kam in seinem Gutachten vom 28. Juni 2006 zu dem
Ergebnis, dass sechs Module versicherte Witterungsschäden erlitten hätten.
Darüber hinaus wies der Sachverständige darauf hin, dass bei weiteren
Modulen eine sogenannte Delamination zu verzeichnen sei; diese Schäden
fielen jedoch in den Bereich der Produktgewährleistung und stellten keinen
Versicherungsschaden dar.
3 Mit Schreiben vom 17. August 2006 setzte der Landwirt S. die Klägerin von
den Feststellungen des Sachverständigen L. in Kenntnis. Die Klägerin
gab die Beanstandungen mit Schreiben vom 29. August 2006 an die Beklagte
weiter. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 19. September 2006 die
dort behaupteten Mängel (Delamination an verschiedenen Modulen) zurück,
stellte jedoch ihre Gewährleistungspflicht nicht in Abrede, "sollte sich die
Vermutung des Gutachters wider Erwarten bestätigen".
4 Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2007 leitete der Landwirt S. gegen die
Klägerin vor dem Landgericht Passau ein selbständiges Beweisverfahren ein,
in dem die Klägerin der Beklagten den Streit verkündete;
die Streitverkündungsschrift wurde der Beklagten am 1. August 2007
zugestellt. In diesem Verfahren erstattete der gerichtlich bestellte
Sachverständige B. ein Gutachten und drei Ergänzungsgutachten. Im letzten
Ergänzungsgutachten vom 18. Oktober 2008 kam der Sachverständige zu dem
Ergebnis, dass an 186 Modulen der Photovoltaikanlage Fertigungsmängel zu
verzeichnen seien; 44 Module wiesen eine ausgeprägte Delamination auf, bei
142 Modulen seien die Frontkontaktierungen nur lückenhaft aufgebracht. Jeder
Mangel für sich führe zu einer Leistungsbeeinträchtigung der Anlage.
5 Der Landwirt S. nahm die Klägerin auf der Grundlage der im Gutachten des
Sachverständigen B. festgestellten Mängel (Delamination und lückenhafte
Frontkontaktierungen) an 186 Modulen vor dem Landgericht Passau auf
Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht Passau verurteilte die Klägerin,
an den Landwirt S. Schadensersatz in Höhe von 70.760 € sowie vorgerichtliche
Anwaltskosten in Höhe von 1.580 €, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen; darüber
hinaus stellte das Landgericht fest, dass die Klägerin zur Erstattung
weiterer Kosten für die Schadensbeseitigung bei 186 Modulen sowie zum Ersatz
eines bei dem Landwirt S. entstandenen Ausfallschadens für die
Einspeisevergütung vom 24. Oktober 2006 an bis zum Abschluss der
Nachbesserung verpflichtet ist. Das Urteil ist rechtskräftig.
6 Gestützt auf die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen nimmt die
Klägerin die Beklagte auf Freistellung von der für den Landwirt S.
titulierten Zahlungspflicht in Anspruch; ferner begehrt sie Feststellung,
dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr weitere im Einzelnen bezeichnete
Schäden zu ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit der Lieferung der
mangelhaften Solarmodule an den Landwirt S. entstanden sind.
7 Das Landgericht hat dem Freistellungsantrag in Höhe von 54.920 € nebst
Zinsen und den Feststellungsanträgen teilweise entsprochen; soweit die
Klägerin ihre Ansprüche auf den Mangel Delamination stützt, hat es die Klage
abgewiesen, da die Klägerin diesen Mangel nicht rechtzeitig gegenüber der
Beklagten gerügt habe und die Solarmodule insoweit als genehmigt gälten (§
377
Abs. 1, 2 HGB).
8 Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und
auf die Anschlussberufung der Klägerin die Verurteilung der Beklagten in
Ziffer 1 des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung dahin gehend
abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 54.920 €
nebst Zinsen zu zahlen.
9 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr
Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
10 Die Revision hat Erfolg.
I.
11 Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von
Interesse - zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
12 Zu Recht habe das Landgericht hinsichtlich der fehlerhaften
Frontkontaktierungen an 142 Solarmodulen einen Schadensersatzanspruch der
Klägerin gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 434 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 3, § 440 BGB bejaht.
13 Dass die Frontkontakte lückenhaft aufgetragen worden seien, habe das
Landgericht Passau im Vorprozess bindend festgestellt; dies werde von der
Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Die lückenhaften
Frontkontaktierungen, hinsichtlich derer die Klägerin ihrer Rügeobliegenheit
nach § 377 HGB genügt habe, seien auch als Mangel der Module anzusehen.
14 Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife
nicht durch, da für die Klageansprüche die fünfjährige Verjährungsfrist des
§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB gelte. Das Landgericht habe
zutreffend angenommen, dass die Vorschrift nicht nur
Gewährleistungsansprüche der Bauhandwerker gegen ihre Lieferanten erfasse,
sondern auch dann Anwendung finde, wenn der Bauherr die von ihm gekauften
Sachen selbst einbaue. Die Montage von Solarmodulen auf dem Dach eines
Gebäudes sei auch eine übliche Verwendungsweise, da Photovoltaikanlagen
entweder auf dem Boden oder auf dem Dach von Gebäuden errichtet würden. So
verhalte es sich auch im Streitfall. Der Bauherr S. habe die Module für ein
Bauwerk verwendet, indem er sie auf dem Dach seiner Scheune angebracht habe.
Damit seien die Module wesentliche Bestandteile des Gebäudes geworden.
15 Der vom Landgericht in Ziffer 1 des Urteilstenors titulierte
Freistellungsanspruch habe sich infolge zwischenzeitlicher Befriedigung des
Landwirts S. durch die Klägerin in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, so
dass das landgerichtliche Urteil insoweit in eine Zahlungsverpflichtung
abzuändern sei.
II.
16 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem
entscheidenden Punkt nicht stand. Die Klageansprüche verjähren entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts nicht in fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b BGB), sondern in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB); deshalb
greift die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch.
17 1. Nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB verjähren die in § 437 Nr. 1 und
Nr. 3 BGB bezeichneten Ansprüche - wozu nach § 437 Nr. 3 BGB auch die
Klageansprüche zählen - in fünf Jahren bei einer Sache, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. So verhält es sich im Streitfall
nicht.
18 Zwar scheitert die Anwendbarkeit des § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB
entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits daran, dass es vorliegend
nicht um Ansprüche eines Bauhandwerkers/Werkunternehmers gegen seinen
Lieferanten geht; die Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn
Sachen der in § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB bezeichneten Art vom Käufer
selbst für ein Bauwerk verwendet (eingebaut) werden (BT-Drucks.
14/6040, S. 227; Staudinger/Matuschke-Beckmann, BGB, Neubearb. 2004, §
438 Rn. 40; Erman/Grunewald, BGB, 13. Aufl., § 438 Rn. 9; MünchKommBGB/Westermann,
6. Aufl., § 438 Rn. 18). Die Klageansprüche verjähren aber deshalb
nicht in fünf Jahren, weil die gekauften Sachen nicht "für ein Bauwerk"
verwendet worden sind.
19 a) Nach der Gesetzesbegründung zu § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB kann
hinsichtlich der Frage, ob die Kaufsache "für ein Bauwerk" verwendet worden
ist, auf die zu § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB aF (jetzt § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden. Danach ist ein
Bauwerk eine unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte
Sache. Von der Vorschrift erfasst sind nicht nur Neuerrichtungen von
Bauwerken, sondern auch Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem errichteten
Gebäude, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit
des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile
mit dem Gebäude fest verbunden sind (BT-Drucks.
14/6040, S. 227).
20 b) So verhält es sich im Streitfall nicht.
21 Die auf dem Scheunendach errichtete Photovoltaikanlage, zu deren
Erstellung die Module dienten, ist mangels Verbindung mit dem Erdboden
selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk ist
allein die Scheune, auf deren Dach die Solaranlage montiert wurde.
Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie
waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune,
noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit
von (wesentlicher) Bedeutung. Vielmehr dient die Solaranlage
eigenen Zwecken, denn sie soll Strom erzeugen und dem Landwirt S. dadurch
eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen; um diesen
Zweck zu erfüllen, hätte die Anlage auch auf jedem anderen Gebäude
angebracht werden können. Die Photovoltaikanlage hat mithin keine
Funktion für das Gebäude (Scheune) selbst, sondern sie ist, weil es dem
Bauherrn zweckdienlich erschien, lediglich ebendort angebracht worden.
Allein dies führt nicht dazu, dass die für die Montage von der Klägerin
gelieferten Einzelteile "für ein Bauwerk" verwendet worden wären (vgl. auch
BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - VII ZR 287/95, NJW-RR 1998, 89 unter II 2 b).
Aus dem Umstand, dass der Einbau der Solarmodule weder für die Konstruktion,
den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit der Scheune von
(wesentlicher) Bedeutung ist, folgt entgegen der Auffassung der
Revisionserwiderung überdies, dass die Mangelhaftigkeit der Solarmodule
nicht auch die Mangelhaftigkeit der Scheune verursacht hat.
22 Aus der allgemeinen Erwägung der Vorinstanzen, die Energieversorgung
eines Bauwerks gehöre zu dessen gewöhnlichem Gebrauch und damit zur
Benutzbarkeit, kann schon deshalb nichts für den Streitfall abgeleitet
werden, weil aus den von den Vorinstanzen getroffenen tatsächlichen
Feststellungen nicht hervorgeht, dass die Scheune vor Anbringung der Module
keine Stromversorgung gehabt hätte und der Landwirt S. den mit der
Photovoltaikanlage erzeugten Strom nun (auch) für die Scheune nutzen würde.
Aber selbst wenn ein Teil des von der Solaranlage erzeugten Stroms der
Energieversorgung der Scheune dienen sollte, würde dies im Streitfall nicht
zur Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b BGB führen. Denn auch dann läge der Hauptzweck der Errichtung der
Anlage darin, dem Landwirt S. eine zusätzliche Einnahmequelle zu
verschaffen, so dass es auch in dieser Fallgestaltung an einer Verwendung
"für ein Bauwerk" fehlen würde.
23 2. Bestimmt sich die Verjährungsfrist im Streitfall nach allem nicht nach
§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB, sondern nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB,
greift die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch.
24 a) Gemäß § 438 Abs. 2 BGB begann die Verjährungsfrist mit der
Ablieferung der Einzelteile der Photovoltaikanlage bei dem Landwirt S. zu
laufen, mithin im April 2004. Das erste Ereignis, das danach eine
Hemmung der Frist nach § 204 Abs. 1 Nr. 6, 7 BGB hätte herbeiführen können,
ist im Streitfall in der am 1. August 2007 erfolgten Zustellung der
Streitverkündungsschrift an die Beklagte im Rahmen des von dem Landwirt S.
gegen die Klägerin geführten selbständigen Beweisverfahrens vor dem
Landgericht Passau zu sehen. Zu diesem Zeitpunkt war die zweijährige
Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB indes bereits abgelaufen.
25 b) Die Vorinstanzen haben ausgeführt, selbst wenn die zweijährige
Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB gelten würde, sei die Erhebung
der Verjährungseinrede durch die Beklagte rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).
Denn die Beklagte habe in dem Schreiben an die Klägerin vom 19. September
2006 eine Überprüfung der behaupteten Mängel angeregt und erklärt, dass sie
berechtigten Gewährleistungsansprüchen nachkommen werde. Diese Überprüfung
sei durch das vor dem Landgericht Passau durchgeführte selbständige
Beweisverfahren erfolgt, und dort hätten sich die Mängel bestätigt. Die
Berufung der Beklagten auf Verjährung sei unter diesen Umständen
widersprüchlich und treuwidrig.
26 Dem kann nicht gefolgt werden.
27 Zum einen stand im Zeitpunkt des Schreibens der Beklagten vom 19.
September 2006 lediglich der Mangel "Delamination" im Raum; von lückenhaften
Frontkontaktierungen war zu dieser Zeit noch nicht die Rede, so dass sich
die Erklärung der Beklagten, sie werde berechtigten
Gewährleistungsansprüchen nachkommen, auch nur auf diesen Mangel beziehen
konnte. Zum anderen hat die Beklagte ungeachtet ihrer Erklärung, sie
werde berechtigten Gewährleistungsansprüchen nachkommen, jedweden Mangel an
den gelieferten Teilen durchweg in Abrede gestellt, auch in dem Schreiben
vom 19. September 2006. Die Klägerin hatte somit keinen Anlass, die
Erklärung der Beklagten, sie werde berechtigten Gewährleistungsansprüchen
nachkommen, als Verzicht auf die zukünftige Erhebung der Einrede der
Verjährung zu deuten. Dass dies die Klägerin selbst auch so gesehen
hat, verdeutlicht ihr im Tatbestand des Landgerichtsurteils referiertes
Antwortschreiben vom 21. September 2006, in dem sie die Beklagte
ausdrücklich aufforderte, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu
verzichten. Einen derartigen Verzicht hat die Beklagte in der Folgezeit
nicht erklärt.
III.
28 Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen
sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die
Berufung der Beklagten ist das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung
der Anschlussberufung der Klägerin abzuändern und die Klage abzuweisen.
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