| (Rechtliche) Unmöglichkeit bei behördlicher 
	Schließung eines Fitnessstudios; Voraussetzungen einer ergänzenden 
	Vertragsauslegung; keine Anwendung von § 313 BGB (Geschäftsgrundlage) bei 
	Unmöglichkeit i.S.v. § 275 BGB; Vorrang der Sonderregelung für 
	Freitzeiteinrichtungen (Art. 240 § 5 EGBGB) 
 BGH, Urteil vom 4. Mai 2022 - XII ZR 64/21 - LG Osnabrück 
 Fundstelle:
 noch nicht bekannt
 BGHZ 233, 266
 
 
 Amtl. Leitsatz: a) Während der Zeit der Schließung eines 
	Fitnessstudios aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der 
	COVID-19-Pandemie war es dem Betreiber rechtlich unmöglich, dem 
	Nutzungsberechtigten die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des 
	Fitnessstudios zu gewähren und damit seine vertraglich geschuldete 
	Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Für den Zeitraum der Schließung hat der 
	Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten 
	Monatsbeiträge, sofern der Betreiber von der „Gutscheinlösung“ nach Art. 240 
	§ 5 Abs. 2 EGBGB keinen Gebrauch gemacht hat.b) Eine Anpassung 
	vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände 
	kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den 
	Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der 
	Vertragsstörung bestimmt. Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, 
	soweit der Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist.
 c) Bei Art. 240 § 
	5 EGBGB handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die die 
	gesetzlichen Rechtsfolgen der Unmöglichkeit modifiziert und in ihrem 
	Geltungsbereich die Anwendung des § 313 BGB ausschließt.
 d) Der Betreiber 
	eines Fitnessstudios hat deshalb gegen seinen Vertragspartner 
	keinen Anspruch auf eine Vertragsanpassung wegen Störung der 
	Geschäftsgrundlage dahingehend, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit um den 
	Zeitraum einer pandemiebedingten Schließung des Fitnessstudios verlängert 
	wird.
 
 Zentrale Probleme: Eine - schon angesichts der Verbreitung von 
	Fitnessstudios und deren Verhalten im Zusammenhang mit den 
	Corona-Schließungen - praktisch wichtige Entscheidung, die aber sehr 
	lehrreich allgemeine Grundlagen des Unmöglichkeitsrechts darlegt. Da der 
	Fitnessstudio-Vertrag Fixschuldcharakter hat, tritt bei einer behördlichen 
	Schließung (rechtliche) Unmöglichkeit ein, mit der Folge, dass der 
	Gegenleistungsanspruch gem. § 326 I BGB entfällt und bereits eingezogene 
	Beträge nach §§ 326 IV, 346 I BGB zurückzuerstatten sind, sofern nicht der 
	Betreiber einen (Wert-)Gutschein nach Art. 240 § 5 EGBGB ausstellt (der zum 
	1.1.2022 ohnehin im Geld umgetauscht werden musste). Fitnessstudios dürfen 
	sich gerade nicht darauf zurückziehen, die Zeitspanne der Sperrung an den 
	Vertrag "anzuhängen". S, dazu auch
	BGH v. 19.4.2023 - XII ZR 
	24/22 sowie BGH v. 24.1.2024 - XII ZR 123/22. 
©sl 2022 
 
	Tatbestand:
 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten als 
	Betreiberin eines Fitness-Studios Rückzahlung von Monatsbeiträgen, welche er 
	in der Zeit, in der die Beklagte ihr Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen 
	Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schließen musste, entrichtet 
	hat.
 
 2 Die Parteien schlossen am 13. Mai 2019 einen Vertrag 
	über die Mitgliedschaft im Fitnessstudio der Beklagten mit einer Laufzeit 
	von 24 Monaten, beginnend ab dem 8. Dezember 2019. Der monatliche 
	Mitgliedsbeitrag, der im Lastschriftverfahren eingezogen wurde, betrug 29,90 
	€ nebst einer halbjährlichen Servicepauschale. Aufgrund der 
	Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie musste die Beklagte das 
	Fitnessstudio in der Zeit vom 16. März 2020 bis 4. Juni 2020 schließen. Die 
	Monatsbeiträge für diesen Zeitraum zog die Beklagte weiterhin vom Konto des 
	Klägers ein. Eine vom Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2020 erklärte 
	Kündigung seiner Mitgliedschaft zum 8. Dezember 2021 wurde von der Beklagten 
	akzeptiert. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 verlangte der Kläger von der 
	Beklagten die Rückzahlung der per Lastschrift eingezogenen Mitgliedsbeiträge 
	für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 4. Juni 2020 in Höhe von insgesamt 
	86,75 €. Nachdem eine Rückzahlung nicht erfolgte, forderte 
	der Kläger die Beklagte auf, ihm für den Schließungszeitraum einen 
	Wertgutschein über den eingezogenen Betrag auszustellen. Die Beklagte 
	händigte dem Kläger keinen Wertgutschein aus, sondern bot ihm eine 
	„Gutschrift über Trainingszeit“ für den Zeitraum der Schließung an. Dieses 
	Angebot nahm der Kläger nicht an.
 
 3 Das Amtsgericht hat die 
	Beklagte zur Rückzahlung der Monatsbeiträge für den Schließungszeitraum in 
	Höhe von 86,75 € nebst Zinsen und zur Zahlung außergerichtlicher 
	Rechtsanwaltskosten verurteilt. Ihre hiergegen gerichtete Berufung hat das 
	Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision 
	möchte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.
 Entscheidungsgründe:
 
 4 Die Revision hat keinen Erfolg.
 
 I.
 
 5 Das Landgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie 
	folgt begründet:
 
 6 Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch 
	gemäß §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 346 ff. BGB auf 
	Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge 
	in Höhe von insgesamt 86,75 €.
 
 7 Da das Fitnessstudio der Beklagten 
	aufgrund einer behördlichen Anordnung in der Zeit vom 16. März 2020 bis 4. 
	Juni 2020 geschlossen gewesen sei, habe die Beklagte in diesem Zeitraum die 
	von ihr geschuldete Leistung - nämlich das Zurverfügungstellen von 
	Räumlichkeiten zum Trainieren - nicht erfüllen können. Der Beklagten sei 
	daher die geschuldete Leistung für diesen Zeitraum unmöglich geworden, so 
	dass ihr Anspruch auf Entrichtung der Monatsbeiträge für den 
	Schließungszeitraum entfallen sei und dem Kläger ein Anspruch auf 
	Rückzahlung der bereits erbrachten Gegenleistung zustehe.
 
 8 Ein nur 
	vorübergehendes Leistungshindernis liege nicht vor, weil die von der 
	Beklagten geschuldete Leistung innerhalb des Vertragszeitraums nicht 
	nachgeholt werden könne. Die Beklagte habe ihre Leistung in jedem Monat 
	„neu“ zu erbringen, so dass innerhalb der Vertragslaufzeit kein Raum für die 
	Nachholbar-keit der versäumten Trainingszeit bestehe. Eine Nachholbarkeit 
	sei allenfalls insoweit denkbar, als der Schließungszeitraum an das Ende der 
	Vertragslaufzeit „angehängt“ werde. Dies diene jedoch nicht dem Interesse 
	des Klägers, da dieser seine Mitgliedschaft zum Ende der Vertragslaufzeit 
	gekündigt habe.
 
 9 Die Beklagte habe auch keinen Anspruch nach § 313 
	Abs. 1 BGB auf Anpassung des Vertrags in der Weise, dass der 
	Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit kostenfrei angehängt 
	werde. Es liege keine Störung der Geschäftsgrundlage, sondern eine 
	Leistungsstörung vor, die vorrangig nach den allgemeinen Regeln des 
	Leistungsstörungsrechts zu lösen sei. Die Beklagte verlange auch keine 
	Anpassung des Vertrags, sondern vielmehr eine Anpassung der gesetzlich 
	vorgesehenen Rechtsfolge bei Unmöglichkeit im Synallagma, weil die vom 
	Gesetz vorgesehene Rechtsfolge nach ihrer Auffassung zu einem wirtschaftlich 
	unzumutbaren Ergebnis führe. Ein Rückgriff auf die Regeln der Störung der 
	Geschäftsgrundlage komme aber nicht allein deshalb in Betracht, weil 
	die Anwendung des Leistungsstörungsrechts für die Beklagte zu einer 
	wirtschaftlich nachteiligen Lösung führe.
 
 10 Dass für den 
	vorliegenden Fall die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht 
	zur Anwendung gelangen sollen, folge im Ergebnis auch daraus, dass der 
	Gesetzgeber mit Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB eine Regelung geschaffen habe, 
	welche die Folgen einer behördlich angeordneten Schließung von 
	Freizeiteinrichtungen abmildern solle.
 
 11 Zudem entspreche eine 
	Verlängerung der Vertragslaufzeit insbesondere dann nicht den Interessen des 
	Mitglieds, wenn dieses - wie hier - die Mitgliedschaft ordentlich gekündigt 
	habe. Eine solche Lösung würde einseitig die wirtschaftlichen Interessen der 
	Beklagten befriedigen, nicht jedoch dem Interesse des Mitglieds dienen, das 
	weiter zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet bliebe, ohne die 
	Trainingszeiten nachholen zu können.
 
 12 Ob die Beklagte dem 
	Rückzahlungsanspruch des Klägers die sog. „Gutscheinlösung“ des Art. 240 § 5 
	EGBGB entgegenhalten könne, müsse nicht entschieden werden, weil die 
	Beklagte dem Kläger zu keinem Zeitpunkt einen entsprechenden Gutschein 
	angeboten habe.
 
 II.
 
 13 Diese Ausführungen halten rechtlicher 
	Nachprüfung stand.
 
 14 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht 
	angenommen, dass der Kläger gemäß §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 
	und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der für den 
	Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge in Höhe von insgesamt 
	86,75 € hat.
 
 15 a) Nach § 326 Abs. 
	1 Satz 1 BGB entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, falls der 
	Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB die geschuldete Leistung nicht 
	erbringen muss. Ist die nicht geschuldete Gegenleistung bereits 
	bewirkt, kann der Schuldner diese gemäß § 326 Abs. 4 BGB nach den 
	Vorschriften der §§ 346 bis 348 BGB zurückfordern. Diese Voraussetzungen für 
	das Rückforderungsrecht aus § 326 Abs. 4 BGB sind vorliegend erfüllt.
 
 16 aa) Gemäß § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung 
	ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich 
	ist. Rechtliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn ein geschuldeter 
	Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht 
	herbeigeführt werden darf (BGHZ 195, 
	195 = NJW 2013, 152 Rn. 33 mwN). So liegt der Fall hier.
 
 17 bb) Die Beklagte musste zunächst aufgrund der für sofort 
	vollziehbar erklärten Allgemeinverfügung Nr. 4 des Landkreises Emsland „zur 
	Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der 
	Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des 
	Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Emsland“ vom 17. März 
	2020 (vgl. Amtsblatt für den Landkreis Emsland 10/2020 vom 18. März 2020 S. 
	91) ihr Fitnessstudio schließen. Anschließend beruhte die 
	Schließungsanordnung auf § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 der Niedersächsischen 
	Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der 
	Corona-Pandemie vom 2. April 2020 (Nds. GVBl. Nr. 7/2020 vom 3. April 2020 
	S. 55 ff.) und deren Verlängerungen. Erst durch die Verordnung zur Änderung 
	der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen 
	die Ausbreitung des Corona-Virus vom 5. Juni 2020 (Nds. GVBl. Nr. 18/2020 
	vom 5. Juni 2020 S. 147 ff.) durften Fitnessstudios wieder geöffnet werden.
 
 18 Aufgrund dieser hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der 
	COVID-19-Pandemie war es der Beklagten in dem streitgegenständlichen 
	Zeitraum rechtlich unmöglich, dem Kläger die Möglichkeit zur vertragsgemäßen 
	Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit ihre vertraglich 
	geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen (vgl. LG Freiburg 
	COVuR 2021, 474, 476; Stöber NJW 2022, 897; Jänsch COVuR 2021, 578 f.; 
	Köhler ZJS 2021, 108 f.)
 
 19 b) Entgegen der Auffassung der 
	Revision liegt hier kein Fall einer nur vorübergehenden Unmöglichkeit vor, 
	die von § 275 Abs. 1 BGB nicht erfasst würde.
 
 20 aa) Zwar 
	musste die Beklagte das Fitnessstudio im Hinblick auf die zeitliche 
	Befristung der Corona-Schutzmaßnahmen lediglich vorübergehend schließen.
	Ein nur zeitweiliges Erfüllungshindernis ist aber dann einem 
	dauernden gleichzustellen, wenn durch das Hindernis die Erreichung des 
	Vertragszwecks in Frage gestellt ist und der einen oder anderen Partei bei 
	billiger Abwägung der beiderseitigen Belange nicht mehr zugemutet werden 
	könnte, die Leistung dann noch zu fordern oder zu erbringen. Dabei ist die 
	Frage, ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden oder nur vorübergehenden 
	Unmöglichkeit führt, nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Hindernisses zu 
	beurteilen (vgl. BGHZ 174, 61 = NJW 2007, 
	3777 Rn. 24 mwN).
 
 21 bb) Auf dieser rechtlichen Grundlage 
	hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der Beklagten in dem hier 
	maßgeblichen Zeitraum die von ihr geschuldete Leistung dauerhaft unmöglich 
	geworden ist.
 
 22 Wird - wie im vorliegenden Fall - 
	für einen Fitnessstudiovertrag eine mehrmonatige feste Vertragslaufzeit 
	gegen Zahlung eines monatlich fällig werdenden Entgelts vereinbart, schuldet 
	der Betreiber des Fitnessstudios seinem Vertragspartner die Möglichkeit, 
	fortlaufend das Studio zu betreten und die Trainingsgeräte zu nutzen.
	Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liegt in der 
	regelmäßigen sportlichen Betätigung und damit entweder in der Erreichung 
	bestimmter Fitnessziele oder zumindest der Erhaltung von Fitness und 
	körperlicher Gesundheit. Aufgrund dessen sind für den Vertragspartner gerade 
	die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von 
	entscheidender Bedeutung (vgl. LG Freiburg COVuR 2021, 474, 476; Jänsch 
	COVuR 2021, 578, 579). Kann der Betreiber des Fitnessstudios während der 
	vereinbarten Vertragslaufzeit dem Vertragspartner zeitweise die 
	Nutzungsmöglichkeit des Studios nicht gewähren, etwa weil er - wie hier - 
	das Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der 
	COVID-19-Pandemie schließen muss, kann dieser Vertragszweck für den 
	Zeitraum der Schließung nicht erreicht werden. Die von dem Betreiber 
	geschuldete Leistung ist deshalb wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar
	(vgl. Stöber NJW 2022, 897).
 
 23 cc) In diesem Zusammenhang 
	rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe es rechtsfehlerhaft 
	unterlassen, zunächst durch Auslegung des Fitnessstudiovertrags den 
	konkreten Inhalt der Leistungsverpflichtung der Beklagten zu bestimmen.
 
 24 (1) Die Revision meint, der zwischen den Parteien geschlossene 
	Vertrag enthalte keine ausdrückliche Regelung zum Umfang der 
	Leistungspflicht der Beklagten, weil dort weder konkrete, vertraglich 
	geschuldete Öffnungszeiten noch eine MindestanzahI an Öffnungstagen pro 
	Monat vereinbart worden seien. Deshalb ergebe sich aus der gebotenen 
	Auslegung des streitgegenständlichen
 Vertrags, dass die Beklagte nicht 
	von Vertragsbeginn bis Vertragsende ununterbrochen zur Zurverfügungstellung 
	des Fitnessstudios verpflichtet gewesen sei, und zwar insbesondere dann 
	nicht, wenn die Öffnung des Fitnessstudios eine Gefährdung der öffentlichen 
	Sicherheit und Ordnung darstelle. Der Vertrag weise bezüglich der 
	Öffnungszeiten zudem eine Regelungslücke auf, weshalb das Berufungsgericht 
	eine ergänzende Vertragsauslegung hätte vornehmen müssen. Danach hätten sich 
	die Vertragsparteien bei Abschluss des Mitgliedsvertrags redlicherweise 
	dahingehend geeinigt, dass die Beklagte entsprechend § 315 Abs. 1 BGB 
	berechtigt sein sollte, ihr Fitnessstudio entsprechend der Billigkeit 
	für einen begrenzten Zeitraum zu schließen, und dem Kläger im Gegenzug ein 
	Recht auf Nachholung der verpassten Trainingszeit eingeräumt werde. Dieses 
	Bestimmungsrecht habe die Beklagte vorliegend auch nach billigem Ermessen im 
	Sinne von § 315 Abs. 1 BGB ausgeübt, indem sie bestimmt habe, dass der 
	Kläger die verlorene Trainingszeit nach dem eigentlichen Vertragsende 
	nachholen könne.
 
 25 (2) Dem kann nicht gefolgt werden.
 
 26 (a) 
	Zwar enthält der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag tatsächlich 
	keine ausdrückliche Regelung zum Umfang der Leistungspflicht der Beklagten. 
	Es ist darin lediglich von einer Mitgliedschaft des Klägers für 24 Monate 
	und einem „Trainingsbeginn“ die Rede. Eine Verpflichtung zur 
	ununterbrochenen Zurverfügungstellung des Fitnessstudios ist weder in dem 
	Fitnessstudiovertrag noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der 
	Beklagten ausdrücklich vorgesehen. Nach Ziffer 2.1 der für das 
	streitgegenständliche Rechtsverhältnis geltenden Allgemeinen 
	Geschäftsbedingungen war die Beklagte jedoch dazu verpflichtet, dem Kläger 
	die Nutzung ihres Fitnessstudios „während der Öffnungszeiten“ zu 
	ermöglichen. Daher ist der Vertrag dahingehend auszulegen, dass 
	der Kunde das Fitnessstudio während der ihm bei Vertragsschluss bekannten 
	regelmäßigen Öffnungszeiten nutzen kann und die Beklagte jedenfalls nicht 
	dazu berechtigt ist, das Fitnessstudio zu diesen Zeiten und erst recht nicht 
	über mehrere Monate hinweg vollständig zu schließen. Diese 
	Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil hierzu keine weiteren 
	Feststellungen zu treffen sind.
 
 27 (b) Entgegen der 
	Auffassung der Revision weist der Vertrag daher auch keine planwidrige 
	Regelungslücke auf, die im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung 
	geschlossen werden müsste. Allein der Umstand, dass ein 
	Vertrag für einen bestimmten Gesichtspunkt keine ausdrückliche Regelung 
	enthält, besagt noch nicht, dass er insoweit unvollständig ist. Von einer 
	planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag 
	eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm 
	zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne 
	Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung 
	nicht zu erzielen wäre. Die ergänzende Vertragsauslegung muss sich als 
	zwingende selbstverständliche Folge aus dem Gesamtzusammenhang des 
	Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis 
	in offenbarem Widerspruch mit dem nach dem Inhalt des Vertrags tatsächlich 
	Vereinbarten stehen würde (Senatsurteil 
	BGHZ 200, 133 = NJW 2014, 1521 Rn. 17 mwN). Diese Voraussetzungen liegen 
	hier nicht vor. Zudem darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu 
	einer wesentlichen Erweiterung des Vertragsinhaltes führen (Senatsurteil 
	BGHZ 200, 133 = NJW 2014, 1521 Rn. 17  mwN). Dies wäre 
	jedoch der Fall, wenn der Beklagten im Wege der ergänzenden 
	Vertragsauslegung das von der Beklagten angenommene einseitige 
	Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt würde.
 
 28 2. 
	Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte 
	dem Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht entgegenhalten kann, der Vertrag 
	sei wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB dahingehend 
	anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der 
	das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird.
 
 29 a) Zwar wird diese Auffassung in der instanzgerichtlichen 
	Rechtsprechung teilweise vertreten (so etwa AG Gelnhausen Urteil vom 24. 
	Juni 2021 - 53 C 77/21 - juris; AG Zeitz Urteil vom 1. Dezember 2020 - 4 C 
	112/20 - juris; AG Paderborn COVuR 2021, 549 f.; AG Minden Urteil vom 29. 
	April 2021 - 2 C 17/21 - BeckRS 2021, 28556; AG Verden Urteil vom 12. 
	Februar 2021 - 2 C 384/20 - BeckRS 2021, 28813; AG Oldenburg Urteil vom 16. 
	Juni 2021 - 7 C 7305/20 - BeckRS 2021, 28554; AG Kaufbeuren Urteil vom 19. 
	Mai 2021 - 2 C 223/21 - BeckRS 2021,28874).
 
 30 b) Diese 
	Rechtsprechung verkennt jedoch bereits das Konkurrenzverhältnis zwischen § 
	275 Abs. 1 BGB und § 313 BGB. Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen 
	an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, 
	wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die 
	Folge der Vertragsstörung bestimmt (vgl. BGH Urteil vom 17. Februar 
	1995 - V ZR 267/93 - NJW-RR 1995, 853, 854; BGHZ 191, 139 = NJW 2012, 373 
	Rn. 12). Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, soweit der 
	Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist (vgl. BeckOK BGB/Lorenz 
	[Stand: 1. Februar 2022] § 313 Rn. 20; BeckOGK/Martens [Stand: 1. April 
	2022] BGB § 313 Rn. 230; MünchKommBGB/Finkenauer 8. Aufl. § 313 Rn. 155; 
	Münch-KommBGB/Ernst 8. Aufl. § 275 Rn. 19).
 
 31 c) Im vorliegenden 
	Fall war es der Beklagten aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung 
	der COVID-19-Pandemie in dem streitgegenständlichen Zeitraum unmöglich, dem 
	Kläger die vertragsgemäße Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren. 
	Dieser Fall der rechtlichen Unmöglichkeit der Leistungserbringung wird 
	abschließend von den speziellen Regelungen des schuldrechtlichen 
	Leistungsstörungsrechts erfasst, indem die Beklagte nach § 275 Abs. 1 BGB 
	von ihrer Leistungsverpflichtung frei geworden ist und sie 
	gleichzeitig ihren Anspruch auf die Gegenleistung nach § 326 Abs. 1 BGB 
	verloren hat. Eine Anpassung des Vertrags wegen Störung der 
	Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB ist daneben nicht möglich. Denn 
	Gegenstand des § 313 Abs. 1 BGB ist die durch die Veränderung der 
	Geschäftsgrundlage ausgelöste Störung des vertraglichen 
	Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Eine Anpassung des 
	Vertragsinhalts ist aber nicht mehr möglich, wenn bereits 
	aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen, wie im vorliegenden Fall 
	aufgrund der §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, die wechselseitigen 
	vertraglichen Leistungsverpflichtungen entfallen sind.
 
 32 
	Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass 
	die von der Beklagten begehrte Anpassung des Vertrags im Ergebnis nicht 
	darauf ausgerichtet wäre, den Vertragsinhalt den veränderten 
	Umständen aufgrund der COVID-19-Pandemie anzupassen, sondern darauf, 
	die für sie wirtschaftlich nachteiligen Folgen der gesetzlichen Regelungen 
	zur Unmöglichkeit zu korrigieren. Dies ist jedoch nicht der Zweck der 
	Regelung zur Störung der Geschäftsgrundlage.
 
 33 d) 
	Ein Anspruch der Beklagten auf die begehrte Vertragsanpassung scheidet auch 
	deshalb aus, weil mit Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB eine speziellere Vorschrift 
	besteht, die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Folgen der Unmöglichkeit 
	modifiziert und im vorliegenden Fall einem Rückgriff auf die allgemeinen 
	Grundsätze zur Vertragsanpassung wegen Störung der 
	Geschäftsgrundlage entgegensteht.
 
 34 aa) 
	Grundsätzlich ist eine Vertragsanpassung wegen Störung der 
	Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB nicht möglich, wenn der Gesetzgeber das 
	Risiko einer Vertragsstörung erkannt und zur Lösung der Problematik eine 
	spezielle gesetzliche Vorschrift geschaffen hat. Solche Regelungen schließen 
	in ihrem Anwendungsbereich regelmäßig einen Rückgriff auf § 313 BGB aus
	(vgl. Münch-KommBGB/Finkenauer 8. Aufl. § 313 Rn. 138 f.; BeckOK 
	BGB/Lorenz [Stand: 1. Februar 2022] § 313 Rn. 13; BeckOGK/Martens [Stand: 1. 
	April 2022] BGB § 313 Rn. 165 f.; Grüneberg/Grüneberg BGB 82. Aufl. § 313 
	Rn. 16; vgl. auch Senatsurteil vom 6. März 2002 - XII ZR 133/00 - NJW 2002, 
	2098, 2100; BGHZ 40, 336 = NJW 1964, 861). In diesen Fällen ist 
	davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Gefahr einer bestimmten 
	Vertragsstörung erkannt hat und mit der gesetzlichen Regelung für einen 
	angemessenen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten sorgen wollte. 
	Wäre in diesen Fällen daneben auch eine Vertragsanpassung nach den 
	Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage möglich, bestünde die Gefahr, 
	dass die gesetzgeberische Wertung umgangen wird (vgl. 
	MünchKommBGB/Finkenauer 8. Aufl. § 313 Rn. 139). Daher kann 
	in diesen Fällen auf § 313 BGB nur dann zurückgegriffen werden, wenn der 
	Anwendungsbereich der speziellen Vorschrift im Einzelfall nicht berührt ist 
	(BeckOK BGB/Lorenz [Stand: 1. Februar 2022] § 313 Rn. 13; BeckOGK/Martens 
	[Stand: 1. April 2022] BGB § 313 Rn. 165).
 
 35 bb) Bei der durch Art. 
	1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im 
	Veranstaltungsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der 
	Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15. Mai 2020 mit Wirkung vom 20. Mai 
	2020 (BGBl. I S. 948) eingeführten Vorschrift des Art. 240 § 5 EGBGB handelt 
	es sich um eine solche spezialgesetzliche Regelung, die die gesetzlichen 
	Rechtsfolgen der Unmöglichkeit modifiziert und in ihrem Geltungsbereich die 
	Anwendung des § 313 BGB ausschließt (vgl. BeckOGK/ Preisser [Stand: 1. April 
	2022] EGBGB Art. 240 § 5 Rn. 45; BeckOGK/Martens [Stand: 1. April 2022] BGB 
	§ 313 Rn. 240.1; MünchKommBGB/Busche 8. Aufl. Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 43; 
	Jänsch COVuR 2021, 578, 581).
 
 36 Zur Zeit der Schaffung dieser 
	Vorschrift mussten aufgrund der umfangreichen Maßnahmen zur Bekämpfung der 
	COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Veranstaltungsverbote und 
	Kontaktbeschränkungen eine Vielzahl von Veranstaltungen abgesagt und 
	Freizeiteinrichtungen vorübergehend geschlossen werden. Daher konnten 
	vielfach bereits erworbene Eintrittskarten nicht eingelöst werden. Ebenso 
	konnten Inhaber einer zeitlichen Nutzungsberechtigung für eine 
	Freizeiteinrichtung diese für eine gewisse Zeit nicht nutzen. Da der 
	Gesetzgeber zutreffend davon ausging, dass die Inhaber der Eintrittskarten 
	und Nutzungsberechtigungen gemäß §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 
	4, 346 Abs. 1 BGB berechtigt sind, die Erstattung des Eintrittspreises oder 
	Entgelts von dem jeweiligen Veranstalter oder Betreiber zu verlangen, 
	befürchtete er bei diesen einen erheblichen Liquiditätsabfluss, der für 
	viele Unternehmen im Veranstaltungsbereich zu einer existenzbedrohenden 
	Situation hätte führen können (BT-Drucks. 19/18697 S. 1 und 5). Zudem sah 
	der Gesetzgeber die Gefahr, dass Insolvenzen von Veranstaltungsbetrieben 
	neben den nachteiligen Folgen für die Gesamtwirtschaft und das kulturelle 
	Angebot in Deutschland voraussichtlich auch dazu führen würden, dass viele 
	Inhaber von Eintrittskarten oder Nutzungsberechtigungen keine Rückerstattung 
	erhalten würden (BT-Drucks. 19/18697 S. 5).
 
 37 Um diese unerwünschten 
	Folgen nach Möglichkeit zu verhindern, wollte der Gesetzgeber mit Art. 240 § 
	5 EGBGB für Veranstaltungsverträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen 
	waren, eine Regelung schaffen, die die Veranstalter von 
	Freizeitveranstaltungen dazu berechtigt, den Inhabern von Eintrittskarten 
	statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des 
	Eintrittspreises auszustellen (Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB), sofern die 
	Veranstaltung aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie 
	nicht stattfinden konnte. Durch Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB wurde dem 
	Betreiber einer Freizeiteinrichtung das Recht eingeräumt, dem 
	Nutzungsberechtigten einen Gutschein zu übergeben, der dem Wert des nicht 
	nutzbaren Teils der Berechtigung entspricht (BT-Drucks. 19/18697 S. 5).
 
 38 Bei der Ausgestaltung dieser Regelung hatte der Gesetzgeber aber 
	nicht nur die Interessen der Veranstalter und Betreiber von 
	Freizeiteinrichtungen im Blick. Da durch die Gutscheinlösung und die damit 
	verbundene gesetzliche Ersetzungsbefugnis (vgl. MünchKommBGB/Busche 8. Aufl. 
	Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 28; Jänsch COVuR 2021, 578, 579) für die Veranstalter 
	und Betreiber auch der Rückzahlungsanspruch des Inhabers einer 
	Eintrittskarte oder einer sonstigen Teilnahme- oder Nutzungsberechtigung aus 
	§ 326 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB modifiziert wurde, 
	enthält Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB eine Unzumutbarkeitsregelung (vgl. 
	BT-Drucks. 19/18697 S. 8 f.). Danach kann der Inhaber eines Gutscheins die 
	Auszahlung des Werts verlangen, wenn der Verweis auf einen Gutschein für ihn 
	angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist (Art. 240 § 5 
	Abs. 5 Nr. 1 EGBGB) oder er den Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 
	eingelöst hat (Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 2 EGBGB).
 
 39 Durch 
	diese Gutscheinlösung hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der 
	Interessen sowohl der Unternehmer im Veranstaltungs- und Freizeitbereich als 
	auch der Interessen der Kunden eine abschließende Regelung getroffen, um die 
	Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie 
	im Veranstaltungs- und Freizeitbereich abzufangen. Zwar bleibt es den 
	Vertragsparteien trotz dieser Regelung unbenommen, eine anderweitige 
	vertragliche Vereinbarung zu schließen. Eine Vertragsanpassung nach den 
	Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage findet daneben jedoch 
	nicht statt. Könnte der Betreiber einer Freizeiteinrichtung nach § 313 Abs. 
	1 BGB von seinem Kunden verlangen, dass die Zeit einer Betriebsschließung an 
	die vertraglich vereinbarte Vertragslaufzeit angehängt wird, würde das vom 
	Gesetzgeber mit der Gutscheinlösung verfolgte Regelungskonzept umgangen
	(so auch Jänsch COVuR 2021, 578, 581).
 
 40 Dass nach 
	Auffassung des Gesetzgebers Art. 240 § 5 EGBGB in seinem Anwendungsbereich 
	eine abschließende Regelung darstellen und daneben ein Rückgriff auf § 313 
	BGB ausgeschlossen sein soll, lässt sich schließlich auch daraus entnehmen, 
	dass der Gesetzgeber in Art. 240 § 7 EGBGB für Miet- und Pachtverträge über 
	Grundstücke und Räume, die keine Wohnräume sind, ausdrücklich klargestellt 
	hat, dass § 313 BGB anwendbar ist, wenn die Räumlichkeiten aufgrund von 
	Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Mieter oder Pächter 
	nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind. Aus dem Fehlen einer 
	entsprechenden Regelung in Art. 240 § 5 EGBGB kann deshalb geschlossen 
	werden, dass der Gesetzgeber für Verträge im Bereich von 
	Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen die Anwendung des § 313 BGB als 
	ausgeschlossen angesehen hat (vgl. BeckOGK/Preisser [Stand: 1. April 2022] 
	EGBGB Art. 240 § 5 Rn. 45; Jänsch COVuR 2021, 578, 581).
 
 41 cc) 
	Danach scheidet ein Anspruch der Beklagten auf Vertragsanpassung wegen 
	Störung der Geschäftsgrundlage auch deshalb aus, weil vorliegend 
	die Tatbestandsvoraussetzungen des vorrangig anwendbaren Art. 240 § 5 Abs. 
	2 EGBGB erfüllt sind.
 
 42 Der streitgegenständliche 
	Fitnessstudiovertrag ist vom sachlichen und die Beklagte als Inhaberin des 
	Fitnessstudios vom persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst 
	(vgl. MünchKommBGB/Busche 8. Aufl. Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 9 und 11; vgl. 
	auch BT-Drucks. 19/18697 S. 5). Da der Vertrag vor dem 8. März 2020 
	abgeschlossen wurde, ist auch der zeitliche Anwendungsbereich der Vorschrift 
	gegeben. Die Beklagte wäre daher berechtigt gewesen, dem Kläger 
	statt der Erstattung des Entgelts für die Zeit der Schließung des 
	Fitnessstudios einen entsprechenden Gutschein zu übergeben. Von dieser 
	Möglichkeit hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Nach den 
	getroffenen Feststellungen hat sie dem Kläger lediglich eine „Gutschrift 
	über Trainingszeit“ ausgestellt, die den Anforderungen nach Art. 240 § 5 
	Abs. 3 und 4 EGBGB nicht entspricht. Der Aufforderung des Klägers, ihm einen 
	Gutschein über den bereits eingezogenen Mitgliedsbeitrag auszustellen, kam 
	die Beklagte hingegen nicht nach. Eine Vertragsanpassung wegen Störung der 
	Geschäftsgrundlage dahingehend, dass der Zeitraum der Schließung an die 
	vertraglich vereinbarte Laufzeit des Vertrags angehängt wird, kann die 
	Beklagte daher nicht verlangen.
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