IRR: Internationales Familienrecht; Anknüpfung eines Vaterschaftswechsels im Zuge der Ehescheidung; Vorfrage bei der Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung


BGH, Urteil vom 23. November 2011 - XII ZR 78/11


Fundstelle:

noch nicht bekannt


Amtl. Leitsatz:

Zum anwendbaren Statut im Fall des sog. scheidungsakzessorischen Statuswechsels nach § 1599 Abs. 2 BGB.


Zentrale Probleme:

Ein schöner, aber nicht ganz unkomplizierter IPR-Fall aus dem internationalen Familienrecht. Es geht um die Wirksamkeit eines "Wechsels" der Vaterschaft im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens. § 1599 BGB sieht hier ein vereinfachtes Verfahren vor, durch welches der Vater "ausgetauscht" wird, wenn die Ehefrau, der als Vater geltende Ehemann und der Dritte, der die Vaterschaft anerkennt, zustimmen. Der Senat qualifiziert dieses nicht als Begründung der Abstammung, sondern als einen Fall der (vereinfachten) Anfechtung der Abstammung, so dass das anwendbare Recht nach Art. 20 EGBGB zu ermitteln ist. Danach konnte hier (auch) deutsches Recht (als Aufenthaltsrecht) wahlweise zur Anwendung kommen, so dass der erste rechtliche Vater "entlassen" war, auch wenn das polnische Heimatrecht der Beteiligten dies nicht anerkennt. Für die nach Art. 19 EGBGB an das deutsche Recht anzuknüpfende Begründung der Vaterschaft des "neuen" Vaters ist die Beendigung der Vaterschaft des Ehemannes dann (nur) eine (selbstständig nach Art. 20 EGBGB) anzuknüpfende Vorfrage. Da nach § 1599 II die Regelung des § 1594 II BGB nicht anzuwenden ist, war die Vaterschaft des Anerkennenden wirksam etabliert. Zu konkurrierenden Vaterschaften s. auch BayObLG NJW-RR 2002, 1009 = IPRax 2002, 405.

©sl 2012


Tatbestand:

1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer vom Beklagten abgegebenen Vaterschaftsanerkennung.
2 Die Klägerin ist die Mutter des am 22. Mai 2004 geborenen Kindes I. Im Zeitpunkt der Geburt lebte sie mit ihrem früheren Ehemann in Scheidung. Diese drei Genannten sind polnische Staatsangehörige.

3 Am 12. Juli 2004 erkannte der Beklagte, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die Vaterschaft des Kindes durch Jugendamtsurkunde an. Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann erklärten dazu ihre Zustimmung. Später wurde die erste Ehe geschieden. Die Parteien des Rechtstreits heirateten 2006 und trennten sich 2008. Seither bestreitet der Beklagte seine biologische Vaterschaft.

4 Das Standesamt hat die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung beim Geburtseintrag des Kindes unter Hinweis auf entgegenstehendes polnisches Abstammungsrecht abgelehnt. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte die Vaterschaft wirksam anerkannt habe. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision, mit der er die Klageabweisung weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

5 Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

6 Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100).

I.
7 Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in FPR 2011, 410 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die für die Abstammung des Kindes maßgebliche Rechtsordnung bestimme sich nach der Kollisionsnorm des Art. 19 EGBGB. Knüpfe man gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB an das Aufenthaltsstatut des Kindes oder gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB an das Staatsangehörigkeitsstatut des Vaters an, komme deutsches Recht zur Anwendung, wonach die qualifizierte Vaterschaftsanerkennung des Beklagten gemäß § 1599 Abs. 2 BGB wirksam sei. Knüpfe man hingegen gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB an das Ehewirkungsstatut an, komme polnisches Recht zur Anwendung, wonach die Vaterschaftsanerkennung unwirksam sei, weil das polnische Recht eine qualifizierte Vaterschaftsanerkennung während bestehender Ehe ohne vorherige Vaterschaftsanfechtung nicht kenne. Unter den grundsätzlich gleichrangigen Anknüpfungsmöglichkeiten des Art. 19 Abs. 1 EGBGB müsse die für das Kind günstigste gewählt werden. Das sei nach dem Prioritätsprinzip grundsätzlich diejenige Rechtsordnung, die dem Kind einen Vater frühest möglich zuordne. Ergebe sich hierbei kein Unterschied zwischen den in Frage kommenden Rechtsordnungen, sei nach dem Grundsatz der höchsten Abstammungswahrscheinlichkeit diejenige Rechtsordnung vorzuziehen, deren Regelungen dem Kind zu seinem "wirklichen" Vater verhelfe, also zu demjenigen Vater, für dessen biologische Vaterschaft die höchste Wahrscheinlichkeit spreche. Das sei nach einer abgegebenen qualifizierten Vaterschaftsanerkennung, der alle Beteiligten zugestimmt hätten, derjenige Mann, der die Vaterschaft anerkannt habe, weshalb hier das deutsche Recht anzuwenden sei.

II.

8 Das hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

9 1. a) In der Ausgangslage bei der Geburt des Kindes war dieses nach beiden hier in Frage kommenden Rechtsordnungen nicht vaterlos: Sowohl nach deutschem Recht (§ 1592 Nr. 1 BGB) wie auch nach dem vom Berufungsgericht festgestellten polnischen Abstammungsrecht bestand seit der Geburt die rechtliche Vaterschaft des damaligen polnischen Ehemanns der Klägerin aufgrund bestehender Ehelichkeitsvermutung. Wegen der insoweit übereinstimmenden Sachnormen bedurfte es einer kollisionsrechtlichen Festlegung des Abstammungsstatuts zu dem Zeitpunkt noch nicht.

10 b) Das Bedürfnis einer Festlegung des Abstammungsstatuts trat erstmals mit der am 12. Juli 2004 erklärten qualifizierten Vaterschaftsanerkennung auf. Denn ob durch diese Rechtshandlung ein Statuswechsel eintrat und die Vaterschaft des Beklagten begründet wurde, wird durch die in Frage kommenden Rechtsordnungen unterschiedlich beantwortet.

11 Nach der inländischen Sachnorm des § 1599 Abs. 2 BGB, deren gesetzliche Voraussetzungen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, wäre die vom Beklagten erklärte Vaterschaftsanerkennung wirksam. Dadurch wäre der Statuswechsel eingetreten und es bestünde eine Vaterschaft des Beklagten.

12 Nach den polnischen Sachnormen hingegen wäre die vom Beklagten erklärte Vaterschaftsanerkennung nicht möglich, da das vom Berufungsgericht festgestellte polnische Recht eine Vaterschaftsanerkennung eines Dritten während bestehender Ehe und daraus folgender Ehelichkeitsvermutung, solange diese nicht angefochten ist, nicht kennt. Somit wäre weiterhin der frühere polnische Ehemann als Vater anzusehen.

13 Für die Wirksamkeit der qualifizierten Vaterschaftsanerkennung kommt es somit darauf an, welche der in Frage kommenden Rechtsordnungen zur Anwendung berufen ist.

14 2. Bei der Bestimmung des Abstammungsstatuts ist zu beachten, dass die qualifizierte Vaterschaftsanerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB aus zwei Komponenten besteht und nicht nur die Anerkennung der Vaterschaft, sondern auch die Beseitigung der bestehenden Vaterschaft beinhaltet (sogenannter scheidungsakzessorischer Statuswechsel).

15 Durch dieses zum 1. Juli 1998 eingeführte Verfahren eröffnet das Gesetz einen erleichterten Wechsel der väterlichen Abstammung, der im Gegensatz zur vorausgegangenen Rechtslage keiner Mitwirkung des (Familien-)Gerichts und auch keiner Beteiligung des Kindes mehr bedarf. Der Statuswechsel beruht vielmehr weitgehend auf dem entsprechenden Willen der (rechtlichen) Eltern und eines anerkennungsbereiten Dritten. Anstelle der gerichtlichen Überprüfung der biologischen Vaterschaft ist die vom Gesetz vorausgesetzte hinreichende Wahrscheinlichkeit der Nichtvaterschaft des Ehemannes bei einer Geburt des Kindes nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags getreten. Diese Regelung hat die nach früherer Rechtslage - nach der Scheidung - erforderliche Anfechtung der Ehelichkeit (nunmehr: Vaterschaft) ersetzt und fasst diese mit der anschließenden Anerkennung zusammen. Nach der früheren Rechtslage war zur Beseitigung der bestehenden Vaterschaft ein gerichtliches (Anfechtungs-)Verfahren erforderlich, an dem vor allem auch das von dem Statuswechsel betroffene Kind notwendig zu beteiligen war und das eine gerichtliche Prüfung der biologischen Vaterschaft voraussetzte (zur Entstehung und rechtspolitischen Kritik s. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1599 Rn. 4 ff.; Greßmann Neues Kindschaftsrecht Rn. 70 ff. sowie G. Wagner FamRZ 1999, 7).

16 a) Die wesentliche Besonderheit der geltenden Regelung besteht somit darin, dass die mit der Geburt eingetretene Vaterschaft nunmehr ohne gerichtliches Verfahren beseitigt werden kann und die Neuregelung mit dem Statuswechsel insoweit dieselben Rechtsfolgen hat wie ein - auch nach heutiger Rechtslage noch mögliches - Anfechtungsverfahren. Das zeigt sich etwa, wenn der anerkennende Dritte später seine Vaterschaft anficht. In diesem Fall lebt nicht etwa die Vaterschaft des früheren Ehemanns wieder auf, sondern wird das Kind vaterlos (Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1599 Rn. 111). Es handelt sich somit um einen besonders ausgestalteten Anfechtungstatbestand, der die Vaterschaft beseitigt (Greßmann Neues Kindschaftsrecht Rn. 74).

17 Da die Regelung in § 1599 Abs. 2 BGB das früher erforderliche Anfechtungsverfahren ersetzt hat und in der Sache zu ähnlichen Wirkungen wie eine Vaterschaftsanfechtung führt, ist dementsprechend für das anwendbare Statut auf den Rechtsgedanken des Art. 20 EGBGB zurückzugreifen, der eine auf die Beseitigung der Abstammung zugeschnittene Regelung enthält. Die Vorschrift bezieht sich zwar auf die Anfechtung in einem Gerichtsverfahren und ist somit nicht unmittelbar anzuwenden. Sie enthält aber in der Sache eine allgemeine Regelung des Problems, dass mehrere in Betracht kommende Abstammungsstatute an die Beseitigung der rechtlichen Abstammung unterschiedliche Anforderungen stellen. Der in der Regelung zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke der Wahlfreiheit (dazu Staudinger/Henrich BGB [2008] Art. 20 EGBGB Rn. 12 ff.) ist auch für die Beseitigung der Abstammung durch übereinstimmende Erklärungen heranzuziehen. Diese ist der Sache nach mit einer Anfechtung der Vaterschaft in vereinfachter Form vergleichbar und ist bei der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Gesetzesänderung im Hinblick auf das internationale Privatrecht nicht berücksichtigt worden.

18 Nach Art. 20 Satz 1 EGBGB kann die Abstammung nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. Abzustellen ist hierbei auf die jeweilige zur Anfechtung berechtigte Person. Da sich die Voraussetzungen der Vaterschaft des früheren Ehemannes der Klägerin - wie oben ausgeführt - sowohl aus dem polnischen wie auch aus dem deutschen Recht ergaben, stand es sowohl der Klägerin als auch ihrem früheren Ehemann als Anfechtungsberechtigten offen, für die Beseitigung der Abstammung das deutsche Recht zu wählen. Demnach hatte insbesondere der frühere Ehemann der Klägerin die Wahl, ob er sich statt eines nach polnischem (oder deutschem) Recht durchzuführenden Anfechtungsverfahrens an dem im deutschen Recht erleichterten Statuswechsel nach § 1599 Abs. 2 BGB beteiligte, indem er seine Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung durch den Beklagten erteilte und damit eine gerichtliche Vaterschaftsanfechtung entbehrlich machte.

19 Demnach ergibt sich das anwendbare Statut im Hinblick auf die in dem Statuswechsel nach § 1599 Abs. 2 BGB enthaltene Beseitigung der bestehenden Abstammung aus dem Rechtsgedanken des Art. 20 EGBGB. Die Klägerin und ihr früherer Ehemann übten die ihnen offen stehende Rechtswahl in wirksamer Weise zugunsten des deutschen Rechts aus, indem sie durch Erklärungen vor den zuständigen Stellen das Verfahren des scheidungsakzessorischen Statuswechsels nach § 1599 Abs. 2 BGB durchgeführt haben.

20 b) Bei der Anerkennung der Vaterschaft durch den Beklagten und der beseitigten Sperrwirkung der - bisherigen - Vaterschaft (§ 1594 Abs. 2 BGB) handelt es sich schließlich um nachgelagerte Fragen, die sich nach der Beseitigung der Vaterschaft des früheren Ehemannes der Klägerin ergeben. Das auf die Anerkennung anwendbare Statut ergibt sich insoweit aus Art. 19 EGBGB. Die in Frage kommenden Anknüpfungen, als Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsstatut das deutsche Recht sowie als Ehewirkungsstatut das polnische Recht, führen insoweit mit der wirksamen Anerkennung zum selben Ergebnis. Ob die Beseitigung der Vaterschaft des früheren Ehemannes der Klägerin im Verfahren nach § 1599 Abs. 2 BGB vom polnischen Recht anerkannt wird, ist nach dem anwendbaren deutschen Internationalen Privatrecht gemäß Art. 20 EGBGB nicht ausschlaggebend. Denn insofern stellt die Beseitigung der früheren Vaterschaft lediglich eine Vorfrage dar, die selbstständig anzuknüpfen ist. Dass dadurch die Gefahr eines hinkenden Verwandtschaftsverhältnisses entsteht, ergibt sich schon aus der Konzeption der Anknüpfungen in Art. 20 EGBGB und wird vom Gesetz bewusst in Kauf genommen.