IPR/IZPR: Ansprüche aus Verlöbnisbeendigung/Verlöbnisbruch- anwendbares Recht und internationale Zuständigkeit; Begriff der "Geschenke" i.S.v. § 1301 BGB, Abgrenzung zu Unterhaltsleistungen; (keine) Ausgleichsansprüche aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft


BGH, Versäumnisurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 296/00


Fundstelle:

NJW-RR 2005, 1089


Amtl. Leitsätze:

a) Zur Frage der Anwendung deutschen oder ausländischen Rechts im Falle von Ansprüchen aus Auflösung eines Verlöbnisses und bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (hier: deutsch-schweizerische Verbindung) (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 132, 105).
b) Zur Abgrenzung von Verlobungsgeschenken von allgemeinen Beiträgen zur Bestreitung gemeinsamer Lebenshaltungskosten im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.


Zentrale Probleme:

Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen Ansprüche aus der Beendigung eines Verlöbnisses. Sie ist sowohl für die Frage der internationalen Zuständigkeit sowie des anwendbaren Rechts als auch materiellrechtlich von Interesse. Fehlerhaft ist freilich die Begründung, mit welcher der BGH die internationale Zuständigkeit begründet. Diese ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, sondern aus dem hier intertemporal noch anwendbaren Art. 2 EuGVÜ (jetzt: Art. 2 EuGVO; zur intertemporalen Anwendbarkeit s. Art. 66 I EuGVO). Der sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens bzw. der VO ist nämlich eröffnet, da es sich um eine Zivilsache handelt. Auch der persönliche Anwendungsbereich ist gegeben, da es für den allgemeinen Beklagtengerichtsstand nach Art. 2 EuGVÜ/EuGVO allein darauf ankommt, ob der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat/Mitgliedsstaat hat (s. dazu zuletzt EuGH, Urt. v. 1.3.2005 - Rs. C-281/02 - Owusu). Dies war hier der Fall. Der Verweis auf BGHZ 132, 105 geht insoweit fehl, weil dort das EuGVÜ zeitlich nicht anwendbar war und es überdies um einen Gerichtsstand nach Art. 5 EuGVÜ (Erfüllungsort) ging und der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Nichtvertragsstaat hatte.
Bei der kollisionsrechtlichen Anknüpfung von Ansprüchen aus Verlöbnisbeendigung, die äußerst str. ist, entscheidet sich der BGH mit der h.M. und im Einklang  mit seiner bisherigen Rspr. für eine Anknüpfung an das Heimatrecht des Anspruchsgegners. Bereicherungsansprüche aus der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unterstellt er gem. Art. 38 III BGB dem Recht des Ortes, an dem die Bereicherung eingetreten ist.

Insgesamt ist die Entscheidung sowohl kollisionsrechtlich als auch materiellrechtlich von der bisherigen Linie der Rechtsprechung geprägt, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft rechtliche Folgewirkung weitestgehend zu versagen. S. aber nunmehr
BGH v. 9.7.2008 - XII ZR 39/06!

©sl 2005


Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte nach Auflösung eines Verlöbnisses auf Rückgabe diverser Schmuckstücke und Rückzahlung von 140.878,10 DM in Anspruch.

Der Kläger ist Schweizer und lebt in der Schweiz. Die Beklagte ist Deutsche und lebt nach der Trennung der Parteien wieder in Deutschland. Die Parteien lebten zeitweise in der Schweiz zusammen und waren miteinander verlobt, jedoch sind Beginn und Dauer der Verlobung streitig.

Die Parteien haben sich am 18. Juli 1997 in Deutschland kennengelernt. Am 16. September 1997 eröffnete die Beklagte ein Konto bei der C. bank in W. , über das der Kläger von Anfang an Kontovollmacht hatte. In der zweiten Oktoberhälfte 1997 zogen die Beklagte und ihre Tochter aus erster Ehe zu dem Kläger in die Schweiz. Nachdem die Parteien als Verlobte am 23. Dezember 1997 durch Verkündungsgesuch beim Zivilstandsamt L. das Eheversprechen angemeldet hatten, legten sie den Hochzeitstermin für den 18. Februar 1998 fest. Am 31. Januar 1998 kehrten die Beklagte und ihre Tochter nach Deutschland zurück. Mit Schreiben vom 1. Februar 1998 entzog die Beklagten dem Kläger die Kontovollmacht für das Konto bei der C. bank. Ohne den Kläger zu informieren, flog die Beklagte anschließend mit ihrer Tochter für eine Woche nach Tunesien in Urlaub. Der Kläger war nach eigenen Angaben über das Verhalten der Beklagten dermaßen verärgert, daß er den Hochzeitstermin absagte. Zum Geburtstag des Klägers am 18. Februar 1998 kehrten die Beklagte und ihre Tochter in die Schweiz zurück. Am 8. Mai 1998 haben sich die Parteien schließlich endgültig getrennt. Über die Dauer des Verlöbnisses liegen unterschiedliche Angaben vor: Während der Kläger behauptet, die Parteien seien vom 4. Oktober 1997 bis 8. Mai 1998 verlobt gewesen, macht die Beklagte geltend, man habe sich am 28. Dezember 1997 verlobt und bereits am 31. Januar 1998 wieder entlobt.

Während des Zusammenlebens hat der Kläger für die Beklagte folgende Zahlungen geleistet:

a) am 23. April 1998 Zahnbehandlungskosten in Höhe von 2.972,05 DM gemäß Zahnarztrechnung vom 11. Dezember 1997
b) am 8. Januar 1998 Überweisung von 3.000 DM auf Grund Geldmangels der Beklagten; diese macht der Kläger nur hilfsweise geltend.
c) Schulausbildungskosten für die Tochter der Beklagten in Höhe von 14.337 SFR; ausweislich des Berufungsurteils entsprach dies zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einem Betrag von 18.530,57 DM, wovon der Kläger nur einen Teilbetrag von 17.663,08 DM geltend macht.
d) zwischen dem 4. November 1997 und dem 2. März 1998 Sanierungskosten für das in T. gelegene Haus der Beklagten in Höhe von insgesamt 118.237,97 DM.
e) am 22. Dezember 1997 wurden auf das Konto der Beklagten "für eigenes Konto" 2.000 DM eingezahlt, die der Kläger der Beklagten zur Verfügung gestellt haben will, weil sie Geld benötigte.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Rückerstattung - rechnerisch um 5 DM übersetzt - von 140.878,10 DM zuzüglich Zinsen sowie die Herausgabe diverser Schmuckstücke begehrt. Die Beklagte hat den Anspruch nur hinsichtlich der Herausgabe eines Colliers anerkannt und im übrigen Klagabweisung beantragt. Das Landgericht hat der Klage lediglich im Rahmen des Anerkenntnisses stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren hinsichtlich der Rückerstattung uneingeschränkt, bezüglich der Herausgabe aber beschränkt auf vier Schmuckstücke weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 22.635,13 DM zuzüglich Zinsen verurteilt sowie den Anspruch des Klägers auf wertmäßige Erstattung der von ihm für das Haus der Beklagten in T. bezahlten Handwerkerrechnungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit dadurch der objektive Verkehrswert des Grundstücks der Beklagten erhöht ist. In Bezug auf die Herausgabeansprüche des Klägers hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer Revision, die die Zurückverweisung hinsichtlich der Herausgabeansprüche nicht angreift, verfolgt die Beklagte im übrigen ihr zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war trotz ordnungsmäßiger Bekanntmachung im Verhandlungstermin nicht vertreten. Deshalb ist über den Revisionsantrag der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557 a.F., 331 Abs. 1 und 2 ZPO, § 26 Nr. 7 EGZPO (vgl. BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ aaO 82).

Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang ihrer Einlegung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers.

1. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Herausgabeansprüche den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat, hat die Beklagte Revision nicht eingelegt. Eine - unzulässige - Beschränkung der Revision (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - XII ZR 56/90 - FamRZ 1991, 931 ff) ist darin nicht zu sehen.

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Ansprüche aus einem Verlöbnis nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, dem der Verpflichtete angehört, so daß vorliegend deutsches Recht zur Anwendung komme. Die Parteien seien wenigstens von Ende 1997 bis Anfang Mai 1998 verlobt gewesen. Die Bezahlung der Zahnarztrechnung der Beklagten sei daher als Schenkung während des bestehenden Verlöbnisses zu werten, die nach § 1301 BGB zurückerstattet werden müsse. Die Einzahlung von 2.000 DM auf das Konto der Beklagten sei einen Tag vor der amtlichen Anmeldung des Eheversprechens und damit ebenfalls im Hinblick auf die geplante Eheschließung erfolgt. Die Behauptung der Beklagten, dieser Betrag sei ihr nicht vom Kläger zur Verfügung gestellt worden, sei nicht schlüssig, da sie nicht behauptet habe, daß der Kläger diesen konkreten Betrag anschließend auf sein privates Konto hätte verbuchen lassen. Der Betrag sei daher, wenn nicht nach § 1301 BGB, dann aber nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zurückzuzahlen. Die Schulausbildungskosten, die der Kläger für die Tochter der Beklagten aufgewendet habe, seien offenkundig während des Verlöbnisses der Parteien schenkungshalber zu Gunsten der Beklagten erfolgt, und daher für den Zeitraum 23. Dezember 1997 bis Ende April 1998 nach § 1301 BGB, im übrigen nach § 812 BGB zurückzuzahlen. Die Hausbaukosten seien, je nach dem, ob die Aufwendungen noch vor oder erst während des Verlöbnisses erfolgten, entweder nach § 1301 BGB oder § 812 BGB zu ersetzen. Insoweit werde der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen: zwar sei der Erlaß eines Grundurteils unumgänglich, allerdings erscheine ein Sachentscheidung des Berufungsgerichts zur Höhe des Bereicherungsanspruches nicht sachdienlich.

3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Die internationale Zuständigkeit, die auch noch in der Revisionsinstanz zu prüfen bleibt, ist gegeben. Sie folgt mittelbar aus der örtlichen Zuständigkeit (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 105, 107 m.w.N.). Vorliegend ergibt sie sich aus § 13 ZPO, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren ständigen Wohnsitz wieder in Deutschland hatte.

b) Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach § 1301 BGB beurteilt und insoweit deutsches materielles Recht für anwendbar erklärt hat, da Ansprüche aus einem Verlöbnis nach dem Recht des Staates zu beurteilen seien, dem der Verpflichtete angehöre, hält es allerdings den Angriffen der Revision stand. Diese macht zu Unrecht geltend, daß die Verpflichtung zur Rückgabe von Geschenken nach Auflösung eines Verlöbnisses dahin einzuschränken sei, daß kein Verlobter mehr verlangen könne, als ihm sein eigenes Heimatrecht gewähre, so daß insoweit auch schweizerisches Recht maßgeblich sei.

aa) Zwar ist die Anknüpfung von Ansprüchen im Fall eines Verlöbnisbruchs oder eines Rücktritts vom Verlöbnis in der Literatur umstritten (vgl. im einzelnen Staudinger/von Bar/Mankowski, 13. Bearb., Anh. zu Art. 13 EGBGB Rdn. 22, 24, jeweils m.w.N.). Die obergerichtliche Rechtsprechung geht jedoch (im Anschluß an BGHZ 28, 375, 378 f.) davon aus, daß auf Ansprüche, die aufgrund des Rücktritts vom Verlöbnis geltend gemacht werden, das Heimatrecht desjenigen Verlobten anzuwenden ist, gegen den solche Ansprüche vom anderen Teil geltend gemacht werden. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, daß für diese Ansprüche das Heimatrecht des Verpflichteten maßgeblich ist (vgl. BGHZ 132, aaO 116).

bb) Indessen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es die Verurteilung der Beklagten nicht nur auf Verlöbnisbruch bzw. Rücktritt vom Verlöbnis gestützt, sondern daneben bzw. statt dessen Ansprüche aus Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bejaht und diese nach deutschem materiellem Recht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt BGB gestützt hat. Ob und gegebenenfalls welche Ansprüche nach der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen, bestimmt sich in Fällen mit Auslandsberührung, wie hier, nach dem Statut, dem die Zuwendung unterstand, bzw. - mangels eines konnexen Vertragsstatuts - nach dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist (Art. 38 EGBGB), also das Vermögen des einen Partners durch Leistungen des anderen vermehrt worden ist (Henrich, Internationales Familienrecht, 2. Aufl., S. 50). Dies ist vorliegend für die einzelnen Forderungen jeweils gesondert zu prüfen.

c) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß der Kläger nach § 1301 BGB die Rückzahlung der von ihm am 23. April 1998 für die Beklagte schenkungshalber verauslagten Zahnbehandlungskosten in Höhe von 2.972,05 DM gemäß Zahnarztrechnung vom 11. Dezember 1997 verlangen könne, da die Parteien von Ende Dezember 1997 bis Anfang Mai 1998 verlobt gewesen seien. Auch dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß diese Zahnbehandlungskosten keine Geschenke im Sinne des § 1301 BGB sind. Zwar ist der Schenkungsbegriff in § 1301 BGB weit auszulegen, so daß darunter grundsätzlich alle Zuwendungen fallen können, die mit der Auflösung des Verlöbnisses ihre Grundlage verlieren. Jedoch sind Unterhaltsbeiträge unter Verlobten, die bereits vor der Heirat einen gemeinsamen Haushalt führen, keine Geschenke. Sie werden nicht in Erwartung der Ehe, sondern im Hinblick auf das gegenwärtige Zusammenleben der Parteien erbracht (MK/Wacke, BGB 4. Aufl., § 1301 Rdn. 3 und § 1298 Rdn. 6; Soergel/Lange § 1301 Rdn. 3 und § 1298 Rdn. 10; Bamberger/Roth/Lohmann, § 1301 Rdn. 5 und § 1298 Rdn. 20). Danach durfte das Berufungsgericht die Zahnbehandlungskosten nicht als Geschenke im Sinne des § 1301 BGB werten, so daß es insoweit nicht mehr darauf ankommt, daß darüber hinaus die Dauer der Verlobung zwischen den Parteien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gerade streitig ist.

Allerdings sind die Zahnbehandlungskosten unstreitig während des nichtehelichen Zusammenlebens der Parteien entstanden und verauslagt worden. Ob auf eventuelle Rückforderungsansprüche nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft insoweit schweizerisches oder deutsches materielles Recht anzuwenden wäre (vgl. oben 2 c bb), braucht indessen nicht entschieden werden, da eine Erstattung der Zahnbehandlungskosten weder nach deutschem noch nach schweizerischen Recht in Betracht kommt.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft kann allerdings bestehen, wenn die Parteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Auch wenn ein ausdrücklich oder stillschweigend geschlossener Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt, bejaht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit, im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Umständen gesellschaftsrechtliche Grundsätze anzuwenden. Dies setzt aber mindestens voraus, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Der Grundsatz, daß die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen können, steht der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Geschäftsgrundlage sind nach der ständigen Rechtsprechung die bei Abschluß des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Ein solcher Vertrag liegt nicht in dem Umstand, daß zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschließen. Regeln sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handelt es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründet (vgl. BGHZ 77, 55, 56 ff.; BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141 f.; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - FamRZ 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 f.; vom 15. Januar 2001 - II ZR 121/99 - FuR 2001, 366 f.; vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146 f.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze kann vorliegend eine Erstattung der Zahnbehandlungskosten nicht in Betracht kommen. Es verbleibt bei dem Grundsatz, daß Leistungen der Partner nicht abgerechnet werden können, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft zerbricht, da der Kläger eine anderweitige Abrede der Parteien nicht schlüssig darlegen konnte. Der Kläger hat geltend gemacht, daß die Zahnarztkosten ausgeglichen werden sollten, sobald die Beklagte ausstehende Zahlungen erhalten haben würde. Diese Bedingung ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bisher aber nicht eingetreten. Es handelt sich im übrigen auch nach dem Vortrag des Klägers nicht etwa um eine Leistung erheblichen Umfangs in der Verlobungszeit, die dazu dienen soll, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der später zustande kommenden ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen. Auch eine Ersatzpflicht nach § 1298 BGB kommt daher nicht in Betracht (zur Frage, inwieweit auf einen solchen Fall die für Leistungen während einer Ehe entwickelten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage übertragen werden können, vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 264 f.).

bb) Gleiches gilt im Ergebnis nach schweizerischem Recht: Das Konkubinat, das nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, ist gekennzeichnet durch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft, die in den meisten Fällen auch in eine wirtschaftliche Gemeinschaft mündet. Die Beziehungen werden in der Regel zum kleineren Teil durch ausdrückliche oder stillschweigende vertragliche Vereinbarungen beherrscht; im übrigen liegt ein Vertrauensverhältnis vor, das nach dem mutmaßlichen Willen der Partner nicht von Rechtsregeln bestimmt sein soll. Dementsprechend steht den Parteien jederzeit und unentziehbar das Recht zu, das Konkubinat zu beenden. Muß indessen bei der Auflösung der Gemeinschaft eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung erfolgen (etwa betreffend gemeinsame Anschaffungen, Ersparnisse, Schulden), ist die Berufung auf Rechtsregeln nicht ausgeschlossen. Als Rechtsgrundlage kommen die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft in Betracht, sofern nach dem Willen der Partner deren eigene Rechtsstellung im Sinne eines Beitrags an die Gemeinschaft einem gemeinsamen Zweck untergeordnet werden soll. Andernfalls oder darüber hinaus können besondere Auftrags- oder Vertragsverhältnisse bestehen (Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., S. 168 ff.; Pulver, Unverheiratete Paare, S. 20 ff; BGE 108 II 204 ff.).

Zwar wäre danach eine vertragliche Abrede der Parteien, wonach die Beklagte die Zahnbehandlungskosten zu erstatten hätte, grundsätzlich möglich. Nach dem Vorbringen des Klägers wäre sie wohl nicht als Schenkung (Art. 239 ff. OR), sondern als bedingtes (Art. 151 ff. OR) Darlehen (Art. 312 ff. OR) zu qualifizieren. Jedoch scheitert ein Rückforderungsanspruch des Klägers auch hier daran, daß die Bedingung nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht eingetreten ist. Ein Rückforderungsanspruch ist damit auch nach schweizerischem Recht nicht schlüssig dargelegt.

d) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, den Betrag von 2.000 DM könne der Kläger, wenn nicht nach § 1301 BGB, dann auf jeden Fall aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zurückverlangen. Die Zuwendung sei einen Tag vor der amtlichen Anmeldung des Eheversprechens und damit im Hinblick auf die geplante Eheschließung erfolgt. Soweit die Beklagte bestreite, den Betrag erhalten zu haben, sei dies nicht schlüssig, da die Beklagte nicht behaupte, daß der Kläger diesen Betrag von ihrem Konto wieder hätte abbuchen lassen. Auch dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zum einen übersieht das Berufungsgericht, daß der Kläger die angebliche Zahlung nicht nachgewiesen hat. Die Beklagte hat mehrfach geltend gemacht, der Kläger habe ihr kein Darlehen gewährt, er habe ihr das Geld nicht zur Verfügung gestellt. Demgegenüber hat der Kläger lediglich einen Einzahlungsbeleg "für eigenes Konto" der Beklagten vorgelegt, aus dem nicht ersichtlich ist, daß der Kläger diese Einzahlung erbracht hat. Insoweit hätte das Berufungsgericht dem erstmals mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Beweisangebot des Klägers nachgehen und die Beklagte als Partei vernehmen müssen. Zum anderen macht die Revision zutreffend geltend, daß auch nach dem Vorbringen des Klägers die behauptete, nicht weiter spezifizierte Zahlung allenfalls als Unterhaltsbeitrag unter Verlobten, und damit nicht als Geschenk im Sinne des § 1301 BGB, zu werten ist (vgl. oben 2 d). Eine vertragliche Abrede, aus der sich ein Rückerstattungsanspruch ergeben könnte, hat der Kläger, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht schlüssig dargelegt.

e) Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger hilfsweise geltend gemachten weiteren Zahlung von 3.000 DM ausweislich des Überweisungsträgers vom 8. Januar 1998. Diese Zahlung erfolgte nach den Angaben beider Parteien unstreitig während des bestehen Verlöbnisses. Der Kläger hat selbst geltend gemacht, die Zahlung sei wiederum aufgrund Geldmangels der Beklagten erfolgt. Danach ist auch diese Zahlung als Unterhaltsbeitrag unter Verlobten zu qualifizieren, so daß eine Erstattung ausscheidet.

f) Hinsichtlich der Schulausbildungskosten in Höhe von 17.663,08 DM für die Tochter der Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt, soweit die Zahlungen während des Verlöbnisses der Parteien erfolgten, seien sie offenkundig schenkungshalber zu Gunsten der Beklagten aufgewendet worden und daher nach § 1301 BGB dem Kläger zu erstatten, während die vor dem Verlöbnis entstandenen Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zu ersetzen seien. Auch dies kann rechtlicher Überprüfung nicht standhalten.

Die Revision wendet zutreffend ein, daß die Schulausbildungskosten keine Geschenke im Sinne des § 1301 BGB waren. Die Kosten sind dadurch angefallen, daß die Beklagte zum Kläger in die Schweiz zog, so daß die Tochter der Beklagten bei einer Schule in der Schweiz angemeldet werden mußte. Die Ausbildungskosten wurden mit Rücksicht auf das gegenwärtige Zusammenleben der Parteien in der Schweiz erbracht, und nicht etwa in Erwartung der späteren Ehe. Damit sind diese Kosten als Unterhaltsbeiträge zu qualifizieren, die nach § 1301 BGB nicht zu ersetzen sind. Soweit der Kläger daneben geltend macht, man habe ausdrücklich vereinbart, daß die Zahlungen von der Beklagten sofort erstattet würden, sobald sie zwei ihr zustehende Außenstände erhalten habe, wäre eine solche Abrede - unabhängig davon, ob materiell deutsches oder schweizerisches Recht Anwendung finden würde - zwar grundsätzlich möglich. Einen Rückforderungsanspruch daraus hat der Kläger aber nicht schlüssig dargelegt. Denn nach seinem eigenen Vortrag konnte die Beklagte ihre angeblichen Zahlungsansprüche bisher nicht realisieren.

g) Das Berufungsurteil begegnet aber auch rechtlichen Bedenken, soweit der Anspruch des Klägers auf wertmäßige Erstattung der von ihm für das Haus der Beklagten in T. bezahlten Handwerkerrechnungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurde. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Anspruch auf Ersatz der vom Kläger für die Beklagte verauslagten Hausbaukosten sei bereits dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären gewesen. In Betracht kämen auch insoweit, je nach dem, ob die Aufwendungen vor oder erst während des Verlöbnisses erfolgten, Ansprüche nach § 1301 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB. Denn die Zahlungen seien entweder auf Grund des wirksamen Verlöbnisses erbracht worden oder der mit ihnen erkennbar bezweckte Erfolg, die baldige Eheschließung, sei nicht eingetreten. Das steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.

Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht insoweit das Vorbringen der Parteien nicht erschöpfend gewürdigt habe. Der Kläger hat zu den Handwerkerrechnungen in erster Instanz unter wechselndem Vortrag zunächst geltend gemacht, die Zahlungen seien nur vorschußweise erfolgt, bis eine Finanzierung durch die Beklagte durchgeführt worden sei. Die Zahlungen seien ausschließlich mit Rücksicht auf das bestehende Verlöbnis erfolgt. In der Terminsniederschrift vom 16. Februar 1999 wurde klargestellt, daß die Zahlung von 118.237,97 DM auf Handwerkerrechnungen ursprünglich als Darlehen erfolgt sei. Man habe vereinbart, daß die Beklagte im Gegenzug ihr Hausgrundstück nach der Eheschließung zur Hälfte auf den Kläger übertragen solle. Die Zahlungen seien zunächst reine Schenkungen gewesen, die der Kläger aufgrund des bestehenden Verlöbnisses gemacht habe. Der Kläger habe aber deutlich zu erkennen gegeben, daß er diese Beträge der Beklagten auch nicht schenken wolle. Dieser widersprüchliche Vortrag wurde in der Berufungsbegründung schließlich dahingehend zusammengefaßt, daß die Parteien hinsichtlich der Renovierungsarbeiten, die bereits im Gange waren, als die Parteien sich kennenlernten, vereinbart hätten, daß der Kläger die fälligen Zahlungen leisten, die Beklagte ihm die Beträge aber dann erstatten sollte, wenn die von ihr damals erwarteten Zahlungen in Höhe von ca. 110.000 DM bei ihr eingegangen wären. Die Zahlungen seien zwar ausschließlich während des Verlöbnisses erbracht worden, eine Schenkung sei aber aus Sicht des Klägers niemals beabsichtigt gewesen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es nach diesem Vorbringen des Klägers ausgeschlossen, eine Schenkung im Sinne des § 1301 BGB anzunehmen. Nach den Grundsätzen über die nichteheliche Lebensgemeinschaft käme, unabhängig davon, ob schweizerisches oder deutsches materielles Recht zur Anwendung gelangt, lediglich eine vertragliche Abrede der Parteien über die Hauskosten in Betracht. Ein Rückforderungsanspruch des Klägers ist aber jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, da der Kläger selbst nicht behauptet, daß die Beklagte die erwarteten Außenstände zwischenzeitlich erhalten hätte. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des Verlöbnisbruchs zur Rückerstattung verpflichtet. Umstände, die als Verlöbnisbruch seitens der Beklagten gewertet werden könnten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Die Beklagte hat dargelegt, sie habe sich vom Kläger getrennt, nachdem sie erfahren mußte, daß er ihr drei Vorehen und erhebliche gesundheitliche (psychische) Probleme verschwiegen und sie zudem erfahren habe, daß aus der dritten Ehe des Klägers, die dieser als reine Papierehe dargestellt habe, ein weiteres Kind hervorgegangen sei. Demgegenüber hat der Kläger lediglich behauptet, die Beklagte habe das Verlöbnis grundlos gelöst. Schließlich handelt es sich bei den Hauskosten nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien auch nicht um Leistungen, die dazu dienen sollten, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der später tatsächlich nicht zustande gekommenen ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, da das Haus der Beklagten in T. unstreitig nicht als Ehewohnung dienen sollte.

4. Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat ist in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.), da weitere tatsächliche Feststellungen weder zu erwarten noch erforderlich sind. Da Erstattungsansprüche des Klägers im Ergebnis jedenfalls zur Zeit nicht in Betracht kommen, war seine Berufung (im Umfang der Revision) zurückzuweisen.
Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Herausgabe diverser Schmuckstücke die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat, wird das Landgericht auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.