IPR: Internationales Namensrecht; Rechtswahl des
Ehenamens nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB; Namensangleichung nach Art. 47 Abs. 1
Nr. 1 EGBGB; Angleichung
BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 -
XII ZB 101/14 - OLG Karlsruhe
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Wählen Ehegatten als
Ehenamensstatut gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB das deutsche Recht, kann der
ausländische Ehegatte, der bislang nur Eigennamen geführt hat, nach Art. 47
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einen hiervon zum Familiennamen und die übrigen zu
Vornamen bestimmen; einen mehrgliedrigen Familiennamen lässt das deutsche
Namensrecht grundsätzlich nicht zu.
Zentrale Probleme:
Es geht um ein deutsch-indonesisches Ehepaar, dass
nach Art. 10 II EGBGB deutsches Recht als Ehenamen gewählt hat und den
Familiennamen des Mannes zum Ehenamen gewählt hat (§ 1355 II BGB). Nach §
1355 IV BGB kann die indonesische Ehefrau ihren Familiennamen (Geburtsname
oder durch Eheschließung erworbener Name) dem Ehenamen voranstellen. Hier
hatte die Frau aber keinen Familiennamen, weil es in Indonesien diese
Unterscheidung nicht gibt. Sie kann daher nach Art. 47 I Nr. 1 EGBGB den
Familiennamen bestimmen und dann voransetzen. Wegen des Verbots mehrfacher
Namensführung im deutschen Recht kann sie aber nur einen ihrer (vier) Namen
zum Familiennamen bestimmen. S. auch
BGH v. 19.2.2014 - XII ZB 180/12.
©sl 2015
Gründe:
A.
1 Die Betroffene begehrt die Eintragung ihrer Eigennamen als Vornamen und
Geburtsnamen in das Eheregister.
2 Die Betroffene besitzt die indonesische Staatsangehörigkeit. Ausweislich
ihrer Geburtsurkunde lauten ihre Namen auf "D. K. Da. P. ", wobei
nicht zwischen Vor- und Familiennamen unterschieden wird. Im
November 2011 heiratete sie den deutschen Staatsangehörigen C. V. . Die
Eheleute wählten für die Namensführung in der Ehe das deutsche Recht und
bestimmten den Familiennamen des Ehemanns zum Ehenamen. Ausweislich der
Bescheinigung des Standesamts über die Namensänderung lautet der Name der
Betroffenen nunmehr "D. K. Da. P. (Eigennamen) V. ". Der Geburtsname lautet
"D. K. Da. P. (Eigennamen)".
3 Nachdem die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Standesamt) den Antrag der
Betroffenen, diese Beurkundung dahin abzuändern, dass als Vorname "D. K. "
und als Geburtsname "Da. P. " in das Eheregister eingetragen werden,
abgelehnt hatte, hat das Amtsgericht dem Antrag der Betroffenen stattgegeben
und das Standesamt angewiesen, die Namen der Betroffenen entsprechend
einzutragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Standesamts
zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich das Standesamt mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde.
B.
4 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das
Beschwerdegericht.
I.
5 Das Oberlandesgericht hat seine in StAZ 2014, 334 veröffentlichte
Entscheidung wie folgt begründet:
6 Zwar habe die von der Betroffenen bei der Eheschließung vorgenommene
Rechtswahl nicht dazu geführt, dass sich die Bildung ihres Namens insgesamt
nach deutschem Recht richte. Der Vorname der Betroffenen richte sich
weiterhin nach indonesischem Recht, so dass die von ihr anlässlich der
Eheschließung vorgenommene Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB nur
hinsichtlich ihres Familiennamens zur Anwendung deutschen Rechts führen
könne.
7 Der Anwendungsbereich des Art. 47 EGBGB sei bei zweckentsprechender
Auslegung gleichwohl eröffnet. Das deutsche Sachrecht unterscheide - ohne
dass dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet sei - nach Vor- und
Familiennamen; jede Person müsse einen Familiennamen und mindestens einen
Vornamen führen. Das indonesische Recht kenne eine solche durchgehende
Unterscheidung nicht. Gesetzliche Vorschriften zur Namensführung existierten
nur in Bezug auf die Namensänderung; im Übrigen sei die Namensführung von
regional unterschiedlichen Bräuchen abhängig. Für die Betroffene seien
gesonderte Vor- und Familiennamen nicht festgestellt worden.
8 Die unterschiedliche Systematik des deutschen Namensrechts einerseits und
der bei der Betroffenen angewandten indonesischen namensrechtlichen Bräuche
andererseits hätte für die Betroffene zur Folge, dass sie ohne eine
Angleichungsmöglichkeit einen Namen führen müsste, der nach
unterschiedlichen, miteinander nicht zu vereinbarenden Konzepten gebildet
sei: Wenn sie einen Familiennamen nach deutschem Recht führte, müsste sie
anstelle eines Vornamens einen Eigennamen nutzen, der nach dem in ihrem
Geburtsland geltenden namensrechtlichen Konzept die Funktionen von Vor- und
Familiennamen übernehmen solle. Das sei für den Gebrauch des Namens ein
erhebliches Hindernis. Die Betroffene müsse in amtlichen Formularen und bei
Rechtsgeschäften, bei denen es auf eine Identifizierung ankomme, die aus
Indonesien übernommenen Namen korrekterweise mit dem Zusatz "Eigennamen"
kennzeichnen, um klar zu stellen, dass es sich eigentlich um Namen handele,
die die Funktion von Vor- und Familienname übernähmen. Eine solche
vollständige Angabe würden die üblicherweise verwendeten Vordrucke und
Eingabemasken von Datenverarbeitungsanlagen häufig nicht vorsehen.
9 Das sei mit dem Zweck des Art. 47 EGBGB nicht zu vereinbaren. Die Norm sei
ausweislich der Gesetzesbegründung eingefügt worden, um den in der Praxis
oftmals erheblichen Schwierigkeiten zu begegnen, die auftreten könnten, wenn
auf eine Person, die ihren Namen nach einem anwendbaren ausländischen Recht
rechtmäßig erworben habe, nunmehr deutsches Namensrecht anwendbar sei. Für
diese Fälle habe der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen wollen, eine
Angleichung an das deutsche Namensrecht vorzunehmen, wobei er bei der
Regelung in Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ausdrücklich auch den hier
vorliegenden Fall vor Augen gehabt habe, dass der ausländische Name nicht
zwischen Vor- und Familienname unterscheide. Der Zweck der Norm könne nur
vollständig erreicht werden, wenn ihre Anwendung nicht auf Fälle beschränkt
werde, in denen das Namensstatut vollständig, also hinsichtlich des Vor- und
des Nachnamens wechsele; die Schwierigkeiten, die zu der Neuregelung Anlass
gegeben hätten, bestünden vielmehr auch dann, wenn lediglich der
Familienname dem deutschen Recht unterstellt werde und deshalb ein Name
geführt werden müsste, der unterschiedlichen, miteinander nicht zu
vereinbarenden systematischen Grundsätzen folge.
10 Demnach müsse ein Ausgleich bezüglich der Anwendung verschiedener
Rechtsordnungen gefunden werden. Ein solcher Ausgleich könne hier dadurch
vorgenommen werden, dass die Betroffene ihre in Indonesien erworbenen
Eigennamen in vollem Umfang weiterführe, sie aber Gelegenheit erhalte, diese
Eigennamen teilweise als Vor- und teilweise als (Geburts-)Familienname zu
bezeichnen und dadurch ihren Gebrauch in dem in Deutschland üblichen
namensrechtlichen System zu ermöglichen.
11 Die vom indonesischen Generalkonsulat ausgestellte Bescheinigung vom 28.
Februar 2012, wonach es sich bei dem Namen "D. K. Da. P. " um einen Vornamen
handele und "V. " der Familienname sei, habe im indonesischen Recht keine
Grundlage und rechtfertige keine andere Beurteilung.
II.
12 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
13 1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass ein
ausländischer Ehegatte, der bislang nur Eigennamen geführt hat, nach Art. 47
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einen hiervon zum Familiennamen und die übrigen zu
Vornamen bestimmen kann, wenn die Ehegatten als Ehenamensstatut gemäß Art.
10 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht gewählt haben; einen mehrgliedrigen
Familiennamen lässt das deutsche Namensrecht indes grundsätzlich nicht zu.
14 a) Gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person
dem Recht des Staates, dem sie angehört. Nach Absatz 2 Satz 1 dieser Norm
können Ehegatten bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt
ihren künftig zu führenden Namen wählen, nach dem Recht eines Staates, dem
einer der Ehegatten angehört (Nr. 1) oder nach deutschem Recht, wenn einer
von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Nr. 2).
15 Art. 10 Abs. 2 EGBGB begründet kein Namenswahlrecht, sondern
ermöglicht lediglich die Rechtswahl. Damit wird den Ehegatten eine
kollisionsrechtliche Wahlfreiheit zugunsten eines der zur Wahl stehenden
Sachrechte hinsichtlich des zu führenden Ehenamens eingeräumt (Erman/Hohloch
BGB 14. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 25; Bamberger/Roth/Mäsch BGB 3. Aufl. Art.
10 EGBGB Rn. 40). Das Wahlrecht ist grundsätzlich auf das
Ehenamensstatut begrenzt, erfasst also nicht weitere, dem Personalstatut
nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterfallende Namensteile (Erman/Hohloch
BGB 14. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 26; Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. Art. 10
EGBGB Rn. 39; Staudin-ger/Hepting/Hausmann BGB [2013] Art. 10 EGBGB Rn.
263).
16 Wählen die Ehegatten - wie hier - deutsches Recht zum
Ehenamensstatut, findet § 1355 BGB Anwendung. Gemäß dessen Absatz 2
können die Ehegatten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über
die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes zum
Ehenamen bestimmen. Dabei meint der "geführte Name" in Abgrenzung zum
Geburtsnamen insbesondere den durch Heirat erworbenen Namen (Palandt/
Brudermüller BGB 73. Aufl. § 1355 Rn. 4 mwN).
17 Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB kann eine Person, die einen Namen
nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben hat und deren Name sich
fortan nach deutschem Recht richtet, durch Erklärung gegenüber dem
Standesamt aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen. Die
Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB setzt nach Absatz 1 einen
Statutenwechsel zum deutschen Recht voraus; es handelt sich um eine
namensrechtliche Sachnorm des deutschen Rechts, deren Tatbestand einen
Auslandsbezug aufweist (Palandt/Thorn BGB 73. Aufl. Art. 47 EGBGB
Rn. 2).
18 b) Art. 10 Abs. 2 EGBGB eröffnet dem ausländischen Ehegatten ein
Namenswahlrecht in dem Umfang, wie es nötig ist, um die gewünschte
Namensführung zu erreichen und dabei zu verhindern, dass die Qualität der
Namen mehreren sich widersprechenden Sachrechten untersteht (Hepting StAZ
2008, 161, 165 f.; Krömer StAZ 2013, 130, 131 f.). Damit korrespondierend
findet eine Angleichung des Namens nach Art. 47 Abs. 1 EGBGB nur insoweit
statt, wie es das deutsche Ehenamensrecht voraussetzt.
19 Gilt nach einer Rechtswahl - wie hier - deutsches Ehenamensrecht,
ist es dem ausländischen Ehegatten demgemäß zu ermöglichen, seinen Namen in
die von § 1355 BGB vorausgesetzte Namenssystematik einzupassen.
20 aa) Für die Reichweite des durch das Ehenamensstatut eröffneten
Bestimmungsrechts ist deshalb auf die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen
des § 1355 BGB abzustellen. Dabei ist der Wechsel des Namensstatuts dem §
1355 BGB zeitlich und gedanklich vorgelagert. Da gemäß § 1355 Abs. 2 BGB der
Geburtsname jedes Ehegatten - hier also auch der der Betroffenen - zum
Ehenamen bestimmt werden kann, setzt die Wahl des Namens denknotwenig das
Bestehen eines Geburtsnamens voraus. § 1355 Abs. 2 BGB baut mithin
systematisch auf der dem deutschen Namensrecht zugrundeliegenden Einteilung
in Vor- und Familiennamen auf und setzt sie voraus (Krömer StAZ 2013, 130,
132; Hepting StAZ 2008, 161, 166). Zur Rechtsfolge hat die
getroffene Wahl, dass der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, durch
Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den
zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen
voranstellen oder anfügen kann (§ 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB).
Auch das setzt voraus, dass Vorname und Geburtsname eindeutig bestimmt sind.
21 Deshalb ist es dem ausländischen Ehegatten gemäß Art. 10 Abs. 2
i.V.m. Art. 47 Abs. 1 EGBGB zu ermöglichen, nach einer Rechtswahl zugunsten
des deutschen Rechts aus seinen bisherigen Eigennamen Vor- und Familiennamen
zu bestimmen und sodann statt des bestimmten Familiennamens den
Familiennamen des Ehegatten anzunehmen (jurisPK-BGB/Janal 7. Aufl.
Art. 47 EGBGB Rn. 18; Krömer StAZ 2013, 130, 132; Hepting StAZ 2008, 161,
165 f.; siehe auch OLG Frankfurt FamRZ 2012, 370, 371; a.A. Henrich StAZ
2007, 197, 203, der allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass die Eigennamen
des ausländischen Ehegatten im Eheregister als Vornamen einzutragen sind).
22 bb) Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit den gesetzgeberischen
Erwägungen zu Art. 47 EGBGB.
23 Der internationalprivatrechtliche Grundsatz der Angleichung wurde
von der Rechtsprechung entwickelt, um Widersprüche, Lücken und Spannungen zu
überwinden, die sich ergeben können, wenn aufgrund des deutschen
Kollisionsrechts die Normen ausländischen materiellen Rechts im Inland
anzuwenden sind; die Angleichung erfolgt dadurch, dass auf der Grundlage der
so genannten Funktionsäquivalenz eine modifizierte Anwendung der Rechtsnorm
im Inland vorgenommen wird (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 -
XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 19 mwN).
24 In der Gesetzesbegründung zum Personenstandsrechtsreformgesetz heißt es
zu Art. 47 EGBGB, dass sich das Problem der namensrechtlichen Angleichung in
vielen Konstellationen und nicht nur bei einem Wechsel des Namensstatuts
durch Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit stelle. So könnten zum
Beispiel ausländische Ehegatten nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB bei der
Bestimmung ihres Ehenamens deutsches Recht wählen, wenn einer von ihnen
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Art. 47 EGBGB solle
nunmehr für alle Fälle, bei denen deutsches Namensrecht gelte, der Name aber
nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben sei oder auf diesem
beruhe, die Möglichkeit eröffnen, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
eine für das deutsche Namensrecht passende Namensform zu wählen (BT-Drucks.
16/1831 S. 79).
25 c) Durch die Bestimmung von Vorname und Familienname aus den Eigennamen
der Betroffenen wird zudem nicht über Gebühr in das indonesische Recht
eingegriffen. Abgesehen davon, dass es nach den Feststellungen des
Beschwerdegerichts ohnehin an einer konkreten Ausgestaltung des Namensrechts
fehlt, verlieren diese ihre Eigenschaft als Eigennamen nicht dadurch, dass
sie gemäß dem in Deutschland bestehenden System in Vornamen und Nachnamen
untergliedert werden. Damit stimmt auch die vom Beschwerdegericht in Bezug
genommene, vom indonesischen Generalkonsulat ausgestellte Bescheinigung vom
28. Februar 2012 überein, wonach es sich bei dem Namen "D. K. Da. P. " sogar
um einen Vornamen handele und "V. " der Familienname sei.
26 d) Da sich bereits aus dem Vorstehenden ergibt, dass es dem ausländischen
Ehegatten in Fällen der vorliegenden Art ermöglicht werden muss, neben dem
Vornamen auch einen Familiennamen zu bestimmen, kommt es auf den vom
Beschwerdegericht ergänzend herangezogenen § 1355 Abs. 5 BGB und die damit
einhergehende Streitfrage, ob das nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB gewählte Recht
auch für die Namensführung nach einer Scheidung bindend ist (vgl. NK-BGB/Mankowski
2. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 89 mwN zum Meinungsstand; vgl. auch
Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540), nicht
an.
27 e) Zu beachten ist jedoch, dass nach deutschem Namensrecht
grundsätzlich nicht mehrere Eigennamen zum Familiennamen bestimmt werden
können; dieses lässt einen mehrgliedrigen Familiennamen im Regelfall nicht
zu (Staudinger/Hausmann/Hepting BGB [2013] Art. 47 EGBGB Rn. 40;
NK-BGB/Mankowski 2. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 22; Henrich StAZ 2007, 197, 98;
Hepting StAZ 2008 161, 167 f.; jurisPK-BGB/Janal 7. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn.
5; MünchKommBGB/Birk 5. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 27). Nur
ausnahmsweise kann der Familienname in zweigliedriger Form bestimmt werden,
etwa wenn infolge etablierter Verwaltungspraxis oder faktischer
Namensführung im Alltag bereits eine entsprechende "Verfestigung"
eingetreten ist und sich ein "echter Doppelname" gebildet hat
(Hepting StAZ 2008, 161, 167 f.). Im Übrigen sind alle Eigennamen
gleichwertig, weshalb jeder von ihnen als Familienname geeignet ist.
Dem Namensträger ist daher freizustellen, welchen er als Familiennamen
bestimmt (Hepting StAZ 2008, 161, 167).
28 2. Gemessen hieran kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand
haben.
29 a) Allerdings ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach
die Betroffene aus ihren Eigennamen gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB
Vor-und Geburtsnamen bestimmen kann, im Ergebnis von Rechts wegen nicht zu
beanstanden. Die Ehegatten haben nach den nicht zu beanstandenden
Feststellungen des Oberlandesgerichts gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB eine
Rechtswahl dahingehend getroffen, dass sich das Ehenamensstatut nach
deutschem Recht, also § 1355 BGB, richten und dass zum Ehenamen gemäß § 1355
Abs. 2 BGB der Familienname des deutschen Ehemanns bestimmt werden soll.
Zudem hat die Betroffene gegenüber dem Standesamt eine entsprechende
formgerechte Erklärung gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB abgegeben.
30 b) Jedoch hat das Beschwerdegericht die Bestimmung zweier Eigennamen der
Betroffenen zu Geburtsnamen als zulässig erachtet, ohne sich damit
auseinanderzusetzen, dass nach deutschem Namensrecht grundsätzlich
nur ein Familienname zu führen ist. Etwaige Ausnahmetatbestände hat
das Oberlandesgericht weder festgestellt noch sind solche Umstände
ersichtlich.
31 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der
Senat kann in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG nicht abschließend
entscheiden, weil diese noch nicht zur Entscheidung reif ist. Die Betroffene
hat ein Wahlrecht, welchen ihrer Eigennamen sie zum Geburtsnamen bestimmen
will. Zu dessen Ausübung (vgl. Art. 47 Abs. 4 EGBGB) wird das
Oberlandesgericht der Betroffenen Gelegenheit zu geben haben.
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