Eintritt eines Dritten in einen Reisevertrag nach
§ 651b BGB, Umfang der gem. § 651b II BGB zu erstattenden Mehrkosten
BGH, Urteil vom 27. September 2016 -
X ZR 107/15 - LG München I
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Verlangt der Reisende, dass
statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag
eintritt, gehören zu den dem Reiseveranstalter zu erstattenden Mehrkosten
auch diejenigen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der
Luftbeförderungsvertrag, den der Reiseveranstalter vertragsgemäß für den
Reisenden abgeschlossen hat, nicht auf einen Dritten übertragbar ist, so
dass der Reiseveranstalter zur Erfüllung der Verpflichtung zur
Luftbeförderung einen neuen Vertrag - zu einem höheren Preis - mit dem
Luftverkehrsunternehmen abschließen muss, dessen er sich zur Erfüllung
seiner Beförderungsverpflichtung bedient.
Zentrale Probleme:
Nach § 651b BGB kann ein Reisender vom Veranstalter
verlangen, dass ein Dritter an seiner Stelle in den Reisvertrag eintritt. Er
und der Dritte haften dann aber gem. § 651b II BGB als Gesamtschuldner u.a.
für die durch den Eintritt entstandenen Mehrkosten. Im vorliegenden Fall
waren die durch den Reisevertrag geschuldeten Flugtickets eines Linienflugs
personengebunden, d.h. die Reise hätte nur durch eine teure Neubuchung von
Tickets auf den Dritten übertragen werden können. Da die geschuldeten
Tickets nicht vertragswidrig waren (und nur so der geringe Reisepreis
möglich war), lag darin noch keine Verletzung des Reisevertrags. Daher war
der Veranstalter auch nicht verpflichtet, die Kosten dieser Neubuchung
selbst zu tragen. Diese fallen vielmehr unter § 651b II BGB. Daher schuldete
der Reisende, der von der Reise zurücktrat, die am Reisepreis orientierte
Entschädigung nach § 651 II BGB.
©sl 2016
Tatbestand:
1 Der Kläger buchte bei der beklagten
Reiseveranstalterin für seine Eltern eine einwöchige Reise von
Hamburg nach Dubai zu einem Gesamtpreis von 1.398 €. Die
Luftbeförderung zum Reiseziel sollte nach dem Vertrag mit einer
Linienfluggesellschaft erfolgen; ausweislich des in der Buchungsbestätigung
angegebenen IATA-Codes handelte es sich dabei um das Luftverkehrsunternehmen
Emirates. Wegen einer Erkrankung seiner Mutter erkundigte sich der Kläger
zwei Tage vor Abflug nach den Bedingungen eines Eintritts zweier anderer
Personen in den Reisevertrag. Die Beklagte teilte ihm am nächsten
Tag mit, dass eine Umbuchung entweder den Erwerb von
Business-Class-Flugscheinen mit Mehrkosten in Höhe von 1.850 € pro Person
oder neuer Economy-Class-Flugscheine mit einer anderen Abflugzeit und
Mehrkosten in Höhe von 725 € pro Person erfordere. Der Kläger trat
daraufhin vom Reisevertrag zurück.
2 Die Beklagte stellte dem Kläger eine Rücktrittsentschädigung in
Höhe von 90 % des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den restlichen
Reisepreis zurück.
3 Der Kläger hat den verbleibenden Teil des gezahlten Reisepreises
klageweise geltend gemacht sowie die Freistellung von Kosten der
vorprozessualen anwaltlichen Geltendmachung der Klageforderung begehrt. Die
Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 117,93 € anerkannt. Das
Amtsgericht hat die weitergehende Klage abgewiesen, das
Berufungsgericht hingegen den Zahlungsanspruch in voller Höhe zuerkannt.
4 Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der
Beklagten, der sich der Kläger wegen des auch vom Berufungsgericht
aberkannten Freistellungsanspruchs angeschlossen hat.
Entscheidungsgründe:
5 Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des
amtsgerichtlichen Urteils. Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg.
6 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten sei ein Anspruch auf
angemessene Entschädigung für den Verlust des Anspruchs auf den Reisepreis
infolge des vom Kläger erklärten Rücktritts zu versagen, da sie den
Rücktritt durch eine schuldhafte Verletzung ihrer Vertragspflichten
verursacht habe.
7 Mit dem Angebot, den Vertrag nur gegen erhebliche Mehrkosten auf andere
Reisende zu übertragen, sei die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung
nicht nachgekommen, dem Reisenden eine solche Übertragung zu ermöglichen.
Fraglich sei schon, ob die Beklagte überhaupt die Übertragung des
unveränderten Schuldverhältnisses angeboten habe, da sowohl die Beförderung
in einer anderen Klasse als auch eine Änderung der Abflugzeit eine Änderung
des Leistungsinhalts bedeutet hätten. Jedenfalls gehörten aber sowohl die
höheren Kosten einer Beförderung in der Business Class als auch die Kosten
für den Erwerb neuer Economy-Class-Flugscheine nicht zu den Mehrkosten, die
der Reiseveranstalter nach § 651b Abs. 2 BGB bei Eintritt eines Dritten in
den Reisevertrag verlangen könne. Als Mehrkosten seien die Verwaltungskosten
anzusehen, die dem Reiseveranstalter durch die Umschreibung der
Reisebestätigung und die Benachrichtigung von Leistungsträgern entstünden.
Die in Rede stehenden Kosten seien hingegen zusätzliche Aufwendungen, die
letztlich auf Vereinbarungen der Beklagten mit ihren Leistungsträgern, hier
mit dem Luftverkehrsunternehmen, beruhten. Die Mehrkosten im Sinne des §
651b Abs. 2 BGB seien hingegen an objektiven Kriterien zu orientieren.
Andernfalls wären sie vom Zufall oder der Vertragsgestaltung des
Reiseveranstalters abhängig und geeignet, das gesetzliche Übertragungsrecht
des Reisenden zu vereiteln.
8 II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9 Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Annahme, die
Beklagte habe schuldhaft den Rücktritt des Klägers vom Reisevertrag
verursacht. Entgegen seiner Ansicht war die Beklagte berechtigt, vom
Kläger die Mehrkosten zu verlangen, die nach den Feststellungen des
Amtsgerichts erforderlich waren, damit - wie vom Kläger gewünscht - anstelle
seiner Eltern zwei andere Personen mit dem Luftverkehrsunternehmen Emirates
nach Dubai und von dort zurück nach Hamburg befördert werden konnten.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Reisende hafte nach §
651b Abs. 2 BGB nur für die Verwaltungskosten einer "Umbuchung" auf andere
Reiseteilnehmer, nicht aber für Mehrkosten, die sich - wie im Streitfall -
aus der Ausgestaltung des Beförderungsvertrags mit dem als Leistungsträger
vorgesehenen Luftverkehrsunternehmen ergeben, trifft nicht zu.
10 1. Nach § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Reisende grundsätzlich bis zum
Reisebeginn verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und
Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Tritt ein Dritter in den
Vertrag ein, so haften er und der Reisende nach § 651b Abs. 2 BGB dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den
Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reisende hat
mithin ohne weitere Voraussetzungen das Recht, die Zustimmung des
Reiseveranstalters zu einer Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem
Reisevertrag auf einen Dritten zu verlangen. Der Reiseveranstalter darf
diese Zustimmung nach § 651b Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann verweigern ("dem
Eintritt des Dritten widersprechen"), wenn dieser besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
11 2. Der Reiseveranstalter soll jedoch durch den Eintritt des Dritten
keinen Nachteil erleiden. Der Reisende bleibt deshalb nicht nur neben dem
Eintretenden zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet, sondern hat auch für
durch den Eintritt des Dritten entstehende Mehrkosten einzustehen. Denn der
Eintretende muss den Reisevertrag so übernehmen, wie er zwischen dem
Reisenden und dem Reiseveranstalter geschlossen worden ist. Handelt es sich
etwa um einen minderjährigen Reisenden, dem Beförderung, Unterbringung und
Verpflegung zu einem ermäßigten Preis versprochen worden sind, kann der
Reiseveranstalter diejenigen Mehrkosten ersetzt verlangen, die sich ergeben,
wenn statt des minderjährigen ein volljähriger Reisender die Reise antreten
soll. Für die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung der vom
Reisenden zu tragenden Mehrkosten auf reine Verwaltungskosten bieten weder
der Wortlaut des Gesetzes noch seine Entstehungsgeschichte oder der Sinn und
Zweck der Vorschrift einen Anhalt. Insbesondere nennt die
Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Reiseveranstaltungsvertrag
(BT-Drucks. 8/786, S. 18) die Kosten der Umbuchung, der Ausfertigung einer
neuen Reisebestätigung und der Benachrichtigung von Leistungsträgern
lediglich beispielhaft ("insbesondere"). Auch aus Art. 4 Abs. 3 der
Richtlinie vom 13. Juni 1990 (90/314/EWG - Pauschalreiserichtlinie 1990)
ergibt sich nichts anderes. Könnte der Reiseveranstalter notwendige
Mehrkosten nicht uneingeschränkt ersetzt verlangen, sondern wären diese vom
Reiseveranstalter zu tragen, könnte der Reisende seine vertraglichen
Ansprüche zu Lasten des Reiseveranstalters gewinnbringend veräußern; dies
entspräche nicht Sinn und Zweck des Eintrittsrechts.
12 3. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht angezeigt, wenn
der zugunsten des Reisenden vom Reiseveranstalter geschlossene
Luftbeförderungsvertrag die Beförderung auf einem Linienflug vorsieht, bei
dem nach den Bestimmungen des Luftbeförderungsvertrags ein Wechsel des
Passagiers nicht zugelassen ist, so dass der Reiseveranstalter, will er
einem Dritten den Eintritt in den Reisevertrag ermöglichen, für diesen einen
neuen Luftbeförderungsvertrag schließen muss, der typischer-, wenn auch
nicht notwendigerweise kurz vor Reiseantritt nur zu einem erhöhten Preis
erhältlich ist.
13 a) Dies wird allerdings in Literatur und instanzgerichtlicher
Rechtsprechung teilweise angenommen. So ist A. Staudinger (Staudinger/A.
Staudinger, BGB, Bearbeitung 2016, § 651b Rn. 27) der Auffassung, der
Reiseveranstalter dürfe für die Umbuchung keine Vergütung und keinen Gewinn
veranschlagen; "in diesem Sinne" stelle auch die Zahlung von Neubuchungs-
und Stornierungskosten eine unzulässige Erhöhung des Reisepreises dar.
Ähnlich wie das Berufungsgericht meint auch das LG Köln, nach § 651b BGB
solle der Reisende bei einer Übertragung des Reisevertrags gerade keine
Stornierungskosten tragen müssen; im Übrigen habe es der Reiseveranstalter
in der Hand, das Rechtsverhältnis mit dem Leistungsträger entsprechend zu
gestalten (LG Köln, Urteil vom 12. Juli 2011 - 11 S 210/10, juris Rn. 27 f.;
die zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden). Auch Führich
(Reiserecht, 7. Aufl., § 6 Rn. 14) und Keiler (Das Recht auf Übertragung
eines Pauschalreisevertrages, Rn. 253) stellen auf den Gesichtspunkt ab,
dass die Tarifgestaltung der Luftverkehrsunternehmen (ihr
"Ertragsmanagement") nicht dazu führen dürfe, dass eine Übertragung nur zu
einem unangemessen hohen Preis für einen neuen Flugschein möglich sei.
14 b) Diesen Erwägungen kann nicht beigetreten werden. Neben Gründen der
Flugsicherheit, die hierfür eine Rolle spielen mögen, wollen die
Luftverkehrsunternehmen mit der dargestellten Art der Tarifgestaltung
vornehmlich einen Zweitmarkt mit abgeschlossenen Luftbeförderungsverträgen
verhindern (vgl. BGH,
Urteil vom 28. Oktober 2014 - X ZR 79/13, NJW 2015, 687
Rn. 28). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu
getroffen, ob es der Beklagten überhaupt möglich gewesen wäre, mit Emirates
einen Luftbeförderungsvertrag zu schließen, der es noch unmittelbar vor
Reiseantritt erlaubt hätte, den Fluggast auszutauschen, und die
Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass der Kläger hierzu etwas
vorgebracht hat. Nach den Gesetzen der wirtschaftlichen Logik wäre
das hierfür an das Luftverkehrsunternehmen zu entrichtende Entgelt
jedenfalls im Zweifel höher gewesen, weil eine erhöhte Flexibilität
typischerweise einen erhöhten Flugpreis zur Folge hat und das
Luftverkehrsunternehmen zudem andernfalls Gefahr liefe, über die
Reiseveranstalter eben denjenigen Zweitmarkt mit Flugscheinen zu eröffnen,
den der Ausschluss des Fluggastwechsels gerade verhindern soll (vgl. auch
Führich aaO). Der Reiseveranstalter ist aber nicht verpflichtet,
seine Verträge mit den Leistungserbringern so auszugestalten, dass sich der
Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag für den Reisenden besonders
günstig gestaltet.
15 Im Zweifel entspräche dies auch nicht dem Interesse des Reisenden, weil
sich hierdurch die Kosten des Reiseveranstalters erhöhten, die dieser über
den Reisepreis an den Reisenden weiterzugeben bestrebt sein müsste. Das
Gleiche gälte, wenn es der Reiseveranstalter unternähme, bei ihm
verbleibende Mehrkosten in Eintrittsfällen durch einen allgemeinen
Risikozuschlag auf seine Reisepreise zu decken. Eine solche Form der
Kostendeckung ist zwar die typische Folge jeder Kostenbelastung, die das
Gesetz dem Unternehmen im Interesse des einzelnen Verbrauchers auferlegt,
weswegen umgekehrt ein niedriger Preis auch keine unbilligen
Vertragsklauseln rechtfertigen kann (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1956 - II
ZR 79/55, BGHZ 22, 90, 98; Urteil vom 12. Mai 1980 - VII ZR 166/79, BGHZ 77,
126, 131; Urteil vom 16. November 1992 - II ZR 184/91, BGHZ 120, 216, 226).
Durch den Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag ausgelöste
höhere Kosten sollen nach § 651b Abs. 2 BGB aber gerade nicht dem
Unternehmen, sondern dem Reisenden zur Last fallen, der von seinem ihm
voraussetzungslos eingeräumten Übertragungsrecht Gebrauch macht.
Diese gesetzliche Wertung beansprucht auch dann Geltung, wenn das Recht des
Reisenden, den Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag zu verlangen,
hierdurch unter Umständen, wie sie im Streitfall vorliegen, nämlich
insbesondere bei einem sehr kurz vor Antritt einer Flugreise geäußerten
Wunsch des Reisenden nach Vertragsübertragung, im Einzelfall wirtschaftlich
weitgehend ausgehöhlt werden kann. Dies ist eine bloße Folge des
Umstands, dass der Dritte den Vertrag so übernehmen muss, wie er geschlossen
worden ist.
16 c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat dies nichts damit
zu tun, dass das Eintrittsrecht gesetzwidrig ausgeschlossen würde.
Insbesondere trifft es nicht zu, dass es sich bei einem den Passagierwechsel
ausschließenden Tarif eines Luftverkehrsunternehmens um eine zum Nachteil
des Kunden von § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Vertragsbestimmung
handelte, die gemäß § 651m BGB unwirksam wäre. Denn in Rede steht keine
Klausel in den Bedingungen des Reisevertrages, sondern die Ausgestaltung des
Luftbeförderungsvertrags (nicht zutreffend daher Erman/R. Schmid, BGB, 14.
Aufl., § 651b Rn. 4). Für diesen gilt § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB weder
unmittelbar noch entsprechend.
17 Aus der Höhe der Mehrkosten ergibt sich auch kein "faktisches
Widerspruchsrecht" des Reiseveranstalters, das entgegen § 651b Abs. 1 Satz 2
BGB nicht auf gesetzlichen Vorschriften, sondern einer Vereinbarung des
Reiseveranstalters mit einem Leistungsträger beruhte. Indem das Gesetz dem
Reiseveranstalter einen Widerspruch nicht bei jedem rechtlichen Hindernis,
sondern nur dann gestattet, wenn der Dritte besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen, will es verhindern, dass der Reiseveranstalter
sich unter Berufung auf vertragliche Abreden, die er mit einem
Leistungsträger getroffen hat, dem Übertragungsrecht des Reisenden entzieht
(vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks.
8/2343, S. 8). Die im Einzelfall erheblich verminderte oder auch
vollständig fehlende wirtschaftliche Attraktivität des Eintritts kann
jedenfalls in der Konstellation des Streitfalls nicht mit einer derartigen
vertraglichen Abrede gleichgesetzt werden. Zum einen ist der Eintritt weder
generell noch auch nur im Einzelfall ausgeschlossen, sondern bleibt
rechtlich und tatsächlich möglich. Zum anderen bedient sich der
Reiseveranstalter lediglich eines von den Luftverkehrsunternehmen
angebotenen üblichen Flugtarifs; weder die Entstehungsgeschichte
des Gesetzes noch diejenige der Richtlinie bietet einen Anhalt für die
Annahme, dass der Gesetzgeber dies ausschließen und generell oder unter
bestimmten weiteren Voraussetzungen als "faktisches Widerspruchsrecht
aufgrund rechtsgeschäftlicher Abrede" gewertet wissen wollte.
18 d) Es ist auch nicht richtig, dass es sich - wie die Revisionserwiderung
meint - bei den in Rede stehenden Kosten des Neuabschlusses eines
Luftbeförderungsvertrags gar nicht um Mehrkosten handele, da Stornierungsund
Neubuchungskosten nur entstehen könnten, wenn das Vertragsverhältnis
entgegen § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vom Reisenden auf einen Dritten
übertragen werde. Dabei werden wiederum Reise- und Luftbeförderungsvertrag
unzulässig gleichgesetzt. Übertragen wird die Rechtsposition aus dem
Reisevertrag mit dem sich aus diesem ergebenden Anspruch auf
Luftbeförderung, zu dessen Erfüllung sich der Reiseveranstalter des
Luftverkehrsunternehmens bedient und zu diesem Zwecke im eigenen Namen oder
im Namen des Reisenden einen Luftbeförderungsvertrag abschließt.
Ist wie im Streitfall die Beförderung mit einem Linienflug vereinbart, hat
der Reisende mangels anderweitiger Vereinbarung keinen Anspruch darauf, auch
dieses Rechtsverhältnis übertragbar auszugestalten. Er kann vielmehr
nach § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich verlangen, dass auch für den
Eintretenden ein Luftbeförderungsvertrag abgeschlossen wird und diesem damit
die geschuldete Reiseleistung bereitgestellt wird. Entstehen
hierdurch Mehrkosten, handelt es sich dabei nicht um ein Entgelt für die
"Stornierung" der Reise.
19 4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht
veranlasst. Weder Wortlaut, noch Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck
des Art. 4 Abs. 3 der Pauschalreiserichtlinie 1990 begründen Zweifel daran,
dass das Unionsrecht es nicht gebietet, Mehrkosten dem Reiseveranstalter zur
Last fallen zu lassen, die sich daraus ergeben, dass die einen Bestandteil
der Reise bildende Luftbeförderungsleistung nicht gegenüber dem
vertraglichen Reisenden, sondern gegenüber einem eintretenden Dritten
erbracht werden soll.
20 III. Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind,
hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden.
21 Da der Beklagten die geltend gemachte Verletzung ihrer Vertragspflichten
nicht zur Last fällt, steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch, den er
dem Anspruch der Beklagten auf eine angemessene Entschädigung nach § 651i
Abs. 2 BGB entgegensetzen könnte, nicht zu. Die Berufung gegen das Urteil
des Amtsgerichts erweist sich damit als unbegründet.
22 Die Anschlussrevision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat im
Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Freistellung von ihm
vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten verneint, da die Beklagte den
Kläger zutreffend über die Bedingungen einer Vertragsübertragung informiert
hat.
23 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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