Haftung für Schutzpflichtverletzung (§§ 280 I,
311 II Nr. 3, 241 II BGB): Nachwirkende Vertragspflichten; Haftung für den
Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) bei vorsätzlichem Handeln: Erfordernis des
Sachzusammenhangs
BGH, Urteil vom 15. März 2012 - III
ZR 148/11
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Zur Haftung einer
Vertriebsorganisation für das strafbare Verhalten ihres Handelsvertreters,
der die Fondsanlage eines Kunden nach Beendigung der eigentlichen
Vermittlungsleistung aufgelöst und den hierbei erzielten Erlös veruntreut
hat.
Zentrale Probleme:
Der Handelsvertreter einer
Vertriebsorganisation veruntreut Kundengelder, indem er Anlagen auflöst und
den Erlös behält. Jetzt geht es um die Haftung der Vertriebsorganisation.
Zunächst stellt der Senat fest, dass ein Schuldverhältnis aus einem
konkludent getroffenen Beratungsvertrag, zumindest aber noch nachwirkend
nach § 311 II Nr. 3 besteht und eine Pflicht nach § 241 II BGB verletzt
wurde. Von besonderem Interesse ist dabei die Herleitung nachwirkender
Schutzpflichten aus einem bereits erfüllten Vertrag, d.h. die Abgrenzung
einer (sowohl für § 280 als auch für § 278 notwendigen) Sonderverbindung von
einem "Jedermann-Verhältnis), s. Tz. 17.
Für die Frage der Einstandspflicht kommt es nach § 278 BGB darauf an, ob der
Gehilfe hier "zur Erfüllung der Verbindlichkeit" des Geschäftsherrn
gehandelt hat. Die h.M. grenzt dies danach ab, ob ein Sachzusammenhang mit
der Verpflichtung besteht oder die Handlung nur "bei Gelegenheit" erfolgte.
Darum geht es auch hier (s. Tz. 19 ff). Die Gegenansicht
argumentiert anders: § 278 liegt der Gedanke der Risikoerhöhung zugrunde.
Der Schuldner erweitert mit der Einschaltung eines Gehilfen seinen
Geschäftskreis im eigenen Interesse und soll folglich das mit der
Arbeitsteilung verbundene Personalrisiko tragen. Deshalb wird zunehmend
darauf abgestellt wird, ob dem Gehilfen erst durch die übertragene Tätigkeit
die Gelegenheit gegeben wurde, auf die Rechtsgüter des Gläubigers
einzuwirken, sich also gerade die vom Schuldner geschaffene Risikoerhöhung
verwirklicht hat. Daher wird man § 278 für alle diejenigen Schädigungen zu
bejahen haben, die dem Gehilfen durch die übertragene Tätigkeit erheblich
erleichtert worden sind (s. dazu Medicus/Lorenz Schuldrecht I Rn. 390).
Materiell wird auch hier ganz ähnlich argumentiert. S. dazu auch
BGH NJW 1993,
1704; BGH
NJW 1996, 452; BGH NJW 1997, 1233 und die Anm.
zu BGH v. 10.2.2005 - III ZR
258/04. Zum Begriff des Erfüllungsgehilfen s. auch
BGH NJW 2012, 1083.
©sl 2012
Tatbestand:
1 Die Klägerin verlangt aus
abgetretenem Recht ihres Ehemanns von der Beklagten, einer rechtlich
verselbständigten Vertriebsorganisation des A. M. Versicherungskonzerns,
Schadensersatz wegen der Auflö-
sung einer Fondsanlage und Veruntreuung des hierbei erzielten Erlöses durch
ihren früheren Handelsvertreter G. H. .
2 Auf Empfehlung dieses Handelsvertreters hatte der Zedent am 26. September
2000 an die D. I. -T. Gesellschaft für Wertpapieranlagen mbH (im Folgenden:
DIT) einen Kontoeröffnungsantrag und einen Kaufantrag zum Erwerb von
Anteilen an Aktienfonds gerichtet und in der Folgezeit monatliche Zahlungen
an die Fondsverwaltungsgesellschaft geleistet. In dem Kontoeröffnungsantrag
hatte er zugleich den DIT ermächtigt, der diesen Auftrag vermittelnden
Beklagten sowie dem Vermittler dieses Auftrags (dem Handelsvertreter H. )
zum Zwecke der Beratung über die Vermögensanlage in Fonds der D. Bank
Investmentgruppe Investmentkontonummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum,
Nationalität, Telefon- und Telefaxnummer, Bankverbindung, Depotbestände,
Depotbewegungen inklusive der steuerlichen Daten, Daten zu Spar- und
Auszahlplänen und weitere Daten zu übermitteln.
3 Die Klägerin hat behauptet, H. habe im November 2003 die Fondsanlage ihres
Ehemanns durch Verkaufsaufträge, die er an den DIT gerichtet habe,
aufgelöst. Dabei habe er die Unterschrift ihres Ehemanns gefälscht und den
Verkaufswert der Fondsanteile von 5.368,83 € auf sein eigenes Privatkonto
überweisen lassen. H. ist aufgrund seiner geständigen Einlassung wegen
dieses Falles und weiterer Vorgänge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
worden.
4 Das Landgericht hat die auf Zahlung von 5.368,83 € nebst Zinsen gerichtete
Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht
der Klage im Wesentlichen entsprochen, allerdings Zug um Zug gegen Abtretung
der Ansprüche des Zedenten gegen den DIT aus Anlass der Veräußerung der
Fondsanteile. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt
die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision ist nicht begründet.
I.
6 Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte mit dem Zedenten
einen Vermittlungsvertrag geschlossen und dabei zugleich zu ihm
andauernde geschäftliche Kontakte im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB
begründet, aus denen sich ein Schuldverhältnis mit Schutzpflichten nach §
241 Abs. 2 BGB ergeben habe.
7 Die Auffassung der Beklagten, vertragliche Beziehungen des Zedenten seien
ausschließlich mit dem DIT begründet worden, treffe nicht zu. Die Beklagte
stelle sich nicht als Handelsvertreter dar, der nur im Interesse seines
Geschäftsherrn Abschlüsse vermittele. Vielmehr ziele ihre allgemein bekannte
Werbung, die in ihrem Namen und in dem von ihr praktizierten
All-FinanzKonzept Ausdruck finde, insbesondere auch ihr Internet-Auftritt,
darauf ab, bei dem Kunden die Erwartung einer umfassenden, auf Dauer
angelegten und seinen Interessen Rechnung tragenden Beratung zu wecken.
Inhalt des Vermittlungsvertrags sei die Pflicht zur Geschäftsabwicklung und
produktbezogenen Information. Zwar möge bei der Vermittlung eines
Standardprodukts wie hier eines Sparplans, bei dem der Kunde an eine
Anlagegesellschaft regelmäßige Zahlungen zum Erwerb von Anteilen an
Aktienfonds leiste, die erforderliche Information anhand standardisierter
Unterlagen der Anlagegesellschaft vorgenommen werden können, ohne dass der
Vermittler besondere Erkundigungen über die Plausibilität des Produkts
einholen müsse. Das ändere aber nichts an der rechtlichen Verpflichtung, den
Interessenten über die wesentlichen Merkmale des vermittelten Produkts zu
informieren und das vermittelte Geschäft ordnungsgemäß abzuwickeln. In
dieser Pflichtenstellung habe sich die Beklagte befunden, in deren Namen der
Untervermittler H. tätig gewesen sei.
8 Die vertragliche Sonderverbindung der Beklagten mit dem Zedenten sei nicht
mit der Weiterleitung des Antrags auf Eröffnung eines Investmentkontos und
des Kaufantrags beendet worden. Vielmehr habe die Pflicht fortbestanden, von
den in Erfahrung gebrachten Daten nicht zum Schaden ihres Kunden Gebrauch zu
machen. Die Sonderverbindung sei insbesondere dadurch fortgesetzt worden,
dass der Zedent den DIT ermächtigt habe, der Beklagten und ihren
Untervermittlern zum Zweck der Beratung fortlaufend Auskünfte über die
Anlagen der Kunden zu erteilen. Mit diesem erklärten Einverständnis dürfe
der Kunde erwarten, dass mit diesen an sich dem Bankgeheimnis unterliegenden
Auskünften kein Missbrauch getrieben werde. Insoweit habe die Beklagte nach
§ 278 BGB auch für ein Fehlverhalten ihres Untervertreters einzustehen, der
den Zedenten durch seinen gefälschten Verkaufsauftrag nicht als beliebiger
Dritter geschädigt habe; er habe nicht zufällig, sondern bestimmungsgemäß
die für die Fälschung erforderlichen Kenntnisse und die notwendigen
Formulare erlangt.
9 Die erhobene Verjährungseinrede hat das Berufungsgericht für nicht
begründet erachtet.
II.
10 Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision stand.
11 1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts,
dass der Ehemann der Klägerin im Zusammenhang mit der Vermittlung des
Erwerbs von Anteilen an Aktienfonds mit der Beklagten in einen vertraglichen
Kontakt getreten ist.
12 Zwar ist es richtig, dass der Kaufantrag und der Antrag auf Eröffnung
eines Investmentkontos unmittelbar an den DIT gerichtet worden sind.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte, die den Vertrieb solcher
Anteile für den DIT übernommen hat, mit den Anlegern in keine
Vertragsbeziehungen tritt. Denn in der Regel kommt zwischen dem Vermittler
und dem Interessenten stillschweigend ein Auskunftsvertrag zustande, wenn
der Interessent deutlich macht, dass er, bezogen auf eine bestimmte
Anlageentscheidung, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des
Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler die gewünschte
Tätigkeit beginnt (vgl. in einem ebenfalls die Beklagte
betreffenden Fall Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05, NJW-RR
2007, 348, 349 Rn. 7-9 mwN). Die Stellung der Beklagten als
Vertriebsunternehmen schließt es auch nicht aus, was zudem durch ihren
Namensbestandteil "Vermögensberatung" nahegelegt wird, dass sie mit
Anlageinteressenten einen Beratungsvertrag schließt (vgl. Senatsurteil vom
25. Oktober 2007 - III ZR 100/06, WM 2007, 2228, 2229 Rn. 9). Auch wenn die
Vorinstanzen in Bezug auf einen möglichen Auskunfts- oder Beratungsvertrag
keine konkreten Feststellungen getroffen haben, weil der Vermittlungsvorgang
aus der Sicht der Klägerin nicht zu beanstanden war, ist die Annahme des
Berufungsgerichts, die Beklagte sei - vertreten durch ihren Untervertreter
H. - verpflichtet gewesen, den Zedenten über die wesentlichen Merkmale des
Produkts zu informieren und das vermittelte Geschäft ordnungsgemäß
abzuwickeln, rechtlich nicht zu beanstanden.
13 2. Da der in diesem Fall eingetretene Schaden erst etwa drei
Jahre nach dem Vermittlungsvorgang durch ein strafbares Verhalten des
Untervermittlers eingetreten ist, steht hier die Frage im Mittelpunkt, ob
zwischen dem Zedenten und der Beklagten ein Schuldverhältnis (fort-)bestand
und ob die Beklagte insoweit für das Verschulden ihres Untervertreters nach
§ 278 BGB einzustehen hat.
14 a) Dass sich auch aus einem einzelnen Vermittlungsverhältnis
nachwirkende Schutz- und Treuepflichten ergeben können, die etwa dahin
gehen, den Abschluss des intendierten Geschäfts nicht zu hintertreiben,
nimmt das Berufungsgericht zutreffend an. Es bestehen auch keine Bedenken
gegen seine Auffassung, dass der Vermittler von den Umständen, die er im
Zusammenhang mit dem Vermittlungsvorgang vom und über den Kunden erfährt,
nicht zu dessen Schaden Gebrauch machen darf.
15 Fraglich kann insoweit allenfalls sein, wie lange solche
Schutzpflichten nachwirken können und ob ein sachlicher Zusammenhang mit dem
Schuldverhältnis gewahrt bleibt, der ein Einstehenmüssen für das Verhalten
einer dritten Person nach sich zieht.
16 b) Ob sich eine solche Pflicht auf eine einmalige
Vermittlungsleistung gründen lässt, braucht nicht entschieden zu werden,
weil das Berufungsgericht zutreffend eine fortwährende Sonderbeziehung
daraus herleitet, dass der Zedent den DIT ermächtigt hat, der Beklagten und
ihrem Untervermittler zum Zweck der Beratung über die Vermögensanlage neben
persönlichen Daten des Anlegers auch über die Depotbestände und
Depotbewegungen Informationen zu erteilen, die normalerweise dem
Bankgeheimnis unterliegen. Wenn es daher auch an einem laufenden
Vermögensverwaltungs- oder -betreuungsvertrag fehlt, stellt die Beklagte
durch diese von ihr formularmäßig verwendete Klausel sicher, dass sie und
ihr jeweils zuständiger Untervermittler laufend in einem Kenntnisstand
gehalten werden, der die jederzeitige Aufnahme von Vermittlungs- und
Beratungsleistungen ermöglicht, die etwa auch - wie die von der Beklagten
vorgelegten Entscheidungen über weitere Streitverfahren zeigen - eine
Umschichtung von Vermögensanlagen zum Gegenstand haben. Dass die
Untervermittler in ihrer Tätigkeit nicht auf die Vermittlung neuer Anlagen
oder Anlageformen beschränkt sind, sondern auch Hilfestellung dazu leisten,
bisher bestehende Anlagen aufzulösen, war auch Gegenstand des Senatsurteils
vom 25. Oktober 2007 (III ZR 100/06, WM 2007, 2228 f Rn. 6, 11).
17 Dem
Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass durch diese Ermächtigung des
Zedenten, von der in der Folgezeit Gebrauch gemacht wurde, - jedenfalls -
nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241
Abs. 2 BGB entstanden ist, das die Beklagte zur Rücksicht auf die Rechte,
Rechtsgüter und Interessen des Zedenten verpflichtete.
Soweit die Revision meint, die Ermächtigung diene in erster
Linie den Interessen der Fondsverwaltungsgesellschaft als dem
Vertragspartner für weitere Anlagen, für die die Beklagte wiederum nur
potentieller Vermittler sei, steht das - wie das Berufungsgericht
revisionsrechtlich unbedenklich gewürdigt hat - mit der Stellung der
Beklagten, wie sie durch die Vertragsunterlagen und ihre Außendarstellung
vermittelt wird, nicht in Einklang. Im Übrigen leugnet die Revision selbst
nicht, dass die Beklagte mit den Auskünften sorgsam umzugehen hat und
insbesondere mit ihnen kein Missbrauch getrieben werden darf. Damit
ist aber ein Näheverhältnis gekennzeichnet, das über die zwischen jedermann
geltenden Normen des Deliktsrechts hinausgeht und schuldrechtliche Pflichten
der Beklagten begründet.
18 c) Der Umstand, dass der Untervertreter H.
durch strafbares Verhalten die Vermögensanlage des Zedenten aufgelöst und
den Erlös an sich gebracht hat, steht einer Haftung der Beklagten nicht
entgegen.
19 Die
Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines
Gehilfen ist dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm
übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines
Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson
und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu
erkennen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Gehilfe rein zufällig mit den
Rechtsgütern des Geschädigten in einer Weise in Berührung gekommen ist, die
ihm lediglich die Gelegenheit bot, wie ein deliktisch handelnder Dritter
eine von den ihm übertragenen Aufgaben völlig losgelöste unerlaubte Handlung
zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar
1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723, 725 mwN). Ein allgemeiner
Rechtssatz mit dem Inhalt, ein Geschäftsherr müsse sich strafbare
Handlungen, die Hilfspersonen zu seinem Nachteil begehen, nicht nach § 278
BGB zurechnen lassen, besteht indes nicht (vgl. BGH, Urteil vom 8.
Oktober 1991 - XI ZR 207/90, NJW 1991, 3208, 3209 f). Voraussetzung
für die Anwendung des § 278 Satz 1 BGB ist ein unmittelbarer sachlicher
Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den
Aufgaben, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. In
diesem Rahmen hat der Geschäftsherr auch für strafbares Verhalten seiner
Hilfsperson zu haften. Das gilt selbst dann, wenn diese seinen Weisungen
oder Interessen vorsätzlich zuwiderhandelt, um eigene Vorteile zu erzielen
(vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93, NJW 1994, 3344,
3345; vom 4. Februar 1997 - XI ZR 31/96, NJW 1997, 1360, 1361; vom 13. Mai
1997 - XI ZR 84/96, NJW 1997, 2236, 2237; vom 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00,
NJW 2001, 3190, 3191; vgl. auch Senatsurteil vom
10. Februar 2005 - III ZR 258/04, NJW-RR 2005, 756, 757).
20 Gemessen an diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das
Berufungsgericht den für eine Haftung der Beklagten notwendigen sachlichen
Zusammenhang bejaht hat. Der Untervermittler H. kam nicht "rein
zufällig" mit den Kundendaten des Zedenten in Berührung, sondern er erhielt
sie aufgrund der von dem Zedenten an den DIT erteilten Ermächtigung
bestimmungsgemäß zum Zwecke der Beratung. Wiederum bestimmungsgemäß - wenn
auch nicht zur Verübung von Straftaten - war er mit Formularen ausgestattet,
die eine Auflösung von Vermögensanlagen ermöglichten. Er konnte daher mit
seinem durch die Geschäftsbeziehung für die Beklagte und sich erworbenen
Wissen und Arbeitsmaterial die hier in Rede stehende Straftat verüben, die
ihm so - losgelöst von den ihm übertragenen Aufgaben - nicht möglich gewesen
wäre. Es entspricht auch einer angemessenen Risikoverteilung, dass die
Beklagte, die einen großen Vermittlungsbetrieb eingerichtet hat und
formularmäßig sicherstellt, über die Vermögensanlagen ihrer Kunden laufend
informiert zu werden, für ein diesbezügliches Fehlverhalten ihrer Vermittler
einsteht, ohne deren Mithilfe die Fülle der Informationen nicht zu ihrem
Nutzen verarbeitet werden könnte.
21 3. Weiter bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht in
dem Verlust einer gesicherten Rechtsstellung gegenüber dem DIT einen Schaden
gesehen hat. Durch den Zug um Zug-Vorbehalt hinsichtlich der Abtretung von
Ansprüchen gegenüber dem DIT hat es Vorsorge getroffen, dass der Klägerin
durch die Verurteilung der Beklagten kein unverdienter Vorteil verbleibt
(vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, NJW 2001, 3190,
3192).
22 4. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme
des Berufungsgerichts, dass der Vortrag der Beklagten nicht ausreicht, den
Schadensersatzanspruch der Klägerin als verjährt anzusehen.
23 Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von
den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die
Beklagte hat zwar vorgetragen, der Zedent habe im November 2003 eine
Verkaufsnachricht des DIT und Anfang Januar 2004 den jährlichen Kontoauszug
erhalten, aus dem sich die Veräußerung ergeben habe. Daraus ergibt sich
jedoch keine Kenntnis des Zedenten über die Person des Schuldners. Auch wenn
man annehmen wollte, der Zedent habe in einer die Annahme grober
Fahrlässigkeit begründenden Weise davon abgesehen, sich alsbald beim DIT
über die Hintergründe der Veräußerung zu informieren, bleibt nach dem
Vorbringen der Beklagten offen, wann er Kenntnis davon erhalten hätte, dass
die Veräußerung auf einem Verhalten des Untervertreters der Beklagten
beruhte.
Dass der Zedent noch im Jahr 2005 Kenntnis von der Täterschaft H. erlangt
hat, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden.
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