Verjährungshemmung bei elektiver Konkurrenz
(kaufrechtliche Rechtsbehelfe) gem. § 213 BGB; Verjährung von Ansprüchen
aus Rücktritt und Minderung;
Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung gem. § 204 I Nr. 1 BGB:
Streitgegenstandsbegriff; Klageänderung (§ 263 ZPO) und Verjährung
BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII
ZR 180/14 - OLG Düsseldorf
Fundstelle:
NJW 2015, 1669
JuS 2016, 65 (Gutzeit)
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
a) Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 BGB
erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist allein
maßgeblich, dass das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander
ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt. Daher werden von der dort
angeordneten Erstreckung der Wirkung verjährungs-hemmender oder den
Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen sämtliche in § 437 BGB
aufgeführten kaufrechtlichen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte
erfasst, die auf demselben Mangel beruhen (Fortführung von BGH, Urteil vom
8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08, NJW 2010, 1284 Rn. 49).
b) Die in § 213 Alt. 1 BGB angeordnete Wirkungserstreckung gilt auch dann,
wenn die wahlweise bestehenden Ansprüche in ihrem Umfang über den mit der
Klage geltend gemachten Anspruch hinausgehen (Fortentwicklung von BGH,
Urteile vom 10. Januar 1972 - VII ZR 132/70, BGHZ 58, 30, 39; vom 18. März
1976 - VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 147).
Zentrale Probleme:
Eine lehrreiche Entscheidung zum Kaufrecht, eine
wichtige zum Verjährungsrecht (daher für BGHZ) vorgesehen: Der Kläger hatte
ein Pferd gekauft, als Gegenleistung war die Zahlung von 40.000 € sowie die
Übereignung eines Pferdes des Käufers vereinbart. Der Käufer erklärte
zunächst den Rücktritt, klagte später aber einen Minderungsbetrag ein. Das
konnte er freilich nicht mehr, weil der Rücktritt als Gestaltungsrecht
unwiderruflich ist (die Rechtsbehelfe stehen im Verhältnis sog. "elektiver
Konkurrenz", s. dazu
BGH NJW 2006, 1198).
Damit war ein Anspruch aus Rücktritt bereits entstanden, welcher
der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB unterliegt (also nicht § 438 BGB, s.
dazu
BGH NJW 2007, 674).
Diesen Anspruch hat der Kläger aber gerichtlich erst im Wege der
Klageänderung zu einem Zeitpunkt geltend gemacht, in welchem er für sich
genommen schon verjährt gewesen wäre. Deshalb stellt sich als Kernfrage, ob
hier § 213 BGB anwendbar ist: Dann hätte nämlich die durch Klageerhebung
eingetretene Hemmung der Verjährung eines (nicht existenten) Anspruchs
aus Minderung auch die Verjährung des Anspruchs aus Rücktritt gehemmt.
Problematisch ist, dass der Kläger ja wegen des erklärten Rücktritts jetzt
aber gar keine Wahl zwischen den Ansprüchen mehr hatte. Das aber ist nach
der überzeugenden (historischen wie teleologischen) Begründung des Senats
nicht der Fall: "Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 BGB
erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist ...
allein darauf abzustellen, ob das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere,
einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt. Dagegen hindert es die
Wirkungserstreckung des § 213 BGB ... nicht, wenn eine an sich gegebene
Wahlmöglichkeit zu dem Zeitpunkt nicht mehr eröffnet war, in dem der
Gläubiger in einem Fehlgriff verjährungshemmende Maßnahmen bezüglich eines -
wegen bindender Auswahl eines anderen Anspruchs nicht mehr gegebenen -
Anspruchs ergriffen hat." (Rn. 27). S. dazu auch
BGH v. 20.1.2016 - VIII ZR
77/15.
©sl 2015
Tatbestand:
1 Mit schriftlichem
Kaufvertrag vom 6. Januar 2007 kaufte die Klägerin als Privatperson von der
Beklagten den Wallach "Calvido" zu einem Preis von 40.000 € und gegen
Übereignung des mit einem Wert von 8.000 € angesetzten Pferdes "Little
Foot". Nach § 2 des Kaufvertrags ist hinsichtlich der
gesundheitlichen Beschaffenheit des Wallachs der Gesundheitszustand
vereinbart worden, der sich aus der Untersuchung durch den Tierarzt Dr. K.
ergibt. Dieser hatte das Pferd am 2. Januar 2007 einer
"Ankaufs-/Verkaufsuntersuchung" unterzogen und keine Auffälligkeiten bei den
verschiedenen Gangarten festgestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom
21. Juni 2007 ließ die Klägerin unter Hinweis darauf, dass das Pferd an
einer Hufrollenerkrankung leide und chronisch lahm sei, den Rücktritt vom
Kaufvertrag erklären. An diesem Begehren hielt sie jedoch
nicht fest, sondern verlangte mit Anwaltsschreiben vom 15. Januar 2008 die
Minderung des Kaufpreises in Höhe von 15.000 €.
2 Mit ihrer am 15. September 2008 beim Landgericht
eingegangenen Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten auf
Zahlung eines Minderungsbetrags von 15.000 € nebst Zinsen und auf Erstattung
außergerichtlichen Anwaltskosten begehrt. Auf den gerichtlichen Hinweis,
dass es sich bei der Rücktrittserklärung um ein Gestaltungsrecht handele,
weswegen im Falle seiner berechtigter Ausübung der Übergang auf eine
Minderung ausgeschlossen sei, hat sie die Klage mit am 19. Februar
2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz geändert. Sie
hat die Beklagte nun - gestützt auf den am 21. Juni 2007 erklärten Rücktritt
- auf Rückzahlung von 48.000 € nebst Zinsen (gezahlter Kaufpreis zuzüglich
Wert des Pferdes "Little Foot") Zug um Zug gegen Herausgabe des Pferdes "Calvido",
auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und auf Feststellung ihrer
Ersatzpflicht für künftig entstehende notwendige Aufwendungen in Anspruch
genommen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
3 Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des auf das Pferd
"Little Foot" entfallenden Betrags von 8.000 € stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage
mit der Begründung abgewiesen, die zuletzt geltend gemachten Ansprüche seien
verjährt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die
Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
4 Die Revision hat Erfolg.
I.
5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für
das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
6 Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung des
Kaufpreises von 40.000 € Zug um Zug gegen Herausgabe des gekauften Pferdes
(§ 437 Nr. 2, §§ 434, 326, 323, §§ 346 ff. BGB) zu, weswegen sich die
Beklagte auch nicht mit der Rücknahme des Pferdes in Annahmeverzug befinde
(§§ 293, 347 BGB). Ebenso wenig könne die Klägerin Ersatz künftig
entstehender notwendiger Verwendungen (§§ 347, 437 BGB) verlangen.
7 Zwar sei das verkaufte Pferd schon zum Zeitpunkt der Übergabe mit einem
nicht unerheblichen Sachmangel (Hufrollenerkrankung an den Vorderfüßen)
behaftet und eine Nacherfüllung gemäß §§ 275, 326 Abs. 5 BGB unmöglich
gewesen, weswegen die Klägerin am 21. Juni 2007 berechtigterweise
den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt habe. Die Ansprüche
der Klägerin auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und auf Ersatz künftig
entstehender notwendiger Aufwendungen seien jedoch verjährt.
8 Die Folgeansprüche aus dem am 21. Juni 2007 wirksam erklärten
Rücktritt unterlägen der - im Streitfall durch die verwendeten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht wirksam abbedungenen - Regelverjährung (§§ 195,
199 BGB) von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Rücktrittserklärung
zugegangen sei. Die sonach am 31. Dezember 2010 ablaufende
Verjährung sei nicht gemäß § 204 BGB durch die Erhebung der am 15. September
2008 eingereichten Klage auf Minderung des Kaufpreises in Höhe von 15.000 €
gehemmt worden. Der Umfang einer Hemmung durch Klageerhebung (§ 204
BGB) werde grundsätzlich durch den Streitgegenstand der jeweiligen Klage
bestimmt. Die Klägerin habe aber zunächst nur eine Minderungsklage erhoben
und nicht zugleich im Wege eines Hilfsantrags eine auf den erklärten
Rücktritt gestützte Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt. Diesen
prozessualen Anspruch habe sie erstmals mit dem am 21. Februar 2013
(richtig: 19. Februar 2013) eingereichten Schriftsatz und damit lange nach
Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht.
9 An dem Eintritt der Verjährung ändere auch die Vorschrift des § 213 BGB
nichts. Zwar erstrecke sich nach dieser Regelung eine für einen bestimmten
Anspruch bewirkte Verjährungshemmung auch auf Ansprüche, die aus demselben
Grunde wahlweise (sei es alternativ, sei es in elektiver Konkurrenz) neben
dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben seien. § 213 BGB
erweitere also die Bestimmung des § 204 BGB auf Fälle, bei denen es um
verschiedene prozessuale Ansprüche gehe, die aber auf demselben oder
zumindest "im Kern" identischen Anspruchsgrund beruhten beziehungsweise auf
dasselbe oder zumindest im Kern identisches "wirtschaftliches Interesse"
gerichtet seien. Die über den Streitgegenstand hinausreichende
Hemmungswirkung des § 213 BGB solle insbesondere - wie sich aus den
Gesetzesmaterialien ergebe - dem Gläubiger die Stellung von prozessualen
Hilfsanträgen ersparen.
10 Gleichwohl habe die am 15. September 2008 eingereichte Minderungsklage
keine Hemmung der Verjährung der auf Rücktritt gestützten Folgeansprüche
bewirkt. Denn Ansprüche, die sich aus der wirksamen Ausübung der in
§ 437 Nr. 2 BGB aufgeführten Gewährleistungsrechte ergäben, stünden nicht in
einer von § 213 BGB vorausgesetzten elektiven Konkurrenz. Zwar bestehe an
sich eine elektive Konkurrenz in diesem Sinne zwischen den in § 437 BGB
beschriebenen Gewährleistungsansprüchen. Die elektive Konkurrenz, also das
Wahlrecht des Käufers, entfalle aber im Verhältnis von Minderung und
Rücktritt (§ 437 Nr. 2 BGB) mit der wirksamen Ausübung des einen oder des
anderen Gestaltungsrechts; die beiden Gestaltungsrechte stünden insoweit in
ausschließlicher Konkurrenz. Zwischen Ansprüchen aus
Rücktritt und aus Minderung sei folglich keine
elektive Konkurrenz (mehr) gegeben. Dies werde auch dadurch belegt, dass für
solche Ansprüche andere Verjährungsregeln gälten (§§ 195, 199 BGB) als für
die Ansprüche auf Minderung oder auf Rücktritt.
11 Selbst wenn man - wie nicht - die Hemmungswirkung der Minderungsklage
gemäß § 213 BGB auch auf den erst im Jahr 2013 geltend gemachten
Rückabwicklungsanspruch erstrecken wollte, wäre diese nur auf den
ursprünglich geltend gemachten Teilbetrag von 15.000 € beschränkt, so dass
jedenfalls der darüber hinausgehende Anspruch verjährt wäre.
12 Der neben dem Rückzahlungsanspruch verfolgte Anspruch auf Ersatz künftig
getätigter notwendiger Verwendungen (§§ 347, 437 BGB) sei als Nebenanspruch
gemäß § 217 BGB zusammen mit dem als Hauptanspruch geltend gemachten
Rückzahlungsanspruch verjährt. Zu Nebenleistungen im Sinne des § 217 BGB
zählten auch "Kosten". Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre
die Klage insoweit unbegründet. Denn eine Ersatzpflicht der Beklagten
scheitere in diesem Falle daran, dass gemäß § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB der
Anspruch auf Ersatz getätigter Verwendungen erst mit der Rückgabe des
Pferdes fällig werde, eine solche aber wegen der Verjährung des
Rückabwicklungsanspruchs nicht in Betracht komme.
II.
13 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden
Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin
zuletzt geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um
Zug gegen Herausgabe des gekauften Pferdes (§ 437 Nr. 2, §§ 346 ff. BGB),
und auf Ersatz künftig getätigter notwendiger Verwendungen (§ 437 Nr. 2, §
347 BGB) rechtsfehlerhaft als verjährt angesehen und dementsprechend die
Klage (einschließlich des auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten
gerichteten weiteren Antrags) zu Unrecht als unbegründet abgewiesen.
14 1. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht allerdings
festgestellt, dass die Klägerin am 21. Juni 2007 wirksam den Rücktritt vom
Kaufvertrag erklärt hat. Dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom
Kaufvertrag (§ 437 Nr. 2, § 323 BGB) erfüllt waren, wird im
Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen.
15 2. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch zu der Auffassung
gelangt, die Beklagte sei gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die von ihr
geschuldete Rückzahlung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2, § 346 Abs. 1, § 348
BGB) wegen eingetretener Verjährung zu verweigern.
16 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon
ausgegangen, dass der mit der wirksamen Ausübung des Rücktrittsrechts
entstandene Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises der dreijährigen
Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegt (vgl.
Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06,
BGHZ 170, 31 Rn. 37). Die Verjährungsfrist wäre demnach bei
ungestörtem Verlauf mit Verstreichen des 31. Dezember 2010 abgelaufen.
17 b) Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch darin, dass sich
die mit der Erhebung der am 15. September 2008 beim Landgericht
eingereichten Klage auf Rückzahlung von 15.000 € gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB bewirkte Verjährungshemmung allein auf den (damals) verfolgten Anspruch
aus Minderung beschränkte. Denn die Erhebung einer Klage
hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur für Ansprüche in der
Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden
(st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, NJW
2007, 2560 Rn. 15; Beschluss vom 1. Juni 2010 - VI ZR 346/08, NJW-RR 2010,
1683 Rn. 30; jeweils mwN). Maßgebend ist damit der den prozessualen
Leistungsanspruch bildende Streitgegenstand, der bestimmt wird durch den
Klageantrag, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert,
und den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird
(BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2010 - VI ZR 346/08, aaO; vom 8. März 2012 - IX
ZA 33/11, juris Rn. 2; jeweils mwN).
18 Danach betrifft der von der Klägerin zuletzt verfolgte Anspruch
auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen Rücktritts, den die Klägerin nicht
bereits - im Wege eines Hilfsantrags - zusammen mit der Minderungsklage,
sondern erst mit am 19. Februar 2013 eingereichtem Schriftsatz geltend
gemacht hat, einen anderen Streitgegenstand als die ursprüngliche, auf
Minderung gestützte Rückzahlungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni
1990 - V ZR 48/89, NJW 1990, 2682 unter 1 [zum Verhältnis von Wandelung und
Minderung]). Durch den Wechsel von der Minderungsklage zur Klage auf
rücktrittsbedingte Rückgewähr der erbrachten Leistungen wurden sowohl der
Klageantrag (nunmehr Zahlung von 48.000 € und zwei
Feststellungsbegehren) als auch der Anspruchsgrund, also der dem
Anspruch zugrunde liegende Lebenssachverhalt (nunmehr Ansprüche aus
Rückabwicklungsverhältnis und nicht aus ursprünglichem Kaufgeschäft)
geändert, so dass eine Klageänderung nach § 263 ZPO vorliegt (vgl.
BGH, Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 48/89, aaO).
19 Eine Hemmung der Verjährung des zuletzt von der Klägerin geltend
gemachten, auf Rücktritt vom Kaufvertrag gestützten Rückzahlungsbegehrens
gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hätte daher nur durch die mit Schriftsatz vom
19. Februar 2013 eingereichte Klageänderung eintreten können. Zu diesem
Zeitpunkt war die dreijährige Verjährungsfrist aber schon lange abgelaufen.
20 c) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 213 BGB verneint. Diese Regelung erstreckt die -
gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den gerichtlich zunächst geltend gemachten
Minderungsanspruch beschränkte - Hemmung der Verjährung in ihren Wirkungen
auch auf die später von der Klägerin verfolgten Rückgewähransprüche wegen
Rücktritts.
21 aa) Wie das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend erkannt
hat, dehnt § 213 BGB die Wirkung verjährungshemmender Maßnahmen (§§ 203 ff.
BGB) auch auf Ansprüche aus, "die aus demselben Grunde wahlweise neben dem
Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind". Für den Fall einer
Klageerhebung bedeutet dies, dass sich unter den genannten Voraussetzungen
die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Streitgegenstand beschränkte
Hemmungswirkung auch auf nicht streitgegenständliche Ansprüche erstreckt,
soweit diese wahlweise neben oder alternativ zu dem verfolgten Anspruch
bestehen. Dementsprechend greift die Vorschrift des § 213
BGB in diesen Fällen immer dann ein, wenn die Verjährung von Ansprüchen in
Frage steht, die sich hinsichtlich des Klageantrags oder hinsichtlich des
der Klage zugrunde liegenden Lebenssachverhalts von dem geltend gemachten
prozessualen Anspruch unterscheiden (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S.
121 aE; Münch-KommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 213 Rn. 1).
22 bb) Entgegen der von der Revisionserwiderung geteilten Auffassung des
Berufungsgerichts ist der Anwendungsbereich des § 213 BGB auch dann
eröffnet, wenn der Käufer - wie hier die Klägerin - von einem der in § 437
Nr. 2 BGB wahlweise vorgesehenen Gestaltungsrechte der Minderung oder des
Rücktritts Gebrauch macht, verjährungshemmende Maßnahmen aber nur
hinsichtlich des anderen Gestaltungsrechts ergreift. Das
Berufungsgericht will den Anwendungsbereich des § 213 BGB allein auf Fälle
beschränken, in denen der Käufer bezüglich dieser Rechte sein Wahlrecht noch
nicht oder nicht wirksam ausgeübt hat. Diese Auslegung findet im Gesetz
keine Stütze. Sie lässt sich schon dem Wortlaut der Norm nicht
entnehmen und setzt sich zudem in Widerspruch zu der in den
Gesetzesmaterialien dokumentierten Entstehungsgeschichte und den darin zum
Ausdruck gekommenen Zielsetzungen des Gesetzgebers.
23 (1) Das Berufungsgericht hat die in § 213 BGB verwendeten Begriffe
"Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch [...]
gegeben sind" dahin gedeutet, dass die Wahlmöglichkeit des Gläubigers
zwischen mehreren auf das gleiche Interesse gerichteten Ansprüchen noch zum
Zeitpunkt der Vornahme der verjährungshemmenden Maßnahme (hier: Erhebung der
Minderungsklage) gegeben sein muss. Eine solche zeitliche Einschränkung
nimmt der Gesetzeswortlaut aber nicht vor. Es ist nur die Rede
davon, dass die Hemmungswirkung auch weitere Ansprüche erfasst, die entweder
wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Die
Vorschrift des § 213 BGB knüpft damit nach ihrem Wortlaut allein daran an,
dass das Gesetz dem Gläubiger für eine bestimmte Situation nicht nur einen
einzigen Anspruch einräumt, sondern mehrere, sich gegenseitig ausschließende
Ansprüche.
24 (2) Auch die Entstehungsgeschichte des § 213 BGB und die mit dieser
Regelung verfolgten, in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen
Zielsetzungen des Gesetzgebers stehen der vom Berufungsgericht angenommenen
Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 213 BGB entgegen.
25 (a) Bei der Schaffung der mit der Schuldrechtsreform neu eingeführten
Verjährungsregelung des § 213 BGB hat sich der Gesetzgeber den schon nach
bisher geltendem Recht dem Käufer und dem Besteller einer Werkleistung
gewährten Schutz vor einer Verjährung der miteinander konkurrierenden
Ansprüche auf Minderung und auf Wandelung (§ 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF)
zum Vorbild genommen (BT-Drucks.
14/6040, S. 91, 121). Den genannten Vorschriften lag die Erwägung
zugrunde, der Käufer oder Besteller, der nur einen von mehreren ihm vom
Gesetz eröffneten Gewährleistungsansprüchen geltend mache, solle nicht
Gefahr laufen, dass bei Abweisung dieses Anspruchs die übrigen auf demselben
Mangel beruhenden Ansprüche verjährten (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1963 -
VIII ZR 49/62, BGHZ 39, 287, 293 mwN). Diesen bislang nur auf die kauf- und
werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche der Minderung und der Wandelung
beschränkten Gedanken, der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf
bestimmte weitere Fallgestaltungen ausgedehnt worden war, hat der
Gesetzgeber mit § 213 BGB zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz umgestaltet
(BT-Drucks. 14/6040, S. 121; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - XI ZR
181/08, NJW 2010, 1284 Rn. 49; BAG, NJW 2014, 717 Rn. 28;
Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 213 Rn. 1).
26 (b) Das damit verfolgte Anliegen des Gesetzgebers besteht darin,
einen Gläubiger in verjährungsrechtlicher Hinsicht vor den Folgen eines
Fehlgriffs in einer Situation zu bewahren, in der er an sich mehrere
Ansprüche geltend machen könnte, das eine Begehren aber das andere - oder
die anderen - ausschließt (Staudinger/Peters/Jacoby, aaO Rn. 4, 6;
vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 121 f.; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - XI ZR
181/08, aaO; BAG, aaO Rn. 34). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die
Reichweite der in § 213 BGB angeordneten Wirkungserstreckung bewusst weit
gefasst. Die für einen geltend gemachten Anspruch bewirkten
verjährungshemmenden oder den Neubeginn der Verjährung auslösenden Maßnahmen
sollen sich ausweislich der Gesetzesmaterialien in all den Fällen auf
sämtliche Ansprüche erstrecken, in denen das Gesetz einem Gläubiger von
vornherein mehrere, zwar auf das gleiche Interesse gerichtete, aber
inhaltlich verschiedene Ansprüche zur Wahl stellt (elektive Konkurrenz) oder
es ihm zumindest in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses
ermöglicht, von einem Anspruch zum anderen überzugehen (vgl.
BT-Drucks. 14/6040, aaO;
14/6857, S. 10, 46). Insbesondere soll ein Gläubiger, der sich für
die gerichtliche Geltendmachung eines dieser Ansprüche entscheidet, nicht
gezwungen sein, sich im Prozess durch die Stellung von Hilfsanträgen vor der
Verjährung der weiteren Ansprüche zu schützen (BT-Drucks.
14/6040, S. 121; BAG, aaO).
27 (c) Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 BGB
erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist
ausgehend von den in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Vorstellungen
des Gesetzgebers allein darauf abzustellen, ob das Gesetz dem Gläubiger
generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt.
Dagegen hindert es die Wirkungserstreckung des § 213 BGB - anders als das
Berufungsgericht meint - nicht, wenn eine an sich gegebene Wahlmöglichkeit
zu dem Zeitpunkt nicht mehr eröffnet war, in dem der Gläubiger in einem
Fehlgriff verjährungshemmende Maßnahmen bezüglich eines - wegen bindender
Auswahl eines anderen Anspruchs nicht mehr gegebenen - Anspruchs ergriffen
hat.
28 (aa) Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass in den
Gesetzesmaterialien mehrfach ausgeführt wird, mit der erstgenannten
Alternative des § 213 BGB ("Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise
neben dem Anspruch gegeben sind") seien solche Ansprüche gemeint, "die von
vornherein wahlweise neben dem geltend gemachten Anspruch gegeben sind" (BT-Drucks.
14/6040, S. 121; 14/6857, S. 10). Für die Anwendung des § 213 Alt. 1 BGB
ist also allein maßgeblich, dass das Gesetz dem Gläubiger an sich eine
Wahlmöglichkeit unter mehreren Ansprüchen eröffnet. Jede andere Sichtweise
würde zudem dazu führen, dass ein Gläubiger entgegen der Intention des
Gesetzgebers nur unzureichend vor den Auswirkungen eines Fehlgriffs bewahrt
würde. Denn wenn darauf abzustellen wäre, ob zum Zeitpunkt einer
verjährungshemmenden Maßnahme noch ein Wahlrecht besteht, würde die
Wirkungserstreckung des § 213 Alt. 1 BGB einem Gläubiger nicht (mehr)
zugutekommen, der - wie hier die Klägerin - sich nicht schon bei der Auswahl
des Anspruchs selbst vergriffen, sondern vielmehr - noch fehlerfrei - die
Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs geschaffen (hier:
Rückzahlungsanspruch infolge wirksamen Rücktritts nach § 437 Nr. 2 BGB) und
erst danach eine Fehlentscheidung getroffen hat, indem er hinsichtlich eines
anderen - infolge des Verbrauchs seines Wahlrechts nicht mehr realisierbaren
- Anspruchs (hier: Rückzahlungsklage wegen Minderung nach § 437 Nr. 2 BGB)
verjährungshemmende Schritte unternommen hat. Es sind aber keine sachlich
einleuchtenden Gründe dafür zu erkennen und ist auch den Gesetzesmaterialien
nicht zu entnehmen, dass ein Gläubiger, dem ein Fehlgriff nicht schon bei
der Auswahl des Anspruchs, sondern erst bei der Ergreifung
verjährungshindernder Maßnahmen unterlaufen ist, schlechter gestellt sein
soll als ein Gläubiger, der bereits von vornherein eine Fehlentscheidung
getroffen hat.
29 (bb) Zum anderen würde der vom Berufungsgericht eingenommene
Rechtsstandpunkt - was dieses letztlich auch erkennt - dazu führen, dass mit
der Regelung des § 213 BGB für den Käufer und den Besteller einer
Werkleistung im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 477 Abs. 3, § 639 Abs.
1 BGB aF) eine Verschlechterung ihrer Rechtspositionen verbunden wäre. Das
Berufungsgericht schränkt in diesen Fällen den (zeitlichen) Geltungsbereich
des § 213 BGB gegenüber § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF deutlich ein.
Diese Beschränkung will es allein aus dem Umstand ableiten, dass nach
früherem Recht eine einmal getroffene Wahl zwischen der Minderung und
Wandelung (§§ 462, 465 BGB aF) nicht bindend war (vgl. BGH, Urteil vom 1.
Juni 1990 - V ZR 48/89, aaO unter 1 c), während nach neuer Rechtslage
Minderung und Rücktritt Gestaltungsrechte darstellen, mit deren wirksamen
Ausübung das bisherige Rechtsverhältnis (bindend) umgestaltet wird und die
Wahlmöglichkeit des Käufers/Bestellers entfällt. Eine solche
Schlechterstellung des Käufers/Bestellers war aber vom Gesetzgeber nicht
gewollt. Vielmehr ging dessen Anliegen dahin, die Sonderregelungen der § 477
Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF unter Beibehaltung des schon nach alter
Rechtslage für den Käufer und den Besteller einer Werkleistung
gewährleisteten Schutzniveaus zu einer für Gläubiger jeder Art geltenden
generellen Vorschrift zu erheben (vgl.
BT-Drucks. 14/6040, aaO).
30 Dementsprechend wird in der Rechtsprechung (abgesehen vom
Berufungsgericht) und im Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig die
zutreffende Auffassung vertreten, dass von der in § 213 Alt. 1 BGB
angeordneten Erstreckung der Wirkung verjährungshemmender oder den Neubeginn
der Verjährung auslösender Maßnahmen ohne Einschränkung sämtliche in §§ 437,
634 BGB aufgeführten kauf- und werkvertraglichen Nacherfüllungs- und
Gewährleistungsrechte, die auf demselben Mangel beruhen, erfasst werden
(BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08, aaO mwN [für §
634 BGB]; OLG München, ZGS 2007, 80; AG Hamburg, Urteil vom 25. Oktober 2006
- 7c C 31/06, juris Rn. 4; Staudinger/Peters/Jakoby, aaO Rn. 1;
Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 213 Rn. 2; Erman/Schmidt-Räntsch,
BGB, 14. Aufl., § 213 Rn. 4; BeckOK-BGB/Henrich, Stand 1. Februar 2015, §
213 Rn. 4; Münch-KommBGB/Grothe, aaO Rn. 4; Soegel/Niedenführ, BGB, 13.
Aufl., § 213 Rn. 5).
31 (cc) Für eine Verschlechterung der Rechtspositionen des Käufers und des
Bestellers einer Werkleistung besteht entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts auch kein Anlass. Das Berufungsgericht hat aus dem
Umstand, dass Rücktritt und Minderung nach neuem Schuldrecht
Gestaltungsrechte darstellen, die im Falle der wirksamen Ausübung eines
dieser beiden Rechte das Wahlrecht des Käufers und des Bestellers entfallen
lassen, unzutreffende Rückschlüsse auf eine hieraus vermeintlich
resultierende Unanwendbarkeit des § 213 Alt. 1 BGB gezogen. Dabei hat es
verkannt, dass Minderung und Rücktritt (§ 437 Nr. 2, §§ 441, 440, 323 BGB)
in ihrer Eigenschaft als Gestaltungsrechte - anders als die nach altem
Schuldrecht als Ansprüche ausgestaltete Minderung und Wandelung (§§ 462,
465, 477, 634, 639 Abs. 1 BGB aF) - überhaupt nicht der Verjährung
unterworfen sind. Die verjährungsrechtliche Regelung des § 213 BGB kann sich
daher nicht auf die Gestaltungsrechte der Minderung und des Rücktritts
selbst, sondern nur auf die im Falle ihrer Ausübung entstehenden - von der
Verweisungsnorm des § 437 Nr. 2 BGB mitumfassten - Ansprüche beziehen.
32 Folgerichtig hat der Gesetzgeber im Hinblick darauf, dass gemäß § 194
Abs. 1 BGB nur Ansprüche der Verjährung unterliegen und deswegen die
Gestaltungsrechte der Minderung und des Rücktritts selbst unverjährbar sind,
die - nicht als verjährungsrechtliche Vorschriften einzustufenden (BGH,
Urteil vom 8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08, aaO Rn. 40) - Sonderregelungen
der § 438 Abs. 4, 5, § 634a Abs. 4, 5, § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB geschaffen.
Diese sehen vor, dass die Ausübung der genannten Gestaltungsrechte unwirksam
ist, wenn der hypothetische (Nach-)erfüllungsanspruch verjährt wäre
(Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 34). Dagegen
sind die aus der Ausübung dieser Gestaltungsrechte resultierenden Ansprüche
der dreijährigen Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB unterworfen (vgl.
Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 35 ff.).
33 Die Unanwendbarkeit verjährungsrechtlicher Vorschriften auf die
Gestaltungsrechte Rücktritt und Minderung gilt auch hinsichtlich der
Bestimmung des § 213 BGB, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut ebenfalls nur
Ansprüche, nicht aber Rechte erfasst. Verjährbare Ansprüche
im Sinne des § 213 Alt. 1 BGB können damit neben den in § 437 Nr. 1 und Nr.
3 BGB aufgeführten Ansprüchen nur die durch Rücktritt oder Minderung (§ 437
Nr. 2 BGB) begründbaren -und von der Verweisungsnorm des § 437 Nr. 2 BGB
mitumfassten - Rückzahlungsansprüche (§§ 346 ff., § 441 Abs. 4 BGB)
darstellen. Diese Zusammenhänge hat der Gesetzgeber auch erkannt
und in der Gesetzesbegründung im Rahmen einleitend aufgeworfener Fragen zum
Ausdruck gebracht, dass die Wirkungserstreckung des § 213 BGB im Falle des §
437 Nr. 2 BGB nicht für die Gestaltungsrechte Rücktritt und Minderung an
sich gelten soll, sondern nur für die aus ihrer Ausübung resultierenden
Ansprüche auf (teilweise oder vollständige) Rückzahlung des Kaufpreises
(BT-Drucks. 14/6040, aaO).
34 cc) Nach alledem hat die Klägerin durch die gemäß § 167 ZPO auf
den Zeitpunkt ihrer Einreichung (15. September 2008) zurückwirkende Erhebung
der Minderungsklage gemäß §§ 213, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Verjährung
der sich aus dem Rücktritt vom Kaufvertrag ergebenden Rückgewähransprüche
gehemmt. Diese Hemmungswirkung entfiel zwar gemäß §§ 213, 204 Abs.
2 Satz 1 BGB sechs Monate nach Wegfall der Rechtshängigkeit der
Minderungsklage, der mit dem - gemäß § 167 ZPO rückwirkend zum 19. Februar
2013 erfolgten - Rechtshängigwerden der auf den Rücktritt gestützten Klage
bewirkt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 48/89, aaO unter 1
a). Mit der Rechtshängigkeit der geänderten Klage trat aber gemäß § 204 Abs.
1 Nr. 1 BGB erneut eine - noch andauernde - Hemmung der Verjährung ein.
35 dd) Anders als das Berufungsgericht meint, erstreckte sich die
Hemmungswirkung der Minderungsklage gemäß §§ 213, 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
BGB nicht nur auf den ursprünglich eingeklagten Betrag von 15.000 €, sondern
auf sämtliche später im Wege der Klageänderung geltend gemachten
Rückgewähransprüche. Der Bundesgerichtshof hat schon für die Bestimmung des
§ 477 Abs. 3 BGB aF ausgeführt, diese Vorschrift enthalte eine Ausnahme von
dem Grundsatz, dass eine Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der
Gestalt und in dem Umfang unterbreche, wie sie mit der Klage geltend gemacht
würden (Senatsurteil vom 22. Mai 1963 - VIII ZR 49/62, aaO; BGH, Urteile vom
10. Januar 1972 - VII ZR 132/70, BGHZ 58, 30, 39 f.; vom 18. März 1976 - VII
ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 147). Dementsprechend hat er entschieden, dass eine
Klage auf Mängelbeseitigung oder auf Ersatz der hierfür anfallenden Kosten
gemäß § 639 Abs. 1, § 477 Abs. 3 BGB aF über die Höhe des eingeklagten
Anspruchs hinaus die Verjährung aller anderen in § 638 BGB aF genannten
Ansprüche unterbreche (BGH, Urteile vom 18. März 1976 - VII ZR 35/75, aaO;
vom 10. Januar 1972 - VII ZR 132/70, aaO, S. 39).
36 Für die Bestimmung des § 213 BGB, die die Sonderregelungen der § 477 Abs.
3, § 639 Abs. 1 BGB aF zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz erhebt, gilt
Entsprechendes. Wollte man dem Gläubiger in Anbetracht der unterschiedlichen
Rechtsfolgen etwa von Minderung und Rücktritt die Erstreckung einer
Verjährungshemmung nur in Höhe des zunächst eingeklagten Betrags zubilligen,
liefe der Schutz des § 213 BGB, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers
nicht hinter dem durch § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF gewährleisteten
Niveau zurückbleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 121), weitgehend
leer. Dementsprechend wird in den Gesetzesmaterialien auch ausgeführt, § 213
BGB solle auch dann eingreifen, wenn die Grenze des prozessu-alen Anspruchs
durch "Änderung des Antrags", also durch eine Erweiterung des
Klagebegehrens, überschritten wird (vgl. BT-Drucks. 14/6040, aaO). Die
Wirkungserstreckung des § 213 BGB ist daher nicht auf den Umfang der
erhobenen Klage beschränkt (so auch Staudinger/Peters/Jakoby, aaO Rn. 5; aA
Palandt/Ellenberger, aaO Rn. 2).
37 Folglich ist keine Verjährung der von der Klägerin zuletzt geltend
gemachten Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 40.000 € Zug
um Zug gegen Rückgabe des Pferdes (nebst Zinsen) eingetreten. Hieraus folgt
weiter, dass die Klägerin auch die Feststellung des Verzugs der Beklagten
mit der Rücknahme des Wallach verlangen kann (§§ 293 BGB, 756, 765 ZPO).
38 3. Schließlich ist auch der weitere Antrag der Klägerin auf
Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle künftig entstehenden
notwendigen Verwendungen für die Unterhaltung des Pferdes begründet. Solche
Aufwendungen kann die Klägerin, die wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten
ist, gemäß § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Rückgabe des Pferdes ersetzt
verlangen (vgl. Senatsurteil vom 15.
November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 41 f.). Dieser Anspruch
stellt keine Nebenleistung zum Kaufpreisrückzahlungsanspruch dar, so dass -
anders als das Berufungsgericht meint - für ihn nicht § 217 BGB gilt.
Vielmehr unterliegt er - als ein weiterer sich aus dem
Rückgewährschuldverhältnis ergebender (selbständiger) Anspruch - ebenfalls
der dreijährigen Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB (Senatsurteil vom
15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 42). Der Ablauf dieser Frist wurde
- wie oben ausgeführt - rechtzeitig gehemmt.
III.
39 Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da
sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur
Zurückweisung der Berufung der Beklagten und somit zur Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
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