Keine Untersagung des
Weiterführens des Ehenamens nach Ende der Ehe
BGH, Urteil vom 25. Mai
2005 - XII ZR 204/02
Fundstelle:
noch nicht bekannt
s. auch BGH v. 6.2.2008 - XII ZR 185/05
Amtl. Leitsatz:
Das neue Ehenamensrecht
sieht die Möglichkeit, dem anderen Ehegatten die Fortführung des Ehenamens
nach Aufhebung der Ehe zu untersagen, nicht mehr vor.
Ausnahmen sind nur in krassen Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt des
Rechtsmißbrauchs denkbar.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt vom Beklagten, den Ehenamen aus der aufgehobenen Ehe
mit ihr abzulegen.
Die Parteien schlossen 1993 die Ehe. Den Geburtsnamen der klagenden Ehefrau
bestimmten sie zum Ehenamen, den der beklagte Ehemann auch in der Folgezeit
führte. Auf die von der Ehefrau am 3. April 1998 erhobene Klage wurde die
Ehe durch Urteil des Amtsgerichts vom 8. Februar 2000 aufgehoben. In den
Gründen des Urteils wird ausgeführt, der Ehemann habe die Ehefrau zur
Eingehung der Ehe bestimmt, indem er ihr arglistig seine erheblich
eingeschränkte Zeugungsfähigkeit verschwiegen habe. Im vorliegenden
Verfahren verlangt die Ehefrau vom Ehemann, den Ehenamen abzulegen und alle
hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben bzw. die dazu notwendigen
Handlungen vorzunehmen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
erstinstanzliches Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Nach Auffassung des Landgerichts richten sich die Rechtsfolgen der
Eheaufhebung nach § 37 EheG a.F., da die Aufhebungsklage vor dem 1. Juli
1998 Inkrafttreten des Eheschließungsrechtsgesetzes (vom 4. Mai 1998 BGBl. I
S. 833) erhoben worden sei (Art. 226 Abs. 2 EGBGB). Danach bestimmten sich
die Rechtsfolgen der Eheaufhebung nach den Vorschriften über die Scheidung.
Diese sähen in § 1355 Abs. 5 BGB ausdrücklich ein Recht zur Fortführung des
durch Eheschließung erworbenen Ehenamens vor. Eine Namensaberkennung, wie
sie in den §§ 56, 57 EheG a.F. als Folge einer Scheidung vorgesehen gewesen
sei, komme seit Aufhebung dieser Vorschriften durch das 1. EheRG (vom 14.
Juni 1976 BGBl. I S. 1421) nicht mehr in Betracht. Ob es einem Ehegatten
unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs überhaupt untersagt werden
könne, den infolge der Eheschließung erworbenen Ehenamen nach Auflösung der
Ehe weiterzuführen, sei zweifelhaft. Die Frage könne aber dahinstehen.
Soweit von Teilen der Rechtsprechung und der Literatur eine Verwirkung des
Rechts auf Namensführung oder ein Anspruch auf Ablegung des E-henamens
angenommen werde, würden diese Rechtsfolgen ausdrücklich auf besonders
schwere Fälle des Rechtsmißbrauchs beschränkt. Ein solcher Fall liege
allenfalls dann vor, wenn das unlautere Verhalten des einen Ehegatten gerade
darauf abziele, mit der Eheschließung den Namen des anderen Ehegatten zu
erwerben. Das sei hier nicht der Fall. Die dem Beklagten von der Klägerin
vorgeworfenen Verfehlungen hätten sämtlich keinen hinreichenden Bezug zum
Ehenamen und könnten schon deshalb einen schweren Rechtsmißbrauch, der die
von der Klägerin begehrte Rechtsfolge tragen könne, nicht begründen. Dies
gelte auch für die Behauptung, der Beklagte habe unter dem Ehenamen acht
ungedeckte Schecks begeben sowie Zugriff auf ein "überschuldetes" Konto
genommen; denn die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, hänge von
einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Verfügungsmacht, nicht aber von
der Namensführung des Verfügenden ab. Soweit der Beklagte über gemeinsame
Vermögenswerte verfügt haben sollte, sei ein Namensmißbrauch ebenfalls nicht
ersichtlich.
2. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.
a) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß sich die Rechtsfolgen der
Aufhebung der Ehe der Parteien gemäß Art. 226 Abs. 2 EGBGB nach dem bis zum
30. Juni 1998 geltenden Recht bestimmen; denn die Klage, die zur Aufhebung
der Ehe geführt hat, ist vor dem 1. Juli 1998 (Inkrafttreten des
Eheschließungsrechtsgesetzes vom 4. Mai 1998 BGBl. I S. 833) erhoben worden.
b) Bis zum 30. Juni 1998 waren die Rechtsfolgen einer Eheaufhebung in § 37
Abs. 1 EheG geregelt, der mit Wirkung vom 1. Juli 1998 durch § 1318 BGB (i.d.F.
des Eheschließungsrechtsgesetzes) abgelöst worden ist. § 37 Abs. 1 EheG
bietet für das Verlangen der Klägerin keine Grundlage.
Nach dieser Vorschrift bestimmen sich die Folgen der Aufhebung einer Ehe
nach den Vorschriften über die Scheidung. Der damit in Bezug genommene §
1355 Abs. 5 Satz 1 BGB sieht vor, daß der geschiedene Ehegatte seinen
Ehenamen auch nach der Scheidung behält. § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB gewährt
dem geschiedenen Ehegatten zwar das Recht, seinen Geburtsnamen oder den
Namen wieder anzunehmen, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hatte.
Der andere Ehegatte hat jedoch keinen Anspruch darauf, daß sein früherer
Ehegatte von der ihm in § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB gewährten Möglichkeit auch
Gebrauch macht. Das Ehegesetz kannte zwar in § 57 - wie zuvor auch das BGB
(§ 1577 Abs. 3 in der bis zum Inkrafttreten des Ehegesetzes geltenden
Fassung) - eine Möglichkeit, auf Antrag des Mannes der Frau bei ehrlosem
oder unsittlichem Lebenswandel die Weiterführung des Mannes- (= Ehe)namens
zu untersagen. Diese - nach dem damaligen Recht konsequent auf die Ablegung
des "erheirateten" Mannesnamens beschränkte - Möglichkeit ist jedoch vom 1.
EheRG ersatzlos beseitigt worden.
c) Das Begehren der Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtpunkt des
Rechtsmißbrauchs (§ 242 BGB ) begründet.
Die Frage, ob der Ehegatte, dessen Geburtsname Ehename geworden ist, dem
anderen Ehegatten die Fortführung des Ehenamens unter bestimmten
Voraussetzungen nach § 242 BGB untersagen kann, wird in Rechtsprechung und
Literatur unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wird ein solches
Untersagungsrecht verneint, weil der Ehename kein nur abgeleiteter Name,
sondern zu eigenem Recht erworben sei; niemandem aber könne die Führung
"seines" Namens untersagt werden (OLG Celle FamRZ 1992, 817). Die
Gegenmeinung hält - jedenfalls in "Extremfällen" (Bamberger/Roth/Lohmann aaO
§ 1355 Rdn. 23) und "unter Berücksichtigung von Zumutbarkeits- und
Verwirkungsgesichtspunkten" (Soergel/Hohloch BGB 12. Aufl. Nachträge § 1355
n.F. Rdn. 43) ein Untersagungsrecht für möglich. Dies soll jedenfalls dann
gelten, wenn der Ehename in unredlicher Absicht - etwa zu dem Zweck, unter
dem Schutz des neuen Namens weitere Straftaten begehen zu können - erworben
worden sei (OLG Braunschweig FamRZ 1979, 913).
Für die erstgenannte Auffassung spricht, daß der durch Eheschließung
erworbene Familien- (Ehe-) name gegenüber dem durch Geburt erworbenen
Familiennamen kein Name minderer Qualität ist. Auch wenn sich der
"erheiratete" Ehename vom Namen des anderen Ehegatten ableitet, so wird er
doch zum eigenen Namen seines neuen Trägers, verdrängt dessen bisher
geführten Namen und wird nunmehr Teil der Persönlichkeit seines Trägers. Als
eigener und nicht nur "geliehener" Name genießt dieser Name den Schutz des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts, und zwar unabhängig davon, ob die Ehe,
die Anlaß für den Namenserwerb war, fortbesteht oder nicht (vgl. BVerfG
FamRZ 2004, 515, 517). Daraus ließe sich folgern, daß die Führung eines
durch Eheschließung erworbenen Familiennamens grundsätzlich keinen anderen
Einschränkungen unterworfen werden darf als das Führen eines durch Geburt
erworbenen Familiennamens. Ein solcher Unterschied würde aber möglicherweise
begründet, wenn der Ehegatte, dessen Geburtsname zum Ehenamen bestimmt
worden ist, dem anderen Ehegatten die Fortführung dieses Namens untersagen
könnte. Letztlich kann diese Frage indes dahinstehen. Denn auch wenn man -
jedenfalls für "krasse Einzelfälle" (Soergel/Hohloch aaO) - ein solches
Untersagungsrecht eines Ehegatten für möglich hält, kann es sich dabei doch
stets nur um eine Sanktion auf ein Verhalten des anderen Ehegatten handeln,
das den Namenserwerb oder die Namensführung des anderen Ehegatten als solche
betrifft und in so hohem Maße zu mißbilligen ist, daß diesem - auch bei
Berücksichtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts an dem aus der Ehe
erworbenen Namen - die Fortführung dieses Namens gegen den Willen seines
früheren Ehegatten nach Treu und Glauben nicht länger gestattet werden kann.
Diese Voraussetzung liegt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat,
hier nicht vor. Es ist nicht festgestellt, daß der Beklagte die Klägerin zur
Eingehung der Ehe auch und gerade deshalb bewogen hat, um ihren Namen als
Ehenamen erwerben und mißbräuchlich nutzen zu können. Auch eine spätere
mißbräuchliche Nutzung dieses Namens ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Sie liegt auch nicht in der angeblichen Begebung ungedeckter Schecks durch
den Beklagten oder in dessen Zugriff auf ein überschuldetes Konto; der bloße
Hinweis der Klägerin, der Ehename sei dem Beklagten bei der Begebung der
Schecks "nützlich" und die Begebung der Schecks ebenso wie der Zugriff auf
das Konto ohne ihn nicht möglich gewesen, ist, worauf das Landgericht mit
Recht hinweist, nicht nachvollziehbar und vermag schon deshalb einen
Namensmißbrauch nicht zu begründen.
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