Formbedürftigkeit von
Beschaffenheitsvereinbarungen (§ 434 I S. 1 BGB) bei formbedürftigen
Verträgen; Rechtsbindungswille in Bezug auf vorvertragliche Angaben über den
Kaufgegenstand; Konkurrenz zwischen kaufrechtlicher Gewährleistung und
Haftung aus culpa in contrahendo (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB);
Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht bei Wohnflächenangaben; Abgrenzung
zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Falschangaben
BGH, Urteil vom 6. November 2015 - V
ZR 78/14 - OLG Celle
Fundstelle:
BGHZ 207, 349
JZ 2016, 1008 m. Anm. Faust
Amtl. Leitsatz:
Eine Beschreibung von Eigenschaften eines
Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in
der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel
nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Zentrale Probleme:
Eine Entscheidung voller klassischer
Kaufrechtsprobleme, die man genau lesen muss, um zu verstehen, warum sie für
BGHZ vorgesehen ist: Der Beklagte hatte dem Kläger ein Wohnhaus verkauft und
dabei im Exposé bestimmte Wohnflächenangaben gemacht sowie einen Grundriss
vorgelegt, aus dem sich eine bestimmte Grundfläche des Wohnraums ergab. Der
Käufer stellte dann fest, dass a) die Grundfläche um kleiner war, als auf
dem Grundriss angegeben, weil tatsächlich kleiner gebaut worden war und dass
b) die Berechnung der "Wohnfläche" nach der Wohnflächenverordnung deutlich
geringer war als die im Exposé als "Wohnfläche" angegebene Grundrissfläche.
Im notariellen Kaufvertrag selbst war die Gewährleistung ausgeschlossen
worden. Der klagende Käufer macht hauptsächlich Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441
BGB) geltend. Ein Anspruch auf Rückzahlung infolge Minderung kann sich hier
- da ein unbehebbarer Mangel vorlag - aus §§ 437 Nr. 2, 326 V, 323, 441 I,
441 IV S. 1 BGB ergeben (nach § 441 I 2 BGB selbst dann, wenn die
Flächenabweichung unerheblich gewesen wäre).
Das setzt aber zunächst voraus, dass ein Sachmangel vorliegt, d.h. hier eine
Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf die Wohnfläche. Kern ist also, ob
vorvertragliche Angaben als Beschaffenheitsvereinbarungen iSv § 434 I S. 1
BGB gelten können. Eine davon zu unterscheidende Frage ist, ob bei einem
formbedürftigen Vertrag (hier: § 311b I BGB) auch die
Beschaffenheitsvereinbarung der Form bedarf. Letzteres bejaht der Senat mit
der h.M. vollkommen zu recht, allerdings ist damit der Fall noch nicht
gelöst: Ein solcher Formmangel wäre nämlich nach § 311b I 2 BGB heilbar (und
hier bereits geheilt, weil das Grundstück bereits übereignet war!). Es geht
also vielmehr um die generelle Frage, ob man den Parteien unterstellen kann,
solche vorvertraglichen Beschreibungen, die nicht in die Urkunde mit
aufgenommen werden, als bindende Vereinbarungen zu meinen und zu verstehen
(§§ 133, 157 BGB). Der BGH verneint das gerade bei formbedürftigen Verträgen
mit überzeugenden Gründen (s. Rn. 15 ff): Man kann den
Parteien nicht unterstellen, formunwirksame Verträge schließen zu wollen
(der Vertrag wäre nämlich nach § 139 BGB im Zweifel zur Gänze
[form-]nichtig). S. dazu auch BGH
v. 22.4.2016 - V ZR
23/15.
Der Senat deutet aber an, dass man das bei
Verbrauchsgüterkäufen wegen der Vorgaben der VerbrGK-Rl. weniger eng sehen
muss (s. dazu bei Rn. 19).
Er stellt aber auch klar, dass für den Fall einer Bejahung einer
Beschaffenheitsvereinbarung der Gewährleistungsausschluss insoweit
wirkungslos wäre (s. dazu die Anm. zu
BGHZ 170, 86 mwN).
Die Verneinung einer Beschaffenheitsvereinbarung lässt den Käufer nicht
gänzlich schutzlos: Er kann, wenn vorsätzliche Falschangaben gemacht wurden,
auch eine Schadensersatz aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB geltend machen,
der nach (nicht unproblematischer) Rspr. des BGH auch zu einer Reduktion des
Kaufpreises führt (s. dazu bei Rn. 22 sowie die Anm. zu
BGHZ 168, 35 mwN). Hier war aber
- wie weiter ausgeführt wird - Vorsatz zu verneinen. S. dazu auch
BGH v. 19.1.2018 - V ZR 256/16
und
BGH v. 9.2.2018 - V ZR 274/16.
Lesen!!
©sl 2016
Tatbestand:
1 Mit notariellem Vertrag vom 18.
Dezember 2009 verkauften die Beklagten an den Kläger und dessen Ehefrau ein
2002/2003 mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück zum Preis von 550.000 €.
In dem Kaufvertrag wurden die Rechte der Käufer wegen Sachmängeln
des Grundstücks und des Gebäudes ausgeschlossen. Das Grundstück
hatten die Beklagten zuvor in einem Expose und auf ihrer Internetseite
angeboten und darin eine Wohnfläche von ca. 200 m2 und eine
Nutzfläche von ca. 15 m2 angegeben. Den Käufern hatten sie auf
Nachfrage Grundrisszeichnungen der drei Geschosse (EG, OG und DG) mit
Angaben der Flächenmaße ausgehändigt, aus deren Addition sich für die Räume
und die Dachterrasse eine Fläche von insgesamt 215,3 m2 ergibt.
2 Die Käufer ließen später die Wohnfläche des Gebäudes durch einen
Architekten berechnen, der unter Zugrundelegung der
Wohnflächenverordnung eine tatsächliche Gesamtwohnfläche von 171,74 m2
ermittelte. Darauf gestützt hat der Kläger aus eigenem und
abgetretenem Recht seiner Ehefrau von den Beklagten eine Zahlung von 66.411
€ zzgl. Zinsen als Kaufpreisminderung und den Ersatz weiterer Schäden (wegen
zu viel gezahlter Grunderwerbsteuer von 2.324,28 € und Bankzinsen von
7.198,41 € zzgl. Zinsen und den Ersatz außergerichtlicher
Rechtsanwaltskosten von 2.594,20 €) verlangt. Die Klage ist in den
Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen
Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger
die Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
3 Das Berufungsgericht meint, dass zwar nicht durch die Angabe der
Wohnfläche in den Inseraten, aber durch die Aushändigung der
Grundrisszeichnungen konkludent eine Vereinbarung über die Beschaffenheit
der Kaufsache (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) zustande gekommen
sei. Ansprüche aus der Vereinbarung stünden dem Kläger jedoch nicht
zu, da der vereinbarte Haftungsausschluss auch die Rechte des
Käufers wegen eines Sachmangels aus einer konkludent vereinbarten
Beschaffenheit erfasse. Anders sei es nur, wenn die Parteien eine
ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen hätten, die zeitgleich
mit dem Haftungsausschluss in den Kaufvertrag aufgenommen worden wäre. Die
Beklagten könnten sich nach § 444 BGB auf den Haftungsausschluss berufen, da
sie eine Beschaffenheitsgarantie (§ 443 BGB) nicht übernommen und den Mangel
nicht arglistig verschwiegen hätten. Der Kläger habe schon nicht
substantiiert dargelegt, dass die Beklagten die Flächenabweichungen gekannt
hätten.
II.
4 Die Revision bleibt ohne Erfolg.
5 1. Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels nach §§ 434 ff. BGB
infolge einer unrichtigen Erklärung des Verkäufers über die Wohnfläche des
verkauften Wohnhauses setzen voraus, dass deren Größe als
Beschaffenheit der Kaufsache vertraglich vereinbart wurde (§ 434
Abs. 1 Satz 1 BGB) oder dass der Käufer nach den öffentlichen
Äußerungen des Verkäufers eine bestimmte Größe der Wohnfläche erwarten
durfte (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB).
6 a) Aus den Angaben der Beklagten in dem Expose und in den im Internet
publizierten Anzeigen ergibt sich schon deshalb keine Haftung nach § 434
Abs. 1 Satz 3 BGB, weil die tatsächliche Wohnfläche der Räume nicht
von der Größe abweicht, die ein durchschnittlicher Käufer bei einer
Wohnflächenangabe von ca. 200 m2 erwarten durfte. Dies ergibt sich daraus,
dass die tatsächliche Fläche aller Räume und der Dachterrasse nach dem
eigenen, auf ein Sachverständigengutachten gestützten Vortrag des Klägers
über 200 m2 beträgt und die Fragen, ob und in welchem Umfang der
Hauswirtschaftsraum und die Dachterrasse bei der Berechnung die Wohnfläche
in Ansatz zu bringen sind, Bewertungstoleranzen unterliegen (dazu
unten 2. b) aa) und eine bestimmte Berechnungsgrundlage im Expose
nicht genannt worden ist. Die Revision stützt den Anspruch der
Kläger auch nicht auf die Haftung des Verkäufers wegen Fehlens einer nach
dessen öffentlichen Äußerungen zu erwartenden Eigenschaft der Kaufsache
gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, sondern auf eine
Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.
7 b) Die Angaben im Expose der Beklagten und in ihren Anzeigen sind
nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien nach § 434
Abs. 1 Satz 1 BGB geworden; das folgt bereits daraus, dass
die Flächenangabe durch die den Käufern vor Vertragsschluss ausgehändigten
Grundrisszeichnungen mit Angaben über die Flächen der einzelnen Räume und
der jeweiligen Geschosse konkretisiert worden ist.
8 c) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des
Berufungsgerichts, dass eine durch die Aushändigung der Grundrisszeichnungen
konkludent getroffene Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1
BGB durch den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Haftung des Verkäufers
für Sachmängel erfasst wird. Diese Vertragsauslegung widerspricht
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
9 Eine Beschaffenheitsvereinbarung setzt keine ausdrücklichen
Erklärungen der Parteien voraus, sondern kann sich auch aus den Umständen
des Vertragsschlusses wie etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche
oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen ergeben
(BGH, Urteil vom 17. März
2010 - VIII ZR 253/08, NJW-RR 2010, 1329 Rn. 16;
Urteil vom 19. Dezember 2012 -
VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 16). Verhält es sich
so, kann der Verkäufer sich nicht auf einen allgemeinen Haftungsausschluss
berufen. Die Auslegungsregel, nach der sich
ein zwischen den Parteien vereinbarter allgemeiner Ausschluss der Haftung
für Sachmängel nicht auf eine von den Parteien nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB
vertraglich vereinbarte Beschaffenheit erstreckt (BGH,
Urteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86
Rn. 31; Urteile vom
19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12,
NJW 2013, 1074 Rn. 19 und
VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733
Rn. 15;
Urteil vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107
Rn. 20), gilt auch, wenn eine bestimmte
Beschaffenheit der Kaufsache nicht ausdrücklich, sondern „nur" konkludent
vereinbart worden ist (vgl. BGH,
Urteil vom 19. Dezember 2012 -
VIII ZR 96/12, NJW 2013, aaO, Rn. 18, 19).
10 d) Das angefochtene Urteil stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar
(§ 561 ZPO). Anders als das Berufungsgericht meint, fehlt es bereits
an einer Beschaffenheitsvereinbarung. Bei den
Rechtsgeschäften, die der notariellen Beurkundung bedürfen, ist allerdings
streitig, ob und unter welchen Voraussetzungen durch Äußerungen des
Verkäufers über bestimmte Eigenschaften der Kaufsache im Vorfeld des
Vertragsschlusses eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1
BGB zustande kommt, wenn die Angaben in der notariellen Urkunde keinen
Niederschlag finden.
11 aa) Das Oberlandesgericht Koblenz bejaht das unter Bezugnahme auf die
vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In der
notariellen Kaufvertragsurkunde nicht erwähnte und deshalb formunwirksame
Beschaffenheitsvereinbarungen würden mit Auflassung und Eintragung nach §
311b Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam (vgl. OLG Koblenz, DWE 2015, 121,
122).
12 Anderer Ansicht sind die Oberlandesgerichte Brandenburg (NZM 2010, 712,
714), Bremen (NJW-RR 2014, 791), Hamm (Urteil vom 18. Juni 2009 - I-22 U
136/08, juris Rn. 24 und NJW-RR 2010, 1643) und Saarbrücken (MDR 2013,
1390). Diese verneinen - mit im Einzelnen unterschiedlichen Begründungen -
das Zustandekommen einer Beschaffenheitsvereinbarung aus vorvertraglichen
Angaben des Verkäufers über Eigenschaften der Kaufsache, die im notariellen
Vertrag keinen Niederschlag gefunden haben. Gestützt wird das darauf, dass
es sich bei solchen Angaben um bloße Objektbeschreibungen handele (OLG
Brandenburg, aaO), von einem Rechtsbindungswillen des Verkäufers in diesen
Fällen nicht ausgegangen werden könne (OLG Bremen, aaO), die Parteien im
Zweifel nur die vor dem Notar abgegebenen Erklärungen zum Gegenstand ihrer
vertraglichen Einigung machen wollten (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juni 2009 -
I-22 U 136/08, juris Rn. 24) oder solche Aussagen sich als bloße
Wissenserklärungen des Verkäufers darstellten (OLG Saarbrücken,
aaO).
13 bb) Das Schrifttum befasst sich nur vereinzelt mit der Frage, ob auf
Grund einer Äußerung des Verkäufers über eine bestimmte Eigenschaft des
Kaufgegenstands eine Beschaffenheitsvereinbarung zustande kommt, wenn diese
in der Vertragsurkunde keinen Niederschlag gefunden hat (bejahend: NK-BGB/Thau,
2. Aufl., Anhang I zu §§ 433 bis 480 Rn. 77; auch bei den nicht
beurkundungsbedürftigen Geschäften vereinend: Höffmann, ZGS 2011, 299).
14 Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass es für eine
Beschaffenheitsvereinbarung genüge, wenn der Verkäufer die Eigenschaften der
verkauften Sache in bestimmter Weise beschreibe und der Käufer vor diesem
Hintergrund seine Entscheidung treffe (BeckOK-BGB/Faust, 36.
Edition, § 434 Rn. 45; Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 434 Rn. 16;
HK-BGB/Schulze, BGB, § 434 Rn. 8; juris-PK/Pammler, 7. Aufl., § 434 Rn. 42;
Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., Rn. 17). Zugleich wird die
Auffassung vertreten, dass Beschaffenheitsvereinbarungen der für den Vertrag
vorgesehenen Form bedürften (insoweit allg.M.: Jauernig/Berger,
BGB, 15. Aufl., Rn. 9; juris-PK/Pammler, 7. Aufl., § 434 Rn. 39; MüKoBGB/Westermann,
6. Aufl., § 434 Rn. 16; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 434 Rn. 18;
PWW/Schmidt, BGB, 10. Aufl., § 434 Rn. 30; Staudinger/Matuscke-Beckmann, BGB
[2013], § 434 Rn. 72) und daher - wenn das Gesetz eine bestimmte
Form vorschreibe - in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden müssten
(BeckOK-BGB/Faust, 36. Edition, § 434 Rn. 40; Grigoleit/Herresthal,
JZ 2003, 233, 239; PWW/Schmidt, aaO, Rn. 27 „Einigung in Vertragsform").
Nicht erörtert wird, inwieweit die Beurkundungsbedürftigkeit des
Vertrages der Annahme entgegensteht, Beschaffenheitsvereinbarungen könnten
durch Beschreibungen bestimmter Eigenschaften der Kaufsache durch den
Verkäufer im Vorfeld des Vertragsschlusses zustandekommen.
15 cc) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage dahin,
dass eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes
durch den Verkäufer vor Vertragsschluss, die in der notariellen Urkunde
keinen Niederschlag findet, in aller Regel nicht zu einer
Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB führt.
Informationen über Eigenschaften der Kaufsache sind auch nach neuem
Kaufrecht von den beurkundungsbedürftigen Vereinbarungen der Parteien zu
unterscheiden (vgl. zum früheren Recht: Senat, Urteil vom 1.
Februar 1985 - V ZR 180/83, WM 1985, 699, 700 mit Anm. Reithmann, DNotZ
1986, 78, 79).
16 (1) (a) Diese Abgrenzung ist deshalb geboten, weil die Parteien
bei einem beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäft alle Erklärungen in den
Vertrag aufnehmen müssen, die eine Regelung enthalten, das heißt
Rechtswirkungen erzeugen sollen (Senat, Urteil vom 19. November
1982 - V ZR 161/81, BGHZ 85, 315, 317; Urteil vom 30. Juni 2006 - V ZR
148/05, NJW-RR 2006, 1292 Rn. 12). Dazu gehören die Vereinbarungen
über die Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie konkretisieren die
Verpflichtung des Verkäufers nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, dem Käufer die
Sache frei von Sachmängeln zu verschaffen, dahingehend, dass dieser -
abweichend von den in § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmten allgemeinen
Anforderungen - dem Käufer eine der individuell vereinbarten Beschaffenheit
gemäße Sache schuldet (Lemke/Czub, Immobilienrecht, § 311b BGB, Rn.
45; Grigoleit/Herresthal, JZ 2003, 233, 239). Dass die Parteien eine
solche Bindung gewollt haben - selbst wenn in der Urkunde zu der
Vereinbarung einer Beschaffenheit nichts aufgenommen wurde -i st vor dem
Hintergrund des ihnen bekannten Beurkundungserfordernisses in aller Regel
nicht anzunehmen.
17 (b) Ein solches Verständnis der vorvertraglichen Angaben des
Verkäufers entspricht dem Grundsatz einer nach beiden Seiten hin
interessengerechten Vertragsauslegung (vgl. dazu allgemein: BGH,
Urteil vom 28. Oktober 1997 - XI ZR 260/96, BGHZ 137, 69, 72). Der
Käufer kann nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer mit ihm eine bestimmte
Beschaffenheit des Grundstücks oder Gebäudes - mit der Folge einer nicht
ausschließbaren Haftung - vereinbaren will, wenn die geschuldete
Beschaffenheit im Kaufvertrag nicht erwähnt wird. Die vorvertraglichen
Beschreibungen der Eigenschaften der Kaufsache durch den Verkäufer werden
deshalb nicht bedeutungslos, da dieser bei ihm bekannter Unrichtigkeit der
Information dem Käufer haftet (dazu unter 2).
18 (c) Dieses Verständnis vorvertraglicher Beschreibungen gebietet
auch der Auslegungsgrundsatz, wonach im Zweifel derjenigen Auslegung der
Vorzug gebührt, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet
(vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2002 - I ZR 44/00, BGHZ 152, 153, 158
f.; Urteil vom 17. Mai 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 26).
Mit diesem wäre es nicht vereinbar, bei vorvertraglichen Äußerungen des
Verkäufers über Eigenschaften des Kaufgegenstands nicht beurkundete
Beschaffenheitsvereinbarungen anzunehmen; denn dies hätte die Nichtigkeit
des Vertrags nach § 125 Satz 1 BGB wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen
Formvorschrift zur Folge (so zutr. NK-BGB/Büdenbender, 2. Aufl., §
434 Rn. 19). Die Möglichkeit einer Heilung der Formnichtigkeit nach
§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB mit Auflassung und Eintragung stellt den
vorstehenden Grundsatz nicht infrage. Die Parteien wollen im Zweifel keinen
Vertrag schließen, der wegen Nichtbeurkundung einer
Beschaffenheitsvereinbarung formnichtig wäre. Dies hätte unter
anderem zur Folge, dass eine zur Sicherung des Anspruchs des Käufers
eingetragene Auflassungsvormerkung nicht entstünde und damit keinen Schutz
nach § 883 Abs. 2 BGB gegenüber zwischenzeitlichen Verfügungen und
Vollstreckungsmaßnahmen böte. Zudem kann sich keine Partei sicher
sein, dass die Heilung eintritt, weil es jeder Seite freisteht, sich bis zur
Eintragung der Rechtsänderung auf die Formunwirksamkeit der Vereinbarung zu
berufen.
19 (2) Der oben genannte Auslegungsgrundsatz steht nicht im
Widerspruch zu Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai
1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für
Verbrauchsgüter, ABl L 171/12 (im folgenden
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie). Danach wird vermutet, dass
Verbrauchsgüter vertragsgemäß sind, wenn sie mit der von dem Verkäufer
gegebenen Beschreibung übereinstimmen. Die Richtlinie gebietet bei
einem Verkauf von Verbrauchsgütern allerdings eine weite Auslegung des § 434
Abs. 1 Satz 1 BGB, die keine hohen Anforderungen an das Zustandekommen einer
Vereinbarung stellt. Bei den Kaufverträgen über Grundstücke
und Gebäude, die keine Verbrauchsgüter im Sinne der Begriffsbestimmung in
Art. 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sind, ist jedoch
eine engere Auslegung der Vorschrift geboten, die den Zwecken des
gesetzlichen Formzwangs Rechnung trägt. Dieser soll die
Vertragsparteien vor übereilten Verträgen bewahren, sie auf die Wichtigkeit
des Geschäfts hinweisen und ihnen die Möglichkeit zu rechtskundiger
Belehrung und Beratung eröffnen (Senat, Urteil vom 30. April 1982 -
V ZR 104/81, BGHZ 83, 395, 397; Urteil vom 25. März 1983 - V ZR 268/81, BGHZ
87, 150, 153). Die Warn- und Schutzfunktion der Beurkundung wäre
entscheidend infrage gestellt, wenn schon die vorvertragliche Beschreibung
bestimmter Eigenschaften des Grundstücks oder Gebäudes zu einer
Beschaffenheitsvereinbarung führte, ohne dass in dem notariellen Vertrag
dazu etwas erklärt ist. Auch der mit dem Beurkundungszwang verfolgte weitere
Zweck, den Parteien eine rechtskundige Beratung und Belehrung zukommen zu
lassen, würde verfehlt werden, wenn schon Äußerungen des Verkäufers im
Vorfeld des Vertragsschlusses zu Beschaffenheitsvereinbarungen nach § 434
Abs. 1 Satz 1 BGB führten. Dies ist nämlich Gegenstand der
Verhandlung vor dem Notar. Bei dieser hat der Notar gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG
den Willen der Parteien zu ermitteln. Dazu gehört auch die Feststellung, ob
Beschaffenheitsvereinbarungen, auf deren rechtliche Tragweite hinzuweisen
ist, getroffen werden sollen.
20 (3) Anderes ergibt sich auch nicht aus der zum früheren Kaufrecht
ergangenen Rechtsprechung des Senats. Die Revision weist zwar zutreffend
darauf hin, dass nach dieser eine verkaufte Wohnung auch dann einen Fehler
nach § 459 Abs. 1 Satz 1 BGB aF aufweisen konnte, wenn die Wohnfläche weder
in dem notariellen Vertrag noch in den darin in Bezug genommenen Unterlagen,
sondern allein in einem dem Käufer zuvor ausgehändigten Prospekt falsch
angegeben war (Senat, Urteil vom 11. Juli 1997 - V ZR 246/96, NJW 1997,
2874). Das führt aber für die Entscheidung der Frage, unter welchen
Voraussetzungen von einer in der notariellen Urkunde nicht erwähnten
Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen ist, ebenso wenig weiter, wie der
Hinweis der Erwiderung darauf, dass der Senat für den Anspruch des Käufers
wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft (§ 463 Satz 1, § 459 Abs. 2
BGB aF) stets eine beurkundete Erklärung des Verkäufers in Vertragsform für
erforderlich gehalten hat (Senat, Urteil vom 10. April 1963 - V ZR
178/61, WM 1963, 865, 866). Diese Rechtsprechung beruhte auf der - bei der
regelmäßigen Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses nach § 476 BGB
aF - wesentlichen Unterscheidung zwischen bloßen vertraglichen
Beschaffenheitsangaben nach § 459 Abs. 1 BGB aF und zugesicherten
Eigenschaften nach § 459 Abs. 2 BGB aF (vgl. Senat, Urteil vom 30. November
1990 - V ZR 91/89, NJW 1991, 912). Diese Auslegungsgrundsätze können nicht
mehr angewendet werden, weil nunmehr bereits die Vereinbarung einer
Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zu einer Verkäuferhaftung wegen
Sachmängeln gemäß §§ 434, 437 BGB führt, die - anders als die Haftung des
Verkäufers für Fehler gemäß § 459 Abs. 1 BGB aF - durch einen allgemeinen
Haftungsausschluss nicht mehr abbedungen wird. Vor diesem Hintergrund sind
strengere Anforderungen an das Zustandekommen einer
Beschaffenheitsvereinbarung zu stellen (vgl. auch
BGH, Urteil vom 12. März 2003 -
VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13).
21 (4) Nach diesen Grundsätzen hat die Übergabe der Grundrisszeichnungen
nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung geführt. Die Zeichnungen mit den
Flächenangaben dienten allein der Information der Käufer auf deren Nachfrage
zu der im Expose angegebenen Wohnflächengröße von ca. 200 m2. Da in dem
Notarvertrag weder die Größe der Wohnfläche angegeben ist noch die
überreichten Unterlagen erwähnt sind, ist eine Vereinbarung über die
Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zustande gekommen.
Soweit der Beschluss des Senats vom 19. Januar 2012 (V ZR 141/11, WuM 2012,
164) dahin zu verstehen ist, dass durch vorvertragliche Angaben des
Verkäufers (zur Größe der Wohnfläche in einem Expose) mit dem
Vertragsschluss konkludent eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung
nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zustande kommt, hält er daran nicht fest.
22 2. Dem Kläger steht auch kein
Schadensersatzanspruch aus vorvertraglichem Verschulden zu (§ 280 Abs. 1
i.V.m. § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB). Solche Ansprüche wegen
unrichtiger Information oder wegen unterlassener Aufklärung kommen hier aus
zwei Gründen infrage. Die Wohn- und Nutzflächen sind 13,34 m2
kleiner als in den Grundrisszeichnungen angegeben, weil abweichend von den
Zeichnungen gebaut worden ist. Zudem soll die sich aus den
Grundrisszeichnungen ergebende Wohnfläche bei einer Ermittlung nach §§ 42
bis 44 der II. Berechnungsverordnung in der im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses geltenden Fassung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178)
nach Darstellung des Klägers nur 182,5 m2 und nicht - wie die Beklagten
meinen - 201,5 m2 betragen.
23 a) Die Klage wäre allerdings (teilweise) begründet, wenn die
Beklagten gewusst hätten, dass die Angaben auf den Grundrisszeichnungen
deswegen unrichtig waren, weil die Räume kleiner sind als auf den
Zeichnungen dargestellt.
24 aa) Vorsätzliche falsche Angaben des Verkäufers über
Eigenschaften der Kaufsache, die nicht Gegenstand einer
Beschaffenheitsvereinbarung geworden sind, begründen einen Anspruch des
Käufers auf Schadensersatz aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten.
Dieser Anspruch wird auch nach Gefahrübergang nicht durch die Vorschriften
über die Haftung des Verkäufers wegen eines Sachmangels nach §§ 434 BGB ff.
ausgeschlossen (Senat,
Urteil vom 27. März 2009 - V ZR
30/08, BGHZ 180, 205 Rn. 19 ff.; BGH, Urteil vom 16.
Dezember 2009 - VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858 Rn. 20). Eine
Rechtsfolge dieses Anspruchs besteht darin, dass der Käufer als
Vertrauensschaden von dem Verkäufer den Betrag verlangen kann, um den er den
Kaufgegenstand zu teuer erworben hat (vgl.
Senat, Urteil vom 19. Mai 2006 - V
ZR 264/05, BGHZ 168, 35 Rn. 22;
Urteil vom 1. Februar 2013 - V ZR
72/11, NJW 2013, 1807 Rn. 15).
25 bb) An einem vorsätzlichen Verhalten des Verkäufers, das der
Käufer darlegen und beweisen muss (vgl.
Senat, Urteil vom 12. November 2010
- V ZR 181/09, BGHZ 188, 43 Rn. 12), fehlt es hier
jedoch. Arglistiges Verhalten des Verkäufers setzt die Kenntnis der
Tatsachen voraus, aus denen sich die Unrichtigkeit seiner Angaben ergibt.
Diese Voraussetzung des Vorsatzes kann nicht durch wertende Überlegungen
ersetzt werden (vgl. Senat, Urteil vom 7. März 2003 - V ZR 437/01, NJW-RR
2003, 989, 990). Dass die relevanten Umstände erkennbar waren und
die Beklagten sie (als Makler, Bauherrn und Bewohner des Hauses) hätten
kennen können oder kennen müssen, reicht für die Feststellung des Vorsatzes
nicht aus, sondern rechtfertigt nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit
(vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, NJW-RR 2012, 404 Rn.
10). Die Annahme des Berufungsgerichts, dass sich aus dem unbestrittenen
Vortrag des Klägers eine Kenntnis der Beklagten von der Flächenabweichung
nicht ergibt, ist rechtsfehlerfrei. Anderes folgt entgegen der Ansicht der
Revision auch nicht daraus, dass den Beklagten eine Angabe des Architekten
in der Bauakte über eine Wohnfläche von 181 m2 bekannt war. Daraus ist nicht
der Schluss zu ziehen, dass die Beklagten wussten, dass kleiner als auf den
Zeichnungen dargestellt gebaut worden war. Die Revision verweist selbst auf
Vortrag des Klägers, dass sich aus den Grundrissen (nach der
Wohnflächenverordnung oder der Zweiten Berechnungsverordnung) eine
Wohnfläche von 182,5 m2 ergibt; dies entspricht der Wohnfläche, die der
Architekt in dem Bogen des Landesamts für Statistik angegeben hat.
26 b) Die Klage ist schließlich nicht deswegen begründet, weil die Beklagten
die Käufer nicht darauf hingewiesen haben, dass die sich nach den
Grundrisszeichnungen ergebende Wohnfläche nicht ca. 200 m2, sondern - wie
der Kläger vorträgt - nur 182,5 m2 beträgt.
27 aa) Dabei kann dahinstehen, ob die Prämisse des darauf gestützten
Angriffs der Revision zutrifft oder ob die Behauptung der Beklagten richtig
ist, dass sich nach §§ 42 bis 44 II. BV eine Wohnfläche von 201,5 m2
errechne, weil die Grundflächen des Hauswirtschaftsraums ganz und die der
Dachterrasse zur Hälfte anzusetzen seien. Für die Dachterrasse ist Letzteres
richtig, weil nach § 44 Abs. 2 II. BV die Grundflächen von Balkonen,
Loggien, Dachgärten und gedeckten Freisitzen zur Ermittlung der Wohnfläche
bis zur Hälfte angerechnet werden konnten (BGH, Urteil vom 22. April 2009 -
VIII ZR 86/08, NJW 2009, 2295 Rn. 21). Die Grundfläche von Wirtschaftsräumen
gehört zwar nach § 42 Abs. 4 Nr. 4 II. BV aF nicht zur Wohnfläche, wobei
aber solche Räume nicht als Wirtschaftsräume angesehen werden, die nach Art
und Ausstattung als Wohnraum genutzt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 23.
Mai 2007 - VIII ZR 231/06, NJW 2007, 2624, Rn. 19 ff. - „Hobbyraum"). Das
könnte hier auf den über 9 m2 großen Hauswirtschaftsraum zutreffen. Die
Frage, ob die Wohnflächenangabe von ca. 200 m2 unter Zugrundelegung der
Zweiten Berechnungsverordnung richtig gewesen ist, kann jedoch offen
bleiben.
28 bb) Die angegriffene Entscheidung stellt sich nämlich auch dann als
richtig dar, wenn die sich aus den Zeichnungen ergebende Wohnfläche bei
einer Ermittlung nach §§ 42 bis 44 II. BV aF kleiner als im Expose angegeben
gewesen sein sollte.
29 (1) Den Verkäufer, der über die Größe der Wohnfläche durch
Übergabe von Grundrisszeichnungen mit Maßen und Angaben zu den Raumgrößen
informiert, trifft keine weitergehende Aufklärungspflicht. Der
Kaufinteressent kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und den im Verkehr
herrschenden Anschauungen nicht erwarten, auch darüber informiert zu werden,
welche Wohnfläche das zum Verkauf stehende Haus nach den für deren
Ermittlung einschlägigen Normen (DIN 283, §§ 42 bis 44 II. BV aF,
§§ 2 bis 4 WoFlV) hat. Dem steht bereits entgegen, dass es eine gesetzliche
Bestimmung zur Berechnung der Wohnflächen selbst genutzter Wohnhäuser nicht
gibt und die Normen zur Wohnflächenermittlung zum Teil unterschiedlich
regeln, welche Flächen der Räume und der nutzbaren Freiflächen (Balkone,
Loggien, Terrassen usw.) zur Wohnfläche gehören. Ein allgemeiner,
eindeutiger Sprachgebrauch über den Begriff der Wohnfläche hat sich
ebenfalls nicht entwickelt (Senat, Urteil vom 30. November 1990 - V
ZR 91/89, NJW 1991, 912, 913; Urteil vom 11. Juli 1997
- V ZR 246/96, NJW 1997, 2874, 2875; Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZR
141/11, WuM 2012, 164 Rn. 9; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - VII ZR
310/99, BGHZ 146, 250, 254; Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, NJW
2004, 2230, 2231). Die Anforderungen an die Aufklärungspflicht
würden überspannt, wenn jeder Verkäufer von sich aus weitere Angaben dazu
machen müsste, auf welcher Grundlage die Angabe der Wohnfläche des in einem
Inserat oder in einem Expose zum Kauf angebotenen Gebäudes oder Wohnung
beruht. Hierzu wird ein Verkäufer, der nicht über besondere Fachkenntnisse
verfügt, regelmäßig nicht in der Lage sein. Will der Käufer
darüber näheren Aufschluss erhalten, muss er nachfragen, und, wenn der
Verkäufer ihm die erbetenen Informationen nicht erteilen kann, sich selbst
anhand der ihm ausgehändigten Unterlagen kundig machen.
30 (2) Offen bleiben kann, ob ein fachkundiger Verkäufer (wie bspw. ein
Immobilienmakler), zu weitergehenden Informationen zu den Grundlagen seiner
Berechnung verpflichtet ist. Selbst wenn man das annähme, fehlte es
an einem arglistigen Verhalten der Beklagten. Dazu hätten sie wissen müssen,
dass ihre Angabe zur Wohnfläche von der nach der Verkehrssitte oder dem
Ortsgebrauch üblichen Praxis (zu deren Bedeutung: Senat, Urteil vom
11. Juli 1997 - V ZR 246/96, NJW 1997, 2874, 2875; BGH, Urteil vom 23. Mai
2007 - VIII ZR 231/06, NJW 2007, 2624, Rn. 15) abweicht, und sie
damit gerechnet haben, dass die Käufer das nicht wussten und bei Offenbarung
dieses Umstands den Kauf nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt
abgeschlossen hätten (allgemein zu den Voraussetzungen der Arglist:
Senat, Urteil vom 3. März 1995 - V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550). An
beidem fehlt es.
31 Dass die Beklagten Kenntnis davon hatten, dass die Wohnfläche unter
Zugrundelegung der §§ 42 bis 44 II. BV nicht ca. 200 m2 beträgt, ist von dem
beweisbelasteten Kläger nicht nachgewiesen. Das Berufungsgericht verneint
das rechtsfehlerfrei unter Hinweis darauf, dass der Kläger dem (unter Beweis
gestellten) Vortrag der Beklagten, von ihrem Architekten dahin informiert
worden zu sein, dass die Wohnfläche ca. 200 m2 betrage, nicht mit einem
unter Beweis gestellten eigenem Vortrag entgegengetreten ist. Eine solche
Kenntnis der Beklagten ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch
nicht daraus, dass sie selbst vorgetragen haben, die sich aus den
Grundrisszeichnungen nach der Zweiten Berechnungsverordnung ergebende
Wohnfläche betrage 201,5 m2. Vor dem Hintergrund der oben (unter aa)
genannten Spielräume für den Bauherrn bei dem Ansatz der Dachterrassen und
der Unsicherheiten bei der Berücksichtigung nicht zum Wohnen vorgesehener,
aber dazu nutzbarer Räume beweist dieser Vortrag der Beklagten ebenso wenig
wie die Angabe einer Wohnfläche von 181 m2 durch den Architekten auf einem
Bogen in der Bauakte, dass die Beklagten wussten, dass sich bei einer
üblichen Ermittlung der Wohnfläche nach der Zweiten Berechnungsverordnung
eine um ca. 18 m2 kleinere Fläche ergibt.
32 Angesichts dessen, dass die Beklagten mit der Übergabe der
Grundrisszeichnungen auch die Grundlagen ihrer Berechnung offenbart haben,
kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie damit rechneten, dass die
Käufer bei einem Hinweis auf eine (möglicherweise) abweichende Ermittlung
der Wohnfläche nach der Zweiten Berechnungsverordnung den Kaufvertrag nicht
oder nicht wie vereinbart abgeschlossen hätten. Bei der Berechnung
der Fläche der Räume im Erdgeschoss (in dem sich der Hauswirtschaftsraum
befindet), ist das Maß als Nutzfläche, berechnet nach DIN 283, bezeichnet
worden. Aus dieser Angabe und den zu einzelnen Räumen genannten
Quadratmeterangaben war für die Käufer durch Addition der Flächenmaße
offensichtlich, dass die Beklagten den Hauswirtschaftsraum in die von ihnen
angegebene Wohnfläche einbezogen hatten.
III.
33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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