| Voraussetzung der Haftung des vollmachtlos 
	Vertretenen bei Verweigerung der Genehmigung nach §§ 280 I, 311 II, 241 II 
	BGB (culpa in contrahendo) - Parallele zur Fallgruppe der "arglistigen 
	Berufung auf den Formmangel" 
 BGH, Urteil vom 9. November 2012 - V 
	ZR 182/11 
 Fundstelle:
 noch nicht bekannt
 
 Amtl. Leitsatz: a) Bei einem Grundstückskaufvertrag haftet auch 
	die vollmachtlos vertretene Vertragspartei nicht schon dann auf Ersatz der 
	vergeblichen Vertragskosten, wenn sie die als sicher erscheinende 
	Genehmigung ohne triftigen Grund verweigert, sondern nur, wenn eine 
	besonders schwerwiegende, in der Regel vorsätzliche Treuepflichtverletzung 
	vorliegt, etwa das Vorspiegeln einer tatsächlich nicht vorhandenen 
	Genehmigungsbereitschaft.b) Ist der Vertrag aufschiebend bedingt, haftet die Vertragspartei auch bei 
	einer besonders schwerwiegenden Treuepflichtverletzung auf Ersatz der 
	vergeblichen Vertragskosten nur, wenn anzunehmen ist, dass die Bedingung bei 
	Erteilung der Genehmigung eingetreten wäre.
 c) Die gesetzliche Kostenregelung in § 
	448 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Kaufvertrag wirksam wird.
 
 Zentrale Probleme:Eine sehr lehrreiche und gut begründete Entscheidung 
	zur Fallgruppe der Haftung aus culpa in contrahendo (§§ 280 I, 311 II, 241 
	II BGB) für das Nichtzustandekommen des Vertrages. Hier scheiterte die 
	Wirksamkeit des Vertragsschlusses daran, dass der vollmachtslos vertretene 
	Käufer den Abschluss durch den Vertreter ohne Vertretungsmacht nicht nach § 
	177 BGB genehmigte. Vollkommen zu recht behandelt der Senat diese Fallgruppe 
	genau so wie die Haftung für den Abbruch von Vertragsverhandlungen (s. dazu 
  BGH 
NJW 1996, 1884 sowie
      BGH v. 22.2.2006 - XII ZR 48/03): 
	Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn ein schwerwiegender Treueverstoß 
	vorliegt. Vor der Genehmigung erlaubt es eben die Privatautonomie, auch ohne 
	triftigen Grund von einem Vertragsschluss Abstand zu nehmen. Wie bei einem 
	formgebundenen Vertrag darf auch hier der andere Teil eben bis zur 
	Genehmigung nicht mit einem Vertrag rechnen. Hat er gewusst, dass er mit 
	einem falsus procurator kontrahiert, hat er sich selbst in diese Situation 
	begeben und ist deshalb auch nicht schutzwürdig (er hat nach § 179 III S. 1 
	BGB auch keine Ansprüche gegen den Vertreter!), hat er es nicht gewusst, 
	kann er sich an diesen halten (§§ 179 I, II BGB). 
©sl 2013 
 Tatbestand:
 1 Eine Investorin beabsichtigte, 
	Truppenunterkünfte errichten zu lassen.
 
 Dazu sollte eine Kommanditgesellschaft als Projektgesellschaft mit der 
	Beklagten als Komplementärin und der Investorin als Kommanditistin gegründet 
	werden. Die Verhandlungen mit dem Kläger über den Ankauf der 
	benötigten Grundstücke in einer Gesamtgröße von etwa 182.000 m2 und die 
	Errichtung der Unterkünfte führte der Geschäftsführer der Beklagten, ein 
	Rechtsanwalt. Ergebnis dieser Verhandlungen war der Entwurf eines 
	Grundstückskaufvertrags, demzufolge der Kläger der 
	Projektgesellschaft die Grundstücke zu einem Gesamtpreis von 75,5 Mio. € 
	verkaufen, der Vertrag aber unter anderem "unter der aufschiebenden 
	Bedingung [stehen sollte], dass die vom Käufer hinsichtlich des 
	Kaufgegenstands durchgeführte sog. due-diligence-Prüfung und Bewertung 
	zufrieden stellend verläuft". Bei der Beurkundung des Kaufvertrags 
	war die Projektgesellschaft durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht 
	vertreten. Der Vertrag wurde nicht genehmigt. Der Kläger zahlte die 
	Notarkosten von 60.637,84 € und verlangt von der Beklagten vollständige 
	Erstattung dieser Kosten nebst Zinsen.
 
 2 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat die 
	Verurteilung in Höhe der Hälfte der Klagesumme hingenommen und im Übrigen - 
	wegen eines Betrags von 30.318,92 € nebst Zinsen - ohne Erfolg Berufung 
	eingelegt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte 
	die Abweisung dieses Teils der Klage erreichen. Der Kläger beantragt, das 
	Rechtsmittel zurückzuweisen.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 I.
 
 3 Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe dem Kläger wegen Verletzung 
	vorvertraglicher Schutzpflichten die gesamten Beurkundungskosten zu 
	ersetzen. Sie habe die Genehmigung des Vertrags ohne triftigen Grund 
	verweigert, obwohl sie in zurechenbarer Weise bei dem Kläger Vertrauen auf 
	das wirksame Zustandekommen des Vertrages erwirkt habe. Dieser sei 
	vollständig ausgehandelt gewesen. Die notarielle Beurkundung sei von den 
	Vertretern der Beklagten veranlasst worden. Der Kläger habe deshalb 
	davon ausgehen dürfen, dass der beurkundete Vertrag genehmigt werde.
 
 II.
 
 4 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
 
 5 1. Die Beklagte ist rechtskräftig verurteilt, dem Kläger die Hälfte der 
	vergeblich aufgewandten Beurkundungskosten - 30.318,92 € - zu ersetzen. 
	Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil nach den 
	Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte die Beurkundung veranlasst 
	hat und nach § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 KostO für die Kosten mit dem Kläger, der 
	in der Urkunde Erklärungen abgegeben hat, gesamtschuldnerisch haftete.
	Gegenstand des Revisionsverfahrens ist deshalb nur die Frage, ob die 
	Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mehr als die Hälfte der 
	Beurkundungskosten zu ersetzen.
 
 6 2. Das Berufungsgericht leitet eine solche Verpflichtung der 
	Beklagten aus § 280 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 und § 311 
	Abs. 2 Nr. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher 
	Schutzpflichten ab. Die Feststellungen tragen dieses Ergebnis 
	jedoch nicht. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die 
	Beklagte ihre vorvertraglichen Schutzpflichten gegenüber dem Kläger nicht 
	schon dadurch verletzt, dass sie die Genehmigung des Vertrags ohne triftigen 
	Grund verweigert hat.
 
 7 a) Im Rahmen der Privatautonomie hat jede Partei bis zum 
	Vertragsabschluss das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertrag Abstand 
	zu nehmen. Aufwendungen, die in Erwartung des Vertragsabschlusses gemacht 
	werden, erfolgen daher grundsätzlich auf eigene Gefahr (BGH, Urteil 
	vom 22. Februar 1989 - VIII ZR 4/88, ZIP 1989, 514, 515; MünchKomm-BGB/ 
	Emmerich, 6. Aufl., § 311 Rn. 175). Nur wenn der Vertragsschluss 
	nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen ist und 
	in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des 
	Vertrages vor dessen Abschluss gemacht werden, können diese vom 
	Verhandlungspartner unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher 
	Schutzpflichten zu erstatten sein, wenn er den Vertragsabschluss später ohne 
	triftigen Grund ablehnt (BGH, Urteile vom 6. Februar 1969 - II ZR 
	86/67, WM 1969, 595, 597, vom 12. Juni 1975 - X ZR 25/73, WM 1975, 923, 924 
	und vom 7. Februar 1980 - III ZR 23/78, BGHZ 76, 343, 349). Davon 
	geht das Berufungsgericht noch zutreffend aus.
 
 8 b) Es hat aber übersehen, dass an die Verletzung vorvertraglicher 
	Schutzpflichten bei einem Grundstückskaufvertrag strengere Anforderungen zu 
	stellen sind. Bei einem solchen Vertrag löst die Verweigerung der 
	Mitwirkung an der Beurkundung durch einen Verhandlungspartner nicht schon 
	dann Schadensersatzansprüche aus, wenn es an einem triftigen Grund dafür 
	fehlt, sondern nur, wenn eine besonders schwerwiegende, in der Regel 
	vorsätzliche Treuepflichtverletzung vorliegt, wie sie beispielsweise beim 
	Vorspiegeln einer tatsächlich nicht vorhandenen Abschlussbereitschaft 
	gegeben ist. Begründete schon das Fehlen triftiger Gründe für die 
	Verweigerung der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags die Haftung des 
	Verhandlungspartners, bedeutete das nämlich einen indirekten Zwang zum 
	Abschluss des Vertrags. Ein solcher Zwang liefe dem Zweck der 
	Formvorschrift des § 311b BGB zuwider, nach der wegen der objektiven 
	Eigenart des Vertragsgegenstandes eine Bindung ohne Einhaltung der Form 
	verhindert werden soll (Senat, Urteile vom 18. Oktober 1974 - V ZR 17/73, 
	NJW 1975, 43, 44, vom 8. Oktober 1982 - V ZR 216/81, WM 1982, 1436, 1437 und
	vom 29. März 1996 - V ZR 
	332/94, NJW 1996, 1884, 1885). Entschieden ist 
	das bisher für Fälle, in denen der Verhandlungspartner die Mitwirkung an der 
	Beurkundung verweigert hat. Für die hier vorliegende Konstellation, dass der 
	Verhandlungspartner bei der Beurkundung durch einen vollmachtlosen Vertreter 
	vertreten wird und die Genehmigung des Vertrags verweigert, gilt nichts 
	anderes. Denn nach der Vorschrift des § 311b BGB soll eine Bindung 
	erst und nur eintreten, wenn der aus dem Vertrag Verpflichtete die zu seiner 
	Bindung erforderlichen Erklärungen formgerecht abgegeben, bei einem 
	Abschluss durch vollmachtlosen Vertreter also den Vertrag formgerecht 
	genehmigt hat. Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht bei der 
	Feststellung stehen bleiben, triftige Gründe für die Verweigerung der 
	Genehmigung des Vertrags lägen nicht vor. Es musste vielmehr feststellen, ob 
	die Beklagte über die Verweigerung der Genehmigung ohne triftigen Grund 
	hinaus ihre Treuepflichten besonders schwerwiegend verletzt hat. Daran fehlt 
	es.
 
 III.
 
 9 Die Sache ist nicht entscheidungsreif und deshalb zur neuen Verhandlung 
	und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue 
	Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
 
 10 1. Im Hinblick auf eine Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher 
	Schutzpflichten wird zunächst festzustellen sein, ob die Beklagte ihre 
	Treuepflicht besonders schwerwiegend verletzt hat.
 
 11 a) Eine solche Treuepflichtverletzung kann nicht schon darin 
	gesehen werden, dass die Beklagte mit dem Vertragsschluss durch einen 
	Vertreter ohne Vertretungsmacht im Ergebnis eine einseitige Bindung des 
	Klägers bis zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung erreicht hat, 
	die dieser vermeiden wollte. Denn darauf hat sich der 
	Kläger sehenden Auges eingelassen. Eine besonders 
	schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht wird vielmehr nur angenommen 
	werden können, wenn die Käuferin dem Kläger eine tatsächlich nicht 
	vorhandene Bereitschaft, das Handeln des vollmachtlosen Vertreters zu 
	genehmigen, vorgespiegelt oder das Auftreten des vollmachtlosen Vertreters 
	mit dem Kläger abgesprochen und die Erteilung der Genehmigung sicher in 
	Aussicht gestellt hätte oder wenn sich ein ähnlich schwerwiegender Treubruch 
	feststellen ließe. Dabei kommt es nicht auf die Vorstellungen des 
	Klägers, sondern darauf an, wie ein Verkäufer in der Lage des Klägers 
	Äußerungen oder aussagekräftiges Verhalten der Käuferin bei objektiver 
	Betrachtung verstehen musste. Zu berücksichtigen ist auch, ob der 
	beurkundete Vertrag dem verhandelten Entwurf entsprach oder ob er bei dem 
	Notartermin gegenüber dem Entwurf noch nennenswerte inhaltliche Änderungen 
	erfahren hat. Im zweiten Fall könnte die Verweigerung der vor dem Termin in 
	Aussicht gestellten Genehmigung nur bei Vorliegen zusätzlicher Umstände als 
	besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung angesehen werden.
 
 12 b) Selbst wenn eine solche Verletzung der Treuepflicht in der neuen 
	Verhandlung dargelegt und nachgewiesen werden sollte, führte das nicht ohne 
	Weiteres zu einer Haftung der Beklagten. Vielmehr müsste der Kläger 
	substantiiert darlegen und beweisen, dass der Vertrag wirksam geworden wäre.
 
 13 Den dargestellten Grundsätzen der Haftung auf Schadensersatz 
	wegen Verweigerung des Vertragsschlusses ohne triftigen Grund liegt der 
	Gedanke zugrunde, dass der Vertrag nur an der verweigerten Mitwirkung am 
	Vertragsschluss durch die andere Vertragspartei scheitert. Hier 
	liegt indessen der Sonderfall vor, dass das Zustandekommen des Vertrags 
	nicht allein von der Erteilung der Genehmigung abhing. Der Vertrag 
	sollte nämlich unter anderem unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass 
	die von der Käuferin vorgesehene due-diligence-Prüfung und Bewertung 
	zufriedenstellend verliefen. Er wäre deshalb nicht schon mit der 
	Genehmigung durch die vollmachtlos vertretene Käuferin wirksam geworden, 
	sondern erst mit dem Eintritt dieser und der weiteren Bedingungen. 
	Dann aber kommt eine Haftung auf Ersatz vergeblicher Vertragskosten nur in 
	Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass bei Mitwirkung der Beklagten am 
	Vertragsschluss die aufschiebenden Bedingungen, unter denen der Vertrag 
	stehen sollte, eingetreten wären.
 
 14 2. Ferner wird zu prüfen sein, ob der Kläger Ersatz der 
	Vertragskosten aufgrund der im Vertrag enthaltenen Regelung verlangen kann, 
	dass die Kosten des Vertrags von dem Käufer getragen werden.
 
 15 a) Allerdings setzen die gesetzliche Kostenregelung in § 448 Abs. 
	2 BGB und dieser entsprechende vertragliche Regelungen voraus, dass der 
	Vertrag (erst einmal) wirksam wird (Erman/Grunewald, BGB, 13. 
	Aufl., § 448 Rn. 6 aE; JurisPK/Leible, 5. Aufl., § 448 Rn. 23; MünchKomm-BGB/H. 
	P. Westermann, 6. Aufl., § 448 Rn. 11 aE; Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. 
	Aufl., § 448 Rn. 6; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 449 Rn. 2; aM Jauernig/Chr. 
	Berger, BGB, 14. Aufl., § 448 Rn. 3 aE; HK-BGB/Saenger, 7. Aufl., § 448 Rn. 
	4 aE). Bei der Rückabwicklung eines nichtigen Vertrags könnte der 
	Käufer die von ihm getragenen Vertragskosten zwar nicht dem Verkäufer 
	anlasten (Senat, Urteil vom 6. Dezember 1991 - V ZR 311/89, BGHZ 
	116, 251, 256). Daraus folgt aber nicht, dass er unabhängig von dem 
	Zustandekommen des Vertrags verpflichtet wäre, sie allein zu tragen. Es 
	bleibt vielmehr bei seiner gesamtschuldnerischen Verpflichtung mit dem 
	Verkäufer nach Maßgabe von § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 KostO und dem im Grundsatz 
	hälftigen Gesamtschuldnerinnenausgleich nach § 426
 Abs. 1 BGB.
 
 16 b) Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass hier etwas anderes vereinbart 
	ist. Die auf konkret festzustellende Umstände zu stützende Auslegung des 
	Kaufvertrags kann ergeben, dass die vertragliche Kostenregelung 
	ausnahmsweise unabhängig von dem Zustandekommen des Vertrags gelten sollte. 
	Die Parteien können eine gesonderte Vereinbarung darüber getroffen haben, 
	dass der Käufer die Beurkundungskosten auch dann tragen soll, wenn der 
	Vertrag im Übrigen nicht wirksam wird (vgl. OLG Köln, MDR 1974, 136, 137; 
	Staudinger/Beckmann, BGB [2004], § 448 Rn. 22), oder dass die Notarkosten in 
	ihrem Innenverhältnis als Gesamtschuldner anders verteilt werden sollen, als 
	das der Regel des § 426 Abs. 1 BGB entspricht. Der Kläger hat eine 
	Kostenfreistellungszusage der Beklagten behauptet und unter Beweis gestellt. 
	Dem wird nachzugehen sein.
 |