Ausschluss der Haftung des Kfz-Halters (§ 7 StVG)
bei Tätigwerden des Geschädigten "bei dem Betrieb des Kfz" (§ 8 Nr. 2 StVG);
Abgrenzung Gefälligkeit/Vertrag; kein Aufwendungsersatz nach § 670 BGB bei
Gefälligkeiten des täglichen Lebens
BGH, Urteil vom 12. Januar 2021 - VI ZR 662/20 - LG
Saarbrücken
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Zur Reichweite des Ausschlusses der Haftung des
Halters eines Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn der Verletzte bei
dem Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig war (hier: Beschädigung des eigenen
Pkw des Fahrzeugführers).
Zentrale Probleme:
Irgendwie eine kleine Tragik: Der Kläger bot sich
einer behinderten Autofahrerin an, deren Auto aus einer Lücke auszuparken,
weil sie wegen ihres Rollstuhls nicht zur Fahrertür gelangen konnte. Dabei
rammte der Kläger aber sein eigenes, dahinterstehendes Auto und verlangt nun
Schadensersatz nach § 7 Abs. 1 StVG (Gefährdungshaftung). Das scheitert aber
an § 8 Nr. 2 StVG, weil der Kläger "beim Betrieb des Kfz tätig" war. Auch
ein Anspruch aus § 670 BGB scheidet aus, weil nur eine Gefälligkeit, aber
kein Vertrag vorlag. § 670 BGB, der auch Schäden erfassen kann (s.
BGH NJW 1992, 498) war also nicht anwendbar.
©sl 2021
Tatbestand:
1 Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz
wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 2. August 2018 auf dem
Parkplatz einer Arztpraxis in S.-G. ereignete.
2 Zu dem Unfall kam es, als der
Kläger das bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug des
Beklagten zu 2, das behindertengerecht umgebaut ist und bei dem Gas- und
Bremsfunktion im Handbetrieb betätigt werden, rückwärts aus einer
abschüssigen Parklücke ausparken wollte, um dem Beklagten zu 2, der auf den
Rollstuhl angewiesen ist, das Einsteigen in sein Fahrzeug zu ermöglichen.
Dabei verlor der Kläger die Kontrolle über den Pkw und beschädigte
unter anderem sein eigenes, ebenfalls auf dem Parkplatz abgestelltes
Fahrzeug. Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz
des durch die Beschädigung seines Fahrzeuges entstandenen Schadens
und behauptet, er habe den Beklagten zu 2 gebeten, ihm die Bedienung des
umgebauten Fahrzeugs zu erklären, was dieser fehlerhaft getan habe.
Nachdem er auf Anweisung des Zweitbeklagten den Handbremsknopf gelöst habe,
sei das Fahrzeug sofort rückwärts losgefahren. Die Beklagten tragen
demgegenüber vor, der Kläger habe zunächst erklärt, mit Automatikfahrzeugen
kein Problem zu haben. Er habe dann ohne Anweisung den Motor gestartet, den
Rückwärtsgang eingelegt und ohne weiteres Abwarten den Bremshebel
losgelassen.
3 Das Amtsgericht hat die Beklagten als
Gesamtschuldner zur Erstattung der Hälfte des geltend gemachten Schadens
nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht
das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage unter Zurückweisung der
Anschlussberufung des Klägers abgewiesen. Mit seiner vom Landgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die von ihm geltend gemachten
Ansprüche in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
4 Das Berufungsgericht hat zur
Begründung seiner Entscheidung ausge führt, das Amtsgericht sei zwar
zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Haftung des
Beklagten zu 2 als Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs nach § 7 Abs. 1
StVG grundsätzlich vorlägen, weil der Unfallschaden bei dem Betrieb eines
Kraftfahrzeugs entstanden und der Unfall nicht auf höhere Gewalt
zurückzuführen sei. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts greife jedoch
vorliegend der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG. Der Kläger sei als
Führer des Fahrzeugs bei dessen Betrieb tätig geworden. Der
Haftungsausschluss erfasse auch eigene Sachschäden des bei dem Betrieb des
Kraftfahrzeuges Tätigen, im Streitfall auch den am Pkw des Klägers durch das
Ausparkmanöver verursachten Schaden. Eine neben der Halterhaftung mögliche
delikti-sche Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheitere daran, dass nach den
nicht zu beanstandenden Feststellungen des Amtsgerichts eine unrichtige
Einweisung des Klägers durch den Beklagten zu 2 in die Funktionsweise des
Fahrzeugs ebensowenig festgestanden habe wie eine - allerdings nicht
auszuschließende -abweichend von den Einweisungen fehlerhafte Bedienung des
Fahrzeugs durch den Kläger.
II.
5 Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung
im Ergebnis stand. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche aufgrund des
streitgegenständlichen Unfallgeschehens zu.
6 1. Der Kläger kann die Beklagten
nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Halterhaftung in Anspruch
nehmen. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass
entsprechende Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 aus § 7 Abs. 1 StVG bzw.
gegen die Beklagte zu 1 aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, § 7
Abs. 1 StVG gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen sind.
7 a) Nach der Regelung in
§ 8 Nr. 2 StVG gelten die Vorschriften des § 7 StVG nicht, wenn der
Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. § 8 Nr. 2 StVG
erfasst Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum
Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren
stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur
aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind
(Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662
Rn. 23 mwN; vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 131/52, NJW 1954, 393).
Auch wenn die Vorschrift als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist
(Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, aaO), ist dem
Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass der Kläger als Führer des Fahrzeugs
zum Zeitpunkt des Schadenseintritts unzweifelhaft bei dessen Betrieb im
Sinne des § 8 Abs. 2 StVG tätig geworden ist (vgl. Senatsurteile
vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, aaO; vom 18. Oktober 1988 - VI
ZR 223/87, VersR 1989, 54, 55 f., juris Rn. 15, mwN; Greger in
Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 19 Rn. 11;
Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht,
Stand: 06.06.2019, § 8 StVG Rn. 17 mwN zur obergerichtlichen
Rechtsprechung). Sollte der Kläger entsprechend seiner Behauptung
das Fahrzeug nach den Anweisungen des Beklagten zu 2 in Betrieb gesetzt
haben, würde dies entgegen der Ansicht der Revision an seiner Eigenschaft
als Fahrzeugführer nichts ändern, da er selbst die wesentlichen
Einrichtungen des Fahrzeugs bedient hat, die für dessen
Fortbewegung bestimmt sind, und die tatsächliche Gewalt über das Steuer
hatte (vgl. zum Begriff des Kraftfahrzeugführers etwa BGH, Urteil
vom 23. September 2014 - 4 StR 92/14, BGHSt 59, 311 Rn. 11 mwN; König in
Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 21 StVG Rn. 10;
Heß in Burmann/Heß/Hühner-mann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 18
StVG Rn. 3).
8 b) Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG
erfasst auch den vom Kläger geltend gemachten Schaden aufgrund der
Beschädigung seines Pkw.
9 Nach ihrem Wortlaut gilt die Vorschrift
nicht nur für Personenschäden. Verletzter im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG kann
auch der Eigentümer oder Besitzer einer beschädigten Sache sein
(Senatsurteil vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 378/90, BGHZ 116, 200, 205, juris
Rn. 16). Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses,
den erhöhten Schutz der Gefährdungshaftung nicht demjenigen zuteilwerden zu
lassen, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des
Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt (vgl. Senatsurteil vom 5.
Oktober 2010 - VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn. 23), steht im Streitfall -
anders als die Revision meint - der Anwendung der Vorschrift ebenfalls nicht
entgegen.
10 Allerdings
soll nach einer in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht der
Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG gemäß seinem Gesetzessinn nicht
eingreifen, wenn der Kraftfahrzeugführer mit einem fremden Fahrzeug bei
einem Verkehrsunfall seinen eigenen Pkw beschädigt. Begründet wird dies vor
allem damit, dass in einem solchen Fall die beschädigte eigene Sache
des Fahrzeugführers bei dem Betrieb keine Rolle gespielt habe und vom
Geschädigten nicht freiwillig und bewusst den besonderen Gefahren des
Betriebes des geführten Fahrzeuges ausgesetzt worden, sondern lediglich
zufällig in dessen Gefahrenkreis geraten sei (vgl. z.B. Greger, NZV 1988,
108; ders. in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., §
19 Rn. 10; König in Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl.,
§ 8 StVG Rn. 4; Hohloch, VersR 1978, 19, 20; LG Dortmund, Urteil vom 28.
September 2006 - 4 S 23/06, juris Rn. 20).
11 Diese Auffassung hält
der Senat jedoch mit der Gegenansicht (vgl. etwa OLG Hamm, NZV
1997, 42; OLG Nürnberg, VersR 2004, 905; Kaufmann in Geigel,
Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 25 Rn. 290; Kunschert, NZV 1989, 61,
62 und 1999, 516, 517; Walter in BeckOGK, Stand 01.09.2019, § 8 StVG Rn.
9.1) jedenfalls in Bezug auf den Streitfall für nicht überzeugend.
Der Kläger hat mit dem von ihm geführten Fahrzeug schon nicht eine Sache
beschädigt, die "zufällig" in dessen Einwirkungsbereich geraten ist und der
Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs nicht in besonderem Maße ausgesetzt war.
Vielmehr wollte der Kläger das Fahrzeug des Beklagten zu 2 für diesen aus
der Parklücke fahren und hat durch das Manövrieren sein von ihm selbst auf
demselben Parkplatz abgestelltes eigenes Fahrzeug bewusst der Betriebsgefahr
des von ihm selbst geführten Kraftfahrzeugs ausgesetzt (vgl. OLG
Nürnberg aaO). Insoweit macht es hier keinen Unterschied, ob sich die
beschädigte Sache innerhalb oder außerhalb des vom Kläger geführten
Fahrzeugs befand. Im vorliegenden Fall entspricht die Anwendung des
Haftungsausschlusses daher der Intention des Gesetzes.
12 2. Soweit das Berufungsgericht
eine deliktische Haftung der Beklagten mangels Nachweises einer fehlerhaften
Einweisung des Klägers in die Bedienung des schadensursächlichen Fahrzeugs
durch den Beklagten zu 2 abgewiesen hat, greift die Revision die hierzu
getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht an. Aus Rechtsgründen ist
nichts dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage
seiner Feststellungen einen - unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von
Verkehrssicherungspflichten in Betracht zu ziehenden - Anspruch des Klägers
nach § 823 Abs. 1 BGB (hinsichtlich der Beklagten zu 1 i.V.m. § 115 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG) verneint hat.
13 3. Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt die Rüge
der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der geltend gemachte
Anspruch auch nach § 670 BGB begründet sei, weil mit der Annahme des
Angebotes des Klägers durch den Beklagten zu 2, das Fahrzeug des Beklagten
"freizufahren", zwischen diesen wenn nicht ein Auftrags-, so jedenfalls ein
Gefälligkeitsverhältnis zustande gekommen sei. Zwar ist der
Ansatz der Revision insoweit richtig, als nach allgemeiner Meinung der dem
Beauftragten nach § 670 BGB gegen den Auftraggeber zustehende Anspruch auf
Ersatz von Aufwendungen bei einer mit Gefahren verbundenen
Geschäftsbesorgung auch bei Ausführung des Auftrages erlittene Schäden des
Beauftragten umfassen kann (vgl. nur Senatsurteil vom 27. November
1962 - VI ZR 217/61, BGHZ 38, 270, 277, juris Rn. 18; Palandt/Sprau,
BGB, 79. Aufl., § 670 Rn. 10 f. mwN). Beim Rangieren des Pkw des Beklagten
zu 2 aus der Parklücke handelte es sich jedoch um eine bloße
Gefälligkeit des täglichen Lebens, die keinen
Aufwendungsersatzanspruch des Klägers für den dabei erlittenen Schaden
begründet.
14 a)
Im Bereich der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse wird zwischen einem
Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis unterschieden. Ob jemand
für einen anderen ein Geschäft im Sinne des § 662 BGB besorgt oder
jemandem nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweist, hängt vom
Rechtsbindungswillen ab. Maßgeblich ist insoweit, wie sich
dem objektiven Beobachter - nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte - das Handeln
des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann
zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger
wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich
auf die Leistungszusage verlässt oder wenn der Leistende an der
Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat.
Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter
besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswillen zugrunde gelegt werden.
Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel beim sogenannten
Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im gesellschaftlichen
Bereich oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein
(vgl. BGH, Urteile vom 23. Juli 2015 - III ZR 346/14, BGHZ 206, 254
Rn. 8 mwN; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141 Rn. 7; vom
17. Mai 1971 - VII ZR 146/69, BGHZ 56, 204, 210, juris Rn. 20; vom 22. Juni
1956 - I ZR 198/54, BGHZ 21, 102, 106 f., juris Rn. 14 f.).
15 b) Die Abgrenzung zwischen
Auftrag und Gefälligkeit obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Das
Revisionsgericht kann jedoch eine - wie hier - unterlassene Abgrenzung
selbst vornehmen, wenn der Tatrichter die hierzu notwendigen Feststellungen
getroffen hat und keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind (vgl.
Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16, VersR 2018, 817 Rn. 30;
BGH, Urteile vom 23. Juli 2015 - III ZR 346/14, BGHZ 206, 254 Rn. 10 mwN;
vom 17. November 2011 - III
ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 33 mwN). Das ist hier der Fall.
16 Das Angebot des Klägers, das
Fahrzeug des Beklagten zu 2 für diesen aus der Parklücke zu fahren, erfolgte
zwar im Interesse des Beklagten, um ihm ohne weiteres Zuwarten den Einstieg
auf der Fahrerseite zu ermöglichen, die für ihn als Rollstuhlfahrer aufgrund
eines daneben geparkten Fahrzeugs gerade nicht zugänglich war. Wesentliche
Interessen wirtschaftlicher Art waren auf Seiten des Beklagten zu 2 jedoch
nicht betroffen. Zwar überließ er dem Kläger die tatsächliche Gewalt über
einen Gegenstand von nicht unerheblichem Wert. Dies sollte jedoch nur
kurzfristig, unter Anleitung und im Beisein des Beklagten sowie in einer
überschaubaren, nicht besonders gefahrgeneigten Verkehrssituation erfolgen.
Die Revision zeigt auch keinen Vortrag des Klägers auf, wonach es sich um
eine dringende Notsituation gehandelt hätte. Der Kläger selbst hatte an
der von ihm angebotenen Hilfeleistung ersichtlich auch kein eigenes
rechtliches oder wirtschaftliches Interesse.
17 Bei dieser Sachlage ist das Handeln des
Klägers als reine Gefälligkeit ohne rechtliche Verbindlichkeit anzusehen.
Damit scheiden Aufwendungsersatzansprüche nach § 670 BGB aus (vgl.
BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 346/14, BGHZ 206, 254 Rn. 11;
Schwerdtner, NJW 1971, 1673, 1675). Vortrag des Klägers zu konkreten
Anhaltspunkten für eine - grundsätzlich denkbare (vgl. BGH, Urteil vom 17.
Mai 1971 - VII ZR 146/69, BGHZ 56, 204, 212, juris Rn. 25) - abweichende
Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 zeigt die Revision
nicht auf. Soweit die Revision meint, bei Hilfeleistung im Verkehr
sei regelmäßig eine stillschweigende Abmachung anzunehmen, dem aus
Gefälligkeit Tätigen anfallende Aufwendungen und Schäden zu ersetzen
(so auch RGRK/Steffen, 12. Aufl., Vor § 662 BGB Rn. 22),
folgt der Senat dem nicht. Eine solche Annahme würde die anhand des
Rechtsbindungswillens vorgenommene Abgrenzung zwischen Auftrag und bloßer
Gefälligkeit wieder verwischen.
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