Einfluss des
Erfüllungsverlangens auf ein entstandenes Rücktrittsrecht: Keine
rechtsgestaltende Wirkung, kein Wegfall des Rücktrittsrechts, keine erneutes
Fristsetzungserfordernis; Maklerkosten und Aufwendungsersatz nach § 284 BGB
BGH, Urt. v. 20. Januar
2006 - V ZR 124/05
Fundstelle:
ZGS 2006, 149
NJW 2006, 1198
Amtl. Leitsatz:
Ein einmal begründetes
Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB geht nicht dadurch unter, dass der
Gläubiger zunächst weiterhin Erfüllung verlangt.
Zentrale Probleme (s. dazu auch Althammer
NJW 2006, 11179):
Es geht um ein wichtiges Problem des "neuen" Schuldrechts,
nämlich das ius variandi des Gl. nach Ablauf der Nachfrist (s. dazu bereits
die Anm. zu
OLG Celle v.
17.5.2005 - 16 U 232/04 = ZGS 2005, 275
(Vorinstanz) sowie zu
BGH NJW 2002, 669):
Sowohl der Rücktritt als auch das Schadensersatzverlangen (als
geschäftsähnliche Handlung) sind Gestaltungsrechte bzw. haben
rechtsgestaltende Wirkung. Damit sind sie grundsätzlich unwiderruflich. Ihre
Wirksamkeit setzt aber das Bestehen des Rücktrittsrechts bzw.
Schadensersatzanspruchs voraus. Rücktritt und Schadensersatzverlangen können
zwar bereits vor Ablauf der Nachfrist erklärt werden, werden aber erst mit
Ablauf der Nachfrist wirksam und damit unwiderruflich. Vor diesem Zeitpunkt
ist der Gläubiger an die Wahl von Rücktritt und Schadensersatz nicht
gebunden. Das berührt schutzwürdige Interessen des Schuldners grundsätzlich
nicht. Wesentlich problematischer ist die Frage, wie sich ein
Erfüllungsverlangen seitens des Gläubigers auf dessen Sekundärrechte
auswirkt. Darum geht es hier. Anders als nach früherem Recht (§ 326 I 2 BGB
a.F.) hat nämlich der Ablauf der Frist nach § 323 BGB bzw. § 281 BGB keinen
Einfluß auf den Erfüllungsanspruch. Dies bringt den Schuldner in eine etwas
mißliche Lage, weil er den Schwebezustand nicht anders als durch Leistung
beenden kann (die Fristsetzung nach § 350 BGB gilt nur für vertragliche
Rücktrittsrechte!). Grundsätzlich muß der Übergang vom Erfüllungsanspruch
auf Rücktritt und Schadensersatz möglich sein, da dessen Geltendmachung nach
zutreffender Auffassung des BGH keine rechtsgestaltende Wirkung hat.
Es handelt sich nicht um eine Wahlschuld, bei welcher der Wahl nach § 263
Abs. 2 BGB gestaltende Wirkung zukäme, sondern um sog. „elektive
Konkurrenz“. Allerdings kann der Gläubiger, der nach Fristablauf
zunächst Erfüllung verlangt hat, nach § 242 BGB (Verbot widersprüchlichen
Verhaltens) nicht während der Zeit, welche die Leistung üblicherweise
fordert, unvermittelt vom Erfüllungsanspruch auf Schadensersatz statt der
Leistung bzw. Rücktritt übergehen. Eine erneute Fristsetzung nach § 281 Abs.
1 bzw. § 323 Abs. 1 BGB ist aber nicht erforderlich (s. dazu bereits
Köhler/Lorenz, PdW SchuldR I Fall 56 sowie
S. Lorenz, Karlsruher Forum 2005, S. 88). Zur Verjährung bei "elektiver
Konkurrenz" s. auch
BGH v. 29.4.2015 - VIII ZR 180/14.
Nicht ganz unproblematisch ist übrigens die vom Senat zutreffend bejahte
Einbeziehung der Maklerkosten in den Aufwendungsersatz nach § 284 BGB: Dabei
handelt es sich nämlich um Kosten, die bereits infolge des Abschlusses des
Vertrages entstanden sind (s. § 652 I S. 1) und nicht um Aufwendungen im
Vertrauen auf den Erhalt der Leistung (die Kosten dienten also der
Begründung des Leistungsanspruchs). Dennoch aber ist diese Aufwendung auch
und gerade im Hinblick auf den späteren Erhalt der Vertragsleistung gemacht
worden, da der Käufer den Vertrag nicht eingegangen wäre, wenn er gewusst
hätte, dass er nicht pünktlich vollzogen wird und die Maklerkosten dann wg.
§ 652 I S. 1 nicht angefallen wären (s. dazu MüKo/Ernst, § 284 Rn. 19). Sie
sind daher ebenfalls nach § 284 ersetzbar (s. dazu
Köhler/Lorenz, PdW SchuldR I Fall 42). S. auch
BGH v. 26.8.2020 - VIII ZR 351/19 zur Länge
der Fristr und zur Verwirkung des Rücktritts.
©sl 2006
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten zu 2 (im Folgenden: Beklagter) nach
einem Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag Schadensersatz für Kosten,
die ihr zur Durchführung des Vertrages entstanden sind.
Die Parteien schlossen am 31. Juli 2003 einen notariell beurkundeten
Grundstückskaufvertrag, in dem sich der Beklagte zur lastenfreien
Übertragung des Grundstücks verpflichtete. Der Kaufpreis sollte bis zum 15.
September 2003 nach Weisung des Notars gezahlt werden, wenn diesem u.a. bis
zu diesem Tage die Löschungsunterlagen für die eingetragenen
Grundpfandrechte vorlagen.
Das geschah nicht. Die Klägerin setzte dem Beklagten mit anwaltlichem
Schreiben vom 19. November 2003 eine Frist von zehn Tagen zur Vorlage der
für die Löschung der Grundpfandrechte erforderlichen Unterlagen. Sie
kündigte an, nach fruchtlosem Ablauf der Frist Klage auf Erfüllung und auf
Ersatz des Verzugsschadens zu erheben. Der Beklagte ließ die Frist
verstreichen.
Mit der Ende Dezember 2003 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst von
dem Beklagten die Übereignung des Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung des
Kaufpreises verlangt. Der Beklagte hat auf die ihm zugestellte Klageschrift
innerhalb der ihm von dem Gericht gesetzten Frist nicht erwidert.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Februar 2004 erklärte die Klägerin, dass
sie nicht mehr bereit sei, den Vertrag durchzuführen, und von dem
Grundstückskaufvertrag zurücktrete.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2004 teilte die Grundschuldgläubigerin dem
Notar mit, dass die Löschungsbewilligung dem Notar in den nächsten Tagen
zugehen werde.
Die Klägerin hat im April 2004 ihre Klage umgestellt. Sie hat nunmehr
Zahlung von 17.101,09 EUR nebst Zinsen für Aufwendungen zur Durchführung des
Vertrages verlangt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 16.872,51 EUR
nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das
Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage
abgewiesen.
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Das
Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die
Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Klägerin infolge des fruchtlosen
Ablaufs der Nachfrist für die Vorlage der zur lastenfreien Umschreibung
erforderlichen Löschungsunterlagen zwar zunächst vorgelegen hätten; der mit
Anwaltsschreiben vom 5. Februar 2004 erklärte Rücktritt sei aber dennoch
unwirksam, weil die Klägerin nach dem Ablauf der Frist ihr Wahlrecht im
Sinne einer Forderung auf Vertragserfüllung ausgeübt habe.
Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und das Rücktrittsrecht
gingen endgültig unter, wenn der Gläubiger nach Ablauf der Frist sein
Wahlrecht für die Erfüllung ausübe. Der Gläubiger sei analog § 262 BGB an
die getroffene Wahl gebunden. Er setze sich mit dem vorangegangen
Erfüllungsverlangen in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise (§ 242
BGB) in Widerspruch, wenn er die Annahme der angebotenen Leistung ablehne.
Der Gläubiger sei zwar schutzwürdig, wenn der Schuldner auch nach dem
Erfüllungsverlangen nicht leiste. Er müsse dann aber ein zweites Mal eine
angemessene Frist setzen, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz statt
der Leistung verlangen könne.
II. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen
nach § 323 Abs. 1 BGB für die Entstehung eines Rechts der Klägerin zum
Rücktritt von dem Grundstückskaufvertrag bejaht. Der Beklagte hatte seine
kaufvertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, die Freistellung des
Grundstücks von den in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen
Grundpfandrechten bis zu dem Zeitpunkt der Kaufpreisfälligkeit am 15.
September 2003 zu ermöglichen, da er die für eine lastenfreie Umschreibung
erforderlichen Löschungsunterlagen bis dahin nicht beigebracht hatte (vgl.
dazu: Hagen/Bambring/Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 8. Aufl., Rdn.
582). Die von der Klägerin dem Beklagten mit dem anwaltlichen Schreiben vom
19. November 2003 gesetzte Frist von zehn Tagen war fruchtlos abgelaufen.
a) Damit war das gesetzliche Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB
entstanden. Dies setzt im Unterschied zu § 326 Abs. 1 BGB a.F., nach dem die
Fristsetzung mit der Ankündigung einer Ablehnung der Leistung verbunden
worden sein musste, nur noch voraus, dass der Schuldner eine nach dem
Vertrag fällige Leistung innerhalb einer von dem Gläubiger nach dem Eintritt
der Fälligkeit gesetzten angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung
nicht erbracht hat.
b) Dahinstehen kann, ob und unter welchen Voraussetzungen das gesetzliche
Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Schuldner zwar nach dem Ablauf der
Nachfrist, aber noch vor der Erklärung des Rücktritts die geschuldete
Leistung nachholt. Das war nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat
festgestellt, dass der Beklagte bis zu dem Zugang der Rücktrittserklärung am
7. Februar 2004 die erforderliche Leistungshandlung nicht erbracht hatte, da
die zur lastenfreien Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück
erforderlichen Löschungsunterlagen dem Notar bis zu diesem Zeitpunkt nicht
vorgelegen haben.
c) Ebenfalls offen bleiben kann, ob ein Gläubiger, wenn er nach dem
erfolglosen Ablauf einer von ihm gemäß § 323 Abs. 1 BGB gesetzten Frist den
Schuldner auf Erfüllung verklagt und dieser daraufhin seine Leistung
ankündigt, noch bis zum Ablauf der dafür erforderlichen Zeit warten muss,
bevor er den Rücktritt erklären darf (so MünchKomm-BGB/Ernst, 4. Aufl.,
Bd. 2a, § 323 Rdn. 156). Selbst wenn man eine solche Wartefrist fordert,
bestand diese für die Klägerin Anfang Februar 2004 nicht mehr. Der Gläubiger
muss sich jedenfalls dann nicht mehr mit der Ausübung des Rücktrittsrechts
zurückhalten, wenn nach dem fruchtlosen Ablauf der Frist der Schuldner ihm
bereits einmal zwar die baldige Leistung versprochen hat, aber auch diesem
Versprechen nicht nachgekommen ist. So war es hier. Nach dem eigenen
Vorbringen des Beklagten in seiner Berufungsbegründung hatte er vor
Weihnachten 2003 der Klägerin die Übersendung der Löschungsbewilligungen für
Anfang 2004 in Aussicht gestellt, was dann jedoch ebenfalls nicht erfolgte.
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht ein Rücktrittsrecht der
Klägerin aus § 323 Abs. 1 BGB mit der Begründung verneint, dass das
Verlangen des Gläubigers auf Erfüllung nach dem Ablauf einer gem. § 323 Abs.
1 BGB gesetzten Frist zur Leistung oder Nacherfüllung für diesen in dem
Sinne bindend sei, dass damit das Rücktrittsrecht erlösche und erst nach
einer erneuten fruchtlosen Fristsetzung wieder ausgeübt werden könne. Diese
Ansicht wird zwar auch im Schrifttum vertreten (Jauernig/Stadler, BGB,
11. Aufl., § 281 Rdn. 15; Schwab, JR 2003, 133, 136). Sie ist indes mit
der gesetzlichen Regelung der Rechtsfolgen einer ergebnislosen Fristsetzung
zur Nacherfüllung an den Schuldner nach § 281 Abs. 1 BGB und § 323 Abs. 1
BGB nicht zu vereinbaren. Die (weitere) Geltendmachung des
Erfüllungsanspruchs hebt auch dann, wenn sie im Wege einer Klage erfolgt,
die Folgen der erfolglosen Fristsetzung gegenüber dem vertragsbrüchigen
Schuldner nicht auf. Der Gläubiger muss seine gesetzlichen Rechte gegenüber
dem Schuldner nicht erst durch eine erneute Fristsetzung wieder begründen,
sondern kann den Rücktritt erklären, wenn der Schuldner auch nach erneuter
Leistungsanforderung durch die Klage nicht leistet (wie hier:
MünchKomm-BGB/Ernst, § 323 Rdn. 155, 156; Althammer, ZGS 2005, 375, 376; zur
Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB: Staudinger/Otto, BGB [2004], § 281 Rdn.
D 4).
a) Soweit das Berufungsgericht eine Bindung an das Erfüllungsverlangen unter
Bezugnahme auf die Vorschriften über die Wahlschuld (§§ 262 ff. BGB) zu
begründen versucht, ist dies bereits im Ansatz fehlerhaft. Der fruchtlose
Ablauf einer Nachfrist zur Leistung hat zur Folge, dass dem Gläubiger
verschiedene Ansprüche und Rechte (auf Leistung, auf Schadensersatz statt
der Leistung und zum Rücktritt) zustehen, unter denen er auswählen kann.
Diese Rechte des Gläubigers beruhen - anders als bei der Wahlschuld nach §
262 BGB - nicht auf vertraglicher Vereinbarung, sondern sind Folge der
gesetzlichen Anordnungen in §§ 281, 323 BGB für die Fälle mehrerer
aufeinander folgender Vertragsverletzungen durch den Schuldner, der weder zu
der vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fälligkeit noch in der von dem
Gläubiger gesetzten Nachfrist die von ihm geschuldete Leistung erbracht hat.
Auf eine solche Befugnis des Gläubigers zur Auswahl (sog. elektive
Konkurrenz), die dessen Rechte gegenüber dem vertragsbrüchigen Schuldner
erweitert (vgl. RGZ 108, 184, 187), sind die dem Schutz des Schuldners
dienenden Vorschriften über die Bindung des Gläubigers an die Wahl (§ 263
Abs. 2 BGB) und über den Übergang des Wahlrechts auf den Schuldner nach
fruchtloser Aufforderung an den Gläubiger zur Wahl (§ 264 Abs. 2 BGB) weder
unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB,
§ 262 Rdn. 5 u. 11; MünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl., Bd. 2a, § 262 Rdn. 11
f.).
b) Zu Recht macht die Revision auch geltend, dass eine solche Bindung an
eine Wahl durch den Gläubiger nur für den Ausschluss des Anspruchs auf
Erfüllung bestimmt ist, wenn der Gläubiger den Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung geltend macht (§ 281 Abs. 4 BGB) oder sein gesetzliches
Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB ausübt, wodurch das Vertragsverhältnis
nach § 346 Abs. 1 BGB umgestaltet wird. Für die weitere Verfolgung des
Erfüllungsanspruchs nach dem Ablauf der Nachfrist ist Vergleichbares nicht
angeordnet.
aa) Die Vorschrift des § 281 Abs. 4 BGB kann auch nicht „reziprok"
angewendet werden, wenn der Gläubiger weiter Erfüllung begehrt (so indes
Jauernig/Stadler, BGB, 11. Auflage, § 281 Rdn. 15). Richtig ist vielmehr
der aus § 281 Abs. 4 BGB zu ziehende Umkehrschluss. Nur der Anspruch auf
Erfüllung wird durch die Entscheidung des Gläubigers für einen der
sekundären Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 Abs. 1
BGB oder auf Rückabwicklung des Vertrages ausgeschlossen. Das
Erfüllungsverlangen des Gläubigers lässt grundsätzlich dessen Befugnis
unberührt, zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung überzugehen
oder den Rücktritt zu erklären, selbst wenn es nach fruchtlosem Fristablauf
nochmals geltend gemacht wird (Althammer, ZGS 2005, 375, 377).
bb) Der Anspruch auf Erfüllung beruht auf anderen Grundlagen und hat andere
Voraussetzungen als die gesetzlichen Ansprüche aus Nicht- oder
Schlechterfüllung durch den Schuldner; die weitere Verfolgung des
Erfüllungsanspruchs kann daher der Ausübung der gesetzlichen Rechte auf
Grund einer Nicht- oder Schlechterfüllung durch den Schuldner nicht
gleichgestellt werden (vgl. RGZ 102, 262, 264). Das Recht des Gläubigers,
Erfüllung zu verlangen, ergibt sich aus dem Vertrag selbst. Zur Ausübung
dieses Rechts bedarf es keiner besonderen Erklärung des Gläubigers, und sein
Bestehen schließt die sich aus dem fruchtlosen Ablauf einer Nachfrist
ergebenden Möglichkeiten des Gläubigers nicht aus, Schadensersatz statt der
Leistung zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten (vgl. RGZ 15, 66,
68). Die Erhebung des Anspruchs auf Erfüllung ist weder als eine
unabänderliche, rechtsgestaltende Willenserklärung noch als ein Verzicht auf
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder auf das Rücktrittsrecht zu
verstehen (RGZ 102, 262, 265).
c) Rechtsfehlerhaft ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die
Erklärung des Rücktritts sei eine mit Treu und Glauben nicht vereinbare,
unzulässige Rechtsausübung, wenn der Gläubiger nach dem Ablauf einer
Nachfrist zunächst eine Klage auf Leistung erhoben habe.
Das ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Eine dahingehende
Regelung ist im Gesetzgebungsverfahren zum
Schuldrechtsmodernisierungs-gesetz verworfen worden. Der Entwurf vom Mai
2001 enthielt in den §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB (
BT-Drucks.
15/6040) Bestimmungen, dass der Rücktritt
durch den Gläubiger ausgeschlossen sein sollte, wenn der Schuldner wegen
besonderer Umstände trotz der erfolglosen Fristsetzung nicht mit einem
Rücktritt zu rechnen brauchte. Diese Vorschriften des Entwurfs sind jedoch
nicht Gesetz geworden, sondern im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich
abgelehnt worden. Im Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages vom
Oktober 2001 (BT-Drucks. 14/7052,
S. 185 und 192) ist das damit begründet worden, dass die einmalige
fruchtlose Fristsetzung durch den Gläubiger ausreichen müsse, um zu dem
Anspruch auf Schadensersatz überzugehen oder den Rücktritt zu erklären, wenn
der Gläubiger die weitere Verfolgung des Erfüllungsanspruchs für nicht mehr
zweckmäßig erachte. Der Schuldner könne und müsse sich nach dem Ablauf der
von dem Gläubiger gesetzten Frist darauf einrichten, dass dieser
Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder den Rücktritt erklären
werde. Die Regelung solle insofern für den Gläubiger einfach zu handhaben
und für den vertragsbrüchigen Schuldner streng sein.
Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Ausübung des
Rücktrittsrechts durch den Gläubiger im Einzelfall mit dem Gebot von Treu
und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren sein kann, wenn etwa der
Rücktritt zur Unzeit erklärt wird, kurze Zeit nachdem der Gläubiger erneut
die Leistung angefordert hat (AnwK-BGB/Dauner-Lieb, § 323 Rdn. 22;
MünchKomm-BGB/Ernst, § 323 Rdn. 155, 156). Das ist jedoch nach den
getroffenen Feststellungen hier nicht der Fall, weil der Beklagte auch auf
die erneute Leistungsaufforderung in der Klage über mehrere Wochen nicht
geleistet und sich damit weiterhin vertragswidrig verhalten hat. Er musste
deshalb damit rechnen, dass die Klägerin von dem Vertrag zurücktreten und
ihm gegenüber Ersatz für die Schäden aus ihren Aufwendungen zur Durchführung
des Vertrages verlangen wird.
III. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Sache ist nach § 563 Abs. 3
ZPO zur Endentscheidung reif, da weitere Feststellungen zur Schadenshöhe
nicht in Betracht kommen. Die Revision führt zur Wiederherstellung des
Urteils des Landgerichts.
Die Klägerin kann von dem Beklagten nach § 325 BGB i.V.m. §§ 280 Abs. 1 und
3, 281, 284 BGB den Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen zur Durchführung
des Kaufvertrages verlangen. Solche hat sie wegen der Vergütung der
Maklerin, der Kosten für die Eintragung eines Grundpfandrechts zur
Kaufpreisfinanzierung, einer an den Fuhrunternehmer zu zahlenden
Entschädigung für einen nicht durchgeführten Umzug sowie für die von den
Kreditinstituten geltend gemachten Kosten für die geplante Finanzierung des
Erwerbs dargelegt. Das Landgericht hat die geforderten Schadenspositionen in
Höhe von insgesamt 16.872,51 EUR anhand der von der Klägerin in dem
Rechtsstreit vorgelegten Unterlagen zugesprochen. Weitere Feststellungen
dazu kommen nicht mehr in Betracht, nachdem der Beklagte Einwendungen gegen
diese Feststellungen des Landgerichts weder in der Berufungsbegründung noch
in anderen in der Berufungsinstanz zu den Akten gereichten Schriftsätzen
erhoben hat.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. |