Eintritt eines Dritten in einen Reisevertrag nach § 651b BGB, Umfang der gem. § 651b II BGB zu erstattenden Mehrkosten


BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 107/15 - LG München I


Fundstelle:

noch nicht bekannt


Amtl. Leitsatz:

Verlangt der Reisende, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, gehören zu den dem Reiseveranstalter zu erstattenden Mehrkosten auch diejenigen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Luftbeförderungsvertrag, den der Reiseveranstalter vertragsgemäß für den Reisenden abgeschlossen hat, nicht auf einen Dritten übertragbar ist, so dass der Reiseveranstalter zur Erfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung einen neuen Vertrag - zu einem höheren Preis - mit dem Luftverkehrsunternehmen abschließen muss, dessen er sich zur Erfüllung seiner Beförderungsverpflichtung bedient.


Zentrale Probleme:

Nach § 651b BGB kann ein Reisender vom Veranstalter verlangen, dass ein Dritter an seiner Stelle in den Reisvertrag eintritt. Er und der Dritte haften dann aber gem. § 651b II BGB als Gesamtschuldner u.a. für die durch den Eintritt entstandenen Mehrkosten. Im vorliegenden Fall waren die durch den Reisevertrag geschuldeten Flugtickets eines Linienflugs personengebunden, d.h. die Reise hätte nur durch eine teure Neubuchung von Tickets auf den Dritten übertragen werden können. Da die geschuldeten Tickets nicht vertragswidrig waren (und nur so der geringe Reisepreis möglich war), lag darin noch keine Verletzung des Reisevertrags. Daher war der Veranstalter auch nicht verpflichtet, die Kosten dieser Neubuchung selbst zu tragen. Diese fallen vielmehr unter § 651b II BGB. Daher schuldete der Reisende, der von der Reise zurücktrat, die am Reisepreis orientierte Entschädigung nach § 651 II BGB.

©sl 2016


Tatbestand:

1 Der Kläger buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für seine Eltern eine einwöchige Reise von Hamburg nach Dubai zu einem Gesamtpreis von 1.398 €. Die Luftbeförderung zum Reiseziel sollte nach dem Vertrag mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen; ausweislich des in der Buchungsbestätigung angegebenen IATA-Codes handelte es sich dabei um das Luftverkehrsunternehmen Emirates. Wegen einer Erkrankung seiner Mutter erkundigte sich der Kläger zwei Tage vor Abflug nach den Bedingungen eines Eintritts zweier anderer Personen in den Reisevertrag. Die Beklagte teilte ihm am nächsten Tag mit, dass eine Umbuchung entweder den Erwerb von Business-Class-Flugscheinen mit Mehrkosten in Höhe von 1.850 € pro Person oder neuer Economy-Class-Flugscheine mit einer anderen Abflugzeit und Mehrkosten in Höhe von 725 € pro Person erfordere. Der Kläger trat daraufhin vom Reisevertrag zurück.

Die Beklagte stellte dem Kläger eine Rücktrittsentschädigung in Höhe von 90 % des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den restlichen Reisepreis zurück.

3 Der Kläger hat den verbleibenden Teil des gezahlten Reisepreises klageweise geltend gemacht sowie die Freistellung von Kosten der vorprozessualen anwaltlichen Geltendmachung der Klageforderung begehrt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 117,93 € anerkannt. Das Amtsgericht hat die weitergehende Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hingegen den Zahlungsanspruch in voller Höhe zuerkannt.

4 Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, der sich der Kläger wegen des auch vom Berufungsgericht aberkannten Freistellungsanspruchs angeschlossen hat.

Entscheidungsgründe:

5 Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg.

6 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten sei ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für den Verlust des Anspruchs auf den Reisepreis infolge des vom Kläger erklärten Rücktritts zu versagen, da sie den Rücktritt durch eine schuldhafte Verletzung ihrer Vertragspflichten verursacht habe.

7 Mit dem Angebot, den Vertrag nur gegen erhebliche Mehrkosten auf andere Reisende zu übertragen, sei die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen, dem Reisenden eine solche Übertragung zu ermöglichen. Fraglich sei schon, ob die Beklagte überhaupt die Übertragung des unveränderten Schuldverhältnisses angeboten habe, da sowohl die Beförderung in einer anderen Klasse als auch eine Änderung der Abflugzeit eine Änderung des Leistungsinhalts bedeutet hätten. Jedenfalls gehörten aber sowohl die höheren Kosten einer Beförderung in der Business Class als auch die Kosten für den Erwerb neuer Economy-Class-Flugscheine nicht zu den Mehrkosten, die der Reiseveranstalter nach § 651b Abs. 2 BGB bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag verlangen könne. Als Mehrkosten seien die Verwaltungskosten anzusehen, die dem Reiseveranstalter durch die Umschreibung der Reisebestätigung und die Benachrichtigung von Leistungsträgern entstünden. Die in Rede stehenden Kosten seien hingegen zusätzliche Aufwendungen, die letztlich auf Vereinbarungen der Beklagten mit ihren Leistungsträgern, hier mit dem Luftverkehrsunternehmen, beruhten. Die Mehrkosten im Sinne des § 651b Abs. 2 BGB seien hingegen an objektiven Kriterien zu orientieren. Andernfalls wären sie vom Zufall oder der Vertragsgestaltung des Reiseveranstalters abhängig und geeignet, das gesetzliche Übertragungsrecht des Reisenden zu vereiteln.

8 II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9 Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Annahme, die Beklagte habe schuldhaft den Rücktritt des Klägers vom Reisevertrag verursacht. Entgegen seiner Ansicht war die Beklagte berechtigt, vom Kläger die Mehrkosten zu verlangen, die nach den Feststellungen des Amtsgerichts erforderlich waren, damit - wie vom Kläger gewünscht - anstelle seiner Eltern zwei andere Personen mit dem Luftverkehrsunternehmen Emirates nach Dubai und von dort zurück nach Hamburg befördert werden konnten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Reisende hafte nach § 651b Abs. 2 BGB nur für die Verwaltungskosten einer "Umbuchung" auf andere Reiseteilnehmer, nicht aber für Mehrkosten, die sich - wie im Streitfall - aus der Ausgestaltung des Beförderungsvertrags mit dem als Leistungsträger vorgesehenen Luftverkehrsunternehmen ergeben, trifft nicht zu.

10 1. Nach § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Reisende grundsätzlich bis zum Reisebeginn verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende nach § 651b Abs. 2 BGB dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reisende hat mithin ohne weitere Voraussetzungen das Recht, die Zustimmung des Reiseveranstalters zu einer Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag auf einen Dritten zu verlangen. Der Reiseveranstalter darf diese Zustimmung nach § 651b Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann verweigern ("dem Eintritt des Dritten widersprechen"), wenn dieser besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

11 2. Der Reiseveranstalter soll jedoch durch den Eintritt des Dritten keinen Nachteil erleiden. Der Reisende bleibt deshalb nicht nur neben dem Eintretenden zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet, sondern hat auch für durch den Eintritt des Dritten entstehende Mehrkosten einzustehen. Denn der Eintretende muss den Reisevertrag so übernehmen, wie er zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter geschlossen worden ist. Handelt es sich etwa um einen minderjährigen Reisenden, dem Beförderung, Unterbringung und Verpflegung zu einem ermäßigten Preis versprochen worden sind, kann der Reiseveranstalter diejenigen Mehrkosten ersetzt verlangen, die sich ergeben, wenn statt des minderjährigen ein volljähriger Reisender die Reise antreten soll. Für die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung der vom Reisenden zu tragenden Mehrkosten auf reine Verwaltungskosten bieten weder der Wortlaut des Gesetzes noch seine Entstehungsgeschichte oder der Sinn und Zweck der Vorschrift einen Anhalt. Insbesondere nennt die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Reiseveranstaltungsvertrag (BT-Drucks. 8/786, S. 18) die Kosten der Umbuchung, der Ausfertigung einer neuen Reisebestätigung und der Benachrichtigung von Leistungsträgern lediglich beispielhaft ("insbesondere"). Auch aus Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie vom 13. Juni 1990 (90/314/EWG - Pauschalreiserichtlinie 1990) ergibt sich nichts anderes. Könnte der Reiseveranstalter notwendige Mehrkosten nicht uneingeschränkt ersetzt verlangen, sondern wären diese vom Reiseveranstalter zu tragen, könnte der Reisende seine vertraglichen Ansprüche zu Lasten des Reiseveranstalters gewinnbringend veräußern; dies entspräche nicht Sinn und Zweck des Eintrittsrechts.

12 3. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht angezeigt, wenn der zugunsten des Reisenden vom Reiseveranstalter geschlossene Luftbeförderungsvertrag die Beförderung auf einem Linienflug vorsieht, bei dem nach den Bestimmungen des Luftbeförderungsvertrags ein Wechsel des Passagiers nicht zugelassen ist, so dass der Reiseveranstalter, will er einem Dritten den Eintritt in den Reisevertrag ermöglichen, für diesen einen neuen Luftbeförderungsvertrag schließen muss, der typischer-, wenn auch nicht notwendigerweise kurz vor Reiseantritt nur zu einem erhöhten Preis erhältlich ist.

13 a) Dies wird allerdings in Literatur und instanzgerichtlicher Rechtsprechung teilweise angenommen. So ist A. Staudinger (Staudinger/A. Staudinger, BGB, Bearbeitung 2016, § 651b Rn. 27) der Auffassung, der Reiseveranstalter dürfe für die Umbuchung keine Vergütung und keinen Gewinn veranschlagen; "in diesem Sinne" stelle auch die Zahlung von Neubuchungs- und Stornierungskosten eine unzulässige Erhöhung des Reisepreises dar. Ähnlich wie das Berufungsgericht meint auch das LG Köln, nach § 651b BGB solle der Reisende bei einer Übertragung des Reisevertrags gerade keine Stornierungskosten tragen müssen; im Übrigen habe es der Reiseveranstalter in der Hand, das Rechtsverhältnis mit dem Leistungsträger entsprechend zu gestalten (LG Köln, Urteil vom 12. Juli 2011 - 11 S 210/10, juris Rn. 27 f.; die zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden). Auch Führich (Reiserecht, 7. Aufl., § 6 Rn. 14) und Keiler (Das Recht auf Übertragung eines Pauschalreisevertrages, Rn. 253) stellen auf den Gesichtspunkt ab, dass die Tarifgestaltung der Luftverkehrsunternehmen (ihr "Ertragsmanagement") nicht dazu führen dürfe, dass eine Übertragung nur zu einem unangemessen hohen Preis für einen neuen Flugschein möglich sei.

14 b) Diesen Erwägungen kann nicht beigetreten werden. Neben Gründen der Flugsicherheit, die hierfür eine Rolle spielen mögen, wollen die Luftverkehrsunternehmen mit der dargestellten Art der Tarifgestaltung vornehmlich einen Zweitmarkt mit abgeschlossenen Luftbeförderungsverträgen verhindern (vgl.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - X ZR 79/13, NJW 2015, 687 Rn. 28). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob es der Beklagten überhaupt möglich gewesen wäre, mit Emirates einen Luftbeförderungsvertrag zu schließen, der es noch unmittelbar vor Reiseantritt erlaubt hätte, den Fluggast auszutauschen, und die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass der Kläger hierzu etwas vorgebracht hat. Nach den Gesetzen der wirtschaftlichen Logik wäre das hierfür an das Luftverkehrsunternehmen zu entrichtende Entgelt jedenfalls im Zweifel höher gewesen, weil eine erhöhte Flexibilität typischerweise einen erhöhten Flugpreis zur Folge hat und das Luftverkehrsunternehmen zudem andernfalls Gefahr liefe, über die Reiseveranstalter eben denjenigen Zweitmarkt mit Flugscheinen zu eröffnen, den der Ausschluss des Fluggastwechsels gerade verhindern soll (vgl. auch Führich aaO). Der Reiseveranstalter ist aber nicht verpflichtet, seine Verträge mit den Leistungserbringern so auszugestalten, dass sich der Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag für den Reisenden besonders günstig gestaltet.

15 Im Zweifel entspräche dies auch nicht dem Interesse des Reisenden, weil sich hierdurch die Kosten des Reiseveranstalters erhöhten, die dieser über den Reisepreis an den Reisenden weiterzugeben bestrebt sein müsste. Das Gleiche gälte, wenn es der Reiseveranstalter unternähme, bei ihm verbleibende Mehrkosten in Eintrittsfällen durch einen allgemeinen Risikozuschlag auf seine Reisepreise zu decken. Eine solche Form der Kostendeckung ist zwar die typische Folge jeder Kostenbelastung, die das Gesetz dem Unternehmen im Interesse des einzelnen Verbrauchers auferlegt, weswegen umgekehrt ein niedriger Preis auch keine unbilligen Vertragsklauseln rechtfertigen kann (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1956 - II ZR 79/55, BGHZ 22, 90, 98; Urteil vom 12. Mai 1980 - VII ZR 166/79, BGHZ 77, 126, 131; Urteil vom 16. November 1992 - II ZR 184/91, BGHZ 120, 216, 226). Durch den Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag ausgelöste höhere Kosten sollen nach § 651b Abs. 2 BGB aber gerade nicht dem Unternehmen, sondern dem Reisenden zur Last fallen, der von seinem ihm voraussetzungslos eingeräumten Übertragungsrecht Gebrauch macht. Diese gesetzliche Wertung beansprucht auch dann Geltung, wenn das Recht des Reisenden, den Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag zu verlangen, hierdurch unter Umständen, wie sie im Streitfall vorliegen, nämlich insbesondere bei einem sehr kurz vor Antritt einer Flugreise geäußerten Wunsch des Reisenden nach Vertragsübertragung, im Einzelfall wirtschaftlich weitgehend ausgehöhlt werden kann. Dies ist eine bloße Folge des Umstands, dass der Dritte den Vertrag so übernehmen muss, wie er geschlossen worden ist.

16 c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat dies nichts damit zu tun, dass das Eintrittsrecht gesetzwidrig ausgeschlossen würde. Insbesondere trifft es nicht zu, dass es sich bei einem den Passagierwechsel ausschließenden Tarif eines Luftverkehrsunternehmens um eine zum Nachteil des Kunden von § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Vertragsbestimmung handelte, die gemäß § 651m BGB unwirksam wäre. Denn in Rede steht keine Klausel in den Bedingungen des Reisevertrages, sondern die Ausgestaltung des Luftbeförderungsvertrags (nicht zutreffend daher Erman/R. Schmid, BGB, 14. Aufl., § 651b Rn. 4). Für diesen gilt § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB weder unmittelbar noch entsprechend.

17 Aus der Höhe der Mehrkosten ergibt sich auch kein "faktisches Widerspruchsrecht" des Reiseveranstalters, das entgegen § 651b Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf gesetzlichen Vorschriften, sondern einer Vereinbarung des Reiseveranstalters mit einem Leistungsträger beruhte. Indem das Gesetz dem Reiseveranstalter einen Widerspruch nicht bei jedem rechtlichen Hindernis, sondern nur dann gestattet, wenn der Dritte besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen, will es verhindern, dass der Reiseveranstalter sich unter Berufung auf vertragliche Abreden, die er mit einem Leistungsträger getroffen hat, dem Übertragungsrecht des Reisenden entzieht (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 8/2343, S. 8). Die im Einzelfall erheblich verminderte oder auch vollständig fehlende wirtschaftliche Attraktivität des Eintritts kann jedenfalls in der Konstellation des Streitfalls nicht mit einer derartigen vertraglichen Abrede gleichgesetzt werden. Zum einen ist der Eintritt weder generell noch auch nur im Einzelfall ausgeschlossen, sondern bleibt rechtlich und tatsächlich möglich. Zum anderen bedient sich der Reiseveranstalter lediglich eines von den Luftverkehrsunternehmen angebotenen üblichen Flugtarifs; weder die Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch diejenige der Richtlinie bietet einen Anhalt für die Annahme, dass der Gesetzgeber dies ausschließen und generell oder unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als "faktisches Widerspruchsrecht aufgrund rechtsgeschäftlicher Abrede" gewertet wissen wollte.

18 d) Es ist auch nicht richtig, dass es sich - wie die Revisionserwiderung meint - bei den in Rede stehenden Kosten des Neuabschlusses eines Luftbeförderungsvertrags gar nicht um Mehrkosten handele, da Stornierungsund Neubuchungskosten nur entstehen könnten, wenn das Vertragsverhältnis entgegen § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vom Reisenden auf einen Dritten übertragen werde. Dabei werden wiederum Reise- und Luftbeförderungsvertrag unzulässig gleichgesetzt. Übertragen wird die Rechtsposition aus dem Reisevertrag mit dem sich aus diesem ergebenden Anspruch auf Luftbeförderung, zu dessen Erfüllung sich der Reiseveranstalter des Luftverkehrsunternehmens bedient und zu diesem Zwecke im eigenen Namen oder im Namen des Reisenden einen Luftbeförderungsvertrag abschließt. Ist wie im Streitfall die Beförderung mit einem Linienflug vereinbart, hat der Reisende mangels anderweitiger Vereinbarung keinen Anspruch darauf, auch dieses Rechtsverhältnis übertragbar auszugestalten. Er kann vielmehr nach § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich verlangen, dass auch für den Eintretenden ein Luftbeförderungsvertrag abgeschlossen wird und diesem damit die geschuldete Reiseleistung bereitgestellt wird. Entstehen hierdurch Mehrkosten, handelt es sich dabei nicht um ein Entgelt für die "Stornierung" der Reise.

19 4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst. Weder Wortlaut, noch Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck des Art. 4 Abs. 3 der Pauschalreiserichtlinie 1990 begründen Zweifel daran, dass das Unionsrecht es nicht gebietet, Mehrkosten dem Reiseveranstalter zur Last fallen zu lassen, die sich daraus ergeben, dass die einen Bestandteil der Reise bildende Luftbeförderungsleistung nicht gegenüber dem vertraglichen Reisenden, sondern gegenüber einem eintretenden Dritten erbracht werden soll.

20 III. Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden.

21 Da der Beklagten die geltend gemachte Verletzung ihrer Vertragspflichten nicht zur Last fällt, steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch, den er dem Anspruch der Beklagten auf eine angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 BGB entgegensetzen könnte, nicht zu. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts erweist sich damit als unbegründet.

22 Die Anschlussrevision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Freistellung von ihm vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten verneint, da die Beklagte den Kläger zutreffend über die Bedingungen einer Vertragsübertragung informiert hat.

23 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.