Fälligkeit einer Bürgschaftsforderung; Verzug:
Anforderungen an das Vertretenmüssen; Mahnung durch Stellvertreter,
Zurückweisung analog § 174 S. 1 BGB
BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 53/10
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
1. Die Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wird
grundsätzlich mit der Fälligkeit der Hauptschuld fällig; einer
Leistungsaufforderung des Gläubigers und der Vorlage von die Hauptschuld
belegenden Unterlagen bedarf es dazu nicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29.
Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161).
2. a) Werden dem Bürgen die notwendigen Informationen zur Hauptschuld vom
Gläubiger nicht erteilt, gerät er nicht in Verzug, wenn ihn kein eigenes
Verschulden daran trifft, dass er sie nicht erhalten hat.
b) Ein eigenes Verschulden trifft den Bürgen, wenn er nicht selbst ausreichende,
ihm zumutbare Anstrengungen unternimmt, die ihm fehlenden Informationen zu
erlangen.
Zentrale Probleme:
Es geht um Grundprobleme des Verzugs, hier
speziell im Zusammenhang mit einer Bürgschaftsforderung. Im Zentrum steht
die Frage des Vertretenmüssens (§ 286 IV BGB). S. dazu auch
BGH NJW 2006, 3271.
©sl 2011
Tatbestand:
1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten - soweit im
Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Zahlung von Verzugszinsen auf
die von der Beklagten erstinstanzlich anerkannte Hauptforderung.
2 Die Klägerin beauftragte die Sch. Bauunternehmung GmbH & Co. KG (im
Folgenden: Schuldnerin) im Juni 2007 mit Rohbauarbeiten für den Neubau eines
Ärztehauses. Die Beklagte hat sich unter dem 25. Juni 2007 mit zwei
selbstschuldnerischen Bürgschaften gegenüber der Klägerin für die Erfüllung
sämtlicher Verpflichtungen der Schuldnerin aus dem Bauvertrag bis zu einer
Gesamthöhe von 80.000 € verbürgt.
3 Nachdem die Schuldnerin die Betonierarbeiten und die Arbeiten an der
Litzenankerkopfkonstruktion mangelhaft ausgeführt hatte, kündigte die
Klägerin den Bauvertrag und beauftragte bei einem erwarteten Kostenaufwand
von mehr als 650.000 € Drittfirmen mit der Ersatzvornahme.
4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Juli 2008 forderte die Klägerin die
Beklagte unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift zur Zahlung der
Bürgschaftssumme bis 25. Juli 2008 auf. Der Entwurf nahm auf insgesamt
dreißig Anlagen Bezug, die der Beklagten nicht vorgelegt wurden. Die
Beklagte verlangte mit einem Standardschreiben vom 14. Juli 2008 die Vorlage
folgender Unterlagen:
1. Bauvertrag über die verbürgte Leistung einschl.
sämtlicher Vertragsbedingungen und, soweit Vertragsbestandteil, des
Bürgschaftsmusters;
2. Baubeschreibung bzw. Leistungsverzeichnis; bei erheblichem Umfang auch
nur auszugsweise die verbürgte Leistung betreffend;
3. einvernehmlich, ggf. auch durch Gutachten festgestellter Bautenstand;
4. Teil-Schlussrechnungsblatt mit Schlusszahlungsbetrag und entsprechendem
Auszahlungsbeleg;
5. Auszahlungsnachweise über die durch Bürgschaft abgelösten vertraglich
vereinbarten Abschlagszahlungseinbehalte;
6. Kündigungsschreiben an den Schuldner bzw. an die Insolvenzverwaltung;
7. Nachweis der Restfertigstellungsaufwendungen durch Drittunternehmen im
Rahmen der Ersatzvornahme;
8. Vorlage der Original-Vollmacht;
9. ggf. Nachweis darüber, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben
ist.
5 Sie kündigte an, nach Erhalt und Prüfung der Unterlagen auf die
Angelegenheit zurückzukommen und behielt sich die Anforderung weiterer
Unterlagen vor.
6 Die Klägerin kam dem Verlangen der Beklagten nicht nach. Sie hat nach
Ablauf der gesetzten Frist Klage auf Zahlung von 80.000 € nebst Zinsen
eingereicht, die der Beklagten am 3. September 2008 mit der Aufforderung
zugestellt worden ist, ihre Verteidigungsbereitschaft binnen einer Notfrist
von zwei Wochen anzuzeigen und binnen weiterer acht Wochen schriftlich auf
die Klage zu erwidern. Die Beklagte hat mit Fax vom 12. September 2008 ihre
Verteidigungsbereitschaft angezeigt und mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2008
die den Hauptsachebetrag betreffende Klageforderung anerkannt. Das
Landgericht hat die Beklagte mit am 20. Februar 2009 zugestelltem
Teilanerkenntnisurteil vom 13. Januar 2009 antragsgemäß zur Zahlung von
80.000 € verurteilt und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil
vorbehalten. Die Beklagte hat den aus-geurteilten Betrag am 20. März 2009
bezahlt. Mit Schlussurteil vom 12. Mai 2009 hat das Landgericht die Beklagte
verurteilt, auf den Betrag von 80.000 € Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über
dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2008 zu zahlen und die Kosten des
Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Auf die Berufung der Beklagten hat
das Berufungsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte
verurteilt, auf den Betrag von 80.000 € Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über
dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2008 bis zum 19. März 2009 zu zahlen und
die erstinstanzliche Kostenentscheidung aufrechterhalten. Mit der vom
Berufungsgericht zur Klärung der Frage der Fälligkeit der
Bürgschaftsforderung bei fehlender Übersendung von Unterlagen und des
Ausschlusses des Verzugseintritts des Bürgen gemäß § 286 Abs. 4 BGB
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter. Sie will außerdem mit der Begründung, sie habe erstinstanzlich ein
sofortiges Anerkenntnis abgegeben, erreichen, dass der Klägerin auch die
durch die Hauptforderung veranlassten Kosten des Rechtsstreits erster
Instanz auferlegt werden.
Entscheidungsgründe:
7 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
8 Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte sei nach Ablauf der mit
Zahlungsaufforderung gesetzten Frist in Verzug gekommen, der erst durch den
Zahlungseingang am 20. März 2009 beendet worden sei.
9 Die Klägerin habe die Beklagte wirksam gemahnt. Aus dem Schreiben der
Beklagten vom 14. Juli 2008 ergebe sich nicht, dass die Zahlungsaufforderung
wegen der fehlenden Originalvollmacht zurückgewiesen worden sei, sondern
lediglich, dass Überprüfungsbedarf hinsichtlich der Berechtigung der geltend
gemachten Forderung gesehen worden sei. Der Klägerin habe gegen die
Schuldnerin wegen deren mangelhafter Leistungen ein fälliger
Schadensersatzanspruch in einer 80.000 € weit übersteigenden Höhe
zugestanden. Mit dem Anspruch gegen die Schuldnerin sei auch der Anspruch
aus der Bürgschaft fällig geworden. Die Fälligkeit sei nicht von der
Übersendung von Unterlagen an die Beklagte abhängig gewesen; die
erforderliche schlüssige Begründung des Anspruchs sei durch den der
Zahlungsaufforderung beigefügten Entwurf der Klageschrift erfolgt. Der
Verzugseintritt sei nicht mangels Verschuldens der Beklagten ausgeschlossen.
Ein solcher Verschuldensausschluss komme zwar im Einzelfall in Betracht,
solange der Bürge keine zur Forderungsprüfung ausreichenden Unterlagen
erhalte. Voraussetzung sei insoweit aber, dass dem Bürgen zur Beurteilung
des Eintritts des Bürgschaftsfalles zwingend erforderliche Unterlagen, die
er von dem Hauptschuldner nicht erhalten könne, vom Gläubiger trotz
Anforderung vorenthalten würden. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben.
Die angeforderten Unterlagen - Bauvertrag, Leistungsverzeichnis und
Kündigungserklärung - hätte die Beklagte von der Schuldnerin erhalten
können. Hinsichtlich der übrigen Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass die
Beklagte diese zur Prüfung der geltend gemachten Ansprüche benötigt habe.
Dies ergebe sich nicht nur daraus, dass es sich bei dem
Anforderungsschreiben um ein Standardschreiben gehandelt habe, sondern auch
daraus, dass die Beklagte die Forderung im laufenden Verfahren anerkannt
habe, obwohl die angeforderten Unterlagen zum großen Teil auch im Prozess
nicht vorgelegt worden seien.
II.
10 Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Beklagte
befand sich vom 26. Juli 2008 bis 19. März 2009 in Zahlungsverzug und ist
dementsprechend zur Verzinsung des Bürgschaftsbetrags verpflichtet.
11 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die
Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 7. Juli 2008 wirksam gemahnt hat.
12 a) Die Forderung aus den selbstschuldnerischen Bürgschaften der Beklagten
war bei Abfassung dieses Schreibens fällig. Das Berufungsgericht hat
von der Revision unbeanstandet angenommen, dass die von der Klägerin geltend
gemachten Schadensersatzansprüche zu diesem Zeitpunkt bereits fällig waren.
Zeitgleich damit wurden auch die Forderungen aus den Bürgschaften fällig;
einer zusätzlichen Leistungsaufforderung bedurfte es dazu nicht
(BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161, 169).
13 b) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Klägerin die
Beklagte mit Schreiben vom 7. Juli 2008 gemahnt hat und diese Mahnung nicht
deshalb unwirksam ist, weil die Beklagte mit Schreiben vom 14. Juli 2008 die
Vorlage der Originalvollmacht der anwaltlichen Vertreter der Klägerin
gefordert hat. Gemäß § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges
Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt,
unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und
der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Auf die Mahnung als geschäftsähnliche Handlung ist § 174 BGB entsprechend
anwendbar (BGH, Urteil vom 25. November 1982 - III ZR 92/81, NJW
1983, 1542). Die Revision führt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (BAG, NJW 1981, 2374, 2375) zutreffend aus,
dass die Zurückweisung der Mahnung wegen Fehlens der Vollmachtsurkunde nicht
ausdrücklich erfolgen muss. Erforderlich ist aber, dass sich die
Zurückweisung der Mahnung aus der dafür gegebenen Begründung oder aus
sonstigen Umständen eindeutig und für den Mahnenden zweifelsfrei erkennbar
ergibt. Dies ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat das
Schreiben vom 14. Juli 2008 dahin ausgelegt, dass die Beklagte die Vorlage
der Vollmacht lediglich im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Prüfung der
geltend gemachten Ansprüche angefordert hat. Das ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung darf die Auslegung des
Tatrichters revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie
gesetzliche und allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder
Erfahrungssätze verletzt oder auf Verfahrensverstößen beruht (BGH, Urteil
vom 22. Juli 2010 - VII ZR 213/08, BauR 2010, 1921 = NZBau 2010, 622, Rn.
13; Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 255/08, BauR 2009, 1908 = NZBau
2009, 781 = ZfBR 2010, 94, Rn. 18 m.w.N.). Derartige Umstände legt die
Revision nicht dar.
14 2. Die Beklagte ist mit Ablauf der mit Schreiben vom 7. Juli 2008
gesetzten Frist in Verzug geraten, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil die von ihr
geforderte Leistung nicht gemäß § 286 Abs. 4 BGB infolge eines Umstandes
unterblieben ist, den sie nicht zu vertreten hat.
15 a) Gemäß § 286 Abs. 1 BGB kommt der Bürge grundsätzlich in
Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet. Etwas Anderes
gilt gemäß § 286 Abs. 4 BGB nur dann, wenn die Leistung aufgrund von
Umständen unterbleibt, die der Bürge nicht zu vertreten hat. Dass solche den
Verzugseintritt ausschließende Umstände vorlagen, hat der Bürge darzulegen
und gegebenenfalls zu beweisen (J. Hager in: Erman, BGB, 12. Aufl.,
§ 286 Rn. 58; Staudinger/Manfred Löwisch/Cornelia Feldmann, BGB [2009], §
286 Rn. 132 und 171). Gemäß § 276 BGB hat der Bürge Vorsatz und
Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder
bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen
ist. Er handelt fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
außer Acht lässt.
16 aa) Ob den Eintritt des Verzugs hindernde Umstände gegeben sind,
unterliegt der Beurteilung im Einzelfall. Der Bürge kommt, wie jeder andere
Schuldner, nicht in Verzug, wenn er an der Leistung durch eine nicht zu
vertretende Ungewissheit über das Bestehen und den Umfang der gesicherten
Forderung gehindert ist (vgl.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR
157/05, NJW 2006, 3271, 3272). Zu berücksichtigen ist,
dass ein Bürge nicht Partei des Vertrages ist, aus dem der Gläubiger einen
von ihm, dem Bürgen, abgesicherten Anspruch gegen den Schuldner erhebt. Er
ist häufig nicht über die Umstände informiert, die diesen Anspruch begründen
können. Fehlen dem Bürgen die Informationen, die ihm eine
zuverlässige Prüfung ermöglichen, ob die die Hauptforderung begründenden
Tatsachen vorliegen, so ist es an dem Gläubiger, ihm diese Informationen zu
erteilen sowie ihm gegebenenfalls dazu erforderliche Unterlagen zugänglich
zu machen. Werden die notwendigen Informationen nicht erteilt, gerät der
Bürge nicht in Verzug, wenn ihn kein eigenes Verschulden daran trifft, dass
er sie nicht erhalten hat.
17 bb) Ein eigenes Verschulden trifft den Bürgen, wenn er nicht selbst
ausreichende, ihm zumutbare Anstrengungen unternimmt, die ihm fehlenden
Informationen zu erlangen. Reichen dem Bürgen die ihm mit der Mahnung zur
Verfügung gestellten Unterlagen zur Prüfung der Berechtigung der geltend
gemachten Forderung nicht aus, darf er entgegen der Auffassung der Revision
nicht untätig bleiben. Er muss vielmehr zur Vermeidung des Verzugseintritts
dem Gläubiger von dem Leistungshindernis Mitteilung machen (Palandt/
Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 286 Rn. 32) und die zur Prüfung aus seiner
Sicht erforderlichen Unterlagen anfordern. Diese Anforderung muss
ausreichend deutlich machen, welche fallbezogenen Unterlagen fehlen, so dass
der Gläubiger ohne weiteres in die Lage versetzt wird, darauf zu reagieren.
Dem steht nicht entgegen, dass der Bürge im Prozess die ihm nicht bekannten
Tatsachen mit Nichtwissen bestreiten kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. März
2002 - IX ZR 105/00, NJW 2002, 1946, 1947). Denn die prozessuale
Möglichkeit, mit Nichtwissen zu bestreiten, besagt nichts über die
materiell-rechtlichen Anforderungen an den Schuldner zur Vermeidung des
Verzugs.
18 b) Der Senat muss nicht entscheiden, ob der Bürge auch verpflichtet ist,
zumutbare Erkundigungen beim Schuldner einzuholen, wie das Berufungsgericht
gemeint hat. Denn die Beklagte hat die unterbliebene Leistung an die
Klägerin schon deshalb zu vertreten, weil nicht ersichtlich ist, dass sie
die aus ihrer Sicht zur Prüfung erforderlichen Unterlagen ausreichend
deutlich angefordert hat.
19 Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 14. Juli 2008 nicht die Vorlage
der den Vortrag der Klägerin stützenden Unterlagen gefordert, sondern nur
solche Dokumente, die sie bei Geltendmachung von Bürgschaftsforderungen
standardmäßig verlangt. Das Standardschreiben nahm auf die Darstellung der
Klägerin im Entwurf der Klageschrift in keiner Weise Bezug. Es enthielt
standardisierte Anforderungen, die zum Teil in keinem Zusammenhang mit der
geltend gemachten Forderung standen. Das betrifft beispielsweise die
Forderung nach Vorlage eines Teil-Schlussrechnungsblattes oder der
Auszahlungsnachweise. Die Beklagte hat sich weder mit dem geltend gemachten
Anspruch, noch mit den darauf bezogenen detaillierten Behauptungen der
Klägerin, noch damit auseinandergesetzt, dass der ihr übersandte Entwurf
einer Klageschrift auf Anlagen Bezug nahm, die ihr nicht vorgelegt worden
waren. Sie hat insbesondere nicht deutlich gemacht, welche der in dem
Entwurf der Klageschrift als Anlage aufgeführten Unterlagen ihr zur Prüfung
der Berechtigung ihrer Inanspruchnahme fehlten. Die Begründetheit des
Anspruchs hing erkennbar davon ab, dass die Werkleistung der Schuldnerin die
von der Klägerin behaupteten Mängel aufwies und zu deren Beseitigung der
verbürgte Betrag erforderlich war. Die im Klageentwurf dazu in Bezug
genommenen Anlagen hat die Beklagte nicht angefordert. Ihrem Verlangen nach
Vorlage von Unterlagen zum Bautenstand ist entgegen der Auffassung der
Revision nicht zu entnehmen, dass damit die im Klageentwurf genannten
gutachterlichen Stellungnahmen, Sachstandsberichte und
Baubesprechungsprotokolle gemeint sein sollten. Auch aus der Anforderung von
Nachweisen der Restfertigstellungsaufwendungen erschließt sich nicht, dass
sich dies auf Unterlagen zu den zur Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen bezogen haben soll, wie sie in den Anlagen K 20 ff.
dokumentiert sind. Mit dem Standardschreiben hat die Beklagte daher nicht
die Anforderungen erfüllt, die an die Sorgfalt des Schuldners einer
Forderung für den Fall zu stellen sind, dass ihm ausreichende Informationen
zur Beurteilung des gegen ihn erhobenen Anspruchs fehlen.
20 3. Das Berufungsgericht hat damit zu Recht festgestellt, dass die
Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen für den ausgeurteilten Zeitraum
verpflichtet ist. Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht der Beklagten
die gesamten Kosten des Rechtsstreits erster Instanz auferlegt hat. Ein
sofortiges Teilanerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO hat die
Beklagte nicht abgegeben, da sie im Hinblick auf den Zahlungsverzug
Veranlassung zur Klageerhebung gegeben
hat.
III.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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