Deliktische
Haftung beim Werkvertrag ("weiterfressender" Mangel): Keine Haftung aus §
823 I BGB bei Verletzung des Äquivalenzinteresses auch bei Schädigung
bereits bestehenden (unbeschädigten) Eigentums des Bestellers, Abgrenzung
zum Integritätsinteresse ("Stoffgleichheit")
BGH, Urteil
vom 27. Januar 2005 - VII ZR 158/03
Fundstelle:
NJW 2005, 1423
für BGHZ vorgesehen
JZ 2005, 1167 m. Besprechungsaufsatz Gsell
Amtl. Leitsätze:
1. Entsteht infolge einer vertraglichen
Leistung eines Bauunternehmers oder Architekten ein Schaden am Bauwerk,
besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn dieser Schaden sich mit dem
Mangelunwert der vertraglichen Leistung deckt. Das gilt auch dann, wenn die
vertragliche Leistung den Schutz des beschädigten Bauteils bezweckt.
2. Die Überprüfung eines Mangels durch die Haftpflichtversicherung des
Architekten führt zur Hemmung der Verjährung des Gewährleistungsanspruchs
nach § 639 Abs. 2 BGB, wenn ihr eine Regulierungsvollmacht nach § 5 Nr. 7
AHB erteilt worden ist.
Zentrale Probleme:
In der sehr lehrreichen Entscheidung geht es
(neben Verjährungsfragen) vor allem um die Problematik des "weiterfressenden
Mangels", die sich sowohl im Kaufrecht als auch im Werkvertragsrecht stellt,
s. dazu ausf. Anmerkungen zu BGH v.
12.12.2000, VI ZR 242/99 sowie zu BGH NJW 2004,
1032 (s. dazu insbes. die fett markierten Passagen). Der BGH
präzisiert hier die Abgrenzung zwischen Äquivalenz- und
Integritätsinteresse. Deliktische
Ansprüche wegen Eigentumsverletzung sind danach ausgeschlossen, wenn es
um das allein durch das Gewährleistungsrecht gedeckte Interesse des
Bestellers an einer mangelfreien Leistung geht (sog. "Stoffgleichheit", der
Schaden entspricht dem Schaden, der in der Mangelhaftigkeit der
Vertragsleistung besteht), denn "es ist nicht Aufgabe des Deliktsrechts, die
Erwartung des Bestellers zu schützen, daß der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt
wird". Diese Stoffgleichheit kann aber auch dann vorliegen, wenn bereits
vorher vorhandenes Eigentum des Bestellers geschädigt wird, sofern in dieses
mit der Werkleistung eingegriffen werden muß. Kurz: Der Schneider, der aus
dem Stoff des Bestellers einen fehlerhaften Anzug schneidert, haftet nicht
nach § 823 I BGB für die durch das Zuschneiden des Stoffes erfolgte
Eigentumsverletzung. Vgl. zum Ganzen aber auch die kritische Anmerkung von
Gsell JZ 2005, 1171 ff.
©sl 2005
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem beklagten Architekten Ersatz der Kosten für die
Erneuerung einer Geschoßdecke und eines Balkons sowie für die Beauftragung
eines Sachverständigen und Zinsen, die er zur Finanzierung der
Mängelbeseitigung aufgewandt haben will.
Der Kläger ist Eigentümer eines Geschäftshauses in C. Dieses ließ er im Jahr
1991 umbauen. Er beauftragte den Beklagten mit Architektenleistungen. Der
Umbau wurde im Jahr 1991 abgeschlossen.
Im Jahre 2001 kam es dadurch zu einem Schaden an der Geschoßdecke über dem
ersten Obergeschoß, daß verbliebene Balken der Decke barsten. Der von dem
Kläger benachrichtigte Beklagte untersuchte das Gebäude am 1. Juni 2001. Am
5. Juni 2001 und am 14. Juni 2001 besichtigte ein vom Kläger beauftragter
Sachverständiger das Objekt. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten erhob
am 18. Juli 2001 die Einrede der Verjährung und wies die Haftungsansprüche
zurück, weil eine vorsätzliche Pflichtverletzung nicht vorliege.
Der Sachverständige erstellte am 9. Oktober 2001 ein schriftliches
Gutachten, in dem er zu dem Ergebnis gelangte, der Schaden an der
Geschoßdekke sei darauf zurückzuführen, daß die Balkendecke den
aufgebrachten Asphaltestrich nicht habe tragen können. Ein an Stelle einer
Stützwand eingebrachter Träger unter der Balkendecke sei wirkungslos, weil
die Decke nicht aufliege. Das habe der Beklagte bei der Bauüberwachung
feststellen müssen. Außerdem habe er feststellen müssen, daß die Statik von
einem engeren Balkenabstand als vorhanden ausgegangen sei.
In dem Gutachten wird zudem ausgeführt, der Dachdecker habe an einem Balkon,
dessen Oberfläche im Rahmen der Umbauarbeiten erneuert worden sei, eine
Abdichtung unzureichend ausgeführt. Dadurch sei Niederschlagswasser in den
Betonkern des Balkons eingedrungen, so daß die Festigkeit des Betons
erheblich beeinträchtigt worden sei. Der Beklagte habe den Mangel der
Abdichtung bemerken müssen.
Mit Schreiben vom 8. November 2001 bat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers
die Haftpflichtversicherung des Beklagten, auf die Einrede der Verjährung
bis zum Jahresende zu verzichten, soweit Ansprüche nicht bereits verjährt
seien. Das hat die Haftpflichtversicherung am gleichen Tag erklärt. Mit
Schreiben vom 23. November 2001 übersandte der Kläger der
Haftpflichtversicherung das Gutachten des Sachverständigen. Die Versicherung
teilte mit Schreiben vom 18. April 2002 mit, sie berufe sich auf die Einrede
der Verjährung.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 74.112,39 € gerichtete Klage wegen
Verjährung der Gewährleistungsansprüche und mit der Begründung abgewiesen,
deliktische Ansprüche bestünden nicht. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hält vertragliche Ansprüche des Klägers für
verjährt. Da die Arbeiten an dem Gebäude im Jahr 1991 abgeschlossen gewesen
seien und daher anzunehmen sei, daß die Abnahme der Gewerke der
Bauhandwerker spätestens im Dezember 1991 erfolgt sei, habe die Tätigkeit
des Beklagten mit Ablauf der Gewährleistungsfristen der Bauhandwerker im
Dezember 1996 geendet. Die Gewährleistungsfrist hinsichtlich der
Architektenleistung sei daher am 31. Dezember 2001 abgelaufen. Die
Verjährung sei nicht gemäß § 639 Abs. 2 BGB a. F. gehemmt worden. Der
Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2001 sei keine
Prüfung des Mangels im Sinne des § 639 Abs. 2 BGB a. F.. Es sei nicht
ersichtlich, daß die Haftpflichtversicherung des Beklagten das Schreiben vom
23. November 2001 zum Anlaß genommen habe, die Berechtigung der Ansprüche in
der Sache zu prüfen.
Deliktische Ansprüche wegen der beschädigten Balkendecke bestünden nicht.
Die Unversehrtheit der geborstenen Deckenbalken und ihre Fähigkeit, die
Decke zu tragen, seien bereits durch die Bauarbeiten als solche
beeinträchtigt worden. Die Balken bzw. die Geschoßdecke seien im Zuge des
Umbaus derart zu gestalten gewesen, daß im Endstadium wieder eine tragfähige
Geschoßdek-ke entstehe. Das sei Gegenstand des vom Beklagten geplanten und
überwachten Werks gewesen. Sei dieses Werk mißlungen, liege ein Werkmangel
und keine Eigentumsverletzung vor.
Deliktische Ansprüche wegen des beschädigten Balkons bestünden nicht, weil
der Kläger nicht vorgetragen habe, in welchem Zustand sich der Balkon vor
der Sanierung befunden habe und welche Arbeiten an ihm ausgeführt worden
seien. Außerdem seien keine Feststellungen zu den Umständen des Einzelfalles
getroffen worden, die die Haftung des Beklagten begründen könnten.
II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang
stand.
Vertragliche Ansprüche wegen der beschädigten Geschoßdecke können nicht mit
der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Vertragliche Ansprüche
wegen des Balkons sind verjährt. Deliktische Ansprüche hat das
Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint.
1. Vertragliche Ansprüche
a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Verjährung vertraglicher
Ansprüche des Klägers wegen etwaiger Planungs- oder Bauaufsichtsfehler, die
zu den Schäden an der Decke und am Balkon geführt hätten, mit Ablauf des 31.
Dezember 1996 begonnen habe. Vertragliche Ansprüche seien mit Ablauf des 31.
Dezember 2001 verjährt, wenn die Verjährung nicht gehemmt worden sei. Das
läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
b) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet,
daß sich der Beklagte einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht
habe. Er habe es unterlassen, nach dem Auftreten der Schäden an der
Geschoßdecke und seiner Benachrichtigung durch den Kläger im Sommer 2001 den
Ursachen entschieden und ohne Rücksicht auf eine mögliche Eigenhaftung
nachzugehen. Dem Beklagten sei deshalb die Einrede der Verjährung verwehrt
(vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1978 - VII ZR 145/76, BGHZ 71, 144, 147).
Der Kläger hat eine für den Verjährungseintritt ursächliche
Pflichtverletzung nicht dargelegt. Der Kläger hat wenige Tage nach
Benachrichtigung des Beklagten einen Sachverständigen mit der umfassenden
Prüfung beauftragt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten alsbald
unmißverständlich auf die Haftung des Beklagten hingewiesen.
c) Der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Fehlern, die zu den
Mängeln an der Geschoßdecke geführt haben, ist nach dem in der Revision zu
unterstellenden Sachverhalt nicht verjährt.
aa) Das Schreiben der Versicherung vom 8. November 2001 ist eine Erklärung,
nach der sich diese der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels unterzieht, §
639 Abs. 2 BGB a. F..
(1) Diesem Schreiben war ein Schreiben der Versicherung vom 18. Juli 2001
vorausgegangen. Darin hat sie auf das ihr von dem Beklagten zugeleitete
Schreiben vom 2. Juli 2001 Bezug genommen und dem nach ihrer Auffassung
darin erhobenen Vorwurf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung
widersprochen. Im übrigen hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Der
neue Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat gegenüber der Versicherung des
Beklagten mit Telefax vom 8. November 2001 Gewährleistungsansprüche geltend
gemacht und um den Verzicht auf die Einrede der Verjährung gebeten. In dem
Antwortschreiben vom gleichen Tag hat die Versicherung auf die Einrede der
Verjährung bis zum 31. Dezember 2001 verzichtet. Sie hat gleichzeitig darauf
hingewiesen, daß Einigkeit darüber bestehe, daß jedenfalls vorsätzliche
Pflichtverletzungen zum Ausschluß des Versicherungsschutzes führen.
(2) Der Kläger konnte dieses Verhalten der Versicherung dahin verstehen, daß
sie eine erneute Überprüfung des gegen den Beklagten gerichteten Anspruchs
vornimmt. Bereits der Verzicht einer Haftpflichtversicherung auf die Einrede
der Verjährung kann bei dem Gläubiger den Eindruck hinterlassen, sie würde
weitere Ansprüche prüfen und darüber verhandeln. Der Bundesgerichtshof hat
die Aufnahme von Verhandlungen im Sinne des § 852 BGB a. F. bereits dann
bejaht, wenn der Versicherer auf die Bitte des Gläubigers auf die Einrede
der Verjährung verzichtet (BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02,
NJW 2004, 1654). Gibt die Versicherung darüber hinaus eine Erklärung ab, die
dahin zu verstehen ist, daß die Berechtigung des Anspruchs (erneut)
überprüft wird, unterzieht sie sich damit für den Unternehmer der Prüfung
des Vorhandenseins des Mangels im Sinne des § 639 Abs. 2 BGB a. F.. Diese
Erklärung hat die Versicherung des Beklagten abgegeben, indem sie auf die
Einigkeit darüber hinwies, daß ein Versicherungsschutz für vorsätzliche
Pflichtverletzung nicht bestehe. Der Kläger durfte das dahin verstehen, daß
nunmehr die Möglichkeit einer Haftung des Beklagten wegen fahrlässiger
Verletzung der Vertragspflichten geprüft werde.
bb) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der
Beklagte sich das Schreiben seiner Haftpflichtversicherung zurechnen lassen
muß. Davon ist in der Revision auszugehen.
(1) Die Zurechnung kann in der Revisionsinstanz nicht bereits daraus
abgeleitet werden, daß der Beklagte seine Haftpflichtversicherung selbst
informiert und damit die Prüfung des Mangels in die Hände der Versicherung
gelegt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982 - VII ZR 334/80, BauR
1983, 87 = ZfBR 1982, 254; Urteil vom 22. November 1984 - VII ZR 115/83,
BauR 1985, 202 = ZfBR 1985, 70). Das liegt zwar nach dem von der Revision in
Bezug genommenen Schreiben der Versicherung vom 18. Juli 2001 nahe. Das
Landgericht hat jedoch in seinem Urteil ausgeführt, unstreitig habe nicht
der Beklagte seine Versicherung mit der Überprüfung des Schadensfalles
beauftragt, sondern der Kläger sei eigenständig an diese herangetreten.
Diese tatbestandlichen Feststellungen sind im Berufungsverfahren nicht in
Frage gestellt worden. Das Berufungsgericht nimmt Bezug auf die
Feststellungen des Landgerichts. Damit steht für das Revisionsverfahren
bindend fest, daß der Beklagte seine Versicherung nicht mit der Überprüfung
des Schadensfalls beauftragt hat, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
(2) Es ist unerheblich, ob der Beklagte die Versicherung selbst informiert
hat oder der Kläger, eventuell nach einer Information des Beklagten über die
Versicherung, sich selbst an diese gewandt hat. Maßgebend ist allein, daß
die Versicherung für den Beklagten die Überprüfung des Mangels vorgenommen
hat. Die Überprüfung des Mangels durch die Haftpflichtversicherung führt
nicht nur dann zur Hemmung der Verjährung, wenn der Unternehmer sie selbst
in die Wege leitet, sondern auch dann, wenn die Haftpflichtversicherung sie
aufgrund einer vertraglich eingeräumten Befugnis ohne Einschaltung des
Unternehmers vornimmt. In der Revision ist davon auszugehen, daß die
Haftpflichtversicherung nach dem Vertrag mit dem Beklagten dazu befugt war,
die Überprüfung des Mangels für den Beklagten durchzuführen. Die den
Haftpflichtverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen enthalten
im Allgemeinen eine Regulierungsvollmacht, vgl. § 5 Nr. 7 AHB. Diese umfaßt
auch die Befugnis, durch eine Prüfung des Mangels die Verjährung zu hemmen (Littbarski,
AHB, § 5 Rdn. 145 m. w. N.). Dem Berufungsurteil lassen sich keine
Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß die Versicherung des Beklagten nicht in
dieser Weise bevollmächtigt war.
Auf die Frage, ob der Schädiger sich einen durch seine
Haftpflichtversicherung geschaffenen Tatbestand, der die Verjährung hemmt,
auch dann zurechnen lassen muß, wenn die Versicherung keine Befugnis dazu
hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1981 - IVa 196/80, VersR 1981, 471), kommt
es nach dem bisherigen Stand des Verfahrens nicht an.
cc) Die Hemmung der Verjährung endete mit Zugang des Schreibens vom 18.
April 2002. Die Versicherung hat in diesem Schreiben die Einrede der
Verjährung erhoben. Damit hat sie die Hemmung sowohl nach § 639 Abs. 2 BGB
a. F. als auch nach § 203 BGB n. F. beendet, so daß es nicht darauf ankommt,
welche dieser Regelungen gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB insoweit anzuwenden
ist. Vor dem 18. April 2002 liegt kein die Hemmung beendender Tatbestand
vor. Der Umstand, daß die Versicherung des Beklagten lediglich bis zum 31.
Dezember 2001 auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, ist für das
Ende der Hemmung unbeachtlich (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR
429/02, NJW 2004, 1654).
Die Hemmung führt zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist über den 24.
Mai 2002 hinaus. An diesem Tag ist die Klage erhoben worden, so daß die
Verjährung erneut gehemmt wurde, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F..
d) Unbegründet ist die Revision, soweit sie sich gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichts wendet, der vertragliche Anspruch gegen den Beklagten
wegen des beschädigten Balkons sei verjährt.
Die Revision zeigt keinen Sachverhalt auf, nach dem sich die Versicherung
des Beklagten für diesen der Prüfung dieses Mangels unterzogen hätte. Das
Schreiben vom 8. November 2001 gibt das nicht her. Die Versicherung hat den
Einredeverzicht nur wegen der Ansprüche erteilt, die bereits Gegenstand des
Schreibens vom 18. Juli 2001 gewesen waren. In diesem Schreiben sind nur
Ansprüche wegen der Geschoßdecke geltend gemacht worden. Eine die Verjährung
hemmende Reaktion auf das Schreiben vom 23. November 2001, mit dem das
Gutachten des Sachverständigen an die Versicherung versandt worden ist und
mit dem sie möglicherweise erstmalig mit dem Mangel am Balkon konfrontiert
worden ist, ist nicht dargelegt.
2. Deliktische Ansprüche
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers
aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Schäden an der Geschoßdecke und am Balkon
verneint.
a) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Beschädigung fremden
Eigentums kann auch dann vorliegen, wenn die verletzende Handlung oder
Unterlassung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erfolgt und sich aus
diesem Ansprüche auf Schadloshaltung ergeben. Miteinander konkurrierende
Ansprüche aus Vertrag und aus § 823 Abs. 1 BGB sind nach ihren
Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundsätzlich selbständig zu beurteilen
(BGH, Urteil vom 24. November 1976 - VIII ZR 137/75, BGHZ 67, 359, 363;
Urteil vom 7. November 1985 - VII ZR 270/83, BGHZ 96, 221, 229).
Insbesondere ist die Verjährung vertraglicher und deliktischer Ansprüche
gesondert nach den für sie geltenden Bestimmungen zu beurteilen (BGH, Urteil
vom 3. Februar 1998 - X ZR 27/96, NJW 1998, 2282). Der Bundesgerichtshof hat
wiederholt eine Eigentumsverletzung durch eine fehlerhafte Planung oder
Bauüberwachung des Architekten oder Ingenieurs für möglich gehalten (BGH,
Urteil vom 9. März 2004 - X ZR 67/01, BauR 2004, 1798, 1799; Urteil vom 3.
Februar 1998 aaO).
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht, wenn der geltend
gemachte Schaden lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert
der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrückt.
Dagegen kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn das nicht
der Fall ist, der geltend gemachte Schaden also nicht stoffgleich mit dem
der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert ist (vgl. BGH, Urteil
vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, BGHZ 86, 256; Urteil vom 12. Dezember
2000 - VI ZR 242/99, BauR 2001, 800, 801 ff. m.w.N.).
b) Wird infolge einer Sanierungs- oder Reparaturmaßnahme bereits
vorhandenes Eigentum an der Bausubstanz beschädigt, kann ein deliktischer
Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht allein deshalb bejaht werden, weil vor
der Sanierung unbeschädigtes Eigentum vorhanden war. Ein deliktischer
Anspruch besteht nur, soweit das Integritätsinteresse des Bestellers
verletzt ist. Das ist nicht der Fall, wenn sich der Mangelunwert der
mangelhaften Sanierungsleistung mit dem erlittenen Schaden am Eigentum
deckt, also Stoffgleichheit vorliegt. Denn dieser Schaden ist allein auf
enttäuschte Vertragserwartung zurückzuführen (BGH, Urteil vom 12.
Februar 1992 - VIII ZR 276/90, BGHZ 117, 183, 187). Es ist nicht Aufgabe
des Deliktsrechts, die Erwartung des Bestellers zu schützen, daß der Vertrag
ordnungsgemäß erfüllt wird und deshalb der mit der Sanierungsmaßnahme
bezweckte Erfolg eintritt.
aa) Grundsätzlich deckt sich der Mangelunwert der mangelhaften Leistung
mit dem erlittenen Schaden am Eigentum, soweit der Mangel selbst der Schaden
der Bauleistung ist und nicht darüber hinausgeht (vgl. dazu BGH, Urteil
vom 10. April 2003 - VII ZR 251/02, BauR 2003, 1211 = NZBau 2003, 375 = ZfBR
2003, 462; Urteil vom 27. Juni 2002 - VII ZR 238/01, BauR 2003, 123 = NZBau
2002, 573). Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht deshalb grundsätzlich
nicht, soweit mit dem Schadensersatzanspruch allein die Kosten für die
Beseitigung des Mangels der in Auftrag gegebenen Bauleistung geltend gemacht
werden. Ein mit dem Mangel der Bauleistung deckungsgleicher Schaden liegt in
der Regel auch vor, wenn er darin besteht, daß der mit der Bauleistung
bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Dient diese einem bestimmten Erfolg,
so ist dieser Gegenstand des Vertragsinteresses.
bb) Muß der Werkunternehmer nach dem erteilten Bau- oder
Architektenauftrag in die Bausubstanz eingreifen, so ist eine damit
zusammenhängende Schädigung dieser Bausubstanz in der Regel keine
Eigentumsverletzung. Denn es ist Gegenstand des Vertrages, durch eine
Änderung der Bausubstanz eine Sanierungsleistung zu erbringen und damit den
vertraglich geschuldeten Erfolg herbeizuführen. Schlägt diese Leistung fehl,
ist allein das Interesse des Bestellers an einer ordnungsgemäßen
Vertragserfüllung betroffen. Das gilt nicht nur in den Fällen, in denen der
Schaden durch eine mangelhafte Leistung an einem vollständig neuen Bauteil
entsteht, an dem der Besteller ohnehin kein mangelfreies Eigentum erwirbt
(vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1963 - VII ZR 236/61, BGHZ 39, 366; Urteil
vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80, BauR 1982, 175, 178; Urteil vom 18.
Januar 1983 - VI ZR 270/80, NJW 1983, 812 jeweils m. w. N.). Es gilt auch
dann, wenn durch die mangelhafte Leistung ein Schaden an Bauteilen entsteht,
die zwar nicht erneuert werden, jedoch derart in die Sanierungsaufgabe
integriert sind, daß ohne diese Einbeziehung der vertraglich geschuldete
Erfolg nicht erzielt werden kann. Denn auch in diesen Fällen ist der Schaden
in der Regel deckungsgleich mit dem Mangelunwert der Bauleistung. Das
Interesse des Bestellers besteht dann daran, ein unter Einbeziehung der
vorhandenen Bausubstanz funktionstaugliches Bauteil zu erhalten. Dieses
Interesse wird durch die Vertragsordnung geschützt. Das gilt unabhängig
davon, ob der mit der Bauleistung bezweckte Erfolg darin besteht, auch das
Eigentum des Bestellers zu schützen. Ist beispielsweise die
nachträgliche Abdichtung eines Bauwerks mangelhaft und kommt es deshalb zum
Schaden an den durch die Abdichtung zu schützenden Bauteilen, so ist auch
das ein Schaden, der lediglich den auf der Mangelhaftigkeit der Leistung
beruhenden Unwert ausdrückt.
Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1984 -
VI ZR 51/83 (BauR 1985, 102 = ZfBR 1985, 36) nicht entgegen. In diesem Fall
ging es um die deliktische Haftung des Herstellers einer Dachabdeckfolie,
der keine Vertragspflichten gegenüber dem Hauseigentümer übernommen hatte.
Der Bundesgerichtshof hat eine deliktische Haftung des Herstellers bejaht,
wenn das Nutzungsinteresse des Produktverwenders in der Gewährung von
Integritätsschutz besteht und das Produkt als zur Sicherung des
Integritätsschutzes geeignet in den Verkehr gebracht wird. In diesem Fall
fällt das Nutzungsinteresse ausnahmsweise zugleich in den Schutzbereich der
Haftung aus unerlaubter Handlung. Diese Erwägungen besagen nichts zu der
Frage, inwieweit das Interesse an dem Eintritt eines vertraglich
geschuldeten Erfolges durch das Deliktsrecht geschützt ist.
cc) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB des Bestellers gegen den Unternehmer
kommt dagegen in Betracht, wenn der Schaden an Eigentum eintritt, das durch
den Sanierungsauftrag nicht betroffen ist. Dazu gehören die Fälle, in denen
durch eine fehlgeschlagene Baumaßnahme in das Bauwerk eingebrachte Sachen
beschädigt werden (BGH, Urteil vom 24. April 1974 - VII ZR 114/73, NJW 1975,
1316) oder das Grundstück beschädigt wird (BGH, Urteil vom 9. März 2004 - X
ZR 67/01, BauR 2004, 1798, 1799; Urteil vom 19. Oktober 2004 - X ZR 142/03,
zur Veröffentlichung bestimmt). Dazu gehören aber auch die Fälle, in denen
Mängel der Sanierungsleistung zu Schäden an anderen, durch die Baumaßnahme
nicht berührten Bauteilen führen. In der Rechtsprechung ist eine
Eigentumsverletzung in den Fällen bejaht worden, in denen Schäden an
Kraftfahrzeugen, Maschinen oder sonstigen Geräten dadurch eintraten, daß ein
später eingebautes Ersatzteil oder eine Zusatzanlage mit Fehlern behaftet
war und infolgedessen Schäden an anderen, bereits vorhandenen Teilen des
Geräts entstanden (BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 276/90, BGHZ
117, 183, 188 m.w.N.). So ist ein deliktischer Anspruch gegen den
Werkunternehmer wegen solcher Schäden bejaht worden, die an einem
Kraftfahrzeug entstanden, das mangelhaft repariert worden ist. In diesen
Fällen hat die Reparatur einzelner Teile dazu geführt, daß andere, von der
Reparatur nicht betroffene Teile des Kraftfahrzeugs beschädigt wurden und es
dadurch unbrauchbar wurde (BGH, Urteil vom 2. Februar 1998 - X ZR 27/96, NJW
1998, 2282; Urteil vom 4. März 1971 - VII ZR 40/70, NJW 1971, 1131, 1132).
Nichts anderes gilt in dem Fall, daß Schäden an Teilen des Bauwerks
entstehen, die von der Sanierung nicht betroffen sind.
c) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine
deliktische Haftung des Beklagten für Planungs- und Bauaufsichtsfehler, die
zur Beschädigung der Geschoßdecke geführt haben, verneint. Das
Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Betonfußboden und die
Deckenverkleidungen ausgebaut oder beseitigt worden sind, ferner das Holz
aus Decken ausgebaut und 23,10 qm Holzbalkendecken abgebrochen worden sind.
Weiter habe es Deckendurchbrüche für einen Schornstein gegeben und es sei
Magerbeton in die Holzdecken eingebracht worden. Es sei ein Abfangträger
unter der Obergeschoßdecke eingebaut worden. An den Deckenbalken sei im Zuge
des Umbaus unmittelbar gearbeitet worden. Diese von der Revision nicht
angegriffenen Feststellungen rechtfertigen die Beurteilung, daß eine
Erneuerung der gesamten Geschoßdeckenkonstruktion unter Einbeziehung der
verbleibenden Balkenlage in Auftrag gegeben wurde. Gegenstand des Auftrags
war damit auch die Prüfung, inwieweit die verbleibenden Balken noch geeignet
sind, die neue Dek-kenkonstruktion zu tragen. Soweit ein Mangel des Werks zu
Schäden an den Balken und der Decke führt, ist allein das Nutzungsinteresse
des Bestellers betroffen.
d) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine deliktische
Haftung des Beklagten abgelehnt, soweit es um den Schaden am Balkon geht.
aa) Seine Ausführungen dazu, daß ein nach seiner Auffassung möglicher
Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht substantiiert dargetan sei, weil keine
Feststellungen zum Bauaufsichtsfehler des Beklagten getroffen worden seien
und nicht dargelegt sei, daß der Balkon vor der Abdichtung im unversehrten
Eigentum des Klägers gestanden habe, sind, wie die Revision zutreffend
ausführt, fehlerhaft. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn ein Anspruch des
Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB kommt von vornherein nicht in Betracht.
bb) Der von dem Kläger geltend gemachte Schaden ist nach seiner Behauptung
darauf zurückzuführen, daß die Abdichtung im Rahmen der Sanierung des
Objekts mangelhaft aufgebracht worden sei und der Beklagte dies nicht
bemerkt habe. Dieser Schaden deckt sich mit dem Unwert der mangelhaften
Überwachungsleistung des Beklagten. Der dem Beklagten erteilte Auftrag
diente dazu, die ordnungsgemäße Abdichtung des Balkons und damit den Schutz
vor Feuchtigkeit sicher zu stellen. Der Kläger macht den Schaden geltend,
der durch die mangelhafte Vertragserfüllung entstanden ist. Eine deliktische
Verantwortlichkeit des Beklagten besteht nicht.
III. Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben. Der Senat kann in der
Sache auch insoweit nicht selbst entscheiden, als der Anspruch unbegründet
ist. Weder das Berufungsurteil noch das Urteil des Landgerichts lassen
erkennen, in welcher Höhe dieser Anspruch geltend gemacht wurde. Das
Berufungsurteil ist deshalb in vollem Umfang aufzuheben und die Sache an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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