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     Begriff des 
	Erfüllungsgehilfen: Abgrenzung vom Handeln "in Erfüllung" einer 
	Verpflichtung und "bei Gelegenheit"; kein Zurücktreten des Mitverschuldens 
	(§ 254 BGB) bei Arglist des Erfüllungsgehilfen 
     
    BGH, Urteil 
	vom 10. Februar 2005 - III ZR 258/04 
     
    Fundstelle: 
     
    NJW-RR 2005, 765 
     
    Amtl. Leitsätze: 
	a)  Veruntreut der 
	Generalagent eines Versicherungsunternehmens, das sich auch mit der 
	Vermittlung von Vermögensanlagen befaßt, von Anlageinteressenten 
	entgegengenommenes Geld, so entfällt die Verantwortlichkeit des Unternehmens 
	für diesen als Erfüllungsgehilfen nicht schon dann, wenn er keine 
	Inkassovollmacht hatte. 
	b)  Zum Mitverschulden und zur Verschuldensabwägung in einem solchen Fall. 
     
    Zentrale Probleme: 
	Es geht um den Begriff des 
	Erfüllungsgehilfen. Nach § 278 BGB setzt dies voraus, daß die entsprechende 
	Person bei der zuzurechnenden Pflichtverletzung "in Ausführung" der 
	übertragenen Verbindlichkeit handelt und nicht lediglich "bei Gelegenheit". 
	§ 278 bezieht sich sowohl auf das Verschulden bei der Erfüllung der 
	Leistungspflichten als auch bei der Erfüllung von Schutzpflichten. Der 
	Begriff der Erfüllung einer Verbindlichkeit erfaßt auch die dem Schuldner 
	nach § 241 II obliegenden Verhaltenspflichten. Str. ist jedoch, ob jedes 
	Gehilfenverhalten, das in der Person des Schuldners eine 
	Schutzpflichtverletzung darstellen würde, ausreicht, um seine Haftung zu 
	begründen. Die h. M. differenziert danach, ob das schuldhafte Verhalten „bei 
	Erfüllung“ oder nur „bei Gelegenheit der Erfüllung“ erfolgte (s. 
	BGH 
NJW 1993, 1704 und BGH NJW 1997, 1233). 
	Maßgebend soll sein, ob die Handlung in einem „unmittelbaren inneren 
	Zusammenhang“ mit den vom Schuldner übertragenen Aufgaben steht oder nicht. 
	Der BGH bejaht im vorliegenden Fall einen solchen Zusammenhang. 
	Zum Begriff des Erfüllungsgehilfen s. auch BGH 
NJW 1996, 452. 
	Von Interesse sind auch die Ausführungen zum Mitverschulden. Handelt der 
	Schädiger vorsätzlich, ist ein Mitverschulden des Geschädigten i.d.R. 
	unbeachtlich (s. BGH 
NJW 1992, 310). Das gilt nach der vorliegenden 
	Entscheidung aber nicht, wenn der vorsätzlich handelnde der 
	Erfüllungsgehilfe und nicht der Anspruchsgegner (Geschäftsherr) selbst war. 
	S. auch die Anm. zu BGH 
	v. 15.3.2012 - III ZR 148/11. 
	
	©sl 2005 
     
    Tatbestand: 
     
	Die Kläger verlangen von der Beklagten, einem zur Versicherungsgruppe "D. R. 
	" gehörenden Anlagevermittlungsunternehmen, Ersatz des Schadens, der ihnen 
	durch Veruntreuung des früheren Generalagenten der Beklagten, H. , 
	entstanden ist. 
	H. unterhielt in I.  ein Büro unter der Bezeichnung (zuletzt) "D. R. H. und 
	Team". Abschlußvollmachten und Inkassobefug- 
	nisse für Anlagegelder hatte er nicht. Ende 1998 bot H. den Klägern, die er 
	zuvor in Versicherungsbelangen betreut hatte, Kapitalanlagen mit einer 
	Rendite von 9,5 % an. Die Kläger unterzeichneten am 12. Dezember 1998 einen 
	formularmäßigen "Antrag zur Eröffnung eines Investmentkontos und Kaufantrag" 
	bei der D. G. W. mbH (D.  ). Das Formular ist mit der Firma der Beklagten 
	versehen und enthält den Hinweis: 
	 
	"Die Vermittler sind nicht berechtigt, Geld oder andere Zahlungsmittel, z.B. 
	Schecks, entgegenzunehmen. Alle Einzahlungen zugunsten Ihres Depots bei der 
	D. dürfen nur auf das Konto der D. , Frankfurt 9690058 bei der D. B. , 
	Frankfurt (BLZ ), erfolgen." 
	 
	Zuvor hatte H. den Klägern ein - nach der Behauptung der Beklagten 
	gefälschtes - Schreiben des "D.  R. V. Bausparen Kapitalanlagen" an "H. und 
	Team" vom 19. November 1998 ausgehändigt, das auf eine Anfrage 
	"Kapitalanlage ohne Jahressteuerbescheinigung" Bezug nimmt, in dem es heißt, 
	es handele sich um eine zur Zeit steuerfreie, aber ab Anfang 2002 
	voraussichtlich zu versteuernde Kapitalanlage; Einzahlungsmöglichkeit 
	bestehe per Scheck oder in Form von Bargeld auf den bekannten Konten. Die 
	Kläger hoben von einer Bank in Luxemburg 200.000 DM ab. Diesen Betrag zahlte 
	die Klägerin zu 2 am 11. Dezember 1998 und am 8. Januar 1999 mit 
	Unterstützung H. 's - jeweils aufgeteilt in vier 25.000 DM-Beträge - auf ein 
	in den Einzahlungsbelegen mit "D.  R. M. H. " bezeichnetes Konto H. 's bei 
	der Sparkasse I.  ein. Hierüber erhielten die Kläger unter dem 28. Dezember 
	1998 und dem 25. Januar 1999 (gefälschte) Einzah-lungs- und 
	Kontoeröffnungsbestätigungen der Beklagten. H. verwendete das eingezahlte 
	Geld für eigene Zwecke. 
	 
	Das Landgericht hat der auf Zahlung von 102.258,37 € (= 200.000 DM) nebst 
	Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung der Schadensersatzansprüche der Kläger 
	gegen die Stadtsparkasse I.  wegen der Gutschrift der betreffenden 
	Einzahlungen der Kläger, bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Das 
	Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Ansatz einer 
	Mitverschuldensquote der Kläger von 40 % den Verurteilungsbetrag auf 
	61.355,03 € zuzüglich Zinsen reduziert. Gegen dieses Urteil richten sich die 
	- vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revisionen; die der Beklagten mit dem 
	Ziel der völligen Klageabweisung, die der Kläger mit dem Ziel der 
	Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. 
	 
	Entscheidungsgründe: 
	
	Die Revisionen sind unbegründet. 
	 
	I. Das Berufungsgericht bejaht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten 
	gegenüber den Klägern aus Verschulden bei Vertragsschluß (c.i.c.), wobei die 
	Beklagte gemäß § 278 BGB für den Generalagenten H.  als ihren 
	Erfüllungsgehilfen im Rahmen der sich anbahnenden Vertragsbeziehung zu den 
	Klägern einzustehen habe. Der notwendige innere sachliche Zusammenhang der 
	Pflichtverletzungen H. 's zu den Aufgaben, zu deren Wahrnehmung die Beklagte 
	diesen bestellt hatte, liege vor. Die Kläger hätten die Bareinzahlung auf 
	das Konto in I. unter Anleitung und Mithilfe H. 's in der Erwartung 
	vorgenommen, die Einzahlungen gingen zum Zwecke einer Geldanlage beim D. R. 
	direkt auf ein Konto der Beklagten oder würden dorthin weitergeleitet. Der 
	Zusammenhang mit dem vertraglichen Aufgabenbereich des Erfüllungsgehilfen 
	werde nicht dadurch unterbrochen, daß dieser von den Weisungen des 
	Schuldners abweiche oder - selbst durch strafbare und vorsätzliche 
	Handlungen - in die eigene Tasche wirtschafte. H. habe sich nicht deshalb 
	außerhalb des ihm von der Beklagten zugewiesenen Aufgabenbereichs bewegt, 
	weil die Art der Einzahlung auf Schwarzgeld hindeutete; seine Aufgabe sei es 
	gewesen, Geldanlagen zu vermitteln, unabhängig von der Herkunft der Gelder. 
	Daß die Kläger - wie von der Beklagten behauptet - mit der Geldanlage eine 
	(weitere) Steuerhinterziehung beabsichtigt hätten, stehe nicht fest. Die 
	Anlage habe nicht anonym, sondern im Namen der Kläger - somit nachprüfbar 
	für die Finanzverwaltung - vorgenommen werden sollen. Mit der Stückelung der 
	Einzahlungen hätten die Kläger nur den Zweck verfolgt, Nachfragen über die 
	Herkunft des Geldes zu vermeiden, woraus sich aber nicht ergebe, daß auch in 
	Zukunft steuerpflichtige Zinseinnahmen nicht versteuert werden sollten. 
	Andererseits, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei den Klägern ein 
	erhebliches Mitverschulden vorzuwerfen. Sie seien in Geldangelegenheiten 
	nicht unerfahren gewesen und hätten bei etwas Achtsamkeit merken müssen, daß 
	mit dieser Geldanlage etwas nicht stimmte. Sie hätten nach eigenen Angaben 
	keine schriftlichen Unterlagen über die Art derselben erhalten. Außerdem 
	hätten den Klägern auch die Diskrepanzen hinsichtlich der 
	Einzahlungsmodalitäten in dem Schreiben vom 19. November 1998 und dem 
	unterschriebenen Antrag an die D. auffallen und zur Nachfrage Anlaß geben 
	müssen. 
	Für unangebracht hält es das Berufungsgericht, die den Klägern anzulastende 
	- als grob anzusehende - Fahrlässigkeit im Hinblick auf den Vorsatz H. 's 
	ganz außer acht zu lassen und der Beklagten die alleinige Haftung 
	aufzubürden. Das von der Beklagten zu vertretende vorsätzliche Verhalten H. 
	's könne anders gewichtet werden als ein eigenes Verhalten der Beklagten, da 
	H. nur als Erfüllungsgehilfe gehandelt habe. Der Beklagten das mit der 
	Einschaltung des Erfüllungsgehilfen verbundene "Personalrisiko" nach § 278 
	BGB allein aufzubürden, sei problematisch, wenn dem Gläubiger die 
	Einschaltung und die Person des Erfüllungsgehilfen erkennbar seien und er 
	diesen somit selbst auch aussuche. Vorliegend hätten die Kläger sich wegen 
	der Geldanlage an den selbständigen Handelsvertreter H. gewandt, der ihnen 
	aus früheren Vertragsbeziehungen mit der Beklagten bekannt gewesen sei. Er 
	habe sein Geschäft in eigenen Räumlichkeiten geführt, ohne einer direkten 
	Aufsicht der Beklagten zu unterstehen. Seine Tätigkeit habe er weitgehend 
	eigenständig gestaltet. Die Kläger hätten zu ihm aus mehrjähriger 
	Zusammenarbeit im Rahmen der Abwicklung von Erstattungen von Arzt- und 
	Krankenhausrechnungen Vertrauen gehabt. Dieses Vertrauen habe sich sowohl 
	auf seine Tätigkeit für die Beklagte als auch auf seine Person gegründet. 
	Durch den direkten Kontakt sei es den Klägern eher als der Beklagten möglich 
	gewesen, das Fehlverhalten zu bemerken und darauf zu reagieren. 
	Zusammenfassend hält das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten in Höhe 
	von 60 % für angemessen. 
	 
	II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 
	1. Rechtsfehlerfrei ist der, von der Beklagten mit ihrer Revision in erster 
	Linie angegriffene, Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich 
	das Verschulden ihres Generalagenten als ihres Erfüllungsgehilfen im Rahmen 
	des sich zwischen den Parteien anbahnenden Vertragsverhältnisses gemäß § 278 
	BGB zurechnen lassen muß und deshalb den Klägern grundsätzlich - 
	vorbehaltlich ihres Mitverschuldens - zum Schadensersatz verpflichtet ist. 
	Die auch von der Revision als maßgeblich herausgestellte Prüfung, ob 
	zwischen der schadenstiftenden Handlung des Gehilfen und den ihm 
	übertragenen Aufgaben ein unmittelbarer innerer Zusammenhang besteht 
	(Hinweis auf BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - VIII 
	ZR 356/95 - NJW 1997, 1233, 1234 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Oktober 
	1991 - XI ZR 207/90 - NJW 1991, 3208, 3209 f und Senatsurteil vom 5. März 
	1998 - III ZR 183/96 - NJW 1998, 1854, 1856), ist in erster Linie Sache des 
	Tatrichters. Die betreffende Beurteilung des Berufungsgerichts ist 
	erschöpfend und im Ergebnis naheliegend. Rechtliche Fehler vermag die 
	Revision an dieser Beurteilung nicht aufzuzeigen. Der von ihr hervorgehobene 
	- vom Berufungsgericht nicht verkannte -Umstand, daß H. durch sein Handeln 
	die Kläger bei ihrem Vorhaben unterstützt hat, "in Luxemburg geparkte 
	Schwarzgeldbeträge unter Umgehung der Steuerbehörde wieder dem deutschen 
	Kapitalmarkt zuzuführen", ist kein wertender Gesichtspunkt, der den 
	Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich ausschließt, den H.  gegenüber 
	(angehenden) Vertragspartnern der Beklagten wahrzunehmen hatte. Zu diesem 
	Aufgabenbereich gehörte die Obhut hinsichtlich sämtlicher Gelder, die von 
	Kunden der Beklagten - aus welcher Quelle auch immer - für eine von der 
	Beklagten vertriebene Vermögensanlage eingezahlt wurden. Der Umstand, daß H. 
	keine Inkassovollmacht der Beklagten bzw. der D. besaß und die Kläger dies 
	aus dem Aufdruck auf dem bei dem Geschäft unterzeichneten Antragsformular 
	auch hätten erkennen können, steht dem nicht entgegen. 
	Soweit die Revision darauf abstellt, H. habe schon deswegen nicht mehr im 
	Rahmen des ihm von der Beklagten übertragenen Aufgabenbereichs gehandelt, 
	weil er für die Kläger erkennbar gesetzwidrig gehandelt habe und evident 
	gesetzwidriges Verhalten generell nicht im Aufgabenbereich eines 
	Erfüllungsgehilfen liege, fehlt es an hinreichenden tatsächlichen 
	Anknüpfungspunkten für einen solchen Schluß. Das Berufungsgericht hat nicht 
	festzustellen vermocht, daß mit der Geldanlage eine Steuerhinterziehung 
	beabsichtigt war. Seine tatrichterliche Würdigung ist rechtsfehlerfrei. 
	 
	2. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß bei 
	der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden der Kläger mitgewirkt hat (§ 
	254 Abs. 1 BGB). 
	a) Die Revision der Kläger macht zwar geltend, die Annahme einer 
	beachtlichen Fahrlässigkeit der Kläger werde nicht durch entsprechende 
	Feststellungen getragen. Es ist aber festgestellt, daß die Kläger H. 
	außerordentlich große Geldsummen anvertraut haben, ohne auch nur annähernd 
	über die Art der Geldanlage informiert zu sein und ohne sich um die 
	schriftlichen Hinweise hinsichtlich der Einzahlungskonten auf dem Schreiben 
	vom 19. November 1998 einerseits und auf dem Antragsformular andererseits zu 
	kümmern. Wenn der Tatrichter diese Verhaltensweise als (grob) fahrlässig 
	eingestuft hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 
	b) Nichts anderes gilt, soweit die Revision der Kläger anführt, deren 
	Sorgfaltsverstöße seien für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden. 
	Nach dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ist davon 
	auszugehen, daß die Kläger, wenn sie nicht so sorglos wie festgestellt 
	gewesen wären, sich nicht, wie geschehen, H. ausgeliefert und ihr Geld 
	verloren hätten. 
	c) Die weitere Beanstandung der Revision der Kläger, ein Mitverschulden 
	derselben könne nicht damit begründet werden, daß die Kläger H. "als Person" 
	vertraut hätten, richtet sich gegen Ausführungen im Berufungsurteil, die im 
	wesentlichen nicht das Mitverschulden der Kläger als solches betreffen, 
	sondern die Abwägung des Sorgfaltsverstoßes der Kläger mit der von der 
	Beklagten zu vertretenden Pflichtverletzung H. 's (dazu nachfolgend 3). 
	 
	3. Das Berufungsurteil enthält schließlich auch bei der Bewertung und 
	Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge keinen 
	durchgreifenden Mangel. 
	Diese Abwägung ist ebenfalls grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Das 
	Revisionsgericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob der Abwägung 
	rechtlich unzulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter alle 
	Umstände vollständig und richtig berücksichtigt hat (vgl. nur Senatsurteil 
	vom 8. Februar 1965 - III ZR 170/63 - NJW 1965, 962, 964 und 
	BGH, Urteil vom 
	5. März 2002 - VI ZR 398/00 - WM 2002, 2473, 2476 m.w.N.). 
	a) Einen derartigen Rechtsfehler vermag die Revision der Beklagten nicht 
	darzulegen, deren Ausführungen im Kern nur den Versuch enthalten, ihre 
	eigene Würdigung, wonach ein weit überwiegendes Verschulden der Klägerin 
	vorliege, das eine Haftung der Beklagten ausschließe, in revisionsrechtlich 
	unzulässiger Weise an die Stelle der Bewertung des Tatrichters zu setzen. 
	Der Ansatz einer Haftungsquote von 60 % zu Lasten der Beklagten ist indessen 
	nicht zu beanstanden. 
	b) Andererseits vermag auch die Revision der Kläger, was die zu ihren Lasten 
	angenommene Mithaftungsquote von 40 % angeht, keinen Rechtsfehler 
	aufzuzeigen. Ohne Erfolg rügt sie, das Berufungsgericht sei nicht in 
	hinreichendem Umfang der Frage nachgegangen, ob hier das Mitverschulden der 
	- nur fahrlässig handelnden - Geschädigten wegen des vorsätzlichen Handelns 
	des Generalagenten der Beklagten zurücktreten müsse. 
	aa) Das Berufungsgericht hat erkannt, daß zwar regelmäßig ein nur 
	fahrlässiges Verhalten hinter einem vorsätzlichen Verhalten zurücktritt 
	(BGH, Urteile vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82 - NJW 1984, 921, 922 und 
	vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91 - NJW 1992, 310, 
	311), daß dieser Grundsatz aber nicht anzuwenden ist, wenn die 
	vorsätzliche Schädigung von einem Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB 
	begangen worden ist (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1965 - VII ZR 203/63 - 
	DB 1966, 147, 148, 2. Februar 1984 - I ZR 228/81 - NJW 1984, 2087, 2088, 8. 
	Oktober 1991 - XI ZR 207/90 - NJW 1991, 3208, 3210 und 13. Mai 1997 - XI ZR 
	84/96 - NJW 1997, 2236, 2238). Der tragende Gesichtspunkt hierfür liegt 
	darin, daß einem nach § 278 BGB ebenso wie einem nach § 831 BGB haftenden 
	Geschäftsherrn bei Arglist seines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen 
	nicht angelastet werden kann, selbst arglistig gehandelt zu haben (zu § 831 
	siehe schon RGZ 157, 228, 233). Auf die vom Berufungsgericht in diesem 
	Zusammenhang vorgenommene Differenzierung, je nachdem, ob die Person des 
	eingeschalteten Erfüllungsgehilfen dem Gläubiger erkennbar ist oder nicht, 
	und ob der Gläubiger bereits persönliches Vertrauen zu dem 
	Erfüllungsgehilfen des Schuldners gefaßt hat, kommt es in diesem 
	Zusammenhang nicht an. 
	bb) Nicht ausdrücklich in den Blick genommen hat das Berufungsgericht bei 
	der Abwägung nach Maßgabe von § 254 BGB allerdings, ob das (vorsätzliche) 
	Handeln des Schädigers H. der Beklagten gemäß § 31 BGB anzulasten war. Wäre 
	§ 31 BGB anzuwenden gewesen, so hätte zu Lasten der Beklagten (wieder) der 
	Grundsatz eingreifen können, daß fahrlässiges Verhalten gegenüber 
	vorsätzlichem Verhalten nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 
	8. Oktober 1991 aaO S. 3210). Ein durchgreifender Mangel des 
	Berufungsurteils liegt aber darin, daß es § 31 BGB nicht erörtert hat, 
	nicht. 
	Die Rechtsprechung hat zwar über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus eine 
	Repräsentantenhaftung für solche Personen entwickelt, denen durch die 
	allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige 
	Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen 
	Erfüllung zugewiesen sind, so daß sie die juristische Person im 
	Rechtsverkehr repräsentieren (s. die Nachweise in dem Senatsurteil vom 5. 
	März 1998 aaO S. 1856). Der diesbezügliche Tatsachenvortrag der Kläger, auf 
	den ihre Revision verweist, erschöpfte sich aber in der pauschalen - später 
	nirgends näher erläuterten und vertieften - Behauptung in der Klageschrift, 
	H. sei "Repräsentant der Beklagten" gewesen; er habe "wesentliche Funktionen 
	erfüllt, die für die allgemeine Betriebsregelung der Beklagten bedeutsam 
	war(en)". Insbesondere im Hinblick darauf, daß H. nicht einmal 
	Abschlußvollmachten und Inkassobefugnisse besaß - was zunächst einmal gegen 
	eine Repräsentantenhaftung in seiner Person spricht (vgl. Senatsurteil vom 
	5. März 1998 aaO S. 1856) -, war dieses Vorbringen so inhaltsleer, daß der 
	Tatrichter keinen Anlaß hatte, dem nachzugehen. Ebensowenig gab - entgegen 
	der Revision - der Tatsachenvortrag der Kläger Grund zur Prüfung, eine 
	Haftung der Beklagten entsprechend § 31 BGB deshalb in Betracht zu ziehen, 
	weil ihre Geschäftsführung nicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen 
	dafür gesorgt  hatte, 
	die Tätigkeit ihrer Handelsvertreter ausreichend zu überwachen, oder weil 
	sie einen für den fraglichen Aufgabenkreis zuständigen Vertreter nicht 
	berufen hatte (vgl. Senatsurteil aaO S. 1857 mit den dortigen Hinweisen). 
	 
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