Verjährung
werkvertraglicher Gewährleistungsansprüche und arglistiges Verschweigen
eines Mangels (jetzt: § 634a Abs. 3 BGB) bei arbeitsteiliger Herstellung -
Obliegenheiten des Werkunternehmers
BGH, Urteil vom 11. Oktober
2007 - VII ZR 99/06
Fundstelle:
NJW 2008, 145
BGHZ 174, 32
Amtl. Leitsatz:
1. a) Der
Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die
organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu
können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies,
so verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers - wie bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels - erst nach dreißig Jahren, wenn der Mangel bei
richtiger Organisation entdeckt worden wäre (Bestätigung von BGH, Urteil vom
12. März 1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318).
b) Diese Organisationspflicht ist keine vertragliche Verbindlichkeit
gegenüber dem Besteller, sondern eine Obliegenheit des Unternehmers.
c) Dem Unternehmer kann eine Obliegenheitsverletzung nicht allein deshalb
angelastet werden, weil sein Nachunternehmer die Herstellung des ihm
übertragenen Werks seinerseits nicht richtig organisiert. Eine Zurechnung
über § 278 BGB kommt nicht in Betracht.
2. Soweit Leistungen zur Herstellung von Bauteilen an einen Nachunternehmer
vergeben werden, die der Unternehmer mangels eigener Fachkunde oder mangels
Lizenzierung nicht selbst vornehmen kann, genügt der Unternehmer
grundsätzlich seinen Obliegenheiten, wenn er den Nachunternehmer sorgfältig
aussucht.
Zentrale Probleme:
Es geht um ein Problem, welches sich auch im neuen
Schuldrecht stellt: Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gilt gem. §
634a III BGB für Gewährleistungsansprüche eines Bestellers die (jetzt
allerdings kürzere) Regelverjährung (nach neuem Recht würden Ansprüche, wenn
es nicht zu Verletzungen i.S.v. § 199 I BGB gekommen wäre, in 3 Jahren ab
Ende des Jahres verjähren, in dem der Schaden eingetreten ist und der
Gläubiger Kenntnis i.S.v. § 199 I Nr. 2 BGB hatte, jedenfalls aber nach 10
Jahre nach Entstehung bzw. 30 Jahren nach der haftungsauslösenden Handlung.
Beides war hier noch nicht der Fall). Diese Arglist ist häufig, insbesondere
bei arbeitsteiligem Vorgehen, schwer nachzuweisen. Die Rspr. stellt aber den
Fall der Arglist gleich, in welcher der Werkunternehmer sich nicht selbst
über die Mängelfreiheit informiert hat. Damit wird sozusagen eine (konkludente)
Aussage "ins Blaue" unterstellt oder, wie der Senat hier formuliert, nach §
242 BGB wie ein Arglistiger behandelt, weil er durch Arbeitsteilung von
vornherein verhindert, arglistig zu werden. Zutreffend wird dies auch als
"Obliegenheit" definiert: Es besteht für den Unternehmer keine Rechtspflicht
zur Untersuchung (was nach §§ 280 I, 241 II BGB zum Schadensersatz
verpflichten würde), sondern er hat nachteilige Folgen (lange Verjährung) zu
vergegenwärtigen, wenn er es nicht tut. Einer Haftung bedarf es nicht, denn
für den Mangel und alle Mangelfolgeschäden haftet der Unternehmer in einer
solchen Situation ohnehin wegen Verletzung der Pflicht aus § 633 I BGB.
S. auch BGH NJW 2005, 893.
©sl 2007
Tatbestand:
1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von
597.210,37 € nebst Zinsen wegen Mängeln ihrer Werkleistung.
2 Die Klägerin schrieb 1981 die Zimmererarbeiten für das Bauvorhaben
Schulzentrum B. aus. Die Beklagte übersandte ihr Angebot für die Erstellung
des Daches der Turnhalle und fügte ein preisgünstigeres Alternativangebot
bei. Dieses sah anstelle von fünf zimmermannsmäßig hergestellten
Dreiecksbindern eine Konstruktion von 30 Nagelplattenbindern des Systems
"G." vor. Hierfür erteilte die Klägerin der Beklagten am 25. Januar 1982 den
Zuschlag. Die im Angebotspreis enthaltene Statik wurde von der T. AG
gefertigt, die über eine Zulassung des von ihr entwickelten Systems
verfügte. Die Herstellung der Nagelplattenbinder wurde von der Beklagten der
H. KG überlassen, einem in der Branche anerkanntem Fachunternehmen, das im
Gegensatz zur Beklagten über die entsprechende Lizenz verfügte.
3 Nach Durchführung der Arbeiten im Jahr 1982 erfolgte am 23. März 1983 die
Abnahme durch die Klägerin ohne Beteiligung der H. KG.
4 Am 25. August 2000 stürzte das Dach der Halle ein. Ursache hierfür war die
unzureichende Statik der Nagelplattenbinder im Bereich des westlichen
Auflagers. Die Herstellung der Binder war abweichend von der Statik der T.
AG vorgenommen worden, sodass die notwendige Lastübertragung verhindert
wurde und die statische Konstruktion versagte.
5 Die Klägerin hat die Beklagte wegen des entstandenen Sachschadens in
Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung
abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht ihr dem
Grunde nach stattgegeben und die Sache wegen der Höhe der Forderung an das
Landgericht zurückverwiesen.
6 Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
7 Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8 Das für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
9 Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte hafte für die mangelhaften
Nagelplattenbinder und damit für den durch den Dacheinsturz entstandenen
Schaden. Sie könne sich nicht erfolgreich auf den Ablauf der
Verjährungsfrist berufen, weil diese nach § 638 BGB wegen arglistigen
Verschweigens des Mangels dreißig Jahre betrage. Zwar sei der Nachweis, dass
die Beklagte oder deren Verantwortliche den Mangel wahrgenommen hätten,
nicht gelungen. Jedoch habe bei der Nachunternehmerin eine Kontrolle der
fertig gestellten Binder auf Übereinstimmung mit der von der T. AG
gelieferten Statik nicht stattgefunden. Die Beklagte hafte sowohl nach § 278
BGB als auch für eigenes Organisationsverschulden, denn sie sei verpflichtet
gewesen, die Überwachung und Kontrolle der Herstellung der Binder entweder
selbst durchzuführen oder bei mangelnder eigener Fachkenntnis durch Dritte
durchführen zu lassen.
II.
10 Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
11 1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, die H. KG sei als
Substitut der Beklagten tätig geworden, weshalb diese allenfalls für
Auswahlverschulden hafte, § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB.
12 Das Berufungsgericht hat den Vertrag zwischen den Parteien
rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass die Beklagte auch die von der H. KG
übernommenen Leistungen schuldete und die H. KG war deshalb
Erfüllungsgehilfin der Beklagten.
13 2. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung kann entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts begründet sein.
14 a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
hat die Beklagte den Mangel nicht arglistig verschwiegen, denn arglistig
handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel
verschweigt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1973 - VII ZR 184/72, BGHZ 62,
63, 66; Urteil vom 30. November 2004 - X ZR 43/03, BauR 2005, 550).
Dieses Bewusstsein fehlt, wenn ein Mangel nicht als solcher wahrgenommen
wird (BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 14/00, BauR 2001, 1431, 1432 =
NZBau 2001, 494; Urteil vom 12. Oktober 2006 - VII ZR 72/05, BauR 2007, 114,
115 = ZfBR 2007, 47 = NZBau 2007, 96).
15 b) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht die Verjährung, weil
die mit der Herstellung der Nagelplattenbinder beauftragte H. KG den
Herstellungsprozess nicht ordnungsgemäß überwacht und keine ausreichende
Endkontrolle vorgenommen habe und die Beklagte für diese
Organisationspflichtverletzung ihres Nachunternehmers gemäß § 278 BGB
einzustehen habe.
16 aa) Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen
lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht
beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt
er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers erst nach dreißig
Jahren, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.
Denn der Besteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem
Unternehmer bei Ablieferung des Werkes bekannt gewesen (BGH, Urteil vom
12. März 1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318). Anknüpfungspunkt für die
dreißigjährige Verjährung ist allein die Verletzung der Organisationspflicht
des mit der Herstellung beauftragten Unternehmers. Dieser kann sich seiner
vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht
dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei
der Erfüllung dieser Pflicht bedient (BGH, Urteil vom 15. Januar 1976 -
VII ZR 96/74, BGHZ 66, 43, 46 f.). Er ist daher gehalten, den
Herstellungsprozess angemessen zu überwachen und das Werk vor Abnahme auf
Mangelfreiheit zu überprüfen. Er muss die organisatorischen
Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das
fertiggestellte Werk bei Ablieferung den vertraglichen Vereinbarungen
entspricht und keine Fehler aufweist.
17 bb) Diese Organisationspflicht ist, anders als das Berufungsgericht
offenbar annehmen will, keine vertragliche Verbindlichkeit gegenüber dem
Besteller. Sie ist vielmehr eine Obliegenheit, deren Verletzung zu einer
für den Unternehmer nachteiligen Verjährung führt. Es liegt in seinem
eigenen Interesse, seinen Betrieb so zu organisieren, dass er sich nicht dem
Vorwurf aussetzt, er habe durch Arbeitsteilung von vornherein verhindert,
arglistig zu werden. Die Rechtsprechung des Senats zur Gleichstellung
einer Organisation, die Arglist verhindert, mit arglistigem Verhalten
schafft keinen neuen vertraglichen Haftungsgrund mit dreißigjähriger
Verjährung, sondern schließt Lücken im Bereich der Verjährung bei Arglist.
18 Dem Unternehmer kann eine solche Obliegenheitsverletzung nicht allein
deshalb angelastet werden, weil sein Nachunternehmer die Herstellung des ihm
übertragenen Werks seinerseits nicht richtig organisiert. Eine Zurechnung
über § 278 BGB kommt nicht in Betracht, weil sich der Unternehmer regelmäßig
nicht des Nachunternehmers zur Erfüllung seiner eigenen
Organisationspflichten im Rahmen der dargestellten Obliegenheit bedient. Die
ordnungsgemäße Organisation des Herstellungsprozesses beim Nachunternehmer
ist regelmäßig allein dessen Angelegenheit und wird nicht im Fremdinteresse
durchgeführt.
19 c) Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
entgegen der von diesem vertretenen Auffassung auch keine eigene
Organisationspflicht verletzt. Sie hatte weder durch organisatorische
Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Herstellung bei der H. KG zu sorgen noch
organisatorisch sicherzustellen, dass deren Leistung vor dem Einbau auf
statische Mängel überprüft wird.
20 aa) Welche Obliegenheiten den Unternehmer hinsichtlich der Überwachung
des Herstellungsprozesses und der Überprüfung der fertig gestellten Leistung
treffen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beurteilung muss
sich im Wesentlichen an dem Gedanken orientieren, dass der Besteller durch
die arbeitsteilige Herstellung grundsätzlich keinen Nachteil in Bezug auf
die Verjährung seiner Gewährleistungsansprüche erleiden soll.
21 Setzt der Unternehmer einen Nachunternehmer ein, so beträgt die
Verjährungsfrist dreißig Jahre, wenn er selbst den vom Nachunternehmer
geschaffenen Mangel des Werkes kennt. Daneben muss er sich die Arglist des
Nachunternehmers nach den von der Rechtsprechung entwickelten
Voraussetzungen zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1976 - VII
ZR 96/74, BGHZ 66, 43, 45; Urteil vom 12. Oktober 2006 - VII ZR 272/05, BGHZ
169, 255). Zudem muss er sich die Arglist der vom Nachunternehmer
eingesetzten Gehilfen zur Erfüllung der Offenbarungspflicht zurechnen
lassen. Durch diese Zurechnung ist der Besteller weitgehend so gestellt, als
hätte der Unternehmer selbst arglistig einen Mangel verschwiegen.
22 bb) Der Senat muss nicht entscheiden, inwieweit den Unternehmer trotz
dieser weitgehenden Zurechnung noch Pflichten treffen, den
Herstellungsprozess durch den Nachunternehmer zu überwachen.
Grundsätzlich kann die dreißigjährige Verjährung nur dann eingreifen, wenn
der Unternehmer durch seine Organisation eine durch Arglist begründete
verlängerte Verjährung vermeidet. Der Einsatz eines Nachunternehmers allein
ist kein derartiger Tatbestand. Zudem kann eine Organisationspflicht
grundsätzlich nur in Bezug auf den Teil des Herstellungsprozesses angenommen
werden, der vom Unternehmer organisiert werden kann. Dazu gehört regelmäßig
nicht eine Organisation der Herstellung, die vom Nachunternehmer in eigener
Verantwortung und außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmers
vorgenommen wird. Jedenfalls soweit Leistungen zur Herstellung von Bauteilen
an den Nachunternehmer vergeben werden, die der Unternehmer mangels eigener
Fachkunde oder sogar mangels Lizenzierung nicht selbst vornehmen kann,
besteht für ihn grundsätzlich keine Möglichkeit, den Herstellungsprozess
außerhalb der Baustelle zu überwachen oder sonstigen Einfluss auf dessen
Organisation zu nehmen. Der Unternehmer genügt seinen
Organisationspflichten in diesen Fällen, wenn er den Nachunternehmer
sorgfältig aussucht.
23 cc) Sobald das vom Nachunternehmer gefertigte Bauteil an die Baustelle
geliefert worden und damit in den Organisationsbereich des Unternehmers
gelangt ist, sind im Hinblick auf die Vermeidung einer dreißigjährigen
Haftung wegen Arglist die auch sonst den Unternehmer treffenden
Anforderungen zu stellen. Dem Unternehmer kann nicht zur Last gelegt werden,
dass er auf eine ordnungsgemäße Organisation des sorgfältig ausgesuchten,
fachkundigen Nachunternehmers und damit auch auf eine ausreichende
Überprüfung des Herstellungsprozesses und eine hinreichende Endkontrolle
durch diesen vertraut hat. Er ist im Rahmen seiner hier maßgeblichen
Obliegenheiten nicht gehalten, die zur ordnungsgemäßen Organisation
gehörenden Kontrollen erneut vorzunehmen, insbesondere nicht, wenn ihm die
dafür erforderliche Fachkenntnis fehlt.
Zur Einschaltung eines fachkundigen Dritten zur Überprüfung des fertig
gestellten Werks ist er ebenfalls nicht gehalten.
24 d) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht eine dreißigjährige
Verjährung wegen Organisationsmängeln rechtsfehlerhaft angenommen.
25 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die H. KG
sorgfaltswidrig mit der Herstellung der Nagelplattenbinder beauftragt hat.
Die H. KG war ein anerkanntes Fachunternehmen und hatte eine Lizenz zur
Herstellung der Binder.
26 Die Beklagte war auch nicht gehalten, organisatorisch sicherzustellen,
dass die Übereinstimmung der fertig gestellten Binder mit der Statik von ihr
selbst festgestellt wird. Dies überspannt die Anforderungen an die
Organisation des Betriebes eines Unternehmers, der einen Nachunternehmer mit
der Herstellung eines speziellen Bauteils beauftragt, das er mangels eigener
Fachkunde nicht selbst herstellen kann und für dessen Herstellung eine
eigene Lizenz benötigt wird. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass
der Inhaber der Beklagten wegen seiner Ausbildung unter Umständen in der
Lage gewesen wäre, die Mängel festzustellen. Allein deswegen war er nicht
verpflichtet, eine erneute Endkontrolle der von der H. KG fertig gestellten
Binder zu organisieren.
27 Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Fehler der Binder
aufgrund einer anderweitig fehlerhaften Organisation des
Herstellungsprozesses durch die Beklagte nicht erkannt worden ist.
Insbesondere ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass die Beklagte auf der
Baustelle einen Bauleiter eingesetzt hatte.
III.
28 Der Senat ist gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3
ZPO).
29 Die Klägerin hat in erster Instanz mehrfach vorgetragen, die Beklagte
hafte auch für arglistiges Verschweigen des Mangels durch den
Nachunternehmer. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent -
zur Arglist des Nachunternehmers oder seiner Gehilfen zur Erfüllung der
Offenbarungspflicht, die nach den dargestellten Grundsätzen dem Unternehmer
zugerechnet wird, bisher keine Feststellungen getroffen. |