| Kein Haftungsausschluß 
	bei Sportschäden durch Regelverletzungen bei Bestehen von 
	Versicherungsschutz 
 BGH, Urteil vom 29. Januar 
	2008 - VI ZR 98/07 
 Fundstelle:
 NJW 2008, 1591
 
 Amtl. Leitsatz: Der Grundsatz, dass bei 
	sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential die 
	Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige 
	Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, 
	gilt nicht, soweit Versicherungsschutz besteht (Fortführung von
	BGHZ 154, 316 ff) 
 Zentrale Probleme: 
	Nach der Rechtsprechung des BGH haftet ein Mitspieler bei 
	einem sportlichen Wettkampf nicht für Verletzungen eines anderen, die 
	aufgrund regelgerechten Verhaltens 
	erfolgen. Bezüglich der möglichen Begründungen (in der Literatur werden 
	hierfür etwa angeführt: Rechtfertigende Einwilligung, stillschweigender 
	Haftungsverzicht, Handeln auf eigene Gefahr oder treuwidrige 
	Inanspruchnahme) hat sich der BGH nie festgelegt (s. dazu 
	BGHZ 154, 316 ff). Dies gilt auch bei 
	"leicht regelwidrigem" Verhalten, das im jeweiligen Sport üblich ist (also 
	etwa das "Standardfoul" beim Fußball. Dies läßt sich etwa mit einer 
	sportspezifischen Definition der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt 
	(eingeschränkter Fahrlässigkeitsmaßstab: Ein typisch vorkommendes Foul "im 
	Eifer des Gefechts" - also nicht etwa ein absichtliches Foul - entspricht 
	eben noch der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt), aber auch durch den 
	Gedanken der treuwidrigen Inanspruchnahme des Mitbewerbers begründen. Die 
	Besonderheit im vorliegenden Fall ist aber, daß der schädigende "Spieler" 
	(hier ein Fahrer bei einem Privatrennen) versichert war. In einem solchen 
	Fall könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Beteiligten (letztlich 
	zugunsten der Versicherung!) auf die Haftung verzichten. Auch sei eine 
	Inanspruchnahme nicht treuwidrig. Vgl. auch die Anm. zu 
	BGH NJW 2010, 537 und  
	BGH v. 29.11.2016 - VI ZR 606/15. 
©sl 2008 
 Tatbestand:
 1 Die Parteien haben durch Klage und Widerklage Ersatzansprüche wegen 
	Schäden geltend gemacht, die ihnen jeweils bei einem Zusammenstoß ihrer 
	Kraftfahrzeuge anlässlich einer motorsportlichen Veranstaltung entstanden 
	sind.
 
 2 Der Drittwiderbeklagte zu 1 nahm am 9. November 2002 mit dem bei der 
	Drittwiderbeklagten zu 2 haftpflichtversicherten Audi RS 4 Avant der 
	Klägerin auf dem Hockenheimring an dem 35. "Akademischen" teil. Es handelt 
	sich um eine Veranstaltung der Akademischen Motorsportgruppe Stuttgart. Bei 
	der Veranstaltung fuhr der Erstbeklagte und Widerkläger auf regennasser 
	Fahrbahn in einer Rechtskurve mit seinem bei der Zweitbeklagten 
	haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug des gleichen Typs auf das 
	Klägerfahrzeug auf. Die Parteien streiten über die Unfallursache, 
	insbesondere darüber, ob es zu dem Auffahrunfall kam, weil der Widerkläger 
	seine Geschwindigkeit nicht ausreichend reduzierte, oder deshalb, weil der 
	Drittwiderbeklagte zu 1 den Widerkläger schnitt, als dieser in der Kurve 
	überholen wollte.
 
 3 Die Drittwiderbeklagte zu 2, die auch als Streithelferin des 
	Drittwiderbeklagten zu 1 am Rechtsstreit beteiligt ist, und die 
	Zweitbeklagte haben in erster Linie eingewandt, eine Haftung sei 
	ausgeschlossen, weil es sich bei der Veranstaltung um ein Autorennen 
	gehandelt habe.
 
 4 Das Landgericht hat Klage und Widerklage mit der Begründung abgewiesen, 
	dass es sich bei der Veranstaltung um ein Rennen gehandelt habe und die 
	Teilnehmer auf eine Haftung für nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig 
	verursachte Schäden verzichtet hätten; eine vorsätzliche oder grob 
	fahrlässige Schadensverursachung liege nicht vor. Dagegen haben die Klägerin 
	sowie der Erstbeklagte und Widerkläger Berufung eingelegt. Die Klägerin hat 
	ihre Berufung zurückgenommen. Der Widerkläger hat seine auf Ersatz von 
	Reparaturkosten und Nutzungsausfallentschädigung gerichtete Widerklage gegen 
	die Drittwiderbeklagten mit der Berufung weiter verfolgt. Das 
	Berufungsgericht hat diese Berufung zurückgewiesen. Es hat die Revision 
	zugelassen.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 I.
 
 5 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Drittwiderbeklagten hafteten 
	nicht für den dem Widerkläger entstandenen Schaden. Zwar sei die Haftung der 
	Drittwiderbeklagten entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht deshalb 
	ausgeschlossen, weil die Teilnehmer des 35. "Akademischen", hier also der 
	Drittwiderbeklagte zu 1 und der Widerkläger, einen Haftungsverzicht erklärt 
	hätten. In der Anmeldung zu der Veranstaltung hätten die Teilnehmer auf 
	Haftungsansprüche gegen die anderen Teilnehmer nur verzichtet, "soweit es 
	sich um ein Rennen ... handelt". Ein Rennen habe die Veranstaltung aber 
	nicht dargestellt. Deshalb greife auch nicht der Ausschluss des 
	Versicherungsschutzes durch die Drittwiderbeklagte zu 2 bei der Beteiligung 
	an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer 
	Höchstgeschwindigkeit ankomme, was auch die Haftung gegenüber dem 
	Widerkläger als geschädigtem Dritten betreffe. Das Berufungsgericht verneint 
	ein Rennen, weil es nicht auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten 
	angekommen sei. Dies ergebe sich aus den Ausschreibungsbedingungen. Die 
	Punktebewertung der Teilnehmer habe sich maßgeblich danach gerichtet, wer am 
	besten die vorgegebene Zeit von 1 min 35 s einhielt. Ein Anreiz, schneller 
	zu fahren als die anderen Teilnehmer, habe nicht bestanden. Demgemäß habe 
	der Veranstalter in der Ausschreibung erklärt, dass die Vorgabe von 
	Sollzeiten die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder kürzesten 
	Fahrzeiten verhindern solle. Die zuständige Stadtverwaltung habe die 
	Veranstaltung als "Fahr- und Sicherheitstraining" genehmigt. Aufgrund dieser 
	Umstände sei ohne Bedeutung, dass der Veranstalter damit geworben habe, die 
	Fahrer könnten ein "Rennfeeling erleben", und dass das Fahren bei nasser 
	Fahrbahn als "wet race" bezeichnet worden sei.
 
 6 Eine Haftung der beiden Drittwiderbeklagten scheide jedoch nach den 
	Grundsätzen über unzulässiges widersprüchliches Verhalten aus. Es habe sich 
	um eine gefährliche kraftfahrzeugsportliche Veranstaltung gehandelt, so dass 
	jeder Teilnehmer darauf habe vertrauen dürfen, im Fall eines bei der 
	Veranstaltung auftretenden Unfalls nicht wegen solcher einem anderen 
	Teilnehmer zugefügter Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne 
	nennenswerte Regelverletzung aufgrund der typischen Risikolage der 
	Veranstaltung verursache. Demnach stehe dem Widerkläger kein 
	Schadensersatzanspruch gegen den Drittbeklagten als Unfallgegner und die 
	Klägerin als gegnerische Fahrzeughalterin zu. Denn es könne nicht 
	festgestellt werden, dass der Drittwiderbeklagte zu 1 einen gewichtigen 
	Verstoß gegen die bei der Veranstaltung geltenden Regeln begangen habe. Der 
	Haftungsausschluss wirke auch zugunsten des drittwiderbeklagten 
	Haftpflichtversicherers.
 
 II.
 
 7 Die Revision ist begründet.
 
 8 1. Allerdings kann der Revision nicht gefolgt werden, soweit sie meint, 
	die Grundsätze des Urteils des erkennenden Senats vom 1. April 2003 (VI 
	ZR 321/02 = BGHZ 154, 316 ff.) könnten auf motorsportliche 
	Veranstaltungen der vorliegenden Art keine Anwendung finden. Der Senat 
	hat entschieden, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem 
	Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der 
	Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr 
	gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme des schädigenden 
	Wettbewerbers für solche - nicht versicherten - Schäden eines Mitbewerbers 
	ausgeschlossen ist, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht. 
	Grund dafür ist, dass bei solchen Veranstaltungen jeder Fahrer durch die 
	typischen Risiken in gleicher Weise betroffen ist und es mehr oder weniger 
	vom Zufall abhängt, ob er bei dem Rennen durch das Verhalten anderer 
	Wettbewerber zu Schaden kommt oder anderen selbst einen Schaden zufügt, 
	wobei hinzu kommt, dass sich bei Unfällen beim Überholen oder bei der 
	Annäherung der Fahrzeuge oft kaum ausreichend klar feststellen lassen wird, 
	ob einer der Fahrer und gegebenenfalls welcher die Ursache gesetzt hat. Da 
	den Fahrern, die an einem solchen Wettbewerb teilnehmen, die damit 
	verbundenen Gefahren im Großen und Ganzen bekannt sind und sie wissen, dass 
	die eingesetzten Fahrzeuge erheblichen Risiken ausgesetzt sind, sie diese 
	aber gleichwohl wegen des sportlichen Vergnügens, der Spannung oder auch der 
	Freude an der Gefahr in Kauf nehmen, darf jeder Teilnehmer des Wettkampfs 
	darauf vertrauen, nicht wegen solcher einem Mitbewerber zugefügten Schäden 
	in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung 
	aufgrund der typischen Risikolagen des Wettbewerbs verursacht. Die 
	Geltendmachung solcher Schäden steht damit erkennbar in Widerspruch und muss 
	nach Treu und Glauben nicht hingenommen werden (Senatsurteil BGHZ 154, 316, 
	325).
 
 9 Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelt es sich 
	bei der hier in Frage stehenden Veranstaltung um eine gefährliche 
	motorsportliche Veranstaltung. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu 
	beanstanden, wenn es die genannten Grundsätze heranzieht. Entgegen den 
	Ausführungen der Revision steht dem nicht entgegen, dass es sich nach 
	Auffassung des Berufungsgerichts nicht um ein Rennen handelte. In der 
	Rechtsprechung werden die vom Senat entwickelten Grundsätze im Ansatz 
	zutreffend auch bei anderen Veranstaltungen angewendet (vgl. OLG 
	Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2007 - 12 U 209/06 - zitiert nach Juris - 
	Motorradpulk; OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 1251 - organisierte 
	Radtouristikfahrt). Dass bei einer Fahrveranstaltung, deren Teilnehmer, ohne 
	geübte Rennfahrer zu sein, mit relativ hohen Geschwindigkeiten ohne 
	Sicherheitsabstand fahren und auch rechts überholen dürfen, ein erheblich 
	gesteigertes Gefahrenpotential besteht, kann entgegen der Auffassung der 
	Revision nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Dies gilt auch dann, 
	wenn man mit der Revision darauf abstellt, dass die Teilnehmer mit ihren 
	Fahrleistungen ein Sicherheitstraining absolvierten.
 
 10 2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, dass der 
	Haftungsausschluss trotz des bestehenden Versicherungsschutzes greife. Der 
	erkennende Senat hat in dem Urteil vom 1. April 2003 ausdrücklich offen 
	gelassen, ob die genannten Grundsätze auch dann gelten, wenn der 
	eingetretene Schaden versichert ist (Senatsurteil BGHZ 154, 316, 325). Diese 
	Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass im Regelfall weder von einem 
	konkludenten Haftungsausschluss ausgegangen noch die Geltendmachung von 
	Schadensersatzansprüchen als treuwidrig angesehen werden kann, wenn für die 
	aufgrund des besonderen Gefahrenpotentials der Veranstaltung zu erwartenden 
	bzw. eintretenden Schäden für die Teilnehmer Versicherungsschutz besteht 
	(vgl. auch Möllers, JZ 2004, 95, 97).
 
 11 Die in BGHZ 154, 316 ff. für unversicherte Risiken aufgestellten 
	Grundsätze sind kein in sich selbst gegründetes Prinzip, welches auch bei 
	bestehendem Versicherungsschutz gilt und damit - wie das Berufungsgericht 
	meint - auf den Haftpflichtversicherer durchschlägt. Der Grund für die 
	Annahme eines treuwidrigen Verhaltens liegt bei fehlendem 
	Versicherungsschutz gerade darin, dass dem schädigenden Teilnehmer der 
	sportlichen Veranstaltung ein besonderes Haftungsrisiko zugemutet wird, 
	obwohl der Geschädigte die besonderen Risiken der Veranstaltung in Kauf 
	genommen hat und ihn die Rolle des Schädigers ebenso gut hätte treffen 
	können. Sind die bestehenden Risiken durch eine Haftpflichtversicherung 
	gedeckt, besteht weder ein Grund für die Annahme, die Teilnehmer wollten 
	gegenseitig auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichten, noch erscheint 
	es als treuwidrig, dass der Geschädigte den durch die Versicherung gedeckten 
	Schaden geltend macht.
 
 12 Der erkennende Senat hat bereits früher mehrfach ausgesprochen, dass es 
	dort, wo der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist, insbesondere eine 
	Pflichtversicherung besteht, weder dem gesetzlichen Anliegen der 
	Versicherungspflicht noch dem Willen der Beteiligten entspricht, den 
	Haftpflichtversicherer zu entlasten (vgl. Senatsurteile BGHZ 39, 156, 158; 
	vom 26. Oktober 1965 - VI ZR 102/64 - VersR 66, 40, 41; vom 9. Juni 1992 - 
	VI ZR 49/91 - VersR 1992, 1145, 1147; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - 
	VersR 1993, 1092, 1093), und dass das Bestehen eines 
	Haftpflichtversicherungsschutzes für den Schädiger in aller Regel gegen eine 
	stillschweigende Haftungsbeschränkung spricht (vgl. BGHZ 63, 51, 59; 
	Senatsurteile vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 -VersR 1980, 384, 385; vom 
	13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - aaO). Unter besonderen Umständen kann das 
	Bestehen einer Pflichtversicherung sogar Grund und Umfang eines 
	Haftungsanspruchs bestimmen (vgl. zu § 829 BGB: Senatsurteil vom 11. Oktober 
	1994 - VI ZR 303/93 - VersR 1995, 96, 97 f. m.w.N.). Auf diesem 
	Hintergrund kann die Inanspruchnahme des Mitteilnehmers einer gefährlichen 
	Veranstaltung für entstandene Schäden in der Regel nicht als treuwidrig 
	angesehen werden, wenn dieser dadurch keinem nicht hinzunehmenden 
	Haftungsrisiko ausgesetzt wird, weil Versicherungsschutz besteht. Dass durch 
	die Inanspruchnahme eventuell ein teilweiser Verlust des 
	Schadensfreiheitsrabatts bewirkt wird, vermag die Annahme eines treuwidrigen 
	Verhaltens nicht zu rechtfertigen, weil dies keine unzumutbare Belastung 
	darstellt.
 
 13 Den dagegen gerichteten Ausführungen der Revisionserwiderung ist nicht zu 
	folgen. Sie macht nicht geltend, dass es sich bei der hier in Frage 
	stehenden Veranstaltung entgegen den Ausführungen im Berufungsurteil doch um 
	ein Rennen gehandelt habe, für welches kein Versicherungsschutz besteht. 
	Besteht aber Versicherungsschutz für ein schädigendes Verhalten auch dann, 
	wenn sich besondere Gefahren verwirklichen, kann es nicht Aufgabe des 
	Haftungsrechts sein, die Reichweite des Versicherungsschutzes über die 
	Versicherungsbedingungen hinaus einzuschränken. Ob es dem gesetzlichen 
	Anliegen der Versicherungspflicht entspricht, dass Versicherungsschutz auch 
	in Fällen besteht, die man als freiwillige Selbstgefährdung bezeichnen mag, 
	ist keine haftungsrechtliche Frage.
 
 14 Hier kommt hinzu, dass die beteiligten Fahrer mit der Unterzeichnung der 
	Antragsunterlagen eine ausdrückliche Erklärung zur Haftungsfrage abgegeben 
	haben, die so angelegt ist, dass die Haftung nur für Fälle ausgeschlossen 
	wird, in denen kein Versicherungsschutz besteht, weil es sich um ein Rennen 
	handelte. Ein Rennen sollte aber so, wie die Veranstaltung konzipiert war, 
	gerade nicht stattfinden. Im Streitfall erscheint der Vorwurf der 
	Treuwidrigkeit schon deshalb als ungerechtfertigt.
 
 15 3. Auf den weiteren Revisionsvortrag, insbesondere zur Regelverletzung 
	durch den Drittwiderbeklagten zu 1, kommt es bei dieser Rechtslage nicht an.
 
 III.
 
 16 Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Die Sache ist 
	zur weiteren Prüfung der Haftungsvoraussetzungen und der Schadenshöhe auch 
	unter Berücksichtigung des Revisionsvortrags an das Berufungsgericht 
	zurückzuverweisen.
 
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