Schlechterstellungsverbot bei der Zession; nachträgliche Tilgungsbestimmung
analog § 366 I BGB bei nachträglich offengelegter Teil-Vorausabtretung
(verlängerter Eigentumsvorbehalt); analoge Anwendung von § 121 I BGB
BGH, Urteil vom 11. Mai
2006 - VII ZR 261/04
Fundstelle:
NJW 2006, 2845
BGHZ 167, 337
Amtl. Leitsatz:
a) Der Schuldner ist
nach Offenlegung einer aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts
erfolgten Teilabtretung der gegen ihn gerichteten Forderung an den
Vorbehaltslieferanten grundsätzlich berechtigt, in entsprechender Anwendung
des § 366 Abs. 1 BGB nachträglich zu bestimmen, dass seine an den bisherigen
Gläubiger erbrachten Abschlagszahlungen vorrangig auf die dem
Vorbehaltslieferanten zustehende Teilforderung anzurechnen sind.
b) Entsprechend dem § 121 Abs. 1 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken muss
der Schuldner die Leistungsbestimmung unverzüglich vornehmen, nachdem er von
der Teilabtretung Kenntnis erhalten hat.
Zentrale Probleme:
Wenn ein Schuldner bei einer - beim verlängerten
Eigentumsvorbehalt typischen - verdeckten Vorausabtretung eines Teils einer
Forderung an den bisherigen Gl., d.h. den Zedenten zahlt, wird er, solange
die Zession nicht offengelegt ist, durch §§ 362 II, 185 BGB, zumindest aber
durch § 407 I BGB geschützt. Er hat, wenn er einen Teil der Forderung
begleicht, dann aber wegen seiner Unkenntnis des Vorgangs keine
Veranlassung, nach § 366 I BGB zu bestimmen, auf welchen Teil der Forderung
er leistet. Um seine Privatautonomie zu wahren, kann er dieses Wahlrecht
aber nach h.M. nachträglich analog § 366 I BGB ausüben. Es ist diese eine
Konsequenz aus dem in §§ 404, 406, 407 BGB zum Ausdruck kommenden
zessionsrechtlichen Schlechterstellungsverbot. Er kann so nachträglich seine
Leistung auf den abgetretenen Teil der Forderung beziehen mit der Folge, daß
er dem Zessionar nichts schuldete. Die Analogie ist notwendig, weil es sich
um einen Teil einer Forderung und nicht um eine von mehreren Forderungen
gegen denselben Gläubiger handelt. Diese entspricht der bisherigen Rspr..
Der BGH fügt dem jetzt hinzu, daß hierfür aber die Frist des § 121 I BGB
(unverzüglich) analog anzuwenden ist. Er wiederholt dabei grundsätzliche
Aussagen zum Leistungsbestimmungsrecht des § 366 I BGB, insbesondere daß es
sich dabei um eine geschäftsähnliche Handlung handelt, auf welche die
Regelungen über Willenserklärungen (insbes. die §§ 119 ff BGB) analog
anwendbar sind, s. dazu auch
BGHZ
106, 163.
Übt der Schuldner das Wahlrecht nicht oder verspätet aus, werden die
Forderungsteile analog § 366 II BGB verhältnismäßig getilgt.
Zur Fortsetzung des Falles s.
BGH NJW 2008, 985.
©sl 2006
Tatbestand:
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Restwerklohnansprüche der Fa. A.
gegen die Beklagte bis zum Betrag von 184.000 € geltend.
Die Klägerin lieferte der inzwischen insolvent gewordenen Fa. A. aufgrund
eines im Jahr 1993 geschlossenen Warenkreditvertrags unter
Eigentumsvorbehalt Material für Heizungs- und Sanitäranlagen. Die von der
Fa. A. akzeptierten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin
(künftig: AVL) enthalten unter "VII. Eigentumsvorbehalt" u.a. eine Regelung
über einen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit einer Vorausabtretung der
Werklohnforderung, sofern der Käufer das von der Verkäuferin gelieferte
Material aufgrund eines Werkvertrages mit einem Dritten verwendet.
Die Beklagte beauftragte die Fa. A. zwischen Februar 1994 und März 1996 mit
der Ausführung der Gewerke Sanitär und Heizung für die Bauvorhaben K. und
K.-N. Die Klägerin zeigte der Beklagten die Abtretung mit Schreiben vom 23.
August 1996 an. Die Beklagte bestimmte nachträglich, dass ihre an die Fa. A.
geleisteten Abschlagszahlungen vorrangig auf die an die Klägerin
abgetretenen Teile der Werklohnforderungen der Fa. A. aus den näher
bezeichneten Bauverträgen anzurechnen seien.
Die Klägerin hat zunächst behauptet, sie habe gegen die Fa. A. noch
Forderungen aus Lieferungen für die Bauvorhaben K.-N. in Höhe von 565.161,12
DM und K. in Höhe von 962.330,29 DM. Sie ist der Ansicht, dass ihr unter
Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen aus den Bauaufträgen für die
Blöcke 10/11, 13/15, 33 und 35/52 (Bauvorhaben K.) sowie für die Blöcke 8
und 14 (Bauvorhaben K.-N.) Werklohnansprüche gegen die Beklagte wirksam
abgetreten worden seien, die die Höhe ihrer gegen die Fa. A. gerichteten
Forderungen überstiegen. Sie hat diese Werklohnforderungen zunächst bis zur
Höhe der behaupteten Restforderung gegenüber der Fa. A. in Höhe von
780.993,95 € (1.527.491,41 DM) geltend gemacht.
Das Landgericht hat angenommen, dass der Klägerin Werklohnforderungen der
Fa. A. für das Bauvorhaben K.-N. in Höhe von 367.771,35 DM und für das
Bauvorhaben K. in Höhe von 613.755,29 DM wirksam abgetreten worden seien. Es
hat die Klage im Hinblick auf die nachträgliche Tilgungsbestimmung der
Beklagten abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der diese bis zur Höhe
eines Betrags von 184.000 € jeweils einen erststelligen Teilbetrag der an
sie abgetretenen Werklohnforderungen aus den Bauaufträgen entsprechend der
erstinstanzlich bestimmten Reihenfolge geltend gemacht hat, ist ohne Erfolg
geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zur Frage der Wirksamkeit einer nachträglichen
Tilgungsbestimmung zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die
Klageforderung in Höhe von 184.000 € mit der Maßgabe weiter, dass bis zu
diesem Betrag jeweils erststellige Teilbeträge der nach Auffassung des
Landgerichts wirksam an sie abgetretenen Werklohnansprüche gegen die
Beklagte aus den Bauverträgen gemäß der in den Vorinstanzen bestimmten
Reihenfolge gefordert werden.
Aus den Gründen:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung
des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BauR 2005, 388 abgedruckt
ist, geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass der
Klägerin Werklohnansprüche gegen die Beklagte aus näher bezeichneten
Aufträgen für die Bauvorhaben K. und K.-N. in Höhe des Rechnungswerts des
von der Klägerin gelieferten Materials wirksam abgetreten worden seien.
Die an die Klägerin abgetretenen Werklohnansprüche seien durch
Abschlagszahlungen der Beklagten in entsprechender Höhe gemäß §§ 362, 366
Abs. 1 BGB erloschen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, nachträglich zu
bestimmen, dass ihre an die Fa. A. geleisteten Abschlagszahlungen zunächst
den im Voraus an die Klägerin abgetretenen Teil der Werklohnforderungen
tilgen sollten. Dem Schuldner, der in Unkenntnis einer Teilabtretung
Leistungen an den bisherigen Gläubiger erbringe, stehe ein nachträgliches
Tilgungsbestimmungsrecht entsprechend § 366 Abs. 1 BGB zu, um zu
gewährleisten, dass er das ihm nach dieser Vorschrift zustehende
Bestimmungsrecht ausüben könne.
II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass die Entscheidung des
Berufungsgerichts nicht im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO mit Gründen versehen
ist. ... (wird ausgeführt) 2. Die
bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme,
dass die an die Klägerin wirksam abgetretenen Werklohnansprüche der Fa. A.
aus den Bauvorhaben K. und K.-N. durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen
sind.
a) Mit der Revision verfolgt die Klägerin ursprünglich der Fa. A. zustehende
Werklohnforderungen in dem Umfang weiter, in dem sie ihr nach der vom
Berufungsgericht bestätigten Entscheidung des Landgerichts teilabgetreten
worden sind, nämlich in Höhe des Rechnungsbetrages für das jeweils
eingesetzte von ihr an die Fa. A. gelieferte Material. Gegen die Wirksamkeit
dieser Teilabtretung bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Die
hinreichende Bestimmbarkeit des jeweils abgetretenen Teils der Forderungen
ist nicht zweifelhaft. Die Bezugnahme auf die Rechnungsbeträge für das
eingesetzte Material reicht hierfür aus (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober
1986 - VIII ZR 342/85, BGHZ 98, 303, 312).
b) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die
Beklagte grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB
berechtigt gewesen ist, nach Offenlegung der erfolgten Teilabtretung der
gegen sie gerichteten Werklohnforderungen aus den Bauvorhaben K. und K.-N.
nachträglich zu bestimmen, dass ihre in Unkenntnis der Abtretung an die Fa.
A. geleisteten Abschlagszahlungen vorrangig auf die der Klägerin zustehenden
Forderungsteile anzurechnen seien.
Der Schuldner, der in Unkenntnis einer Teilabtretung Teilleistungen an
den bisherigen Gläubiger erbracht hat, ist berechtigt, sein
Tilgungsbestimmungsrecht in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB
nachträglich auszuüben, nachdem er von der Aufspaltung der Forderung auf
mehrere Teilgläubiger Kenntnis erlangt hat (so OLG Hamm, BauR 2002, 638,
640; Münch-KommBGB-Wenzel, 4. Aufl., § 366 Rdn. 3; Staudinger/Kaduk, BGB,
12. Aufl., § 366 Rdn. 12; Erman/H. P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 366 Rdn.
3, 9; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., § 366 Rdn. 3; Palandt/Grüneberg, BGB,
65. Aufl., § 366 Rdn. 3 und 4a; a.A.: OLG Köln, OLGR 1998, 417; OLG
Zweibrücken, OLGR 1998, 216; Staudinger/Olzen, BGB, (2000) § 366 Rdn. 31;
Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. Aufl., § 7 I. 4. b) S. 141).
aa) Nach § 366 Abs. 1 BGB wird, wenn der Schuldner dem Gläubiger aus
mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist
und das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht,
diejenige Schuld getilgt, die der Schuldner bei der Leistung bestimmt. Dem
Schuldner steht ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 366 Abs. 1 BGB darüber
hinaus für den Fall zu, dass eine einheitliche Forderung zwischen mehreren
Gläubigern aufgeteilt ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 - XII ZR 44/90,
NJW 1991, 2629, 2630 und vom 27. Februar 1967 - VII ZR 221/64, BGHZ 47, 168,
171 mit Nachw.).
bb) § 366 Abs. 1 BGB regelt dagegen nicht unmittelbar die Frage, was zu
gelten hat, wenn der Schuldner bei der Leistung infolge einer ihm nicht
offen gelegten Teilabtretung von dem Bestehen eines
Tilgungsbestimmungsrechts nach § 366 Abs. 1 BGB keine Kenntnis hat und es
folglich nicht ausüben kann. In diesem Fall ist es ihm gestattet, sein
Recht nachträglich wahrzunehmen. Damit wird der durch die verdeckte
Teilabtretung für den Schuldner begründete Nachteil ausgeglichen, dass seine
Dispositionsfreiheit über die Art der Anrechnung von ihm erbrachter
Teilleistungen im Zeitpunkt der Leistung nicht gewährleistet war.
(1) Dem Schuldner wird durch die nicht offen gelegte Teilabtretung der
gegen ihn gerichteten Forderung die Möglichkeit entzogen, bei der Leistung
gemäß § 366 Abs. 1 BGB zu bestimmen, wie Teilleistungen auf die infolge der
Abtretung auf verschiedene Gläubiger aufgeteilte Forderung angerechnet
werden sollen. Die zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger
vereinbarte Sicherungsabtretung dient vorrangig den Interessen des
bisherigen Gläubigers und des Zessionars, nicht aber des Schuldners. Nach
Anzeige der Teilabtretung besteht kein rechtfertigender Grund, es dem
Schuldner zu verwehren, in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB
sein Leistungsbestimmungsrecht nachträglich auszuüben. Erst die Anzeige
eröffnet ihm die Möglichkeit, ein Wahlrecht, wie es § 366 Abs. 1 BGB
gewährt, auszuüben.
(2) Für die Einräumung eines nachträglichen Leistungsbestimmungsrechts
spricht der sich aus §§ 404 ff. BGB ergebende Grundsatz, den Schuldner durch
die Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung nicht schlechter zu
stellen, als er ohne diese stehen würde. Der Zessionar darf deshalb nicht
darauf vertrauen, dass Teilleistungen des Schuldners, die dieser in
Unkenntnis einer Teilabtretung und damit der Möglichkeit erbringt, bei der
Leistung eine Bestimmung über die Art und Weise ihrer Anrechnung zu treffen,
entsprechend der in § 366 Abs. 2 BGB bestimmten Reihenfolge auf die mit der
Abtretung entstandenen Teilforderungen angerechnet werden. Er hat es nach
Offenlegung der Teilabtretung vielmehr hinzunehmen, dass der Schuldner in
entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB nachträglich eine
Tilgungsbestimmung zu seinem Nachteil trifft.
cc) Die Anwendung der ergänzenden Regelung des § 366 Abs. 2 BGB kommt nur
in Betracht, wenn der Schuldner in Kenntnis der Teilabtretung von seinem
Leistungsbestimmungsrecht keinen Gebrauch macht. Die an den bisherigen
Gläubiger erbrachten Teilleistungen des Schuldners sind dann in der Regel
verhältnismäßig auf die dem bisherigen und dem neuen Gläubiger zustehenden
Teilforderungen anzurechnen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 - XII ZR
44/90, NJW 1991, 2629, 2630 und vom 27. Februar 1967 - VII ZR 221/64, BGHZ
47, 168, 171 mit Nachw.).
dd) Der Schuldner ist entsprechend dem § 121 Abs. 1 BGB zugrunde
liegenden Rechtsgedanken allerdings gehalten, sein Leistungsbestimmungsrecht
unverzüglich auszuüben, nachdem er von der Teilabtretung Kenntnis erhalten
hat. Er darf bei der Ausübung des nachträglichen Tilgungsbestimmungsrechts
nicht besser stehen, als er im Falle einer Irrtumsanfechtung einer nach §
366 Abs. 1 BGB bei der Leistung getroffenen Tilgungsbestimmung gestanden
hätte. Auf die Anfechtung einer Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB
wegen Irrtums sind die Anfechtungsvorschriften grundsätzlich entsprechend
anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 81/88, BGHZ
106, 163, 166 m. Nachw.). Den Schuldner trifft die Beweislast dafür, dass
eine etwaige Verzögerung der nachträglichen Leistungsbestimmung auf Gründen
beruht, die er nicht zu vertreten hat.
c) Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dazu, ob die Beklagte
die Tilgungsbestimmung unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB
vorgenommen hat, nachdem ihr die Abtretung der Forderungen angezeigt worden
ist. Zugunsten der Klägerin ist in der Revision davon auszugehen, dass die
Beklagte die nachträgliche Leistungsbestimmung nicht unverzüglich getroffen
hat.
III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Für die neue
Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
Das Berufungsgericht hat zunächst die erforderlichen Feststellungen dazu
nachzuholen, ob die nach Aktenlage erst geraume Zeit nach Anzeige der
Abtretung vorgenommene Tilgungsbestimmung der Beklagten auf einer von ihr zu
vertretenden Verzögerung beruht. Sollte die Beklagte ihr nachträgliches
Tilgungsbestimmungsrecht nicht unverzüglich ausgeübt haben, hat das
Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Umstands, dass die an die
Klägerin abgetretenen Teilforderungen durch die erbrachten
Abschlagszahlungen dann gemäß § 366 Abs. 2 BGB verhältnismäßig getilgt
worden sind, zu prüfen, in welcher Höhe die auf die Klägerin
übergegangenen Forderungsteile durch die vor Offenlegung der Abtretung
geleisteten Abschlagszahlungen der Beklagten erfüllt worden sind. Ferner hat
es den von der Beklagten geltend gemachten weiteren Einwendungen gegen die
an die Klägerin abgetretenen Teilforderungen sowie der erhobenen
Verjährungseinrede nachzugehen. |