Sachmangelbegriff im
Werkvertragsrecht (§ 633 II 1 BGB) nach neuem (und altem) Schuldrecht;
Einfluss einer unzureichenden Vorleistung auf die Mängelhaftung des
Unternehmers
BGH, Urteil vom 8. November
2007 - VII ZR 183/05
Fundstelle:
NJW 2008, 511
BGHZ 174, 110
Amtl. Leitsatz:
a) Auch nach der
Änderung des § 633 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
entspricht ein Werk nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn es nicht die
vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist.
b) Beruht der Mangel der Funktionstauglichkeit auf einer unzureichenden
Vorleistung eines anderen Unternehmers, wird der Unternehmer auch nach dem
durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geänderten
Werkvertragsrecht von der Mängelhaftung frei, wenn er seine Prüfungs- und
Hinweispflicht erfüllt hat.
c) Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung
der Prüfungs- und Hinweispflicht.
d) Zur Mängelhaftung des Unternehmers für eine Heizungsanlage, die deshalb
nicht funktioniert, weil das von einem anderen Unternehmer errichtete
Blockheizkraftwerk keine ausreichende Wärme erzeugt.
Zentrale Probleme:
Eine sehr lehrreiche Entscheidung zur Mängelhaftung im
(neuen) Werkvertragsrecht, die auch in das Unmöglichkeitsrecht hineinführt.
Im Mittelpunkt steht die Frage der Gewährleistung in einem Fall, in welchem
die Mangelhaftigkeit einer Werkleistung (Heizungsanlage) darauf beruhte, dass
die (vom Unternehmer nicht geschuldete) Energiezufuhr nicht ausreichend war.
S. auch BGH v. 29.9.2011 - VII ZR 87/11
sowie
BGH v. 7.3.2013 - VII ZR 162/12 bei Tz. 45.
©sl 2007
Tatbestand:
1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohns für den
Einbau einer Heizungsanlage in Anspruch. Mit der Widerklage verlangt der
Beklagte Rückzahlung des bereits gezahlten Werklohns.
2 Der Beklagte bewohnt das Forsthaus D., das nicht an das öffentliche
Stromnetz angeschlossen ist. Er beabsichtigte im Jahre 2002 die Errichtung
eines Blockheizkraftwerkes, das den gesamten Strom- und gleichzeitig auch
den Wärme- und Warmwasserbedarf des Forsthauses decken sollte. Er wandte
sich an die G. GmbH, die ihm ein Angebot über die Errichtung eines
Blockheizkraftwerkes mit einer thermischen Leistung von 30 kW unterbreitete.
Auf Veranlassung der G. GmbH wurde die Klägerin hinzugezogen, die ein
Angebot über die Errichtung einer Heizungsanlage (Pufferspeicher,
Rohrleitungen, Verteiler, Armaturen, Warmwasserbereiter, Heizkörper,
Wärmedämmung) und deren An-schluss an das Blockheizkraftwerk abgab. Die
Klägerin errechnete den Wärmebedarf des Forsthauses mit 25 kW. Der Beklagte
beauftragte im Oktober 2002 die G. GmbH mit der Errichtung eines
Blockheizkraftwerkes, das eine thermische Leistung von 12 kW hatte. Dieses
Blockheizkraftwerk ist errichtet worden.
3 Der Beklagte beauftragte im November 2002 die Klägerin mit der Errichtung
der Heizungsanlage. Deren Abnahme lehnte er wegen verschiedener behaupteter
Mängel ab und auch deshalb, weil das Forsthaus nicht ausreichend erwärmt
werde. Im Laufe des Rechtsstreits hat sich gezeigt, dass die Beheizung des
Forsthauses allein durch ein Blockheizkraftwerk auch dann nicht möglich ist,
wenn dieses eine höhere thermische Leistung erbringen kann. Denn der dazu
notwendige Stromverbrauch wird nicht abgerufen. Der Beklagte legt der
Klägerin u.a. fehlende Aufklärung darüber und über die unzureichende
thermische Leistung zur Last. Er erklärte den Rücktritt vom Vertrag. Auch
gegenüber der G. GmbH rügte der Beklagte, die Leistung sei nicht
vertragsgemäß. Nach seiner Darstellung ist ihm infolge fehlender Aufklärung
durch die G. GmbH nicht bewusst gewesen, dass das Blockheizkraftwerk mit
einer niedrigeren Leistung ausgelegt ist, als sie ursprünglich angeboten
worden war, und es mangels ausreichender Stromabnahme nicht in der Lage ist,
den Wärme- und Warmwasserbedarf des Forsthauses zu decken.
4 Die Klägerin, die die Abnahmeverweigerung und den Rücktritt für
unberechtigt hält, macht mit der Klage restlichen Werklohn von 10.152,68 €
geltend. Der Beklagte verlangt mit der Widerklage Rückzahlung des von ihm
bereits gezahlten Werklohns von 19.280,00 €.
5 Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die
Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das
Berufungsgericht die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen und im Übrigen
die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision
verfolgt der Beklagte die zweitinstanzlichen Anträge. Die Klägerin hat
Anschlussrevision mit dem Ziel einer Verurteilung des Beklagten zur Zahlung
eingelegt.
Entscheidungsgründe:
6 Die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin führen
zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
7 Das Berufungsgericht hält den Rücktritt des Beklagten unter Bezugnahme auf
das landgerichtliche Urteil für unbegründet. Das Landgericht hatte
ausgeführt, die Leistung der Klägerin sei mangelfrei. Der Klägerin könne
nicht angelastet werden, dass das Blockheizkraftwerk keine ausreichende
Wärme erzeuge. Der Beklagte habe auch kein Rücktrittsrecht wegen
unterlassenen Hinweises auf die Unterdimensionierung des
Blockheizkraftwerkes. Anwendbar sei nicht § 323 BGB, sondern § 324 BGB, denn
eine Hinweispflichtverletzung sei als Verletzung einer Verhaltenspflicht im
Sinne von § 241 Abs. 2 BGB einzuordnen. Die Klägerin habe eine
Hinweispflicht jedoch nicht verletzt. Sie habe sich mit der G. GmbH dahin
abgestimmt, dass ein Wärmebedarf von 25 kW zu decken gewesen sei. Sie habe
darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte kein Kraftwerk in Auftrag geben
werde, das die erforderliche Heizleistung nicht bereitstellen könne.
8 Das Berufungsgericht fügt dem hinzu, die Klägerin hafte nicht für das
Konzept der gesamten Blockheizkraftwerksanlage und deren Mangelfreiheit und
Tauglichkeit. Die Klägerin habe nur für Mängel der von ihr selbst zugesagten
Leistung einzustehen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin
Hinweispflichten nicht verletzt habe. Die Mangelhaftigkeit des
Blockheizkraftwerks folge aus dem zu geringen Strombedarf des Beklagten;
wegen zu geringer Stromabnahme produziere die Anlage keine ausreichende
Abwärme für Heizung und Warmwasser. Nach Einschätzung der Sachverständigen
seien die zur Beurteilung einer Kraft-Wärme-Koppelungsanlage erforderlichen
Sonderkenntnisse bei einer Fachfirma für Heizung und Sanitär nicht
standardmäßig vorauszusetzen und habe die Klägerin nicht erkennen können,
wie viel Bedarf an elektrischer Energie im Anwesen des Beklagten bestanden
habe. Somit habe der Beklagte nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, dass
die Klägerin das Anlagenkonzept überblickt habe und Bedenken hätte anmelden
müssen. Da nach der Beweisaufnahme offengeblieben sei, ob die Klägerin sich
auf die Tauglichkeit des Konzepts habe verlassen dürfen, könne ihr nicht zum
Vorwurf gemacht werden, dass sie weder eine genaue Erläuterung des Konzepts
noch die Einschaltung eines Fachplaners verlangt und den Beklagten nicht
darauf hingewiesen habe, dass die vorgesehene Anlage nicht seinen Bedarf
decken würde.
9 Die Klage auf Zahlung des Werklohns sei als derzeit unbegründet
abzuweisen, weil die Klägerin bisher keinen tauglichen Anschluss an eine
Heizquelle hergestellt habe und der Beklagte zur Abnahme des Werkes nicht
verpflichtet sei. Das vorgesehene Blockheizkraftwerk sei unbrauchbar, so
dass der Beklagte eine andere Energiequelle installieren müsse, damit die
Klägerin ihre Vertragsleistung erbringen könne. Die Klägerin müsse die
Voraussetzungen für die Abnahme des Werkes schaffen bzw. dafür sorgen, dass
sich der Beklagte so behandeln lassen müsse, als habe er ihr Werk
abgenommen. Danach könne festgestellt werden, inwieweit die verlangte
Vergütung fällig sei.
II. Die Revision des Beklagten
10 Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit
zu Lasten des Beklagten entschieden worden ist. Die Begründung, mit der das
Berufungsgericht einen wirksamen Rücktritt des Beklagten abgelehnt hat, ist
nicht tragfähig. Zu Unrecht wird ein Sachmangel der von der Klägerin
erstellten Heizungsanlage verneint (1.). Das Berufungsgericht verkennt zudem
die Beweislast zur Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht des
Unternehmers (2.).
11 1. Ist ein Werk mangelhaft, kann der Besteller unter den Voraussetzungen
der §§ 323, 636 BGB vom Vertrag zurücktreten, § 634 Nr. 3 BGB. Zu Unrecht
hat das Berufungsgericht einen Mangel des Werkes verneint.
12 a) Nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn
es die vereinbarte Beschaffenheit hat.
13 aa) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, dass die
Klägerin nicht für Mängel des Blockheizkraftwerkes einzustehen hat. Der
Unternehmer hat dem Besteller sein Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu
verschaffen, § 633 Abs. 1 BGB. Das Berufungsgericht hat festgestellt,
dass die Klägerin und die G. GmbH weder eine Bietergemeinschaft gebildet
haben noch sonst ein Zusammenschluss dieser beiden Unternehmer in einer
Weise erfolgt ist, die eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit für die
Errichtung des Blockheizkraftwerkes und der Heizungsanlage rechtfertigen
würde. Vielmehr hat der Beklagte beide Unternehmer mit unterschiedlichen
Leistungen beauftragt. Der Umstand, dass diese Leistungen in einem gewissen
Maße aufeinander abzustimmen waren, rechtfertigt nicht die Annahme des
Beklagten, beide Unternehmer seien gemeinschaftlich verantwortlich, so dass
die Klägerin auch für Mängel des Blockheizkraftwerkes einzustehen habe
(vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1974 - VII ZR 35/72, BauR 1975, 130, 131;
MünchKommBGB/Busche, 4. Aufl., § 631 Rdn. 40).
14 bb) Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die Mängel des
Blockheizkraftwerkes nicht in einer Weise auf das Werk der Klägerin
auswirken können, die dazu führt, dass auch deren Werk als mangelhaft zu
bewerten ist. Die Vorinstanzen gehen offenbar davon aus, ein Mangel der von
der Klägerin erstellten Heizungsanlage sei allein danach zu beurteilen, ob
diese für sich gesehen tauglich ist, das Forsthaus zu beheizen, wenn eine
ausreichende Wärmeversorgung vorhanden wäre. Damit legen sie ihrer
Entscheidung ein falsches Verständnis der "vereinbarten Beschaffenheit" im
Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB zugrunde.
15 (1) Welche Beschaffenheit eines Werkes die Parteien vereinbart haben,
ergibt sich aus der Auslegung des Werkvertrages. Zur vereinbarten
Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle
Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den
vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich
geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung
vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche
Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Der
Bundesgerichtshof hat deshalb eine Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit und damit einen Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB a.F.
angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines
Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem
Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984
- VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, 212; Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR
350/96, BGHZ 139, 244, 247; Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 403/98,
BauR 2000, 411, 412 = NZBau 2000, 74 = ZfBR 2000, 121; Urteil vom 15.
Oktober 2002 - X ZR 69/01, BauR 2003, 236, 238 = NZBau 2003, 33 = ZfBR 2003,
34; Beschluss vom 25. Januar 2007 - VII ZR 41/06, BauR 2007, 700 = NZBau
2007, 243 = ZfBR 2007, 340). Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine
bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der
Technik eingehalten worden sind. Ist die Funktionstauglichkeit für den
vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist
dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart
oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der
Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH, Urteil vom 16. Juli
1998 - VII ZR 350/96, aaO; Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 403/98,
aaO).
16 (2) Dieses Verständnis von der "vereinbarten Beschaffenheit" hat sich
durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts nicht geändert.
Allerdings knüpft das Gesetz die Mängelhaftung nicht mehr, wie in § 633 Abs.
1 BGB a.F., an den Fehler eines Werks. Vielmehr ist in § 633 Abs. 2 BGB n.F.
eine Rangfolge in der Beurteilung des Sachmangels aufgestellt, nach der
zunächst zu prüfen ist, ob das Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat (Satz
1). Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von
Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte (Satz 2
Nr. 1), sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller
nach der Art des Werks erwarten kann (Satz 2 Nr. 2). Damit wurde die
Mängelhaftung des Werkunternehmers der Mängelhaftung des Verkäufers
angepasst, vgl. § 434 Abs. 1 BGB n.F. Die Neugestaltung der Mängelhaftung
des Verkäufers erfolgte mit dem maßgeblichen Ziel, die Vorgaben der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG vom 25. Mai 1999 umzusetzen.
17 Zu Recht besteht in der Literatur jedenfalls im Ergebnis Einigkeit
darüber, dass die in § 633 Abs. 2 BGB geregelte Rangfolge keinen Anlass
gibt, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verständnis der
"vereinbarten Beschaffenheit" in Frage zu stellen (MünchKommBGB/Busche, 4.
Aufl., § 633 Rdn. 13 f.; Bamberger/Roth-Voit, BGB, § 633 Rdn. 5;
Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 1457; Kniffka/Koeble,
Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 23; Ingenstau/Korbion-Wirth,
VOB-Kommentar, 16. Aufl., § 13 Nr. 1 Rdn. 13 ff.; Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen,
VOB, 3. Aufl., § 13 Rdn. 27; Kapellmann/Messerschmidt-Weyer, VOB, § 13 Rdn.
32). Gegenteiliges folgt insbesondere nicht daraus, dass nach § 633 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 BGB auf die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung erst
dann abzustellen ist, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist. Der
Gesetzgeber hat nicht beabsichtigt, beim Werkvertrag die Vereinbarungen zur
Funktionstauglichkeit des Werkes dem Anwendungsbereich des § 633 Abs. 2 Satz
1 BGB zu entziehen und damit einer Auslegung dieser Regelung den Weg zu
öffnen, wonach allein die Vereinbarung der jeweiligen Leistung bzw. der
Ausführungsart, wie sie sich z.B. in Leistungsverzeichnissen oder sonstigen
Leistungsbeschreibungen dokumentiert, Grundlage für die Beurteilung sein
kann, inwieweit die vereinbarte Beschaffenheit eingehalten ist. Eine solche
Auslegung des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB würde dazu führen, dass eine Leistung
des Unternehmers als mangelfrei einzuordnen wäre, wenn die im Vertrag
vorgesehene Leistung oder Ausführungsart nicht geeignet ist, ein
funktionstaugliches Werk zu errichten. Es würde die vereinbarte Funktion
aus der Beurteilung der vereinbarten Beschaffenheit ausblenden und damit den
Willen der Parteien in einem wichtigen, für die Errichtung eines Werks in
aller Regel maßgeblichen Punkt unberücksichtigt lassen (vgl. Weyer, BauR
2003, 613, 616 f.; Merl, Festschrift für Jagenburg, S. 597, 601; Mundt,
NZBau 2003, 73, 76).
18 Dass eine derartig weitgehende und tiefgreifende Beschränkung der
Bedeutung des Parteiwillens bei der Frage der Beschaffenheitsvereinbarung
vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt ist, ergibt sich mit hinreichender
Deutlichkeit aus dem Gesetzgebungsverfahren. In der Begründung des Entwurfs
zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ist darauf hingewiesen
worden, dass die Formulierung des § 434 Abs. 1 BGB und des § 633 Abs. 2 BGB
den bisher geltenden subjektiven Mangelbegriff umsetzt (BT-Drucksache
14/6040, S. 212). Auch ist klargestellt, dass in aller Regel eine
"vereinbarte Beschaffenheit" der Kaufsache im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1
BGB anzunehmen sein wird, wenn die Parteien übereinstimmend einen bestimmten
Zweck der Kaufsache voraussetzen (BT-Drucksache 14/6040, S. 213). Damit ist
dokumentiert, dass die Beurteilung der "vereinbarten Beschaffenheit" im
Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB und des gleich lautenden § 633 Abs. 2 Satz
1 BGB keinen neuen Maßstäben unterworfen werden sollte. Das wird zudem durch
die Begründung deutlich, mit der der Gesetzgeber davon abgesehen hat, eine
Regelung in das Gesetz aufzunehmen, nach der die anerkannten Regeln der
Technik einzuhalten sind. Der Gesetzgeber hat befürchtet, eine solche
Regelung könne zu dem Missverständnis verleiten, dass der Werkunternehmer
seine Leistungspflicht schon dann erfüllt habe, sobald nur diese Regeln
eingehalten seien, auch wenn das Werk dadurch nicht die vertragsgemäße
Beschaffenheit erlangt habe (BT-Drucksache 14/6040, S. 261). Diese
Begründung nimmt erkennbar auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Bezug, die vor allem dann Bedeutung erlangt, wenn die anerkannten Regeln der
Technik die vereinbarte Beschaffenheit deshalb nicht erfüllen, weil sie die
vereinbarte Funktion nicht gewährleisten.
19 b) Danach ist die von der Klägerin errichtete Heizungsanlage mangelhaft.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die
Errichtung der Heizungsanlage und deren Anschluss an das Blockheizkraftwerk
in Auftrag gegeben, um das Forsthaus D. ausreichend zu beheizen und mit
Warmwasser zu versorgen. Diesen vertraglich vereinbarten Gebrauchszweck kann
die Anlage nicht erfüllen. Die Heizkörper werden nicht durchgehend
ausreichend erwärmt. Ohne Bedeutung ist, dass die von der Klägerin
einzubauenden Teile der Heizungsanlage, abgesehen von der noch fehlenden
Wärmedämmung, für sich gesehen ordnungsgemäß errichtet sind. Denn das führt
nicht dazu, dass die vereinbarte Funktion erfüllt ist. Ohne Bedeutung ist
auch, dass die mangelnde Funktion der Heizungsanlage ausschließlich darauf
zurückzuführen ist, dass das Blockheizkraftwerk keine ausreichende Wärme zur
Verfügung stellt. Denn ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die
vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Besteller zur
Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die
Funktionsfähigkeit des Werkes abhängt, unzureichend sind. Der Unternehmer
kann in diesen Fällen allerdings der Verantwortlichkeit für den Mangel
seines Werks durch Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht entgehen
(vgl. unten 2.). Liegen die Voraussetzungen dazu nicht vor, bleibt er
für den Mangel der Funktionstauglichkeit verantwortlich. Er muss deshalb
seine Leistung nachbessern, bis die vereinbarte Funktionstauglichkeit
erreicht ist. Sind dazu Leistungen notwendig, die von der vereinbarten
Leistung oder Ausführungsart nicht erfasst sind, ist zu prüfen, ob der
Besteller deren Kosten im Rahmen der Vorteilsausgleichung unter dem
Gesichtspunkt der Sowiesokosten zu übernehmen hat (BGH, Urteil vom 17. Mai
1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, 211; Beschluss vom 25. Januar 2007 - VII
ZR 41/06, BauR 2007, 700 = NZBau 2007, 243 = ZfBR 2007, 340 m.w.N.).
Allerdings kann der Unternehmer seine Vertragspflicht regelmäßig nur
erfüllen, wenn der Besteller ihm die geeignete Vorleistung zur Verfügung
stellt. Der Besteller muss deshalb im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkung
dafür sorgen, dass die ungeeignete Leistung des vorleistenden Unternehmers
ihrerseits in einer Weise verändert wird, dass der Unternehmer in der Lage
ist, sein Werk vertragsgerecht herzustellen.
20 2. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, es müsse davon
ausgegangen werden, dass die Klägerin ihre Prüfungs- und Hinweispflicht
nicht verletzt habe, weil der Beklagte den ihm obliegenden Beweis nicht
geführt habe.
21 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Unternehmer
dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf
verbindliche Vorgaben des Bestellers oder von diesem gelieferte Stoffe oder
Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der
Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat (BGH, Urteil
vom 11. April 1957 - VII ZR 308/56, LM BGB § 633 Nr. 3; Urteil vom 23.
Oktober 1986 - VII ZR 48/85, BauR 1987, 79, 80 = ZfBR 1987, 32; Urteil vom
12. Mai 2005 - VII ZR 45/04, BauR 2005, 1314, 1316 = NZBau 2005, 456 = ZfBR
2005, 667). In den genannten Fällen von verbindlichen Vorgaben und
Vorleistungen ist die Eigenverantwortung des Unternehmers für die
Herstellung des Werkes eingeschränkt und deshalb die verschuldensunabhängige
Mängelhaftung des Unternehmers nicht uneingeschränkt interessengerecht.
Hat der Unternehmer seine weiteren, auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung
gerichteten Pflichten erfüllt, entspräche sie auch nicht der Risikozuordnung
des Gesetzes, wie sie in § 645 BGB zum Ausdruck kommt (MünchKommBGB/Busche,
4. Aufl., § 634 Rdn. 79; Bamberger/Roth-Voit, BGB, § 633 Rdn. 19; Staudinger/Peters
(2003) § 631 Rdn. 76). Es ist deshalb nach Treu und Glauben geboten, den
Unternehmer unter der Voraussetzung aus der Mängelhaftung zu entlassen, dass
er seine ebenfalls auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichtete
Pflicht erfüllt hat, den Besteller auf die Bedenken hinzuweisen, die ihm bei
der gebotenen Prüfung gegen die Geeignetheit der verbindlichen Vorgaben, der
gelieferten Stoffe oder Bauteile oder der Vorleistung anderer Unternehmer
gekommen sind oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten kommen müssen.
22 Entgegen bisweilen missverständlicher Formulierungen in der Literatur
und einigen Gerichtsentscheidungen ist die Verletzung der Prüfungs- und
Hinweispflicht kein Tatbestand, der die Mängelhaftung begründet. Die
verschuldensunabhängige Mängelhaftung kann nur durch einen Sach- oder
Rechtsmangel des vom Unternehmer hergestellten Werkes begründet werden.
Vielmehr ist die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht ein Tatbestand,
der den Unternehmer von der Sach- oder Rechtsmängelhaftung befreit. Das ist
deutlich in der Regelung des § 13 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Nr. 3 VOB/B
zum Ausdruck gebracht. § 13 Nr. 3 VOB/B setzt voraus, dass das Werk des
Unternehmers mangelhaft ist und stellt zunächst klar, dass der Unternehmer,
dem Grundsatz der verschuldensunabhängigen Mängelhaftung folgend, auch dann
haftet, wenn der Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen
des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen
Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen
Unternehmers zurückzuführen ist. Sodann wird als Ausnahme von diesem
Grundsatz der Befreiungstatbestand formuliert (BGH, Urteil vom 14. März 1996
- VII ZR 34/95, BGHZ 132, 189, 192; Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 45/04,
BauR 2005, 1314, 1316 = NZBau 2005, 456 = ZfBR 2005, 667; Kapellmann/Messerschmidt-Weyer,
VOB, § 13 Rdn. 59). Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn er die ihm nach § 4
Nr. 3 VOB/B obliegende Mitteilung gemacht hat. Der Auftragnehmer haftet
demnach trotz eines Mangels seiner Leistung nicht, wenn er Bedenken gegen
die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen
Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder
Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer unverzüglich -
möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitgeteilt hat. Diese Regelungen in § 13 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 VOB/B sind eine
Konkretisierung von Treu und Glauben, die über den Anwendungsbereich der
VOB/B hinaus im Grundsatz auch für den Bauvertrag gelten (BGH, Urteil vom
11. April 1957 - VII ZR 308/56, LM BGB § 633 Nr. 3; Urteil vom 23. Juni 1960
- VII ZR 71/59, NJW 1960, 1813; Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 267/85,
BauR 1987, 86, 87 = ZfBR 1987, 34; Hdb. Priv. BauR (Merl), 3. Aufl., § 12
Rdn. 116; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn.
57; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 1519; Ingenstau/
Korbion-Wirth, VOB, 16. Aufl., § 13 Nr. 3 Rdn. 2; § 4 Nr. 3 Rdn. 2).
23 Dies gilt auch für Verträge, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen sind
und auf die das mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geänderte
Werkvertragsrecht anwendbar ist. Soweit Vorwerk (BauR 2003, 1, 6 f.) die
Auffassung vertritt, nach der Schuldrechtsmodernisierung erscheine es
konsequent und richtig, die Folgen der Verletzung der Hinweispflicht bei
fehlerhafter Leistungsbeschreibung nicht mehr als Mangel zu begreifen,
sondern als Folgen der Verletzung der Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB, geht
er von dem fehlerhaften Ansatz aus, wonach die Verletzung der Hinweispflicht
die Sach- oder Rechtsmängelhaftung begründet. Das ist, wie dargelegt, nicht
der Fall. Aus allem folgt, dass die Beurteilung, ob ein Besteller zu Recht
vom Vertrag zurückgetreten ist, weil ein Werk mangelhaft errichtet worden
ist, auch dann nach § 323 BGB zu erfolgen hat, wenn der Mangel auf
unzureichende verbindliche Vorgaben des Bestellers oder unzureichende
Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist. Denn es stellt sich
lediglich die Frage, ob die Leistung des Unternehmers vertragsgemäß ist.
Insoweit ist für die vom Landgericht befürwortete Anwendung des § 324 BGB
kein Raum.
24 b) Der Rahmen der Prüfungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen ergeben
sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986 -
VII ZR 48/85, BauR 1987, 79, 80 = ZfBR 1987, 32). Was hiernach zu fordern
ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende
Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend
sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.
Oktober 1986 - VII ZR 48/85, aaO; Urteil vom 12. Dezember 2001 - X ZR
192/00, BauR 2002, 945, 946). Steht die Arbeit eines Werkunternehmers in
engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers oder ist sie
aufgrund dessen Planung auszuführen, muss er prüfen und gegebenenfalls auch
geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder
Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine
Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können
(BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, BauR 1987, 79 = ZfBR 1987,
32). Auch wenn er den Besteller darauf hingewiesen hat, dass bestimmte
Voraussetzungen für sein Werk vorliegen müssen, muss er sich grundsätzlich
vor Ausführung seines Werkes vergewissern, ob diese Voraussetzungen
eingehalten sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 1999 - X ZR 89/97, BauR
2000, 262, 264 = NZBau 2000, 196 = ZfBR 2000, 42). Regelmäßig kann er sich
auch nicht allein deshalb darauf verlassen, dass diese Voraussetzungen
vorliegen, weil er sie mit dem Vorunternehmer besprochen hat, sondern er
muss dies im Rahmen des ihm Zumutbaren selbständig prüfen.
25 c) Danach war die Klägerin verpflichtet, auf für sie als Fachunternehmen
des Sanitär- und Heizungsbaus erkennbare, die Funktionsfähigkeit der
Heizungsanlage beeinträchtigende Mängel des Blockheizkraftwerkes
hinzuweisen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das
Blockheizkraftwerk bereits fertiggestellt war, als die Klägerin mit ihrer
Leistung begann und sie dessen Eigenschaften deshalb möglicherweise besser
beurteilen konnte. Auch wenn das Blockheizkraftwerk nahezu gleichzeitig mit
der Heizungsanlage errichtet wurde, war die Klägerin verpflichtet, sich darüber zu informieren,
ob es in der Lage war, den notwendigen, von ihr mit 25 kW errechneten
Wärmebedarf zu befriedigen. Sie konnte sich nicht darauf verlassen, dass das
Blockheizkraftwerk in der Weise gebaut wurde, wie es anfangs der
Verhandlungen von der G. GmbH angeboten worden war. Vielmehr musste sie sich
vergewissern, welche abschließende Planung der Installation des
Blockheizkraftwerkes zugrunde lag. Denn nur dann konnte sie gewährleisten,
dass auch ihre Leistung funktionstauglich war. Bedenken, die ihr aufgrund
der entweder von der G. GmbH oder dem Beklagten erteilten Informationen oder
auch aufgrund der eigenen getroffenen oder zumutbaren Feststellungen hätten
kommen müssen, hatte sie dem Beklagten mitzuteilen. Die Parteien streiten
insoweit im wesentlichen darum, ob die Klägerin hätte feststellen können,
dass das Blockheizkraftwerk konzeptionell schon deshalb für die
Wärmeversorgung ungeeignet war, weil der Beklagte nicht ausreichend Strom
abnahm und deshalb nicht genügend Abwärme produziert wurde. Weiter streiten
sie darum, ob die Klägerin frühzeitig hätte erkennen können, dass jedenfalls
die Auslegung des Blockheizkraftwerkes mit 12 kW zu gering war, den
Wärmebedarf von 25 kW zu befriedigen.
26 d) Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Es hat
gemeint, nach der Beweisaufnahme sei offen geblieben, ob die Klägerin sich
auf die Tauglichkeit des Konzepts habe verlassen dürfen. Der Beklagte habe
den Beweis einer Hinweispflichtverletzung deshalb nicht geführt. Diese
Entscheidung beruht auf einer Verkennung der Beweislast. Es ist Sache des
Unternehmers, die Voraussetzungen für den Tatbestand darzulegen und zu
beweisen, der ihn nach Treu und Glauben ausnahmsweise von der Mängelhaftung
befreit. Der Bundesgerichtshof hat deshalb dem Unternehmer die Darle-gungs-
und Beweislast dafür auferlegt, dass er seiner Prüfungs- und Hinweispflicht
nachgekommen ist (BGH, Urteil vom 4. Juni 1973 - VII ZR 112/71, BauR 1973,
313, 315; Urteil vom 29. November 1973 - VII ZR 179/71, BauR 1974,
128). Diese Darlegungs- und Beweislast ist zu Recht in § 13 Nr. 3 VOB/B 2002
klargestellt worden.
27 3. Das Berufungsgericht hat sich nicht damit befasst, ob die Klägerin den
von ihr zu führenden Beweis erbracht hat. Der Senat ist nicht in der Lage,
dies selbst zu entscheiden. In der Revision ist davon auszugehen, dass die
Klägerin ihre Hinweispflicht verletzt hat, so dass ein Rücktrittsrecht
bestehen kann. Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen dazu
getroffen, ob die weiteren Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen. Da dies
nicht ausgeschlossen werden kann, kann das Berufungsurteil keinen Bestand
haben, soweit zu Lasten des Beklagten entschieden worden ist.
III. Die Anschlussrevision der Klägerin
28 Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung auch nicht stand,
soweit die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist.
29 1. Die Werklohnforderung wird fällig, wenn der Beklagte die Abnahme der
Werkleistung erklärt hat, § 641 Abs. 1 BGB. Sie wird aber auch dann fällig,
wenn der Beklagte die Abnahme zu Unrecht endgültig verweigert (BGH, Urteil
vom 25. Januar 1996 - VII ZR 26/95, BauR 1996, 390, 391 = ZfBR 1996, 156).
Das gilt ungeachtet der Regelung des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB grundsätzlich
auch dann, wenn der Unternehmer dem Besteller keine angemessene Frist zur
Abnahme gesetzt hat. Wenn der Besteller die Abnahme endgültig verweigert, so
ist die Fristsetzung entbehrlich.
30 2. Das Berufungsgericht geht offenbar davon aus, dass der Beklagte die
Abnahme nicht zu Unrecht verweigert hat, weil die Klägerin noch den
Anschluss an eine geeignete Wärmequelle herstellen müsse. Zutreffend rügt
die Anschlussrevision, dass sich das Berufungsgericht damit in Widerspruch zu
seiner Begründung setzt, mit der es den wirksamen Rücktritt des Beklagten
verneint hat.
31 a) Der Besteller verweigert die Abnahme zu Unrecht, wenn der Unternehmer
die Leistung vertragsgemäß erbracht hat. Davon hätte das Berufungsgericht
auf der Grundlage seiner Auffassung ausgehen müssen. Denn das
Berufungsgericht hat eine mangelfreie Leistung der Klägerin angenommen. Dann
hat der Beklagte keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Anschluss der
Heizungsanlage an eine andere Wärmequelle.
32 b) Das Berufungsurteil kann nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten
bleiben. Zwar erfüllt die Heizungsanlage die vereinbarte Funktion nicht. Es
besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Klägerin ihre Prüfungs- und
Hinweispflichten erfüllt hat. In diesem Fall ist ihre Leistung ebenfalls als
vertragsgemäß zu behandeln, so dass der Beklagte zu deren Abnahme
verpflichtet wäre und er diese zu Unrecht endgültig verweigert.
IV.
33 Das Berufungsurteil ist deshalb insgesamt aufzuheben. Die Sache ist zur
neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
34 Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
35 Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen eines
Rücktritts vorliegen. Dazu wird zunächst zu klären sein, inwieweit die
Klägerin ihre Prüfungs- und Hinweispflichten erfüllt hat. Nach dem Gutachten
der Sachverständigen liegt nahe, dass die Klägerin die konzeptionelle
Ungeeignetheit des Blockheizkraftwerks infolge unzureichender Stromabnahme nicht
erkennen musste. Soweit eine Pflichtverletzung daraus hergeleitet werden
kann, dass die Klägerin den Beklagten nicht darauf hingewiesen hat, dass die
thermische Leistung des eingebauten Blockheizkraftwerks nicht ausreichend
war, den Wärmebedarf von 25 kW zu decken, wird zu beurteilen sein, ob eine
solche Pflichtverletzung kausal für die Entscheidung des Beklagten war, die
Heizungsanlage gleichwohl errichten zu lassen. War das nicht der Fall, so
kann eine Verantwortlichkeit des Unternehmers für diesen Mangel ebenso wenig
angenommen werden, wie in dem Fall, dass die Bedenken erteilt und der
Besteller sich gleichwohl für die Errichtung des funktionsuntauglichen Werks
entschieden hätte (BGH, Urteil vom 10. Juli 1975 - VII ZR 243/73, BauR 1975,
419, 420; Urteil vom 10. November 1977 - VII ZR 252/75, BauR 1978, 139,
142).
36 Sollte eine nicht vertragsgemäße Leistung im Sinne des § 323 Abs. 1
BGB angenommen werden müssen, so hätte das Berufungsgericht zu prüfen, ob
der Beklagte die weiteren Voraussetzungen des Rücktritts dargelegt hat.
Dabei kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass der Beklagte die
Klägerin unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat. Denn
eine solche Aufforderung ist wirkungslos, wenn der Beklagte diejenigen
Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die
einen funktionierenden Anschluss ermöglichen (BGH, Urteil vom 23. Januar
1996 - X ZR 105/93, NJW 1996, 1745). Nach der Behauptung der Klägerin ist
die Heizungsanlage für den Anschluss an andere Quellen funktionstauglich.
Das Berufungsgericht geht in seiner Entscheidung zur Abweisung der Klage als
derzeit unbegründet selbst davon aus, dass der Beklagte eine andere
Energiequelle installieren muss, um der Klägerin eine mangelfreie Leistung
zu ermöglichen. Der Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, nach dem Vertrag
schulde die Klägerin allein den Anschluss an ein Blockheizkraftwerk. Denn so
wie der Besteller nach dem rechtzeitig erfolgten Hinweis des Unternehmers
auf ungeeignete Vorleistungen anderer Unternehmer in der Weise durch Änderung der Vorleistung
reagieren muss, dass dem Unternehmer die Erfüllung des Vertrages möglich
wird, so muss er dem Unternehmer auch die Nacherfüllung durch Änderung der
Vorleistung ermöglichen.
37 Sollte der Beklagte sich, worauf seine Stellungnahmen in der Berufung
hindeuten, nunmehr endgültig entschlossen haben, keine für die
Heizungsanlage geeignete Wärmequelle installieren zu lassen, so wäre durch
diese Entscheidung die Erfüllung des Vertrages unmöglich geworden. Macht der
Besteller die Erfüllung unmöglich, weil er die geeigneten Vorleistungen
endgültig nicht erbringen lässt, so wird der Unternehmer von seiner
Leistungspflicht frei. In diesem Fall ist zu prüfen, ob er den Anspruch auf
die Vergütung nach § 326 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB behält. Mit einem Anspruch
auf Vergütung nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB würde der Unternehmer im Übrigen
so gestellt, als hätte der Besteller bei einem rechtzeitigen Hinweis von der
Durchführung des Vertrages wegen der Ungeeignetheit der Vorleistung Abstand
genommen, dem Unternehmer also nach § 649 Satz 1 BGB gekündigt. In diesem
Fall hätte der Unternehmer einen Anspruch auf die vertragliche Vergütung
nach § 649 Satz 2 BGB gehabt.
38 Dem Unternehmer die Vergütung nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB oder § 649
Satz 2 BGB zuzubilligen, ist interessengerecht, wenn die Vertragserfüllung
allein daran scheitert, dass die Vorleistung nicht brauchbar zur Verfügung
gestellt wird. Der Besteller muss diejenigen Nachteile hinnehmen, die
dadurch entstehen, dass er den Unternehmer zu einem Zeitpunkt beauftragt
hat, in dem er noch nicht sicher sein kann, dass er die Vorleistung in
geeigneter Weise zur Verfügung stellen kann. Dieses Risiko trägt der
Unternehmer grundsätzlich nicht. Eine andere Beurteilung ist geboten, wenn
der Unternehmer bereits bei Vertragsschluss die Ungeeignetheit der
Vorleistung hätte erkennen können. In diesen Fällen kann die Verletzung
einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht vorliegen. Der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch kann dazu führen,
dass der Besteller so gestellt wird, als wäre der Vertrag nicht geschlossen
worden.
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