Deliktische Haftung beim Werkvertrag ("weiterfressender" Mangel): Keine Haftung aus § 823 I BGB bei Verletzung des Äquivalenzinteresses auch bei Schädigung bereits bestehenden (unbeschädigten) Eigentums des Bestellers, Abgrenzung zum Integritätsinteresse ("Stoffgleichheit")


BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - VII ZR 158/03


Fundstelle:

NJW 2005, 1423
für BGHZ vorgesehen
JZ 2005, 1167 m. Besprechungsaufsatz Gsell


Amtl. Leitsätze:

1. Entsteht infolge einer vertraglichen Leistung eines Bauunternehmers oder Architekten ein Schaden am Bauwerk, besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn dieser Schaden sich mit dem Mangelunwert der vertraglichen Leistung deckt. Das gilt auch dann, wenn die vertragliche Leistung den Schutz des beschädigten Bauteils bezweckt.
2. Die Überprüfung eines Mangels durch die Haftpflichtversicherung des Architekten führt zur Hemmung der Verjährung des Gewährleistungsanspruchs nach § 639 Abs. 2 BGB, wenn ihr eine Regulierungsvollmacht nach § 5 Nr. 7 AHB erteilt worden ist.


Zentrale Probleme:

In der sehr lehrreichen Entscheidung geht es (neben Verjährungsfragen) vor allem um die Problematik des "weiterfressenden Mangels", die sich sowohl im Kaufrecht als auch im Werkvertragsrecht stellt, s. dazu ausf. Anmerkungen zu BGH v. 12.12.2000, VI ZR 242/99 sowie zu BGH NJW 2004, 1032 (s. dazu insbes. die fett markierten Passagen). Der BGH präzisiert hier die Abgrenzung zwischen Äquivalenz- und Integritätsinteresse. Deliktische Ansprüche wegen Eigentumsverletzung sind danach ausgeschlossen, wenn es um das allein durch das Gewährleistungsrecht gedeckte Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Leistung geht (sog. "Stoffgleichheit", der Schaden entspricht dem Schaden, der in der Mangelhaftigkeit der Vertragsleistung besteht), denn "es ist nicht Aufgabe des Deliktsrechts, die Erwartung des Bestellers zu schützen, daß der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wird". Diese Stoffgleichheit kann aber auch dann vorliegen, wenn bereits vorher vorhandenes Eigentum des Bestellers geschädigt wird, sofern in dieses mit der Werkleistung eingegriffen werden muß. Kurz: Der Schneider, der aus dem Stoff des Bestellers einen fehlerhaften Anzug schneidert, haftet nicht nach § 823 I BGB für die durch das Zuschneiden des Stoffes erfolgte Eigentumsverletzung. Vgl. zum Ganzen aber auch die kritische Anmerkung von Gsell JZ 2005, 1171 ff.

©sl 2005


Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem beklagten Architekten Ersatz der Kosten für die Erneuerung einer Geschoßdecke und eines Balkons sowie für die Beauftragung eines Sachverständigen und Zinsen, die er zur Finanzierung der Mängelbeseitigung aufgewandt haben will.

Der Kläger ist Eigentümer eines Geschäftshauses in C. Dieses ließ er im Jahr 1991 umbauen. Er beauftragte den Beklagten mit Architektenleistungen. Der Umbau wurde im Jahr 1991 abgeschlossen.

Im Jahre 2001 kam es dadurch zu einem Schaden an der Geschoßdecke über dem ersten Obergeschoß, daß verbliebene Balken der Decke barsten. Der von dem Kläger benachrichtigte Beklagte untersuchte das Gebäude am 1. Juni 2001. Am 5. Juni 2001 und am 14. Juni 2001 besichtigte ein vom Kläger beauftragter Sachverständiger das Objekt. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten erhob am 18. Juli 2001 die Einrede der Verjährung und wies die Haftungsansprüche zurück, weil eine vorsätzliche Pflichtverletzung nicht vorliege.

Der Sachverständige erstellte am 9. Oktober 2001 ein schriftliches Gutachten, in dem er zu dem Ergebnis gelangte, der Schaden an der Geschoßdekke sei darauf zurückzuführen, daß die Balkendecke den aufgebrachten Asphaltestrich nicht habe tragen können. Ein an Stelle einer Stützwand eingebrachter Träger unter der Balkendecke sei wirkungslos, weil die Decke nicht aufliege. Das habe der Beklagte bei der Bauüberwachung feststellen müssen. Außerdem habe er feststellen müssen, daß die Statik von einem engeren Balkenabstand als vorhanden ausgegangen sei.

In dem Gutachten wird zudem ausgeführt, der Dachdecker habe an einem Balkon, dessen Oberfläche im Rahmen der Umbauarbeiten erneuert worden sei, eine Abdichtung unzureichend ausgeführt. Dadurch sei Niederschlagswasser in den Betonkern des Balkons eingedrungen, so daß die Festigkeit des Betons erheblich beeinträchtigt worden sei. Der Beklagte habe den Mangel der Abdichtung bemerken müssen.

Mit Schreiben vom 8. November 2001 bat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Haftpflichtversicherung des Beklagten, auf die Einrede der Verjährung bis zum Jahresende zu verzichten, soweit Ansprüche nicht bereits verjährt seien. Das hat die Haftpflichtversicherung am gleichen Tag erklärt. Mit Schreiben vom 23. November 2001 übersandte der Kläger der Haftpflichtversicherung das Gutachten des Sachverständigen. Die Versicherung teilte mit Schreiben vom 18. April 2002 mit, sie berufe sich auf die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 74.112,39 € gerichtete Klage wegen Verjährung der Gewährleistungsansprüche und mit der Begründung abgewiesen, deliktische Ansprüche bestünden nicht. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hält vertragliche Ansprüche des Klägers für verjährt. Da die Arbeiten an dem Gebäude im Jahr 1991 abgeschlossen gewesen seien und daher anzunehmen sei, daß die Abnahme der Gewerke der Bauhandwerker spätestens im Dezember 1991 erfolgt sei, habe die Tätigkeit des Beklagten mit Ablauf der Gewährleistungsfristen der Bauhandwerker im Dezember 1996 geendet. Die Gewährleistungsfrist hinsichtlich der Architektenleistung sei daher am 31. Dezember 2001 abgelaufen. Die Verjährung sei nicht gemäß § 639 Abs. 2 BGB a. F. gehemmt worden. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2001 sei keine Prüfung des Mangels im Sinne des § 639 Abs. 2 BGB a. F.. Es sei nicht ersichtlich, daß die Haftpflichtversicherung des Beklagten das Schreiben vom 23. November 2001 zum Anlaß genommen habe, die Berechtigung der Ansprüche in der Sache zu prüfen.

Deliktische Ansprüche wegen der beschädigten Balkendecke bestünden nicht. Die Unversehrtheit der geborstenen Deckenbalken und ihre Fähigkeit, die Decke zu tragen, seien bereits durch die Bauarbeiten als solche beeinträchtigt worden. Die Balken bzw. die Geschoßdecke seien im Zuge des Umbaus derart zu gestalten gewesen, daß im Endstadium wieder eine tragfähige Geschoßdek-ke entstehe. Das sei Gegenstand des vom Beklagten geplanten und überwachten Werks gewesen. Sei dieses Werk mißlungen, liege ein Werkmangel und keine Eigentumsverletzung vor.

Deliktische Ansprüche wegen des beschädigten Balkons bestünden nicht, weil der Kläger nicht vorgetragen habe, in welchem Zustand sich der Balkon vor der Sanierung befunden habe und welche Arbeiten an ihm ausgeführt worden seien. Außerdem seien keine Feststellungen zu den Umständen des Einzelfalles getroffen worden, die die Haftung des Beklagten begründen könnten.

II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

Vertragliche Ansprüche wegen der beschädigten Geschoßdecke können nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Vertragliche Ansprüche wegen des Balkons sind verjährt. Deliktische Ansprüche hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint.

1. Vertragliche Ansprüche

a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Verjährung vertraglicher Ansprüche des Klägers wegen etwaiger Planungs- oder Bauaufsichtsfehler, die zu den Schäden an der Decke und am Balkon geführt hätten, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 begonnen habe. Vertragliche Ansprüche seien mit Ablauf des 31. Dezember 2001 verjährt, wenn die Verjährung nicht gehemmt worden sei. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß sich der Beklagte einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht habe. Er habe es unterlassen, nach dem Auftreten der Schäden an der Geschoßdecke und seiner Benachrichtigung durch den Kläger im Sommer 2001 den Ursachen entschieden und ohne Rücksicht auf eine mögliche Eigenhaftung nachzugehen. Dem Beklagten sei deshalb die Einrede der Verjährung verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1978 - VII ZR 145/76, BGHZ 71, 144, 147).

Der Kläger hat eine für den Verjährungseintritt ursächliche Pflichtverletzung nicht dargelegt. Der Kläger hat wenige Tage nach Benachrichtigung des Beklagten einen Sachverständigen mit der umfassenden Prüfung beauftragt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten alsbald unmißverständlich auf die Haftung des Beklagten hingewiesen.

c) Der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Fehlern, die zu den Mängeln an der Geschoßdecke geführt haben, ist nach dem in der Revision zu unterstellenden Sachverhalt nicht verjährt.

aa) Das Schreiben der Versicherung vom 8. November 2001 ist eine Erklärung, nach der sich diese der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels unterzieht, § 639 Abs. 2 BGB a. F..

(1) Diesem Schreiben war ein Schreiben der Versicherung vom 18. Juli 2001 vorausgegangen. Darin hat sie auf das ihr von dem Beklagten zugeleitete Schreiben vom 2. Juli 2001 Bezug genommen und dem nach ihrer Auffassung darin erhobenen Vorwurf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung widersprochen. Im übrigen hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Der neue Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat gegenüber der Versicherung des Beklagten mit Telefax vom 8. November 2001 Gewährleistungsansprüche geltend gemacht und um den Verzicht auf die Einrede der Verjährung gebeten. In dem Antwortschreiben vom gleichen Tag hat die Versicherung auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2001 verzichtet. Sie hat gleichzeitig darauf hingewiesen, daß Einigkeit darüber bestehe, daß jedenfalls vorsätzliche Pflichtverletzungen zum Ausschluß des Versicherungsschutzes führen.

(2) Der Kläger konnte dieses Verhalten der Versicherung dahin verstehen, daß sie eine erneute Überprüfung des gegen den Beklagten gerichteten Anspruchs vornimmt. Bereits der Verzicht einer Haftpflichtversicherung auf die Einrede der Verjährung kann bei dem Gläubiger den Eindruck hinterlassen, sie würde weitere Ansprüche prüfen und darüber verhandeln. Der Bundesgerichtshof hat die Aufnahme von Verhandlungen im Sinne des § 852 BGB a. F. bereits dann bejaht, wenn der Versicherer auf die Bitte des Gläubigers auf die Einrede der Verjährung verzichtet (BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654). Gibt die Versicherung darüber hinaus eine Erklärung ab, die dahin zu verstehen ist, daß die Berechtigung des Anspruchs (erneut) überprüft wird, unterzieht sie sich damit für den Unternehmer der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels im Sinne des § 639 Abs. 2 BGB a. F.. Diese Erklärung hat die Versicherung des Beklagten abgegeben, indem sie auf die Einigkeit darüber hinwies, daß ein Versicherungsschutz für vorsätzliche Pflichtverletzung nicht bestehe. Der Kläger durfte das dahin verstehen, daß nunmehr die Möglichkeit einer Haftung des Beklagten wegen fahrlässiger Verletzung der Vertragspflichten geprüft werde.

bb) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte sich das Schreiben seiner Haftpflichtversicherung zurechnen lassen muß. Davon ist in der Revision auszugehen.

(1) Die Zurechnung kann in der Revisionsinstanz nicht bereits daraus abgeleitet werden, daß der Beklagte seine Haftpflichtversicherung selbst informiert und damit die Prüfung des Mangels in die Hände der Versicherung gelegt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982 - VII ZR 334/80, BauR 1983, 87 = ZfBR 1982, 254; Urteil vom 22. November 1984 - VII ZR 115/83, BauR 1985, 202 = ZfBR 1985, 70). Das liegt zwar nach dem von der Revision in Bezug genommenen Schreiben der Versicherung vom 18. Juli 2001 nahe. Das Landgericht hat jedoch in seinem Urteil ausgeführt, unstreitig habe nicht der Beklagte seine Versicherung mit der Überprüfung des Schadensfalles beauftragt, sondern der Kläger sei eigenständig an diese herangetreten. Diese tatbestandlichen Feststellungen sind im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt worden. Das Berufungsgericht nimmt Bezug auf die Feststellungen des Landgerichts. Damit steht für das Revisionsverfahren bindend fest, daß der Beklagte seine Versicherung nicht mit der Überprüfung des Schadensfalls beauftragt hat, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

(2) Es ist unerheblich, ob der Beklagte die Versicherung selbst informiert hat oder der Kläger, eventuell nach einer Information des Beklagten über die Versicherung, sich selbst an diese gewandt hat. Maßgebend ist allein, daß die Versicherung für den Beklagten die Überprüfung des Mangels vorgenommen hat. Die Überprüfung des Mangels durch die Haftpflichtversicherung führt nicht nur dann zur Hemmung der Verjährung, wenn der Unternehmer sie selbst in die Wege leitet, sondern auch dann, wenn die Haftpflichtversicherung sie aufgrund einer vertraglich eingeräumten Befugnis ohne Einschaltung des Unternehmers vornimmt. In der Revision ist davon auszugehen, daß die Haftpflichtversicherung nach dem Vertrag mit dem Beklagten dazu befugt war, die Überprüfung des Mangels für den Beklagten durchzuführen. Die den Haftpflichtverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen enthalten im Allgemeinen eine Regulierungsvollmacht, vgl. § 5 Nr. 7 AHB. Diese umfaßt auch die Befugnis, durch eine Prüfung des Mangels die Verjährung zu hemmen (Littbarski, AHB, § 5 Rdn. 145 m. w. N.). Dem Berufungsurteil lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß die Versicherung des Beklagten nicht in dieser Weise bevollmächtigt war.

Auf die Frage, ob der Schädiger sich einen durch seine Haftpflichtversicherung geschaffenen Tatbestand, der die Verjährung hemmt, auch dann zurechnen lassen muß, wenn die Versicherung keine Befugnis dazu hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1981 - IVa 196/80, VersR 1981, 471), kommt es nach dem bisherigen Stand des Verfahrens nicht an.

cc) Die Hemmung der Verjährung endete mit Zugang des Schreibens vom 18. April 2002. Die Versicherung hat in diesem Schreiben die Einrede der Verjährung erhoben. Damit hat sie die Hemmung sowohl nach § 639 Abs. 2 BGB a. F. als auch nach § 203 BGB n. F. beendet, so daß es nicht darauf ankommt, welche dieser Regelungen gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB insoweit anzuwenden ist. Vor dem 18. April 2002 liegt kein die Hemmung beendender Tatbestand vor. Der Umstand, daß die Versicherung des Beklagten lediglich bis zum 31. Dezember 2001 auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, ist für das Ende der Hemmung unbeachtlich (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654).

Die Hemmung führt zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist über den 24. Mai 2002 hinaus. An diesem Tag ist die Klage erhoben worden, so daß die Verjährung erneut gehemmt wurde, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F..

d) Unbegründet ist die Revision, soweit sie sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts wendet, der vertragliche Anspruch gegen den Beklagten wegen des beschädigten Balkons sei verjährt.

Die Revision zeigt keinen Sachverhalt auf, nach dem sich die Versicherung des Beklagten für diesen der Prüfung dieses Mangels unterzogen hätte. Das Schreiben vom 8. November 2001 gibt das nicht her. Die Versicherung hat den Einredeverzicht nur wegen der Ansprüche erteilt, die bereits Gegenstand des Schreibens vom 18. Juli 2001 gewesen waren. In diesem Schreiben sind nur Ansprüche wegen der Geschoßdecke geltend gemacht worden. Eine die Verjährung hemmende Reaktion auf das Schreiben vom 23. November 2001, mit dem das Gutachten des Sachverständigen an die Versicherung versandt worden ist und mit dem sie möglicherweise erstmalig mit dem Mangel am Balkon konfrontiert worden ist, ist nicht dargelegt.

2. Deliktische Ansprüche

Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Schäden an der Geschoßdecke und am Balkon verneint.

a) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Beschädigung fremden Eigentums kann auch dann vorliegen, wenn die verletzende Handlung oder Unterlassung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erfolgt und sich aus diesem Ansprüche auf Schadloshaltung ergeben. Miteinander konkurrierende Ansprüche aus Vertrag und aus § 823 Abs. 1 BGB sind nach ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundsätzlich selbständig zu beurteilen (BGH, Urteil vom 24. November 1976 - VIII ZR 137/75, BGHZ 67, 359, 363; Urteil vom 7. November 1985 - VII ZR 270/83, BGHZ 96, 221, 229). Insbesondere ist die Verjährung vertraglicher und deliktischer Ansprüche gesondert nach den für sie geltenden Bestimmungen zu beurteilen (BGH, Urteil vom 3. Februar 1998 - X ZR 27/96, NJW 1998, 2282). Der Bundesgerichtshof hat wiederholt eine Eigentumsverletzung durch eine fehlerhafte Planung oder Bauüberwachung des Architekten oder Ingenieurs für möglich gehalten (BGH, Urteil vom 9. März 2004 - X ZR 67/01, BauR 2004, 1798, 1799; Urteil vom 3. Februar 1998 aaO).

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht, wenn der geltend gemachte Schaden lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrückt. Dagegen kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn das nicht der Fall ist, der geltend gemachte Schaden also nicht stoffgleich mit dem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, BGHZ 86, 256; Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99, BauR 2001, 800, 801 ff. m.w.N.).

b) Wird infolge einer Sanierungs- oder Reparaturmaßnahme bereits vorhandenes Eigentum an der Bausubstanz beschädigt, kann ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht allein deshalb bejaht werden, weil vor der Sanierung unbeschädigtes Eigentum vorhanden war. Ein deliktischer Anspruch besteht nur, soweit das Integritätsinteresse des Bestellers verletzt ist. Das ist nicht der Fall, wenn sich der Mangelunwert der mangelhaften Sanierungsleistung mit dem erlittenen Schaden am Eigentum deckt, also Stoffgleichheit vorliegt. Denn dieser Schaden ist allein auf enttäuschte Vertragserwartung zurückzuführen (BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 276/90, BGHZ 117, 183, 187). Es ist nicht Aufgabe des Deliktsrechts, die Erwartung des Bestellers zu schützen, daß der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wird und deshalb der mit der Sanierungsmaßnahme bezweckte Erfolg eintritt.

aa) Grundsätzlich deckt sich der Mangelunwert der mangelhaften Leistung mit dem erlittenen Schaden am Eigentum, soweit der Mangel selbst der Schaden der Bauleistung ist und nicht darüber hinausgeht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. April 2003 - VII ZR 251/02, BauR 2003, 1211 = NZBau 2003, 375 = ZfBR 2003, 462; Urteil vom 27. Juni 2002 - VII ZR 238/01, BauR 2003, 123 = NZBau 2002, 573). Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht deshalb grundsätzlich nicht, soweit mit dem Schadensersatzanspruch allein die Kosten für die Beseitigung des Mangels der in Auftrag gegebenen Bauleistung geltend gemacht werden. Ein mit dem Mangel der Bauleistung deckungsgleicher Schaden liegt in der Regel auch vor, wenn er darin besteht, daß der mit der Bauleistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Dient diese einem bestimmten Erfolg, so ist dieser Gegenstand des Vertragsinteresses.

bb) Muß der Werkunternehmer nach dem erteilten Bau- oder Architektenauftrag in die Bausubstanz eingreifen, so ist eine damit zusammenhängende Schädigung dieser Bausubstanz in der Regel keine Eigentumsverletzung. Denn es ist Gegenstand des Vertrages, durch eine Änderung der Bausubstanz eine Sanierungsleistung zu erbringen und damit den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeizuführen. Schlägt diese Leistung fehl, ist allein das Interesse des Bestellers an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung betroffen. Das gilt nicht nur in den Fällen, in denen der Schaden durch eine mangelhafte Leistung an einem vollständig neuen Bauteil entsteht, an dem der Besteller ohnehin kein mangelfreies Eigentum erwirbt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1963 - VII ZR 236/61, BGHZ 39, 366; Urteil vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80, BauR 1982, 175, 178; Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80, NJW 1983, 812 jeweils m. w. N.). Es gilt auch dann, wenn durch die mangelhafte Leistung ein Schaden an Bauteilen entsteht, die zwar nicht erneuert werden, jedoch derart in die Sanierungsaufgabe integriert sind, daß ohne diese Einbeziehung der vertraglich geschuldete Erfolg nicht erzielt werden kann. Denn auch in diesen Fällen ist der Schaden in der Regel deckungsgleich mit dem Mangelunwert der Bauleistung. Das Interesse des Bestellers besteht dann daran, ein unter Einbeziehung der vorhandenen Bausubstanz funktionstaugliches Bauteil zu erhalten. Dieses Interesse wird durch die Vertragsordnung geschützt. Das gilt unabhängig davon, ob der mit der Bauleistung bezweckte Erfolg darin besteht, auch das Eigentum des Bestellers zu schützen. Ist beispielsweise die nachträgliche Abdichtung eines Bauwerks mangelhaft und kommt es deshalb zum Schaden an den durch die Abdichtung zu schützenden Bauteilen, so ist auch das ein Schaden, der lediglich den auf der Mangelhaftigkeit der Leistung beruhenden Unwert ausdrückt.

Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1984 - VI ZR 51/83 (BauR 1985, 102 = ZfBR 1985, 36) nicht entgegen. In diesem Fall ging es um die deliktische Haftung des Herstellers einer Dachabdeckfolie, der keine Vertragspflichten gegenüber dem Hauseigentümer übernommen hatte. Der Bundesgerichtshof hat eine deliktische Haftung des Herstellers bejaht, wenn das Nutzungsinteresse des Produktverwenders in der Gewährung von Integritätsschutz besteht und das Produkt als zur Sicherung des Integritätsschutzes geeignet in den Verkehr gebracht wird. In diesem Fall fällt das Nutzungsinteresse ausnahmsweise zugleich in den Schutzbereich der Haftung aus unerlaubter Handlung. Diese Erwägungen besagen nichts zu der Frage, inwieweit das Interesse an dem Eintritt eines vertraglich geschuldeten Erfolges durch das Deliktsrecht geschützt ist.

cc) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB des Bestellers gegen den Unternehmer kommt dagegen in Betracht, wenn der Schaden an Eigentum eintritt, das durch den Sanierungsauftrag nicht betroffen ist. Dazu gehören die Fälle, in denen durch eine fehlgeschlagene Baumaßnahme in das Bauwerk eingebrachte Sachen beschädigt werden (BGH, Urteil vom 24. April 1974 - VII ZR 114/73, NJW 1975, 1316) oder das Grundstück beschädigt wird (BGH, Urteil vom 9. März 2004 - X ZR 67/01, BauR 2004, 1798, 1799; Urteil vom 19. Oktober 2004 - X ZR 142/03, zur Veröffentlichung bestimmt). Dazu gehören aber auch die Fälle, in denen Mängel der Sanierungsleistung zu Schäden an anderen, durch die Baumaßnahme nicht berührten Bauteilen führen. In der Rechtsprechung ist eine Eigentumsverletzung in den Fällen bejaht worden, in denen Schäden an Kraftfahrzeugen, Maschinen oder sonstigen Geräten dadurch eintraten, daß ein später eingebautes Ersatzteil oder eine Zusatzanlage mit Fehlern behaftet war und infolgedessen Schäden an anderen, bereits vorhandenen Teilen des Geräts entstanden (BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 276/90, BGHZ 117, 183, 188 m.w.N.). So ist ein deliktischer Anspruch gegen den Werkunternehmer wegen solcher Schäden bejaht worden, die an einem Kraftfahrzeug entstanden, das mangelhaft repariert worden ist. In diesen Fällen hat die Reparatur einzelner Teile dazu geführt, daß andere, von der Reparatur nicht betroffene Teile des Kraftfahrzeugs beschädigt wurden und es dadurch unbrauchbar wurde (BGH, Urteil vom 2. Februar 1998 - X ZR 27/96, NJW 1998, 2282; Urteil vom 4. März 1971 - VII ZR 40/70, NJW 1971, 1131, 1132). Nichts anderes gilt in dem Fall, daß Schäden an Teilen des Bauwerks entstehen, die von der Sanierung nicht betroffen sind.

c) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine deliktische Haftung des Beklagten für Planungs- und Bauaufsichtsfehler, die zur Beschädigung der Geschoßdecke geführt haben, verneint. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Betonfußboden und die Deckenverkleidungen ausgebaut oder beseitigt worden sind, ferner das Holz aus Decken ausgebaut und 23,10 qm Holzbalkendecken abgebrochen worden sind. Weiter habe es Deckendurchbrüche für einen Schornstein gegeben und es sei Magerbeton in die Holzdecken eingebracht worden. Es sei ein Abfangträger unter der Obergeschoßdecke eingebaut worden. An den Deckenbalken sei im Zuge des Umbaus unmittelbar gearbeitet worden. Diese von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen rechtfertigen die Beurteilung, daß eine Erneuerung der gesamten Geschoßdeckenkonstruktion unter Einbeziehung der verbleibenden Balkenlage in Auftrag gegeben wurde. Gegenstand des Auftrags war damit auch die Prüfung, inwieweit die verbleibenden Balken noch geeignet sind, die neue Dek-kenkonstruktion zu tragen. Soweit ein Mangel des Werks zu Schäden an den Balken und der Decke führt, ist allein das Nutzungsinteresse des Bestellers betroffen.

d) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine deliktische Haftung des Beklagten abgelehnt, soweit es um den Schaden am Balkon geht.

aa) Seine Ausführungen dazu, daß ein nach seiner Auffassung möglicher Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht substantiiert dargetan sei, weil keine Feststellungen zum Bauaufsichtsfehler des Beklagten getroffen worden seien und nicht dargelegt sei, daß der Balkon vor der Abdichtung im unversehrten Eigentum des Klägers gestanden habe, sind, wie die Revision zutreffend ausführt, fehlerhaft. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB kommt von vornherein nicht in Betracht.

bb) Der von dem Kläger geltend gemachte Schaden ist nach seiner Behauptung darauf zurückzuführen, daß die Abdichtung im Rahmen der Sanierung des Objekts mangelhaft aufgebracht worden sei und der Beklagte dies nicht bemerkt habe. Dieser Schaden deckt sich mit dem Unwert der mangelhaften Überwachungsleistung des Beklagten. Der dem Beklagten erteilte Auftrag diente dazu, die ordnungsgemäße Abdichtung des Balkons und damit den Schutz vor Feuchtigkeit sicher zu stellen. Der Kläger macht den Schaden geltend, der durch die mangelhafte Vertragserfüllung entstanden ist. Eine deliktische Verantwortlichkeit des Beklagten besteht nicht.

III. Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache auch insoweit nicht selbst entscheiden, als der Anspruch unbegründet ist. Weder das Berufungsurteil noch das Urteil des Landgerichts lassen erkennen, in welcher Höhe dieser Anspruch geltend gemacht wurde. Das Berufungsurteil ist deshalb in vollem Umfang aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.