IPR/IZPR: Ansprüche aus
Verlöbnisbeendigung/Verlöbnisbruch- anwendbares Recht und internationale
Zuständigkeit; Begriff der "Geschenke" i.S.v. § 1301 BGB, Abgrenzung zu
Unterhaltsleistungen; (keine) Ausgleichsansprüche aus dem Wegfall der
Geschäftsgrundlage bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
BGH, Versäumnisurteil vom
13. April 2005 - XII ZR 296/00
Fundstelle:
NJW-RR 2005, 1089
Amtl. Leitsätze:
a) Zur Frage der
Anwendung deutschen oder ausländischen Rechts im Falle von Ansprüchen aus
Auflösung eines Verlöbnisses und bei Beendigung einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft (hier: deutsch-schweizerische Verbindung) (im Anschluß an
Senatsurteil BGHZ 132, 105).
b) Zur Abgrenzung von Verlobungsgeschenken von allgemeinen Beiträgen zur
Bestreitung gemeinsamer Lebenshaltungskosten im Rahmen einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft.
Zentrale Probleme:
Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen Ansprüche
aus der Beendigung eines Verlöbnisses. Sie ist sowohl für die Frage der
internationalen Zuständigkeit sowie des anwendbaren Rechts als auch
materiellrechtlich von Interesse. Fehlerhaft ist freilich die Begründung,
mit welcher der BGH die internationale Zuständigkeit begründet. Diese ergibt
sich nicht aus einer analogen Anwendung der Regelungen über die örtliche
Zuständigkeit, sondern aus dem hier intertemporal noch anwendbaren Art. 2
EuGVÜ (jetzt: Art. 2 EuGVO; zur intertemporalen Anwendbarkeit s. Art. 66 I
EuGVO). Der sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens bzw. der VO ist
nämlich eröffnet, da es sich um eine Zivilsache handelt. Auch der
persönliche Anwendungsbereich ist gegeben, da es für den allgemeinen
Beklagtengerichtsstand nach Art. 2 EuGVÜ/EuGVO allein darauf ankommt, ob der
Beklagte seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat/Mitgliedsstaat hat (s. dazu
zuletzt
EuGH, Urt. v.
1.3.2005 - Rs. C-281/02
- Owusu). Dies war hier der
Fall. Der Verweis auf BGHZ 132, 105 geht insoweit fehl, weil dort das EuGVÜ
zeitlich nicht anwendbar war und es überdies um einen Gerichtsstand nach
Art. 5 EuGVÜ (Erfüllungsort) ging und der Beklagte seinen Wohnsitz in einem
Nichtvertragsstaat hatte.
Bei der kollisionsrechtlichen Anknüpfung von Ansprüchen aus
Verlöbnisbeendigung, die äußerst str. ist, entscheidet sich der BGH mit der
h.M. und im Einklang mit seiner bisherigen Rspr. für eine Anknüpfung
an das Heimatrecht des Anspruchsgegners. Bereicherungsansprüche aus der
Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unterstellt er gem. Art.
38 III BGB dem Recht des Ortes, an dem die Bereicherung eingetreten ist.
Insgesamt ist die Entscheidung sowohl kollisionsrechtlich als auch
materiellrechtlich von der bisherigen Linie der Rechtsprechung geprägt, der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft rechtliche Folgewirkung weitestgehend zu
versagen. S. aber nunmehr BGH v. 9.7.2008 -
XII ZR 39/06!
©sl 2005
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte nach Auflösung eines Verlöbnisses auf Rückgabe
diverser Schmuckstücke und Rückzahlung von 140.878,10 DM in Anspruch.
Der Kläger ist Schweizer und lebt in der Schweiz. Die Beklagte ist Deutsche
und lebt nach der Trennung der Parteien wieder in Deutschland. Die Parteien
lebten zeitweise in der Schweiz zusammen und waren miteinander verlobt,
jedoch sind Beginn und Dauer der Verlobung streitig.
Die Parteien haben sich am 18. Juli 1997 in Deutschland kennengelernt. Am
16. September 1997 eröffnete die Beklagte ein Konto bei der C. bank in W. ,
über das der Kläger von Anfang an Kontovollmacht hatte. In der zweiten
Oktoberhälfte 1997 zogen die Beklagte und ihre Tochter aus erster Ehe zu dem
Kläger in die Schweiz. Nachdem die Parteien als Verlobte am 23. Dezember
1997 durch Verkündungsgesuch beim Zivilstandsamt L. das Eheversprechen
angemeldet hatten, legten sie den Hochzeitstermin für den 18. Februar 1998
fest. Am 31. Januar 1998 kehrten die Beklagte und ihre Tochter nach
Deutschland zurück. Mit Schreiben vom 1. Februar 1998 entzog die Beklagten
dem Kläger die Kontovollmacht für das Konto bei der C. bank. Ohne den Kläger
zu informieren, flog die Beklagte anschließend mit ihrer Tochter für eine
Woche nach Tunesien in Urlaub. Der Kläger war nach eigenen Angaben über das
Verhalten der Beklagten dermaßen verärgert, daß er den Hochzeitstermin
absagte. Zum Geburtstag des Klägers am 18. Februar 1998 kehrten die Beklagte
und ihre Tochter in die Schweiz zurück. Am 8. Mai 1998 haben sich die
Parteien schließlich endgültig getrennt. Über die Dauer des Verlöbnisses
liegen unterschiedliche Angaben vor: Während der Kläger behauptet, die
Parteien seien vom 4. Oktober 1997 bis 8. Mai 1998 verlobt gewesen, macht
die Beklagte geltend, man habe sich am 28. Dezember 1997 verlobt und bereits
am 31. Januar 1998 wieder entlobt.
Während des Zusammenlebens hat der Kläger für die Beklagte folgende
Zahlungen geleistet:
a) am 23. April 1998 Zahnbehandlungskosten in Höhe von 2.972,05 DM gemäß
Zahnarztrechnung vom 11. Dezember 1997
b) am 8. Januar 1998 Überweisung von 3.000 DM auf Grund Geldmangels der
Beklagten; diese macht der Kläger nur hilfsweise geltend.
c) Schulausbildungskosten für die Tochter der Beklagten in Höhe von 14.337
SFR; ausweislich des Berufungsurteils entsprach dies zum Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung einem Betrag von 18.530,57 DM, wovon der
Kläger nur einen Teilbetrag von 17.663,08 DM geltend macht.
d) zwischen dem 4. November 1997 und dem 2. März 1998 Sanierungskosten für
das in T. gelegene Haus der Beklagten in Höhe von insgesamt 118.237,97 DM.
e) am 22. Dezember 1997 wurden auf das Konto der Beklagten "für eigenes
Konto" 2.000 DM eingezahlt, die der Kläger der Beklagten zur Verfügung
gestellt haben will, weil sie Geld benötigte.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Rückerstattung - rechnerisch um 5
DM übersetzt - von 140.878,10 DM zuzüglich Zinsen sowie die Herausgabe
diverser Schmuckstücke begehrt. Die Beklagte hat den Anspruch nur
hinsichtlich der Herausgabe eines Colliers anerkannt und im übrigen
Klagabweisung beantragt. Das Landgericht hat der Klage lediglich im Rahmen
des Anerkenntnisses stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die
Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren hinsichtlich der
Rückerstattung uneingeschränkt, bezüglich der Herausgabe aber beschränkt auf
vier Schmuckstücke weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht das
angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von
22.635,13 DM zuzüglich Zinsen verurteilt sowie den Anspruch des Klägers auf
wertmäßige Erstattung der von ihm für das Haus der Beklagten in T. bezahlten
Handwerkerrechnungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit
dadurch der objektive Verkehrswert des Grundstücks der Beklagten erhöht ist.
In Bezug auf die Herausgabeansprüche des Klägers hat das Oberlandesgericht
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer Revision, die die Zurückverweisung
hinsichtlich der Herausgabeansprüche nicht angreift, verfolgt die Beklagte
im übrigen ihr zweitinstanzliches Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war trotz ordnungsmäßiger Bekanntmachung im Verhandlungstermin
nicht vertreten. Deshalb ist über den Revisionsantrag der Beklagten durch
Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557 a.F., 331 Abs. 1 und 2 ZPO, § 26 Nr.
7 EGZPO (vgl. BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht
auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ aaO 82).
Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang ihrer Einlegung zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung des
Klägers.
1. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten
Herausgabeansprüche den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat, hat die Beklagte
Revision nicht eingelegt. Eine - unzulässige - Beschränkung der Revision
(vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - XII ZR 56/90 - FamRZ 1991, 931 ff)
ist darin nicht zu sehen.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Ansprüche aus einem Verlöbnis
nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, dem der Verpflichtete
angehört, so daß vorliegend deutsches Recht zur Anwendung komme. Die
Parteien seien wenigstens von Ende 1997 bis Anfang Mai 1998 verlobt gewesen.
Die Bezahlung der Zahnarztrechnung der Beklagten sei daher als Schenkung
während des bestehenden Verlöbnisses zu werten, die nach § 1301 BGB
zurückerstattet werden müsse. Die Einzahlung von 2.000 DM auf das Konto der
Beklagten sei einen Tag vor der amtlichen Anmeldung des Eheversprechens und
damit ebenfalls im Hinblick auf die geplante Eheschließung erfolgt. Die
Behauptung der Beklagten, dieser Betrag sei ihr nicht vom Kläger zur
Verfügung gestellt worden, sei nicht schlüssig, da sie nicht behauptet habe,
daß der Kläger diesen konkreten Betrag anschließend auf sein privates Konto
hätte verbuchen lassen. Der Betrag sei daher, wenn nicht nach § 1301 BGB,
dann aber nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zurückzuzahlen. Die
Schulausbildungskosten, die der Kläger für die Tochter der Beklagten
aufgewendet habe, seien offenkundig während des Verlöbnisses der Parteien
schenkungshalber zu Gunsten der Beklagten erfolgt, und daher für den
Zeitraum 23. Dezember 1997 bis Ende April 1998 nach § 1301 BGB, im übrigen
nach § 812 BGB zurückzuzahlen. Die Hausbaukosten seien, je nach dem, ob die
Aufwendungen noch vor oder erst während des Verlöbnisses erfolgten, entweder
nach § 1301 BGB oder § 812 BGB zu ersetzen. Insoweit werde der Rechtsstreit
an das Landgericht zurückverwiesen: zwar sei der Erlaß eines Grundurteils
unumgänglich, allerdings erscheine ein Sachentscheidung des
Berufungsgerichts zur Höhe des Bereicherungsanspruches nicht sachdienlich.
3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
a) Die internationale Zuständigkeit, die auch noch in der Revisionsinstanz
zu prüfen bleibt, ist gegeben. Sie folgt mittelbar aus der örtlichen
Zuständigkeit (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 105, 107 m.w.N.).
Vorliegend ergibt sie sich aus § 13 ZPO, da die Beklagte zum Zeitpunkt der
Klageerhebung ihren ständigen Wohnsitz wieder in Deutschland hatte.
b) Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche
nach § 1301 BGB beurteilt und insoweit deutsches materielles Recht für
anwendbar erklärt hat, da Ansprüche aus einem Verlöbnis nach dem Recht des
Staates zu beurteilen seien, dem der Verpflichtete angehöre, hält es
allerdings den Angriffen der Revision stand. Diese macht zu Unrecht geltend,
daß die Verpflichtung zur Rückgabe von Geschenken nach Auflösung eines
Verlöbnisses dahin einzuschränken sei, daß kein Verlobter mehr verlangen
könne, als ihm sein eigenes Heimatrecht gewähre, so daß insoweit auch
schweizerisches Recht maßgeblich sei.
aa) Zwar ist die Anknüpfung von Ansprüchen im Fall eines Verlöbnisbruchs
oder eines Rücktritts vom Verlöbnis in der Literatur umstritten (vgl. im
einzelnen Staudinger/von Bar/Mankowski, 13. Bearb., Anh. zu Art. 13 EGBGB
Rdn. 22, 24, jeweils m.w.N.). Die obergerichtliche Rechtsprechung geht
jedoch (im Anschluß an BGHZ 28, 375, 378 f.) davon aus, daß auf Ansprüche,
die aufgrund des Rücktritts vom Verlöbnis geltend gemacht werden, das
Heimatrecht desjenigen Verlobten anzuwenden ist, gegen den solche Ansprüche
vom anderen Teil geltend gemacht werden. Der Senat bleibt bei seiner
Auffassung, daß für diese Ansprüche das Heimatrecht des Verpflichteten
maßgeblich ist (vgl. BGHZ 132, aaO 116).
bb) Indessen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es die
Verurteilung der Beklagten nicht nur auf Verlöbnisbruch bzw. Rücktritt vom
Verlöbnis gestützt, sondern daneben bzw. statt dessen Ansprüche aus
Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bejaht und diese nach
deutschem materiellem Recht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. § 812
Abs. 1 Satz 2 2. Alt BGB gestützt hat. Ob und gegebenenfalls welche
Ansprüche nach der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
bestehen, bestimmt sich in Fällen mit Auslandsberührung, wie hier, nach dem
Statut, dem die Zuwendung unterstand, bzw. - mangels eines konnexen
Vertragsstatuts - nach dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung
eingetreten ist (Art. 38 EGBGB), also das Vermögen des einen Partners durch
Leistungen des anderen vermehrt worden ist (Henrich, Internationales
Familienrecht, 2. Aufl., S. 50). Dies ist vorliegend für die einzelnen
Forderungen jeweils gesondert zu prüfen.
c) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß der Kläger nach § 1301
BGB die Rückzahlung der von ihm am 23. April 1998 für die Beklagte
schenkungshalber verauslagten Zahnbehandlungskosten in Höhe von 2.972,05 DM
gemäß Zahnarztrechnung vom 11. Dezember 1997 verlangen könne, da die
Parteien von Ende Dezember 1997 bis Anfang Mai 1998 verlobt gewesen seien.
Auch dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß diese Zahnbehandlungskosten
keine Geschenke im Sinne des § 1301 BGB sind. Zwar ist der Schenkungsbegriff
in § 1301 BGB weit auszulegen, so daß darunter grundsätzlich alle
Zuwendungen fallen können, die mit der Auflösung des Verlöbnisses ihre
Grundlage verlieren. Jedoch sind Unterhaltsbeiträge unter Verlobten, die
bereits vor der Heirat einen gemeinsamen Haushalt führen, keine Geschenke.
Sie werden nicht in Erwartung der Ehe, sondern im Hinblick auf das
gegenwärtige Zusammenleben der Parteien erbracht (MK/Wacke, BGB 4.
Aufl., § 1301 Rdn. 3 und § 1298 Rdn. 6; Soergel/Lange § 1301 Rdn. 3 und §
1298 Rdn. 10; Bamberger/Roth/Lohmann, § 1301 Rdn. 5 und § 1298 Rdn. 20).
Danach durfte das Berufungsgericht die Zahnbehandlungskosten nicht als
Geschenke im Sinne des § 1301 BGB werten, so daß es insoweit nicht mehr
darauf ankommt, daß darüber hinaus die Dauer der Verlobung zwischen den
Parteien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gerade streitig ist.
Allerdings sind die Zahnbehandlungskosten unstreitig während des
nichtehelichen Zusammenlebens der Parteien entstanden und verauslagt worden.
Ob auf eventuelle Rückforderungsansprüche nach Auflösung der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft insoweit schweizerisches oder deutsches materielles Recht
anzuwenden wäre (vgl. oben 2 c bb), braucht indessen nicht entschieden
werden, da eine Erstattung der Zahnbehandlungskosten weder nach deutschem
noch nach schweizerischen Recht in Betracht kommt.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen bei
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die persönlichen Beziehungen derart
im Vordergrund, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende
vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in
persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine
Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas besonderes unter
sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche
Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Ein Ausgleichsanspruch nach den
Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft kann allerdings
bestehen, wenn die Parteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden
Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Auch wenn ein ausdrücklich oder
stillschweigend geschlossener Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt, bejaht
die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit, im Bereich der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Umständen gesellschaftsrechtliche
Grundsätze anzuwenden. Dies setzt aber mindestens voraus, daß die Parteien
überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des
Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich -
gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der
Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden würde, sondern ihnen nach
ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Der Grundsatz, daß die
Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel
ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander
aufrechnen können, steht der Annahme entgegen, das Scheitern der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die
bisher erbrachten Leistungen entfallen. Geschäftsgrundlage sind nach
der ständigen Rechtsprechung die bei Abschluß des Vertrages zutage
getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht
beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen
Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen
Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf
diesen Vorstellungen aufbaut. Ein solcher Vertrag liegt nicht in dem
Umstand, daß zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
zusammenschließen. Regeln sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handelt
es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft
begründet (vgl. BGHZ 77, 55, 56 ff.; BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II
ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141 f.; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - FamRZ
1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 f.; vom
15. Januar 2001 - II ZR 121/99 - FuR 2001, 366 f.; vom 6. Oktober 2003 - II
ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146 f.).
Unter Anwendung dieser Grundsätze kann vorliegend eine Erstattung der
Zahnbehandlungskosten nicht in Betracht kommen. Es verbleibt bei dem
Grundsatz, daß Leistungen der Partner nicht abgerechnet werden können, wenn
die nichteheliche Lebensgemeinschaft zerbricht, da der Kläger eine
anderweitige Abrede der Parteien nicht schlüssig darlegen konnte. Der Kläger
hat geltend gemacht, daß die Zahnarztkosten ausgeglichen werden sollten,
sobald die Beklagte ausstehende Zahlungen erhalten haben würde. Diese
Bedingung ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bisher aber nicht
eingetreten. Es handelt sich im übrigen auch nach dem Vortrag des Klägers
nicht etwa um eine Leistung erheblichen Umfangs in der Verlobungszeit, die
dazu dienen soll, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der später
zustande kommenden ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen. Auch eine
Ersatzpflicht nach § 1298 BGB kommt daher nicht in Betracht (zur Frage,
inwieweit auf einen solchen Fall die für Leistungen während einer Ehe
entwickelten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage übertragen
werden können, vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 264 f.).
bb) Gleiches gilt im Ergebnis nach schweizerischem Recht: Das Konkubinat,
das nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, ist gekennzeichnet durch
eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft, die in den meisten Fällen auch in
eine wirtschaftliche Gemeinschaft mündet. Die Beziehungen werden in der
Regel zum kleineren Teil durch ausdrückliche oder stillschweigende
vertragliche Vereinbarungen beherrscht; im übrigen liegt ein
Vertrauensverhältnis vor, das nach dem mutmaßlichen Willen der Partner nicht
von Rechtsregeln bestimmt sein soll. Dementsprechend steht den Parteien
jederzeit und unentziehbar das Recht zu, das Konkubinat zu beenden. Muß
indessen bei der Auflösung der Gemeinschaft eine vermögensrechtliche
Auseinandersetzung erfolgen (etwa betreffend gemeinsame Anschaffungen,
Ersparnisse, Schulden), ist die Berufung auf Rechtsregeln nicht
ausgeschlossen. Als Rechtsgrundlage kommen die Bestimmungen über die
einfache Gesellschaft in Betracht, sofern nach dem Willen der Partner deren
eigene Rechtsstellung im Sinne eines Beitrags an die Gemeinschaft einem
gemeinsamen Zweck untergeordnet werden soll. Andernfalls oder darüber hinaus
können besondere Auftrags- oder Vertragsverhältnisse bestehen (Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo,
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., S. 168 ff.; Pulver,
Unverheiratete Paare, S. 20 ff; BGE 108 II 204 ff.).
Zwar wäre danach eine vertragliche Abrede der Parteien, wonach die Beklagte
die Zahnbehandlungskosten zu erstatten hätte, grundsätzlich möglich. Nach
dem Vorbringen des Klägers wäre sie wohl nicht als Schenkung (Art. 239 ff.
OR), sondern als bedingtes (Art. 151 ff. OR) Darlehen (Art. 312 ff. OR) zu
qualifizieren. Jedoch scheitert ein Rückforderungsanspruch des Klägers auch
hier daran, daß die Bedingung nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht
eingetreten ist. Ein Rückforderungsanspruch ist damit auch nach
schweizerischem Recht nicht schlüssig dargelegt.
d) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, den Betrag von 2.000 DM könne
der Kläger, wenn nicht nach § 1301 BGB, dann auf jeden Fall aus § 812 Abs. 1
Satz 2 2. Alt. BGB zurückverlangen. Die Zuwendung sei einen Tag vor der
amtlichen Anmeldung des Eheversprechens und damit im Hinblick auf die
geplante Eheschließung erfolgt. Soweit die Beklagte bestreite, den Betrag
erhalten zu haben, sei dies nicht schlüssig, da die Beklagte nicht behaupte,
daß der Kläger diesen Betrag von ihrem Konto wieder hätte abbuchen lassen.
Auch dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zum einen übersieht das Berufungsgericht, daß der Kläger die angebliche
Zahlung nicht nachgewiesen hat. Die Beklagte hat mehrfach geltend gemacht,
der Kläger habe ihr kein Darlehen gewährt, er habe ihr das Geld nicht zur
Verfügung gestellt. Demgegenüber hat der Kläger lediglich einen
Einzahlungsbeleg "für eigenes Konto" der Beklagten vorgelegt, aus dem nicht
ersichtlich ist, daß der Kläger diese Einzahlung erbracht hat. Insoweit
hätte das Berufungsgericht dem erstmals mit der Berufungsbegründung
vorgetragenen Beweisangebot des Klägers nachgehen und die Beklagte als
Partei vernehmen müssen. Zum anderen macht die Revision zutreffend geltend,
daß auch nach dem Vorbringen des Klägers die behauptete, nicht weiter
spezifizierte Zahlung allenfalls als Unterhaltsbeitrag unter Verlobten, und
damit nicht als Geschenk im Sinne des § 1301 BGB, zu werten ist (vgl. oben 2
d). Eine vertragliche Abrede, aus der sich ein Rückerstattungsanspruch
ergeben könnte, hat der Kläger, worauf bereits das Landgericht zutreffend
hingewiesen hat, nicht schlüssig dargelegt.
e) Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger hilfsweise geltend
gemachten weiteren Zahlung von 3.000 DM ausweislich des Überweisungsträgers
vom 8. Januar 1998. Diese Zahlung erfolgte nach den Angaben beider Parteien
unstreitig während des bestehen Verlöbnisses. Der Kläger hat selbst geltend
gemacht, die Zahlung sei wiederum aufgrund Geldmangels der Beklagten
erfolgt. Danach ist auch diese Zahlung als Unterhaltsbeitrag unter Verlobten
zu qualifizieren, so daß eine Erstattung ausscheidet.
f) Hinsichtlich der Schulausbildungskosten in Höhe von 17.663,08 DM für die
Tochter der Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt, soweit die
Zahlungen während des Verlöbnisses der Parteien erfolgten, seien sie
offenkundig schenkungshalber zu Gunsten der Beklagten aufgewendet worden und
daher nach § 1301 BGB dem Kläger zu erstatten, während die vor dem Verlöbnis
entstandenen Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zu
ersetzen seien. Auch dies kann rechtlicher Überprüfung nicht standhalten.
Die Revision wendet zutreffend ein, daß die Schulausbildungskosten keine
Geschenke im Sinne des § 1301 BGB waren. Die Kosten sind dadurch angefallen,
daß die Beklagte zum Kläger in die Schweiz zog, so daß die Tochter der
Beklagten bei einer Schule in der Schweiz angemeldet werden mußte. Die
Ausbildungskosten wurden mit Rücksicht auf das gegenwärtige Zusammenleben
der Parteien in der Schweiz erbracht, und nicht etwa in Erwartung der
späteren Ehe. Damit sind diese Kosten als Unterhaltsbeiträge zu
qualifizieren, die nach § 1301 BGB nicht zu ersetzen sind. Soweit der Kläger
daneben geltend macht, man habe ausdrücklich vereinbart, daß die Zahlungen
von der Beklagten sofort erstattet würden, sobald sie zwei ihr zustehende
Außenstände erhalten habe, wäre eine solche Abrede - unabhängig davon, ob
materiell deutsches oder schweizerisches Recht Anwendung finden würde - zwar
grundsätzlich möglich. Einen Rückforderungsanspruch daraus hat der Kläger
aber nicht schlüssig dargelegt. Denn nach seinem eigenen Vortrag konnte die
Beklagte ihre angeblichen Zahlungsansprüche bisher nicht realisieren.
g) Das Berufungsurteil begegnet aber auch rechtlichen Bedenken, soweit der
Anspruch des Klägers auf wertmäßige Erstattung der von ihm für das Haus der
Beklagten in T. bezahlten Handwerkerrechnungen dem Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt wurde. Das Berufungsgericht hat angenommen, der
Anspruch auf Ersatz der vom Kläger für die Beklagte verauslagten
Hausbaukosten sei bereits dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären
gewesen. In Betracht kämen auch insoweit, je nach dem, ob die Aufwendungen
vor oder erst während des Verlöbnisses erfolgten, Ansprüche nach § 1301 BGB
oder § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB. Denn die Zahlungen seien entweder auf
Grund des wirksamen Verlöbnisses erbracht worden oder der mit ihnen
erkennbar bezweckte Erfolg, die baldige Eheschließung, sei nicht
eingetreten. Das steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht insoweit das Vorbringen
der Parteien nicht erschöpfend gewürdigt habe. Der Kläger hat zu den
Handwerkerrechnungen in erster Instanz unter wechselndem Vortrag zunächst
geltend gemacht, die Zahlungen seien nur vorschußweise erfolgt, bis eine
Finanzierung durch die Beklagte durchgeführt worden sei. Die Zahlungen seien
ausschließlich mit Rücksicht auf das bestehende Verlöbnis erfolgt. In der
Terminsniederschrift vom 16. Februar 1999 wurde klargestellt, daß die
Zahlung von 118.237,97 DM auf Handwerkerrechnungen ursprünglich als Darlehen
erfolgt sei. Man habe vereinbart, daß die Beklagte im Gegenzug ihr
Hausgrundstück nach der Eheschließung zur Hälfte auf den Kläger übertragen
solle. Die Zahlungen seien zunächst reine Schenkungen gewesen, die der
Kläger aufgrund des bestehenden Verlöbnisses gemacht habe. Der Kläger habe
aber deutlich zu erkennen gegeben, daß er diese Beträge der Beklagten auch
nicht schenken wolle. Dieser widersprüchliche Vortrag wurde in der
Berufungsbegründung schließlich dahingehend zusammengefaßt, daß die Parteien
hinsichtlich der Renovierungsarbeiten, die bereits im Gange waren, als die
Parteien sich kennenlernten, vereinbart hätten, daß der Kläger die fälligen
Zahlungen leisten, die Beklagte ihm die Beträge aber dann erstatten sollte,
wenn die von ihr damals erwarteten Zahlungen in Höhe von ca. 110.000 DM bei
ihr eingegangen wären. Die Zahlungen seien zwar ausschließlich während des
Verlöbnisses erbracht worden, eine Schenkung sei aber aus Sicht des Klägers
niemals beabsichtigt gewesen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es nach diesem Vorbringen
des Klägers ausgeschlossen, eine Schenkung im Sinne des § 1301 BGB
anzunehmen. Nach den Grundsätzen über die nichteheliche Lebensgemeinschaft
käme, unabhängig davon, ob schweizerisches oder deutsches materielles Recht
zur Anwendung gelangt, lediglich eine vertragliche Abrede der Parteien über
die Hauskosten in Betracht. Ein Rückforderungsanspruch des Klägers ist aber
jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, da der Kläger selbst nicht behauptet,
daß die Beklagte die erwarteten Außenstände zwischenzeitlich erhalten hätte.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte auch nicht etwa unter
dem Gesichtspunkt des Verlöbnisbruchs zur Rückerstattung verpflichtet.
Umstände, die als Verlöbnisbruch seitens der Beklagten gewertet werden
könnten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Die Beklagte hat
dargelegt, sie habe sich vom Kläger getrennt, nachdem sie erfahren mußte,
daß er ihr drei Vorehen und erhebliche gesundheitliche (psychische) Probleme
verschwiegen und sie zudem erfahren habe, daß aus der dritten Ehe des
Klägers, die dieser als reine Papierehe dargestellt habe, ein weiteres Kind
hervorgegangen sei. Demgegenüber hat der Kläger lediglich behauptet, die
Beklagte habe das Verlöbnis grundlos gelöst. Schließlich handelt es sich bei
den Hauskosten nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider
Parteien auch nicht um Leistungen, die dazu dienen sollten, die
Voraussetzungen für die Verwirklichung der später tatsächlich nicht zustande
gekommenen ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, da das Haus der
Beklagten in T. unstreitig nicht als Ehewohnung dienen sollte.
4. Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat ist
in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.), da
weitere tatsächliche Feststellungen weder zu erwarten noch erforderlich
sind. Da Erstattungsansprüche des Klägers im Ergebnis jedenfalls zur Zeit
nicht in Betracht kommen, war seine Berufung (im Umfang der Revision)
zurückzuweisen.
Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Herausgabe diverser
Schmuckstücke die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat, wird das
Landgericht auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden
haben.
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