Handeln unter fremden Namen und Handeln unter
falschem Namen; Eigengeschäft unter falscher Namensangabe (Handeln unter
falschem Namen); Anforderungen an den gutgl. Eigentumserwerb an
Kraftfahrzeugen nach §§ 929, 932 BGB bei gefälschtem Kfz-Brief
BGH, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR
92/12 - OLG Karlsruhe
Fundstelle:
NJW 2013, 1946
JuS 2014, 265 (Schwab)
Amtl. Leitsatz:
Tritt der Veräußerer eines
unterschlagenen Kraftfahrzeuges unter dem Namen des Eigentümers auf, wird
Vertragspartner des Erwerbers grundsätzlich die unter fremden Namen
handelnde Person und nicht der Eigentümer, sofern der Kauf sofort
abgewickelt wird.
Zentrale Probleme:
Ein klassischer klausurtauglicher Fall zum Allgemeinen
Teil und zum Sachenrecht: Ein nichtberechtigter Verkäufer eines Wohnmobils
behauptet gegenüber dem Käufer, die im (gefälschten) Kfz-Brief bezeichnete
Person zu sein. Wenn ein dem Stellvertretungsrecht zuzuordnendes Handeln
"unter" fremdem Namen vorliegt, fehlt es an einer wirksamen dinglichen
Einigung i.S.v. § 929 BGB, weil der als Eigentümer auftretende Veräußerer
keine Vertretungsmacht hatte (s. zu dieser Konstellation des Handelns
"unter" fremden Namen etwa BGHZ 189, 346) und
der gute Glaube an die Vertretungsmacht nicht (allgemein) geschützt wird.
Liegt aber ein Handeln unter "falschem" Namen vor, handelt es sich um ein
Eigengeschäft des Handelnden unter falscher Namensangabe, so dass ein
gutgläubiger Erwerb nach §§ 929, 932 BGB in Betracht kam (die Sache war
nicht i.S.v. § 935 I BGB abhanden gekommen, weil der ursprüngliche Eigentümer
sie vermietet, der Mieter sie unterschlagen hatte; s. dazu auch
BGH v. 18.11.2020 - V ZR 8/19). Damit war hier
auszulegen, ob nach den Parteiinteressen der Käufer mit der Person, die vor
ihm stand, oder mit der Person, die dieser zu sein behauptete, kontrahieren
wollte. Der Senat bejaht hier mit zutreffender Argumentation letzteres, legt
aber auch die Konstellationen dar, in welchen das anders zu beurteilen sein
könnte. Entscheidend war hier, dass es sich um ein Bargeschäft handelte und
auch sonst die Person des Vertragspartners für den Erwerber unwichtig war.
Es liegt also ein Handeln unter falschem Namen und nicht ein
Handeln unter fremden Namen vor. Man kann diese Situation auch gut
mit dem Begriff "Eigengeschäft unter falscher Namensangabe" bezeichnen.
©sl 2013
Tatbestand:
1 Der Beklagte vermietete ein in
seinem Eigentum stehendes Wohnmobil an einen Dritten, von dem er es nach
Ablauf der Mietzeit nicht zurückerhielt.
2 Der Kläger, der Gebrauchtwagenhändler ist, stieß auf ein Zeitungsinserat,
in dem das Wohnmobil zum Verkauf angeboten wurde. Nach einer Kontaktaufnahme
mit dem Verkäufer unter der angegebenen Handy-Nummer wies er einen
Mitarbeiter an, nach N. zu fahren, um den Kauf abzuwickeln. Der Mitarbeiter
nahm, nachdem er dort nicht wie vereinbart am Bahnhof abgeholt worden war,
telefonisch Kontakt zu dem Verkäufer auf. Dieser gab an, verhindert zu sein.
Der Mitarbeiter solle sich aber zu einem Parkplatz im Bereich von E.
begeben, auf dem sich das Wohnmobil befinde.
3 Auf dem Parkplatz traf der Mitarbeiter des Klägers zwei von dem Verkäufer
beauftragte Personen an. Nach Telefonaten, die der Mitarbeiter mit dem
Verkäufer und dem Kläger führte, einigte man sich auf einen Kaufpreis von
9.000 €. Der Mitarbeiter des Klägers formulierte handschriftlich einen
Kaufvertrag, den er für den Kläger unterschrieb. Als Verkäufer wurde der
Name des Beklagten eingetragen. Für den Verkäufer unterschrieb einer der
beiden von ihm beauftragten Personen mit dem Nachnamen des Beklagten. Der
Mitarbeiter des Klägers übergab seinen Verhandlungspartnern den Kaufpreis in
bar. Ihm selbst wurden das Wohnmobil sowie die auf den Beklagten
ausgestellten Papiere des Fahrzeugs (Kraftfahrzeugschein und
Kraftfahrzeugbrief) ausgehändigt. Der Kraftfahrzeugbrief war, wie sich
später herausstellte, gefälscht. Das Wohnmobil überbrachte der Mitarbeiter
dem Kläger, bei welchem es von der Polizei sichergestellt wurde. Diese gab
das Wohnmobil an den Beklagten heraus.
4 Das Landgericht hat der auf Herausgabe des Wohnmobils gerichteten Klage
stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der
von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen
Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
5 Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei zur Herausgabe des in seinem
Besitz befindlichen Wohnmobils nach § 985 BGB verpflichtet. Der Kläger habe
gutgläubig das Eigentum an diesem erworben. Vertragspartner des
Klägers sei nicht der Beklagte, sondern der tatsächlich handelnde Verkäufer
geworden. Daher reiche es für die Wirksamkeit der
Willenserklärungen aus, dass die vor Ort anwesenden Personen von dem
Verkäufer bevollmächtigt gewesen seien. Auch sei der für den Kläger als
Vertreter handelnde Mitarbeiter gutgläubig gewesen. Der Käufer eines
gebrauchten Kraftfahrzeuges dürfe in der Regel auf das Eigentum des
Verkäufers vertrauen, wenn dieser - wie hier - im Besitz des Fahrzeuges sei
und ihm Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief aushändigen könne. Dass der
Mitarbeiter des Klägers die kaum erkennbare Fälschung des Briefs nicht
bemerkt habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auch die Umstände
der Vertragsabwicklung hätten bei ihm keinen besonderen Verdacht erregen
müssen.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.
6 1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Einigung
über den Eigentumsübergang (§ 929 Satz 1 BGB) zwischen dem Kläger, der durch
seinen Mitarbeiter vertreten wurde, und der Person, die unter dem Namen des
Beklagten auftrat und die durch die vor Ort handelnden Personen vertreten
wurde, erfolgt ist. Die Übereignung des
streitgegenständlichen Fahrzeugs an den Kläger scheitert daher nicht daran,
dass die vor Ort für den Veräußerer handelnden Personen nicht von dem
Beklagten bevollmächtigt waren und dieser das Rechtsgeschäft auch nicht
genehmigt hat.
7 a) Beim Handeln unter fremden Namen ist danach zu unterscheiden,
ob - aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Partei - ein Geschäft
des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt
(grundlegend: BGH, Urteil vom 3. März 1966 - II ZR 18/64, BGHZ 45, 193, 195
f.). Ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe - aus dem der
Handelnde selbst verpflichtet wird - ist dann gegeben, wenn die Benutzung
des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über
die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur
mit dem Handelnden abschließen will (BGH, Urteil vom 18. Januar
1988 - II ZR 304/86, NJW-RR 1988, 814, 815; Urteil vom 8. Dezember 2005 -
III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701, 702). Ein Geschäft des Namensträgers
ist demgegenüber anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine
bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein
durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande (BGH, Urteil
vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86, aaO). In diesem Fall sind die
Grundsätze über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) entsprechend anzuwenden
(BGH, Urteil vom 3. März 1966 - II ZR 18/64, BGHZ 45, 193, 195 f.).
Der Namensträger kann das Geschäft genehmigen, so dass er selbst
Vertragspartner wird. Verweigert er die Genehmigung, bleiben die
Willenserklärungen dessen, der unberechtigt unter seinem Namen gehandelt
hat, unwirksam. Dieser schuldet dann entsprechend § 179 Abs. 1 BGB dem
Geschäftsgegner nach dessen Wahl Erfüllung oder Schadensersatz
(BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 155/90, BGHZ 111, 334, 338; Urteil
vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701, 702).
8 b) In Literatur und Rechtsprechung herrschen unterschiedliche
Auffassungen vor, wer bei dem Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeuges
Geschäftspartner wird, wenn der Veräußerer unter fremden Namen auftritt.
Eine Ansicht geht davon aus, dass dies der Namensträger ist. Zwar verbinde
der andere Geschäftspartner mit dem Namen, unter dem gehandelt werde,
zunächst keinerlei Vorstellungen. Nach Einblick in die ihm vorgelegten
Papiere, die den Namenträger als den Halter des angebotenen Fahrzeuges
auswiesen, sei seine Bereitschaft, das Geschäft zu tätigen, jedoch daran
geknüpft, dass er es mit dem Namensträger und nicht mit einem anderen zu tun
habe (OLG Düsseldorf, NJW 1985, 2484; OLG Koblenz, NJW-RR 2011, 555 f.;
ähnlich OLG Celle, MDR 2007, 48 f.; juris-PK-BGB/Gehrlein-Weinland, 6.
Aufl., § 164 Rn. 29.1.; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 164 Rn. 11).
Demgegenüber stellt eine andere Ansicht die Überlegung in den
Vordergrund, dass der Geschäftspartner weder den Handelnden noch den
Namensträger gekannt habe. Er gehe daher davon aus, dass sein Gegenüber sein
Geschäftspartner sei. Zwar halte er diesen für den Namensträger. Dies ändere
aber nichts an der Vorstellung, dass der tatsächlich Handelnde der
Geschäftspartner sei. Eine andere Beurteilung sei nur
gerechtfertigt, wenn dem Anderen der Name so wichtig gewesen sei, dass er
das Geschäft nur mit dem Namensträger habe abschließen wollen. Davon könne
jedoch angesichts des Bargeschäftscharakters eines typischen
Gebrauchtwagenverkaufs keine Rede sein. Es fehle an der Identitätstäuschung
des Veräußerers (OLG Düsseldorf, NJW 1989, 906; BeckOK-BGB/Valenthin,
Stand: 1. November 2012, § 164 Rn. 33; Jauernig, BGB, 14. Aufl., § 177 Rn.
8; MünchKomm-BGB/Schramm, 6. Aufl., § 164 Rn. 43; NK-BGB/Stoffels, 2. Aufl.,
§ 164 Rn. 72; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 164 Rn. 25;
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 4737; Giegerich, NJW 1986,
1975 f.; Mittenzwei, NJW 1986, 2472, 2473; Holzhauer, JuS 1997, 43, 48).
9 c) Der Senat entscheidet diese Streitfrage dahingehend, dass
allein das Auftreten des Veräußerers unter dem aus den Fahrzeugpapieren
ersichtlichen Namen noch nicht zur Annahme führt, Kaufvertrag und - hier von
Interesse - die dingliche Einigung seien mit dem Namensträger zustande
gekommen. Zutreffend ist zwar, dass bei einer Übereinstimmung des
Namens des Veräußerers mit den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren der
Erwerber - vorbehaltlich anderweitiger Anhaltspunkte - auf die
Eigentümerstellung des Veräußerers vertrauen kann, während ihn bei einer
Abweichung im Rahmen des § 932 Abs. 2 BGB Erkundigungspflichten nach den
bestehenden Eigentumsverhältnissen treffen (BGH, Urteil vom 4. Mai 1977 -
VIII ZR 3/76, BGHZ 68, 323, 325; Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91,
NJW 1992, 310). Daraus kann aber noch nicht darauf geschlossen werden, dass
der Käufer das Fahrzeug stets nur von dem Träger des aus den
Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namens, mithin von dem tatsächlichen
Eigentümer, erwerben will. Für den Erwerber ist grundsätzlich die
Übereinstimmung der Namen des Veräußerers und des aus dem Fahrzeugbrief
ersichtlichen Halters von Belang, nicht aber die hinter dem Namen stehende
Person. Gibt sich der Veräußerer eines unterschlagenen Kraftfahrzeuges unter
Vorlage der Fahrzeugpapiere als dessen Eigentümer aus, so begründet dies
allein noch keine Identitätsvorstellung des Erwerbers, hinter der die Person
des verhandelnden Veräußerers zurücktritt (Soergel/Leptien, BGB,
13. Aufl., § 164 Rn. 25). Von einer Identitätsvorstellung des
Erwerbers kann vielmehr nur ausgegangen werden, wenn der Namensträger für
den Erwerber eine besondere Bedeutung hatte. Ein solcher Ausnahmefall, der
beispielsweise in Betracht käme, wenn kein sofortiger Leistungsaustausch
stattfindet oder wenn es sich bei dem Verkäufer um eine bekannte
Persönlichkeit handelt, liegt hier jedoch nicht vor.
10 2. Das Berufungsgericht nimmt ebenfalls ohne Rechtsfehler an, dass der
Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug gutgläubig erworben hat.
11 a) Bei einer - wie hier - nach § 929 Satz 1 BGB erfolgten
Übereignung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem
Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen
Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist
(§ 932 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber
nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Unter der
hier nur in Betracht kommenden Alternative der groben Fahrlässigkeit wird im
allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den
gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und
bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem
hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 18. Juni 1980 - VIII ZR
119/79, BGHZ 77, 274, 276).
12 b) Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Mitarbeiter des Klägers -
dessen grob fahrlässige Unkenntnis sich der Kläger nach § 166 BGB
zurechnen lassen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1981 -
VIII ZR 235/80, NJW 1982, 38, 39) - hätte sich nicht aufdrängen müssen, dass
das Wohnmobil nicht dem Verkäufer gehörte, ist danach rechtlich nicht zu
beanstanden.
13 aa) Entgegen der Ansicht der Revision weicht das Berufungsgericht in
Bezug auf die sich aus § 932 Abs. 2 BGB ergebenden Sorgfaltsanforderungen
nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Danach
begründet beim Erwerb eines gebrauchten Fahrzeuges der Besitz desselben
allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderlichen
Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen
gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeuges, dass sich der Erwerber
den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers
zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 222/95, NJW 1996,
2226, 2227 mwN). Auch wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs
und des Briefes ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn
besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet
lässt (BGH, Urteil vom 23. Mai 1966 - VIII ZR 60/64, WM 1966, 678
f. mwN). Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht
hingegen nicht (BGH, Urteil vom 5. Februar 1975 - VIII ZR 151/73,
NJW 1975, 735, 736). Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht
ausgegangen.
14 bb) Soweit die Revision mit dem Hinweis auf eine Entscheidung des
Bundessozialgerichts (BSGE 52, 245, 248) geltend macht, dass von einem
gefälschten Kraftfahrzeugbrief kein Rechtsschein ausgehen und bereits
deshalb kein gutgläubiger Erwerb stattgefunden haben könne, greift dies
nicht durch. Der Fahrzeugbrief (§ 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO aF) wie
auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 12 Abs. 6 FZV), die diesen
mittlerweile abgelöst hat, verbriefen nicht das Eigentum an dem Fahrzeug.
Ihr Sinn und Zweck besteht in dem Schutz des Eigentümers oder sonst
dinglich am Kraftfahrzeug Berechtigten (BGH, Urteil vom 25. Juni 1953 - III
ZR 353/51, BGHZ 10, 122, 125; Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 222/95, NJW
1996, 2226, 2227). Anhand der Eintragungen ist die Möglichkeit gegeben, bei
dem eingetragenen Berechtigten die Übereignungsbefugnis des
Fahrzeugbesitzers nachzuprüfen (BGH, Urteil vom 5. Februar 1975 - VIII ZR
151/73, NJW 1975, 735, 736). Diese Prüfung hat der Erwerber jedenfalls
vorzunehmen, um sich nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit auszusetzen.
Kommt der Erwerber dieser Obliegenheit nach und wird ihm ein gefälschter
Kraftfahrzeugbrief vorgelegt, treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht
erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen,
keine weiteren Nachforschungspflichten. Es ist auch vor dem Hintergrund der
Funktion des Kraftfahrzeugbriefs kein Grund dafür ersichtlich, ihm wegen des
Vorliegens einer für ihn nicht erkennbaren Fälschung den Gutglaubensschutz
zu versagen. Auch in diesen Fällen hat der Schutz des Rechtsverkehrs Vorrang
vor den Interessen des bisherigen Eigentümers. Die Feststellung des
Berufungsgerichts, dass die Fälschung des Kraftfahrzeugbriefs für den
Vertreter des Klägers nicht erkennbar war, ist von dem Beklagten nicht
angegriffen worden.
15 cc) Das Berufungsgericht verneint schließlich ohne Rechtsfehler das
Vorliegen besonderer Umstände, die eine weitergehende Nachforschungspflicht
des für den Kläger auftretenden Mitarbeiters hätten begründen können. Zwar
gebietet der Straßenverkauf im Gebrauchtwagenhandel besondere Vorsicht, weil
er erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs
mindert (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310;
vgl. auch OLG Schleswig, NJW 2007, 3007, 3008). Ein Straßenverkauf führt
aber als solcher noch nicht zu weitergehenden Nachforschungspflichten, wenn
er sich für den Erwerber als nicht weiter auffällig darstellt. Letzteres
nimmt das Berufungsgericht an. Diese tatrichterliche Würdigung kann durch
das Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der maßgebliche
Rechtsbegriff - hier derjenige der groben Fahrlässigkeit - verkannt worden
ist oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze
vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2005 - VIII ZR 82/03, NJW 2005,
1365, 1366; Urteil vom 15. November 1999 - II ZR 98/98, WM 2000, 153, 154).
Einen solchen Rechtsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Soweit sie
beanstandet, das Berufungsgericht habe in seine Würdigung nicht einbezogen,
dass die für den Veräußerer auftretenden Personen auffällig gekleidet
gewesen seien und eine von ihnen offenbar lese- und schreibunkundig gewesen
sei, kann schon nicht angenommen werden, dass dies unberücksichtigt
geblieben ist. Näher liegt die Annahme, dass das Berufungsgericht diesen
Umständen - ebenso wie dem ausdrücklich in die Würdigung einbezogenen
Umstand, dass es sich bei den genannten Personen um Sinti gehandelt haben
könnte - keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Das ist
revisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die tatrichterliche
Würdigung im Übrigen; ihr Ergebnis ist auch in der Gesamtschau der
Besonderheiten des hier zu beurteilenden Sachverhalts, darunter das
Nichtabholen des Mitarbeiters des Klägers am Bahnhof, die Abwesenheit des
Verkäufers, die fehlende Identifizierung der für ihn Handelnden durch einen
Ausweis sowie die Abwicklung des Geschäfts auf einem Parkplatz, jedenfalls
vertretbar.
III.
16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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