Zustandekommen eines
Vertrages durch "betriebliche Übung"; vertraglich vereinbarte Form (§§ 127,
125 S. 2 BGB): Konstitutive und deklaratorische Schriftformklausel; AGB:
Vorrang der Individualabrede bei einfacher und doppelter Schriftformklausel;
Bedeutung einer "doppelten Schriftformklausel"; Unwirksamkeit einer
doppelten Schriftformklausel nach § 307 I BGB in Arbeitsverträgen; Verbot
geltungserhaltender Reduktion
BAG, Urteil vom 20. Mai 2008 - 9 AZR
382/07
Fundstelle:
NJW 2009, 316
ZIP 2008, 2035
Amtl. Leitsatz:
1. Eine vom Arbeitgeber
im Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung aufgestellte doppelte
Schriftformklausel kann beim Arbeitnehmer den Eindruck erwecken, jede
spätere vom Vertrag abweichende mündliche Abrede sei gemäß § 125 S. 2 BGB
nichtig. Das entspricht nicht der wahren Rechtslage. Denn gemäß § 305b BGB
haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Dieses Prinzip des Vorrangs (mündlicher) individueller
Vertragsabreden setzt sich auch gegenüber doppelten Schriftformklauseln
durch. Eine zu weit gefasste doppelte Schriftformklausel ist irreführend.
Sie benachteiligt den Vertragspartner deshalb unangemessen i. S. von § 307 I
BGB.
2. Der Vorrang von Individualabreden gemäß § 305b BGB erfasst zwar nicht
betriebliche Übungen. Eine zu weit gefasste Schriftformklausel wird aber
nicht auf das richtige Maß zurückgeführt, sondern muss insgesamt als
unwirksam angesehen werden.
Zentrale Probleme:
Eine sehr lehrreiche Entscheidung zu vertraglichen
Schriftformklauseln sowie zum arbeitsrechtlichen Rechtsinstitut der
"betrieblichen Übung". Eine "einfache" Schriftformklausel lautet etwa:
"Änderung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform". Wenn die Parteien dann
mündlich etwas vereinbaren, geht dies nach § 305b BGB der in AGB enthaltenen
Schriftformklausel vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien eine
Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beabsichtigt haben oder sich
der Kollision mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bewusst geworden sind
(s. dazu die Anm. zu BGHZ 164, 133). Eine
doppelte Schriftformklausel soll davor schützen. Sie lautet etwa:"Änderung
dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht
auf das Schriftformerfordernis". Ob im Falle einer solchen Klausel § 305b
BGB einer mündlichen Abrede ebenfalls Geltung verschafft, ist ebenso str.
wie die Frage, ob eine solche Klausel generell gegen § 307 I BGB
(Inhaltskontrolle) verstößt. Das BAG geht wohl davon aus, daß sich eine
doppelte Schriftformklausel zwar gegenüber einer betrieblichen Übung
durchsetzt, weil diese keine Individualvereinbarung sei, nicht aber
gegenüber Individualvereinbarungen. Nur so ist die konkrete Falllösung
verständlich: Das BAG legt dar, dass auch im Falle einer "doppelten
Schriftformklausel" eine mündliche Individualabrede gem. § 305b BGB wirksam
sein kann, weshalb die Klausel hier beim Vertragspartner den täuschenden
Eindruck erweckt, jede mündliche Absprache sei unwirksam. Damit ist die
Klausel nach § 307 I BGB unwirksam. Wegen des Verbots geltungserhaltender
Reduktion ist sie damit als nicht existent zu behandeln und ein Anspruch aus
betrieblicher Übung zu bejahen. Eine Klausel, die nur die betriebliche Übung
ausgeschlossen bzw. insoweit einen Formzwang angeordnet hätte, wäre möglich
gewesen.
Zum Begriff der "betrieblichen Übung" s. auch
BAG NJW 2006, 3803.
©sl 2008
Tatbestand:
[1] Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem
Kläger die Miete für eine am Arbeitsort in C angemietete Wohnung zu
erstatten.
[2] Der Kläger war bei der Beklagten auf Grund Anstellungsvertrags vom 2.
Mai 2002 seit dem 6. Mai 2002 als Büroleiter/K, C, beschäftigt. Sein
Lebenspartner war bei der Beklagten seit dem 6. Mai 2002 als
Produktionsleiter/K, C, tätig. Der Kläger bewohnte mit ihm eine gemeinsame
Wohnung in C. Mieter dieser Wohnung war der Kläger. Die monatliche Miete
betrug 22.550,00 RMB (= 2.301,91 Euro).
[3] Der Kläger übersandte der Beklagten monatlich eine Excel-Tabelle mit
einer Aufstellung des monatlichen Budgets. Darin waren auch die Kosten für
die Miete der von ihm und seinem Lebenspartner genutzten Wohnung sowie die
Kosten für Mieten anderer Mitarbeiter enthalten. Die Beklagte erstattete
diese Aufwendungen monatlich.
[4] Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 kündigte die Beklagte das Arbeits-
verhältnis des Lebenspartners des Klägers fristlos. Das Landesarbeitsgericht
Düsseldorf (- 9 Sa 1637/05 -) stellte durch Urteil vom 12. Januar 2007 fest,
dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendete. Das
Arbeitsverhältnis der Parteien endete auf Grund fristgerechter Kündigung der
Beklagten vom 12. August 2005 mit Ablauf des 31. März 2006.
[5] Die Beklagte verweigert die Erstattung der Miete für die Monate Juli
2005 bis März 2006 unter Berufung auf § 13 Ziff. 1 des Anstellungsvertrags
der Parteien vom 2. Mai 2002. Darin heißt es:
„… Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, auch wenn sie bereits
mündlich getroffen wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt und
von beiden Parteien unterzeichnet worden sind. Dies gilt auch für den
Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
…“
[6] Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach § 305b BGB habe die
Vereinbarung der Parteien über die Mieterstattung Vorrang vor der
Schriftformklausel in § 13 Ziff. 1 des Anstellungsvertrags. Im Übrigen sei
die Schriftformklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
[7] Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
20.717,19 Euro netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus jeweils 2.301,91 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1.
Oktober, 1. November, 1. Dezember 2005, 1. Januar, 1. Februar, 1. März und
1. April 2006 zu zahlen.
[8] Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung
vertreten, die vertraglich vereinbarte doppelte Schriftformklausel stehe dem
Entstehen einer betrieblichen Übung entgegen. Es bestehe auch keine
vorrangige Individualabrede iSv. § 305b BGB. Die Schriftformklausel
benachteilige den Kläger auch nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB.
[9] Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des
Klägers hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte verurteilt, die Miete für
den streitgegenständlichen Zeitraum iHv. 20.717,19 Euro zu zahlen. Dagegen
wendet sich die Beklagte mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision.
Entscheidungsgründe
[10] A. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht
hat zutreffend erkannt, dass ein Anspruch des Klägers gegenüber der
Beklagten auf Erstattung der Miete für die von ihm in C angemietete Wohnung
aus betrieblicher Übung besteht.
[11] I. Die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung sind erfüllt.
[12] 1. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung
bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die
Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine
Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Dieses als Vertragsangebot zu
wertende Verhalten des Arbeitgebers wird von den Arbeitnehmern durch
widerspruchslose Inanspruchnahme der Leistung angenommen. Der Zugang der
Annahmeerklärung ist gem. § 151 Satz 1 BGB entbehrlich. Durch die
betriebliche Übung erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich
gewordenen Leistungen. Eine betriebliche Übung ist für jeden Gegenstand
vorstellbar, der arbeitsvertraglich in einer so allgemeinen Form geregelt
werden kann (Senat 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 - AP BGB § 242
Betriebliche Übung Nr. 65 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 5, zu B
II 1 der Gründe). Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist
jedoch nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger
die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben
unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen
musste und durfte (Senat 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 - aaO; BAG 16.
Januar 2002 - 5 AZR 715/00 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 56 = EzA
TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 37, zu I 1 der Gründe).
[13] 2. Das Landesarbeitsgericht hat eine betriebliche Übung angenommen. Das
hält auch einer unbeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht stand.
Deshalb kann dahinstehen, ob für die Frage einer vertraglichen
Einheitsregelung der für atypische Erklärungen geltende eingeschränkte
Prüfungsmaßstab gilt oder sie einer uneingeschränkten revisionsrichterlichen
Überprüfung unterliegt (hinsichtlich einer betrieblichen Übung erneut
offengelassen von Senat 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 22, DB 2008,
1326 mwN zu der Kontroverse).
[14] 3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass zwischen
den Parteien eine betriebliche Übung auf Erstattung der Miete entstanden
ist. Der Kläger nahm seit Beginn des Arbeitsverhältnisses die Miete für die
von ihm in C gemietete Wohnung in das monatliche Budget auf. Die Beklagte
ersetzte diese Aufwendungen monatlich, ohne einen Vorbehalt zu erklären.
Ebenso verfuhr sie hinsichtlich der Mieten ihrer anderen in C tätigen
Arbeitnehmer. Dieses über einen längeren Zeitraum regelmäßig wiederholte,
vorbehaltlose Verhalten der Beklagten durfte der Kläger dahingehend
verstehen, die Mieten sollten auf Dauer erstattet werden. Der Kläger durfte
dieses Verhalten als Vertragsangebot werten und nahm es stillschweigend
durch vorbehaltlose Entgegennahme der Erstattungsleistungen an. Der Zugang
der Annahme gegenüber der Beklagten war entbehrlich, § 151 Satz 1 BGB.
[15] II. Die Bindung der Beklagten scheitert nicht an der doppelten
Schriftformklausel in § 13 Ziff. 1 des Anstellungsvertrags. Zwar hat nach
§ 125 Satz 2 BGB der Verstoß gegen eine vertraglich vereinbarte
Formvorschrift im Zweifel die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Die
formularmäßige Schriftformklausel hält jedoch einer Inhaltskontrolle nach §
307 BGB nicht stand.
[16] 1. Schriftformklauseln können das Entstehen einer betrieblichen
Übung verhindern.
[17] a) Eine einfache Schriftformklausel, nach der Änderungen und
Ergänzungen des Vertrags der Schriftform bedürfen, verhindert allerdings
nicht, dass eine betriebliche Übung entsteht. Die Vertragsparteien können
das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit
schlüssig und formlos aufheben (Senat 17. Juli 2007 - 9 AZR 819/06 - Rn.
25, EzA TzBfG § 8 Nr. 17). Das ist sogar dann möglich, wenn die
Vertragsparteien bei ihrer mündlichen Abrede an die Schriftform überhaupt
nicht gedacht haben. Ein vereinbartes Schriftformerfordernis kann deshalb
auch durch eine formfreie betriebliche Übung abbedungen werden (BAG 28.
Oktober 1987 - 5 AZR 518/85 - AP AVR § 7 Caritasverband Nr. 1 = EzA BGB §
125 Nr. 10, zu III 2 der Gründe).
[18] b) Bei einer Schriftformklausel, die - wie hier § 13 des
Arbeitsvertrags - nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform
vorschreibt, sondern auch Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits
der Schriftform unterstellt, ist dies nicht möglich. Eine solche
doppelte Schriftformklausel kann regelmäßig nicht durch eine die Schriftform
nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden (BGH 2. Juni 1976 - VIII
ZR 97/74 - BGHZ 66, 378, für Vereinbarungen unter Kaufleuten; BFH 31. Juli
1991 - I S 1/91 - BFHE 165, 256, für einen GmbHGeschäftsführervertrag).
An der Verwendung gerade der doppelten Schriftformklausel wird deutlich,
dass die Vertragsparteien auf die Wirksamkeit ihrer Schriftformklausel
besonderen Wert legen. Ein Verstoß führt gem. § 125 Satz 2 BGB zur
Nichtigkeit der Änderungsabrede (MünchKommBGB/Förschler 3. Aufl. Bd. 1 §
125 Rn. 77). Durch die doppelte Schriftformklausel kann deshalb
verhindert werden, dass eine betriebliche Übung entsteht. Das hat der
Senat bereits entschieden (24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, zu
A II 2 c bb (3) der Gründe). Hieran ist festzuhalten.
[19] c) Die Unwirksamkeit nicht formwahrender Änderungen des Arbeitsvertrags gem. § 125 Satz 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Parteien
eine konstitutive Schriftformklausel vereinbart haben. Bei einer solchen
Klausel sind Änderungen und Ergänzungen des Vertrags ohne Beachtung der
Schriftform unwirksam. Dient die Einhaltung der Form dagegen nur
Beweiszwecken, handelt es sich um eine deklaratorische Schriftformklausel.
Die gegen eine solche Klausel verstoßende Abrede ist nicht nichtig (vgl. zur
Unterscheidung zwischen konstitutiver und deklaratorischer Bedeutung von
Schriftformerfordernissen in Tarifverträgen: BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR
135/04 - BAGE 113, 64, zu I 4 b bb der Gründe; 5. Juni 2002 - 7 AZR 205/01 -
AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 236 = EzA BGB § 620 Nr. 195, zu
I 3 der Gründe). Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein konstitutives
oder nur ein deklaratorisches Schriftformerfordernis vereinbart ist. Führt
die Auslegung der vertraglichen Schriftformklausel zu keinem Ergebnis, so
greift die Vermutung des § 125 Satz 2 BGB ein, wonach das
rechtsgeschäftliche Formerfordernis im Zweifel konstitutive Bedeutung hat
(MünchKommBGB/Förschler
§ 125 Rn. 76).
[20] d) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht ein konstitutives
Schriftformerfordernis angenommen. Dies folgt schon aus dem unzweifelhaften Wortlaut
der Klausel. Danach sollen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags „nur
wirksam“ sein, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien
unterzeichnet worden sind. Die Klausel bestimmt damit selbst als Rechtsfolge
ihrer Nichteinhaltung die Unwirksamkeit der formlosen Vereinbarung. Dieses
Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass die Schriftform auch für den Verzicht
auf das Schriftformerfordernis erforderlich sein soll. Gerade durch die
Verwendung einer doppelten Schriftformklausel wird deutlich, dass die
Parteien einerseits auf die Wirksamkeit der Schriftformklausel besonderen
Wert legen, andererseits ein Verstoß auch zur Unwirksamkeit der
Änderungsabrede führen soll (Senat 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106,
345, zu A II 2 c bb (3) der Gründe).
[21] 2. Die betriebliche Übung führt trotz Nichteinhaltung der Schriftform
nicht deshalb zu einem Anspruch, weil nach § 305b BGB individuelle
Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben.
[22] a) § 13 Ziff. 1 des Anstellungsvertrags vom 2. Mai 2002 ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung.
[23] aa) Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde im Jahre 2002 geschlossen.
Auf ihn sind die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des
Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001
anzuwenden. Hierzu gehört auch die in den §§ 305 bis 310 BGB geregelte
Gestaltung des Schuldverhältnisses durch Allgemeine Geschäftsbedingungen.
[24] bb) Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen
alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen,
die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss
des Vertrags stellt. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von
Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung
beabsichtigt ist (BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 20, BAGE 117, 155).
[25] (1) Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen,
ob die Beklagte den Arbeitsvertrag zum Zwecke der Mehrfachverwendung
vorformulierte. Der Senat kann dennoch Allgemeine Geschäftsbedingungen
annehmen. Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag
verwendeten Bedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender
Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden
sind (BGH 24. November 2005 - VII ZR 87/04 - WM 2006, 247, zu II 2 a aa der
Gründe; BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 20, BAGE 117, 155). Das kann
der Fall sein, wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und
nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist (BGH 27.
November 2003 - VII ZR 53/03 - BGHZ 157, 102, zu A II 1 b aa der Gründe; BAG
1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - aaO).
[26] (2) Der Anstellungsvertrag enthält lediglich einleitend den Namen und
die (deutsche) Adresse des Klägers sowie in § 1 Ziff. 1 die Angabe, dass der
Kläger zum 6. Mai 2002 als Büroleiter/K, C, eingestellt wird. Individuelle
Angaben enthält er zudem noch in § 3 Ziff. 1, in dem geregelt ist, dass die
Probezeit zum 6. November 2002 endet, sowie in § 5 Ziff. 1, in dem das
monatliche Bruttogehalt mit 4.908,93 Euro beziffert wird. Im Übrigen enthält
der Arbeitsvertrag zahlreiche formelhafte Klauseln, die nicht auf die
individuelle Vertragssituation des Klägers abgestimmt sind. So fehlen dem
Arbeitsvertrag beispielsweise Regelungen, die Besonderheiten für den Einsatz
des Klägers in C betreffen. Es besteht daher ein äußerer Anschein dafür,
dass der Arbeitsvertrag für eine Mehrfachverwendung formuliert worden ist.
Die Beklagte hat den Anschein für das Vorliegen Allgemeiner
Geschäftsbedingungen nicht widerlegt. Sie hat ohnehin nicht bestritten, dass
es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB
handelt.
[27] b) Das Prinzip des Vorrangs individueller Vertragsabreden nach § 305b
BGB setzt sich auch gegenüber wirksamen konstitutiven Schriftformklauseln
durch (vgl. BAG 25. April 2007 - 5 AZR 504/06 - Rn. 17, AP BGB § 615 Nr. 121
= EzA BGB 2002 § 615 Nr. 20).
[28] aa) Bei § 305b BGB handelt es sich nicht um einen zur Unwirksamkeit
abweichender Klauseln führenden Maßstab der Inhaltskontrolle, wie er sich in
den §§ 307 ff. BGB findet, sondern um eine Konkurrenzregel, die auf der
Rechtsfolgenseite zu einer Verdrängung der AGB durch die Individualabrede
führt (Bieder SAE 2007, 379). Insoweit ist § 305b BGB nichts anderes als der
Ausdruck des funktionellen Rangverhältnisses zwischen Individualvereinbarungen und AGB. Die Vorschrift beruht auf der Überlegung, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen als generelle Richtlinien für eine
Vielzahl von Verträgen abstrakt vorformuliert und daher von vornherein auf
Ergänzung durch die individuelle Einigung der Parteien ausgelegt sind. Sie
können und sollen nur insoweit Geltung beanspruchen, als die von den
Parteien getroffene Individualabrede dafür Raum lässt (BGH 21. September
2005 - XII ZR 312/02 - BGHZ 164, 133, zu 2 a der Gründe; vgl. auch MünchKommBGB/Basedow 5. Aufl. Bd. 2 § 305b Rn. 1; BAG 25. April 2007 - 5 AZR
504/06 - Rn. 17, AP BGB § 615 Nr. 121 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 20). Der
Widerspruch zwischen Individualabrede und AGB führt deshalb nur dazu, dass
die AGB zurücktreten, ohne zwingend unwirksam zu sein.
[29] bb) Den Vorrang gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben
individuelle Vertragsabreden auch dann, wenn durch eine
AGB-Schriftformklausel bestimmt wird, dass mündliche Abreden unwirksam sind
(BGH 21. September 2005 - XII ZR 312/02 - BGHZ
164, 133, zu 2 a der Gründe). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die
Parteien eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beabsichtigt
haben oder sich der Kollision mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bewusst geworden sind (BGH 21.
September 2005 - XII ZR 312/02 - aaO mwN).
[30] cc) Der Vorrang von Individualabreden gilt nicht für die betriebliche
Übung. Sie ist keine Individualabrede. Durch das einseitige Verhalten
gegenüber allen Arbeitnehmern entsteht zugunsten einer Vielzahl von
Arbeitnehmern eine betriebliche Übung und damit keine individuell
ausgehandelte Verpflichtung (Senat 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106,
345, zu A II 2 c cc der Gründe). Die betriebliche Übung begründet zwar
einen vertraglichen Anspruch. Dieser entsteht jedoch nicht auf Grund einer
individuell ausgehandelten Abrede zwischen den Arbeitsvertragsparteien,
sondern kollektivrechtlich. Eine Individualabrede liegt aber nur vor, wenn
eine Klausel nicht gestellt, sondern ausgehandelt wurde, § 305 Abs. 1 Satz 3
BGB. Der Inhalt der betrieblichen Übung wird nicht ausgehandelt, sondern
einseitig durch das Verhalten des Arbeitgebers bestimmt und somit gestellt.
Eine betriebliche Übung setzt sich daher nicht nach § 305b BGB durch (Ulrici
BB 2005, 1902, 1903).
[31] 3. Die doppelte Schriftformklausel ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam.
[32] a) Schriftformklauseln sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB daran zu
messen, ob sie den Arbeitnehmer als Vertragspartner des die Klausel
verwendenden Arbeitgebers „unangemessen benachteiligen“. Nach § 307 Abs. 1
Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der
Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene
Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne
von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm
einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer
unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung
und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner
voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte
Rechtspositionen zu beachten. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein
genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im
Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und
besondere Eigenarten des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen
ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts
generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten
Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners
ergibt (Senat 18. März 2008 - 9 AZR 186/07 - Rn. 19, EzA-SD 2008 Nr. 16, 7;
11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 23, BAGE 118, 36).
[33] b) Hier kann dahinstehen, ob doppelte Schriftformklauseln in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen schlechthin gem. § 307 BGB unwirksam sind.
Ein generelles Verbot von doppelten Schriftformklauseln in Arbeitsverträgen
ist jedoch zweifelhaft.
[34] aa) Teilweise wird die generelle Unwirksamkeit doppelter Schriftformklauseln angenommen, weil sie von dem gesetzlichen Grundgedanken (§ 307 Abs.
2 Nr. 1 BGB iVm. § 305b BGB), dass ein Formzwang formfrei aufgehoben werden
könne, abwichen (vgl. Hromadka DB 2004, 1261, 1264). Dem steht entgegen,
dass Klauseln in AGB gem. § 309 Nr. 13 BGB nur unwirksam sind, wenn für
Anzeigen oder Erklärungen eine strengere Form als die Schriftform gefordert
wird. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass eine Klausel, die für die Abgabe
von Erklärungen die Schriftform vorsieht, nicht generell mit den §§ 307 ff.
BGB unvereinbar sein kann (Böhm ArbRB 2008, 91, 93, der daraus auf die
generelle Wirksamkeit von Schriftformklauseln schließt). Zumindest für die
betriebliche Übung kann die Zulässigkeit doppelter Schriftformklauseln
gerechtfertigt sein, weil der Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse
daran hat zu vermeiden, dass sein tatsächliches Verhalten ohne einen
entsprechenden Rechtsbindungswillen zu einem vertraglichen Anspruch führt.
Durch die doppelte Schriftformklausel kann die Entstehung einer
betrieblichen Übung verhindert werden. Das kann der Arbeitgeber ebenso
erreichen, indem er bei jeder Leistungsgewährung gesondert darauf hinweist,
mit der Leistungserbringung keinen Anspruch für die Zukunft begründen zu
wollen (BAG 12. Januar 1994 - 5 AZR 41/93 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung
Nr. 43 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 30, zu II 1 der Gründe). Er
macht damit deutlich, keinen Rechtsbindungswillen zu haben. Nichts anderes
bewirkt eine doppelte Schriftformklausel, wenn sie für den Arbeitnehmer
erkennbar entsprechend formuliert ist.
[35] bb) Zudem sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten zu berücksichtigen, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB.
[36] (1) So verpflichtet § 2 Abs. 1 NachwG den Arbeitgeber, bei Vertragsschluss die wesentlichen Arbeitsbedingungen zu dokumentieren und dem
Arbeitnehmer einen entsprechenden Nachweis auszuhändigen. Bei dieser
Dokumentationsverpflichtung handelt es sich zwar weder um ein konstitutives
Formerfordernis, noch ist die Durchsetzung durch besondere Sanktionen
gesichert. Diese Verpflichtung soll zugunsten der Arbeitnehmer der
Rechtsklarheit und Beweiserleichterung über die vereinbarten
Arbeitsbedingungen dienen (BT-Drucks. 13/668 S. 8). Diese Ziele würden
eingeschränkt, wenn es generell nicht zulässig sein sollte, für die Änderung
der Arbeitsbedingungen zugunsten der Rechtsklarheit wirksame konstitutive
Schriftformerfordernisse zu vereinbaren.
[37] Das Arbeitsverhältnis unterliegt als Dauerschuldverhältnis einer
ständigen Dynamik und Veränderung. Wegen dieser Besonderheiten hat die
Rechtsprechung zahlreiche Instrumente entwickelt, die die „gelebte
Anpassung“ an veränderte Umstände rechtlich determinieren. Doppelte
Schriftformklauseln können demgegenüber dem vertraglichen Willen der
Arbeitsvertragsparteien einen gewissen Bestandsschutz gewähren und eine
unbeabsichtigte schleichende Veränderung der Arbeitsbedingungen vermeiden
(Bieder SAE 2007, 379, 381).
[38] Das wirkt sich nicht generell zum Nachteil der Arbeitnehmer aus. Die
wiederholte vorbehaltlose Gewährung von Leistungen an eine Vielzahl von
Arbeitnehmern kann zwar auf Grund betrieblicher Übung zu entsprechenden
vertraglichen Ansprüchen führen. Diese können nach der Rechtsprechung
allerdings auch durch eine abändernde betriebliche Übung wieder aufgehoben
werden (vgl. BAG 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 - BAGE 91, 283, zu II 2 der
Gründe). Doppelte Schriftformklauseln können die Arbeitnehmer vor einer
solchen abändernden betrieblichen Übung schützen. Die dauerhafte
Beschäftigung eines Arbeitnehmers zu bestimmten Arbeitsbedingungen kann eine
Konkretisierung der Leistungspflicht auch zum Nachteil des Arbeitnehmers
herbeiführen (vgl. Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 47, BAGE
118,22). Eine dagegen schützende doppelte Schriftformklausel könnte sich
deshalb zum Vorteil des Arbeitnehmers auswirken.
[39] c) Die Wirksamkeit von Schriftformklauseln hängt von der Ausgestaltung
und dem Anwendungsbereich der konkreten Klausel ab. Unwirksam ist eine
Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, nach Vertragsschluss getroffene
Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil
den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen § 305b BGB
unwirksam (vgl. BGH 15. Februar 1995 - VIII ZR 93/94 - NJW 1995, 1488, zu II
2 a der Gründe). Solche Klauseln sind geeignet, den Vertragspartner von der
Durchsetzung der ihm zustehenden Rechte abzuhalten (vgl. BGH 15. Mai 1991 -
VIII ZR 38/90 - NJW 1991, 1750, zu II 2 b bb der Gründe; Hromadka DB 2004,
1261, 1264). Die Bedeutung der Schriftformklausel liegt in einer stets
unzutreffenden Belehrung über die Rechtslage. Diese Irreführung des
Vertragspartners benachteiligt ihn unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB. Der
Arbeitnehmer wird davon abgehalten, sich auf die Rechte zu berufen, die ihm
auf Grund einer wirksamen mündlichen Vereinbarung zustehen (vgl. BGH 27.
September 2000 - VIII ZR 155/99 - BGHZ 145, 203, zu I 1 der Gründe).
[40] Das gilt auch für doppelte Schriftformklauseln. Sieht man es im
Hinblick auf § 307 BGB bereits als unzulässig an, Klauseln in
Formulararbeitsverträgen aufzunehmen, durch die ein genereller Formzwang für
individuelle Vertragsänderungen begründet werden soll, so kann erst recht
eine Verwendung von Klauseln nicht zulässig sein, durch die einem solchen
Formzwang ein erhöhter Bestandsschutz verliehen werden soll.
[41] d) Unerheblich ist, dass der Vorrang der Individualabrede nach § 305b
BGB auf das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung keine Anwendung findet.
[42] Die Klausel in § 13 des Anstellungsvertrags, nach der Änderungen und
Ergänzungen des Vertrags ebenso der Schriftform bedürfen wie der Verzicht
auf das Schriftformerfordernis, erfasst nicht nur Änderungen und Ergänzungen
durch betriebliche Übungen. Vielmehr werden von der Klausel auch
ausdrückliche, mündliche Abreden erfasst. Jedenfalls soweit die Wirksamkeit
ausdrücklicher, mündlicher Abreden ausgeschlossen wird, ist die Klausel
unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie über die
Rechtslage täuscht. Dass die Klausel teilweise - soweit dadurch das
Entstehen eines Anspruchs aus betrieblicher Übung verhindert werden soll -
nicht unangemessen sein könnte, führt nicht zu ihrer Teilwirksamkeit.
Vielmehr gilt nach ganz überwiegender Auffassung für den Bereich Allgemeiner
Geschäftsbedingungen das aus § 306 Abs. 2 BGB abgeleitete Verbot der
geltungserhaltenden Reduktion (BGH 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81 - BGHZ 84,
109, zu II 3 der Gründe; 6. April 2005 - VIII ZR 27/04 - NJW 2005, 1574, zu
II 3 der Gründe). Dieses Verbot gilt auch im Bereich des Arbeitsrechts (BAG
28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66, zu II 6 der Gründe).
Ansonsten könnte der Verwender gefahrlos beliebige Klauseln vereinbaren. Der
Vertragspartner würde über die Reichweite der Klausel getäuscht. Das
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liefe leer (Reinecke DB 2002,
583, 586). Somit ist die Schriftformklausel im Arbeitsvertrag insgesamt
unwirksam und steht dem Anspruch aus betrieblicher Übung nicht entgegen.
[43] III. Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend einen Anspruch auf
Erstattung der Miete in voller Höhe zuerkannt. Der Erstattungsanspruch
verringerte sich nicht ab dem Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Lebenspartner des
Klägers auf die Hälfte. Der Kläger war Mieter der gemeinsamen Wohnung in C.
Ihm sind die Kosten in voller Höhe entstanden. Aus dem Verhalten der
Beklagten konnte der Kläger nicht schließen, die Beklagte wolle die
Wohnkosten in voller Höhe nur übernehmen, solange der Kläger und sein
Lebenspartner gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten
stehen. Vielmehr konnte der Kläger davon ausgehen, die Beklagte wolle die
beruflich bedingten Wohnkosten in der bisherigen Höhe erstatten, solange der
Kläger sie tatsächlich aufwenden musste.
[44] B. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des
Revisionsverfahrens zu tragen.
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