Schadensersatz im "Diesel-Skandal": Vollständige
Aufzehr des Schadensersatzanspruchs im Wege der Vorteilsausgleichung
bei langer Nutzungszeit; (kein) Anspruch auf Deliktszinsen
BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR
354/19
Fundstelle:
noch nicht bekannt
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
a) Der Schadensersatzanspruch des Käufers eines
mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung
versehenen Fahrzeugs kann durch die im Wege des Vorteilsausgleichs
erfolgende Anrechnung gezogener Nutzungen vollständig aufgezehrt werden
(Fortführung Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR
252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 64-77). b) Deliktszinsen nach § 849 BGB
können nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte für die Hingabe seines
Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll
nutzbare Gegenleistung erhält. In diesem Fall kompensiert die tatsächliche
Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes.
Zentrale Probleme:
Infolge der Leitentscheidung des BGH in Bezug auf die
Schadensbegründung bei den "Diesel"-Fällen (dazu
Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962) geht es
jetzt um die bereits erörterte Frage der Nutzungsanrechnung auf Seiten des
Anspruchsstellers. Diese kann eben auch dazu führen, dass ein dem Grunde
nach gegebener Schadensersatzanspruch (hier aus § 826 BGB) vollständig
aufgezehrt wird. Das ist auch richtig: Der Käufer hat den Gegenstand über
seine gesamte hypothetische Lebenszeit genutzt.
©sl 2020
Tatbestand:
1 Der Kläger erwarb am 7. Mai 2014 zu einem
Preis von 23.750 € von einer dritten Person einen Gebrauchtwagen VW Passat
2.0 TDl, der mi t einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist.
Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs. Die Fahrleistung
beim Erwerb betrug 56.739 km.
2 Für den Fahrzeugtyp wurde
die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der
Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die Einhaltung des dafür maßgeblichen
Grenzwerts für Stickoxidemissionen hängt davon ab, in welchem Ausmaß Abgase
über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors
zurückgeleitet werden. Unter den Bedingungen des zur Erlang ung der
Typgenehmigung durchgeführten, gesetzlich vorgeschriebenen Testlaufs bewirkt
die Motorsteuerungssoftware eine Abgasrückführung im zur Einhaltung der
Grenzwerte nötigen Ausmaß. Bewegt sich das Fahrzeug nicht in diesem eng
vorgegebenen Geschwindigkeitsmuster, erkennt die Software dies und
verringert die Abgasrückführung im Verhältnis zum Prüfstandtest, wodurch
sich die Stickoxidemissionen erhöhen.
3 Das Kraftfahrt-Bundesamt
erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung
gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ordnete
einen Rückruf an. Ein daraufhin von der Beklagten angebotenes
Software-Update ließ der Kläger bislang nicht durchführen.
Der Landrat des Kreises Höxter untersagte deshalb mit Bescheid vom 21 . Juni
2018 den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr. Die
sofortige Vollziehung ordnete er nicht an. Der Kläger erhob gegen den
Bescheid Klage und nutzte das Fahrzeug weiter. Zur Zeit der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht betrug die Laufleistung
254.658 km.
4 Mit seiner Klage verlangt der Kläger
von der Beklagten die Zahlung von 23.750 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2014 Zug um Zug gegen
"Rückgabe" des Fahrzeugs, die Erstattung von Aufwendungen (Inspektionskosten
etc.) in Höhe von insgesamt 2.119,48 € nebst Zinsen sowie die Freistellung
von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.564,26 €.
5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des
Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein Begehren vollumfänglich weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
6 Das
Berufungsgericht, dessen Urteil bei juris und unter BeckRS 2019, 40569
veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das
Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
7 Unabhängig davon, ob die sonstigen Voraussetzungen eines
Kaufpreiserstattungsanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, aus §
823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV oder aus § 826 BGB erfüllt seien,
fehle es angesichts der mit dem Fahrzeug erreichten Laufleistung
jedenfalls inzwischen an einem Schaden des Klägers. Gemäß dem
Grundsatz der Vorteilsausgleichung müsse sich der Kläger den aus der Nutzung
des Fahrzeugs gezogenen Vorteil anrechnen lassen, was den gezahlten
Kaufpreis letztlich vollständig aufzehre. Zur Berechnung des
Nutzungsvorteils sei der Kaufpreis zu der voraussichtlichen Restlaufleistung
im Kaufzeitpunkt ins Verhältnis zu setzen und mit der tatsächlichen
Fahrleistung des Käufers zu multiplizieren. Hinsichtlich des vom Kläger
gekauften VW Passats gehe der Senat von einer Gesamtlaufleistung von 250.000
km aus, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
mit 254.658 km bereits überschritten habe. Das Vorbringen des Klägers, dass
das Fahrzeug wegen der Softwaresteuerung der Abgasrückführung nicht
zulassungsfähig sei und keinen Marktwert habe, sei unerheblich, da es für
den Vorteilsausgleich auf die tatsächliche Nutzung ankomme; insoweit habe
der Kläger keine Beeinträchtigung vorgetragen.
8 Der Kläger könne
auch keinen Aufwendungsersatz beanspruchen. Da schon kein
Kaufpreiserstattungsanspruch Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs
bestehe, seien die geltend gemachten Aufwendungen nicht vergeblich erbracht
worden.
9 Schließlich könne der Kläger auch keine Freistellung von
außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Eine entsprechende
Verbindlichkeit sei nicht substantiiert dargelegt, da es an jeglichem
Sachvortrag des Klägers zu einer außergerichtlichen anwaltlichen Beratung
vor der Klageerhebung fehle.
II.
10 Die Revision ist
unbegründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen
Überprüfung stand.
11 1. Das Berufungsgericht hat frei von
Rechtsfehlern angenommen, dass ein etwaiger Kaufpreiserstattungsanspruch des
Klägers (vgl. zur Haftung dem Grunde nach
Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 12-63)
- unabhängig von der Rechtsgrundlage - im Wege der
Vorteilsanrechnung um die vom Kläger gezogenen Nutzungsvorteile zu
reduzieren ist, was unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles
zu einem vollständigen Wegfall des Schadens des Klägers führt. Die
insoweit von der Revision erhobenen Einwände, mit der Vorteilsanrechnung
würden die Präventionswirkung des Deliktsrechts verfehlt,
das Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung verletzt, die Beklagte
unangemessen entlastet und gesetzliche Wertungen missachtet, greifen nicht
durch (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR
252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 64-77 mwN).
12 2. Bei der gemäß § 287
ZPO vorzunehmenden Bemessung der anzurechnenden Vorteile ist das
Berufungsgericht von folgender Berechnungsformel ausgegangen:
Nutzungsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene
Strecke (seit Erwerb)
erwartete Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt
13 Diese
Berechnungsmethode ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Einwand
der Revision, der errechnete Nutzungsvorteil sei zumindest erheblich
herabzusetzen, weil die Fahrzeugnutzung rechtlich unzulässig sei,
verfängt nicht, da es im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf die
tatsächlich gezogenen Vorteile ankommt (vgl. zum Ganzen:
Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW
2020, 1962 Rn. 78-82 mwN).
14 Entgegen der Ansicht der
Revision ist die Vorteilsanrechnung auch nicht auf den Zeitraum bis zu einem
etwaigen Eintritt des Schuldner- oder Annahmeverzugs der Beklagten
beschränkt (zum Annahmeverzug vgl. bereits BGH, Urteil vom 2. Juli
1962 - VIII ZR 12/61, NJW 1962, 1909 f., juris Rn. 6). Die
Vorteilsanrechnung basiert darauf, dass der Kläger mit der fortgesetzten
Nutzung des Fahrzeugs einen geldwerten Vorteil erzielt. Ein etwaiger Verzug
der Beklagten änderte hieran nichts (vgl. auch
Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW
2020, 1962 Rn. 68).
15 3. Die vom Berufungsgericht zugrunde
gelegte Gesamtlaufleistungserwartung von 250.000 km wird von der Revision
nicht angegriffen und ist schon deshalb revisionsrechtlich hinzunehmen.
Es ist auch nicht aus sonstigen Rechtsgründen zu beanstanden, dass
der etwaige Kaufpreiserstattungsanspruch des Klägers durch die
Vorteilsanrechnung vollständig aufgezehrt wird und somit entfällt.
Die Vorteilsanrechnung ist dem Geschädigten auch mit dieser
Konsequenz zumutbar und entlastet die Schädigerin nicht
unangemessen, entspricht also auch mit dieser Konsequenz dem Zweck des
Ersatzanspruchs. Sie verhindert damit zwar eine Loslösung vom ungewollten
Kaufvertrag im Wege des Schadensersatzes (vgl.
Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW
2020, 1962 Rn. 47 mwN). Maßgeblich ist aber, dass der mit dem
Kaufpreiserstattungsanspruch geltend gemachte finanzielle Schaden durch
die geldwerte Fahrzeugnutzung bereits vollständig ausgeglichen wurde. Eine
Begrenzung der Vorteilsanrechnung - etwa auf den Wertverlust des Fahrzeugs -
ist nicht angezeigt (vgl. für den Nutzungsersatz nach Rücktritt
auch BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 215/13, NJW 2014, 2435 Rn. 11
f., 17). Soweit der Kaufpreiserstattungsanspruch von den
Nutzungsvorteilen erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit aufgezehrt wird,
verbleibt dem Geschädigten die Möglichkeit, den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt zu erklären.
16 4. Dass das
Berufungsgericht dem Kläger in Bezug auf einen
möglichen Kaufpreiserstattungsanspruch keine Zinsen zugesprochen hat, ist im
Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Für den Zeitraum, in dem
der Kaufpreis noch nicht vollständig durch die anzurechnenden
Nutzungsvorteile aufgezehrt war, kommt die Verzinsung eines (restlichen)
Erstattungsanspruchs zwar grundsätzlich in Betracht. Die Voraussetzungen
eines Zinsanspruchs sind vorliegend aber nicht erfüllt.
17 a)
Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Kläger kein
Zinsanspruch gemäß § 849 BGB zu.
18 Der Zinsanspruch
nach § 849 BGB soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der
Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache ausgleichen, der durch
den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt
werden kann (Senatsurteil vom 24. Februar 1983 - VI ZR 191/81, BGHZ
87, 38, 41, juris Rn. 10 mwN; BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 -
II ZR 167/06, NJW 2008, 1084 Rn. 5). Die Vorschrift erfasst
grundsätzlich jeden Sachverlust durch Delikt, auch wenn dieser mit dem
Willen des Geschädigten durch Weggabe erfolgt. "Sache" im Sinne von § 849
BGB ist dabei auch Geld in jeder Form (BGH, Versäumnisurteil
vom 26. November 2007 - II ZR 167/06, aaO Rn. 4 ff. mwN). Ein
allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien
stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, ist § 849 BGB aber nicht zu
entnehmen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, NJW 2018,
2479 Rn. 45).
19 Vorliegend steht einer Anwendung des § 849
BGB schon der Umstand entgegen, dass der Kläger als Gegenleistung für die
Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares
Fahrzeug erhielt (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 28. August 2019
- 5 U 1218/18, juris Rn. 136; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U
149/18, juris Rn. 97; OLG Celle, Urteil vom 22. Januar 2020 - 7 U 445/18,
juris Rn. 72 f. mwN). Zwar hat der Kläger durch den ungewollten
Vertragsschluss einen Schaden erlitten, weil dem Fahrzeug eine
Betriebsbeschränkung oder -untersagung drohte und im Zeitpunkt des Erwerbs
nicht absehbar war, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie - vor
allem ohne Nachteil für den Käufer - der Mangel behoben werden kann
(vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19,
NJW 2020, 1962 Rn. 48 ff.). Gleichwohl war das Fahrzeug im
Streitfall aber tatsächlich nutzbar, weil sich die bestehende Gefahr nicht
realisierte. Die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen,
kompensierte damit den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes.
Die Betriebsuntersagung vom 21. Juni 2018 spielt insoweit schon deshalb
keine Rolle, weil der Kläger das Fahrzeug weiternutzte und aufgrund der
aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Betriebsuntersagung
gerichteten Klage auch weiternutzen durfte. Eine Verzinsung gemäß § 849 BGB
entspräche nach dem Gesagten nicht dem Normzweck, sondern käme einer
nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigten
Überkompensation gleich. Anders liegt es etwa in
Kapitalanlagefällen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26. November
2007 - II ZR 167/06, NJW 2008, 1084; Urteil vom 15. November 2011 - XI ZR
54/09, BKR 2012, 78 Rn. 65), weil dort die Weggabe des Geldes
nicht im Hinblick auf eine tatsächliche Nutzung der Gegenleistung erfolgt,
sondern typischerweise zur Erzielung einer Rendite, sodass es für den
Anspruch aus § 849 BGB nicht auf die Gegenleistung ankommt.
20 Dass sich der Kläger die tatsächliche Fahrzeugnutzung im Wege des
Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss, rechtfertigt entgegen
einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht (etwa OLG Köln,
Urteil vom 10. März 2020 - I-4 U 219/19, juris Rn. 157 f.; Klöhn ZIP 2020,
341, 350) keine andere Beurteilung. Der kompensierende
Leistungsaustausch (Geld gegen Fahrzeug), der zur Unanwendbarkeit des § 849
BGB führt, fand unabhängig davon statt, ob und in welchem Ausmaß das
Fahrzeug später tatsächlich genutzt wurde; maßgebend ist hier die
Möglichkeit der Nutzung. Der Kläger war bereit, für das Fahrzeug
nicht nur den Kaufpreis hinzugeben, sondern auch auf dessen rentierliche
Nutzung während des Fahrzeugbesitzes zu verzichten.
21 Vor
dem Hintergrund der uneingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit des
erlangten Fahrzeugs kommt entgegen der Ansicht der Revision schließlich auch
keine Verzinsung eines Teils des Kaufpreises in Betracht.
22 b)
Es besteht auch kein Zinsanspruch des Klägers unter dem
Gesichtspunkt des Verzugs (§ 288 Abs. 1 BGB). Eine verzugsbegründende
Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB ist weder festgestellt noch wird sie
von der Revision geltend gemacht. Entgegen der Ansicht der Revision liegen
auch keine besonderen Gründe vor, die unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen der Parteien den sofortigen Verzugseintritt ohne Mahnung
rechtfertigen würden, § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB. Insbesondere ist der
Streitfall mit den unter der Bezeichnung "fur semper in mora" erörterten
Sachverhaltskonstellationen nicht vergleichbar.
23 c) Schließlich
besteht auch kein Anspruch auf Prozesszinsen aus § 291 BGB. Die
Revision hat keinen von den Vorinstanzen übergangenen Tatsachenvortrag dazu
aufgezeigt, ob und in welcher Höhe unter Berücksichtigung der anzurechnenden
Nutzungsvorteile bei Eintritt der Rechtshängigkeit eine verzinsliche
Hauptforderung bestand und wie sich diese im Laufe des Verfahrens angesichts
der fortlaufenden Nutzung des Fahrzeugs gegebenenfalls entwickelte.
24 5. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch den vom
Kläg er erhobenen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen in Höhe von
insgesamt 2.119,48 € verneint. Der Kläger macht, soweit anhand der
eingereichten Rechnungen nachvollziehbar, Inspektions- und Wartungskosten
einschließlich Verbrauchsmaterialien (Schmierstoffe, Filter etc.) sowie
Kleinreparaturen geltend, wobei die letzten dieser Aufwendungen bei einem
Kilometerstand von 179.450 getätigt wurden. Aufwendungen der hier
fraglichen Art, die zu den gewöhnlichen Unterhaltungskosten zählen, sind
unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht ersatzfähig. Da der Kläger
das Fahrzeug wie vorgesehen genutzt hat, handelt es sich insoweit nicht um
vergebliche Aufwendungen.
6. Schließlich hält das
Berufungsurteil der revisionsgerichtlichen Kontrolle auch insoweit stand,
als ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von vorgerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten verneint wurde. Die Rüge der Revision, dass der
Kläger auf Seite 14 der Klageschrift und mit der Anlage K3 eine
außergerichtliche Anwaltstätigkeit dargelegt habe, greift nicht durch. Auf
Seite 14 der Klageschrift ist - in anderem Zusammenhang - ohne Hinweis auf
eine Anwaltstätigkeit lediglich von einem "Anspruchsschreiben des Klägers"
die Rede. Die ebenfalls in anderem Zusammenhang vorgelegte Anlage K3 - ein
vorgerichtliches Schreiben der Beklagten vom 23. September 2016 - lässt zwar
erkennen, dass die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers
der Beklagten mitgeteilt hatten, ihr Mandant - offenbar der Kläger - wolle
sein Fahrzeug an die Beklagte "zurückgeben". Darin liegt jedoch noch keine
ausreichende Darlegung einer vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit.
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