Ordre public-Verstoß des
Erbverbots der Religionsverschiedenheit sowie der Ungleichbehandlung
männlicher und weiblicher Erben: Voraussetzungen und Folgen der
Anwendung von Art. 6 EGBGB
OLG Hamm, Beschl. v.
28.2.2005 - 15 W 117/04
Fundstelle:
FamRZ 2005, 1705
ZEV 2005, 436
s. auch
OLG Hamm IPRax 1994, 49
Amtl. Leitsätze:
1. Die Bestimmung des
ägyptischen Rechts, die ausnahmslos Personen (damit auch Kinder) von der
gesetzlichen Erbfolge ausschließt, wenn sie nicht derselben Religion wie der
(hier muslimische) Erblasser angehören, beinhaltet einen erheblichen
Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 GG.
2) Die Anwendung dieser Norm indiziert bei einem gegebenen Inlandsbezug
einen Verstoß gegen den deutschen ordre public.
3) Bei der Abwägung gegenläufiger Grundrechtspositionen kann ein konkret
feststellbarer Erblasserwille, die Rechtsfolgen seines Heimatrechts
eintreten zu lassen, zu einem abweichenden Ergebnis führen. Der
Beachtlichkeit des Erblasserwillens steht in diesem Zusammenhang nicht
entgegen, dass sein Heimatrecht die Errichtung einer auf den Ausschluß von
der gesetzlichen Erbfolge gerichteten letztwilligen Verfügung nicht
ermöglicht.
Zentrale Probleme:
In dem äußerst sorgfältig und umfangreich
begründeten Beschluß behandelt der Senat grundsätzliche Fragen des ordre
public-Vorbehalts im Zusammenhang mit dem islamisch-religiösen Erbrecht. Es
geht dabei sowohl um das Erbverbot der Religionsverschiedenheit als auch um
die Schlechterstellung weiblicher gegenüber männlichen Erben gleichen
Verwandtschaftsgrades (s. dazu bereits
OLG Hamm IPRax 1994, 49).
Dem Senat ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung durchwegs
zuzustimmen. Art. 6 S. 1 EGBGB untersagt die Anwendung einer Rechtsnorm
eines anderen Staates, wenn diese zu einem Ergebnis führt, das mit
wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den
Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist. Bereits aus dem Wortlaut der
Norm ergibt sich damit, daß Prüfungsgegenstand der Vorbehaltsklausel das
konkrete Anwendungsergebnis einer Rechtsnorm im jeweiligen Einzelfall, nicht
aber die Norm selbst ist. Selbst wenn letztere – gedacht als Norm des
deutschen materiellen Rechts – evident verfassungswidrig wäre, steht ihrer
Anwendung nichts entgegen, wenn nur das Anwendungsergebnis im konkreten
Einzelfall nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts
offensichtlich unvereinbar ist. Aus den Kriterien der Wesentlichkeit und der
Offensichtlichkeit ergibt sich der Charakter von Art. 6 EGBGB als eine eng
auszulegende, äußerst zurückhaltend anzuwendende Ausnahmevorschrift. Die
besondere Problematik im Zusammenhang mit Regelungen der gesetzlichen
Erbfolge besteht darin, daß angesichts der im deutschen materiellen Recht
bestehenden Testierfreiheit nahezu jede Erbquote zulässig ist und daher die
vom ausländischen Recht vorgesehene gesetzliche Erbquote als solche keinen
Verstoß gegen den ordre public darstellen kann. Betrachtet man also im
vorliegenden Fall als Ergebnis der Rechtsanwendung lediglich die Tatsache,
daß die Kinder des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder
ungleich behandelt werden, so verstößt dieses als solches nicht gegen
inländische Rechtsvorstellungen, weil ein entsprechendes Ergebnis –
vorbehaltlich des noch zu erörternden Pflichtteilsrechts – auch im deutschen
Recht im Wege gewillkürter Erbfolge erreicht werden könnte. Hatte der Senat
in einer früheren Entscheidung noch mit einem ähnlichen Argument einen ordre
public-Verstoß verneint (s. OLG Hamm IPRax 1994, 49),
so rückt er hiervon nunmehr erfreulicherweise ausdrücklich ab:
Rechtsanwendungsergebnis ist nicht allein die Erbquote, sondern der
Ausschluß bzw. die Beschränkung des gesetzlichen Erbrechts aufgrund
Religionsverschiedenheit bzw. Geschlecht, d.h. die Tatsache, daß
Diskriminierung im gesetzlichen Zusammenhang erfolgt. Dieses Ergebnis wäre
im deutschen Recht im konkreten Einzelfall nur aufgrund gewillkürter
Erbfolge, d.h. aufgrund eines entsprechenden Erblasserwillens erreichbar
gewesen, weil (in den Grenzen des § 138 BGB) nur der Erblasser, nicht aber
das Gesetz diskriminieren darf. Damit wäre ein ordre public-Verstoß mit dem
Argument der Zulässigkeit einer entsprechenden gewillkürten Erbfolge im
deutschem Recht nur dann zu verneinen, wenn der Erblasser es im Hinblick auf
die seinem Willen entsprechenden gesetzlichen Erbfolgeregeln bewußt
unterlassen hat, entsprechend zu testieren. Eröffnet (wie hier) das
Erbstatut (ggf. in Verbindung mit einer Rechtswahl) keine bzw. nur begrenzte
Testierfreiheit, so muß ausreichen, daß die gesetzliche Erbfolge dem Willen
des Erblassers entsprach. Beides setzt aber die positive Feststellung eines
entsprechenden Erblasserwillens voraus. Nicht ausreichend hierfür kann aber
die bloße generelle Billigung der Anwendbarkeit des Heimatrechts als solchen
sein. Der Erblasser muß vielmehr die konkrete Ausgestaltung der gesetzlichen
Erbfolge im Einzelfall in seinen Willen aufgenommen und gebilligt haben. Die
bloße Hinnahme einer Regelung reicht hierfür ebenfalls nicht aus. Auch
insoweit ist dem Senat vollständig zuzustimmen.
Neben dem genannten Kriterium eines ergebnisrelevanten offensichtlichen
Verstoßes ausländischen Rechts gegen grundlegende inländische
Wertvorstellungen verlangt eine Ergebniskorrektur über Art. 6 EGBGB einen
hinreichenden Inlandsbezug des jeweiligen Einzelfalls zum
Entscheidungszeitpunkt. Dieses nicht ausdrücklich normierte Erfordernis
ergibt sich aus dem Ausnahmecharakter der Vorschrift. Die Anforderungen an
die Stärke dieses Bezuges können, wie der Senat zu Recht darlegt, je nach
der Stärke des Verstoßes gegen grundlegende Gerechtigkeitsvorstellungen
variieren (Relativität des ordre public. Als stärkste und i.d.R.
ausreichende Inlandsbeziehungen kommen insbesondere die deutsche
Staatsangehörigkeit oder der gewöhnliche Aufenthalt eines Beteiligten im
Inland in Betracht. Auch hier rückt der Senat zu Recht von seiner rigiden
früheren Betrachtungsweise ab (s. OLG Hamm IPRax 1994, 49)
und bejaht zutreffend den Inlandsbezug.
Bleibt ein weiterer Aspekt: Der Senat ist der Ansicht, daß im Falle
der Feststellbarkeit eines entsprechenden Erblasserwillens die Tatsache, daß
das deutsche Recht die vollständige Enterbung der Abkömmlinge nur in den
Grenzen des Pflichtteilsrechts zulassen würde, nicht ordre
public-relevant ist, weil das Bestehen eines familiären Pflichtteils- oder
Noterbrechts grundsätzlich nicht Bestandteil des ordre public sei. In der
Tat zog die h.M. bisher angesichts der (vermeintlich) weiteren
verfassungsrechtlichen Grenzen einen ordre public-Verstoß durch
Nichtgewährung eines Pflichtteilsrechts nur dann in Betracht, wenn die
betreffende Person minderjährig oder bedürftig war und die fehlende
erbrechtliche Versorgung nicht unterhaltsrechtlich ausgeglichen wurde.
Nachdem nunmehr aber das BVerfG (nach Erlaß der vorliegenden Entscheidung)
dem deutschen Pflichtteilsrecht unter ausdrücklicher Betonung der
bedarfsunabhängigen wirtschaftlichen Mindestbeteiligung Verfassungsrang
attestiert hat (s. BVerfG NJW 2005, 1561),
dürfte sich diese enge Sichtweise kaum halten lassen. Damit wäre im
vorliegenden Fall selbst im Falle der Feststellung eines entsprechenden
Erblasserwillens jedenfalls der vollständige Erbrechtsausschluß der Kinder
des Erblassers ordre public-widrig. Dann stellt sich die spannende Frage der
Folgen des Verstoßes: Da sich die durch das Fehlen von
Pflichtteilsansprüchen im Erbstatut ergebende Regelungslücke kaum
systemimmanent aus dem anwendbaren Erbrecht selbst füllen lassen dürfte,
bleibt wohl nichts anderes, als den Abkömmlingen einen schuldrechtlichen
Pflichtteilsanspruch nach deutschem Recht zu gewähren.
©sl 2005
Aus den Gründen:
I.) Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren um die Rechtsnachfolge
nach dem Erblasser.
Der am 12.05.1933 nahe Kairo geborene Erblasser war bis zu seinem Tod
ägyptischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Er reiste 1955 in die
Bundesrepublik Deutschland ein und nahm ein Studium der Zahnmedizin auf.
Nach erfolgreichem Abschluss praktizierte er hier als niedergelassener
Zahnarzt. Er behielt seine Praxis in Essen bis über sein 65. Lebensjahr
hinaus bei. Aus seiner 1961 mit Frau Dr. X, geborene E, geschlossenen Ehe,
die am 06.11.1986 geschieden wurde, sind der 1962 geborene Beteiligte zu 2)
und die 1970 geborene Beteiligte zu 1) hervorgegangen. Beide sind nicht
muslimischen Glaubens. Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben. Von den
zum Zeitpunkt seines Todes noch lebenden sieben Geschwistern leben noch drei
Schwestern und drei Brüder (die Beteiligten zu 3), 5), 6), 7), 8) und 11).
Der vierte Bruder X (der ehemalige Beteiligte zu 4), verstarb am 01.02.2001.
Letzterer war mit der Beteiligten zu 9) verheiratet, aus der Ehe sind der
Beteiligte zu 10) sowie die Kindern I und O hervorgegangen.
Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestand sein Vermögen in Deutschland
im Wesentlichen aus dem Eigentum am Grundstück Grundbuch B., Blatt 667.
Die Beteiligte zu 1) hat die Erteilung eines gemeinschaftlichen,
gegenständlich auf den in Deutschland befindlichen Nachlass beschränkten
Erbscheins beantragt, der sie und den Beteiligten zu 2) zu je 1/2 als Erben
ausweist. Weiter hat sie den Hilfsantrag gestellt, einen gegenständlich
beschränkten Erbschein auszustellen, wonach der Erblasser auf Grund
gesetzlicher Erbfolge ägyptischen Rechts unter Berücksichtigung des ordre
public von dem Beteiligten zu 2) zu 2/3 und von ihr zu 1/3 beerbt worden
ist.
Der Beteiligte zu 3) hat zunächst beantragt, ihm einen gemeinschaftlichen
Erbschein zu erteilen, der die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Brüder
des Erblassers zu je 2/11 -Anteil und seine zum Zeitpunkt des Erbfalls
lebenden Schwestern zu je 1 /11 -Anteil als Erben ausweist. Hilfsweise hat
er die Erteilung eines Erbscheines in Anwendung ägyptischen Rechts unter
Berücksichtigung des ordre public beantragt, der die zum Zeitpunkt des
Erbfalls lebenden Geschwister des Erblassers als Miterben zu je 1/7-Anteil
ausweist. Äußerst hilfsweise hat er die Erteilung eines Erbscheins
beantragt, der die zum Zeitpunkt lebenden Geschwister des Erblassers sowie
die Beteiligten zu 1) und 2) als Miterben zu je 1/9-Anteil ausweist.
Die Beteiligte zu 1) hat zur Darlegung der Erbfolge nach ägyptischem Recht
drei Stellungnahmen des deutschen Notarinstituts zu den Akten gereicht. Die
Beteiligte zu 3) und 5) bis 11) haben eine Ablichtung des „Decree of
Distribution“ vom 14.08.2000 des Ei Gomrek Summary Court for Personal Status
in der Nachlasssache F vorgelegt, wonach der Erblasser durch seine zum
Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Brüder zu je 2/11 -Anteil und seine
Schwestern zu je 1 /11 -Anteil beerbt worden ist.
Das AG hat mit Beschluss vom 21.02.2003 die Erbscheinsanträge des
Beteiligten zu 3) mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an der
internationalen Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichtes für die
Erteilung eines nicht auf den in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen
Nachlass beschränkten Erbscheins. Im selben Beschluss hat es angekündigt,
in Anwendung ägyptischen Rechts unter Berücksichtigung des ordre public
(Artikel 6 EGBGB) einen gegenständlich auf den in der Bundesrepublik
Deutschland befindlichen Nachlass beschränkten Erbschein zu erteilen, der
die Beteiligten zu 1) und 2) als Erben zu je 1/2 ausweist. Zur Begründung
hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ägyptischem Recht gesetzliche
Erben die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Brüder des Erblassers zu je
2/11 und die Schwestern zu je 1 /11 seien. Die Beteiligten zu 1) und 2)
seien nach § 11 Nr. 6 des Gesetzes Nr. 77, wonach eine Erbfolge zwischen
einem Moslem und einem Nicht-Moslem nicht stattfindet, von der Erbfolge
ausgeschlossen. Ohne diesen Ausschluss wären der Beteiligte zu 2) als Sohn
des Erblassers Erbe zu 2/3, die Beteiligte zu 1) als Tochter des Erblassers
Erbin zu 1/3. Sowohl § 11 Nr. 6 des Gesetzes Nr. 77 als auch § 11 Nr. 19,
letzter Satz des Gesetzes Nr. 77, der regelt, dass in den Fällen des § 11
Nr. 19 der männliche Erbe den doppelten Anteil des weiblichen Erben erhält,
seien wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public unanwendbar.
Gegen den vorgenannten Beschluss haben die Beteiligten zu 3) und 5) bis 11)
mit Schriftsatz vom 05.03.2003 Beschwerde einlegen lassen und in der
Beschwerdebegründung beantragt, den Vorbescheid des AG aufzuheben und
den Beteiligten zu 3) bis 11) einen Erbschein zu erteilen, der die
Beteiligten zu 3), 4), 8) und 11) zu Erben nach dem zwischen dem 21. und 26.
6. 2000 in Essen verstorben F zu je 2/11 sowie die Beteiligten zu 5) bis 7)
zu je 1/11 ausweist, hilfsweise, einen Erbschein zu erteilen, der die
Beteiligten zu 3) bis 8) und 11) als Erben zu je 1/7 ausweist,
äußerst hilfsweise, den nach Antrag 1. bzw. 2. zu erteilenden Erbschein auf
den in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass zu beschränken.
Sie haben die Auffassung vertreten, dass der Fall keine starke
Inlandsbeziehung aufweise. Aus einer von ihnen vorgelegten Bescheinigung der
ägyptischen Behörde für Reiseurkunden, Migration und Staatsangehörigkeit
über die Ein- und Ausreise des Erblassers nach Ägypten in den letzten 10
Jahren gehe hervor, dass dieser mit Ausnahme des Zeitraums 18.10.1996 bis
29.08.1997 zu keinem Zeitpunkt länger als sechs Monate in der Bundesrepublik
Deutschland anwesend gewesen sei. Er habe in Ägypten eine Wohnung und einen
Pkw besessen und beabsichtigt, sich ganz aus Deutschland zurückzuziehen.
Seine Krebserkrankung habe diese Pläne letztlich durchkreuzt.
Darüber hinaus liege auch deshalb kein Verstoß gegen den deutschen ordre
public vor, weil das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts auch durch
eine letztwillige Verfügung des Erblassers hätte erreicht werden können.
Hier habe das Ergebnis dem Willen des Erblassers entsprochen. Dieser habe
zur Sicherstellung sogar zwei Testamente errichtet, das erste zu Gunsten
seiner Mutter, das zweite nach deren Tod zu Gunsten seiner Geschwister.
Beide Testamente seien abhanden gekommen.
Die Beteiligte zu 1) und 2) haben die gegenteilige Auffassung vertreten und
bestritten, dass es dem Willen des Erblassers entsprochen habe, seine Kinder
von der Erbfolge auszuschließen.
Das AG hat der Beschwerde durch begründeten Beschluss nicht abgeholfen und
sie dem LG zur Entscheidung vorgelegt.
Das LG hat den angefochtenen Beschluss aufgehoben und das AG angewiesen, dem
Beteiligten zu 3) einen Erbschein nach Maßgabe seines Hilfsantrages zu 3),
hinsichtlich der Erbquoten nach Maßgabe des Hauptantrages zu 1), zu
erteilen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu
1), die sie durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten hat erheben
lassen.
II.) Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie
formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt
daraus, dass das LG die amtsgerichtliche Entscheidung zu ihrem Nachteil
abgeändert hat ... (wird ausgeführt).
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit haben
die Vorinstanzen zutreffend allein insoweit bejaht, als von der Beteiligten
zu 1) bzw. dem Beteiligten zu 3) mit dem Hilfsantrag zu 3) ein auf in
Deutschland befindliches Vermögen beschränkter Fremdrechtserbschein (§ 2369
I BGB) begehrt wird. Im Grundsatz gilt nämlich, dass die internationale
Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte nur gegeben ist, soweit deutsches
materielles Erbrecht anwendbar ist (sog. Gleichlaufgrundsatz; vgl.
etwa OLG Köln OLGR 1992, 201, 202 = DNotZ 1993, 171f; OLG Zweibrücken OLGR
1998, 13, 14 = FGPrax 1997, 192; ZEV 2001, 488f; KG KGR 2000, 363; BayObLGR
2003, 262 = RPfleger 2003, 435; Senat IPrax 1994, 49, 51 = FamRZ 1993,
111ff). Die Vorinstanzen haben hier rechtsfehlerfrei festgestellt, dass
deutsches Erbrecht nicht anzuwenden ist.
Aus Art. 25 I EGBGB ergibt sich der allgemeine Grundsatz, dass jedermann
nach dem Gesetz des Staates beerbt wird, dem er zur Zeit seines Todes
angehört. Die Entscheidung über die Erbfolge eines Ausländers setzt daher
die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit zur Zeit seines Todes voraus.
Da der Erblasser zur Zeit seines Todes die ägyptische Staatsangehörigkeit
besessen hat, ist für die Erbfolge das ägyptische Recht maßgebend. Dass das
ägyptische Recht in seinen Kollisionsnormen (hier Art. 17 des ZGB vom
16.07.1948) diese Verweisung uneingeschränkt annimmt, hat bereits das AG
zutreffend ausgeführt.
Im Ergebnis unschädlich ist, dass die Vorinstanzen die Möglichkeit einer
Rechtswahl gem. Art. 25 II EGBGB nicht näher geprüft haben ...(wird
ausgeführt)
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte ergibt
sich danach allein aus § 2369 BGB, gegenständlich beschränkt auf das in der
Bundesrepublik Deutschland befindliche Vermögen. Völkerrechtliche
Übereinkommen, die hier auf die Beurteilung dieser Frage Einfluss haben
könnten, bestehen im Verhältnis zur Arabischen Republik Ägypten nicht.
Mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte waren die
Anträge des Beteiligten zu 3) ad 1) und 2) daher bereits als unzulässig
zurückzuweisen. Die gegenständliche Beschränkung i.S. des § 2369 BGB muss
nicht allein in den Erbschein, sondern grundsätzlich auch in den Antrag
aufgenommen werden (BayObLG NJW-RR 1998, 798ff). Angesichts des
Umstandes, dass die gegenständliche Beschränkung in Form des Hilfsantrages
zu 3) in das Verfahren eingeführt worden ist, sind die Anträge zu 1) und 2)
auch keiner Auslegung i.S. einer gegenständlichen Beschränkung zugänglich.
Verfahrensrechtlich unbedenklich ist auch, dass das LG in der Sache über den
Hilfsantrag zu 3) entschieden und diesen nicht als unbeachtlich behandelt
hat ... (wird ausgeführt) In der
Sache hält die landgerichtliche Entscheidung rechtlicher Prüfung hingegen
nicht stand, soweit die Kammer in Abänderung der amtsgerichtlichen
Entscheidung den zugunsten der Beteiligten zu 1) und 2) ergangenen
Vorbescheid aufgehoben und das AG zu einer (positiven) Neubescheidung des
Hilfsantrags des Beteiligten zu 3) angewiesen hat.
Das LG hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beteiligten
zu 1) und 2) als Nichtmuslime gem. § 11 Nr.6 des Gesetzes Nr.77 (bei Ferid/Firsching,
Int. Erbrecht, Ägypten, Texte, zitiert als Art. 6 dieses Gesetzes) von der
Erbfolge nach ihrem Vater ausgeschlossen seien. Trotz des durchaus starken
Inlandsbezugs des vorliegenden Sachverhalts verstoße dieser
Erbrechtsausschluss nicht gegen den deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB).
Insoweit sei, unabhängig von den Umständen, die zwischen den Beteiligten
streitig geblieben seien, zu berücksichtigen, dass der Erblasser durchaus
noch intensive Bezüge zu Ägypten gehabt habe. Zudem sehe das ägyptische
Recht, das insoweit dem sunnitischen Recht, genauer der hanafitischen
Rechtsschule, folge, einen allseitigen interreligiösen Erbrechtsausschluss
vor, diskriminiere also nicht eine bestimmte Religion. Aufgrund des danach
uneingeschränkt anwendbaren ägyptischen Rechts seien infolge des Wegfalls
der Abkömmlinge die Beteiligten zu 3) bis 9) und 11) zu Erben berufen, wobei
die männlichen Miterben gem. § 11 Nr.19 letzter Satz Gesetz Nr.77 den
doppelten Erbteil der weiblichen Miterben erhielten. Auch diese Regelung
verstoße vorliegend nicht gegen den deutschen ordre public, da es allein um
die Verteilung des Nachlasses unter ausländischen Miterben gehe.
Dem vermag sich der Senat nicht uneingeschränkt anzuschließen.
Unbedenklich ist allerdings, dass das LG allein auf die gesetzliche
Erbfolge ägyptischen Rechts abgestellt hat. Auch in diesem Zusammenhang kann
die Frage, ob der Erblasser ein schriftliches „Testament“ errichtet hat,
dahinstehen. Dass ägyptische Recht kennt nämlich auf Grund des religiösen
Geltungsgrundes des Erbrechts keine gewillkürte Erbfolge, sondern lediglich
die testamentarische Zuwendung von Vermächtnissen (Ferid/Firsching/Scholz,
aaO Rdnr. 79ff).
Im Ansatz zutreffend hat das LG bei der Entscheidung der Frage, ob die
Anwendung des ägyptischen Erbrechts im vorliegenden Fall gegen den deutschen
„ordre public“ verstößt, nicht auf einen abstrakten Verstoß gegen
Verfassungsgebote, sondern darauf abgestellt, ob im konkreten Fall das
Ergebnis der Anwendung ägyptischen Rechts in untragbarem Widerspruch zu
grundlegenden deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen unter Einschluss der
Grundrechte stehen würde (BGHZ 50, 370; BGHZ 54, 123;
Urteil vom 06.10.2004 -XII ZR 225/01-, zitiert
nach juris Ziff. 41; Senat aaO S. 52). Es kommt danach allein darauf an,
ob die Anwendung ausländischen Rechts auf den konkreten Sachverhalt gegen
tragende Prinzipien der deutschen Rechtsordnung, insbesondere auch gegen die
deutsche Verfassung, verstößt, und zwar auch dann, wenn man die
Gleichstellung des ausländischen Staates und die Eigenständigkeit seiner
Rechtsordnung berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 58, 75; BGHZ 60, 78;
FamRZ 1993, 316, 317; MüKo/Sonnenberger, 3.Aufl., Art. 6 EGBGB Rdnr. 44, 47;
Bamberger/Roth/Lorenz, BGB, Stand 2003, Art. 6 EGBGB Rdnr. 9).
Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Anwendung ausländischen Rechts im
Einzelfall nach Art. 6 EGBGB ausgeschlossen ist, haben danach die
Rechtsfolgen im konkreten Fall zu sein. Insoweit sind die Vorinstanzen
in Übereinstimmung mit allen Beteiligten und den von der Beteiligten zu 1)
vorgelegten Privatgutachten des Deutschen Notarinstituts davon ausgegangen,
dass ohne den Erbrechtsausschluss die Beteiligten zu 1) und 2) unter
Ausschluss der weiteren Beteiligten als Miterben nach ihrem Vater berufen
wären, wobei der Beteiligte zu 2) den doppelten Erbanteil der Beteiligten zu
1) erhielte.
Einer weiteren Überprüfung der Rechtslage nach ägyptischem Recht gem. § 12
FGG durch das Rechtsgutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen
bedurfte und bedarf es nicht. Die Beteiligte zu 1) hat mit den genannten
Gutachten eine aussagekräftige Darstellung der ägyptischen Rechtslage
vorgelegt. Zudem haben die Beteiligten zu 3) und 5) bis 11), die dem
ägyptischen Rechtskreis entstammen, den Inhalt der vorliegenden
Privatgutachten ausdrücklich bestätigt (zur Bedeutung dieses Aspekts vgl.
Zöller/Geimer, ZPO, 24.Aufl., § 293 Rdnr. 17). Weiter haben sie zur
Bestätigung ihres Rechtsstandpunktes das Erbrechtszeugnis des El Gomrek
Summary Court of Personal Status vorgelegt, das die erbrechtliche Situation
nach ägyptischem Recht entsprechend dem übereinstimmenden Vorbringen der
Beteiligten darstellt. Dabei ist allerdings zu bemerken, dass dieses
gerichtliche Zeugnis unabhängig von seiner Anerkennungsfähigkeit (§ 16a FGG)
keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet, selbst wenn man es als einem
Erbschein vergleichbare Entscheidung ansehen würde. Soweit die
internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte reicht, haben
diese die Erbfolge vielmehr ohne Bindung an ausländische Erbscheine
festzustellen (BayObLG NJW-RR 1991, 1098, 1099). Schließlich bestätigt
jedoch auch die Überprüfung der Gutachten anhand einschlägiger deutscher
Fachliteratur deren Inhalt (vgl. insbesondere Ferid/Firsching/ Scholz,
Int.Erbrecht. „Ägypten“, Stand 2004, insbes. Rdnr. 42ff; Lorenz IPrax 1993,
14).
Wie von den Beteiligten und den Vorinstanzen richtig erkannt, stellt sich
damit zunächst die Frage, ob der Erbrechtsausschluss der Beteiligten zu 1)
und 2) gem. § 11 Nr.6 des Gesetzes Nr.77 v. 1943 von dem deutschen
Nachlassgericht gem. Art. 6 EGBGB nicht beachtet werden darf, weil seine
Anwendung im vorliegenden Fall gegen wesentliche Grundsätze des deutschen
Rechts verstoßen würde. In Betracht zu ziehen ist dabei primär ein Verstoß
gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 III S. 1 GG (vgl.
Sonnenberger aaO Rdnr. 54 a.E; Ferid/Firsching/Scholz, aaO Rdnr. 17;
Staudinger/Dörner, BGB, Stand 2000, Art. 25 EGBGB Rdnr. 692, ders. IPrax
1994, 33, 36; Lorenz IPrax 1993, 148, 149).
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Erbrechtsausschluss der
Beteiligten zu 1) und 2) mit Art. 3 III S. 1 GG kollidiert. Art. 3 III S. 1
GG enthält nach allgemeiner Auffassung ein sog. absolutes
Differenzierungsverbot. Dies bedeutet bezogen auf den deutschen Gesetzgeber,
dass der ihm im Rahmen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 I GG)
eingeräumte Beurteilungsspielraum, welche Umstände unter sachlichen
Gesichtspunkten als Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche rechtliche
Behandlung herangezogen werden können, dahingehend eingeschränkt ist, dass
die in Art. 3 III S. 1 GG genannten Eigenschaften einer Person oder Gruppe
als derartige sachliche Kriterien ausgeschlossen sind (vgl. BVerfGE 10,
59, 73; BVerfGE23, 98, 107; NJW 1983, 1968, 1970; NJW1992, 964, 965;).
Vorliegend knüpft der Erbrechtsausschluss gem. § 11 Nr.6 des Gesetzes Nr.77
ausschließlich und unmittelbar an das (negative) religiöse Bekenntnis an.
Eine inhaltsgleiche deutsche Rechtsnorm würde danach offensichtlich gegen
Art. 3 III S. 1 GG verstoßen.
Allerdings ist die Feststellung eines Konflikts zwischen dem
Anwendungsergebnis einer ausländischen Norm und einem Grundrechtsgebot noch
nicht gleichbedeutend mit einem Verstoß gegen den deutschen ordre public. Es
bedarf vielmehr der weiteren Prüfung, ob das betreffende Grundrecht nach
seinem Inhalt und Zweck uneingeschränkte Geltung auch für den konkreten
Sachverhalt mit seinen ausländischen Bezügen beansprucht (BVerfGE 31,
58, 76f; BGH FamRZ 1993, 316, 317). In diesem Zusammenhang kann es darauf
ankommen (vgl. etwa Staudinger/Blumenwitz, BGB, Neubearb.2003, Art. 6 EGBGB
Rdnr. 137), ob das betroffene Grundrecht ein allgemeines Menschenrecht oder
ein sog. staatsbürgerliches Grundrecht darstellt, ggf. ob die ausländische
Norm mit dem menschenrechtsbezogenen Kernbereich des Grundrechts oder eher
mit einem aus diesem abgeleiteten Gestaltungsauftrag kollidiert (zu
unterschiedlichen Funktionen des Art. 3 GG vgl. BVerfG NJW 1992, 964, 965)
und insbesondere welchen Inlandsbezug der zu regelnde Sachverhalt
aufweist (BVerfGE 31, 58, 77; BGH aaO), sowie in diesem Rahmen, ob das
ausländische Recht durch andere Bestimmungen die aus deutscher Sicht
grundrechtswidrige Benachteiligung in einer Weise ausgleicht, dass dem Sinn
des Grundrechtsschutzes hinreichend Rechnung getragen wird (vgl.hierzu
Staudinger/Dörner, BGB, Neubarb. 2000, Art. 25 EGBGB Rdnr. 676, 683).
Die beiden erstgenannten Aspekte können hier vernachlässigt werden. Das
Diskriminierungsverbot stellt schon nach seinem Wortlaut („niemand“) ein
allgemeines Menschenrecht dar (vgl. auch Art. 14 EMRK sowie Art. 2 I der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, mögen diese auch
nur eine auf die jeweilige Konvention beschränkte Geltung beanspruchen). Wie
die Individualbezogenheit zeigt, handelt es sich in dem hier betroffenen
Regelungszusammenhang auch nicht um einen irgendwie gearteten
Gestaltungsauftrag, sondern um ein subjektives Recht des jeweils Betroffenen
(v.Münch/Gubelt, GG, 5.Aufl., Art. 3 Rdnr. 94a, 82; Dreier/Heun, GG,
2.Aufl., Art. 3 Rdnr. 116).
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der an das (negative)
religiöse Bekenntnis anknüpfende Erbrechtsausschluss der Beteiligten zu 1)
und 2) hier durch anderweitige Regelungen des ägyptischen Rechts effektiv
kompensiert wird. Dies schon deshalb nicht, weil die genannten Beteiligten
zu diesem Rechtskreis ersichtlich in keinerlei tatsächlicher Beziehung
stehen. Angesichts der Einzelfallbezogenheit des ordre public kann jedoch
nur eine Kompensation, die auch tatsächlich zum Tragen kommen kann,
Berücksichtigung finden (Dörner IPrax 1994, 33, 36; C3/ Yassari, Iranian
Familiy and succession Laws and their Application in German Courts, S. 46f).
Entgegen der Auffassung der weiteren Beteiligten, die sich das LG zu eigen
gemacht hat, kann es auch nicht darauf ankommen, dass der durch die
hanafitische Rechtsschule geprägte Erbrechtsausschluss nach § 11 Abs. 6 des
Gesetzes Nr.77 -jedenfalls bezogen auf Muslime- allseitig ist, also -anders
als wohl das iranische Recht- keine einseitige Benachteiligung von
Nicht-Muslimen beinhaltet. Wie bereits dargelegt, geht es bei der Anwendung
des Art. 6 EGBGB nicht darum, eine ausländische Norm anhand inländischer
Rechtsgrundsätze zu bewerten. Festzustellen ist vielmehr allein, ob die
Anwendung dieser Norm im Einzelfall mit inländischen Rechtsgrundsätzen
unvereinbar ist. Maßgebend ist danach allein, dass die Beteiligten zu 1) und
2), obwohl sie auch nach dem ägyptischen Recht im Übrigen als
ausschließliche Miterben nach ihrem Vater berufen wären, allein auf Grund
ihres nicht-muslimischen Bekenntnisses gänzlich von der Erbfolge
ausgeschlossen würden. Die hierin liegende Kollision mit Art. 3 III S. 1 GG
verliert nichts von ihrem Gewicht, weil umgekehrt auch ihr Vater die
Beteiligten zu 1) und 2) nach ägyptischem Recht nicht hätte beerben können.
Vielmehr würde der Erbrechtsausschluss auch in diesem hypothetischen Fall
mit Art. 3 III S. 1 GG kollidieren.
Wesentliche Bedeutung kommt danach der Gewichtung des so genannten
Inlandsbezuges zu. Trotz der ähnlichen Begriffsbildung ist dabei zu
beachten, dass es hier nicht um die Prüfung gehen kann, ob ein
Grundrechtsverstoß erheblich oder offensichtlich i.S. des Art. 6 S. 1 EGBGB
ist. Ein Grundrechtsverstoß ist immer erheblich in diesem Sinne, wie auch
die eigene Regelung in Art. 6 S. 2 EGBGB zeigt (BVerfG aaO S. 73ff;
MüKo-Sonnenberger, aaO Art. 6 EGBGB Rdnr. 53; Yassari, aaO, S. 46). Es
kann vielmehr allein um die wertende Prüfung gehen, ob die tatsächlichen
Aspekte des zu entscheidenden Sachverhalts in ihren Bezügen zum Ausland
derart erheblich sind, dass das jeweils betroffene Grundrecht im Einzelfall
seinem Inhalt nach keine Geltung beansprucht (BVerfG aaO). Danach kann
es nicht um ein bloßes „Aufaddieren“ von tatsächlichen Aspekten gehen, die
entweder Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder dem Heimatland des
Erblassers haben. Erforderlich ist vielmehr eine Wertung dieser Tatsachen
auf der Grundlage des jeweils betroffenen Grundrechts.
Hiervon ausgehend vermag der Senat der Auffassung des LG, dass bereits die
unstreitigen objektiven Bezüge des Sachverhalts zum Ausland die Anwendung
des Art. 6 EGBGB ausschließen, nicht zu folgen.
Art. 3 III S. 1 GG beinhaltet, wie bereits dargelegt, ein sog. absolutes
Differenzierungsverbot. Art. 3 III S. 1 GG ist auch mehr als Ausdruck der
religiösen Neutralität des deutschen Staates. Das Grundrecht schützt
vielmehr die Möglichkeit des Einzelnen, eine transzendentale Überzeugung zu
finden oder auch nicht zu finden und dies zu bekennen, indem es jeglicher
staatlicher Gewalt untersagt, diesen Umstand zum tragenden Anknüpfungspunkt
einer Begünstigung oder Benachteiligung zu machen. Das Schutzgut des
Grundrechts ist damit ein wesentlicher Bestandteil des (geistigen)
menschlichen Seins und weist von daher starke Bezüge zum Schutz der
Menschenwürde nach Art. 1 GG auf (Heun, aaO). Dabei ist gerade das Verbot
einer Diskriminierung auf Grund des religiösen Bekenntnisses in seinem
Schutzbereich weitgehend unabhängig von den sozialen, rechtlichen und
politischen Gegebenheiten des einen oder des anderen Landes. Ein
ausländischer Rechtssatz, der das religiöse Bekenntnis zum tragenden
Anknüpfungspunkt einer Rechtsgewährung oder Rechtsverweigerung macht, kann
von deutschen Gerichten danach allenfalls ganz ausnahmsweise angewandt
werden. Denkbar sind insoweit Fälle, in denen außer dem Anknüpfungspunkt der
internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit keinerlei
objektiver Inlandsbezug vorliegt (vgl. hierzu MüKo-Sonnenberger, aaO, Rdnr.
55), insbesondere alle Beteiligten dem fremden Rechtskreis angehören. Zu
denken ist auch an die Konstellationen, dass die Anwendung des fraglichen
Rechtssatzes die Zustimmung aller Betroffenen findet (Riering ZEV 1998, 455,
457), oder das Ergebnis seiner Anwendung im konkreten Fall auch ohne die
tatbestandliche Anknüpfung an das religiöse Bekenntnis eintreten würde (zur
Erforderlichkeit einer Ergebnisprüfung vgl. BGH NJW-RR 1993, 962, 963).
Die objektiven Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhalts sind nicht
geeignet, eine solche Ausnahme zu begründen. Nach den tatsächlichen
Feststellungen des LG hat ab seinem 23. Lebensjahr die gesamte persönliche,
familiäre und berufliche Entwicklung des Erblassers in Deutschland
stattgefunden. Als natürliche Konsequenz dieser Lebensgestaltung haben auch
die Beteiligten zu 1) und 2) als die Hauptbetroffenen des
Erbrechtsausschlusses ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland. Bereits der
Umstand, dass die primär von der fraglichen Norm Betroffenen infolge der
Lebensgestaltung des Erblassers ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland
haben, schließt es nach Auffassung des Senats aus, das Verbot religiöser
Diskriminierung nur deshalb nicht zur Anwendung zu bringen, weil der
Erblasser seine Staatsangehörigkeit und sein religiöses Bekenntnis nicht
aufgegeben hat, und sich seine persönliche und berufliche Beziehung zu
Deutschland in seinen letzten Lebensjahren gelockert haben mag.
Obwohl der Senat danach auf der Grundlage der Feststellungen des LG zur
Nichtanwendung des Erbrechtsausschlusses gem. Art. 6 S. 2 EGBGB kommen
würde, ist die Sache nicht zur Entscheidung reif. Das LG hat auf der
Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent dem Vortrag der Beteiligten zu
3) und 5) bis 11) zu Willensäußerungen des Erblassers keine weitere
Bedeutung beigemessen. Gerade diese können hier jedoch
entscheidungserheblich sein.
Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public im Rahmen des Erbrechts kann
ausscheiden, wenn die auf Grund des berufenen ausländischen Rechts
eintretenden Rechtsfolgen dem Willen des Erblassers entsprachen (vgl.
Staudinger/Dörner, aaO Rdnr. 681; MüKo-Birk, BGB, 3.Aufl., Art. 25 EGBGB
Rdnr. 114; Bamberger/Roth/ Lorenz, aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 58).
Nach Auffassung des Senats sind in diesem Zusammenhang folgende
Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
Während in Fällen des Art. 6 S. 1 EGBGB das Tatbestandsmerkmal der
Offensichtlichkeit die Möglichkeit bietet, die Willensbildung des Erblassers
als einen von mehreren Wertungsgesichtspunkten zu berücksichtigen, ist
dieser Ansatz in Fällen einer Grundrechtsrelevanz der fraglichen
ausländischen Norm versperrt (vgl. oben). Angesichts des Umstandes, dass das
Grundgesetz und hier im Besonderen die Grundrechte als Spitze der deutschen
Normenhierachie jede Ausübung deutscher Staatsgewalt binden, kann eine
Beschränkung der Grundrechtsanwendung nur aus dem Grundgesetz selbst
hergeleitet werden (BVerfGE 31, 58, 72ff). Tatsächliche Gesichtspunkte des
Einzelfalles, die zu einer Anwendungsbeschränkung führen sollen, müssen
danach ihrerseits verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Soweit es um den
Willen des Erblassers geht, ergibt sich dessen verfassungsrechtliche
Wertigkeit aus Art. 14 I GG.
Hieraus folgt zunächst, dass es nicht allein darauf ankommen kann, ob der
Erblasser bloß theoretisch die Möglichkeit gehabt hätte, in einer Weise zu
testieren, die die unter verfassungsrechtlichen Aspekten fraglichen
Rechtsfolgen der ausländischen Norm herbeigeführt hätte (vgl. Dörner, aaO;
Lorenz, aaO). Dieser Ansatz würde nicht berücksichtigen, dass es um die
Beurteilung (ausländischer) gesetzlicher Rechtsfolgen geht. Kollidieren
diese bei bloßer Subsumtion des Sachverhalts unter den Wortlaut einer
Grundrechtsnorm mit deren Schutzbereich, und kann der Grund für die
Restriktion der Grundrechtsgeltung nur in der Verfassung selbst gefunden
werden, so kann es auch nur darauf ankommen, ob Art. 14 I S. 1 GG im
Einzelfall tatsächlich zum Tragen kommt. Da die Vorschrift als wesentliches
Element die Testierfreiheit des Erblassers (BVerfG NJW 2004, 2008, 2010),
also die Befugnis seinen Nachlass durch eigene Willensentschließung zu
regeln, schützt, ist sie hier nur berührt, wenn es tatsächlich zu einer
Willensentschließung des Erblassers gekommen ist, die inhaltlich den
Rechtsfolgen des ausländischen Rechts entspricht. Dabei kann es nach
Auffassung des Senats keinen wesentlichen Unterschied machen, ob der
Erblasser im Vertrauen auf den Eintritt der Rechtsfolgen des ausländischen
Rechts
bewußt
davon abgesehen hat, anderweitig zu testieren, oder er - wenn auch
möglicherweise unwirksam - versucht hat, durch eine letztwillige Verfügung
die Rechtsfolgen des ausländischen Rechts willkürlich herbeizuführen.
Wesentlich ist vielmehr allein, dass sich feststellen läßt, dass der
Eintritt dieser Rechtsfolgen seiner positiven Willensentschließung
entsprach. Soweit die Entscheidung des Senats vom 29.04.1992 (FamRZ 1993,
111 = IPrax 1994, 49) anders verstanden werden könnte, wird hieran nicht
festgehalten.
Der Berücksichtigung einer solchen Willensentschließung des Erblassers steht
nicht entgegen, dass die inhaltsgleichen Rechtsfolgen im Rahmen der
gesetzlichen Erbfolge aus der Sicht des deutschen Rechts den dargestellten
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Die völlige Enterbung von Abkömmlingen ist unter dem Gesichtspunkt des
deutschen ordre public nicht schlechthin ausgeschlossen. Nach wohl
überwiegender Auffassung zählt das Bestehen eines familiären Pflichtteils-
oder Noterbenrechts nicht zum deutschen ordre public (im Erg. BGH NJW 1993,
1920, 1921; OLG Köln FamRZ 1976, 170; Palandt/Heldrich, aaO Rdnr. 30).
Soweit unter Hinweis auf Art. 14 I GG eine einschränkende Auffassung
vertreten wird (vgl. etwa Staudinger/Dörner, aaO, Rdnr. 695), stellt diese
auf unterhaltsrechtliche Gesichtspunkte ab. Damit käme sie im vorliegenden
Fall, auf den allein es bei der Prüfung des Art. 6 EGBGB ankommen kann (vgl.oben),
zu demselben Ergebnis. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die
volljährigen Kinder des Erblassers in irgendeiner Weise auf
Unterhaltsleistungen seinerseits angewiesen waren.
Soweit man auch hinsichtlich des Erblasserwillens die Motivation desselben
in Betracht zieht und hier, was vorliegend jedenfalls bisher nicht
feststeht, eine diskriminierende Komponente unterstellt, wäre diese unter
dem Aspekt des Art. 3 III GG unbeachtlich. Der Gleichheitssatz, auch in
seinen speziellen Ausprägungen, entfaltet gegenüber Privaten keine
unmittelbare Drittwirkung. Dies gilt insbesondere, soweit es um die
Gestaltung der Erbfolge durch den Erblasserwillen geht. Die Testierfreiheit
stellt einen spezifischen Teil der persönlichen Freiheit des Erblassers dar,
der von Verfassungs wegen nicht verpflichtet ist, seine Nachlassregelung an
allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen oder dem Gleichheitssatz zu
orientieren (BVerfG NJW 1985, 1445, 1456). Die Grenze der
Gestaltungsfreiheit des Erblassers wird allenfalls dann überschritten, wenn
durch die Gestaltung des Erblasserwillens in gänzlich unzumutbarer Weise in
den Kernbereich von Grundrechten potentieller Erben eingegriffen wird (BVerfG
NJW 2004, 2008ff). Insoweit wäre hier zwar rein theoretisch an eine
Beeinträchtigung der individuellen Religionsfreiheit (Art. 4 GG) zu denken.
Angesichts des mangelnden Kontakts zwischen dem Erblasser und den
Beteiligten zu 1) und 2) erscheint es jedoch fern liegend, dass die
Willensbildung des Erblassers hinsichtlich seiner Nachlassregelung auf die
Religionsfreiheit seiner Kinder überhaupt Einfluss nehmen konnte.
Im Rahmen der in dem vorliegenden Zusammenhang vorzunehmenden Abwägung
grundrechtlich geschützter Rechtspositionen steht der Berücksichtigung einer
festzustellenden Willensentschließung des Erblassers auch nicht entgegen,
dass sein ägyptisches Heimatrecht die Errichtung einer auf den Ausschluss
der Beteiligten zu 1) und 2) von der Erbfolge gerichteten letztwilligen
Verfügung nicht ermöglicht (siehe oben). Denn bei einer abweichenden
Beurteilung würde dem Erblasser sowohl von Seiten des deutschen als auch des
ägyptischen Rechts die Möglichkeit genommen, seinen im
Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellenden Willen zu verwirklichen, eine
Erbfolge entsprechend dem ägyptischen Recht eintreten zu lassen: Würde das
deutsche Recht in Anwendung des Art. 6 I EGBGB dem Erbrechtsausschluss der
Beteiligten zu 1) und 2) im ägyptischen Rechts wegen seines religiös
diskriminierenden Charakters die Anerkennung versagen, würde dem Erblasser
eine von ihm nicht gewollte Erbfolge aufgedrängt. Das ägyptische Recht steht
einer solchen Anwendung des deutschen Rechts nur abwehrend gegenüber, stellt
dem Erblasser jedoch nicht die Möglichkeit zur Verfügung, durch Errichtung
einer letztwilligen Verfügung seinem Willen Geltung zu verschaffen.
Andererseits würde das deutsche Recht eine inhaltlich entsprechende, durch
Testament getroffene Regelung der Erbfolge als wirksam hinnehmen (siehe
oben). Mit der grundrechtlich geschützten Testierfreiheit wäre es nach
Auffassung des Senats nicht zu vereinbaren, durch Anwendung des Art. 6 EGBGB
in das geschlossene System des ägyptischen Rechts mit der Folge einer
wesentlichen Veränderung der Erbfolge einzugreifen, ohne dass einem
feststellbaren abweichenden Willen des Erblassers Rechnung getragen werden
könnte. Als Ergebnis einer verfassungsrechtlichen Abwägung gegenläufiger
Grundrechtspositionen kann und muss in einem solchen Fall die Anwendung der
gesetzlichen Erbfolge ägyptischen Rechts trotz ihres religiös
diskriminierenden Charakters hingenommen werden.
Nach alledem kommt es für die Entscheidung darauf an, ob der Erblasser zur
Zeit seines Ablebens den Willen hatte, dass sein Nachlass unter Ausschluss
der Beteiligten zu 1) und 2) an die weiteren Beteiligten fallen sollte.
Hierzu hat das LG keine Feststellungen getroffen, obwohl der Vortrag der
Beteiligten zu 3) und 5) bis 11) ausreichenden Anlass bot, jedenfalls den
von ihnen in der Begründung der Erstbeschwerde benannten Zeugen y vernehmen
(vgl. oben). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das LG bei weiteren
Ermittlungen zur Feststellung eines Erblasserwillens i.S. der Rechtsfolgen
des ägyptischen Rechts gekommen wäre, beruht die Entscheidung auf diesem
Unterlassen. Die erforderlichen Ermittlungen kann der Senat als
Rechtsbeschwerdegericht nicht nachholen, so dass die Sache unter Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung an das LG zurückzuverweisen war, dem auch die
Entscheidung über die evtl. Erstattung im Verfahren der weiteren Beschwerde
angefallenen außergerichtlichen Kosten überlassen bleibt.
Für das weitere Verfahren weist der Senat ohne Präjudiz auf Folgendes hin:
Ungeachtet der praktischen Schwierigkeiten und unbeschadet einer freien
tatrichterlichen Überzeugungsbildung dürfen an die Feststellung des
Erblasserwillens nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden. Dies ergibt
sich schon aus dem materiellrechtlichen Zusammenhang, da die Kollision einer
ausländischen Norm mit den Grundrechten deren Unanwendbarkeit indiziert. Der
Erblasserwille als Voraussetzung einer Ausnahme von der Regel setzt danach
nicht nur eine verfahrensrechtlich zweifelsfreie Feststellung voraus,
vielmehr dürfen auch hinsichtlich des Inhalts und Ernstlichkeit des
Erblasserwillens keine relevanten Zweifel verbleiben.
Da sich in aller Regel schon aus praktischen Gründen nicht sicher
feststellen lässt, wie die letzten willensgetragenen Vorstellungen eines
Erblassers hinsichtlich seiner Rechtsnachfolge waren, kann es andererseits
nur darum gehen, einschlägige Willensäußerungen des Erblassers
festzustellen, die unter Berücksichtigung ihres Zeitpunktes und
Zusammenhanges sowie der späteren Entwicklung den tatsächlichen Schluss
zulassen, dass sie auch dem zuletzt gültigen Willen des Erblassers
entsprechen. Hierbei kann der Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des
Erblassers wesentliche Bedeutung zukommen. Waren diese in dem Zeitraum
zwischen der feststellbaren Willensäußerung und seinem Ableben gleich
bleibend, kann dies die Annahme rechtfertigen, dass auch der Erblasserwille
gleich bleibend war. Ist es hingegen in dieser Zeit zu erheblichen
Veränderungen gekommen, die für die Motivationslage des Erblassers Bedeutung
haben könnten, wäre dies kritisch zu würdigen. Aus diesem Grund kann es sich
vorliegend empfehlen, nicht allein den Zeugen y, sondern auch die seitens
der Beteiligten zu 1) und 2) benannten Zeugen zu vernehmen, die zu dem
Erblasser bis zuletzt in persönlichem Kontakt standen.
Sollte sich ein Wille des Erblassers, dass sein Nachlass in Anwendung
ägyptischen Rechts an seine Geschwister fallen sollte, nicht feststellen
lassen, wäre die Konsequenz die schlichte Nichtanwendung des
Erbrechtsausschlusses (vgl. hierzu Bamberger/Roth/Lorenz, aaO, Art. 6 EGBGB Rdnr. 16)
mit der Folge, dass die Beteiligten zu 1) und 2) nach ägyptischem
Recht zu Miterben berufen wären. In diesem Fall würde die Anwendung des § 11
Nr.19 letzter Satz Gesetz Nr.77, wonach ein männlicher Erbe den doppelten
Erbanteil eines weiblichen Miterben erhält, ersichtlich gegen Art. 3 II GG
verstoßen. Ein Geltungsrücktritt der Grundrechtsnorm käme in dieser
Konstellation nicht in Betracht, da beide Miterben ihren Lebensmittelpunkt
in Deutschland haben. Dies begründet einerseits einen hinreichenden
Inlandsbezug und schließt es andererseits aus, dass die in der Vorschrift
liegende Benachteiligung des weiblichen Miterben durch den
Gesamtregelungszusammenhang des ägyptischen Erb- und Familienrechts
kompensiert werden könnte.
Lässt sich hingegen ein Erblasserwille des genannten Inhalts feststellen,
ist der Erbrechtsausschluss des § 11 Nr.6 des Gesetzes Nr.77 anzuwenden. In
diesem Fall, also bei der Bemessung der Erbquoten der Geschwister des
Erblassers, wäre auch § 11 Nr.19 letzter Satz Gesetz Nr.77 anzuwenden.
Maßgebend wäre insoweit schon der Wille des Erblassers (vgl.oben). Hinzu
käme, worauf das LG in der Sache zutreffend abgestellt hat, dass die dann
betroffenen Miterben ihren Lebensmittelpunkt in Ägypten haben bzw. hatten
und die Anwendung der Vorschrift offenbar auch ihrem Willen entspricht.
Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den
§§ 131 II, 30 I KostO. Sie folgt der unbeanstandet gebliebenen
Wertfestsetzung der landgerichtlichen Entscheidung.
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