Voraussetzungen der
Erfüllungswirkung (§ 362 BGB) bei Drittleistungen (§ 267 BGB); Erfordernis
einer Tilgungsbestimmung
BGH, Urt. v. 27. Juni 2008
- V ZR 83/07
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Die finanzierende
Bank kann die Kaufpreisschuld des Käufers nur erfüllen, wenn sie unter
Abgabe einer eigenen Tilgungsbestimmung als Dritter gemäß § 267 Abs. 1 Satz
1 BGB oder als Hilfsperson des Käufers unter Übermittlung von dessen -
wirksamer - Tilgungsbestimmung gemäß § 362 Abs. 1 BGB an den Verkäufer
zahlt.
b) Eine wirksame Tilgungsbestimmung des Käufers fehlt in der Regel, wenn der
Darlehensvertrag nichtig ist.
Zentrale Probleme:
In dem relativ komplizierten Fall geht es wiederum um die
vollmachtsrechtliche Problematik in den sog. Schrottimmobilienfällen (s.
dazu etwa BGH NJW 2005, 664
sowie die Anm. zu BGH v. 14.6.2004-
II ZR 407/02). Von grundsätzlichem Interesse Interesse sind hier
aber insbesondere die Ausführungen zur Erfüllungswirkung.
©sl 2008
Tatbestand:
1 Die Beklagten unterbreiteten am 30. Mai 1996 der K. gesellschaft
(Geschäftsbesorgerin) ein notarielles Angebot zum Abschluss eines
Geschäftsbesorgungsvertrags zum Erwerb einer Eigentumswohnung zu
Anlagezwecken in einer seinerzeit noch zu errichtenden
Eigentumswohnungsanlage, das die Geschäftsbesorgerin am 10. Juli 1996
annahm. In dem Geschäftsbesorgungsvertrag bevollmächtigten die Beklagten die
Ge-schäftsbesorgerin umfassend zu dem Abschluss des Kaufvertrags, eines
Darlehensvertrags und einer Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung. Die
Ge-schäftsbesorgerin schloss am 29. August/3. September 1996 namens der
Beklagten mit der Klägerin einen Darlehensvertrag über 206.244 DM zur
Finanzierung des Kaufpreises für die Eigentumswohnung, die sie mit notariell
beurkundetem Kaufvertrag vom 27. November 1996 namens der Beklagten von M.
für 190.878 DM kaufte. Die Beklagten unterwarfen sich wegen des Kaufpreises
der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen und traten dem Verkäufer
ihren Anspruch auf Auszahlung des Darlehens bis zur Höhe des Kaufpreises ab.
An diesen zahlte die Klägerin den auf den Kaufpreis entfallenden Teil des
Darlehens aus. Die Klägerin verlangt, soweit hier noch von Interesse, von
den Beklagten die Rückzahlung des ausgereichten Nettokreditbetrags in Höhe
des Kaufpreises. Diesen Anspruch stützt sie auf ungerechtfertigte
Bereicherung und auf den ihr von dem Verkäufer abgetretenen, nach ihrer
Auffassung noch nicht erfüllten Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die
Eigentumswohnung.
2 Das Landgericht hat der Klage insoweit aus abgetretenem Recht
stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich
die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit welcher
sie ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A.
3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich der geltend gemachte
Zahlungsanspruch weder auf den abgetretenen Anspruch auf Zahlung des
Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) noch auf ungerechtfertigte Bereicherung (§
812 Abs. 1 Satz 1 BGB) stützen. Der Anspruch aus dem Kaufvertrag scheitere
zwar nicht an der Nichtigkeit der Vollmacht, weil die Geschäftsbesorgerin
eine Ausfertigung der ihr erteilten Vollmacht bei der Beurkundung vorgelegt
habe und das Vertrauen des Verkäufers in deren Bestand auch dann geschützt
werde, wenn er Initiator des Anlageobjekts sei. Anhaltspunkte für einen
Vollmachtsmissbrauch lägen nicht vor. Der Vortrag der Beklagten, die
Eigentumswohnung sei sittenwidrig überteuert verkauft worden, sei verspätet.
Das gelte auch für die weiteren Einwände, den Verkäufer treffe ein
Beratungsverschulden und die Wohnung weise erhebliche Mängel auf. Der
Anspruch scheitere indes daran, dass die Zahlung der Klägerin
Erfüllungswirkung habe. Daran ändere es nichts, dass der Darlehensvertrag
der Klägerin mit den Beklagten infolge der Nichtigkeit der Vollmacht der
Geschäftsbesorgerin unwirksam sei. Zwar könnten sich die Beklagten in einer
solchen Fallgestaltung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die
Zahlung der Klägerin nicht als eigene Zahlung zurechnen lassen. Das gelte
hier aber nicht, weil die Kläger ihre Darlehensauszahlungsansprüche an den
Verkäufer abgetreten hätten. Dann bleibe die Erfüllungswirkung der Zahlung
der Klägerin erhalten, bis sie die geleistete Zahlung tatsächlich von dem
Verkäufer wieder zurückerlangt habe. Auch ein Bereicherungsanspruch sei
nicht gegeben. Die Klägerin habe das Darlehen an den Verkäufer „zum Zweck
der Erfüllung des Zessionsanspruchs gegenüber dem Abtretungsempfänger
(Verkäufer)“ gezahlt. Diese Zahlung könne die Klägerin nur von dem Verkäufer
aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen.
B.
4 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
I.
5 Die Revision ist in vollem Umfang zulässig.
6 1. Die Klägerin wendet sich zwar auch gegen die Abweisung ihres
Zahlungsantrags aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§
812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch ist ihr, was die Revisionserwiderung
zu Recht geltend macht, durch das Landgericht rechtskräftig aberkannt
worden. Das Landgericht hat der Klage unter Zurückweisung des
Bereicherungsanspruchs aus abgetretenem Recht entsprochen. Hätte die
Klägerin sich die Geltendmachung ihres Bereicherungsanspruchs vorbehalten
wollen, hätte sie Anschlussberufung einlegen müssen, was nicht geschehen
ist.
7 2. Das führt aber entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht zur
Unzulässigkeit der Revision. Das Berufungsgericht hat unter Übergehen der
eingetretenen Teilrechtskraft über den Bereicherungsanspruch entschieden.
Dagegen darf sich die Klägerin mit der Revision wenden, auch wenn dies an
den eingetretenen Rechtskraftwirkungen nichts ändert.
II.
8 Die Revision ist auch begründet.
9 1. Einen Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
Das ergibt sich allerdings, was das Berufungsgericht übersehen hat,
schon daraus, dass das Landgericht der Klägerin einen solchen Anspruch, wie
ausgeführt, (mit zutreffender Begründung) rechtskräftig aberkannt hat.
10 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der der
Klägerin abgetretene Kaufpreisanspruch entstanden ist.
11 a) Die Beklagten sind bei dem Abschluss des Kaufvertrags zwar durch den
Geschäftsbesorger vertreten worden. Dessen Vollmacht hält das
Berufungsgericht nach Art. 1 § 1 RBerG für unwirksam. Das entspricht der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 145, 265, 269 ff; BGH, Urt. v.
26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, NJW 2005, 664, 665; Senat, Urt. v. 8.
Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 823).
12 b) Das führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Kaufvertrags, weil die
Beklagten nach Rechtsscheingrundsätzen gemäß §§ 171, 172 BGB wirksam
vertreten worden waren. Diese Vorschriften sind, wovon das Berufungsgericht
zutreffend ausgeht, auch bei einer Nichtigkeit der Vollmacht aufgrund eines
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz anwendbar (Urt. v. 22. Oktober
2003, IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379; Urt. v. 20. April 2004, XI ZR
164/03, WM 2004, 1227, 1228; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW
2005, 820, 823; Senat, Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 78/04, NJW 2005, 2983,
2984). Daran ändert es nichts, wenn der Verkäufer das Anlagemodell initiiert
hat (Senat, Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 78/04, NJW 2005, 2983, 2984). Auch
davon geht das Berufungsgericht aus. Es hat festgestellt, dass die Vollmacht
des Geschäftsbesorgers bei Abschluss des Vertrags unwiderrufen in
Ausfertigung vorgelegen hat und die Voraussetzung einer
Rechtsscheinvollmacht nach §§ 171, 172 BGB damit gegeben sind.
13 c) Richtig ist ferner, dass der Kaufvertrag nicht unter dem Gesichtspunkt
des Vollmachtsmissbrauchs nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Zwar ist ein
Vertrag nichtig, wenn der Vertreter des einen Teils seine Vollmacht
missbraucht und dies objektiv evident ist (BGHZ 127, 239, 241 f.; BGH, Urt.
v. 29. Juni 1999, XI ZR 277/98, NJW 1999, 2883; Urt. v. 30. Januar 2002, IV
ZR 23/01, NJW 2002, 1497, 1498). Ein Missbrauch der Vollmacht liegt aber nur
vor, wenn der Gebrauch der Vollmacht dem ihr zugrunde liegenden
Rechtsverhältnis nicht entspricht, sich der Vertreter etwa im Einverständnis
mit dem Vertragspartner „hinter dem Rücken“ des Vertretenen und zu dessen
Schaden einen Vorteil verschafft (BGH, Urt. v. 17. Mai 1988, VI ZR 233/87,
NJW 1989, 26, 27; Urt. v. 14. Juni 2000, VIII ZR 218/99, NJW 2000, 2896,
2897; Senat, Urt. v. 7. Dezember 2007, V ZR 65/07, NJW 2008, 1225, 1227; RGZ
136, 359, 360). Die Beklagten leiten den Vollmachtsmissbrauch im
Wesentlichen daraus ab, dass in dem Kaufvertrag überhöhte Innenprovisionen
enthalten sind. Das mag das Geschäft ungünstig machen. Ein
Vollmachtsmissbrauch kann darin aber nur gesehen werden, wenn die
Vereinbarung solcher Provisionen von dem Geschäftsbesorgungsvertrag und dem
mit diesem Vertrag umzusetzenden Investitionskonzept zum Nachteil der
Beklagten abwich. Das haben die Beklagten nicht dargelegt.
14 d) Mit dem Einwand, der Vertrag sei wegen eines sittenwidrig überhöhten
Kaufpreises gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, können die Beklagten nicht
gehört werden.
15 aa) Ein Kaufvertrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats als
wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn zwischen
Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht
und eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist oder ein
anderer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der
subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt
(Senat, BGHZ 146, 298, 301 f.; Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 1/06, NJW 2007,
2841). Für die verwerfliche Gesinnung des anderen Teils spricht eine
tatsächliche Vermutung, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist
wie der Wert der Gegenleistung (Senat, BGHZ 146, 298, 302; Urt. v. 4.
Februar 2000, V ZR 146/98, NJW 2000, 1487, 1488; Urt. v. 5. Oktober 2001, V
ZR 237/00, NJW 2002, 429, 430; Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 1/06, NJW 2007,
2841, 2842). Bei der Feststellung eines solchen Missverhältnisses sind auch
die Kosten für verdeckte Innen- (Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02,
NJW 2003, 1811, 1812) oder Außenprovisionen (Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004,
V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 822) und der Wert der dafür erbrachten Leistungen
zu berücksichtigen.
16 bb) Ein solches Missverhältnis haben die Beklagten in der Klageerwiderung
beiläufig erwähnt, dort aber nicht schlüssig dargelegt. An die
Substantiierung eines Missverhältnisses sind zwar keine übertriebenen
Anforderungen zu stellen (Senat, Urt. v. 13. Dezember 2002, V ZR 359/01,
NJW-RR 2003, 491). Dazu genügte es aber nicht, bei der Schilderung der
tatsächlichen Abläufe ohne nähere Angabe zu erwähnen, dass der Preis mehr
als das Doppelte betragen habe.
17 cc) Eine schlüssige Darlegung enthält erstmals der Schriftsatz der
Beklagten vom 7. Februar 2006. Dieser Schriftsatz war aber nach § 531 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen.
18 (1) Er ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht worden.
Das war nachlässig. Die Beklagten hatten zwar ursprünglich keine
Veranlassung, zur Wirksamkeit des Kaufvertrags vorzutragen, weil die Klage
in dem hier interessierenden Teil allein auf einen Bereicherungsanspruch
wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrags gestützt war. Nachdem die mündliche
Verhandlung aber wegen der Abtretung der Kaufpreisansprüche des Verkäufers
wiedereröffnet worden war und die Klägerin zu der von dem Landgericht
aufgeworfenen Frage der Wirksamkeit dieser Abtretung Stellung genommen
hatte, mussten die Beklagten damit rechnen, dass es auf die Wirksamkeit des
Kaufvertrags ankommen werde. Das haben sie auch erkannt und sich in ihrem
Schriftsatz auf ihr bisheriges, hierfür aber unzureichendes Vorbringen
bezogen. Dass und aus welchen Gründen sie den von ihnen nach dem Schluss der
mündlichen Verhandlung gehaltenen Vortrag vorher nicht hätten halten können,
haben sie nicht dargelegt.
19 (2) Ihr Vorbringen hat das Landgericht auch nicht verfahrensfehlerhaft,
sondern nach § 296a Satz 1 ZPO zu Recht unberücksichtigt gelassen. Die
Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung Schriftsatznachlass nicht
beantragt und auch nur Gelegenheit erhalten, sich zu dem Ergebnis von
Vergleichsverhandlungen zu äußern. Das Landgericht war nicht gehalten, die
Beklagten auf die Notwendigkeit einer Stellungnahme zu dem Kaufvertrag
hinzuweisen. Nachdem die Klägerin zu dem Hinweis, die Abtretung könne
unwirksam sein, Stellung genommen hatte, lag es auf der Hand, dass das
Gericht anderen Sinnes werden und es auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags
ankommen konnte. Veranlassung zu einem Hinweis gab auch nicht der Umstand,
dass die Beklagten die Überhöhung des Kaufpreises in der Klageerwiderung
erwähnt haben. In der Klageerwiderung wird dieser Umstand im Zusammenhang
mit der Schilderung des Geschehensablaufs angeführt. Zu diesem Zeitpunkt war
die Klage allein auf Bereicherungsansprüche gestützt. Auf die Wirksamkeit
kam es weder nach dem Vortrag der Klägerin noch nach dem Vortrag der
Beklagten an. Beide Parteien stritten allein über die Wirksamkeit des
Darlehensvertrags und darüber, ob bei Annahme seiner Unwirksamkeit das
Fehlen einer Anweisung zu einer Direktkondiktion der Klägerin beim Verkäufer
oder zur einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Verhältnis der
Parteien führt. Ein Anlass, die Beklagten darauf hinzuweisen, dass dieser
Vortrag für die damals nicht in Rede stehende Nichtigkeit nicht ausreichen
könnte, bestand nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten nach
Abtretung der Kaufpreisansprüche und nach einer Darlegung der Klägerin zur
Wirksamkeit dieser Abtretung Einwände gegen diesen Anspruch übersehen
würden, waren nicht ersichtlich. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass
das Landgericht die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet hat.
20 3. Das Berufungsgericht hat zu Recht auch die Einwände gegen die
Kaufpreisforderung aus dem Verhältnis der Beklagten zum Verkäufer
zurückgewiesen.
21 a) Solche Einwände könnten der Klägerin zwar nach § 404 BGB
entgegengehalten werden. Sie sind aber teils wegen Verspätung nicht zu
berücksichtigen und im Übrigen unbegründet.
22 b) Das Vorbringen zur mangelnden Fälligkeit und zu Mängelansprüchen hatte
das Berufungsgericht nicht zu berücksichtigen, weil sie verspätet sind. Auch
diese Einwände haben die Beklagten erstmals in ihrem nicht nachgelassenen
Schriftsatz vom 7. Februar 2006 vorgetragen. Das war nachlässig. Sie hatten
schon vorher Veranlassung, nicht nur zur etwaigen Nichtigkeit des
Kaufvertrags, sondern auch zu Einwänden gegen die Fälligkeit des Anspruchs
und zu Gegenansprüchen wegen Mängeln vorzutragen. Das Berufungsgericht hat
diesen Vortrag deshalb zutreffend nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO als
verspätet zurückgewiesen.
23 c) Der aus der behaupteten unrichtigen Darstellung der Mieteinnahmen
abgeleitete Einwand ist zwar schlüssig vorgetragen, weil in der Vorlage von
Berechnungsbeispielen ein selbständiger Beratungsvertrag liegen kann (Senat,
Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812 f.; Urt. v. 8.
Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 822 f.) und der aus dem
Beratungsvertrag verpflichtete Verkäufer die für die monatliche Belastung
wesentlichen Grundlagen zutreffend darstellen muss (Senat, BGHZ 156, 371,
377 f.). Dieser Vortrag ist aber aus den dargelegten Gründen verspätet und
deshalb nicht zu berücksichtigen.
24 d) Der aus der behaupteten fehlenden Aufklärung über Innenprovisionen
abgeleitete Einwand ist dagegen schon unbegründet, weil ein Verkäufer auch
im Rahmen eines Beratungsvertrags weder über Innen- noch über
Außenprovisionen aufzuklären hat (Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02,
NJW 2003, 1811, 1812; Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005, 820,
822).
25 4. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht aber an, dass die Zahlung der
Klägerin an den Verkäufer im Kaufverhältnis Erfüllungswirkung habe und diese
bis zur Rückforderung der Zahlung durch die Klägerin andauere.
26 a) Dem kann schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Die Erfüllung kann
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht vorläufig eintreten. Sie
führt nämlich nach § 362 Abs. 1 BGB zum Erlöschen der Forderung. Dies ist
ein Vorgang, der weder gestreckt noch rückgängig gemacht werden kann. Er
tritt nur einmal und erst dann ein, wenn der Schuldner die im Sinne von §
362 Abs. 1 BGB geschuldete Leistung bewirkt hat. Das Bewirken der
geschuldeten Leistung besteht in der Herbeiführung des geschuldeten
Leistungserfolges (Senat, BGHZ 87, 156, 162; BGH, Urt. v. 3. Dezember
1990, II ZR 215/89, WM 1991, 454, 455). Bei einer Geldschuld wird dieser
Erfolg mangels anderer Vereinbarung nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den
Geldbetrag, den er beanspruchen kann, endgültig zur freien Verfügung
übereignet oder überwiesen erhält; darf er den Betrag nicht behalten, so
tritt der Leistungserfolg nicht ein (BGH, Urt. v. 23. Januar 1996, XI ZR
75/95, NJW 1996, 1207). Schon aus diesem Grund konnte die Zahlung der
Klägerin nicht zur Erfüllung führen. Für das Revisionsverfahren wäre
allerdings davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch
gegen den Verkäufer nicht geltend macht. Ob die Zahlung dadurch faktisch
endgültig wird und damit, wie die Klägerin meint, Erfüllungswirkung hat oder
ob diese Folge nur angenommen werden kann, wenn der Gläubiger förmlich auf
die Rückforderung verzichtet hat, bedarf keiner Entscheidung.
27 b) Auch in diesem Fall kommt eine Erfüllung nur in Betracht, wenn sich
die Zahlung der Klägerin rechtlich als Zahlung der Beklagten als Käufer
darstellt. Daran fehlt es hier.
28 aa) Die Zahlung eines Dritten kommt dem Schuldner nur zugute, wenn sie
seine Verbindlichkeit erfüllen soll und mit einer entsprechenden
Tilgungsbestimmung versehen ist (MünchKomm-BGB/Krüger, 5. Aufl., § 267
Rdn. 11). Dazu kommen bei einer Zahlung im hier vorliegenden sog.
Dreiecksverhältnis zwei Möglichkeiten in Betracht: Entweder erfolgt die
Zahlung unter Abgabe einer eigenen Tilgungsbestimmung als Dritter gemäß §
267 Abs. 1 Satz 1 BGB, oder sie erfolgt als Hilfsperson des Schuldners unter
Übermittlung von dessen Tilgungsbestimmung gemäß § 362 Abs. 1 BGB
(Stresemann, Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei zu Unrecht vom
Haftpflichtversicherer erbrachten Leistungen, S. 6). Weder der eine noch der
andere Fall liegt hier vor.
29 bb) Eine eigene Zahlung der Klägerin als Dritter nach § 267 Abs. 1
Satz 1 BGB liegt nach den insoweit zutreffenden und auch nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Danach hat die Klägerin „zum
Zweck der Erfüllung des Zessionsanspruchs gegenüber dem Abtretungsempfänger“
an den Verkäufer gezahlt. Zweck ihrer Zahlung war also die Erfüllung ihrer
vermeintlichen Verpflichtung zur Auszahlung der Darlehensvaluta aus dem
Darlehensvertrag. Damit war die Zahlung nicht mit der für die Erfüllung
durch eine Drittleistung nach § 267 Abs. 1 BGB erforderlichen eigenen
Tilgungsbestimmung der Klägerin als Dritter versehen. Das war für den
Verkäufer auch offensichtlich. Denn ihm war der Darlehensauszahlungsanspruch
abgetreten, die Klägerin zugleich angewiesen worden, das Darlehen nur an ihn
auszuzahlen. Damit scheitert eine Erfüllung durch Drittzahlung.
30 cc) Auch eine Erfüllung der Kaufpreisforderung als Hilfsperson der
Beklagten scheidet aus.
31 (1) Diese Form der Erfüllung der Kaufpreisforderung setzt voraus, dass
die Beklagten die Zahlung der Klägerin wirksam als Tilgung der
Kaufpreisforderung bestimmt haben und die Klägerin ihre Zahlung als Leistung
der Beklagten erbrachte. Fehlt es an dieser Tilgungsbestimmung, weil die
Anweisung unwirksam war, kann die Zahlung der Klägerin an den Verkäufer den
Beklagten als Käufern nicht als eigene (rechtsgrundbewehrte) Zahlung auf die
bestehende Kaufpreisschuld zugerechnet werden. Sie bleibt eine Zahlung auf
eine Nichtschuld, die ggf. im Verhältnis der Klägerin zu dem Verkäufer nach
Bereicherungsrecht rückabzuwickeln wäre (vgl. dazu: BGHZ 111, 382, 386;
147, 145, 149; 147, 269, 274; 152, 307, 311; Urt. v. 3. Februar 2004, XI ZR
125/03, NJW 2004, 1315, 1316; Urt. v. 10. Februar 2005, VII ZR 184/04, NJW
2005, 1356, 1357). Etwas anderes könnte nur angenommen werden, wenn das
Deckungsverhältnis (hier der Darlehensvertrag) trotz fehlender Anweisung als
solches intakt geblieben ist (dazu: BGHZ 105, 365, 369 f.; 122, 46, 50;
BGH, Urt. v. 19. Januar 2005, VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369 f.). Denn
dann bliebe die Tilgungsbestimmung von dem Mangel der Anweisung unberührt.
Weder die eine noch die andere Fallgestaltung liegt hier vor.
32 (2) Grundlage der Zahlung war der Darlehensvertrag zwischen den Parteien.
Dieser ist, was zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt ist,
nichtig. Damit lässt sich aus dem Darlehensvertrag und seiner Abwicklung
keine wirksame Tilgungsbestimmung der Beklagten ableiten, unter deren
Übermittlung an den Verkäufer die Klägerin als Hilfsperson der Beklagten auf
den Kaufvertrag hätte zahlen können. Eine wirksame Tilgungsbestimmung der
Beklagten lässt sich auch nicht aus der Abtretung des
Darlehensauszahlungsanspruchs in dem - wirksam gebliebenen - Kaufvertrag
ableiten. Das hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Diese Prüfung kann der
Senat nachholen, weil der Sachverhalt insoweit unstreitig ist und
zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Die Abtretungsklausel
enthält zwar die „unwiderrufliche“ Anweisung der Beklagten an die Klägerin,
die Darlehensvaluta in Höhe des Kaufpreises an den Verkäufer auszuzahlen.
Daraus lässt sich auch eine Tilgungsbestimmung der Beklagten ableiten. Die
Anweisung ist aber ebenso wie die in ihr enthaltene Tilgungsbestimmung nach
dem Wortlaut der Klausel die Folge der zuvor erklärten Abtretung des
Darlehensauszahlungsanspruchs. Dies spricht unter Berücksichtigung der
Erfordernisse einer beiderseits interessengerechten Auslegung (Senat, BGHZ
143, 175, 178; Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 240/02, NJW-RR 2003, 1053, 1054)
dafür, dass die Anweisung zur Auszahlung an den Verkäufer und die darin
enthaltenen Tilgungsbestimmung nur für den Fall der Wirksamkeit der
Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs gelten sollten (so für eine
identische Klausel unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten: BGH, Urt.
v. 20. April 2004, XI ZR 171/03, ZfIR 2004, 518, 522). Für den Verkäufer
erkennbar konnten und wollten sich die Beklagten ihm gegenüber nur dazu
verpflichten, die Klägerin aufgrund eines wirksamen Darlehensverhältnisses
zu Zahlungen anzuweisen und entsprechenden Tilgungsbestimmungen zu
übermitteln. Etwas anderes wäre ihnen rechtlich auch gar nicht möglich
gewesen. Ohne den Darlehensvertrag konnten die Beklagten die Zahlung der
Klägerin nicht zur eigenen Zahlung auf den Kaufvertrag bestimmen.
III.
33 Die Sache ist gleichwohl noch nicht zur Entscheidung reif.
34 1. Die Beklagten haben nämlich geltend gemacht, die Klägerin habe eine
eigene Aufklärungspflicht gegenüber den Beklagten verletzt und sei deshalb
zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Einwand ist erheblich. Wäre er
begründet, hätte die Klägerin die Beklagten von ihren Verpflichtungen aus
dem Kaufvertrag freizustellen. Dazu gehörte dann auch der von ihr selbst
geltend gemachte Anspruch auf den Kaufpreis.
35 2. Vortrag dazu haben die Beklagten zwar erstmals in der
Berufungsbegründung gehalten. Dieser ist aber nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
ZPO zuzulassen, weil er nicht früher gehalten werden konnte. Eine eigene
Haftung der finanzierenden Bank wegen Verletzung von Aufklärungspflichten
unter erleichterten Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof nämlich,
worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, erstmals mit Urteil vom
16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1), also nach dem Urteil erster Instanz im
vorliegenden Verfahren anerkannt. Sachgerechter Vortrag zu einer solchen
Haftung war erst seitdem möglich.
36 3. Schlüssigen Vortrag dazu haben die Beklagten gehalten.
37 a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein deren
Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten auslösender
Wissensvorsprung der finanzierenden Bank vermutet, wenn Verkäufer, die von
ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in
institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung
der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen
von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und
die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für
sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den
Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich
der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGHZ 168, 1,
23; 169, 109, 115; Urt. v. 20. März 2007, XI ZR 414/04, NJW 2007, 2396, 2400
f.).
38 b) Ein solches institutionalisiertes Zusammenwirken haben die Beklagten
schlüssig vorgetragen. Für ein institutionalisiertes Zusammenwirken kann
nämlich ausreichen, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem
finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen
oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben (BGHZ 168, 1, 23
f.; Urt. v. 19. Dezember 2006, XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 155).
39 c) Auch einen evidenten Beratungsfehler haben die Beklagten dargelegt.
40 aa) Das ergibt sich noch nicht aus ihrem Vortrag zur fehlenden Aufklärung
des Verkäufers über Innenprovisionen. Darüber hat die Bank ebenso wenig
aufzuklären wie der Verkäufer (BGH, Urt. v. 12. November 2002, XI ZR 3/01,
NJW 2003, 424, 425; Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003,
1811, 1812).
41 bb) Ein Aufklärungsfehler kann sich allerdings daraus ergeben, dass die
Bank um die sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises (mit Rücksicht auf
Innenprovisionen) weiß. Ob der Vortrag der Beklagten dazu den strengen
Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Darlegung
eines solchen Aufklärungsfehlers (vgl. BGH, Urt. v. 18. April 2000, XI ZR
193/99, NJW 2000, 2352, 2353; Urt. v. 12. November 2002, XI ZR 3/01, NJW
2003 424, 425; Urt. v. 29. April 2008, XI ZR 221/07, zur Veröff. bestimmt)
genügt, ist zweifelhaft. Das bedarf aber keiner Klärung.
42 cc) Die Beklagten haben jedenfalls eine fehlerhafte Angabe zur Miethöhe
in dem Berechnungsbogen und deren Evidenz für die Klägerin schlüssig
dargelegt.
43 4. Dem wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung nachzugehen
haben. Dabei wird auch zu klären sein, ob die Beklagten ihren Anspruch auf
Rückzahlung geleisteter Zahlungen auf das - unwirksame - Darlehen nur dem
Bereicherungs- oder auch dem Kaufpreisanspruch entgegenhalten wollen.
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