Haftung für Reisemängel, Auslegung einer
Vermittlungsklausel des Reiseveranstalters
BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 - X
ZR 4/15 - OLG Düsseldorf
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Ob ein Reiseveranstalter, der dem Reisenden
Zusatzleistungen am Urlaubsort anbietet, insoweit lediglich als Vermittler
oder als Veranstalter auch dieser Leistungen tätig wird, hängt von dem
Gesamteindruck ab, den der Reiseveranstalter mit den erteilten
Informationen, insbesondere Angebotsunterlagen und weiteren Erläuterungen
hierzu, beim Reisenden erweckt.
b) Will ein Reiseveranstalter lediglich eine Fremdleistung vermitteln, muss
ein entsprechender Hinweis deutlich und unmissverständlich sein. Die
Anforderungen sind umso höher, je stärker das übrige Verhalten auf eine
Stellung als Veranstalter der Zusatzleistung hindeutet.
Zentrale Probleme:
Es geht um die reiserechtliche (Auslegungs-)Frage, ob
ein Reiseveranstalter i.S.v. § 651a BGB gewisse Zusatzleistungen am Reiseort
(hier: Geländewagentour) selbst schuldet oder lediglich Vermittler ist (s.
auch § 651a II BGB). Die Frage stellt sich hier im Rahmen einer Haftung des
Reiseveranstalters nach §§ 651f, 278 BGB wegen der Verletzung eines
Reisenden. Der Reisevermittler selbst haftet nämlich nicht für Mängel der
Reise, auch ist der Leistungsträger anders als beim Reiseveranstalter nicht
dessen Erfüllungsgehilfe (s. dazu auch BGH NJW-RR
2007, 1501). Anzumerken bleibt, dass den Reiseveranstalter auch für
Drittleistungen eine Verkehrssicherungspflicht trifft, so dass auch in
diesem Falle eine Haftung nach § 823 I BGB in Betracht kommen kann (s. dazu
BGH NJW 2006, 3268 sowie BGHZ
103, 298). Der Senat bejaht hier nach den Gesamtumständen eine
Reiseleistung des Veranstalters und kommt so zu einer Haftung wegen eines
Reisemangel ach § 651f BGB. Diese Anspruchsgrundlage umfasst auch
Mangelfolgeschäden, so dass wegen der erlittenen Körperverletzung nicht auf
§§ 280 I, 241 II BGB zurückgegriffen werden muss.
©sl 2016
Tatbestand:
1 Die Kläger buchten bei der Beklagten
eine Pauschalreise nach B. in Bulgarien für die Zeit vom 30. Juli bis 6.
August 2013. Bei der Ankunft am Urlaubsort erhielten die Kläger von einem
Mitarbeiter der Beklagten eine Begrüßungsmappe mit einem Blatt, das das Logo
der Beklagten und die Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm" trägt. Darin war
unter anderem eine "Berg und Tal: Geländewagen-Tour" aufgeführt. Am unteren
Ende enthielt die Auflistung fettgedruckt die Aufforderung "Reservieren Sie
bei Ihrer Reiseleitung!". In zwei Absätzen darüber befindet sich in normaler
Schrift der Hinweis, dass die Beklagte lediglich als Vermittler für die von
der örtlichen Agentur organisierten Ausflüge fungiere und diese auch per SMS
oder per E-Mail reserviert werden könnten. Die Kläger buchten die angebotene
Geländewagentour beim Reiseleiter der Beklagten. Während des Ausflugs kam es
zu einem - hinsichtlich der Verursachung streitigen - Unfall, bei dem die
Kläger verletzt wurden.
2 Die Kläger verlangen wegen der Verletzungen Schmerzensgeld. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist
ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
3 Die zulässige Revision hat Erfolg.
4 I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte hafte für die
erlittenen Verletzungen der Kläger nicht gemäß § 651f BGB.
5 Nicht die Beklagte, sondern das unter der Bezeichnung "S. " auftretende
bulgarische Unternehmen, welches die Geländewagentour durchgeführt habe, sei
auch deren Veranstalterin gewesen. Die Beklagte habe die Leistung nur
vermittelt. Sie sei gegenüber den Klägern nicht als Veranstalterin der
Geländewagentour aufgetreten.
6 Zwar hätten das Logo auf der Mappe mit dem Ausflugsprogramm sowie die
Möglichkeit zur Buchung und Bezahlung des Ausflugs beim Reiseleiter der
Beklagten darauf hindeuten können, die Beklagte sei Veranstalterin des
Ausflugs. In dem Ausflugsprogramm der Beklagten sei indessen darauf
hingewiesen worden, dass eine Reservierung auch per E-Mail oder SMS möglich
sei. Die angegebene Mailadresse und die dazu angegebene Telefonnummer hätten
eindeutig belegt, dass damit die Ausflüge bei einem bulgarischen Unternehmen
hätten gebucht werden können. Der Hinweis, die Beklagte sei lediglich
Vermittlerin und für die Organisation und Durchführung sei der örtliche
Veranstalter verantwortlich, sei in normaler Schriftgröße ausreichend
deutlich gestaltet. Dieser Eindruck sei dadurch bestärkt worden, dass auf
dem übergebenen Veranstaltungsticket der Hinweis "Veranstalter S. "
enthalten gewesen sei.
7 Die Beklagte sei auch nicht deshalb als Veranstalterin anzusehen, weil sie
im Internet in ihren Informationen zu Bulgarienreisen auf die Möglichkeit
der Durchführung einer Geländewagentour ("Jeep-Safari") hingewiesen habe,
ohne dabei klarzustellen, dass sie selbst nicht die Veranstalterin solcher
Ausflüge sei. Weil es sich dabei nicht um eine Leistung gehandelt habe, die
notwendiger oder logischer Bestandteil des Reiseprogramms gewesen sei, habe
diese Reisebeschreibung damit nur die sich dem Reisenden bietenden
Möglichkeiten aufgezeigt, die gerade nicht Bestandteil des gebuchten Urlaubs
sein sollten.
8 II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
9 Eine Haftung der Beklagten gemäß § 651f BGB als verantwortliche
Vertragspartnerin für die als Reiseleistung gebuchte Geländewagentour ist
nicht aus den Gründen des Berufungsurteils zu verneinen. Die
Beklagte war nicht lediglich Vermittler für Fremdleistungen eines anderen
Unternehmens, sondern hat sich gegenüber den Klägern verpflichtet, die
Geländewagentour als eigene Leistung zu erbringen, und hat demgemäß für
Mängel dieser Leistung und den Klägern hieraus erwachsene Schäden
einzustehen.
10 1. Ob ein Reiseveranstalter, der seinen Kunden im Reisevertrag
nicht vereinbarte Leistungen am Urlaubsort zur Verfügung stellt, in
rechtlicher Hinsicht lediglich die Stellung eines Vermittlers von Leistungen
eines anderen Unternehmens hat oder diese Leistungen als - durch das andere
Unternehmen als Erfüllungsgehilfen durchgeführte - eigene anbietet, hängt
von dem Gesamteindruck ab, den der Reiseveranstalter durch sein Verhalten
bei der Anbahnung des auf die (Zusatz-)Leistung gerichteten Vertrags erweckt
(vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 1973 - VII ZR 247/72, BGHZ 61,
275 unter 2 c; vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06,
RRa 2007, 221 Rn. 15).
11 a) Sofern sich die hierzu gemachten Äußerungen und Erläuterungen des
Reiseveranstalters auf eine bloße Information beschränken, welche
Möglichkeiten zu einem Vertragsschluss mit einem anderen Unternehmen
bestehen und wie der Abschluss des Vertrags - gegebenenfalls auch durch die
Vermittlung oder unter Nutzung von Botendiensten des informierenden
Reiseveranstalters - herbeigeführt werden kann, wird der Reisende in der
Regel keinen Anlass zu der Annahme haben, der Reiseveranstalter biete ihm im
Rahmen des Reisevertrages - gesondert zu bezahlende - Zusatzleistungen an.
Erwecken die Informationen und Erläuterungen hingegen den Eindruck,
der Reiseveranstalter selbst stehe hinter der Organisation der offerierten
Leistung(en), habe hierauf zumindest maßgeblichen Einfluss oder sei
jedenfalls in Bezug auf den Abschluss des Vertrags und für gegebenenfalls zu
erhebende Mängelrügen für den Reisenden der maßgebliche Ansprechpartner,
deutet dies regelmäßig auf eine verantwortliche Stellung als Veranstalter
der Leistung hin (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 1973, aaO; vom
30. September 2010 - Xa ZR 130/08, RRa 2011, 29 Rn. 12; vom 28. Oktober 2010
- Xa ZR 46/10, RRa 2011, 20 Rn. 11).
12 b) Im letzteren Fall können während der Vertragsanbahnung oder
bei Vertragsabschluss gegebene Hinweise des Reiseunternehmens, es fungiere
nur als Vermittler, als widersprüchliches Verhalten erscheinen, das nach dem
in § 651a Abs. 2 BGB für das Reiserecht gesondert zum Ausdruck gebrachten
Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu berücksichtigen ist. Dies gilt
vornehmlich für einen Hinweis, der vom Reisenden übersehen werden konnte
oder missverständlich oder unklar formuliert ist.
13 Hingegen vermag eine klare und unübersehbare
Fremdleistungserklärung das sonstige, für sich genommen auf eine
Eigenleistung hindeutende Verhalten des Reiseveranstalters in ein anderes
Licht zu rücken (vgl. BGH, Urteil vom 19.
Juni 2007, aaO). Eine solche unmissverständliche und
unübersehbare Fremdleistungserklärung stellt ein starkes Indiz für eine
Vermittlerrolle dar. Es ist gleichwohl nicht zwingend. Vielmehr bedarf es in
dem Maße, in dem das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens auch insoweit auf
eine Stellung als Reiseveranstalter hindeutet, eines mindestens ebenso
deutlichen Hinweises, doch nur als Vermittler auftreten zu wollen. Es sind
deshalb Fälle denkbar, bei denen wegen des in jeder Hinsicht klar und
eindeutigen, die Stellung als Reiseveranstalter geradezu hervorhebenden
Verhaltens des Reiseunternehmens auch ein für sich genommen klarer,
eindeutiger und unübersehbarer Hinweis auf die Vermittlerrolle wegen
widersprüchlichem Verhalten nicht zu berücksichtigen ist (vgl.
BT-Drucks. 8/2343, S. 7 f.).
14 In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, dass es den
Reisevertrag gerade kennzeichnet, dass der Reiseveranstalter nicht nur
einzelnen Leistungen, sondern die Reise selbst als Gesamtheit von
Reiseleistungen als eigene Leistung zu erbringen verspricht (vgl.
BGH, Urteile vom 18. Oktober 1973, aaO; vom 29. Juni 1995 - VII ZR 201/94,
BGHZ 130, 128 unter III 4 a; vom 14. Dezember 1999 - X ZR 122/97, RRa 2000,
85 unter I 2 a). Dies kann - mangels klarer gegenteiliger Hinweise -
das Verständnis des Reisenden begünstigen, auch bei ihm am Urlaubsort durch
den Reiseveranstalter angebotenen weiteren Leistungen handele es sich um
fakultative Bestandteile seiner Reise in der Verantwortung des
Reiseveranstalters.
15 2. Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte nicht Vermittler,
sondern Veranstalter der von den Klägern gebuchten Geländewagentour.
16 a) Der Senat kann die mit dem vor Ort ausgehändigten Ausflugsprogramm
erfolgte Werbung der Beklagten für die von den Klägern gebuchte
Zusatzleistung selbst auslegen. Hierbei handelt es sich um Texte, die wie
Allgemeine Geschäftsbedingungen einem zahlenmäßig nicht begrenzten
Personenkreis auch zur Information über die rechtlichen Beziehungen für den
angebahnten Vertrag unterbreitet wurden und deshalb wie Allgemeine
Geschäftsbedingungen oder andere Prospekte vom Revisionsgericht selbst
auszulegen sind (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 1999, aaO unter I 2 b;
vom 28. Oktober 2010, aaO Rn. 12; zu Kapitalanlageprospekten: BGH, Urteile
vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925 Rn. 6; vom 19. Juli 2011
- II ZR 300/08, MDR 2011, 1187 Rn. 46; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ
193, 159 Rn. 22; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1
Rn. 75; Urteil vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, NJW-RR 2015, 732 Rn.
19).
17 b) Nach dem Gesamteindruck, den das Ausflugsprogramm erweckte,
trat die Beklagte nicht lediglich als Vermittler, sondern als Veranstalter
der darin aufgeführten Zusatzleistungen auf.
18 aa) Das Ausflugsprogramm zeigt in der Kopfzeile das Logo der Beklagten,
welches in fettgedruckten Lettern ihren Namen trägt. Damit weist das Blatt
die Beklagte als Verfasserin des Programms aus.
19 Mit der Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm" bringt die Beklagte zum
Ausdruck, für ihre Pauschalreisenden ein strukturiertes Ausflugskonzept
erstellt zu haben. Sie listet damit nicht nur verschiedene Möglichkeiten zur
Inanspruchnahme von Fremdleistungen auf, sondern knüpft an ihre
Verantwortung für den (Pauschal-)Reiseerfolg an, indem sie die
Ausflugsmöglichkeiten als ein Programm darstellt, das gerade für den
Reisenden als "sein Programm" zur Ausgestaltung seines Aufenthalts am
Urlaubsort erstellt worden ist und auf einer auf den Reisenden
zugeschnittenen Konzeption beruht. Bereits dies ist geeignet, bei dem
Reisenden den Eindruck zu erwecken, von der Beklagten Vorschläge zur
weiteren Ausgestaltung der bei ihr gebuchten Gesamtreiseleistung zu
erhalten.
20 bb) In der folgenden Aufstellung der für die Reisenden zusammengestellten
Ausflugsmöglichkeiten werden keine anderen Personen oder Unternehmen als
Veranstalter der jeweiligen Zusatzleistung genannt. Dies verstärkt den von
der Kopfzeile hervorgerufenen Eindruck, dass diese Leistungen sämtlich von
der Beklagten veranstaltet werden und ihr zumindest die Verantwortung für
deren Organisation und Durchführung obliegt, möge auch die tatsächliche
Durchführung bei - an dieser Stelle nicht genannten - örtlichen
Leistungsträgern liegen.
21 cc) Die Fußzeile enthält fettgedruckt die nicht zu übersehende
Aufforderung, einen gewünschten Ausflug bei der Reiseleitung der Beklagten
zu buchen. Die Beklagte hebt sich damit als Ansprechpartner für den
Vertragsschluss hervor, womit sie ihre Stellung als Vertragspartner der
angebotenen Zusatzleistungen unterstreicht.
22 dd) Demgegenüber enthält das Ausflugsprogramm - entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts - in den auf die Auflistung folgenden Absätzen keinen
klaren, deutlichen und unübersehbaren Hinweis, dass die Beklagte lediglich
als Vermittler auftreten und nicht die Verantwortung für die
Ausflugsleistungen übernehmen wolle.
23 Dieser Text ist in normaler Schriftgröße gehalten. Auch wenn dies der
Schriftgröße für die nähere Beschreibung der Ausflüge entspricht, kann nicht
angenommen werden, der Leser müsse auch den weiteren Text zu einer bloßen
Vermittlerrolle der Beklagten und der Möglichkeit, die von der "örtlichen
Ausflugsagentur" veranstalteten Ausflüge ebenso unter einer angegebenen
Mailadresse oder einer SMS-Rufnummer buchen zu können, wahrnehmen. Das
Berufungsgericht berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Bereitschaft des
Lesers, den Text von Werbeprospekten für Reiseleistungen vollständig zu
lesen, begrenzt ist, auch wenn der Text durchgehend in einer normalen oder
auffälligen Schrifttype gehalten ist. Insbesondere für denjenigen Leser, der
die hervorgehobene Möglichkeit der Buchung über die Reiseleitung zu nutzen
beabsichtigte, sind alternative Buchungsmöglichkeiten nicht oder kaum von
Interesse.
24 Zudem geben die Mailadresse und die SMS-Rufnummer keinen zuverlässigen
Hinweis darauf, jemand anderes als die Beklagte sei der eigenverantwortliche
Vertragspartner für die Ausflüge. Es ist vom Leser eines
Ausflugsprogramms weder zu erwarten, dass er die Landeszugehörigkeit für die
Top-Level-Domain einer Mailadresse und für die internationale Vorwahl einer
SMS-Rufnummer analysiert, noch wiese eine solche Analyse ohne weiteres von
der Beklagten weg. Aufgrund des im Internet grundsätzlich frei
wählbaren Domainnamens für eine Mailadresse wie "s. .bg" kann daraus nicht
klar und deutlich auf ein fremdes Unternehmen geschlossen werden. Erst recht
ergeben sich hieraus und aus dem Hinweis auf eine "örtliche Ausflugsagentur"
keine verlässlichen, auf einen anderen Vertragspartner als die Beklagte
hinweisenden Kontaktdaten in Form des rechtlich vollständigen Namens und der
postalischen Adresse eines Unternehmens, an das die Reisenden sowohl ihre
Buchung als auch etwaige Mängelrügen zu adressieren hätten.
25 Schließlich beginnt der Text der in Rede stehenden Absätze mit der
Aussage "Programm- und Preisänderungen bleiben vorbehalten", womit die
Beklagte wiederum unterstreicht, als Verfasserin des Ausflugsprogramms auf
die Organisation der Ausflugsmöglichkeiten Einfluss nehmen zu können.
Bereits der Beginn des ersten Absatzes lässt daher weder Angaben erwarten,
wonach diese Organisationsverantwortung nicht bei der Beklagten liegen
könnte, noch gibt er dem am Ausflugsprogramm, aber nicht am
"Kleingedruckten" interessierten Leser Anlass zum Weiterlesen.
26 c) Bereits nach Inhalt und Aufmachung des Ausflugsprogramms hat die
Beklagte somit den Eindruck erweckt, dass die angebotenen Zusatzleistungen
fakultative Teile der von ihr als Reiseveranstalter zu organisierenden
Gesamtreise sind. Die weiteren von den Parteien teils streitig, teils
unstreitig vorgetragenen Aspekte des Sachverhalts zur Anbahnung der
Ausflugsbuchung weisen jedenfalls nicht auf eine Vermittlerrolle der
Beklagten hin. Soweit auf dem als Buchungsbeleg übergebenen Ausflugsticket
der Veranstalter "S. ", mithin nicht der Name der Beklagten, vermerkt war,
ist dies für die Frage, wer Vertragspartner der Kläger für die
Geländewagentour wurde, schon deshalb von untergeordneter Bedeutung, weil
das Ticket erst nach Vertragsschluss übergeben wurde. Der Vermerk lässt
keinen Rückschluss darauf zu, die Beklagte habe bei der Vertragsanbahnung
einen auf eine bloße Vermittlerrolle hinweisenden Eindruck erweckt.
27 3. Die Beklagte haftet demnach gemäß § 651f BGB als
Vertragspartner der Kläger für Mängel der gebuchten Geländewagentour.
28 III. Das angegriffene Urteil ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist zu
den erforderlichen Feststellungen zum Unfallhergang und dessen Folgen und
zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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