Eigenhaftung
des Vertreters/Verhandlungsgehilfen aus c.i.c.; Begriff des Erfüllungsgehilfen,
Abgrenzung zwischen Handeln "in Erfüllung" einer Verpflichtung zum
Handeln "bei Gelegenheit" BGH, Urteil v. 29.1.1997 Amtl. Leitsatz:
Zur Eigenhaftung eines Kraftfahrzeughändlers,
der nach dem Verkauf eines Fahrzeuges durch einen Angestellten unter Inanspruchnahme
persönlichen Vertrauens maßgeblichen Einfluß auf den Weiterverkauf
des betreffenden Fahrzeuges nimmt.
Die Kl., die mit Nutzfahrzeugen handelt, verkaufte
am 23. 10. 1991 unter Eigentumsvorbehalt einen Vorführwagen zum Preis
von 35340 DM an die Firma E. Die Kaufverhandlungen führte auf seiten
der Kl. der Zeuge B, der als "Juniorverkäufer" bei ihr angestellt
war. Anfang Januar 1992 verkaufte die Firma E das Fahrzeug für 76600
DM an die Bekl., die es an eine Firma G in H. verleasen wollte. Nachdem
das Fahrzeug auf die Bekl. umgeschrieben war und sie den Fahrzeugbrief
sowie eine von dem Leasingnehmer G unterschriebene Übernahmebestätigung
erhalten hatte, bezahlte die Bekl. den Kaufpreis mit Scheck an die Firma
E. Diese übergab am 17. 1. 1992 zur Begleichung ihrer Kaufpreisschuld
einen Scheck über 35000 DM an die Kl. zu Händen des Zeugen B.
Mangels Dekung wurde der Scheck jedoch nicht eingelöst. Mit ihrer
Klage hat die Kl. von der Bekl. die Herausgabe des Fahrzeugbriefes verlangt.
Die Bekl. hat im Wege der Widerklage in erster Linie die Herausgabe des
Fahrzeuges, hilfsweise Schadensersatz in Höhe von 76600 DM wegen Verschuldens
bei Vertragsverhandlungen begehrt, weil der Zeuge B sie durch unwahre Erklärungen,
insbesondere über die Rolle der Kl. und der Firma E, und die Übergabe
der unzutreffenden Übernahmebestätigung des Leasingnehmers G
zur Kaufpreiszahlung veranlaßt habe.
Das LG hat der Klage und - unter Abweisung der
Widerklage im übrigen - der Hilfswiderklage stattgegeben. Auf die
Berufung der Kl. hat das OLG die Widerklage insgesamt abgewiesen. Die Revision
der Bekl., mit der sie die Wiederherstellung erstrebte, führte zur
Aufhebung der Entscheidung des OLG und Zurückverweisung zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. hat ausgeführt: Ein vertraglicher
oder vorvertraglicher Schadensersatzanspruch steht der Bekl. nicht zu,
weil nach ihrem eigenen Sachvortrag und dem Ergebnis der erstinstanzlichen
Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden könne, daß zwischen
den Klageparteien Vertragsbeziehungen zustande gekommen oder auch nur angestrebt
worden seien. Vertragspartnerin der Bekl. beim Kauf des Fahrzeuges sei,
wie geplant, ausschließlich die Firma E gewesen. Daran habe sich
auch durch die nachträgliche Intervention des Zeugen B nichts geändert.
Aus dessen Erklärungen sei für die Bekl. hinreichend deutlich
geworden - und sie seien von der Bekl. auch so verstanden worden -, daß
allein E, nicht aber die Kl. an der Vertragsgestaltung und der Geschäftsabwicklung
beteiligt habe sein sollen. Die Bekl. habe auch nicht belegt, daß
die Kl. durch ihren Verkäufer B eigenes Vertrauen in Anspruch genommen
habe und daß bei ihrer - der Bekl. - Motivation für den Vertragsabschluß
auch die Bonität der Kl. eine Rolle gespielt habe.
Soweit dem Zeugen B ein schadensursächliches
schuldhaftes Verhalten anzulasten sei, habe die Kl. hierfür weder
nach § 278 BGB noch nach § 831 BGB einzustehen, weil es an dem
erforderlichen unmittelbaren inneren Sachzusammenhang zwischen der schadenstiftenden
Tätigkeit des Gehilfen und den ihm übertragenen Aufgaben fehle.
Die Vorlage einer falschen Übernahmebestätigung des Leasingnehmers
G und B betreffe nur die an diesem Kauf- und Leasinggeschäft beteiligten
Personen, nicht jedoch die Kl., da sie in dieses Geschäft nicht einbezogen
gewesen sei und die Abwicklung solcher "Drittgeschäfte" nicht zu ihrem
Geschäftsbetrieb und dem übertragenen Aufgabenbereich ihres Verkäufers
B gehört hätten. Ebensowenig sei es Aufgabe des B gewesen, die
Vermögensverhältnisse seines Kunden E zu verbessern und zu diesem
Zweck dessen Geschäfte zu betreuen.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen
Prüfung nicht stand.
1. Unzutreffend, weil zu eng ist bereits der rechtliche
Ansatz des BerGer. in der Frage, ob zwischen den Parteien die für
eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen erforderliche
schuldrechtliche Sonderbeziehung bestanden hat. Entgegen der Auffassung
des BerGer. setzt eine solche Haftung nicht zwingend voraus, daß
zwischen den Parteien Vertragsbeziehungen zustande gekommen sind oder zumindest
angestrebt werden. Vielmehr kann die Haftung aus culpa in contrahendo nach
gefestigter Rechtsprechung des BGH unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise
auch einen Dritten treffen, der selbst nicht Vertragspartei werden soll,
an den Vertragsverhandlungen aber als Vertreter, Vermittler oder sog. Sachwalter
einer Partei beteiligt ist (so z.B. BGHZ 56, 81 (84f.) = NJW 1971,
1309 = LM § 276 (Fa) BGB Nr. 35; BGHZ 63, 382 (384f.) = NJW 1975,
642 = LM § 276 (Fa) BGB Nr. 42; BGHZ 126, 181 (183ff.) = NJW 1994,
2220 = LM H. 10/1994 § 176 (Fa) BGB Nr. 135; BGHZ 129, 136 (170) =
NJW 1995, 1739 = LM H. 8/1995 § 53a AktG 1965 Nr. 2; BGH, NJW 1987,
1141 = LM Art. 7ff. EGBGB Nr. 56; BGH, NJW-RR 1988, 1488 = LM § 91
VerglO Nr. 3; BGH, NJW 1989, 293 = § 276 (Fa) BGB Nr. 98; BGH, NJW
1990, 389 = LM § 276 (Fa) BGB Nr. 105 = BGHR BGB vor § 1/Verschulden
bei Vertragsschluß, Sachwalterhaftung 1-3 und Vermittlerhaftung 1).
Sachwalter in diesem Sinne ist, wer, ohne Vertragspartner oder dessen Vertreter
zu sein, auf der Seite eines Vertragspartners an dem Zustandekommen des
Vertrages beteiligt ist und dabei über das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen
immer vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen hinaus in besonderem
Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nimmt und
auf diese Weise dem anderen Vertragspartner eine zusätzliche, gerade
von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung
des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet (BGH, NJW 1989,
293 = BGHR BGB vor § 1 Sachwalterhaftung 3 = WM 1988, 1535 m.w.Nachw.;
ebenso Emmerich, in: MünchKomm, 3. Aufl., Vorb. § 275 Rdnrn.
175, 181 und 185; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., Vorb. § 275 Rndrn.
218ff.). Gleiches gilt, wenn der Dritte wegen eines eigenen unmittelbaren
wirtschaftlichen Interesses dem Verhandlungsgegenstand besonders nahe steht,
also wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache verhandelt
(BGHZ 56, 81 (83f.) = NJW 1971, 1309 = LM § 276 (Fa) BGB Nr. 35; Senat,
NJW 1989, 292 = LM § 276 (Fa) BGB Nr. 99; Emmerich, in: MünchKomm,
3. Aufl., Vorb. § 275 Rdnr. 182; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl.,
Vorb. § 275 Rdnrn. 220ff.).
Beteiligt sich der Vertreter, Vermittler oder
Sachwalter an den Vertragsverhandlungen nicht selbst, läßt er
sich vielmehr seinerseits durch einen (Unter-) Vertreter vertreten, so
kommt es darauf an, ob dieser "Vierte" (Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl.,
Vorb. § 275 Rdnr. 215) für etwaige den Dritten treffenden vorvertragliche
Verpflichtungen als sein Erfüllungsgehilfe i.S. des § 278 BGB
anzusehen ist (BGHZ 56, 81 (85) = NJW 1971, 1309 = LM § 276 (Fa) BGB
Nr. 35). Entscheidend ist also, daß der besondere Vertrauenstatbestand
von dem Dritten selbst oder in ihm zurechenbarer Weise überhaupt geschaffen
worden ist und das Verhalten des anderen Verhandlungspartners maßgeblich
beeinflußt hat (BGHZ 56, 81 (85) = NJW 1971 1309 = LM § 276
(Fa) BGB Nr. 35).
2. Daß diese Voraussetzungen hier erfüllt
sind, kann nach den bisherigen Feststellungen, soweit sie der Entscheidung
zugrunde gelegt werden durften (vgl. unten zu II 2c), und nach dem Vorbringen
der Bekl. in den Tatsacheninstanzen nicht ausgeschlossen werden.
a) Nicht gefolgt werden kann der Revision allerdings
insoweit, als sie geltend macht, die Kl. hafte der Bekl. schon deshalb
aus c.i.c., weil sie ein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse
an dem Weiterverkauf des Fahrzeuges durch E an die Bekl. gehabt habe, da
E hierbei nur als ihr Strohmann aufgetreten sei und das Geschäft im
Interesse und für Rechnung der Kl. habe durchgeführt werden sollen.
Dabei geht die Revision von falschen tatsächlichen Voraussetzungen
aus. Daß die Kl. E nur als Strohmann eingesetzt habe, ist weder vom
BerGer. noch vom LG festgestellt und nicht einmal von der Bekl. selbst
vorgetragen worden. Nach dem vom BerGer. zugrunde gelegten Vorbringen der
Bekl. hat der Verkäufer B das bei den Vertragsverhandlungen lediglich
behauptet, nach den Feststellungen des LG sogar nur "vorgetäuscht".
War E mithin nicht Strohmann oder mittelbarer Stellvertreter der Kl., so
beschränkte sich deren Interesse an dem Abschluß und der Durchführung
des Kaufvertrages zwischen E und der Bekl. darauf, aus dem E zufließenden
Erlös den ihr von diesem geschuldeten Kaufpreis für den Vorführwagen
zu erlangen. Dieses nur mittelbare Interesse reicht aber für eine
Haftung der Kl. aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen starken
wirtschaftlichen Eigeninteresses nicht aus (vgl. für das - ebenfalls
nur mittelbare - Provisionsinteresse des Handelnden BGHZ 88, 67 (70) =
NJW 1983, 2696 = LM § 276 (Fa) BGB Nr. 78; BGHR BGB vor § 1/Verschulden
bei Vertragsschluß, Vertreterhaftung 8 = NJW-RR 1991, 1241 = LM H.
1/1992 § 276 (Fa) BGB Nr. 118 = WM 1991, 1730 unter 2b der Gründe;
BGHR BGB vor § 1 Vertreterhaftung 10 = BGB-RR 1992, 605 = LM H. 7/1992
§ 276 (Fa) BGB Nr. 122 = WM 1992, 699 unter II 3; BGH, NJW-RR 1992,
1061 = LM H. 10/1992 § 276 (Fa) BGB Nr. 124 = WM 1992, 735 unter 1,
jeweils m.w.Nachw.). Eine solche Haftung setzt nach der ständigen
Rechtsprechung des BGH vielmehr eine so enge Beziehung zum Vertragsgegenstand
voraus, daß der Verhandelnde gleichsam in eigener Sache tätig
wird, mithin als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts anzusehen ist
(zuletzt NJW-RR 1991, 1241 = LM H. 1/1992 § 276 (Fa) BGB Nr. 118 unter
2b; NJW-RR 1992, 605 = LM H. 7/1992 § 276 (Fa) BGB Nr. 122 unter I
3; NJW-RR 1992, 1061 = LM H. 10/1992 § 276 (Fa) BGB Nr. 124). Das
traf hier für die Beteiligung der Kl. an dem Kaufvertrag zwischen
E und der Bekl. nicht zu.
b) Soweit den Feststellungen des BerGer. gefolgt
werden kann, ist aber unter Zugrundelegung des Vorbringens der Bekl. davon
auszugehen, daß die Kl. - vertreten durch ihren Verkäufer B
- bei den Vertragsverhandlungen mit der Bekl. als Sachwalter des E aufgetreten
ist und in besonderem Maß persönliches Vertrauen für sich
in Anspruch genommen hat.
aa) Die höchstrichterliche Rechtsprechung
ist mit der Bejahung einer solchen Haftung - ihrem Ausnahmecharakter Rechnung
tragend - im allgemeinen zurückhaltend. Hierfür ist erforderlich,
daß der Vertreter oder der sonstige am Vertrag nicht selbst beteiligte
Dritte dem anderen Teil eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich
ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung
des Geschäfts oder für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Erklärungen, die für den Willensentschluß des anderen
Teils bedeutsam gewesen sind, geboten oder in zurechenbarer Weise den Eindruck
vermittelt hat, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße
Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der
andere Teil dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut oder
sein Verhandlungsvertrauen sich als nicht gerechtfertigt erweist (Senat,
NJW-RR 1991, 1241 = LM H. 1/1992 § 276 (Fa) BGB Nr. 118 unter I 4a
m.w.Nachw.).
bb) Hier ist nach den Ausführungen des BerGer.,
soweit diese nicht von Verfahrensfehlern beeinflußt sind, und den
in Bezug genommenen Gründen des landgerichtlichen Urteils davon auszugehen,
daß die erste Alternative der genannten Fallgestaltungen erfüllt
ist. Die Bekl. hat das zunächst von ihr abgelehnte Geschäft erst
abgeschlossen, nachdem B sich in die Vertragsverhandlungen eingeschaltet
hatte. Zwar mögen dessen Erklärungen, er sei "Leasingspezialist"
und E und der Leasingnehmer G seien "in Ordnung", für die Inanspruchnahme
besonderen persönlichen Vertrauens nicht genügen, zumal die Bekl.
als Leasingfirma selbst über die erforderliche Sachkunde und über
ausreichende Möglichkeiten zur rechtlichen und wirtschaftlichen Absicherung
des in Aussicht genommenen Geschäfts verfügte. Anders verhält
es sich aber mit der - unzutreffenden - Erklärung des B, E sei nur
Strohmann der Kl., die selbst hinter dem Geschäft stehe und eigentlich
Verkäuferin des Leasingfahrzeugs sei, das sie lediglich aus Gründen
des Gebietsschutzes nicht selbst liefern könne. Damit hat B bei der
Bekl. die Vorstellung hervorgerufen, bei dem Geschäft komme es weniger
auf die Person des E als vielmehr auf die vertrauenswürdige Kl. an.
Dies rechtfertigt die Annahme, B habe der Bekl. eine zusätzliche,
gerade von der Kl. ausgehende Gewähr für die Seriosität
und die Erfüllung des Geschäfts gegeben.
cc) Durch die spätere Übergabe des -
bis dahin noch von der Kl. einbehaltenen - Fahrzeugbriefes und der falschen
Übernahmebestätigung des Leasingnehmers G hat der Zeuge B die
Bekl. in dem von ihm hervorgerufenen Vertrauen darauf bestärkt, daß
die Kl. die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts gewährleisten
würde. Zugleich hat er dadurch den Schaden der Bekl. unmittelbar herbeigeführt,
indem er sie zur Freigabe des bis dahin gesperrten Schecks für ihren
Vertragspartner E veranlaßt hat. Zwar haben sich jene Vorgänge
zeitlich erst nach dem Abschluß des Kaufvertrages zwischen E und
der Bekl. abgespielt. Das steht einer Haftung aus c.i.c. unter den hier
gegebenen besonderen Umständen aber nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung
des BGH kann nämlich derjenige, der als Dritter bei Vertragsverhandlungen
das besondere Vertrauen in Anspruch nimmt, entscheidenden Einfluß
auf die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zu haben,
wegen Verletzung von Schutzpflichten auch dann schadensersatzpflichtig
sein, wenn er es nach Vertragsabschluß unterläßt, dem
Verhandlungspartner wesentliche Informationen über die voraussichtliche
Undurchführbarkeit des Geschäfts zu geben, und dieser deshalb
Dispositionen trifft, die ihm schädlich sind, oder solche unterläßt,
die ihn vor Schaden bewahrt hätten. Denn es ist nicht einzusehen,
daß das einem Dritten infolge seines Verhaltens entgegegebrachte
Vertrauen im vorvertraglichen Stadium ein Haftungsgrund, nach Vertragsschluß
aber keiner mehr sein soll, auch wenn der Dritte das Vertrauen für
sich gerade auch für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung
in Anspruch genommen hat (BGHZ 70, 337 (342ff.) = NJW 1978, 1374
= LM § 276 BGB Nr. 78; ähnlich auch BGH, NJW 1982, 1807 = LM
§ 259 BGB Nr. 22; ebenso Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., Vorb.
§ 275 Rdnrn. 246, 248). Erst recht muß dies dann gelten, wenn
der Dritte - wie hier - gestützt auf das vor Vertragsschluß
begründete Vertrauen nach Abschluß des Vertrages und im Zusammenhang
mit dessen Durchführung durch positives Tun, etwa durch unzutreffende
Erklärungen, Vorlage angeblicher Sicherheiten oder auf ähnliche
Weise den Verhandlungspartner in seinem irrigen Vertrauen bestärkt
und zu für ihn wirtschaftlich nachteiligen Verfügungen veranlaßt.
c) Der Annahme einer Haftung der Kl. aus c.i.c.
wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens steht die Feststellung des
BerGer. nicht entgegen die Bekl. habe nicht "belegt", d.h. nicht bewiesen,
daß bei ihrer Entscheidung für den Vertragsabschluß mit
E auch die Bonität der Kl. eine Rolle gespielt und diese durch ihren
Verkäufer B in schadensursächlicher Weise eigenes Vertrauen in
Anspruch genommen hätte; selbst die sachbearbeitenden Mitarbeiter
der Bekl., Z und Be, hätten das bei ihrer Zeugenvernehmung nicht bestätigt.
Diese Feststellung ist, wie die Revision zu Recht rügt, verfahrensfehlerhaft.
Das BerGer. hat die erstinstanzlich gehörten Zeugen nicht selbst erneut
vernommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist aber die
erneute Vernehmung eines erstinstanzlich gehörten Zeugen dann geboten,
wenn das BerGer. die protokollierte Aussage anders verstehen will als der
Richter der Vorinstanz (BGH, NJW-RR 1991, 829 = LM § 398 ZPO Nr. 27;
NJW 1992, 741 = LM H. 4/1992 § 276 (Ca) BGB Nr. 47; BGHZ 119, 283
= NJW 1993, 64 = LM H. 2/1993 § 34 GWB Nr. 29; NJW 1993, 668 = LM
H. 6/1993 § 318 ZPO Nr. 18 = BGHRZPOO § 398 I Ermessen 10, 13,
14 und 17). Das LG hat aufgrund der Bekundungen der Zeugen Z und Be festgestellt,
die Bekl. sei "nur durch die Intervention des Zeugen B ... dazu bewogen
(worden), ein Geschäft abzuschließen, das sie ursprünglich
gar nicht abschließen wollte." B habe "die in die Seriosität
der Kl. vertrauende Bekl. zur Freigabe des vorläufig gesperrten Schecks
veranlaßt"; sein Verhalten sei "für den Abschluß des mit
der Bekl. getätigten Geschäfts kausal (gewesen): Hätte der
Zeuge nicht mit dem Vertrauen der Kl. geworben, hätte sich die Bekl.
nicht darauf eingelassen und den Kaufpreis nicht an E gezahlt". Mit diesen
Ausführungen ist das Verständnis, das das BerGer. den betreffenden
Zeugenaussagen beimißt, nicht zu vereinbaren.
3. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches
der Bekl. wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen sind nach dem revisionsrechtlich
zugrunde zu legenden Sachverhalt auch insoweit erfüllt, als die Kl.
durch ihren Verkäufer B die ihr obliegenden Pflichten verletzt hat.
Der Zeuge B hat die Bekl. nicht nur über die Rolle der Kl. getäuscht,
indem er wahrheitswidrig erklärte, E sei lediglich aus Gründen
des Gebietsschutzes als Strohmann der Kl. eingeschaltet worden, die selbst
hinter dem Geschäft stehe und die eigentliche Verkäuferin des
Leasingfahrzeuges sei. Er hat darüber hinaus der Bekl. eine unzutreffende
Übernahmebestätigung des Leasingnehmers G vorgelegt und überdies
- sowohl vor Abschluß des Vertrages als auch danach im Zusammenhang
mit der Bezahlung des Kaufpreises durch die Bekl. - verschwiegen, daß
E seinerseits den von ihm der Kl. geschuldeten Kaufpreis noch nicht bezahlt
hatte und infolgedessen der Eigentumsvorbehalt der Kl. noch fortbestand,
die Bekl. mithin trotz der - falschen - Übernahmebestätigung
des Leasingnehmers und der Zahlung des Kaufpreises an dem Fahrzeug kein
Eigentum erwerben konnte. Es liegt nahe, daß die Bekl. bei entsprechender
vollständiger und wahrheitsgemäßer Aufklärung durch
B den Kaufvertrag mit E gar nicht erst abgeschlossen, zumindest aber den
gesperrten Scheck über 76600 DM nicht freigegeben hätte.
4. Entgegen der Annahme des BerGer. muß
die Kl. für das schuldhafte Verhalten ihres Verkäufers B einstehen
(§ 278 BGB).
a) Zutreffend geht das BerGer. allerdings davon
aus, daß die Haftung für ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen
i.S. des § 278 BGB voraussetzt, daß dieser zur Erfüllung
einer Verbindlichkeit des Geschäftsherrn tätig geworden ist,
und daß es hierfür nicht genügt, daß zwischen der
schadenstiftenden Handlung des Gehilfen und den ihm übertragenen Aufgaben
ein bloß äußerer oder gar nur zeitlicher Zusammenhang
besteht, vielmehr ein ummittelbarer innerer Sachzusammenhang erforderlich
ist (st. Rspr., z.B. BGHZ 114, 263 (270) = NJW 1991, 2556 = LM § 459
BGB Nr. 109 m.w.Nachw.; Hanau, in: MünchKomm, § 278 Rdnrn. 31,
34; Soergel/Manfred Wolf, BGB, 12. Aufl., § 278 Rdnr. 37). Für
den sogenannten Verhandlungsgehilfen gilt insoweit nichts anderes als für
jeden anderen Erfüllungsgehilfen (BGHZ 114, 263 (270) = NJW 1991,
2556 = LM § 459 BGB Nr. 109; Hanau, in: MünchKomm, § 278
Rdnr. 6); lediglich durch die Art der notwendigen schuldrechtlichen Sonderbeziehung
unterscheidet sich seine Tätigkeit im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses
der Vertragsverhandlungen von derjenigen eines Gehilfen, der bei der Erfüllung
eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses tätig wird.
b) Der Umstand, daß die Kl. nicht unmittelbar
in die vertraglichen Beziehungen der Bekl. mit dem Verkäufer E einbezogen
war, steht ihrer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß, wie
ausgeführt (oben unter 1), nicht grundsätzlich entgegen. Auch
bei der Frage der Zurechnung gem. § 278 BGB kommt es hierauf nicht
entscheidend an. Zwar ist dem BerGer. zuzugeben, daß sich der Aufgabenkreis
des Verkäufers B - wie allgemein - in erster Linie auf den geschäftlichen
Kontakt mit den Kunden der Kl. im Rahmen von Verkaufsverhandlungen erstreckt.
Tritt ein Verkäufer aber darüber hinaus mit Dritten in Verbindung,
um die Durchführung des von ihm selbst angebahnten oder in Vertretung
seines Geschäftsherrn abgeschlossenen Kaufvertrages zu ermöglichen
oder sicherzustellen, so kann auch aus der Sicht eines Außenstehenden
der unmittelbare innere Zusammenhang mit dem ihm übertragenen Aufgabenkreis
nicht verneint werden. So war es hier: Der Zeuge B war in seiner Eigenschaft
als Verkäufer in der Niederlassung der Kl. in K. bereits an dem Verkauf
des Vorführwagens an den Zeugen E maßgeblich beteiligt. Wenn
er in der Folgezeit sich vermittelnd in den Weiterverkauf desselben Fahrzeuges
an die Bekl. einschaltete, um seinem Kunden E anschließend die Bezahlung
des Kaufpreises an die Kl. zu ermöglichen oder zu erleichtern, so
handelte er hierbei - jedenfalls aus der Sicht eines Außenstehenden
- noch in einem unmittelbaren inneren Sachzusammenhang mit seiner originären
Aufgabe als Verkäufer der Kl. in deren Filiale in K.
c) Unerheblich ist schließlich, ob B im
Verhältnis zur Kl. seine Befugnisse überschritten hat. Eigenmächtiges
oder gar strafbares Handeln des Gehilfen schließt die Einstandspflicht
des Geschäftsherrn grundsätzlich nicht aus (BGH, NJW-RR 1989,
723 = LM LuftVG Nr. 24; NJW 1994, 3344 = LM H. 2/1995 § 278 BGB Nr.
126 = BGHRBGBB § 278 S. 1, Eigenmächtigkeit 1 und 2, jeweils
m.w.Nachw.). Auch insofern kommt es darauf an, ob bei wertender Betrachtung
der tatsächlichen Umstände aus der Sicht eines Außenstehenden
der unmittelbare innere Zusammenhang mit dem übertragenen Aufgabenkreis
(noch) gewahrt ist (BGH, NJW-RR 1989, 723 = LM LuftVG Nr. 24 = BGHR BGB
§ 278 S. 1, Eigenmächtigkeit 1; BGBRBGBB § 278 S. 1 Verhandlungsgehilfe
7). Das ist hier, wie ausgeführt, zu bejahen.
III. Gem. §§ 564, 565 I ZPO war daher
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung an das BerGer. zurückzuverweisen. Zu einer abschließenden
Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage (§ 565 III ZPO). Einer
nochmaligen Würdigung durch den Tatrichter bedürfen insbesondere
die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen zu den Umständen
der Vertragsabschlüsse der Bekl. mit ihren Vertragspartnern E und
G sowie zu der Freigabe des Schecks über 76600 DM zugunsten des E.
Sollte das BerGer. seine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des LG
aufrechterhalten, wird es die betreffenden Zeugen, wie ausgeführt,
erneut zu vernehmen haben.