Zugang von Willenserklärungen, gewillkürte Schriftform (§ 127 BGB), Auslegung der Vereinbarung der Erklärung
durch Einschreibebrief als bloße Beweisregel
BGH, Urteil vom 21.
Januar 2004 - XII ZR 214/00
Fundstelle:
NZM 2004, 258
NJW 2004, 1320
Amtl. Leitsätze:
a) Zum Zugang einer per Telefax übermittelten empfangsbedürftigen
Willenserklärung, deren Empfänger urlaubsbedingt abwesend ist.
b) Zum Bedeutungsgehalt einer Vereinbarung, nach der die Kündigung eines
Mietvertrages durch eingeschriebenen Brief erfolgen soll.
Zentrale Probleme:
Die Entscheidung behandelt
lehrbuchartig grundsätzliche Probleme des Zugangs von Willenserklärungen, s.
insbes. die fett unterlegten Passagen sowie auch
BGH NJW 2008, 843.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten
ausgesprochenen Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses.
Der Kläger vermietete durch schriftlichen Mietvertrag vom 23. März 1990 an
die Beklagte drei Lagerhallen nebst gewerblichen Flächen, Sanitär- und
Sozialräumen zu einem monatlichen Mietzins von 19.500 DM zuzüglich
Mehrwertsteuer.
Nach § 2 Abs. 2 des Mietvertrages war das Mietverhältnis jeweils zum 30.
Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 12
Monaten kündbar, für beide Parteien jedoch erstmals zum 31. Dezember 1992.
Die Parteien vereinbarten in § 2 Abs. 6 des Mietvertrages, daß die Kündigung
durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen habe. Der Mietvertrag
enthielt zudem in § 3 Abs. 2 eine Mietanpassungsklausel. Anläßlich der
Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts zugunsten der Beklagten wurde der
Mietvertrag vom 23. März 1990 durch den notariellen Vertrag vom 25. Mai 1990
geringfügig modifiziert.
Seit September 1991 fanden Verhandlungen der Parteien über die Anpassung des
Mietzinses statt. Durch die Zusatzvereinbarung vom 8./18. Februar 1992 wurde
der Mietzins für die Zeit ab 1. Oktober 1991 rückwirkend auf monatlich
21.444,68 DM zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt. Der Kläger verlangte ab
Januar 1994 einen Nettomietzins in Höhe von 22.997,80 DM und ab Januar 1995
einen solchen in Höhe von 26.605,53 DM jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 22. Juni 1995 das Mietverhältnis zum
30. Juni 1996. Dieses Schreiben übermittelte sie am 29. Juni 1995 dem Kläger
per Telefax. In einem Anschreiben zu der Kündigungserklärung wies die
Beklagte darauf hin, daß dem Kläger das Original des Kündigungsschreibens am
darauffolgenden Tag über Herr Braun zugehen werde. Am 30. Juni 1995 wurde
das Kündigungsschreiben gegen 10 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers
eingeworfen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit seiner Ehefrau verreist.
Mit Schreiben vom 13. Juli 1995 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, daß
er bis heute keine vertragsgemäße Kündigung erhalten habe. Durch Schreiben
vom 18. Dezember 1995 verlangte der Kläger für den Zeitraum von 1993 bis
1995 rückständige Mietzinsen in Höhe von insgesamt 63.416,52 DM brutto und
machte ab Januar 1996 einen monatlichen Mietzins von 27.813,48 DM brutto
geltend. Die Beklagte erklärte durch Schreiben vom 19. Dezember 1995 erneut
vorsorglich die Kündigung des Mietvertrages zum 31. Dezember 1996. Sie
räumte das Mietobjekt zum 30. Juni 1996. Zwischen den Parteien besteht
Streit, ob die Mietsache nach ihrer Rückgabe vermietbar war.
Der Kläger verlangt mit der Klage Zahlung des Mietzinses für die zweite
Jahreshälfte 1996 in Höhe von 166.880,88 DM sowie Zahlung der von ihm für
die Jahre 1994, 1995 und die erste Jahreshälfte 1996 geforderten
Mieterhöhungen von 70.165,44 DM. Hilfsweise macht er für die zweite
Jahreshälfte 1996 einen Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns geltend. Im
übrigen beantragt er festzustellen, daß das Mietverhältnis aufgrund der
Kündigung der Beklagten vom 19. Dezember 1995 erst zum 31. Dezember 1996
beendet worden ist.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 41.683,19 DM stattgegeben und im
übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das
Berufungsgericht das Urteil des Landgerichtes abgeändert und die Beklagte
verurteilt, weitere 158.900,46 DM zu zahlen. Weiterhin hat es festgestellt,
daß das Mietverhältnis erst aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 19.
Dezember 1995 zum 31. Dezember 1996 beendet wurde. Im übrigen hat es die
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der
Beklagten, die der Senat angenommen hat.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils im Umfang der Anfechtung und hinsichtlich des
Feststellungsantrags zur Zurückweisung der Berufung des Klägers. Im übrigen
(Ziffer 1.1. des Tenors) führt sie zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an
das Oberlandesgericht.
I. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dem Kläger stünden für den Zeitraum
vom 1. Juli bis 31. Dezember 1996 rückständige Mietzinsen in Höhe von
158.900,46 DM zu. Der Kläger könne für diesen Zeitraum Mietzinsen geltend
machen, da die Kündigung der Beklagten vom 22. Juni 1995 das Mietverhältnis
nicht mit Wirkung zum 30. Juni 1996 beendet habe. Die durch das
Telefaxschreiben vom 29. Juni 1995 übermittelte Kündigung der Beklagten sei
nicht fristgerecht zugegangen. Die Kündigung durch das Telefax habe zwar dem
vertraglich festgelegten Formerfordernis genügt, da eine solche Übermittlung
zur Wahrung der gewillkürten Schriftform im Sinne von § 127 BGB a.F.
ausreiche.
Ein Zugang einer Willenserklärung liege aber nur dann vor, wenn sie derart
in den Bereich des Empfängers gelangt sei, daß dieser unter normalen
Verhältnissen die Möglichkeit habe, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu
nehmen. Aus dem Sendeprotokoll ergebe sich zwar, daß das Telefax am 29. Juni
1995 um 10.39 Uhr von dem Empfangsgerät des Klägers ausgedruckt worden sei.
Der Kläger habe aber wegen seines Urlaubes erst nach dem 30. Juni 1995 von
dem Telefax Kenntnis erlangt.
Ein fristgerechter Zugang der Kündigung sei auch nicht durch den am 30. Juni
1995 getätigten Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten des
Klägers erfolgt. Es könne zwar zugunsten der Beklagten unterstellt werden,
daß das vereinbarte Kündigungserfordernis per eingeschriebenem Brief keine
Formvoraussetzung im Sinne der §§ 125 ff. BGB gewesen sei, sondern lediglich
Beweisfunktion gehabt habe. Die Beklagte habe auch bewiesen, daß das
Kündigungsschreiben vom 22. Juni 1995 in den Hausbriefkasten des Klägers am
30. Juli 1995 gegen 10 Uhr eingeworfen worden sei. Für den Zugang der
Kündigung sei weiterhin unerheblich, daß der Kläger sich am 30. Juni 1995
auf einer Reise befunden habe. Für diesen Fall hätte er hinreichend Vorsorge
dafür treffen müssen, daß die Kündigung, mit der er auch gerechnet habe,
rechtzeitig ihm übermittelt werde. Die Kündigung habe den Hausbriefkasten
des Klägers aber zu einer Tageszeit erreicht, zu der mit ihrer Entnahme
nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Nach den Auskunftsschreiben der Deutschen
Post vom 3. April 2000 und vom 3. Mai 2000 sei zwar die übliche Zustellzeit
in der Wohnstraße des Klägers zwischen 9.30 Uhr und 10.30 Uhr gewesen. Der
Kläger habe jedoch bewiesen, daß zwischen ihm und dem Postzusteller eine
Vereinbarung bestanden habe, nach der seine Post ihm regelmäßig zwischen
8.30 Uhr und 9.00 Uhr zugestellt worden sei. Innerhalb dieses Zeitraumes sei
dem Kläger das Kündigungsschreiben nicht zugegangen. Dem Kläger stehe daher
für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1996 ein Anspruch auf Zahlung von
rückständigen Mietzinsen in Höhe von 158.900,46 DM zu. Die von dem Kläger
verlangte Erhöhung des Mietzinses nach dem Lebenshaltungsindex sei indes nur
in Höhe von 1.822,03 DM monatlich gerechtfertigt, woraus sich ein
monatlicher Gesamtmietzins von 26.483,41 DM (24.661,38 + 1.822,03 DM) und
damit ein Gesamtbetrag von 158.900,46 DM (26.483,41 x 6) errechne.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen
Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des
Berufungsgerichts, daß die in dem Mietvertrag vereinbarte Kündigungsform
kein Wirksamkeitserfordernis darstellt. Die in § 2 Abs. 4 des Mietvertrages
enthaltene Vertragsklausel beinhaltet die Abrede der Schriftform für die
Kündigungserklärung und zusätzlich die Vereinbarung der besonderen
Übersendungsart durch einen eingeschriebenen Brief. Bei einer solchen
Klausel hat die Schriftform konstitutive Bedeutung im Sinne von § 125 Satz 2
BGB, während die Versendung als Einschreibebrief nur den Zugang der
Kündigungserklärung sichern soll. Deswegen ist bei einer solchen Klausel
regelmäßig nur die Schriftform als Wirksamkeitserfordernis für die
Kündigungserklärung vereinbart, dagegen kann ihr Zugang auch in anderer
Weise als durch einen Einschreibebrief wirksam erfolgen (vgl. BGH,
Urteil vom 22. April 1996 - II ZR 65/85 - NJW-RR 1996, 866, 867; BAG, Urteil
vom 20. September 1979 - 2 AZR 967/77 - NJW 1980, 1304; OLG Frankfurt,
NJW-RR 1999, 955; Grapentin in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und
Wohnraummiete, 3. Aufl. Kap. 4 Rdn. 13; MünchKomm/Einsele BGB 4. Aufl. § 130
Rdn. 12). Diesen Anforderungen hat die von der Beklagten ausgesprochene
Kündigung genügt, da die Übermittlung einer Willenserklärung durch ein
Telefax zur Wahrung der gewillkürten Schriftform - die hier gegeben ist -
ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1996 aaO 867)
[Red. Anm.: s. nunmehr die entspr. Auslegungsregel
in § 127 II S. 1 BGB]. Das Berufungsgericht hat in der
Vereinbarung der Parteien keine Anhaltspunkte dafür gesehen, daß sie darüber
hinaus – abweichend von der genannten Rechtsprechung - hier eine besondere
Zugangsart als Wirksamkeitserfordernis der Kündigung vereinbart hätten.
Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung des
Berufungsgerichts, die Kündigung der Beklagten vom 22. Juni 1995 sei dem
Kläger nicht am 29. Juni 1995 durch das Telefax zugegangen.
a) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber in dessen
Abwesenheit abzugeben ist, wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm
zugeht. Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, wenn sie so in den
Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen
die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl.
BGH, Urteil vom 26. November 1997 - VIII ZR 22/97 - NJW 1998, 976, 977; BAG,
Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 587/87 - NJW 1989, 606; BGHZ 67, 271, 275;
MünchKomm/Einsele aaO § 130 Rdn. 9; Staudinger/Rolfs BGB – Neubearbeitung
2003 - § 542 Rdn. 29). Willenserklärungen, die durch Fernschreiben oder ein
Telefax übermittelt werden, gehen grundsätzlich mit Abschluß des
Druckvorganges am Empfangsgerät des Adressaten diesem zu (vgl. BGH, Urteil
vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93 - NJW 1995, 665, 667; BGHZ 101, 276,
280; MünchKomm/Einsele aaO § 130 Rdn. 20). Allerdings ist der Zugang erst
dann vollendet, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach
der Verkehrsanschauung zu erwarten ist. Daher ist auch bei einer
Übermittlung per Telefax auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich der
Empfänger nach den Gepflogenheiten der Verkehrsanschauung Kenntnis vom
Inhalt der Willenserklärung verschaffen konnte (vgl. BGHZ 67 aaO 275;
OLG Rostock, NJW-RR 1998, 526, 527; Soergel/Hefermehl BGB 13. Aufl. § 130
Rdn. 8, 13 b, 13 c; MünchKomm/Einsele aaO § 130 Rdn. 20).
b) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das
Telefax am 29. Juni 1995 um 10.39 Uhr von dem Empfangsgerät des Klägers
ausgedruckt worden. Für die Wirksamkeit des Zuganges ist es unbeachtlich,
daß der Kläger im Zeitpunkt des Ausdruckes wegen seines Urlaubes nicht
anwesend war. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß die objektive
Möglichkeit zur Kenntniserlangung im abstrakten Sinn zu verstehen ist und
daher für den Zugang der Kündigung eine tatsächliche Kenntnisnahme des
Klägers nicht erforderlich war. Es genügt, daß die Willenserklärung in
den Bereich des Empfängers gelangt ist und zwar so, daß sie üblicherweise -
nicht zufällig - alsbald wahrgenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom
26. Januar 1997 aaO 977; Soergel/Hefermehl aaO § 130 Rdn. 8). Hierbei hat
der Empfänger die Risiken seines räumlichen Machtbereiches zu tragen. Führen
diese dazu, daß der Empfänger vom Inhalt der Willenserklärung entweder
verspätet oder gar nicht Kenntnis nimmt, sind diese dem Empfänger
zuzurechnen, wenn die Erklärung in seinen räumlichen Machtbereich gelangt
ist. Daher geht eine Willenserklärung auch dann zu, wenn der Empfänger durch
Krankheit oder - wie hier - durch Urlaub daran gehindert ist, von dem Inhalt
der Erklärung Kenntnis zu nehmen. In diesem Fall trifft den Empfänger die
Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen zu treffen. Unterläßt er dies, so
wird der Zugang durch solche – allein in der Person des Empfängers liegenden
- Gründe nicht ausgeschlossen (vgl. BAG, Urteil vom 16. März 1988 aaO
607; MünchKomm/Einsele aaO § 130 Rdn. 35; Soergel/Hefermehl aaO § 130 Rdn.
11).
c) Ohne Erfolg beanstandet die Revisionserwiderung mit der Gegenrüge, daß es
sich bei dem Telefaxschreiben lediglich um eine Ankündigung der
Kündigungserklärung gehandelt habe. Ausweislich des der Kündigungserklärung
vorangestellten Anschreibens hat die Beklagte mit dem Telefax die Kündigung
ausdrücklich erklärt. Lediglich das Original des Schreibens sollte nach dem
Inhalt des Anschreibens am nächsten Tag dem Kläger persönlich übergeben
werden. Mit der Nachsendung des Originals wollte die Beklagte den bekannten
Unsicherheiten der fernmeldetechnischen Übermittlung Rechnung tragen. Die
Übergabe des Originals der Kündigung und die darin enthaltene
Empfangsbestätigung hatten daher lediglich Beweisfunktion, während durch das
Telefaxschreiben die Rechtzeitigkeit der Kündigungserklärung gewahrt werden
sollte.
3. Es kommt folglich nicht mehr darauf an, ob die Kündigung durch den
Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten dem Kläger
fristgerecht zugegangen ist. Insoweit kann aber nicht dem Oberlandesgericht
gefolgt werden, daß es für den Zugang der Kündigung auf die mit dem
Postzusteller individuell vereinbarte Abrede ankommt, nach der die Post dem
Kläger üblicherweise zwischen 8.30 Uhr und 9.00 Uhr zugestellt werden
sollte. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
ist die Kündigungserklärung am 30. Juni 1995 um 10 Uhr in dem Briefkasten
des Klägers geworfen worden. Der Zugang der Kündigung ist an dem Tag
bewirkt worden, an dem nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung des
Briefkastens noch gerechnet werden konnte. Erreicht eine Willenserklärung
den Briefkasten des Empfängers zu einer Tageszeit, zu der nach den
Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten nicht mehr
erwartet werden kann, so ist sie an diesem Tag nicht mehr zugegangen
(vgl. BayVerfGH, NJW 1993, 517, 519). Dabei ist nicht auf die
individuellen Verhältnisse des Empfängers, sondern im Interesse der
Rechtssicherheit auf die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl.
Palandt/Heinrichs BGB 63. Aufl. § 130 Rdn. 6). Da Postsendungen - nach den
Auskünften der Post AG - in der von dem Kläger bewohnten Straße
üblicherweise in der Zeit von 8.30 Uhr bis 10.30 Uhr zugestellt werden, war
nach der objektiven Verkehrsanschauung mit der Leerung des Briefkastens um
10.00 Uhr noch zu rechnen.
4. Das BG hat von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig keine
Feststellungen darüber erhoben, ob die Klageforderung unter dem Gesichtpunkt
des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruches begründet ist. Die
Revisionserwiderung hat mit der in der mündlichen Verhandlung erhobenen
Gegenrüge zu Recht beanstandet, daß hinsichtlich des Bestehens eines
Schadensersatzes wegen entgangenen Gewinns weitere Feststellungen notwendig
sind, die der Senat nicht treffen kann. Die Sache war daher zur weiteren
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
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