Abgrenzung zwischen
(Zusatzleistung zum) Reisevertrag und bloßer Reisevermittlung (§ 651a Abs. 2
BGB); Leistungsträger als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des
Reiseveranstalters
BGH, Urt. v. 19. Juni 2007
- X ZR 61/06
Fundstelle:
NJW-RR 2007, 1501
Amtl. Leitsatz:
Der
Pauschalreiseveranstalter haftet auch für am Urlaubsort gebuchte
Zusatzleistungen, wenn er durch sein tatsächliches Auftreten dem Reisenden
gegenüber den Eindruck einer Eigenleistung erweckt hat. Ob vor Ort
verwendete Vermittler- bzw. Fremdleistungsklauseln diesen Eindruck
verhindern oder hinter dem anderweitigen Verhalten des Reiseveranstalters
zurücktreten, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung.
Zentrale Probleme:
Ein sehr lehrreicher Fall sowohl zum Reisevertragsrecht
als auch zum Begriff des Erfüllungsgehilfen. Wer lediglich eine
Reiseleistung vermittelt, haftet nicht für Leistungsstörungen bei deren
Durchführung, weil es selbst die Reiseleistung nicht schuldet. Er haftet
dann lediglich für ein Auswahlverschulden, wenn er etwa eine unzuverlässige
Person vermittelt oder über bestimmte Risiken nicht aufklärt. Schuldet er
hingegen selbst die Leistung, ist die Hilfsperson als sog. "Leistungsträger"
Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 BGB. Hier geht es nun um die maßgebliche
Abgrenzung aus dem Empfängerhorizont. S. dazu auch
BGH v. 12.1.2016 - X ZR 4/15.
©sl 2007
Tatbestand:
1 Die Kläger erheben gegen die beklagte Reiseveranstalterin Ansprüche wegen
Verletzungen, die sie bei einem Verkehrsunfall, der sich auf einer
Ausflugsfahrt am Urlaubsort ereignet hat, davongetragen haben.
2 Die Kläger buchten bei der Beklagten für die Zeit vom 20. September bis 4.
Oktober 2004 eine Pauschalreise in den ägyptischen Badeort H. für insgesamt
2.091,-- €. Der Reiseprospekt der Beklagten enthielt zwei mit
"Ausflugsmöglichkeiten" überschriebene Seiten, auf denen es einleitend hieß:
"Während des Badeaufenthaltes in H.
bieten sich eine Reihe von Ausflügen an, die Ihnen Gelegenheit geben
werden, Land und Leute bzw. die reiche Geschichte Ägyptens näher kennen
zu lernen. Die Ausflüge werden von unserer Partner-Agentur C.
organisiert und durchgeführt und sind ausschließlich vor Ort buchbar.
Detaillierte Auskünfte über das Ausflugsprogramm erhalten unsere Gäste
im Verlauf der Begrüßung und der regelmäßig durchgeführten Sprechstunden
in den Hotels von der örtlichen Reiseleitung. Im rechtlichen Sinne
stellen diese Ausflüge wie auch alle anderen vor Ort buchbaren Sport-
und Unterhaltungsangebote für E. Fremdleistungen dar."
Am Ende der zweiten Seite stand fett
gerahmt folgender Hinweis:
"Bitte beachten Sie folgendes: …
Die Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist jedoch
lediglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die Verantwortung für
Organisation und Durchführung trägt die örtliche Agentur C. ."
3 Diese Agentur nimmt für die Beklagte
die örtliche Reiseleitung wahr.
4 In der den Klägern am Reiseort ausgehändigten Begrüßungsmappe der
Beklagten befand sich ein Werbezettel für eine Ausflugsfahrt nach K. , der
oben das Firmenzeichen der Beklagten enthielt, darunter eine Beschreibung
des Ausflugs, sodann den in größerer Schrift und in Großbuchstaben
gedruckten Hinweis "NUR BEI IHREM E. -REISELEITER BUCHBAR" und am Ende in
erheblich kleinerer Schrift als der beschreibende Text den weiteren Hinweis:
"Ihre E. -Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist
jedoch lediglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die Verantwortung für
Organisation und Durchführung trägt die örtliche Agentur C. ." Auf der
Begrüßungsveranstaltung strich der Reiseleiter die langjährige gute
Zusammenarbeit mit der C. heraus und warnte davor, bei anderen im Ort
tätigen Unternehmen einen Ausflug zu buchen, weil in Ägypten oft der
Sicherheitsstandard nicht eingehalten werde.
5 Die Kläger buchten und bezahlten den auf dem Werbezettel angebotenen
Ausflug, der pro Person 60,-- € kostete, beim örtlichen Reiseleiter der
Beklagten. Das "Ausflugsticket" trug oben links das Firmenzeichen der
Beklagten, oben rechts das Firmenzeichen von C. mit der Unterschrift "C. "
und am Ende wiederum den Hinweis: "Die Verantwortung für Organisation und
Durchführung trägt die Agentur C.." Der eingesetzte Reisebus war außen mit
einem großen Firmenzeichen der Beklagten sowie dem Firmenzeichen eines
anderen Reiseveranstalters versehen und wurde von Reiseleitern begleitet,
die T-Shirts mit dem Logo der Beklagten trugen.
6 Auf der Rückfahrt von K. fuhr der Reisebus mit überhöhter Geschwindigkeit
und ungenügender Beleuchtung auf einen stehenden Lastkraftwagen auf, wobei
ein Sicherheitsbeamter und der Busfahrer getötet und die Reisenden, darunter
die Kläger, verletzt wurden.
7 Die Kläger machen Schmerzensgeldansprüche und Ansprüche wegen entgangener
Urlaubsfreude sowie Rückzahlung des Reisepreises für den Ausflug geltend.
Die Höhe der Ansprüche ist zwischen den Parteien unstreitig.
8 Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 1 6.000,--
€, an den Kläger zu 2 1.000,-- € und an den Kläger zu 3 1.500,-- € sowie an
alle Kläger jeweils weitere 250,-- € und weitere 60,-- € nebst Zinsen zu
zahlen. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen
worden, das zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu der Frage,
ob in ähnlichen Fällen der Ausflug eine Leistung des Reiseveranstalters oder
eine Fremdleistung ist, die Revision zugelassen hat. Die Beklagte hat
Revision eingelegt und verfolgt ihren Antrag auf Klageabweisung weiter mit
der Begründung, dass sie den Ausflug lediglich für die Agentur C. vermittelt
habe und deshalb für die Ansprüche der Kläger nicht passivlegitimiert sei.
Entscheidungsgründe:
9 Die Revision ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das
Berufungsgericht den Ausflug als von der Beklagten nach dem Reisevertrag
geschuldete Leistung angesehen und deshalb die Haftung der Beklagten für die
Unfallfolgen bejaht.
10 I. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Reiseunternehmen
könnten als Erbringer oder als Vermittler von Reiseleistungen auftreten.
Welche Art der Tätigkeit vorliege, hänge entscheidend davon ab, wie das
Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftrete. Auf die Rolle eines
Vermittlers könne sich das Reiseunternehmen nur dann zurückziehen, wenn aus
der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden unmissverständlich klar sei,
dass es sich um eine Fremdleistung außerhalb des Organisations- und
Verantwortungsbereichs des Reiseveranstalters handele. Im vorliegenden Fall
sei diese Voraussetzung nicht gegeben. Zwar habe die Beklagte in ihrem
Prospekt, auf ihrem Werbezettel und auf dem Ausflugsticket darauf
hingewiesen, dass sie lediglich Vermittlerin des Ausflugs sei. In eklatantem
Widerspruch dazu stünden aber die tatsächlichen Umstände der Buchung,
Organisation und Durchführung des Ausflugs vor Ort, die aus Sicht eines
vernünftigen und objektiv urteilenden Reisenden den beherrschenden Eindruck
hinterlassen hätten, die Beklagte sei die eigentliche Veranstalterin. Auf
den Ausflug aufmerksam geworden seien die Kläger durch die Informationsmappe
der Beklagten und den darin enthaltenen Werbezettel, der ausschließlich das
Logo der Beklagten getragen und ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass
der Ausflug nur bei dem Reiseleiter der Beklagten buchbar sei. Buchung und
Bezahlung des Ausflugs seien demgemäß bei der örtlichen Reiseleitung
erfolgt. Weitere auf eine Eigenleistung der Beklagten hinweisende Umstände
seien gewesen, dass die das Logo der Beklagten tragenden Reiseleiter den
exklusiv für die Kunden der Beklagten durchgeführten Ausflug begleitet
hätten und dass an dem Bus ebenfalls in beherrschender Größe das Logo der
Beklagten angebracht gewesen sei. Dieser Eindruck sei verstärkt worden durch
den Hinweis der Reiseleitung bei der Begrüßungsveranstaltung, dass die
Reisenden sich nicht überreden lassen sollten, bei anderen im Ort tätigen
Firmen einen Ausflug zu buchen, da in Ägypten oft der Sicherheitsstandard
nicht eingehalten werde. Die demgegenüber für die C. abgegebene
Garantieerklärung habe den Eindruck erweckt, dass die Beklagte für die
Sicherheit des Ausflugs einstehen und für die Zuverlässigkeit der C. haften
wolle.
11 II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis und größtenteils auch in der
Begründung der rechtlichen Nachprüfung stand.
12 1. Wenn bei einem Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB
zu den Hauptleistungen Beförderung und Unterkunft wahlweise und gesondert zu
buchende Leistungen hinzutreten, insbesondere solche, die erst am Urlaubsort
vereinbart und von einem Dritten ausgeführt werden, wie z.B.
kostenpflichtige Sportmöglichkeiten oder Tagesausflüge, so kommt es
hinsichtlich der Haftung für diese Zusatzleistungen darauf an, ob sie
nachträglich in den Reisevertrag einbezogen worden sind und deshalb zu den
vom Reiseveranstalter vertraglich geschuldeten Reiseleistungen gehören oder
ob sie von ihm nur als Fremdleistung vermittelt worden sind. In der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Reiseunternehmen
in verschiedener Weise tätig werden können, einerseits als Vermittler von
Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen in eigener
Verantwortung, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können
(BGH, Urt. v. 30.09.2003 - X ZR 44/02, BGHZ 156, 220, 225). Dies gilt
auch für Pauschalreiseveranstalter, soweit es um eine nicht vom
Pauschalpreis umfasste Zusatzleistung geht. Der Gesetzgeber wollte mit § 651
a Abs. 2 BGB klarstellen, dass dem Reiseveranstalter nicht verwehrt sein
soll, einzelne Reiseleistungen lediglich zu vermitteln (BT-Drucks.
8/2343 S. 7 f.).
13 a) Nach der Vermittler- oder aber Veranstaltereigenschaft des
Reiseunternehmens richtet sich seine Haftung für einen Unfall des Reisenden.
Handelt es sich um eine Eigenleistung des Pauschalreiseveranstalters, so
trifft ihn sowohl die vertragliche Haftung für Reisemängel (§ 651 f BGB),
bei der er für ein Verschulden des Ausführenden als seines Leistungsträgers
einstehen muss (§ 278 BGB), als auch die deliktische Haftung, wenn er seine
Verkehrssicherungspflicht zur sorgfältigen Auswahl und regelmäßigen
Überwachung des Leistungsträgers verletzt hat (§ 823 Abs. 1 BGB). Liegt
indessen eine nur vermittelte Fremdleistung vor, so hat der
Reisevermittler mit der Vermittlung der Zusatzleistung seine Pflichten
erfüllt. Für den Erfolg der Leistung braucht er nicht einzustehen. Tritt
eine Leistungsstörung ein, etwa durch einen Unfall, so kann der Reisende
nicht aus diesem Grunde Gewährleistungsansprüche gegen den Vermittler
geltend machen; insbesondere haftet der Pauschalreiseveranstalter nicht für
das Verschulden des ausführenden Dritten. Eine Haftung des
Pauschalreiseveranstalters kommt nur wegen Schlechterfüllung des
Vermittlungsvertrages in Frage, falls er beispielsweise das Unfallrisiko der
vermittelten Leistung kannte und verschwieg (vgl. Führich, Reiserecht,
5. Aufl., § 5 Rdn. 134).
14 b) Welche Art von Tätigkeit des Pauschalreiseveranstalters vorliegt,
hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner tatsächlich
gegenüberstehen, insbesondere, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des
Reisenden auftritt (BGH, Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000,
1188; BGHZ 156, 220, 225 f.; Führich, aaO Rdn. 133; Staudinger/J.Eckert,
BGB, 2003, § 651 a Rdn. 100). Legt das Verhalten des Reiseveranstalters
für den Reisenden nahe, dass die Veranstaltung trotz gesonderter Buchung im
Organisations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stattfindet
und der Reisende sich bei Mängeln allein mit dem Reiseveranstalter
auseinanderzusetzen hat, so wird dieser Vertragspartner (BGH NJW 2000,
1188). Darf der Reisende das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens dahin
verstehen, dass dieses selbst der Veranstalter und damit sein
Vertragspartner ist, dann setzt sich das Reiseunternehmen nach dem Grundsatz
von Treu und Glauben in unvereinbaren Widerspruch mit seinem tatsächlichen
Auftreten, wenn es vorgibt, nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen zu
handeln (so für den Abschluss eines Pauschalreisevertrags BGHZ 156, 220,
226). Nicht nur für die Hauptleistungen des Pauschalreisevertrags, sondern
auch für zur Wahl stehende Zusatzleistungen gilt § 651 a Abs. 2 BGB, wonach
die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die
einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger),
unberücksichtigt bleibt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein
begründet wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen
in eigener Verantwortung erbringt.
15 Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist nicht so eng am Wortlaut zu
haften, dass etwa aus dem Gesamtverhalten des Reiseveranstalters zunächst
seine Fremdleistungs- bzw. Vermittlungserklärung ausgeblendet werden müsste,
dann zu prüfen wäre, ob die übriggebliebenen ("sonstigen") Umstände seines
Auftretens, allein betrachtet, auf eine Einbeziehung der Zusatzleistung in
den Reisevertrag hindeuten, und bejahendenfalls seine Veranstalterhaftung
anzunehmen wäre. § 651 a Abs. 2 BGB stellt eine Ausprägung des auch bei der
Auslegung (vgl. BT-Drucks. 8/2343 S. 7 f.) von Verträgen zu beachtenden
rechtlichen Grundsatzes dar, dass widersprüchliches Verhalten unzulässig ist
(venire contra factum proprium; MünchKomm./Tonner, BGB, 4. Aufl., § 651
a Rdn. 86; Staudinger/J.Eckert, aaO Rdn. 98), wenn für den anderen Teil
ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist und er im Hinblick darauf
bestimmte Dispositionen getroffen hat (BGH, Urt. v. 22.05.1985 - IVa ZR
153/83, BGHZ 94, 344, 352, 354). Dieses Vertrauen kann indessen von
vornherein scheitern bzw. nicht schutzwürdig sein, wenn der
Reiseveranstalter eine klare, unmissverständliche und unübersehbare
Fremdleistungserklärung abgibt und dadurch sein sonstiges, für sich genommen
auf eine Eigenleistung hindeutendes Verhalten in ein anderes Licht rückt
(vgl. BGH NJW 2000, 1188; BGHZ 156, 220, 227 f.). Es kommt daher auf das
Gesamtverhalten des Reiseveranstalters einschließlich einer etwaigen
Fremdleistungs- bzw. Vermittlungserklärung an. Wann er durch sein
sonstiges Verhalten einen so starken Anschein einer Eigenleistung begründet
hat, dass demgegenüber seine gegenteilige Erklärung in den Hintergrund tritt
und unberücksichtigt bleiben muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls
ab und entzieht sich einer generellen Beurteilung. Die Entscheidung obliegt
der Würdigung des Tatrichters, die vom Revisionsgericht nur eingeschränkt
darauf überprüft werden kann, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei
und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (BGH,
Urt. v. 13.07.2004 - VI ZR 136/03, WM 2004, 1768, u. ständig).
16 2. Im vorliegenden Fall lässt die Würdigung des Berufungsgerichts, die
Beklagte habe den "beherrschenden Eindruck" hinterlassen, dass sie
Veranstalter des Ausflugs sei, keinen Rechtsfehler erkennen, der
entscheidungserheblich wäre.
17 a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die tatrichterliche Würdigung des
Berufungsgerichts, dass die im Reiseprospekt der Beklagten enthaltenen
Fremdleistungserklärungen nicht ausreichten, um den von ihr am Urlaubsort
hervorgerufenen starken Eindruck einer Eigenleistung aufzuheben (so auch OLG
Celle NJW-RR 2002, 1637).
18 b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht starke Indizien für eine
Eigenleistung darin gesehen, dass die Beklagte am Reiseort für den Ausflug
mit einem Reklamezettel warb, der ausschließlich ihr Logo trug und den
fettgedruckten Hinweis enthielt, dass der Ausflug nur bei ihrem Reiseleiter
buchbar sei, und dass sie dann auch tatsächlich die Buchung durchführte, die
Bezahlung entgegennahm und das Ausflugsticket ausstellte. Diese Bemühungen -
die Werbeanstrengungen der Beklagten, der Einsatz ihres Namens und der
Buchungs- und Inkassoaufwand, der normalerweise dem Veranstalter obliegt und
hier von Personen durchgeführt wurde, die jedenfalls aus der Sicht der
Reisenden Reiseleiter und damit Mitarbeiter der Beklagten waren - gingen
über eine bloße Unterstützung der Reisenden bei der Beschaffung einer
Fremdleistung hinaus und ließen in starkem Maße auf eine eigene
Veranstaltung der Beklagten schließen, bei der sie sich der C. als des
Leistungsträgers bediente (so auch OLG Celle NJW-RR 2002, 1637; OLG
Düsseldorf RRa 2004, 121).
19 Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des
Berufungsgerichts, dieser Eindruck sei nicht durch den Hinweis auf dem
Werbezettel entkräftet worden, der lautete: "Ihre E. -Reiseleitung ist Ihnen
gerne bei der Buchung behilflich, ist jedoch lediglich Vermittler dieser
Ausflugsprogramme. Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt
die örtliche Agentur C. ." Dieser Hinweis war allein wegen seiner Anordnung
am unteren Ende des Zettels und wegen seines Kleindrucks, die ihn im
Vergleich zu dem sehr viel größeren darüberstehenden Werbetext unwichtig
erscheinen ließen und zu seiner Nichtbeachtung verführten, nicht geeignet,
das bei der Lektüre des darüberstehenden Textes entstandene Vertrauen des
Reisenden auf eine Eigenleistung der Beklagten wieder zu zerstören (vgl. zur
Abgrenzung die klageabweisende Entscheidung OLG Düsseldorf RRa 2004, 118,
wonach der Hinweis durch Fettdruck und vergrößerte Schrift deutlich sichtbar
war).
20 Auch die Würdigung des Berufungsgerichts, die Vermittlererklärung auf dem
Ausflugsticket habe den durch den Werbezettel hervorgerufenen Eindruck einer
Eigenleistung ebenfalls nicht zerstören können, ist frei von Rechtsfehlern.
Jedenfalls im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Kläger nach
der erfolgreichen Buchung ihres Ausflugs Anlass gehabt hätten, das Ticket -
das zudem auch das Firmenzeichen der Beklagten trug - neben dem der C.- zu
studieren und auf die Person des Veranstalters hin zu überprüfen.
21 c) Allein der Werbezettel in Verbindung mit der Durchführung der
Buchung, Entgegennahme der Bezahlung und Aushändigung des Ausflugtickets
reicht aus, um das Auftreten der Beklagten als Veranstalter des Ausflugs zu
bejahen und ihr infolgedessen die vertragliche Haftung für den Unfall
aufzuerlegen. Der weiteren vom Berufungsgericht herangezogenen Indizien
bedurfte es dazu nicht. Diese Frage, mit der sich das Berufungsgericht von
seinem Standpunkt aus zu Recht nicht befasst hat, kann der Senat selbst
entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.1993 - V ZR 234/91, BGHZ 122, 309, 316;
Sen.Urt. v. 19.04.2005 - X ZR 15/04, NJW 2005, 2766). Deshalb kommt es
auf diese weiteren, auf den Vertragsschluss folgenden oder ihm
vorangegangenen Umstände, die das Berufungsgericht ebenfalls als Indizien
für eine Eigenleistung der Beklagten gewertet hat, nicht an. Die
diesbezüglichen Rügen der Revision bleiben deshalb ohne Rücksicht darauf, ob
sie der Sache nach berechtigt sind, ohne Erfolg.
22 Da die Vertragshaftung des Pauschalreiseveranstalters für eine
Zusatzleistung davon abhängig ist, ob er sich aus der Sicht des Reisenden,
also für diesen erkennbar, als Veranstalter benommen hat, ist insbesondere
die vom Berufungsgericht weiter herangezogene Tatsache, dass die Beklagte
nach ihrem eigenen Vortrag die Qualität der von der C. durchgeführten
Ausflüge "tatsächlich in der Hand hatte und beeinflussen konnte", weil sie
dieses Unternehmen ständig überwachte, als Indiz für eine Eigenleistung
untauglich. Allein der Umstand, dass der Reiseveranstalter - ohne dass er
die Reisenden davon in Kenntnis setzt - den die Zusatzleistung ausführenden
Dritten sorgfältig ausgesucht hat und ihn überwacht, hindert den
Reiseveranstalter nicht daran, sich durch eine unmissverständliche Erklärung
von der Haftung freizuzeichnen.
23 3. Muss sich nach alledem die Beklagte als Veranstalter des Ausflugs
behandeln lassen, so ist ihr das Verschulden ihres Leistungsträgers C. und
dessen Personals, hier die Fahrlässigkeit des Busfahrers, nach § 278 BGB
zuzurechnen. Die Beklagte haftet daher für alle aus dem Unfall herrührenden
Ansprüche der Kläger.
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