Sittenwidrigkeit (§ 138
I BGB) einer vertraglichen Verpflichtung zur Änderung des Familiennamens
nach Ehescheidung
BGH, Urteil vom 6. Februar
2008 - XII ZR 185/05
Fundstelle:
BGHZ 175, 173
Amtl. Leitsatz:
1. Eine ehevertragliche
Abrede, in der sich der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt
worden ist, verpflichtet, im Falle der Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen
oder den von ihm bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder
anzunehmen, ist nicht generell sittenwidrig. Ob dies auch dann gilt, wenn
für den Verzicht auf die Fortführung des Ehenamens ein Entgelt vereinbart
ist, bleibt offen.
2. Eine vergleichsweise lange Ehedauer und das Interesse des verpflichteten
Ehegatten an der Namenseinheit mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern
lässt das Verlangen des anderen Ehegatten nach Einhaltung der Abrede nicht
ohne weiteres als rechtsmissbräuchlich erscheinen.
Tatbestand:
1 Die Parteien sind geschiedene Eheleute; sie streiten über das Recht des
Beklagten zur Fortführung des Ehenamens.
2 Die Parteien schlossen am 24. Mai 1989 einen Ehevertrag. Darin
vereinbarten sie Gütertrennung und trafen unter Nummer II. folgende
"Vereinbarung über die Ablegung des Ehenamens nach Scheidung der Ehe oder
nach dem Tod der Ehefrau":
"Wir haben uns dahin geeinigt, als
Ehenamen den Familiennamen der künftigen Ehefrau [H.] zu wählen. Der
künftige Ehemann wird dem künftigen Ehenamen seinem Geburtsnamen [W.]
voranstellen und den Namen "W.-H." führen. Er verpflichtet sich,
a) für den Fall der Auflösung oder Scheidung der Ehe,
b) für den Fall des Vorversterbens seiner Ehefrau, diesen Ehenamen
wieder abzulegen und allein seinen Geburtsnamen oder, nach seiner Wahl,
entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten, einen anderen Namen zu
führen."
3 Am 21. Juli 1989 schlossen die
Parteien die Ehe, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Sie bestimmten
den Geburtsnamen H. der Ehefrau (Klägerin) zum Ehenamen. Der Ehemann
(Beklagter) stellte dem Ehenamen seinen Geburtsnamen W. voran. Während der
Ehe führte der Beklagte zunächst den Namen W.-H.; wenige Monate vor der
Scheidung, nämlich am 18. November 2003, legte er den Begleitnamen W. ab und
führte fortan nur noch den Ehenamen H. Die Ehe wurde am 18. Mai 2004
rechtskräftig geschieden. Ende Februar 2005 erklärte der Beklagte gegenüber
dem zuständigen Standesamt, seinen Geburtsnamen W. dem Ehenamen wieder
voranstellen zu wollen; das Standesamt hat eine entsprechende Umschreibung
abgelehnt.
4 Die Klägerin, deren Familie unter dem Familiennamen H. ein bekanntes
Unternehmen betreibt, begehrt, den Beklagten zu verpflichten, vor dem für
ihn zuständigen Standesamt zu erklären, dass er den Ehenamen (H.) ablege und
seinen Geburtsnamen W. oder, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen,
einen anderen Namen annehme. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Landgericht hat der Klage entsprochen und den Beklagten verurteilt,
gegenüber dem zuständigen Standesamt folgende Erklärung abzugeben: "Ich lege
… den Ehenamen (H.) ab und nehme wieder meinen Geburtsnamen W. oder,
entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten, einen anderen Namen an."
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen
Revision, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils
erstrebt.
Entscheidungsgründe:
5 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
6 Nach Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin aufgrund des
Ehevertrags verlangen, dass der Beklagte den Ehenamen ablegt. § 1297 BGB
stehe der gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs nicht entgegen; für
eine analoge Anwendung dieser Vorschrift fehle es bereits an einer
planwidrigen Lücke. Die ehevertragliche Vereinbarung über die Ablegung
dieses Namens im Scheidungsfall sei wirksam; denn sie verpflichte den
Beklagten nur zu einer Namenswahl, die ihm das Gesetz ausdrücklich eröffne.
Aus dem Umstand, dass aus der Ehe Kinder hervorgegangen seien, ergebe sich
nichts anderes. Der Beklagte habe nicht geltend gemacht, ihm sei bei
Vertragschluss nicht bewusst gewesen, dass Kinder aus der Ehe hervorgehen
könnten. Vielmehr sei die Regelung auch für diesen Fall getroffen worden.
Die Berufung der Klägerin auf die vertragliche Vereinbarung sei auch nicht
rechtsmissbräuchlich. Zwar überschnitten sich die Interessen der Klägerin
mit denen ihrer Familie; dennoch habe die Klägerin, die "wieder in den Schoß
der Großfamilie H. zurückkehren" wolle, ein eigenes schutzwürdiges Interesse
an der Einhaltung der ehevertraglichen Abrede. Deren Einhaltung sei für den
Beklagten auch nicht unzumutbar. Eine unterschiedliche Namensführung mit den
gemeinsamen Kindern der Parteien begründe eine solche Unzumutbarkeit nicht.
Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der Beklagte sich bereit erklärt
habe, gegen Zahlung einer Entschädigung auf die Weiterführung des Ehenamens
zu verzichten.
II.
7 Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
8 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Rechtsgedanke des §
1297 BGB einer Klagbarkeit des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs
nicht entgegen; insoweit fehlt es, worauf das Landgericht mit Recht
hinweist, schon an einer Vergleichbarkeit der dort geregelten Situation mit
dem hier vorliegenden Sachverhalt. Auch das mögliche Interesse der
Familie der Klägerin an der Verurteilung des Beklagten ändert an deren
eigenem Rechtsschutzbedürfnis nichts.
9 2. Die Klage ist auch begründet. Der Klaganspruch ergibt sich aus dem
von den Parteien geschlossenen Ehevertrag.
10 a) Die in diesem Vertrag getroffene Abrede über die
Aufgabe des Ehenamens im Falle der Scheidung ist wirksam; sie ist
insbesondere nicht sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB).
11 Mit der Bestimmung des Geburtsnamens eines Ehegatten zum Ehenamen erwirbt
der andere Ehegatte diesen Namen zu eigenem Recht; dieser Name wird Teil und
Ausdruck der eigenen Persönlichkeit des anderen Ehegatten (BVerfG FamRZ
2004, 515, 517). Deshalb behält der andere Ehegatte den Ehenamen auch nach
Auflösung der Ehe (§ 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB). Er kann allerdings bei
Auflösung der Ehe auf den Ehenamen verzichten und seinen Geburtsnamen oder
seinen bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen (§
1355 Abs. 5 Satz 2 BGB).
12 Ein solcher Verzicht kann auch bereits vor der Bestimmung des Ehenamens
bindend vereinbart werden.
13 aa) Allerdings werden Abreden, mit denen sich Ehewillige zur Wahl eines
bestimmten Ehenamens verpflichten, von einer wohl herrschenden
Literaturmeinung als nicht verbindlich angesehen (Staudinger/Vogel BGB
[2007] § 1355 Rdn. 51; Soergel/Hohloch BGB ErgBand 12. Aufl. § 1355 Rdn. 15;
Bamberger/Roth/Lohmann BGB § 1355 Rdn. 8; Wagenitz/Bornhofen FamNamRG § 1355
Rdn. 63; Rolland/Brudermüller Familienrecht Kommentar § 1355 Rdn. 44;
Rauscher Familienrecht 2. Aufl. Rdn. 262; Ruthe FamRZ 1976, 409, 411; wohl
auch MünchKomm/Wacke 4. Aufl. § 1355 Rdn. 16). Die Wahl des Ehenamens
gehöre dem personalen und rechtsgeschäftlicher Regelung nicht zugänglichen
Bereich der ehelichen Lebensgemeinschaft an (Staudinger/Vogel aaO).
Zudem messe das Gesetz der Namensbestimmung der Ehegatten erst von dem
Zeitpunkt an Bedeutung zu, in dem beide Ehegatten hierzu vor dem
Standesbeamten übereinstimmende Erklärungen abgäben. Die damit jedem
Ehegatten vom Gesetz bewusst eingeräumte Überlegungs- und
Widerrufsmöglichkeit dürfe - als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts - durch
vertragliche Abreden nicht eingeschränkt werden (Wagenitz/Bornhofen aaO).
14 Aus denselben Gründen werden solche Vereinbarungen von Teilen der
Literatur zwar für wirksam, aber für nicht einklagbar (Gernhuber/Coester-Waltjen
Lehrbuch des Familienrechts 5. Aufl. § 16 Rdn. 12), jedenfalls aber für
nicht vollstreckbar (Diederichsen NJW 1976, 1169, 1170) erachtet.
Entsprechendes gilt nach wohl herrschender Meinung für die Möglichkeit des
Ehegatten, dessen Name nicht Ehename wird, seinen Geburts- oder vor der
Eheschließung geführten Namen dem künftigen Ehenamen voranzustellen. Auch
diese Möglichkeit sei als Teil seines Persönlichkeitsrechts in seine
Dispositionsfreiheit gestellt, die durch vertragliche Abreden nicht,
jedenfalls nicht einklag- oder vollstreckbar, beschränkt werden dürfe (Staudinger/Vogel
BGB [2007] § 1355 Rdn. 75; Soergel/Hohloch BGB ErgBand 12. Aufl. § 1355 Rdn.
30; Bamberger/Roth/Lohmann BGB § 1355 Rdn. 13; Wagenitz/Bornhofen FamNamRG §
1355 Rdn. 93).
15 Auf die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Ehenamenswahl kommt es im
vorliegenden Fall indessen nicht an, da die Ehegatten - ob durch den
Ehevertrag vom 24. Mai 1989 hierzu verpflichtet oder nicht - hier jedenfalls
durch gemeinsame Erklärung vor dem Standesbeamten eine wirksame Bestimmung
des Ehenamens getroffen haben.
16 bb) Abreden, in denen sich - wie hier - ein Ehegatte verpflichtet,
seinen durch die Eheschließung erworbenen Namen im Falle der Scheidung
(gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB) aufzugeben, werden demgegenüber nach wohl
allgemeiner Ansicht grundsätzlich für wirksam angesehen, es sei denn, es
liegen im Einzelfall Umstände vor, die das Rechtsgeschäft sittenwidrig
erscheinen lassen - so etwa, wenn der Verzicht eines Ehegatten auf die
Fortführung seines durch die Eheschließung erworbenen Namens im
Scheidungsfall entgeltlich erfolgt (MünchKomm/Wacke BGB 4. Aufl. § 1355
Rdn. 27; Staudinger/Vogel BGB [2007] § 1355 Rdn. 110; Soergel/Lange BGB 12.
Aufl. § 1355 Rdn. 27; Palandt/Brudermüller BGB 67. Aufl. § 1355 Rdn. 5;
Gernhuber/Coester-Waltjen Lehrbuch des Familienrechts 5. Aufl. § 16 Rdn. 27;
Everts FamRZ 2005, 249, 250, 253). Diese Auffassung teilt auch der Senat.
17 Die Frage nach der Beibehaltung oder Änderung der einmal getroffenen
Namenswahl muss notwendig die Belange beider Ehegatten in den Blick nehmen:
Der Ehegatte, der den Namen des anderen als Ehenamen übernommen hat, hat ein
schutzwürdiges Interesse, diesen Namen auch nach einer Scheidung beibehalten
zu dürfen. Der andere Ehegatte mag an einem Rückfall seines "in die Ehe
eingebrachten" Namens" nach einer etwaigen Scheidung, jedenfalls aber daran
interessiert sein, dass der andere Ehegatte den "erheirateten" Namen nicht
zum Ehenamen einer neuen Ehe bestimmt oder aus diesem Namen keinen
wirtschaftlichen Nutzen zieht, der zu den Belangen des namensgebenden
Ehegatten oder seiner Familie im Gegensatz steht.
18 Für den Fall, dass die Ehegatten keine Vereinbarung über die
Namensführung nach Scheidung getroffen haben, hat das Gesetz diesen
Interessengegensatz zugunsten des Kontinuitätsinteresses des Ehegatten
entschieden, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist. Nach § 1355
Abs. 5 Satz 1 BGB behält - wie dargelegt - dieser Ehegatte seinen Ehenamen
auch nach einer Scheidung; er hat aber nach § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB die
Möglichkeit, seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder anzunehmen, den er
bei der Eheschließung geführt hat. Der beibehaltene Ehename kann nicht nur
auf Kinder, die aus einer anderen Verbindung dieses Ehegatten hervorgehen,
tradiert werden (§ 1617 Abs. 1 Satz 1, § 1617 a Abs. 1, Abs. 2 BGB); er kann
darüber hinaus auch zum Ehenamen einer neuen Ehe dieses Ehegatten bestimmt
werden (§ 1355 Abs. 2 2. Alt. BGB). Nur in krassen Einzelfällen kann
deshalb ein Ehegatte dem anderen nach Auflösung der Ehe die Fortführung des
Ehenamens untersagen (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 204/02
-FamRZ 2005, 1658, 1659).
19 Dieser - auch verfassungsrechtlich begründete (BVerfG FamRZ 2004, 515)
- Vorrang des Kontinuitätsinteresses des Ehegatten, dessen Name nicht zum
Ehenamen bestimmt worden ist, hindert die Ehegatten allerdings nicht, durch
eine ehevertragliche Abrede eine andere Gewichtung ihrer Interessen
vorzunehmen. Insbesondere lassen die verfassungsrechtlichen Wertungen eine
solche Abrede nicht als generell sittenwidrig erscheinen. Das
verfassungsrechtlich verbürgte Persönlichkeitsrecht des Ehegatten, der
seinen Namen durch die Eheschließung erworben hat, erschöpft sich in der ihm
vom Gesetz gewährten Kontinuität dieser Namensführung. Es verwehrt ihm aber
nicht, auf diese ihm gesetzlich eingeräumte Kontinuität zu verzichten und
sich zu einem solchen Verzicht bereits vorab für den Scheidungsfall zu
verpflichten. Auch der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie erzwingt
es nicht, solche Abreden generell für sittenwidrig zu erachten. Bereits der
Umstand, dass das Gesetz dem geschiedenen Ehegatten die Wiederannahme des
früheren Namens ausdrücklich gestattet, belegt, dass die Fortführung des
Ehenamens nicht zum Wesen der Ehe gehört und Abreden, in denen ein Ehegatte
für den Scheidungsfall darauf verzichtet, deshalb nicht generell als ehe-
und damit sittenwidrig erachtet werden können.
20 Das schließt freilich nicht aus, dass sich eine solche Abrede aufgrund
besonderer Umstände im Einzelfall - etwa im Hinblick auf die Art und Weise
ihres Zustandekommens - als sittenwidrig erweist. Dabei kann dahinstehen, ob
und unter welchen Voraussetzungen die Vereinbarung eines Entgelts für den
Verzicht auf eine Fortführung des Ehenamens gegen die guten Sitten mit der
Rechtsfolge des § 138 Abs. 1 BGB verstoßen kann; denn ein solches Entgelt
haben die Parteien nicht vereinbart. Auch andere Umstände, die hier eine
Sittenwidrigkeit der Abrede über den Namensverzicht begründen könnten, sind
weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
21 b) Die Abrede über die Aufgabe des Ehenamens im Falle der Scheidung ist
auch nicht deshalb nichtig, weil ein anderer Teil der Abrede nichtig wäre (§
139 BGB).
22 Dabei kann offenbleiben, ob die Parteien vor ihrer Eheschließung wirksam
vereinbaren konnten, dass der Geburtsname der Klägerin zum Ehenamen bestimmt
werden und der Beklagte diesem Ehenamen seinen Geburtsnamen voranstellen
solle. Selbst wenn man - wie dargelegt - eine solche Abrede mit der wohl h.
M. für unwirksam erachtet, ergibt sich daraus noch nicht, dass auch die
Vereinbarung über die Aufgabe des Ehenamens von dieser Unwirksamkeit erfasst
wird. Die Ehegatten hätten den Geburtsnamen der Klägerin auch ohne eine
vorherige Verpflichtungsabrede zum Ehenamen bestimmen können. Sie hätten -
zuvor - für diesen Fall wirksam vereinbaren können, dass der Beklagte den
beabsichtigten Ehenamen bei Auflösung der Ehe nicht fortführt und seinen
Geburtsnamen wieder annimmt. Damit wäre den Belangen der Klägerin an der
"Exklusivität" ihres Geburtsnamens für den Scheidungsfall in gleicher Weise
wie durch die getroffene Abrede Rechnung getragen worden. Es ist nicht
erkennbar, dass sich der Beklagte auf eine solche auf den Rückfall des
Ehenamens beschränkte Vereinbarung nicht ebenso eingelassen hätte wie auf
die von den Parteien getroffene Abrede, die auch die vorherige Bestimmung
des Ehenamens einbezieht. Die Parteien hätten mithin, wäre ihnen die
Unwirksamkeit einer vorherigen Ehenamensbestimmung bekannt gewesen, ihre
ehevertragliche Abrede auf den Verzicht des Beklagten beschränkt, den
Geburtsnamen der Klägerin - als den von beiden beabsichtigten Ehenamen - im
Falle der Auflösung der Ehe fortzuführen. Die Wirksamkeit dieses Verzichts
wird deshalb von der etwaigen Unwirksamkeit der Verpflichtung zur
Ehenamensbestimmung nicht berührt.
23 Auch der im Ehevertrag geregelte Ausschluss des Zugewinnausgleichs
berührt nicht die Wirksamkeit der Verpflichtung des Beklagten, den zum
Ehenamen bestimmten Geburtsnamen der Klägerin im Scheidungsfall nicht
fortzuführen. Zum einen ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich,
dass die güterrechtliche Vereinbarung unwirksam ist (zur Zulässigkeit des
ehevertraglichen Ausschlusses des Zugewinnausgleichs vgl. etwa Senatsurteil
vom 28. März 2007 - XII ZB 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311). Zum andern
würde auch eine etwaige Unwirksamkeit der güterrechtlichen Regelung -
mangels jedes erkennbaren Sachzusammenhangs - die namensrechtliche Abrede
nicht nach § 139 BGB erfassen.
24 c) Das Begehren der Klägerin ist weder aus den Gesichtspunkten des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch aus sonstigen Erwägungen von Treu und
Glauben rechtsmissbräuchlich.
25 Die Klägerin würde die ihr durch den Ehevertrag eingeräumte Rechtsmacht
dann missbrauchen, wenn die nunmehr - im Zeitpunkt der Scheidung
-vorliegende Gestaltung der beiderseitigen Lebensverhältnisse von den
Vorstellungen, welche die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung für den
Scheidungsfall hatten, grundlegend abwiche und für den Beklagten die
Einhaltung der von ihm übernommenen Verpflichtung zur Aufgabe seines
Ehenamens angesichts dieser Abweichung unzumutbar wäre (vgl. § 313 BGB). Das
ist indes nicht der Fall. Insbesondere vermag der von der Revision
angeführte Umstand, dass die Ehe der Parteien rund 15 Jahre gedauert hat und
aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen sind, den Vorwurf eines
Rechtsmissbrauchs nicht zu begründen. Denn es ist weder festgestellt noch
wahrscheinlich, dass die Parteien bei ihrer Abrede von einer nur kurzen
Dauer ihrer Ehe ausgegangen sind. Ebenso wenig ist festgestellt oder sonst
ersichtlich, dass die - bei Eingehung ihrer Ehe 29 und 27 Jahre alten -
Parteien davon ausgegangen wären, dass ihre Ehe kinderlos bleiben würde, der
vereinbarte Verzicht des Beklagten auf die Fortführung des Ehenamens also
nicht zu einer namensmäßigen Trennung des Beklagten von künftigen
gemeinsamen Kindern führen könne.
26 Auch für sich genommen sind die vergleichsweise lange Ehedauer und das
Interesse des Beklagten an der Namenseinheit mit seinen Kindern nicht
geeignet, das Begehren der Klägerin als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu
lassen (§ 242 BGB). Dies gilt um so mehr, als der Beklagte zum einen während
der meisten Zeit der Ehe ohnehin einen von Kindesnamen partiell abweichenden
Doppelnamen geführt und zum anderen die Möglichkeit eines entgeltlichen
Verzichts auf den Ehenamen ins Gespräch gebracht hat.
27 3. Das angefochtene Urteil ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es -
wie die Revision meint - den Beklagten zur Abgabe einer Erklärung
verpflichtet, die den von der Klägerin erstrebten Erfolg nicht
herbeizuführen vermag.
28 Der Revision ist zuzugeben, dass der - dem Klagantrag folgende -
Urteilsausspruch die vom Beklagten der Sache nach geschuldete Erklärung
missverständlich wiedergibt. Nach § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB kann ein
geschiedener Ehegatte - wie dargelegt - seinen Ehenamen fortführen. Er kann
aber auch - stattdessen - seinen Geburtsnamen oder einen vom Geburtsnamen
abweichenden Namen wieder annehmen, wenn er diesen im Zeitpunkt der
Eheschließung geführt hat (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB). Falls der Ehename
nicht beibehalten werden soll, ist deshalb gegenüber dem Standesamt nicht
die Aufgabe des Ehenamens, sondern die Wiederannahme des früheren Namens -
sei es des Geburtsnamens oder des abweichenden, zuvor geführten Namens - zu
erklären. Da der Beklagte im Zeitpunkt der Eheschließung seinen Geburtsnamen
W. geführt hat, ist er nach der mit der Klägerin getroffenen Abrede
verpflichtet, diesen Namen wieder anzunehmen. In diesem Sinne sind auch der
Klagantrag und der Urteilsausspruch zu verstehen.
29 Etwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn der Beklagte inzwischen
wiederverheiratet wäre. In diesem Falle könnte der Beklagte gemeinsam mit
seiner (zweiten) Ehefrau zwar deren Geburtsnamen zum Ehenamen bestimmen.
Damit wäre jedoch die Verpflichtung des Beklagten aus dem Ehevertrag nicht
erfüllt. Der Beklagte schuldet danach die Nicht-Fortführung des Ehenamens.
Dieser Schuld würde er nicht in vollem Umfang gerecht, wenn er den
bisherigen Ehenamen durch einen neuen Ehenamen gleichsam nur "überlagerte"
mit der Konsequenz, dass er den bisherigen (ersten) Ehenamen dem neuen
Ehenamen jederzeit als Begleitnamen beifügen (§ 1355 Abs. 4 Satz 1 2. Alt.
BGB) oder im Falle einer Scheidung auch der neuen Ehe den bisherigen
(ersten) Ehenamen als den im Zeitpunkt der (neuen) Eheschließung geführten
Namen wieder annehmen könnte (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB). Beide Möglichkeiten
sind dem Beklagten dagegen versperrt, wenn er - vor der Bestimmung eines
neuen Ehenamens - seinen Geburtsnamen wieder annimmt mit der Folge, dass er
einem künftigen Ehenamen nur diesen Geburtsnamen beifügen und auch nur
diesen Geburtsnamen bei Scheidung auch der zweiten Ehe wieder annehmen kann.
Hierzu ist er nach Sinn und Zweck der vertraglichen Abrede verpflichtet.
30 Der Senat hat deshalb klargestellt, dass der Beklagte durch Erklärung
gegenüber dem für ihn zuständigen Standesamt seinen Geburtsnamen W. wieder
anzunehmen hat. |