| Haftungsausschluß bei 
	gemeinsamen gefährlichen Tun (Selbstgefährdung) 
 BGH, Urteil vom 7. Februar 
	2006 - VI ZR 20/05 
 Fundstelle:
 noch nicht bekannt
 
 Amtl. Leitsatz: Zur Haftung bei der 
	Beteiligung an einem gemeinsamen gefährlichen Tun ("Rempeltanz"). 
 Zentrale Probleme: Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die auf § 242 BGB zu 
	stützende Frage des Haftungsausschlusses bei der einverständlichen Teilnahme 
	an gefährlichen Sportarten auch unter der Berücksichtigung üblicher "Fouls" 
	(s. dazu auch BGH NJW 
  2003, 2018 = BGHZ 154, 316 sowie 
    BGH v. 
	20.12.2005 - VI ZR 225/04). 
©sl 2006 
 Tatbestand:
 Der Kläger und die Beklagten gerieten beim Tanzen anlässlich der 
	Geburtstagsfeier des Beklagten zu 1 zu Fall. Alle drei stürzten, dabei 
	fielen die Beklagten über bzw. auf den Kläger. Dieser zog sich erhebliche 
	Beinverletzungen zu.
 
 Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten den sogenannten "Tanz op de 
	Deel" ausgeführt, bei dem sie sich mit ihren Armen nebeneinander eingehakt 
	und sich so in einer recht wilden Art hüpfend und springend vor- und 
	rückwärts bewegt hätten. Er, der Kläger, sei ihnen in dem - bis auf ein 
	Sofa, die Musikanlage und einen Bistro-Tisch leergeräumten - Tanzraum in den 
	Bereich zwischen dem Sofa und der Musikanlage ausgewichen und habe dort für 
	sich alleine getanzt. Die Beklagten hätten sich auf ihn zu bewegt. Plötzlich 
	habe er einen Schlag von der Seite an seine linke Schulter bekommen. Dadurch 
	sei er ins Taumeln geraten und gestürzt. Unmittelbar darauf sei der Beklagte 
	zu 1 auf seinen ausgestreckten rechten Oberschenkel und der Beklagte zu 2 
	auf seinen rechten Unterschenkel gestürzt.
 
 Die Beklagten haben behauptet, sie hätten gemeinsam mit dem Kläger eine Art 
	"Rempeltanz" vollzogen. Sie hätten sich mit dem Kläger wechselseitig an den 
	Schultern geschubst und versucht, sich die Beine wegzutreten. Der Kläger sei 
	gestürzt und habe den Beklagten zu 1 mit sich gerissen, beide hätten den 
	Beklagten zu 2 mitgezogen. Der Kläger sei unten zu liegen gekommen, der 
	Beklagte zu 1 sei auf dessen Oberkörper gestürzt, und der Beklagte zu 2 sei 
	auf das Knie des Klägers gefallen, weil dieser sich mit seinem Fuß verhakt 
	gehabt habe. Der Kläger sei erheblich alkoholisiert gewesen und habe seine 
	Bewegungen nicht mehr kontrollieren können.
 
 Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der 
	Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die Klage 
	insgesamt abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision 
	verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im Umfang seiner Beschwer weiter.
 
 Entscheidungsgründe:
 I. Das Berufungsgericht verneint eine 
	Haftung der Beklagten. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass er die 
	Verletzungen durch den von ihm behaupteten Geschehensablauf erlitten habe. 
	An der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts bestünden erhebliche 
	Zweifel; sie könnten deshalb keinen Bestand haben. Das Landgericht habe das 
	Ergebnis der gemäß § 141 ZPO durchgeführten Parteianhörungen 
	verfahrensfehlerhaft wie Parteivernehmungen gewürdigt. Die Voraussetzungen 
	dafür lägen nicht vor, da keine Partei gegenüber der anderen einen 
	Beweisvorsprung habe. Die in zweiter Instanz vernommene Zeugin H., die 
	Ehefrau des Klägers, habe dessen Vortrag nämlich nicht bestätigt. Auf der 
	Grundlage dieses Beweisergebnisses seien beide Hergangsvarianten 
	gleichermaßen plausibel und wahrscheinlich. Lasse sich aber nicht 
	feststellen, dass die Beklagten den Kläger fahrlässig verletzt hätten, sei 
	für deren Haftung kein Raum. Denn wenn ihre Behauptung richtig sei, wonach 
	der Kläger sich an dem wilden "Rempeltanz" beteiligt habe und die Parteien 
	versucht hätten, sich wechselseitig zu Fall zu bringen, hätte sich - 
	zufällig - ein Risiko verwirklicht, dem alle Teilnehmer in gleichem Maße 
	ausgesetzt gewesen seien. Bei dieser Sachlage verstoße es gegen Treu und 
	Glauben, wenn derjenige, zu dessen Lasten sich das allen Teilnehmern 
	drohende Risiko realisiert habe, gegenüber den anderen Teilnehmern 
	Ersatzansprüche geltend mache.
 II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht 
	stand.
 
 1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht 
	habe verfahrensfehlerhaft verkannt, dass die Beklagten bei ihrer 
	persönlichen Anhörung zugestanden hätten, den Kläger vorsätzlich 
	rechtswidrig angegriffen und dabei erheblich körperlich verletzt zu haben. 
	Es trifft zwar zu, dass beide Beklagte gegenüber dem Landgericht angegeben 
	haben, sie hätten versucht, dem Kläger die Beine wegzutreten, wobei dieser 
	gefallen sei. Diese Erklärungen stellen indessen kein wirksames Geständnis 
	im Sinne von § 288 ZPO dar. Ob eine Parteierklärung im Rahmen einer Anhörung 
	gemäß § 141 ZPO ein Geständnis enthalten kann, ist streitig (vgl. 
	Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 288 Rn. 3c m.w.N.; offen gelassen in 
	Senatsurteil BGHZ 129, 108, 112). Für Parteierklärungen im Rahmen einer 
	Parteivernehmung gemäß § 445 ZPO hat der erkennende Senat die Annahme eines 
	Geständnisses verneint (Senatsurteil BGHZ 129, 108, 109 ff.). Es spricht 
	nichts dafür, einer Erklärung, die eine Partei bei ihrer persönlichen 
	Anhörung gemäß § 141 ZPO abgibt, verfahrensrechtlich eine weiterreichende 
	Wirkung beizumessen. Im Übrigen liegt ein wirksames Geständnis im Streitfall 
	auch deshalb nicht vor, weil dieses, sofern - wie hier - Anwaltszwang 
	besteht, von der nicht postulationsfähigen Partei nicht erklärt werden kann 
	(RG JW 1936, 1778, 1179; Zöller/Greger, aaO, m.w.N.; a.A.: Stein/Jonas/Bork, 
	ZPO, 22. Aufl., § 78 Rn. 40; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 16. Aufl., § 
	111 I 3 Rn. 8). Jedenfalls aber wäre eine derartige von einer Partei 
	abgegebene Erklärung, soweit sie von den Erklärungen ihres 
	Prozessbevollmächtigten abweicht, vom Gericht frei zu würdigen (BGH, Urteil 
	vom 1. März 1957 - VIII ZR 286/56 - LM ZPO § 141 Nr. 2).
 
 2. Das Berufungsurteil kann jedoch aus anderen Gründen keinen Bestand haben. 
	Das Berufungsgericht verweist in den Gründen der angefochtenen Entscheidung 
	zunächst auf die Feststellungen des Landgerichts und führt sodann aus, der 
	vom Kläger behauptete Geschehensablauf sei nicht bewiesen. Aufgrund der in 
	zweiter Instanz nachgeholten Tatsachenfeststellung lasse sich nicht 
	feststellen, dass die Beklagten den Kläger fahrlässig verletzt hätten. Diese 
	Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Sie beruht, wie die Revision 
	mit Recht geltend macht, auf einer Verkennung der Beweislast. Das 
	Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass die Beklagten eingeräumt 
	haben, gemeinsam mit dem Kläger eine Art "Rempeltanz" ausgeführt zu haben, 
	bei dem der Kläger zu Fall gekommen sei. Nach ihrem Vorbringen haben sie 
	sich wechselseitig an den Schultern geschubst und versucht, sich die Beine 
	wegzutreten. Ist der Kläger dabei gestürzt, war das gefährliche Verhalten 
	der Beklagten dafür aber möglicherweise mitursächlich. In diesem Fall wäre 
	der Tatbestand einer fahrlässig herbeigeführten Körperverletzung erfüllt, 
	denn eine Haftung gemäß § 823 BGB setzt nicht voraus, dass ein Verhalten des 
	Schädigers die alleinige Ursache für die Schadenszufügung war. Eine 
	Mitursächlichkeit, sei sie auch nur "Auslöser" neben erheblichen anderen 
	Umständen, steht einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleich (vgl. 
	Senatsurteile vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862; vom 27. 
	Juni 2000 - VI ZR 201/99 - VersR 2000, 1282, 1283; vom 20. November 2001 - 
	VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200, 201 und vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - 
	VersR 2005, 945, 946). Bei dieser Sachlage müssten die Beklagten ihrerseits 
	den Nachweis für die Voraussetzungen erbringen, unter denen eine Haftung 
	unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung an einem gemeinsamen gefährlichen 
	Tun ausnahmsweise entfällt. Das bedeutet, dass sie die Behauptung des 
	Klägers, er habe sich an dem gemeinsamen Tanz nicht beteiligt, zu widerlegen 
	hätten.
 
 Bei der nach Zurückverweisung vorzunehmenden neuen Beweiswürdigung wird 
	gegebenenfalls auch das Ergebnis der in erster Instanz gemäß § 141 ZPO 
	durchgeführten Parteianhörungen beider Parteien zu berücksichtigen sein. Das 
	Berufungsgericht führt zwar mit Recht aus, dass eine Vernehmung des Klägers 
	als Partei nicht in Betracht komme, denn § 448 ZPO setzt voraus, dass 
	Anhaltspunkte gegeben sind, die seine Behauptungen in gewissem Maße 
	wahrscheinlich machen. Von diesem Erfordernis Abstriche zu machen, 
	rechtfertigt die Beweisnot nicht (BGHZ 110, 363, 366; BGH, Urteil vom 24. 
	April 1991 - IV ZR 172/90 - VersR 1991, 917, 918). Das Berufungsgericht geht 
	insoweit zutreffend davon aus, es genüge für die Anwendung von § 448 ZPO 
	nicht, dass der Klagevortrag ebenso gut wahr wie unwahr sein könne. Indessen 
	kann der Tatrichter im Rahmen der freien Würdigung des 
	Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 
	ZPO) einer Partei unter Umständen aber auch dann glauben, wenn diese ihre 
	Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (BGH, Urteile vom 28. November 1979 - 
	IV ZR 34/78 -VersR 1980, 229 f.; vom 24. April 1991 - IV ZR 172/90 - VersR 
	1991, 917, 918 und vom 25. März 1992 - IV ZR 54/91 - VersR 1992, 867). Im 
	vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht bisher, soweit ersichtlich, nur 
	das Ergebnis der in zweiter Instanz nachgeholten Beweisaufnahme gewürdigt. 
	Den Ausführungen in den Urteilsgründen ist nämlich nicht zu entnehmen, ob 
	und inwieweit es im Rahmen seiner tatrichterlichen Beurteilung auch die in 
	erster Instanz erfolgten Parteierklärungen berücksichtigt hat. Dies hätte 
	aber in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise dargelegt werden 
	müssen (BGH, Urteil vom 24. April 1991 - IV ZR 172/90 - aaO) und wird bei 
	einer neuen Entscheidung zu beachten sein.
 
 3. Das Berufungsurteil begegnet auch in einem weiteren Punkt durchgreifenden 
	rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger 
	könne - die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten unterstellt - aufgrund 
	seiner Teilnahme an diesem gefährlichen Tun keinen Ersatz verlangen; zu 
	seinen Lasten hätte sich dann nämlich - zufällig - ein Risiko verwirklicht, 
	dem alle Teilnehmer des "Rempeltanzes" in gleichem Maße ausgesetzt gewesen 
	seien. Es verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und 
	sei deshalb unbillig, wenn derjenige, zu dessen Lasten sich das den 
	Teilnehmern drohende Risiko realisiert habe, gegenüber den anderen 
	Teilnehmern Ersatzansprüche geltend mache. Dagegen wendet sich die Revision 
	mit Erfolg. Die Erwägungen des Berufungsgerichts können jedenfalls auf 
	der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen einen 
	vollständigen Haftungsausschluss zu Lasten des Klägers unter dem 
	Gesichtspunkt der bewussten Risikoübernahme nicht rechtfertigen.
 
 a) Zutreffend sieht das Berufungsgericht die Grundlage des 
	Rechtsinstituts der bewussten Risikoübernahme oder des Handelns auf eigene 
	Gefahr in dem Grundsatz von Treu und Glauben. Danach ist es anstößig, wenn 
	der jeweilige Geschädigte versucht, denjenigen Schaden auf einen anderen 
	abzuwälzen, den er bewusst in Kauf genommen hat, obschon er ebenso gut in 
	die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Schädiger befindet, sich 
	dann aber mit Recht dagegen gewehrt haben würde, diesem Ersatz leisten zu 
	müssen (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 316, 323 ff. 
	m.w.N.). Es ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra 
	factum proprium"), das es nicht zulässt, dass der Geschädigte den beklagten 
	Schädiger in einem solchen Fall in Anspruch nimmt. Allerdings handelt es 
	sich dabei um eng begrenzte Ausnahmefälle, wie etwa die Teilnahme an 
	Boxkämpfen oder anderen besonders gefährlichen Sportarten, in denen die 
	Rechtsprechung das bewusste Sich-Begeben in eine Situation drohender 
	Eigengefährdung als Grundlage für eine vollständige Haftungsfreistellung des 
	Schädigers in Betracht gezogen hat. Nur bei derartiger Gefahrexponierung 
	kann von einer bewussten Risikoübernahme und einer Einwilligung des 
	Geschädigten in die als möglich vorgestellte Rechtsgutverletzung mit der 
	Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses für den Schädiger ausgegangen 
	werden (Senatsurteile BGHZ 34, 355, 363 ff.; 39, 156, 161; 63, 140, 144; 
	vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584 und vom 20. 
	Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). Bei 
	sportlichen Kampfspielen findet die entschädigungslose Inkaufnahme von 
	Verletzungen, wie der erkennende Senat stets betont hat, ihre innere 
	Rechtfertigung darin, dass dem Spiel bestimmte, für jeden Teilnehmer 
	verbindliche Regeln zugrunde liegen, die von vornherein feststehen, unter 
	denen somit die Teilnehmer zum Spiel antreten und die insbesondere durch das 
	Verbot sogenannter "Fouls" auch auf den Schutz der körperlichen 
	Unversehrtheit der Spieler ausgerichtet sind (Senatsurteile BGHZ 63, 
	140, 142 ff.; vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155, 156; 
	vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 -VersR 1976, 591 und vom 21. Februar 1995 
	- VI ZR 19/94 - aaO). Dass dem "Rempeltanz" der Parteien derart feste und 
	anerkannte Regeln zugrunde gelegen hätten, hat das Berufungsgericht nicht 
	festgestellt.
 
 b) Die tatrichterlichen Feststellungen vermögen die völlige 
	Haftungsfreistellung der Beklagten auch nicht in Anwendung der Vorschrift 
	des § 254 BGB zu rechtfertigen. Das Berufungsurteil enthält keine 
	nachprüfbaren Ausführungen zur Gewichtung und Abwägung der jeweiligen 
	Verursachungsanteile der Parteien bezüglich des konkreten 
	Schadensereignisses. Unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung gemäß § 254 
	BGB ist die vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten 
	aber nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (Senatsurteil vom 21. Februar 
	1995 - VI ZR 19/94 - aaO). Ob ein vollständiger Haftungsausschluss 
	gerechtfertigt ist, kann jeweils nur nach einer umfassenden 
	Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls 
	entschieden werden (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91 - 
	VersR 1992, 371, 372). Der angefochtenen Entscheidung ist die erforderliche 
	umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung 
	der konkreten Umstände nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht begründet 
	den vollständigen Haftungsausschluss allein damit, dass sich zu Lasten des 
	Klägers ein Risiko verwirklicht habe, dem alle Teilnehmer des "Rempeltanzes" 
	in gleichem Maße ausgesetzt gewesen seien. Dieser Umstand allein genügt 
	jedoch gerade nicht für die Annahme einer gänzlichen Haftungsfreistellung 
	des Schädigers (Senatsurteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 -aaO).
 
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