ius variandi des
Gläubigers nach Ablauf der Nachfrist bei § 323 BGB und § 281 BGB:
Rechtsgestaltende Wirkung des Erfüllungsverlangens?
OLG Celle, Urteil v.
17.5.2005 - 16 U 232/04 (aufgehoben
durch BGH NJW 2006, 1198)
Fundstelle:
ZGS 2005, 275
NJW 2005, 2094
Amtl. Leitsätze:
Verlangt der Gläubiger
nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist zur Erfüllung (§ 281 Abs. 1, § 323
Abs. 1 BGB) weiterhin die Erfüllung der vertraglichen Leistungspflicht, so
führt das zum Untergang seiner nach Fristablauf entstandenen Rechte auf
Rücktritt und Schadensausgleich. Leistet der Schuldner auf das neue
Erfüllungsverlangen nicht, so muss der Gläubiger die tatsächlichen
Voraussetzungen für die Begründung eines neuen Schadensersatzanspruchs
grundsätzlich durch eine neue fristgebundene Aufforderung zur Leistung
schaffen.
Zentrale Probleme:
Die Entscheidung betrifft einen zentralen
Schwachpunkt der Schuldrechtsreform, nämlich die Stellung des verspäteten
Schuldners nach Ablauf der Nachfrist gem. § 281 BGB (für den Schadensersatz
statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 BGB) bzw. gem. § 323 BGB. Mit
Ablauf der Nachfrist fällt nämlich - anders als nach altem Recht (s. § 326 I
2 BGB a.F.) der Erfüllungsanspruch des Gl. nicht weg. Dieser kann nun
zurücktreten, dann entfällt der Erfüllungsanspruch, weil der Rücktritt die
gegenseitigen Verpflichtungen aufhebt (das ist nicht kodifiziert, weil
selbstverständlich, s.
BT-Drucks.
15/6040 S. 194) und ggf. ein Rückgewährschuldverhältnis begründet.
Verlangt er Schadensersatz statt der Leistung, so hat dies nach § 281 IV
ebenfalls rechtsgestaltende Wirkung, der Erfüllungsanspruch entfällt. Ihre
Wirksamkeit setzt aber das Bestehen des Rücktrittsrechts bzw. des
Schadensersatzanspruchs voraus. Diese entstehen aber – sofern die
Fristsetzung nicht entbehrlich ist – jeweils erst mit Ablauf der Nachfrist.
Vor diesem Zeitpunkt können die Rücktrittserklärung bzw. das
Schadensersatzverlangen zwar bereits erfolgen, werden aber erst mit Ablauf
der Nachfrist wirksam und damit unwiderruflich.
Der Übergang vom
Erfüllungsanspruch auf Rücktritt und Schadensersatz ist hingegen
grundsätzlich jederzeit
möglich, weil dessen
Geltendmachung keine rechtsgestaltende Wirkung hat. Es handelt sich insoweit
nämlich nicht um eine Wahlschuld, bei welcher die Wahl nach § 263 II
gestaltende Wirkung hat. Die Rechtsbehelfe stehen vielmehr im Verhältnis
sog. „elektiver Konkurrenz“, weil es sich nicht um einen
einheitlichen Anspruch mit alternativem Inhalt, sondern um mehrere
alternativ konkurrierende Ansprüche bzw. Gestaltungsrechte handelt. Hierauf
finden die §§ 262 ff. keine Anwendung. Das OLG sieht das anders und wendet §
262 BGB analog an. Besser ist wohl die vom OLG ebenfalls herangezogene
Lösung über § 242 BGB: Der Gl., der nach Fristablauf zunächst Erfüllung
verlangt hat, kann nach dem § 242 BGB zu entnehmenden Verbot
widersprüchlichen Verhaltens nicht während der Zeit, welche die Leistung
üblicherweise fordert, unvermittelt vom Erfüllungsanspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung bzw. Rücktritt übergehen (so etwa MüKo/Ernst,
§ 281 Rn. 101. Eine erneuten Fristsetzung nach § 281 I bzw. § 323 I BGB
wäre dabei - entgegen der Lösung des OLG - nicht notwendig.
Es ist richtig und erfreulich, daß das OLG die Revision zugelassen hat. Es
bleibt zu hoffen, daß der Fall vor den BGH gelangt.
Anm.:
Dies ist mittlerweile im hier dargelegten Sinne geschehen:
BGH v. 20.1.2006 - V ZR 124/05.
Es stellt sich in diesem Zusammenhang ein weiteres, sehr viel gravierenderes
Problem (s. dazu etwa den Beispielsfall bei
Köhler/Lorenz, PdW SchuldR I Fall 56): Wie kann der Schuldner nach
Ablauf der Nachfrist die Schwebelage beenden, wenn sich der Gl. überhaupt
nicht äußert, welchen Rechtsbehelf (Rücktritt, Schadensersatz,
Erfüllungsverlangen) er geltend macht? Eine Fristsetzung durch den Schuldner
nach § 350 scheidet aus, weil eine solche dort nur für den Fall eines
vertraglichen Rücktrittsrechts vorgesehen ist. Auch eine Fristsetzung nach §
264 II kommt nicht in
Betracht, weil es sich - wie dargelegt - bei den Wahlmöglichkeiten des Gl.
nicht um eine Wahlschuld, sondern um einen Fall elektiver Konkurrenz
handelt. Der Schu. kann dem Gl. die Leistung (wie geschuldet) anbieten.
Nimmt er sie an, ist der fortbestehende Anspruch durch Erfüllung erloschen
und es besteht kein Schadensersatzanspruch statt der Leistung mehr (uU
besteht noch ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung, insbes. in
Form des Verzögerungsschadens nach § 280 I, II, 286 BGB). Lehnt der Gl. die
angebotene Leistung ab, ohne dabei zugleich (konkludent) den Rücktritt zu
erklären oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, so kommt er
(auch durch ein bloß wörtliches Angebot, s. § 295) in Gläubigerverzug (§§
293 ff.) und es ist ihm nach § 242 (Treu und Glauben) verwehrt, später
wieder die Leistung zu verlangen (s. Canaris, Karlsruher Forum 2002, S. 49;
ähnlich MüKo/Ernst, § 281 Rn. 85: Annahmeverzug des Gl. hat dieselbe Wirkung
wie Tilgung der Forderung). Erklärt sich der Gl. auf die bloße Frage des
Schu., ob er die Leistung weiterhin wolle, nicht, so muss sich letzterer
weiterhin leistungsbereit halten. Bietet er dann später die Leistung an,
können im Einzelfall das Rücktrittsrecht des Gl. und sein Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung verwirkt sein (§ 242), wie sich etwa aus
einem Umkehrschluß aus
BGH NJW 2002, 669 (s. die
dortige Anm.) ergibt.
©sl 2005
Zum Sachverhalt:
Mit notariellem Vertrag vom 31. Juli 2003 verpflichtete sich der
Beklagte zu 2 (die Beklagte zu 1 ist im Vertrag nur im Hinblick auf §
1365 BGB erwähnt), ein Hausgrundstück auf die Klägerin gegen Zahlung
von 275.000 EUR zu übertragen.
Die Fälligkeit des Kaufpreises - an sich für Mitte September
vereinbart - setzte u. a. die Beibringung der Löschungsunterlagen für
die von der Klägerin nicht zu übernehmenden Grundpfandrechte voraus.
Die Beibringung der Löschungsunterlagen der für die Nord/LB
eingetragenen Grundschuld verzögerte sich, sodass die Zahlung des
Kaufpreises und der Vollzug der Eigentumsumschreibung ausblieben.
Sämtliche weiteren tatsächlichen Voraussetzungen für die Fälligkeit des
Kaufpreises lagen vor.
Mit Schreiben vom 19. November 2003 setzte die Klägerin eine Frist von 10
Tagen zur Vorlage der Löschungsunterlagen mit dem Hinweis, sie werde nach
Fristablauf keinen weiteren Tag zögern und sofort Klage auf Durchführung des
Kaufvertrages erheben. Ferner kündigte sie Schadensersatzansprüche,
insbesondere wegen der nicht rechtzeitigen Übergabe an.
Mit am 30. Dezember 2003 zugestellter Klage vom 16. Dezember 2003 hat sie
die Beklagten zunächst als Gesamtschuldner auf Verschaffung des
Grundeigentums Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises in Anspruch
genommen.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2004 teilte die Nord/LB dem Notar mit, die seit
geraumer Zeit erbetene Löschungsbewilligung gehe ihm in den nächsten Tagen
zu.
Einen Tag früher, nämlich am 5. Februar 2004, erklärte die Klägerin
den Rücktritt vom Kaufvertrag, weil die Beklagten die
Löschungsunterlagen innerhalb der mit Schreiben vom 19. November 2003
gesetzten Frist nicht beigebracht hatten. Ferner teilte sie mit, sie
gehe davon aus, dass der Vertrag nicht mehr durchgeführt werden solle und sei
dazu auch nicht bereit. Daraufhin meldeten sich
mit Schreiben vom 19. Februar 2004 die Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei
den Bevollmächtigen der Klägerin mit dem Hinweis, nach ihren Informationen
lägen die Löschungsunterlagen vor. Der erklärte Rücktritt sei unwirksam,
weil die Fristsetzung nicht mit der Ankündigung des Rücktritts verbunden
gewesen sei und die Klägerin auch tatsächlich an der Durchführung des
Vertrages festgehalten habe. Nachdem die Beklagten auch mit Schreiben vom 7.
Mai 2004 an dieser Auffassung festhielten, nimmt die Klägerin den Beklagten
zu 2 nunmehr auf Schadensersatz, insbesondere Erstattung der wegen des
Rücktritts nutzlos gewordenen Aufwendungen in Anspruch.
... Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und ausgeführt, der mit
Schreiben vom 5. Februar 2004 erklärte Rücktritt sei nach § 323 Abs. 1
BGB n. F. wirksam, weil der Beklagte die Löschungsunterlagen dem Notar
unstreitig nicht innerhalb der mit Schreiben vom 19. November 2003
gesetzten Nachfrist von zehn Tagen vorgelegt hat. Ob und wann dem Notar
danach die Löschungsunterlagen vorgelegt wurden, sei unerheblich. Die
Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, unverzüglich nach Fristablauf
vom Kaufvertrag zurückzutreten, der Rücktritt sei nicht treuwidrig.
Auch die zunächst erhobene Klage auf Vertragserfüllung stehe dem
späteren Rücktritt nicht entgegen. Der Gläubiger habe ein Wahlrecht,
solange der Schuldner seine Leistungspflicht nicht erfülle. Wegen der
weiteren Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils
verwiesen.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte zu 2 die Abweisung der Klage weiter.
Er meint, das Landgericht sei fehlerhaft von einem Rücktrittsrecht
am 5. Februar 2004 ausgegangen, das zum Zeitpunkt der Zustellung der
Rücktrittserklärung noch vorliegen müsse. Das sei nicht der Fall
gewesen, weil dem Notar vorher durch Mitteilung der Nord/LB bekannt
geworden sei, dass der Löschung nichts mehr im Wege stehe und die
Löschungsunterlagen übermittelt würden.
Außerdem sei der erklärte Rücktritt auch treuwidrig, denn die
Klägerin habe schon in ihrem Schreiben vom 19. November 2003 deutlich
gemacht, dass sie nach Fristablauf Klage auf Durchführung des
Kaufvertrages erheben werde und dies tatsächlich auch getan.
Aus den
Gründen:
II.
Die Berufung ist begründet.
Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch nach § 281 Abs. 1, §
284 BGB. Auch ist der Rücktritt vom 5. Februar 2004 ohne Wirkung.
1. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, der nach §
284 BGB auch vergeblich getätigte Aufwendungen umfasst, besteht, wenn
der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt
hat (§ 281 Abs. 1 BGB). Abgesehen vom (vermuteten) Verschulden besteht
unter eben diesen Voraussetzungen auch ein Rücktrittsrecht nach § 323
Abs. 1 BGB. Insoweit hat der Gesetzgeber einheitliche Voraussetzungen
für das Schadensersatzverlangen und den Rücktritt normiert. Vollkommen
zutreffend hat das Landgericht darum angenommen, dass mit Ablauf der im
Schreiben vom 19. November 2003 gesetzten Frist zur Vorlage der
Löschungsunterlagen an den Notar ein Rücktrittsrecht ebenso entstanden
ist wie die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen.
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten bedurfte es zur Begründung
der vorgenannten Sekundäransprüche (Schadensersatz und Rücktritt) auch
nicht einer mit der fristgebundenen Leistungsaufforderung verbundenen
Erklärung oder Ankündigung, dass im Falle der nicht fristgerechten
Leistung statt dieser Schadensersatz verlangt und/oder der Rücktritt
vom Vertrag erklärt werde. Im Zuge der Modernisierung des Schuldrechts
hat der Gesetzgeber davon gerade abgesehen und sich für das „reine
Fristenmodell“ entschieden. Danach hat der bloße Fristablauf auf den
Fortbestand des Erfüllungsanspruchs gegen den Schuldner keinen Einfluss, sondern begründet für den Gläubiger die Option,
gegebenenfalls zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen oder
sogar am Vertrag festzuhalten. Die damit einhergehende Unsicherheit des
Schuldners, der nicht weiß, was der Gläubiger will, hat der Gesetzgeber
gesehen, diskutiert und dennoch in Kauf genommen (vgl. nur
BTDrucks.
14/6040 S. 139 bis 141, 185). Der Gläubiger ist darum nicht gehalten,
zur Vermeidung eines Rechtsverlustes sein mit Fristablauf entstandenes
Rücktrittsrecht alsbald auszuüben oder seinen Schadensersatzanspruch
geltend zu machen (vgl. dazu auch Erman/Westermann, BGB, 11. Aufl.
2004, § 323 Rn. 24 und Staudinger/Otto, BGB [2004], § 323 Rdbem. D 3; §
281 Rdbem. D 8).
3. Dahinstehen kann, ob der mit Schreiben vom 5. Februar 2004
erklärte Rücktritt durch die vorherige Erfüllung der
Hauptleistungspflicht rechtlich nicht mehr möglich war. Denn der
Beklagte hat die erforderliche Leistungshandlung jedenfalls bis zum
Zugang der Rücktrittserklärung am 7. Februar 2004 nicht erbracht. Die -
im Übrigen nicht zu beanstandende - Feststellung, die
Rücktrittserklärung sei dem Beklagten am 7. Februar 2004 zugegangen,
greift der Beklagte zu 2 mit der Berufung nicht an. Dass die
Löschungsunterlagen dem amtierenden Notar in grundbuchmäßiger Form bis
zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben, hat der Beklagte selbst nicht
behauptet, ja nicht einmal, entgegen der Behauptung der Klägerin seien
die Unterlagen bei dem Notar nicht erst am 12. Februar 2004
eingegangen. Auch wenn die Nord/LB dem Notar bereits am 5. Februar 2004
telefonisch und sodann mit Schreiben vom 6. Februar 2004 die
Übersendung der Unterlagen a n g e k ü n d i g t hat, reicht das nach §
2 des Kaufvertrages für die Erfüllung der Leistungspflicht nicht aus.
4. Dennoch ist der mit Schreiben vom 5. Februar 2004 erklärte
Rücktritt und auch das Verlangen der Klägerin, statt der Erfüllung
Ersatz der getätigten Aufwendungen zu verlangen, unwirksam. Denn die
Klägerin hat nach Fristablauf ihr Wahlrecht, entweder Erfüllung oder
statt dessen Schadensersatz zu verlangen, konkludent im Sinne einer
Forderung auf Vertragserfüllung ausgeübt, indem sie im Dezember 2003
Klage auf Verschaffung des Eigentums erhoben hat. An diese Wahl ist sie
mit der Folge gebunden, dass ihr Sekundäransprüche nicht mehr zustehen.
Es ist anerkannt, dass der Leistungsanspruch mit der Entscheidung
für Rücktritt oder Schadensersatz endgültig untergeht und fortan nur
noch Sekundäransprüche bestehen (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 63.
Aufl., § 281 Rn. 50). Nichts anderes kann aber gelten, wenn der
Gläubiger sein nach Ablauf der Nachfrist entstandenes Wahlrecht für die
Vertragserfüllung ausübt. Der aufgrund der erfolgten Fristsetzung
entstandene Schadensersatzanspruch statt der Leistung geht dann, soweit
es die bisherigen Vertragsverletzungen betrifft, endgültig unter. Der
Gläubiger ist an die getroffene Wahl gebunden (§ 262 BGB analog).
Verlangt der Gläubiger - wie hier - unmissverständlich Erfüllung, so
hat er kein anerkennenswertes Interesse daran, die Annahme der
angebotenen Erfüllung zu verweigern, er würde sich damit vielmehr zu
seinem vorausgegangenen Verhalten in Widerspruch setzen (§ 242 BGB).
Hat der Gläubiger Erfüllung gewählt, bleibt er trotzdem in gewissen
Grenzen schutzwürdig, denn er mag geglaubt haben, der Schuldner werde
zwar verspätet, aber immer noch innerhalb von Wochen leisten
können/wollen. Stellt sich diese Annahme als Irrtum heraus, ist es dem
vertragstreuen Gläubiger möglich, nunmehr ein zweites Mal eine
angemessene Frist zu setzen, nach deren ergebnislosem Ablauf er
zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann.
5. Diese tatsächlichen Voraussetzungen hat die Klägerin nach ihrem
Erfüllungsverlangen (Erhebung der Klage auf Eigentumsverschaffung)
nicht geschaffen. Zwar liegt in der Klageerhebung zugleich auch eine
Aufforderung an den Beklagten zu 2, den Anspruch auf lastenfreie
Übertragung des Eigentums zu erfüllen, eine Frist hat die Klägerin aber
nicht gesetzt. Die vom Landgericht zur Vorbereitung der auf den 3. März
2004 anberaumten Güteverhandlung und zugleich mündlichen Verhandlung
gesetzte dreiwöchige Klageerwiderungsfrist erfüllt die Anforderungen
des § 281 Abs. 1 BGB nicht. Die prozessuale Aufforderung (des
Gerichts), auf die Klage zu erwidern, enthält nicht die
materiellrechtliche Aufforderung zur Leistung, schon gar nicht eine
solche des Gläubigers.
Die Fristsetzung war nach § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB auch nicht
entbehrlich. Tatsachen, die die Annahme einer endgültigen und
ernsthaften Erfüllungsverweigerung begründen, sind weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass der Beklagte innerhalb der
gesetzten Frist keine Klageerwiderung zu den Akten gereicht hat, lässt
diesen Schluss nicht zu. Jedenfalls der Beklagte zu 2 mag angenommen
haben, er könne gegen eine Verurteilung ohnehin nichts einwenden. Der
aus dem Kaufvertrag verpflichtete Beklagte zu 2 hat sich zwar grob
vertragwidrig verhalten und vielleicht auch erst nach Erhalt des
Rücktritts die Löschung der Grundschulden mit Nachdruck betrieben
haben; eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung lässt sich
seinem Verhalten aber nicht entnehmen.
6. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO. Von
grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts ist eine
höchstrichterliche Entscheidung über die Rechtsfrage geboten, ob das
nach einer fristgebundenen Aufforderung zur Leistung nach § 281 Abs. 1,
§ 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich bestehende Recht auf Schadensersatz und
Rücktritt untergeht, wenn der Gläubiger nach Fristablauf sein Wahlrecht
auf Erfüllung ausübt und es deshalb zur Begründung eines neuen
Schadensersatzanspruchs einer erneuten Aufforderung zur Leistung
innerhalb einer bestimmter Frist bedarf.
Die Streitwertentscheidung erster Instanz beruht auf den §§ 3 ZPO, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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