Anspruch auf Rückzahlung
des Vorschusses für Mängelbeseitigung im Werkvertragsrecht (§§ 634 Nr. 2;
637 III BGB); Verjährung des Anspruchs
BGH, Urteil vom 14. Januar
2010 - VII ZR 213/07
Fundstelle:
NJW 2010, 1195
Amtl. Leitsatz:
1. Der Anspruch des Unternehmers auf
Rückzahlung des Vorschusses auf Mängelbeseitigungskosten verjährt in der
regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
2. Zur grobfahrlässigen Unkenntnis des Bestellers von den einen derartigen
Anspruch begründenden Umständen.
Zentrale Probleme:
S. die Anm. zu
BGH v. 14.1.2010 - VII ZR 108/08.
©sl 2010
Tatbestand:
1 Die Klägerin verlangt Rückzahlung eines Vorschusses auf
Mängelbeseitigungskosten.
2 Die Klägerin errichtete gemäß Bauvertrag vom 13. April 1993 für die
Beklagten ein Wohnhaus mit Garage. Wegen Baumängeln nahmen die Beklagten die
Klägerin auf Kostenvorschuss in Anspruch. Sie behielten 13.760 DM (7.035,38
€) vom Werklohnanspruch der Klägerin ein. Darüber hinaus wurde diese
rechtskräftig zur Zahlung von 35.717,65 DM (18.262,14 €) nebst Zinsen
verurteilt. Sie zahlte an die Beklagten am 25. Oktober 2001 einen Betrag von
39.789,47 DM (20.344,03 €).
3 Die Beklagten ließen die Mängel in der Folgezeit nicht beseitigen.
Zwischen Januar und Mai 2003 kam es zwischen den Prozessbevollmächtigten der
Parteien zu Schriftverkehr über die Verwendung des Vorschusses und die
Pflicht der Beklagten zur Rechenschaftslegung hierüber. Erst mit Schreiben
vom 15. August 2006 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin
erneut Rechnungslegung und Rückzahlung des Vorschusses. Dies lehnten die
Beklagten weiterhin ab.
4 Die Klage auf Rückzahlung des Vorschusses ist am 29. Dezember 2006 bei
Gericht eingegangen und am 8. Januar 2007 zugestellt worden. Das Landgericht
hat die Beklagten antragsgemäß unter Aufrechterhaltung eines
Versäumnisurteils zur Zahlung von 26.557,40 € nebst Zinsen verurteilt. Auf
die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht dieses Urteil abgeändert
und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene
Revision der Klägerin, die ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils.
I.
6 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2008, 2051 veröffentlicht ist,
meint, der Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei verjährt. Es gelte die
regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Der Anspruch sei mit Ablauf der
Frist für seine Verwendung entstanden. Diese Frist betrage hier nach Art und
Umfang der Nachbesserungsarbeiten maximal neun Monate. Die Arbeiten hätten
daher im Sommer 2002 beendet sein können. Zu diesem Zeitpunkt hätten auch
die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung nach § 199
Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgelegen. Die Klägerin habe grob fahrlässig nicht
erkannt, dass der Vorschuss nicht zweckentsprechend verwendet worden sei.
Nach Ablauf der neun Monate hätte es für sie auf der Hand gelegen
nachzufragen, ob schon nachgebessert worden sei. Diese weder mit großem
Aufwand noch mit erheblichen Kosten verbundene Erkenntnismöglichkeit hätte
jeder Gläubiger in der Lage der Klägerin genutzt. Die Verjährung habe daher
am 1. Januar 2003 begonnen und grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember
2005 geendet. Zwar sei durch den Schriftverkehr in der ersten Hälfte des
Jahres 2003 die Verjährung um etwa sechs Monate gehemmt worden. Die Klage
sei aber erst nach Ablauf der dadurch verlängerten Verjährungsfrist
eingegangen.
II.
7 Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Anspruch der
Klägerin ist nicht verjährt.
8 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin sei im Sommer
2002 ein Anspruch auf Rückerstattung des Vorschusses entstanden. Denn zu
diesem Zeitpunkt sei die angemessene Frist zur Verwendung des Vorschusses
abgelaufen. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
9 a) Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Rückzahlung des an den
Auftraggeber gezahlten Vorschusses zur Mängelbeseitigung entsteht, wenn der
Auftraggeber den Vorschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur
Mängelbeseitigung verwendet. Dieser kann mit der Mängelbeseitigung nicht
beliebig lange warten oder diese unangemessen verzögern. Vielmehr hat er die
ihm zur Verfügung gestellten Mittel im Interesse des Auftragnehmers an einer
endgültigen Abrechung in angemessener Frist zu verwenden. Ist die
Mängelbeseitigung binnen der angemessenen Frist nicht durchgeführt, ist der
Zweck des Vorschusses in ähnlicher Weise verfehlt wie in dem Fall, dass die
Mängelbeseitigung überhaupt nicht mehr stattfindet. Es ist auch dann
grundsätzlich gerechtfertigt, den Rückforderungsanspruch entstehen zu lassen
(vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 108/08, zur
Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
10 b) Im Revisionsverfahren sind von keiner Partei Rügen gegen die
Beurteilung des Berufungsgerichts erhoben worden, die angemessene Frist zur
Mängelbeseitigung sei bereits spätestens neun Monate nach Zahlung des
Vorschusses abgelaufen. Der Senat ist daher an diese tatrichterliche
Beurteilung gebunden. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des
Vorschusses ist danach im Sommer 2002 fällig geworden.
11 2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass dieser Anspruch in der
regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB verjährt.
Da er nach dem 1. Januar 2002 entstanden ist, greifen die ab diesem
Zeitpunkt geltenden Verjährungsvorschriften unmittelbar ein. § 634 a BGB
ist auf die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nicht anzuwenden
(Staudinger/ Peters/Jacoby (2008), § 634 a Rdn. 10; Messerschmidt/Voit-Drossart,
§ 634 a Rdn. 4), so dass es bei der allgemeinen Vorschrift des § 195 BGB
verbleibt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist und die subjektiven Voraussetzungen des § 199
Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen.
12 3. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die
subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hätten im Hinblick
auf die den Anspruch begründenden Umstände bereits im Jahr 2002 vorgelegen.
Dies war vielmehr erst im Jahr 2003 der Fall, so dass die Verjährungsfrist
mit Ablauf des 31. Dezember 2006 geendet hätte und die Verjährung durch die
Erhebung der alsbald zugestellten Klage im Dezember 2006 rechtzeitig gehemmt
wurde.
13 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 BGB a.F., die
zur Auslegung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB herangezogen werden kann, ist
auf die Kenntnis solcher anspruchsbegründenden Umstände abzustellen, die
notwendig ist, um eine Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos,
erheben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW
2008, 2576 Tz. 27 und Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07, NJW
2009, 587 m.w.N.). Eine Klage auf Rückforderung des gezahlten Vorschusses
kann Erfolg versprechend sein, wenn eine angemessene Frist zur
Mängelbeseitigung abgelaufen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Januar 2010
- VII ZR 108/08, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dazu gehört die
Kenntnis der Umstände, die die angemessene Frist begründen.
14 Es reicht nicht allein die Kenntnis von einer für die Durchführung der
Bauarbeiten üblichen Frist. Der Senat hat mit Urteil vom gleichen Tage in
der Sache VII ZR 108/08 (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) Ausführungen
dazu gemacht, wie eine angemessene Frist zu ermitteln ist. Danach sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Mängelbeseitigung durch den
Auftraggeber maßgeblich sind. Eine Anknüpfung an starre Fristen, wie sie
teilweise in der Literatur genannt werden (Ingenstau/Korbion-Wirth,
VOB-Kommentar, 16. Aufl., B § 13 Nr. 5 Rdn. 205; Vygen/Joussen,
Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 4. Aufl., Teil 7 Rdn. 1386), verbietet
sich. Es kann nicht allein darauf abgestellt werden, in welcher Zeit ein
Bauunternehmer üblicherweise die Mängel beseitigt hätte. Vielmehr ist auch
auf die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers abzustellen, dem die
Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch den Auftragnehmer dadurch aufgedrängt
werden, dass dieser die Mängelbeseitigung nicht innerhalb der ihm gesetzten
Frist vorgenommen oder sie sogar endgültig verweigert hat. Insoweit müssen
insbesondere auch die Schwierigkeiten berücksichtigt werden, die sich für
den Auftraggeber ergeben, weil er in der Beseitigung von Baumängeln
unerfahren ist und hierfür fachkundige Beratung benötigt. Mit Rücksicht
darauf, dass der Auftragnehmer durch seine Vertragswidrigkeit die Ursache
dafür gesetzt hat, dass der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nunmehr
selbst organisieren muss, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen.
15 In aller Regel wird der Auftragnehmer ohne Nachfrage beim Auftraggeber
oder dessen Rechenschaftsbericht nicht beurteilen können, ob eine
angemessene Frist abgelaufen ist. Eine positive Kenntnis vom Ablauf der
angemessenen Frist liegt deshalb selbst dann nicht vor, wenn sich im
Nachhinein herausstellt, dass die für Bauunternehmer übliche
Ausführungsfrist anzusetzen ist, weil keine besonderen Umstände vorliegen.
Insoweit konsequent hat das Berufungsgericht eine positive Kenntnis der
Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen erst angenommen, nachdem
diese auf ihr Verlangen, Rechenschaft zu legen, am 10. März 2003 Nachricht
von den Beklagten erhalten hat, aus der sich ergab, dass der Vorschuss noch
nicht verwendet worden ist.
16 b) Die im Jahr 2002 vorhandene Unkenntnis der Klägerin vom Ablauf einer
angemessenen Frist zur Verwendung des Vorschusses beruht entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf grober Fahrlässigkeit.
17 aa) Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt
vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße
verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überlegungen
nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem
hätte einleuchten müssen. Der Gläubiger muss es versäumt haben, eine
gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (vgl.
BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07, NJW 2009, 587; Urteil vom
13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, NJW 2005, 981).
18 bb) Die grobe Fahrlässigkeit wird vom Berufungsgericht daraus
hergeleitet, dass die Klägerin im Jahr 2002 keine Erkundigungen darüber
eingezogen hat, warum die Mängelbeseitigung noch nicht vorgenommen worden
ist. Das Berufungsgericht knüpft dabei an den Zeitpunkt an, zu dem aus
seiner Sicht die angemessene Frist zur Mängelbeseitigung abgelaufen war. Das
ist fehlerhaft. Denn maßgeblich muss die verständige Sicht des
Auftragnehmers sein, der regelmäßig erhebliche Schwierigkeiten hat, die
angemessene Frist verlässlich zu bestimmen. Schon die Schätzung einer
üblichen Bauzeit kann mit erheblichen Unwägbarkeiten belastet sein.
Erschwert wird eine verlässliche Einschätzung der angemessenen Frist vor
allem aber dadurch, dass dem Auftragnehmer die persönlichen Schwierigkeiten
des Auftraggebers im Einzelfall in aller Regel nicht bekannt sind und er nur
schwer einschätzen kann, ob und in welchem Umfang solche bestehen. Von ihm
kann zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit nicht verlangt werden, dass er
nach Ablauf einer kurzen, sich an der nach seiner Einschätzung üblichen
Bauzeit für einen Unternehmer orientierenden Frist bereits nachfragt, ob der
Auftraggeber die Mängelbeseitigung vorgenommen hat oder warum diese noch
nicht beendet ist. Angesichts des Umstandes, dass er sich durch die
mangelhafte Leistung vertragswidrig verhalten und die Ursache dafür gesetzt
hat, dass sich der Auftraggeber nunmehr selbst um die Mängelbeseitigung
kümmern muss, wird eine aus Sicht des Auftraggebers verfrühte Anfrage auf
Unverständnis stoßen und Anlass zu weiteren Auseinandersetzungen geben. Ein
verständiger Auftragnehmer wird sich deshalb erst dann Gedanken über die
zweckentsprechende Verwendung des Vorschusses machen und Nachforschungen
anstellen müssen, wenn die sich am normalen Bauablauf orientierende Frist
deutlich überschritten ist. Gleiches gilt, wenn er Anhaltspunkte dafür hat,
dass der Besteller nicht mehr gewillt ist, die Mängelbeseitigung überhaupt
vorzunehmen. Wann der Umstand, dass er dann immer noch keine Nachforschungen
anstellt, so unverständlich ist, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
unterliegt der Beurteilung des Tatrichters im Einzelfall.
19 cc) Jedenfalls kann es nicht als grobe Fahrlässigkeit angesehen werden,
wenn die Klägerin nicht bis zum Ablauf des Jahres 2002 Erkundigungen zu den
Voraussetzungen ihres Rückzahlungsanspruchs angestellt hat. Sie durfte
vielmehr angesichts des Umfangs der von den Beklagten vorzunehmenden
Arbeiten und unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen einen
Zeitraum von 1 % Jahr, also bis zum Beginn des Jahres 2003 abwarten. Nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten einen nicht
unbedeutenden Betrag als Vorschuss für die Beseitigung mehrerer Mängel
erhalten. Es ging um Arbeiten am Dach und an der Treppenanlage sowie um
Mängel des Verblendmauerwerks. Art und Umfang der Nachbesserungsarbeiten
insbesondere am Verblendmauerwerk waren nicht gering; sie bedurften einer
Beratung oder ergänzenden Planung durch einen Architekten. Die vom
Berufungsgericht angenommene Frist von neun Monaten für die
Mängelbeseitigungsmaßnahmen ist knapp bemessen und musste von der Klägerin
nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Jedenfalls kann dieser nicht der
Vorwurf gemacht werden, sie habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in
ihren eigenen Angelegenheiten in besonders hohem Maße verletzt, wenn sie
ihre Vertragspartner nicht mit möglicherweise verfrühten Anfragen zu den
Mängelbeseitigungsarbeiten konfrontierte.
20 Verfehlt ist es, wenn das Berufungsgericht darauf abstellt, dass diese
Anfrage ohne großen Aufwand und ohne erhebliche Kosten möglich war. Denn
darauf kommt es nicht an. Die Auffassung, die Klägerin habe nach Ablauf der
vom Berufungsgericht angenommenen Frist im Sommer 2002 Veranlassung gehabt
nachzufragen, stützt sich allein auf den Ablauf dieser Frist. Das reicht,
wie dargelegt, nicht aus.
21 c) Der Anspruch der Klägerin ist danach nicht verjährt. Die
Verjährungsfrist begann nicht vor dem 1. Januar 2003. Sie endete gemäß § 199
Abs. 1 BGB frühestens am 31. Dezember 2006. Die Klageschrift ging noch vor
diesem Zeitpunkt bei Gericht ein und wurde rechtzeitig zugestellt, § 167
ZPO.
III.
22 Das Urteil des Berufungsgerichts ist danach aufzuheben. Die Berufung der
Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist
zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die
Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes
auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur
Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO.
23 Das Berufungsgericht hat im Tatbestand festgestellt, dass die Beklagten
keine Mängelbeseitigungsmaßnahmen nach Erhalt des Vorschusses vorgenommen
haben. Soweit diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf
hingewiesen haben, sie hätten kleinere Arbeiten selbst erledigt, ist dies
unbeachtlich. Der Senat ist an die Feststellungen des Berufungsgerichts
gebunden, § 559 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hatte den Vortrag dazu im
Übrigen schon als unsubstantiiert zurückgewiesen. Rügen dagegen sind mit der
Berufung nicht erhoben worden. Die Ausführungen in der Berufungsschrift, die
Beklagten hätten unstreitig nur einen geringeren Teilbetrag der Gesamtsumme
in die Mängelbeseitigung investiert, vermag die Beurteilung des
Landgerichts, diese Investitionen seien nicht substantiiert dargetan, nicht
in Frage zu stellen.
24 Die Berufung der Beklagten hat sich auch nicht gegen den ausgeurteilten
Betrag gewandt, sondern lediglich die Verjährung und Verwirkung des
Anspruchs geltend gemacht. Insbesondere hat sie nichts dagegen vorgebracht,
dass die Beklagten nach dem Urteil des Landgerichts keine Aufrechnung mit
einem etwaigen Schadensersatzanspruch erklärt und auch nicht zu den
Voraussetzungen dieses Anspruchs vorgetragen haben.
25 Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch der Klägerin verwirkt ist, liegen
nicht vor. Allein der Ablauf einer gewissen Zeit nach Entstehung des
Anspruchs und der Umstand, dass dieser Anspruch früher hätte geltend gemacht
werden können, vermag einen Vertrauenstatbestand nicht zu begründen (vgl.
dazu BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, BauR 2003, 379 =
NZBau 2003, 213 = ZfBR 2003, 147).
IV.
26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. |