| Rechtliche Unmöglichkeit, vorübergehende 
	Unmöglichkeit und absolutes Fixgeschäft (§ 275 I BGB); Verhältnis zur 
	Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB); Rückerstattung der Gegenleistung nach § 326 
	IV BGB 
 BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 - XII ZR 123/22 - OLG 
	Köln 
 Fundstelle:
 noch nicht bekannt
 
 Amtl. Leitsatz: a) Zur Frage der Unmöglichkeit der von einem 
	Beherbergungsbetrieb geschuldeten Leistung aufgrund eines im 
	Vertragszeitraum geltenden Beherbergungsverbots zu touristischen Zwecken als 
	Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie.b) Eine Anpassung 
	vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt 
	grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften 
	über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt. 
	Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, soweit der Tatbestand des § 
	275 Abs. 1 BGB erfüllt ist (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 
	233, 266 = NZM 2022, 514).
 
 Zentrale Probleme: Ein eigentlich einfach gelagerter Fall: Eine vereinbarte 
	Beherbergung in einem Hotel kann wegen eines wegen der Corona-Pandemie 
	angeordneten behördlichen Beherbergungsverbots nicht stattfinden, der 
	Reiseunternehmer verlangt seine Anzahlung zurück. Ein glatter Fall 
	rechtlicher Unmöglichkeit, der Rückerstattungsanspruch ergibt sich aus §§ 
	326 IV, 346 I BGB. Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums liegt wegen des 
	Fixschuldcharakters auch tatsächliche Unmöglichkeit vor. Der Senat lässt das 
	aber offen und stellt auch auf eine mit einer endgültigen Unmöglichkeit 
	gleichzustellenden einstweiligen (vorübergehende) Unmöglichkeit ab, bei 
	welcher bei Unzumutbarkeit weiteren Abwartens ebenfalls Unmöglichkeit iSv § 
	275 I BGB anzunehmen ist (Rn. 20), s. dazu die Anm. BGHZ 174, 61 = NJW 2007, 
	3777 Rn. 24 sowie zu
	BGH v. 16.9.2010 - IX ZR 121/09. Für die 
	Anwendung von § 313 BGB (Geschäftsgrundlage) bleibt dann wegen deren 
	Subsidiarität kein Raum (s. dazu BGHZ 233, 
	266). 
©sl 2024 
 
	Tatbestand:
 1 Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer 
	geleisteten Anzahlung für von ihm bei der Beklagten gebuchte Hotelzimmer.
 
 2 Der Kläger, der mit seinem Reisebusunternehmen unter anderem 
	touristische Gruppenreisen veranstaltet, buchte für seine 
	Saisoneröffnungsfahrten vom 19. bis zum 22. März 2020 und vom 26. bis zum 
	29. März 2020 in einem Hotel der Beklagten Übernachtungen einschließlich 
	Frühstücksbuffet, Mittagessen, Kaffeetafel und Abendessen mit kalten und 
	warmen Speisen. Die vom Kläger unterzeichnete Reservierungsbestätigung der 
	Beklagten vom 25. Oktober 2019 enthielt unter anderem folgende 
	Stornierungsbedingungen: „(...), ab 1 Woche berechnen wir 80 % auf die 
	gebuchten Leistungen. (...) Stornierungen am Anreisetag oder Nichtanreisen 
	werden mit 90 % berechnet.“
 
 3 Unter Berücksichtigung des 
	tatsächlichen Buchungsumfangs stellte die Beklagte dem Kläger unter dem 26. 
	Februar 2020 eine Depositrechnung in Höhe von insgesamt 10.356 €, auf die 
	der Kläger am 4. und 5. März 2020 vereinbarungsgemäß 8.426,40 € als 
	Vorauszahlung überwies.
 
 4 Aufgrund der beginnenden COVID-19-Pandemie 
	verständigten sich die Regierungschefs der Bundesländer und die 
	Bundesregierung am 16. März 2020 auf gemeinsame Leitlinien zum einheitlichen 
	Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen 
	Bereich. Mit Schreiben vom 17. März 2020 wies das Niedersächsische 
	Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung gemäß § 3 Abs. 1 
	Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen 
	Gesundheitsdienst (NGöGD) vom 24. März 2006 (Nds. GVBl. 2006, 178) auf der 
	Grundlage von § 28 Abs. 1 IfSG die Niedersächsischen Landkreise, Kreisfreien 
	Städte und die Region Hannover im Wege der Fachaufsicht an, mit 
	sofortiger Wirkung eine bis zum 18. April 2020 geltende Allgemeinverfügung 
	des Inhalts zu verkünden, dass es Betreibern von Hotels „ab sofort“ 
	untersagt ist, „Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen“. 
	Der Landkreis G., in dem sich das Hotel der Beklagten befindet, erließ am 
	18. März 2020 eine entsprechende AIIgemeinverfügung, die für sofort 
	vollziehbar erklärt wurde.
 
 5 Nach einem am 17. März 2020 mit 
	einer Hotelmitarbeiterin geführten Telefongespräch teilte die Beklagte dem 
	Kläger mit E-Mail vom 18. März 2020 unter dem Betreff „Storno“ mit: „Die 
	Gruppenreise für (...) haben wir erstmals bei uns Storniert. Die Anzahlung 
	haben wir auf ein „Gutschein“ Konto umgebucht & halten dieses bis zum 
	Umbuchungstermin offen. Wir würden uns sehr über einen Alternativtermin 
	freuen.“
 
 6 Auf E-Mail-Aufforderungen des Klägers zur 
	Rückzahlung seiner Vorauszahlung teilte die Beklagte diesem mit E-Mails vom 
	22. Mai 2020 bzw. 30. Juli 2020 mit, dass man den Vorgang an die Buchhaltung 
	zur Rückzahlung weitergeleitet habe.
 
 7 Im vorliegenden Verfahren 
	hatte der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8.426,40 € 
	nebst Zinsen, Mahn- und vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten 
	zu verurteilen. Nachdem die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren die 
	Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.343,20 € anerkannt und das 
	Landgericht ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen hatte, hat 
	der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 
	7.083,20 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und 
	Mahnkosten zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage - bis auf in den 
	Rechtsmittelverfahren nicht mehr streitgegenständliche Mahnkosten - 
	stattgegeben.
 
 8 Die hiergegen gerichtete Berufung 
	der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom 
	Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte weiterhin die 
	Abweisung der Klage erreichen.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 9 Die Revision hat keinen Erfolg.
 
 I.
 
 10 Das 
	Oberlandesgericht hat seine in MDR 2022, 1534 veröffentlichte Entscheidung 
	wie folgt begründet:
 
 11 Der Kläger könne von der Beklagten die 
	Rückzahlung des vorgeleisteten Betrages in Höhe von - nach dem 
	Teilanerkenntnisurteil noch - 7.083,20 € gemäß den §§ 346 Abs. 1, 275 Abs. 
	1, 326 Abs. 1 und 4 BGB verlangen. Denn der Beklagten sei die Erfüllung 
	ihrer vertraglichen Leistungspflicht der Beherbergung von Touristen aufgrund 
	der coronabedingten Untersagung der Beherbergung von Personen zu 
	touristischen Zwecken unmöglich geworden. Die vertragsgegenständliche 
	Bereitstellung der Hotelzimmer für touristische Übernachtungen sei durch die 
	behördliche Anordnung untersagt worden, womit der vereinbarte 
	Leistungserfolg nicht mehr habe herbeigeführt werden können und rechtliche 
	Unmöglichkeit gegeben sei. Es liege auch keine nur 
	vorübergehende Unmöglichkeit vor, die von § 275 Abs. 1 BGB nicht erfasst 
	würde. Zwar habe die Beklagte nach der behördlichen Aufhebung der 
	Untersagungsanordnungen wieder Hotelzimmer für touristische Zwecke 
	bereitstellen können, dies aber nicht für die von dem Kläger konkret 
	gebuchten Zeiträume. Das zeitweilige Erfüllungshindernis sei 
	insoweit einem dauernden gleichzustellen, denn dem Kläger habe nicht mehr 
	zugemutet werden können, die Leistung nach dem Zeitablauf noch zu fordern.
 
 12 Der Kläger habe das Vertragsverhältnis auch nicht vor Eintritt der 
	Unmöglichkeit storniert, so dass der Beklagten die in der 
	Reservierungsbestätigung vom 25. Oktober 2019 festgehaltenen 
	Stornierungsgebühren nicht zustünden. Insoweit fehle es bereits an einem 
	hinreichend substantiierten Vorbringen der Beklagten. Diese behaupte zwar, 
	der Kläger habe die gebuchten Hotelzimmer in dem Telefonat am 17. März 2020 
	storniert. Dieses Vorbringen sei anhand der auch von der Beklagten 
	eingereichten Unterlagen jedoch nicht plausibel. Denn in der E-Mail der 
	Beklagten vom 18. März 2020 sei nicht davon die Rede, dass der Kläger die 
	Reise storniert habe. Im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen werde 
	deutlich, dass die Beklagte selbst nicht davon ausgegangen sei, der Kläger 
	schulde aufgrund einer von ihm ausgesprochenen Stornierung die 
	Stornierungskosten. Dies werde noch dadurch verstärkt, dass die Beklagte 
	auch auf die Nachfrage des Klägers nach der vollständigen Auskehr seiner 
	Anzahlung diesem mit zwei weiteren E-Mails jeweils mitgeteilt habe, dass man 
	den Vorgang an die Buchhaltung der Beklagten zur Rückzahlung weitergeleitet 
	habe.
 
 13 Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstelle, der 
	Kläger habe am 17. März 2020 die Stornierung veranlasst, sei zu diesem 
	Zeitpunkt bereits das Unmöglichkeits-Stadium eingetreten gewesen. Denn nach 
	der Verständigung der Regierungschefs der Bundesländer und der 
	Bundesregierung vom
 16. März 2020, des Runderlasses des Niedersächsischen 
	Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 16. März 2020 
	und der fachaufsichtlichen Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für 
	Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 17. März 2020 sei das 
	Beherbergungsverbot für Touristen schon hoheitlich beschlossen gewesen. Für 
	das Hotel der Beklagten habe es lediglich noch der Umsetzung durch den 
	Landkreis bedurft, die dann durch die absehbare Allgemeinverfügung vom 18. 
	März 2020 auch erfolgt sei.
 
 14 Es sei auch nicht feststellbar, dass 
	die Parteien in dem Telefonat vom 17. März 2020 im Rahmen der ihnen 
	zustehenden Privatautonomie eine von den allgemeinen Rechtsfolgen der 
	Unmöglichkeit abweichende Vereinbarung getroffen hätten. Entgegen der 
	Ansicht der Beklagten scheide schließlich eine analoge Anwendung des § 313 
	BGB aus. Insoweit fehle es bereits an der für die Analogie erforderlichen 
	Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe für die vorliegende rechtliche 
	Unmöglichkeit mit den §§ 275, 326 BGB ein abgeschlossenes System 
	von Rechtsnormen geschaffen, die von dem Rechtsinstitut der Störung der 
	Geschäftsgrundlage streng zu unterscheiden seien.
 
 II.
 
 15 Diese 
	Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Zutreffend hat 
	das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger gemäß §§ 275 Abs. 1, 
	326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB von der Beklagten die 
	Rückzahlung der geleisteten Anzahlung - über den bereits von ihr anerkannten 
	Betrag hinaus - verlangen kann.
 
 16 1. Nach § 326 
	Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, falls der 
	Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB die geschuldete Leistung nicht 
	erbringen muss. Ist die nicht geschuldete Gegenleistung bereits 
	bewirkt, kann der Schuldner diese gemäß § 326 Abs. 4 BGB nach den 
	Vorschriften der §§ 346 bis 348 BGB zurückfordern. Diese Voraussetzungen für 
	das Rückforderungsrecht aus § 326 Abs. 4 BGB sind vorliegend erfüllt.
 
 17 a) Gemäß § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung 
	ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich 
	ist. Rechtliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn ein geschuldeter 
	Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht 
	herbeigeführt werden darf (Senatsurteil 
	BGHZ 233, 266 = NZM 2022, 514 Rn. 16 mwN). So liegt der Fall hier.
 
 18 b) Die Beklagte war aufgrund des zwischen den Parteien 
	geschlossenen Beherbergungsvertrags, auf den in seinem Schwerpunkt Mietrecht 
	Anwendung findet (vgl. MünchKommBGB/Häublein 9. Aufl. Vor § 535 Rn. 37; 
	Grüneberg/ Weidenkaff BGB 83. Aufl. Einf. v. § 535 Rn. 36), gemäß § 535 Abs. 
	1 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Kläger in den beiden vereinbarten 
	Buchungszeiträumen vom 19. bis zum 22. März 2020 und vom 26. bis zum 29. 
	März 2020 Hotelzimmer zu überlassen. Nach den getroffenen 
	Feststellungen sollte die Nutzung der Hotelzimmer zu touristischen Zwecken 
	erfolgen, was auch die Revision nicht in Abrede stellt.
 
 19 Da es 
	aufgrund der für sofort vollziehbar erklärten Allgemeinverfügung des 
	Landkreises G. „zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im 
	öffentlichen Bereich“ und „zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung 
	des Coronavirus COVID19; SARS-CoV-2 für das Gebiet des Landkreises G.“ vom
 18. März 2020 ab diesem Tag untersagt war, Personen zu touristischen 
	Zwecken zu beherbergen, war es der Beklagten rechtlich unmöglich, 
	dem Kläger die gebuchten Hotelzimmer in den beiden Buchungszeiträumen zu 
	überlassen und damit ihre vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu 
	erfüllen.
 
 19 Unerheblich ist insoweit die von der Revision 
	thematisierte Frage, ob für die Buchungszeiträume auch ein Verbot 
	touristischer Busreisen bestand und der Kläger die Hotelzimmer schon aus 
	diesem Grund im Rahmen der geplanten Busreisen nicht hätte nutzen können.
	Zwar trägt derjenige, der eine Unterkunft gebucht hat, grundsätzlich 
	das Risiko, diese auch für den geplanten Zweck verwenden zu können. Den 
	Mieter trifft jedoch in der Regel keine Gebrauchspflicht (BGH 
	Urteil vom 8. Dezember 2010 - VIII ZR 93/10 - NZM 2011, 151 Rn. 14 mwN).
	Er ist gemäß § 535 Abs. 2 BGB allein dazu verpflichtet, das 
	vereinbarte Entgelt zu bezahlen, wenn der Vermieter die von ihm geschuldete 
	Leistung vertragsgemäß zur Verfügung stellt. Im vorliegenden Fall 
	schuldete der Kläger daher aus dem streitgegenständlichen 
	Beherbergungsvertrag weder die Durchführung der Busreisen noch die 
	tatsächliche Nutzung der reservierten Hotelzimmer.
 
 20 
	2. Unabhängig von der Frage, ob hier ein absolutes Fixgeschäft 
	anzunehmen ist, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass 
	hier kein Fall einer nur vorübergehenden Unmöglichkeit vorliegt, die von § 
	275 Abs. 1 BGB nicht erfasst würde. Zwar war das 
	Beherbergungsverbot als Corona-Schutzmaßnahme zeitlich befristet. 
	Ein nur zeitweiliges Erfüllungshindernis ist aber dann einem dauernden 
	gleichzustellen, wenn durch das Hindernis die Erreichung des Vertragszwecks 
	in Frage gestellt ist und der einen oder anderen Partei bei billiger 
	Abwägung der beiderseitigen Belange nicht mehr zugemutet werden kann, die 
	Leistung dann noch zu fordern oder zu erbringen. Dabei ist die Frage, ob 
	ein Leistungshindernis zu einer dauernden oder nur vorübergehenden 
	Unmöglichkeit führt, nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Hindernisses zu 
	beurteilen (vgl. Senatsurteil BGHZ 233, 
	266 = NZM 2022, 514 Rn. 20 mwN). Nach diesen Maßgaben war hier 
	eine dauernde Unmöglichkeit zu bejahen.
 
 21 Nach den 
	getroffenen Feststellungen hatte der Kläger die Hotelzimmer für konkrete 
	Zeiträume gebucht, in denen er mit seinem Busunternehmen sogenannte 
	Saisoneröffnungsfahrten durchführen wollte, zu denen sich auch schon mehrere 
	Teilnehmer verbindlich angemeldet hatten. Eine Verschiebung der 
	Reisen auf einen Zeitraum nach der Aufhebung des Beherbergungsverbots 
	konnte dem Kläger nicht zugemutet werden, zumal Mitte März 2020 auch noch 
	nicht absehbar war, wie lange die Maßnahmen zur Bekämpfung der 
	COVID-19-Pandemie andauern würden. Zu Recht hat das 
	Berufungsgericht daher angenommen, dass die von der Beklagten 
	geschuldete Leistung wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar war, weshalb 
	der Beklagten in den hier maßgeblichen Zeiträumen die von ihr geschuldete 
	Leistung dauerhaft unmöglich geworden ist. Auch hiergegen erinnert 
	die Revision nichts.
 
 22 3. Ohne Erfolg greift die Revision die 
	Würdigung des Berufungsgerichts an, die Beklagte habe ihre Behauptung, der 
	Kläger habe bei dem Telefongespräch am 17. März 2020 einseitig die gebuchten 
	Hotelaufenthalte storniert, nicht schlüssig dargetan.
 
 23 a) Die 
	Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe hierbei unter Verletzung 
	von § 286 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG nicht alle unstreitigen Umstände des 
	Falls gewürdigt. Der Kläger habe - vom Berufungsgericht offensichtlich 
	übersehen - vorgetragen, ihm selbst sei es am 17. März 2020 nicht mehr 
	möglich gewesen, die Leistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Dieser 
	Vortrag, den sich die Beklagte zu eigen gemacht habe, sei jedenfalls 
	insoweit zutreffend, als mit Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums 
	für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 16. März 2020 im Wege der 
	Fachaufsicht bereits die Anweisung bestanden habe, am 17. März 2020 per 
	Allgemeinverfügung die Durchführung von Reisebusreisen zu verbieten. Von 
	diesem Verbot habe der Kläger beim Telefonat am 17. März 2020 ersichtlich 
	bereits Kenntnis gehabt. Bei Berücksichtigung dieses Umstands ergebe sich 
	ein ganz anderes Bild des Geschehensablaufs mit der Folge, dass das 
	Berufungsgericht den Inhalt der vorgelegten E-Mails anders gewürdigt hätte.
 
 24 b) Diese Rüge greift nicht durch. Die tatrichterliche Beweiswürdigung 
	ist in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf 
	hin, ob sich das Berufungsgericht den Darlegungen im Urteil zufolge mit dem 
	Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei 
	auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich 
	ist und nicht gegen Denk- und Naturgesetze oder Erfahrungssätze verstößt 
	(BGH Urteil vom 11. November 2020 - VIII ZR 191/18 - NZM 2021, 137 Rn. 21 
	mwN). Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.
 
 25 aa) 
	Soweit die Revision vorträgt, dass ihre erstmals in der Revisionsinstanz 
	vorgebrachte Behauptung, dem Kläger sei bereits zum Zeitpunkt des 
	Telefongesprächs am 17. März 2020 die Durchführung von touristischen 
	Busreisen verboten gewesen, schon im Berufungsverfahren unstreitig gewesen 
	wäre, dringt sie damit nicht durch. Zwar hat der Kläger erstinstanzlich mit 
	Schriftsatz vom 4. Oktober 2021 vorgetragen, aufgrund der ab 17. März 2020 
	durch touristische Unternehmen nicht mehr durchführbaren Fahrten und des 
	Verbots der Aufnahme von Touristen durch Hotels hätten die Parteien eine 
	Absage beider Aufenthalte im März 2020 vereinbart. Die Absage sei aufgrund 
	des Unvermögens beider Parteien erfolgt, die Leistung in Anspruch zu nehmen 
	bzw. zu erbringen. Diese Behauptung des Klägers hat die Beklagte jedoch 
	ausdrücklich bestritten. Dass sich die Beklagte diesen Vortrag des Klägers 
	im weiteren Verfahren zu eigen gemacht und damit unstreitig gestellt hätte, 
	wird von der Revision nicht ausreichend dargelegt und ist auch sonst nicht 
	ersichtlich. Die Beklagte hat in den Instanzen diesen Vortrag weder 
	wiederholt noch hat sie ihn ergänzt oder sich auf andere Weise ausdrücklich 
	darauf berufen.
 
 27 bb) Soweit die Beklagte im Revisionsverfahren 
	erstmals zu einem Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, 
	Gesundheit und Gleichstellung vom 16. März 2020 vorträgt, ist bereits 
	fraglich, ob dieses Vorbringen trotz des Novenverbots in § 559 ZPO überhaupt 
	Berücksichtigung finden kann. Dies kann jedoch dahinstehen, weil die 
	Beklagte schon nicht schlüssig dargelegt hat, dass dem Kläger zum Zeitpunkt 
	des Telefongesprächs vom 17. März 2020 tatsächlich die Durchführung 
	touristischer Busreisen verboten gewesen wäre. Nach dem Vortrag der Revision 
	erging am 16. März 2020 nur die fachaufsichtliche Weisung des 
	Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung 
	an die Niedersächsischen Landkreise, Kreisfreien Städte und die Region 
	Hannover, auch die Durchführung von Busreisen zu untersagen. Dieser Weisung 
	kam jedoch als Maßnahme der Fachaufsicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 
	Satz 3 NGöGD im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises der angewiesenen 
	Gebietskörperschaften noch keine unmittelbare Außenwirkung zu (vgl. BeckOK 
	VwVfG/von Alemann/Scheffczyk [Stand: 1. April 2023] § 35 Rn. 228 mwN). Wann 
	diese fachaufsichtliche Weisung durch eine entsprechende Allgemeinverfügung 
	des Landkreises G. umgesetzt wurde, trägt die Revision nicht vor. Deshalb 
	erschließt sich aus ihrem Vorbringen nicht, auf welcher rechtlichen 
	Grundlage dem Kläger bereits am 17. März 2020 die Durchführung von Busreisen 
	verboten gewesen sein soll. Hinzu kommt, dass sich der Betriebssitz des 
	Klägers im Freistaat T. befindet. Zu der Frage, ob dort am 17. März 2020 
	bereits ein Verbot zur Durchführung von Busreisen bestand, verhält sich die 
	Revision ebenfalls nicht.
 
 28 cc) Im Übrigen ist die Beweiswürdigung 
	des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das 
	Berufungsgericht hat sich eingehend mit dem Inhalt der zwischen den Parteien 
	gewechselten E-Mails befasst. Unter vollständiger Berücksichtigung dieses 
	Verfahrensstoffs hat das Berufungsgericht sodann ausführlich und 
	nachvollziehbar dargelegt, warum nicht angenommen werden könne, dass der 
	Kläger bereits in dem Telefongespräch vom 17. März 2020 einseitig den 
	Beherbergungsvertrag storniert hat. Auch die Revision zeigt keine weiteren 
	Rechtsfehler auf, sondern setzt lediglich - revisionsrechtlich unbehelflich 
	- ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des 
	Berufungsgerichts.
 
 29 4. Schließlich hat das Berufungsgericht 
	auch zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Rückzahlungsanspruch des 
	Klägers nicht entgegenhalten kann, der Vertrag sei wegen Störung der 
	Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB anzupassen.
 
 30 a)
	Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen 
	Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den 
	Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der 
	Vertragsstörung bestimmt. Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, 
	soweit der Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist. Denn Gegenstand des 
	§ 313 Abs. 1 BGB ist die durch die Veränderung der Geschäftsgrundlage 
	ausgelöste Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses von Leistung 
	und Gegenleistung. Eine Anpassung des Vertragsinhalts ist aber nicht mehr 
	möglich, wenn bereits aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen, wie im 
	vorliegenden Fall aufgrund der §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, die 
	wechselseitigen vertraglichen Leistungsverpflichtungen entfallen sind
	(vgl. Senatsurteil BGHZ 233, 266 = 
	NZM 2022, 514 Rn. 30 f. mwN).
 
 31 b) Im vorliegenden Fall war es 
	der Beklagten aufgrund der Allgemeinverfügung des Landkreises G. vom 18. 
	März 2020 in den streitgegenständlichen Buchungszeiträumen unmöglich, dem 
	Kläger die aus dem Beherbergungsvertrag geschuldeten Leistungen zu gewähren.
	Dieser Fall einer rechtlichen Unmöglichkeit der Leistungserbringung 
	wird abschließend von den speziellen Regelungen des schuldrechtlichen 
	Leistungsstörungsrechts erfasst, indem die Beklagte nach § 275 Abs. 1 BGB 
	von ihrer Leistungsverpflichtung frei geworden ist und sie gleichzeitig 
	ihren Anspruch auf die Gegenleistung nach § 326 Abs. 1 BGB verloren hat. 
	Eine Anpassung des Vertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 
	Abs. 1 BGB ist daneben nicht möglich.
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