Haftung für die Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten aus §§ 280 I, 241 II BGB (pVV); Haftung für Handlungen des
Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB)
BGH, Urteil vom 17. Januar 2012 - X
ZR 59/11
Fundstelle:
NJW 2012, 1083
Amtl. Leitsatz:
a) Auch nach der rechtlichen Trennung von
Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des
Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) ist
ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Beförderungsvertrags
verpflichtet, diejenigen Bahnanlagen wie Bahnhöfe und Bahnsteige, die der
Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, verkehrssicher
bereitzustellen. Wird diese vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt,
haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 280 Abs. 1, § 241Abs. 2 BGB.
b) Werden die Bahnanlagen, die der Fahrgast für den Zu- und Abgang benutzen
muss, durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen bereitgestellt, bedient
sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen des Infrastrukturunternehmens als
Erfüllungsgehilfen und hat dessen Verschulden in gleichem Umfang zu
vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ 278 BGB).
Zentrale Probleme:
Ein ziemlich einfacher
Sachverhalt, der sich aber gut für eine mittelschwere Klausur eignen würde:
Ein Bahnkunde stürzt auf dem Bahnsteig wegen Glatteises und verklagt die
Deutsche Bahn auf Schadensersatz. Die Bahn ist aufgrund des
Beförderungsvertrages natürlich auch verpflichtet, für sicheren Zu- und
Abgang zum Zug zu sorgen (§ 241 II BGB). Daran ändert sich auch nichts, wenn
aufgrund der gesetzlichen Organisationsstruktur der Betrieb der Bahnhöfe
nicht der Bahn selbst, sondern einer anderen juristischen Person obliegt.
Diese ist dann eben Erfüllungsgehilfe der Bahn i.S.v. § 278
BGB bei der Erfüllung der Nebenpflichten aus § 241 II BGB, die Bahn muss
sich der Handeln bzw. Unterlassen nach § 278 BGB unbedingt zurechnen lassen
(Zum Begriff des Erfüllungsgehilfen s. auch
BGH NJW 2011, 139; zum Erfordernis des
Sachzusammenhangs s.
BGH v. 15.3.2012 -
III ZR 148/11). Anders als im
Deliktsrecht, wo man Verkehrssicherungspflichten übertragen kann und sich
diese dann in Überwachungspflichten umwandeln (s. etwa
BGH NJW 2008, 1440), kommt dies im Rahmen
vertraglicher Sorgfaltspflichten nicht in Betracht.
So war das auch hier: Die Klägerin hatte zunächst nicht den Vertragspartner
des Beförderungsvertrags (die Deutsche Bahn AG), sondern den Betreiber des
Bahnhofs verklagt. Diesem gegenüber hatte sie mangels vertraglicher
Verbindung nur einen Anspruch aus § 823 I BGB (Körperverletzung). Da es hier
um ein Unterlassen (der Schneeräumung) ging, steht dies einem Handeln nur
gleich, wenn eine Verkehrssicherungspflicht verletzt ist. Ganz unzweifelhaft
hat der Betreiber eines Bahnhofs eine solche. Sie war aber auf ein
Subunternehmen übertragen worden, so dass insoweit nur noch eine
Überwachungspflicht bestand. Da diese offenbar nicht verletzt war, hatte die
Klägerin die Vorprozesse verloren und verklagt hier jetzt auf vertraglicher
Grundlage die Deutsche Bahn AG. Das hätte sie besser gleich machen sollen
....
©sl 2012
Tatbestand:
1 Die Klägerin begehrt von den
Beklagten Schadensersatz wegen eines Sturzes aufgrund von Glatteis auf einem
Bahnsteig.
2 Die Beklagte zu 1 erbringt Eisenbahnverkehrsleistungen im Fernverkehr. Die
Klägerin erwarb bei ihr einen Fahrausweis für eine Fahrt mit dem ICE von
Solingen nach Dresden. Am 5. März 2006 stürzte die Klägerin auf dem Weg zum
Zug auf dem Bahnsteig 1 des Bahnhofs Solingen-Ohligs (heute Solingen
Hauptbahnhof). Eigentümerin des Bahnhofs ist die DB Station & Service AG.
Diese hatte die Reinigung und den Winterdienst der Beklagten zu 2
übertragen. Die Beklagte zu 2 hat behauptet, sie habe ihrerseits den
Winterdienst auf den Streithelfer übertragen. Wegen der durch den Sturz
zugezogenen Verletzungen nahm die Klägerin zunächst die DB Station & Service
AG in Anspruch. Das Landgericht wies diese Klage mit der Begründung
ab, die DB Station & Service AG habe die ihr obliegende Räum- und
Streupflicht auf die Beklagte zu 2 übertragen, Pflichtverletzungen seien ihr
nicht vorzuwerfen (LG Wuppertal, Urteil vom 22. November 2007 - 16
O 15/07).
3 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin nunmehr von den Beklagten
Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzpflicht für
zukünftige Schäden wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen. Das
Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 durch Teilurteil
abgewiesen. Anschließend hat das Landgericht auf übereinstimmenden Antrag
der Parteien und des Streithelfers das Ruhen des Verfahrens im Verhältnis
der Klägerin zur Beklagten zu 2 angeordnet. Auf die Berufung der Klägerin
hat das Oberlandesgericht das Teilurteil und das Verfahren aufgehoben, die
Sache an das Landgericht zurückverwiesen und die Revision zugelassen.
4 Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten zu 1, die ihr
Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel
entgegen. Die Beklagte zu 2 hat die Revision in der mündlichen Verhandlung
zurückgenommen.
Aus den Gründen:
5 Die Revision der Beklagten zu 1 hat keinen Erfolg.
6 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das
Landgericht habe die Klage gegen die Beklagte zu 1 verfahrensfehlerhaft
durch Teilurteil abgewiesen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines
Teilurteils nach § 301 Abs. 1 ZPO lägen nicht vor, weil die Gefahr einander
widersprechender Entscheidungen bestehe. Auch für die Haftung der Beklagten
zu 1 sei entscheidend, ob die Beklagte zu 2 oder, im Fall der Übertragung,
der Streithelfer die ihnen hinsichtlich des Bahnsteigs obliegende
Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hätten. Dies unterstellt,
komme entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Haftung der Beklagten zu
1 nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der Verletzung einer vertraglichen
Nebenpflicht in Betracht. Aus dem Beförderungsvertrag folge die Pflicht des
Eisenbahnverkehrsunternehmens, die Beförderung so durchzuführen, dass der
Fahrgast keinen Schaden erleide. Auch nach der Bahnstrukturreform beginne
diese Pflicht nicht erst mit dem Einsteigen und ende nicht mit dem
Aussteigen, sondern umfasse ebenso den gefahrlosen Zugang und Abgang. Das
Eisenbahnverkehrsunternehmen treffe die vertragliche Nebenpflicht, die dazu
erforderlichen Bahnanlagen, insbesondere die Bahnsteige, verkehrssicher zu
halten. Werde diese Infrastruktur durch Dritte zur Verfügung gestellt,
bediene sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen dieser Dritten als
Erfüllungsgehilfen und müsse sich ein etwaiges Fehlverhalten gemäß § 278 BGB
zurechnen lassen.
7 II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand (wird ausgeführt).
....
9 Bei der vom Landgericht gewählten Verfahrensweise bestand - ungeachtet der
für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Teilurteils unerheblichen (BGH,
Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 Rn. 16 ff.)
Anordnung des Ruhens des Verfahrens - die Gefahr widersprüchlicher
Entscheidungen. Das Landgericht wird bei seiner Entscheidung über den gegen
die Beklagte zu 2 geltend gemachten Anspruch, gegebenenfalls nach
Durchführung einer Beweisaufnahme, zu entscheiden haben, ob die Beklagte zu
2 eine ihr hinsichtlich des Bahnsteigs obliegende Verkehrssicherungspflicht
verletzt hat und in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden ist.
Diese noch zu treffenden Feststellungen sind auch für die Haftung
der Beklagten zu 1 entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht hat zu
Recht entschieden, dass die Beklagte zu 1 aus dem Beförderungsvertrag die
Nebenpflicht trifft, den vom Fahrgast zu benutzenden Bahnsteig
verkehrssicher zu halten, und dass in diesem Fall der Beklagten zu 1 ein
etwaiges Fehlverhalten der Beklagten zu 2 oder des Streithelfers gemäß § 278
BGB zuzurechnen ist.
10 2. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund eines
Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen,
dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dies betrifft zunächst den
eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen. Ein
Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund eines Beförderungsvertrags darüber
hinaus aber auch verpflichtet, dem Fahrgast einen sicheren Zu- und Abgang zu
ermöglichen. Wird diese vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt,
haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2
BGB. Werden die Bahnanlagen, die der Fahrgast für den Zu- und
Abgang benutzen muss, durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen
bereitgestellt, bedient sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen des
Infrastrukturunternehmens als Erfüllungsgehilfen und hat dessen Verschulden
in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ 278 BGB).
11 a) Vor der Eisenbahnstrukturreform war in der Rechtsprechung
anerkannt, dass das Eisenbahnunternehmen aufgrund des Beförderungsvertrags
verpflichtet ist, für einen sicheren Zugang und Abgang des Fahrgastes zu
sorgen, insbesondere von ihm bereitgestellte Anlagen wie Bahnsteige, die der
Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, verkehrssicher zu
halten (RG, Urteil vom 15. März 1915 - VI 599/14, RGZ 86, 321, 322;
RG, Urteil vom 30. Oktober 1929 - VI 318/29, RGZ 126, 137, 141 f.; BGH,
Urteil vom 16. April 1959 - II ZR 164/57, NJW 1959, 1366; BGH, Urteil vom
24. November 1969 - III ZR 111/69, VersR 1970, 179 f.). Hieran hat
sich durch die rechtliche Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch
das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) nichts geändert. Dies entspricht
auch der im Schrifttum vertretenen Auffassung (Filthaut, Haftpflichtgesetz,
8. Auflage, § 12 Rn. 122 ff., 133; Roth in MünchKomm-BGB, 5. Auflage, § 241
Rn. 103; Tavakoli, Privatisierung und Haftung der Eisenbahn, Baden-Baden
2001, S. 324 f., 335; Führich, Reiserecht, 5. Auflage, Rn. 1140; Pohar,
Rechtsbeziehungen zwischen Fahrgast und Eisenbahn, Jena 2006, S. 102; Böhm,
Haftung von Eisenbahnunternehmen, Hamburg 2008, S. 85 f.).
12 b) Mit der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur
wurden diese Teilbereiche dauerhaft verselbständigt und den einzelnen
Bahnbetriebsunternehmern ein jeweils eigenständiger Gefahrenkreis
zugeordnet, für den jeder im Verhältnis der Bahnbetriebsunternehmer
untereinander eigenständig die Verantwortung trägt (BGH, Urteil vom
17. Februar 2004 - VI ZR 69/03, BGHZ 158, 130, 137 f.). Trotz dieser
Trennung verfügen Eisenbahnverkehrsunternehmen und
Eisenbahninfrastrukturunternehmen aber gemeinsam über den Eisenbahnbetrieb;
ein reibungsloser Bahnverkehr ist nur durch ihr Zusammenwirken zu erreichen.
Inhalt und Umfang der aus einem Eisenbahnbeförderungsvertrag folgenden
Pflichten sind deshalb selbständig zu bestimmen. Die vertraglichen
Nebenpflichten der Parteien eines Eisenbahnbeförderungsvertrags beschränken
sich nicht auf die Zeit zwischen Ein- und Aussteigen, sondern umfassen die
gesamte Abwicklung der Beförderung, d.h. auch die notwendige Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur, die der eigentlichen Beförderungsleistung vorangeht
oder ihr nachfolgt. Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus. So ist
der Fahrgast aufgrund der Beförderungsbedingungen verpflichtet, Fahrausweise
nach Beendigung der Fahrt bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschließlich
der Zu- und Abgänge aufzubewahren, § 9 Abs. 3 Buchst. b
EisenbahnVerkehrsordnung (EVO) vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 782). Der
Tarif des Eisenbahnverkehrsunternehmens kann auch bestimmen, dass Bahnsteige
nur mit gültigen Fahrausweisen betreten werden dürfen (§ 10 EVO).
13 c) Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Eisenbahnverkehrsunternehmens,
die bei der Abwicklung des Beförderungsvertrags bestehen, gehört die
Pflicht, für einen sicheren Zu- und Abgang des Fahrgastes zu sorgen.
Der Umfang vertraglicher Schutzpflichten bestimmt sich nach dem Inhalt des
Schuldverhältnisses (§ 241 Abs. 2 BGB). Eine Schutzpflicht entsteht vor
allem dann, wenn die Vertragsparteien dem anderen Teil im Rahmen des
Vertrags eine gesteigerte Einwirkung auf ihre Belange gestatten und daher in
einem höheren Maß als sonst auf die Wahrung und den Schutz ihrer Rechtsgüter
durch den anderen Teil vertrauen oder zu vertrauen gezwungen sind
(BGH, Urteil vom 10. März 1983 - III ZR 169/81, NJW 1983, 2813, 2814; Roth
in MünchKomm.BGB, 5. Auflage, § 241 Rn. 104). Dies ist im Rahmen
eines Eisenbahnbeförderungsvertrags nicht nur während der Durchführung der
eigentlichen Beförderung der Fall, sondern während der gesamten Abwicklung.
Der Fahrgast muss zur Durchführung der vertragsgemäßen Beförderung die
besonderen Bahnanlagen wie Bahnhöfe und Bahnsteige benutzen. Diese Nutzung
erfolgt nicht nur bei Gelegenheit der Durchführung des
Eisenbahnbeförderungsvertrags, sondern wird von diesem umfasst.
Auch Bahnanlagen, die den Zu- und Abgang ermöglichen, dienen der Abwicklung
des Reiseverkehrs, § 4 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom
8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563). Durch die Nutzung der besonderen Bahnanlagen
ist der Fahrgast den damit einhergehenden Gefahren in besonderem Maß
ausgesetzt. Hiermit geht die Pflicht des Eisenbahnverkehrsunternehmens
einher, den Fahrgast vor diesen Gefahren zu schützen und Bahnanlagen, die
der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, verkehrssicher
bereitzustellen.
14 d) Dem steht nicht entgegen, dass ein
Eisenbahnverkehrsunternehmen die Verkehrssicherheit der Bahnanlagen wegen
der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur nicht in eigener
Person gewährleisten kann. Ausreichend ist, dass ihm dies durch das
Infrastrukturunternehmen möglich ist, dessen es sich bei der Abwicklung des
Beförderungsvertrags bedient. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen nutzt die
Infrastruktur eines Personenbahnhofs aufgrund eines Stationsnutzungsvertrags
mit dem jeweiligen Infrastrukturunternehmen, hier der DB Station & Service
AG. Aufgrund des Stationsnutzungsvertrags ist das Infrastrukturunternehmen
dem Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber verpflichtet, die Infrastruktur
der jeweiligen Personenbahnhöfe für das Erbringen eigener
Eisenbahnverkehrsleistungen verkehrssicher bereitzustellen. Dieser
vertragliche Anspruch ermöglicht es dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, auf
die Verkehrssicherheit der Bahnanlagen auf Personenbahnhöfen hinzuwirken.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen bedient sich des
Eisenbahninfrastrukturunternehmens, das die Infrastruktur der
Personenbahnhöfe und damit die notwendigerweise vom Fahrgast zu benutzenden
Bahnanlagen bereitstellt, als Erfüllungsgehilfen bei der Abwicklung eines
Beförderungsvertrags (Filthaut, aaO, Rn. 139; Tavakoli, aaO, S.
338; A. Staudinger, Verbraucherrechte im Öffentlichen
Schienen-Personenverkehr, Frankfurt a.M. 2004, S. 70). Die
unternehmerische Selbständigkeit des Infrastrukturunternehmens steht seiner
Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nicht entgegen (BGH, Urteil vom
30. März 1988 - I ZR 40/86, NJW 1988, 1907, 1908).
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen kann deswegen den Fahrgast
bei einer Schädigung infolge nicht verkehrssicher gehaltener, für die
Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen notwendiger Bahnanlagen nicht
auf deliktische Ansprüche gegen Dritte verweisen, sondern hat ein etwaiges
Verschulden des Eisenbahninfrastrukturunternehmens - und im Fall der
Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf weitere Dritte deren
Verschulden - in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes (§ 278 BGB).
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