IZPR: Internationale Zuständigkeit bei
grenzüberschreitenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet
BGH, Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Die internationale
Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen
Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare
Veröffentlichungen wird nicht schon dadurch begründet, dass der Betroffene
an seinem Wohnsitz im Inland die Äußerungen abgerufen hat und diese
vereinzelt Geschäftspartnern bekannt geworden sind. Richten sich die in
fremder Sprache und Schrift gehaltenen Berichte über Vorkommnisse im Ausland
ganz überwiegend an Adressaten im Ausland, ist der für die internationale
gerichtliche Zuständigkeit maßgebliche deutliche Inlandsbezug nicht gegeben
(im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 184, 313 The New York Times).
Zentrale Probleme:
Eine interessante Entscheidung zur internationalen
Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die Frage unterliegt
hier nationalem autonomen Zuständigkeitsrecht und nicht der EuGVO, da diese
keine "loi uniforme" ist, sondern zu ihrer Anwendbarkeit grundsätzlich
voraussetzt, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat
(Art. 4 EuGVO). Die internationale Zuständigkeit bestimmte sich daher analog
der örtlichen Zuständigkeit, hier kam insoweit der deliktische Gerichtsstand
nach § 32 ZPO in Betracht. Entscheidend war damit, ob die unerlaubte
Handlung im Inland "begangen" war. Hierfür genügt bei
Persönlichkeitsrechtsverletzungen die Abrufbarkeit der Web-Seite im Inland
nicht. Erforderlich ist vielmehr ein deutlicher Bezug zum Inland in dem
Sinne, "dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des
Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse
des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer
Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls,
insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland
tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann." Das verneint der Senat
vorliegend mit überzeugender Begründung. In Bezug auf das anwendbare Recht
wären hier übrigens die Art. 40 ff EGBGB anwendbar gewesen, da
Persönlichkeitsrechtsverletzungen gem. deren Art. 1 Abs. 2 lit. g vom
Anwendungsbereich der Rom I-VO
ausgenommen sind. S. dazu auch
BGH v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10.
©sl 2011
Tatbestand:
1 Der im Inland wohnhafte Kläger verlangt von der Beklagten, die in den
Vereinigten Staaten lebt, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen
Äußerungen, durch die er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht.
2 Die Parteien, die aus Russland stammen und dort gemeinsam zur Schule
gegangen sind, trafen sich am 29. Juni 2006 anlässlich eines Klassentreffens
in der Wohnung des Klägers in Moskau. Die Beklagte verfasste nach ihrer
Rückkehr in die USA einen Bericht "Sieben Tage in Moskau - Der dritte Tag"
und stellte diesen von dort aus in das Internet. Sie äußerte sich darin auch
über die Lebensumstände und das äußere Erscheinungsbild des Klägers. Der
Artikel ist auf der in russischer Sprache und kyrillischer Schrift
verfassten Internetseite
www.womanineurope.com,
die von einer Firma in Deutschland betrieben wird, veröffentlicht.
3 Das Landgericht hat die Klage mangels internationaler Zuständigkeit als
unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das
Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
4 Das Berufungsgericht hält die internationale Zuständigkeit der deutschen
Gerichte nach der allein in Betracht kommenden Zuweisungsregel des § 32 ZPO
für nicht gegeben. Eine besondere Beziehung der Sache zum Inland, die es
rechtfertigen würde, von dem Grundsatz abzuweichen, dass ein Beklagter vor
den Gerichten seines Wohnsitzstaats zu verklagen sei, die Beklagte also in
den USA, bestehe nicht. Allein die Abrufbarkeit der rechtsverletzenden
Inhalte im Inland reiche hierfür nicht aus. Ließe man die bloße Abrufbarkeit
allein genügen, so käme es zu einer uferlosen Ausweitung der
Gerichtspflichtigkeit, die den zuständigkeitsrechtlichen Leitprinzipien der
Vermeidung beziehungsarmer Gerichtsstände, der Reduzierung konkurrierender
Zuständigkeiten und der Vorhersehbarkeit und präventiven Steuerbarkeit der
potentiellen Gerichtspflichtigkeit eklatant zuwiderliefe. Ein die
Zuständigkeit begründender Erfolgsort sei nur anzunehmen, wenn sich der
beanstandete Artikel bestimmungsgemäß an den deutschen Internetnutzer
richte. Da der Kläger russisch spreche, mit der kyrillischen Schrift
vertraut und der Gastgeber des Klassentreffens in Moskau gewesen sei, stelle
der Umstand, dass er die Website im Inland zur Kenntnis genommen habe, noch
nicht einen zur Begründung der Zuständigkeit nach § 32 ZPO hinreichenden
Inlandsbezug dar. Inhaltlich werde in dem Bericht das Zusammentreffen der
russischstämmigen ehemaligen Klassenkameraden in der Wohnung des Klägers in
Moskau geschildert, ohne dass ersichtlich der Kläger als Veranstalter bzw.
Teilnehmer des Klassentreffens unmittelbar angesprochen werde. Zwar habe er
zu dem Klassentreffen in seine damalige Moskauer Wohnung eingeladen, jedoch
sei für die Kenntnis der Beklagten vom Wohnsitz des Klägers in Deutschland
nichts dargetan. Auch für einen Handlungsort in Deutschland spreche nichts.
Der Autor der Informationen handle dort, wo diese in das Netz eingespeist
würden; das sei im Streitfall in den Vereinigten Staaten geschehen. Da
nahezu von jedem Ort weltweit auf den Server zugegriffen werden könne und
über das Internet die Verbreitung weltweit erfolge, könne allein der
Serverstandort eine internationale Zuständigkeit nicht begründen.
II.
5 Die Revision bleibt erfolglos. Die internationale Zuständigkeit deutscher
Gerichte ist für den Streitfall nicht gegeben.
6 1. a) Die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts
ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von
Amts wegen zu prüfen (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senat, Urteile vom
2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7; vom 23. März 2010 - VI ZR
57/09, VersR 2010, 910 Rn. 8 und vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, NJW-RR
2010, 1554; BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82,
84 ff.). Zutreffend hat das Berufungsgericht, da eine vorrangige
internationale Gerichtsstandsregelung nicht eingreift, die Regelung des
besonderen Gerichtsstands für die unerlaubte Handlung nach § 32 ZPO
herangezogen. Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff.
ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit
deutscher und ausländischer Gerichte (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2010 -
VI ZR 23/09, aaO, mwN).
7 b) Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk die Handlung "begangen" ist. Zur Begründung der
Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren
Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt
(Senat, Urteil vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, aaO; BGH, Urteile vom 24.
September 1986 - VIII ZR 320/85, BGHZ 98, 263, 273; vom 25. November 1993 -
IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, 240 f.; vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93,
BGHZ 132, 105, 110). Begehungsort der deliktischen Handlung ist
dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine
Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung
begangen oder wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde
(Senat, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, aaO Rn. 8; BGH, Urteil vom
28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, aaO). Erfasst werden neben
Ansprüchen auf Schadensersatz auch Unterlassungsansprüche (vgl.
BGH, Beschluss vom 17. März 1994 - I ZR 304/91, AfP 1994, 288, 290;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 32 Rn. 14, 16; Stein/Jonas/Roth, ZPO,
22. Aufl., § 32 Rn. 23). § 32 ZPO setzt nicht voraus, dass eine
Rechtsgutsverletzung eingetreten ist. Es genügt, wenn eine solche droht, so
dass auch vorbeugende Klagen in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung
fallen.
8 c) Nach den vom erkennenden Senat im Urteil vom 2. März 2010 (VI
ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 20 mwN) aufgestellten Grundsätzen sind die
deutschen Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen
Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare
Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend
beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn
aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse
des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits,
Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an
einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten
Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland
tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann. Dies ist dann
anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den
Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es
aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom
Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch
Kenntnis von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde.
9 Diese Grundsätze haben in Teilen der Literatur Zustimmung erfahren
(zustimmend vgl. etwa Adena, RIW 2010, 868, 870; Weller, LMK 2010, 305128;
differenzierend Spickhoff, IPRax 2011, 131, 132 f.). Die dagegen geäußerten
Bedenken (vgl. Damm, GRUR 2010, 891, 892 f.; Degmair, K&R 2010, 341, 342;
Feldmann, jurisPR-ITR 8/2010 Anm. 2 unter D; Schlüter, AfP 2010, 340, 346)
geben dem erkennenden Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. In
der Tendenz neigt auch der I. Zivilsenat für Kennzeichenverletzungen im
Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dazu, den Gerichtsstand
dahingehend einzugrenzen, dass im Bereich des angerufenen Gerichts eine
Interessenkollision tatsächlich eingetreten sein kann (BGH, Urteil vom 13.
Oktober 2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432; ähnlich v. Hinden,
Persönlichkeitsverletzungen im Internet, S. 80 ff., 88; Roth, Die
internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei
Persönlichkeitsverletzungen im Internet, S. 276 ff.). Vergleichbare
Erwägungen liegen auch der Entscheidung des 1. Strafsenats des BGH vom 12.
Dezember 2000 (1 StR 184/00, BGHSt 46, 212, 221 f.) zugrunde.
Danach tritt dann, wenn ein Ausländer von ihm verfasste Äußerungen, die den
Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen, auf einem ausländischen Server in
das Internet einstellt, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist,
ein zum Tatbestand gehörender Erfolg im Inland ein, wenn die Äußerungen
konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind.
10 Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass der Charakter
des § 32 ZPO als Ausnahme zum allgemeinen Grundsatz, dass die Klage am
Gerichtsstand des Beklagten zu erheben ist (actor sequitur forum rei; vgl.
Senat, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, aaO Rn. 17), es gebietet, die
Voraussetzungen für das Eingreifen der Gerichtsstandsregelung unter den
zuständigkeitsrechtlichen Leitprinzipien der Vorhersehbarkeit und
präventiven Steuerbarkeit der potentiellen Gerichtspflichtigkeit zu
bestimmen. Dies ist auch im Hinblick darauf unverzichtbar, dass die Annahme
der örtlichen und damit internationalen Zuständigkeit zugleich über die
Anwendung des deutschen materiellen Rechts entscheidet, weil nach Art. 40
ff. EGBGB auch das Deliktstatut regelmäßig an den Handlungs- bzw. Erfolgsort
anknüpft. Es erscheint jedenfalls nicht völlig unbedenklich, würden
ausländische Sachverhalte in ausufernder Weise ohne hinreichenden
Inlandsbezug den im deutschen Recht für die Verletzung von
Persönlichkeitsrechten entwickelten Rechtsregeln unterworfen und in der
Sache ein ausländischer Tatbestand deutschem Recht unterstellt werden, ohne
dass der Schädiger im Einzelfall damit rechnen müsste (vgl. zur insoweit
vergleichbaren Problematik bei der Verbreitung von Druckerzeugnissen Senat,
Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590, 1591).
11 2. Danach ist im Streitfall die internationale Zuständigkeit der
deutschen Gerichte nicht gegeben.
12 a) Aus dem Inhalt der angegriffenen Äußerung lässt sich der für die
Zuständigkeit maßgebende deutliche Inlandsbezug nicht herleiten. Die in
russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefasste Reisebeschreibung
schildert ein privates Zusammentreffen der Parteien und ihrer ehemaligen
Mitschüler in Moskau. Die beschriebenen Umstände aus dem privaten Bereich
des Klägers sind in erster Linie für die an dem Treffen Beteiligten von
Interesse. Soweit die Revision auf Vortrag des Klägers hinweist, wonach
vereinzelt russische Geschäftspartner davon Kenntnis erhalten hätten, wird
ein dadurch gegebener deutlicher Inlandsbezug nicht aufgezeigt.
13 aa) Der maßgebliche deutliche Inlandsbezug lässt sich auch nicht schon
daraus herleiten, dass der Kläger an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht
abgerufen hat (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, aaO Rn.
18). Die Rechtfertigung für den Gerichtsstand am Ort der unerlaubten
Handlung liegt in der durch den Handlungs- oder Erfolgsort begründeten
besonderen Beziehung der Streitigkeit zum Forum und in der geringeren
Schutzwürdigkeit des Interesses des deliktisch handelnden Schuldners, an
seinem Wohnsitz verklagt zu werden (vgl. Senat, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI
ZR 24/75, aaO; Zöl-ler/Vollkommer, aaO, § 32 Rn. 1). Zweck der Vorschrift
des § 32 ZPO ist es, einen Gerichtsstand dort zu eröffnen, wo die sachliche
Aufklärung und Beweiserhebung in der Regel am besten, sachlichsten und mit
den geringsten Kosten erfolgen kann (Senat, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR
24/75, aaO; ebenso für die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ EuGH, Urteil vom
7. März 1995 - Rs. C-68/93 Shevill, NJW 1995, 1881 Rn. 19). Zutreffend weist
die Revisionserwiderung darauf hin, dass im Streitfall eine solche Sachnähe
der deutschen Gerichte zu den Vorgängen in Moskau fehlt.
14 bb) Würde der inländische Wohnsitz des Klägers als möglicher Schadensort
ausreichen, um einen Gerichtsstand im Inland zu begründen, wäre der
Gerichtsstand der unerlaubten Handlung schon nach deren schlüssiger
Behauptung in allen Ländern eröffnet, in denen jemand - möglicherweise sogar
zeitlich erst nach dem die Haftung begründenden Vorfall - einen Wohnsitz
begründet. Es käme - in ähnlicher Weise wie bei der abzulehnenden Anknüpfung
an die bloße Abrufbarkeit im Internet (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 2. März
2010 - VI ZR 23/09, aaO Rn. 17) - zu einer uferlosen Ausweitung der
Gerichtspflichtigkeit des Beklagten. Der Gerichtsstand wäre zufällig und
beliebig (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93 Marinari,
Slg. 1995 I-2733 Rn. 13 f.; Pichler in Hoeren/Sieber, Handbuch
Multimedia-Recht, 2010, Rn. 198).
15 cc) Gegen einen deutlichen Inlandsbezug spricht schließlich, dass die
angegriffenen Äußerungen in russischer Sprache und in kyrillischer Schrift
abgefasst sind und über eine Website in russischer Sprache verbreitet
werden. Auch wenn die von der Revision behaupteten russischen
Sprachkenntnisse in der Bevölkerung Deutschlands vorhanden sind, wird
dadurch nicht ein besonderes Interesse an der Kenntnisnahme von dem
Reisebericht in Deutschland begründet. Der Bericht wendet sich ganz
offensichtlich an die russischen Schulkameraden, die nach der darin
aufgestellten Behauptung der Beklagten alle bis auf zwei, die ausgewandert
sind, in Russland leben.
16 b) Zutreffend verneint das Berufungsgericht auch den Handlungsort im
Inland. Nach dem Vortrag des Klägers hat die Beklagte in den Vereinigten
Staaten den Bericht abgefasst und ins Internet gestellt. Aus dem Standort
des Servers in Deutschland lässt sich eine bis ins Inland wirkende Handlung
der Beklagten aufgrund der Nutzung ihres Rechners, einschließlich des
Proxy-Servers, der Datenleitung und der Übertragungssoftware des Internets
zur physikalischen Beförderung der Dateien ins Inland nicht herleiten (vgl.
hierzu Pichler, Internationale Zuständigkeit im Zeitalter globaler
Vernetzung, Rn. 782 ff.).
Eine solche die Zuständigkeit begründende Anknüpfung hinge von zufälligen
technischen Umständen ab, die zu einer Ubiquität des Gerichtsstandes für
Ansprüche wegen rechtsverletzender Äußerungen im Internet führen würde (vgl.
hierzu auch BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00, BGHSt 46, 212,
224 f.). Allein die Zufälligkeit einer solchen Anknüpfung bedingt ihre
Ungeeignetheit zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit (vgl.
Bachmann, IPrax 1998, 179, 183 f.; v. Hinden, Persönlichkeitsverletzungen im
Internet, S. 61 ff.; Pichler in Hoeren/Sieber, aaO, Kap. 25 Rn. 189 f., 194;
Roth, Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei
Persönlichkeitsverletzungen im Internet, S. 196 f.; Spindler in Festschrift
für Erwin Deutsch zum 80. Geburtstag, S. 925, 937 mwN). Für die beklagte
Partei wäre nicht absehbar, an welchen Orten sie gerichtlich in Anspruch
genommen werden könnte und welchen materiellen Ansprüchen sie dort
ausgesetzt wäre. |