Grenzen richtlinienkonformer Auslegung:
Keine Auslegung contra legem (Belehrungspflichten nach § 4 I VerbrKrG
a.F. = § 492 I Nr. 2 BGB n.F.)
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Zentrales Problem:
Die Entscheidung betrifft eigentlich nur eine Detailfrage der
Informationspflichten des Darlehensgebers beim Verbraucherdarlehen. Die
entsprechende Regelung (§ 4 I Nr. 1 b VerbrKrG) findet sich seit dem
1.1.2002 in § 492 I Nr. 2 BGB. Methodisch ist die Entscheidung interessant,
weil sie die Grenzen richtlinienkonformer Auslegung aufzeigt. Das im
europäischen Recht wurzelnde Gebot richtlinienkonformer Auslegung ist
nämlich keine Auslegungsmethode im
eigentlichen Sinn. Es verpflichtet die nationalen Gerichte, zur Durchführung
einer europäischen Richtlinie erlassene Gesetze „im Rahmen ihrer
Zuständigkeit“ (gemeint ist: Mit den Mitteln, die das nationale Recht
methodisch zur Verfügung stellt) unter voller Ausschöpfung des
Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, im Lichte
des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen (s. v. Colson u. Kamann
EuGH Slg. 1984, 1891).
Da die richtlinienkonforme Auslegung nur innerhalb der methodischen Grenzen
des nationalen Rechts möglich ist, berechtigt sie freilich nicht zu einer
Auslegung contra legem. Genau dies bestätigt der BGH in der vorliegenden
Entscheidung (s. die fett markierte Passage).
S. dazu auch die Anm. zu EuGH v. 5.10.2004,
verb. Rs. C-397/01 bis C-403/01 (Pfeiffer u.a. gegen Deutsches Rotes Kreuz).
Amtl. Leitsätze:
a) § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. verpflichtet nur zur Angabe
des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen,
nicht hingegen zu dessen Aufschlüsselung in die monatlich zu entrichtenden
Zins- und Tilgungsleistungen.
b) Der eindeutige Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F.
läßt keine erweiternde Auslegung im Sinne des Art. 1 Nr. 4 der Verbraucherkreditänderungsrichtlinie
vom 22. Februar 1990 (90/88/EWG) zu.
Tatbestand:
Die Klägerin und die beklagte Volksbank streiten vor allem darüber,
ob der geschlossene Verbraucherkreditvertrag eine ausreichende
Gesamtbetragsangabe enthält.
Zur Finanzierung eines Fondsbeitritts nahm die Klägerin mit Vertrag
vom 28. November/13. Dezember 1994 bei der Beklagten ein Darlehen
in Höhe von 35.240 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen
jährliche Verzinsung von nominal 7,55% bis zum 31. Oktober 2004 festgeschrieben
war, sollte am 31. Oktober 2014 erfolgen. Eine Tilgung war
bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Zur Sicherheit trat die Klägerin
unter anderem ihre Rechte aus einer bereits abgeschlossenen, weiterhin
anzusparenden Kapitallebensversicherung für den Fall ihres Todes
an die Beklagte ab. In der Darlehensurkunde waren neben Darlehenshöhe,
Nominalzinssatz, Disagio, Bearbeitungsgebühr, Nettokreditbetrag,
anfänglichem effektiven Jahreszins und Laufzeit auch der Gesamtbetrag
der von der Klägerin bis zum Jahre 2014 voraussichtlich zu leistenden
Zahlungen sowie die in die Gesamtberechnung eingeflossenen monatlich
aufzubringenden Beträge für die Kapitallebensversicherung angegeben.
Aus einem der Klägerin mit den Darlehensunterlagen übersandten und
von dieser unterschriebenen Informationsblatt der Fondsgesellschaft ergab
sich die monatliche Zinsbelastung mit 221,72 DM, von der die an die
Bank abgetretenen Mietausschüttungen aus dem Immobilienfonds von
anfänglich 110 DM monatlich in Abzug zu bringen waren.
Die Klägerin zahlte die Zinsen bis einschließlich Mai 2002. Dann
stellte sie ihre Zahlungen ein mit der Begründung, der Darlehensvertrag
entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen
Fassung, im folgenden a.F.). Der angegebene Gesamtbetrag sei
nicht in die einzelnen Positionen aufgeschlüsselt, was zur Transparenz
und Verständlichkeit für den Verbraucher erforderlich sei.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter Berufung auf § 6 Abs. 2
Satz 2 VerbrKrG a.F. die Feststellung, nicht den vertraglich vereinbarten,
sondern nur den gesetzlichen Zinssatz von 4% zu schulden, und verlangt
von der Beklagten eine Neuberechnung geschuldeter sowie die Rückzahlung
überzahlter Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin
ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen
- Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Gründe:
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2003, 1975 abgedruckt
ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe weder ein Anspruch auf Herabsetzung des vertraglich
vereinbarten Zinssatzes nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F.
noch ein Anspruch auf Rückerstattung ihrer über den gesetzlichen Zinssatz
hinaus geleisteten Zinszahlungen zu. Die Beklagte habe nicht einmal
den Gesamtbetrag der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen
und demzufolge erst recht nicht die diesem zugrunde liegenden Einzelpositionen
angeben müssen. Ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b
Satz 2 VerbrKrG a.F. - Kredite mit veränderlichen Bedingungen, die in
Teilzahlungen getilgt werden - liege nämlich deshalb nicht vor, weil die
Lebensversicherung, auf die monatliche Teilzahlungen zu leisten waren,
in keinem Bezug zur Rückzahlung des Darlehens am 31. Oktober 2014
gestanden habe. Dies ergebe sich daraus, daß die Klägerin der Beklagten
die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag nur zur Sicherheit
für den Todesfall, nicht hingegen als Tilgungsersatz abgetreten habe. Ob
die Verbraucherkreditrichtlinie in der Fassung vom 22. Februar 1990 die
Verpflichtung zur Angabe sämtlicher, im Gesamtbetrag zu berücksichtigender
Einzelpositionen vorsehe, könne dahinstehen, weil ein solches
Erfordernis in das deutsche Recht für Kreditverträge keinen Eingang gefunden
habe. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. fordere nicht mehr
als die Angabe des Gesamtbetrages.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis
stand.
1. Wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht angenommen hat,
findet § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. auch dann Anwendung,
wenn - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung
vereinbart worden ist. Bei dieser wird dem Verbraucher ein langfristiges
Kapitalnutzungsrecht - hier 20 Jahre - eingeräumt, die Zinsvereinbarung
jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine
bestimmte Festzinsperiode - hier 10 Jahre - getroffen, wobei das Darlehen
zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig
wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen
Änderung der Konditionen widerspricht. Wie der Senat in seinem
Urteil vom 8. Juni 2004 (XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1543 f., zur Veröffentlichung
in BGHZ vorgesehen) im einzelnen begründet hat, handelt
es sich bei einer solchen unechten Abschnittsfinanzierung um einen Kredit
mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal
selbst bei Abschluß des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte
Laufzeit feststehen (vgl. auch Senatsurteile vom 14. September
2004 - XI ZR 10-12/04 jeweils Umdr. S. 6 sowie XI ZR 330/03 Umdr.
S. 5).
2. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, war der von der
Beklagten gewährte endfällige Festkredit mit Tilgungsaussetzung im Sinne
des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. "in Teilzahlungen"
zu tilgen.
a) Eine Rückzahlung des Kredites in Teilbeträgen mit der Folge
einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages liegt nach der Rechtsprechung
des Senats (BGHZ 149, 302, 306 ff.; Urteil vom 8. Juni 2004
- XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1544 f., zur Veröffentlichung in BGHZ
vorgesehen, sowie Urteile vom 14. September 2004 - XI ZR 10-12/04
jeweils Umdr. S. 7 und XI ZR 330/03 Umdr. S. 6) bei endfälligen Krediten
mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels
in der Zwischenzeit angesparter Lebensversicherungen abgelöst werden
sollen, sofern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlungen
an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen
an den Kreditgeber gleichstehen. Das ist der Fall, wenn nach
den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag
derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die
Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen
auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden
Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrages
mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredites verwendet werden
sollen.
b) Diese Voraussetzungen sind hier entgegen den Ausführungen
des Berufungsgerichts gegeben. Zwischen den Parteien in allen Instanzen
unstreitig und vom Landgericht entsprechend festgestellt, sollten die
an die Lebensversicherung geleisteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf
der vertraglichen Beziehungen zur Tilgung des Darlehens verwendet
werden. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und
gleichzeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie
deren Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag, in dem
die für die Lebensversicherung zu zahlenden Raten angegeben und bei
der Berechnung des Gesamtbetrages berücksichtigt worden sind. Daß
die Beklagte sich die Lebensversicherung nur für den Todesfall hat abtreten
lassen, ist dem gegenüber unerheblich (vgl. Senatsurteil vom
8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545, zur Veröffentlichung
in BGHZ vorgesehen). Nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin
diente die von ihr bediente Kapitallebensversicherung entgegen der Annahme
des Berufungsgerichts gerade nicht als reines Sicherungsmittel.
Aus ihrer maßgeblichen Sicht als Verbraucherin bestand deshalb kein
Zweifel daran, daß ihre für die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen
Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden Tilgungsleistungen an
den Kreditgeber gleichstanden.
3. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich der vertraglich vereinbarte
Zinssatz nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. auf den
gesetzlichen Zinssatz von 4% ermäßigt, da der Kreditvertrag den Anforderungen
des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. genügt.
a) Dabei kann offenbleiben, ob es nicht bereits rechtsmißbräuchlich
ist, wenn die Klägerin einen angeblichen Formmangel nach § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. wegen der Nichtangabe der
Höhe der monatlichen Zinsraten im Darlehensvertrag rügt. Ihrem von der
Revision vorgebrachten Anliegen, ihre regelmäßige monatliche finanzielle
Belastung einschätzen zu können, war hier nämlich bereits dadurch
Rechnung getragen, daß die Beklagte ihr zusammen mit dem Darlehensantrag
ein die Höhe der monatlichen Zinszahlungen ausweisendes Informationsblatt
übersandt hat.
b) Jedenfalls verpflichtet § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG
a.F. nur zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zu
erbringenden Leistungen, nicht hingegen zur Auflistung sämtlicher Einzelpositionen.
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dem Verbraucher
seine gesamte finanzielle Belastung aus der Kreditaufnahme vor Augen
zu führen und ihm Preisvergleiche zu ermöglichen (vgl. BGHZ 149, 302,
308; Peters, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch
2. Aufl. § 81 Rdn. 78). Dafür ist die Angabe des Gesamtbetrages ausreichend.
Eine von der Revision gewünschte, erweiternde Auslegung der
Norm ist bereits angesichts deren eindeutigen Wortlauts - in § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. wird ausschließlich die Angabe des
Gesamtbetrages, nicht dessen Aufschlüsselung verlangt - nicht möglich.
Der Begriff des Gesamtbetrages läßt sich nicht dahingehend auslegen,
daß er zugleich alle Einzelbeträge, insbesondere die vereinbarten Zinszahlungen
meint. Die gebotenen Angaben zum Zinssatz und zu den sich
daraus ergebenden Zinszahlungen sind in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d und
e VerbrKrG a.F. abschließend geregelt.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung
der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (90/88/EWG)
vom 22. Februar 1990 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten
über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditänderungsrichtlinie), auf
die die Novelle 1993 zum Verbraucherkreditgesetz zurückzuführen ist.
Selbst wenn § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. hinter den
Vorgaben der Änderungsrichtlinie, die unter anderem auch die Angabe
der zu entrichtenden Beträge für Zins und Tilgung verlangt, zurückbliebe,
käme - um nicht gegen den fundamentalen Grundsatz der Rechtssicherheit
zu verstoßen - eine richtlinienkonforme Auslegung nur dann in Betracht,
wenn verschiedene Auslegungen dieser Norm möglich wären,
nicht jedoch wenn diese - wie hier - absolut klar und eindeutig ist (vgl.
auch Senatsurteile vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 23
und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 376 sowie
Senatsbeschlüsse vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02, WM 2003,
2184, 2186 und vom 23. September 2003 - XI ZR 325/02, WM 2003,
2186, 2187).
4. Aus einem etwaigen Verstoß des Darlehensvertrages gegen § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG a.F. kann die Klägerin nichts herleiten.
Erforderlich sind danach Angaben zur "Art und Weise der Rückzahlung
des Kredits". Im Darlehensvertrag sind der von der Klägerin zu entrichtende
Monats- und der daraus resultierende Jahresbeitrag zu der zur
Kredittilgung vorgesehenen Kapitallebensversicherung angegeben. Ob
diese Angabe genügt oder ob unter Berücksichtigung von Art. 1 Nr. 4 der
Verbraucherkreditänderungsrichtlinie, nach der auch die Anzahl der Til
gungsleistungen zu nennen ist, auch die Anzahl der zu entrichtenden
Lebensversicherungsbeiträge anzugeben war (vgl. dazu OLG Karlsruhe
WM 1999, 222; MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 37),
bedarf keiner Entscheidung. Nach der eindeutigen, einer richtlinienkonformen
Auslegung nicht zugänglichen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2
VerbrKrG führt nach Inanspruchnahme des Kredits nur die Nichtangabe
des vertraglich vereinbarten Zinssatzes, des effektiven Jahreszinses
oder des Gesamtbetrages, nicht aber ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG a.F. zur Ermäßigung des Vertragszinses.
5. Danach bedarf es auch der von der Revision angeregten Vorlage
der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zum
Zwecke einer Vorabentscheidung nicht. Das Verständnis der Änderungsrichtlinie
vom 22. Februar 1990 steht nicht in Frage und eine richtlinienkonforme
Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 und des § 6
Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. kommt nicht in Betracht. Die von der Klägerin
behauptete angeblich fehlende Richtlinienkonformität begründet keine
Ansprüche des Verbrauchers gegen den Kreditgeber, sondern allenfalls
Amtshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland (vgl.
Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 Einl. zum VerbrKrG
Rdn. 45 f.).
III.
Die Revision der Klägerin war deshalb zurückzuweisen.
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