NJW 1993, 1704
LM H. 8/1993 § 664 BGB Nr. 2
MDR 1993, 1178
WM 1993, 658
MDR 1993, 1179
s. auch die Anm. zu BGH v. 10.2.2005 - III ZR
258/04 sowie zu BGH v.
15.3.2012 - III ZR 148/11
1. Eine Gestattung i. S. des § 664 I 2
BGB, die Ausführung des Auftrags einem Dritten zu übertragen,
liegt nur vor, wenn der Beauftragte dem Dritten die Geschäftsbesorgung
ganz oder in Teilbereichen in eigener Verantwortung überlassen darf.
2. Gegenüber einem Anspruch, der auf eine
Verletzung der sich aus § 666 BGB ergebenden Pflichten gestützt
wird, hat der Beauftragte darzulegen und zu beweisen, daß er die
geschuldete Handlung vorgenommen hat.
Die Parteien lernten sich Ostern 1985 kennen. Als
sie auch über finanzielle Dinge ins Gespräch kamen, erwähnte
der Bekl., daß er sein Geld in den USA angelegt und teilweise sehr
hohe Renditen erzielt habe. In der Folgezeit tätigte die Kl. über
den Bekl. gleichfalls Anlagen in den USA. Am 9. 8. 1985 überwies sie
auf ein ihr von dem Bekl. angegebenes dortiges Konto 178000 US-Dollar.
Im Oktober 1985 schlossen die Parteien einen auf den 9. 8. 1985 rückdatierten
schriftlichen Treuhandvertrag. Darin heißt es, der Bekl. solle für
die Kl. den ihm in bar anvertrauten Betrag von 178000 US-Dollar durch Vermittlung
seines Bruders Dr. K, USA, "mit dem Ziel der Erzielung einer höchstmöglichen
Rendite" anlegen. In dem Vertrag ist ferner bestimmt, daß der Bekl.
an dem Ergebnis der Anlage nicht beteiligt sei und nicht für das Anlagerisiko
hafte. Am 6. 12. 1985 übergab die Kl. dem Bekl. weitere 14775 US-Dollar
in bar; insoweit wurde der Treuhandvertrag von den Parteien handschriftlich
ergänzt. Die Kl. finanzierte die Gelder durch Kredite, die mit Grundpfandrechten
auf ihrer Eigentumswohnung abgesichert waren. Am 18. 8. 1986 gestand Dr.
K dem Bekl. ein, er habe sämtliche Gelder nicht verabredungsgemäß
angelegt, sondern zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen
in anderen Geschäften verwandt. Weitere Auskünfte erteilte er
dem Bekl. mit Schreiben vom 2. 10. 1986. Die Kl. hingegen erhielt Ende
1986 von dem Bruder des Bekl. die Mitteilung, daß sich ihr Treugut
zum Stichtag 31. 12. 1986 auf insgesamt 272251,28 US-Dollar erhöht
habe. Mit Schreiben vom 17. 11. 1987 unterrichtete der Bekl. die Kl. davon,
daß sein Bruder die angelegten Gelder veruntreut habe. Die Kl. nimmt
den Bekl. auf Zahlung von 272251,28 US-Dollar nebst Zinsen in Anspruch.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen
eingelegte Berufung hat das BerGer. zurückgewiesen. Die Revision der
Kl. hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung
der Sache an das BerGer.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. legt den auf den 9. 8. 1985 datierten
Treuhandvertrag der Parteien dahingehend aus, daß der Bekl. als Treunehmer
die ihm von der Kl. anvertrauten Beträge von 178000 und 14775 US-Dollar
anzulegen hatte und nicht lediglich verpflichtet war, die Gelder an seinen
Bruder weiterzuleiten.
Das BerGer. führt weiter aus, der Bekl. sei
berechtigt gewesen, die ihm obliegende Anlage durch Vermittlung seines
Bruders durchzuführen, er habe aber als Treuhänder der Kl. gegenüber
die Verantwortlichkeit für die Anlage übernehmen wollen und diese
nicht auf seinen ihr weitgehend unbekannten Bruder verlagern können.
Da der Bekl. in dem Vertrag ausdrücklich seine Haftung für das
Anlagerisiko ausgeschlossen habe, habe er jedoch für den Verlust der
Anlage nicht einzustehen.
Diese Erwägungen halten den Rügen der
Revision nicht in allen Punkten stand.
1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden
ist allerdings die Annahme des BerGer., den Bekl. treffe eine eigene Verpflichtung
zur Anlage der Gelder. Diese ihr günstige Auslegung der individualvertraglichen
Treuhandabrede, die die Revision sich ausdrücklich zu eigen macht
und auch die Revisionserwiderung nicht angreift, läßt Rechtsfehler
nicht erkennen.
2. Dagegen hat das BerGer., wie die Revision zu
Recht rügt, wesentliche für die Auslegung bedeutsame Umstände
außer acht gelassen (§ 286 ZPO, §§ 133, 157 BGB),
wenn es von seinem unangegriffen gebliebenen Ausgangspunkt aus (vgl. oben
zu I, 1) zu dem Ergebnis gelangt ist, der Verlust, den die Kl. erlitten
habe, unterfalle dem Haftungsausschluß in dem Treuhandvertrag. Das
RevGer. ist daher an die tatrichterliche Auslegung des BerGer. nicht gebunden
(Senat, NJW-RR 1989, 1490 = LM § 157 (D) BGB Nr. 53 = WM 1989, 1744)
und kann diese, da insoweit weitere Feststellungen nicht in Betracht kamen,
durch seine eigene Würdigung ersetzen.
a) Das BerGer. entnimmt dem Wortlaut der Urkunde,
daß der Haftungsausschluß nicht nur das Währungsrisiko
zwischen Dollar und D-Mark erfaßt habe, sondern daß das Risiko
der Anlage selbst gemeint gewesen sei. Es führt weiter aus, die Kl.
habe ihr abweichendes Vorbringen, womit sie sich gegen die Vermutung der
Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde wende, nicht zu beweisen
vermocht, weil die Zeugenaussagen einander widersprochen hätten. Dies
ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision hingenommen.
b) Die Revision rügt aber zu Recht, daß
selbst unter Zugrundelegung der von dem BerGer. getroffenen Auslegung der
Ausschlußklausel die Veruntreuung der Gelder durch den Bruder des
Bekl. nicht als Verwirklichung eines Anlagerisikos anzusehen sei. Das BerGer.
hat nicht gebührend berücksichtigt, daß der Bruder des
Bekl. die Gelder nicht, wie vereinbart, angelegt, sondern zur Überbrückung
von Liquidationsengpässen in anderen Geschäften, insbesondere
zur Rückführung persönlicher Kredite, verwandt hat. Zutreffend
weist die Revision darauf hin, daß unter einem Anlagerisiko der Wertverlust
einer Anlage oder auch eine Fehlspekulation zu verstehen sei. Hierum geht
es aber nicht, wenn das Geld von dem Anlagevermittler nicht angelegt, sondern
unterschlagen wird. Die weiteren Ausführungen des BerGer., der Bekl.
sei hinsichtlich der Art der Anlage keinerlei Beschränkungen unterworfen
und auch zu einer spekulativen Anlage befugt gewesen, treffen nicht den
Totalverlust, den die Kl. durch die Veruntreuung ihrer Gelder seitens des
Bruders des Bekl. erlitten hat.
c) Eine Auslegung der Klausel, wonach der Bekl.
schon von einer Haftung für ein derartiges Abhandenkommen des Treuguts
befreit sein sollte, steht nicht im Einklang mit der Feststellung des BerGer.,
der Bekl. sei verpflichtet gewesen, die ihm obliegende Anlage durch Vermittlung
seines Bruders durchzuführen, er habe die Verantwortlichkeit für
die Anlage übernehmen wollen und nicht auf seinen der Kl. weitgehend
unbekannten Bruder verlagern können. Den Bekl. traf dann mindestens
die Verpflichtung, die Gelder unter Einschaltung seines Bruders überhaupt
anzulegen. Wäre durch den Haftungsausschluß seine Verantwortlichkeit
auch hierfür ausgeschlossen, wäre die von dem BerGer. angenommene
Anlagepflicht, die Haftpflicht der Vereinbarung, nicht zu begründen.
3. Da das BerGer. für die Veruntreuung der
Gelder durch den Bruder des Bekl. schon den vereinbarten Haftungsausschluß
hat eingreifen lassen, ist ungeklärt geblieben, wie sich die vertraglich
vorgesehene Einschaltung des Bruders auf die Haftung des Bekl. für
dessen Fehlverhalten auswirkt.
a) Zu Recht macht die Revision geltend, daß
nach der von dem BerGer. vorgenommenen Bestimmung der Pflichten des Bekl.
eine Einstandspflicht für seinen Bruder als Erfüllungsgehilfen
(§§ 664 I 3, 278 BGB) in Betracht kommt. Da den Bekl. die Verpflichtung
traf, das Geld anzulegen, könnte sein Bruder als sein Erfüllungsgehilfe
anzusehen sein. Dem stände nicht entgegen, daß der Bekl. seinem
Bruder gegenüber möglicherweise nicht weisungsbefugt und daß
er zu seiner Kontrolle und Überwachung außerstande war (BGHZ
62, 119 (124) = NJW 1974, 692 = LM § 278 BGB Rdnr. 65).
Eine Einstandspflicht des Bekl. für seinen
Bruder wäre nicht durch den Umstand ausgeschlossen, daß dieser
eine vorsätzliche unerlaubte Handlung, sogar eine Straftat, begangen
hat. Die Haftung des Schuldners kann sogar Handlungen erfassen, die sein
Erfüllungsgehilfe unter Mißbrauch der ihm anvertrauten Stellung
zu seinem eigenen Nutzen vornimmt (Senat, NJW-RR 1990, 484 = LM §
31 BGB Nr. 32 = BGHRBGBB § 278 - Eigenmächtigkeit 1). Der Bruder
des Bekl. hätte bei der Entgegennahme der Gelder und ihrer Veruntreuung
auch "in Erfüllung" seiner Aufgaben und nicht lediglich "bei Gelegenheit"
der ihm zustehenden Verrichtung gehandelt. Sein Tun stand in dem für
die Anwendbarkeit des § 278 BGB erforderlichen unmittelbaren sachlichen
(inneren) Zusammenhang mit den Aufgaben, die ihm im Hinblick auf die Vertragserfüllung
zugewiesen waren (BGH, NJW 1991, 3208 = LM H. 5/1992 § 675 BGB Nr.
173 = BGHRBGBB § 278 S. 1 - Straftat 1 = WM 1991, 1912), nämlich
mit der Verwendung der ihm zugeleiteten Gelder der Kl.
b) Eine Haftung des Bekl. für das Fehlverhalten
seines Bruders könnte allerdings dann ausscheiden, wenn dieser im
Einverständnis der Kl. nicht als Erfüllungsgehilfe, sondern als
Substitut für den Bekl. tätig geworden wäre. Ist dem Beauftragten
gestattet, die Ausführung des Auftrags einem Dritten zu übertragen,
so hat er nach § 664 I 2 BGB grundsätzlich nur ein ihm bei der
Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten.
Eine Gestattung i. S. des § 664 I 2 BGB,
die Ausführung des Auftrags einem Dritten zu übertragen, liegt
nur vor, wenn der Beauftragte dem Dritten die Geschäftsbesorgung ganz
oder in Teilbereichen in eigener Verantwortung überlassen darf (Steffen,
in: RGRK, 12. Aufl., § 664 Rdnr. 2; jedenfalls dann, wenn der Beauftragte
nicht von vornherein selbst handlungsunfähig ist: RGZ 161, 68 (72
f.); vgl. auch BGH, NJW 1952, 257 = LM § 664 BGB Nr. 1; Staudinger-Wittmann,
BGB, 12. Aufl., § 664 Rdnr. 7). Andererseits setzt eine Substitution
nicht voraus, daß der Beauftragte aus dem Vertragsverhältnis
ausscheidet und der Dritte völlig an seine Stelle tritt. Vielmehr
kann der Beauftragte für den Auftrag und seine Ausführung verantwortlich
bleiben, allerdings mit der sich aus § 664 I 2 ergebenden Einschränkung
(Steffen, § 664 Rdnr. 6, 7).
Ob der Beauftragte einen Substituten hinzuziehen
darf oder lediglich einen Gehilfen, für den er dann nach § 278
BGB haftet, ist Tatfrage (RGZ 161, 73; Staudinger-Wittmann § 664 Rdnr.
7). Die hierzu erforderlichen Feststellungen hat das BerGer. nicht getroffen.
Für eine Substitution könnte sprechen, daß die Kl. ihr
Geld in den Vereinigten Staaten anlegen wollte, was vereinbarungsgemäß
nicht durch den Bekl. selbst, sondern durch seinen dort lebenden Bruder
geschehen sollte. Ist der Beauftragte an einer persönlichen Ausführung
verhindert und zieht er mit Einverständnis des Auftraggebers einen
Dritten hinzu, wird regelmäßig eine Übertragung des Auftrags
anzunehmen sein (Staudinger-Wittmann § 664 Rdnr. 7). Auch ist die
Möglichkeit einer Beteiligung an den Erträgen der Anlage nur
für den Bruder vorgesehen, während es sich im Verhältnis
zu dem Bekl. um einen unentgeltlichen Auftrag handelt. Andererseits ist
die Feststellung des BerGer., der Bekl. habe die Verantwortlichkeit für
die Anlage der Kl. gegenüber übernehmen sollen und nicht auf
seinen ihr weitgehend unbekannten Bruder verlagern können, mit einer
Befugnis zur Übertragung des Auftrags nur schwer zu vereinbaren. Zudem
ist nach § 664 I 1 BGB eine Substitution im Zweifel abzulehnen (vgl.
Seiler, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 664 Rdnr. 9).
Durch die Zurückverweisung wird dem BerGer.
Gelegenheit gegeben, eine abschließende Beurteilung der Frage zu
treffen, inwieweit der Bekl. für das Verhalten seines Bruders einzustehen
hat.
4. Soweit das BerGer. eine Schadensersatzpflicht
des Bekl. wegen Verletzung seiner Mitteilungspflicht (§ 666 BGB) verneint
hat, hält seine Entscheidung den Angriffen der Revision gleichfalls
nicht in vollem Umfang stand. Das BerGer. führt aus, die Kl. habe
den ihr obliegenden Beweis für ihre Behauptung nicht zu führen
vermocht, der Bekl. habe sie nach Erhalt des Schreibens seines Bruders
vom 2. 10. 1986 nicht rechtzeitig davon unterrichtet, daß dieser
ihr Geld verloren habe. Die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen
sind im Ergebnis berechtigt.
a) Die Rüge der Revision (§ 286 ZPO),
das BerGer. habe bei der Würdigung der Beweise Tatsachen übergangen,
die gegen eine unverzügliche Unterrichtung der Kl. sprächen,
greift allerdings nicht durch. Das BerGer. war auch nicht gehalten, den
im ersten Rechtszuge vernommenen Zeugen G erneut zu hören (vgl. §
398 ZPO). Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 565a
ZPO).
b) Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß
das BerGer. der Kl. die Beweislast für eine verspätete Unterrichtung
seitens des Bekl. auferlegt hat.
Für eine Pflichtverletzung des Beauftragten
ist allerdings grundsätzlich der Auftraggeber beweispflichtig (vgl.
Senat, WM 1984, 1449). Auch hat der Gläubiger die Voraussetzungen
einer positiven Vertragsverletzung darzulegen und zu beweisen, außer
wenn feststeht, daß nur eine Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich
des Schuldners in Betracht kommt (Senat, NJW-RR 1991, 575 = BGHRBGBB §
667 - Beweislast 4 = WM 1991, 514; BGH, NJW 1988, 60 (62) = LM § 43
VVG Nr. 11 = BGHRBGBB § 665 S. 1 - Beweislast 1); im letztgenannten
Falle hat sich der Schuldner hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit
und hinsichtlich der subjektiven Seite zu entlasten (Senat, NJW-RR 1991,
575; BGH, NJW 1981, 2002 (2003) = LM § 282 BGB Nr. 33; BGH, NJW 1988,
60 = LM § 43 VVG Nr. 11).
Geht es jedoch um die Frage, ob der Schuldner
eine ihm obliegende vertragliche Verpflichtung überhaupt nicht oder
nicht rechtzeitig erfüllt hat, entnimmt die Rechtsprechung der sich
aus § 362 BGB ergebenden Beweislastverteilung, daß der Schuldner
auch dann die Beweislast für die Erfüllung oder rechtzeitige
Erfüllung trägt, wenn der Gläubiger wegen Nichterfüllung
oder nicht rechtzeitiger Erfüllung neue Ansprüche, etwa eine
Schadensersatzforderung, geltend macht (BGH, NJW 1969, 875 = LM §
284 BGB Nr. 17; BGH, NJW 1988, 60 = LM § 43 VVG Nr. 11; Rosenberg,
Beweislast, 5. Aufl., S. 346 (347); Baumgärtel-Strieder, Beweislast,
2. Aufl., § 362 Rdnr. 6; a. A. Erman-Westermann, BGB, 8. Aufl., §
362 Rdnr. 14). Hier handelt es sich nicht wie bei der positiven Vertragsverletzung
um die Einhaltung von Verhaltens- und Schutzpflichten oder um eine Schlechterfüllung
(Rosenberg, S. 350), sondern um die Erfüllung von vertraglichen Haupt-
oder Nebenleistungspflichten (Heinrichs, in: MünchKomm, § 363
Rdnr. 1).
Für einen Anspruch, der auf eine Verletzung
der sich aus § 666 BGB ergebenden Pflichten gestützt wird, hat
daher zwar zunächst der Auftraggeber darzulegen und gegebenenfalls
zu beweisen, in welchem Verhalten die Pflichtverletzung zu sehen ist und
wie der Beauftragte hätte handeln sollen. Sache des Beauftragten ist
es aber dann, den Beweis dafür zu erbringen, daß er die geschuldete
Handlung vorgenommen hat (BGHZ 83, 260 (267) = NJW 1982, 1516 = LM §
675 BGB Nr. 84 (L) für die Erfüllung von Hinweispflichten aufgrund
eines Steuerberatungsvertrages; Baumgärtel-Laumen, § 666 Rdnr.
2). Da der Bekl. aufgrund des Schreibens seines Bruders vom 2. 10. 1986
nach § 666 BGB zu einer sofortigen Unterrichtung der Kl. verpflichtet
war, um sie möglichst noch vor einem Schaden zu bewahren, trifft ihn
die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er dieser Verpflichtung
in vollem Umfang nachgekommen ist.
c) Der auf Verletzung der Mitteilungspflicht gestützte
Anspruch der Kl. scheitert auch nicht schon daran, daß sie Forderungen
gegen den Bruder des Bekl. selbst bei rechtzeitiger Kenntnis der Vorgänge
nicht mehr hätte durchsetzen können. Das revisionsrechtlich als
wahr zu unterstellende Vorbringen der Kl. in der Berufungsbegründung
hierzu ist ausreichend substantiiert, so daß der Anspruch nicht bereits
jetzt mit dieser Begründung abgelehnt werden kann (vgl. § 563
ZPO).
II. 1. Das BerGer. wird nach Zurückverweisung
der Sache der Frage nachgehen müssen, ob der Bekl. für das Fehlverhalten
seines Bruders als seines Erfüllungsgehilfen einzustehen hat oder
ob ihm dessen Verschulden nicht zuzurechnen ist, weil er ihn im Einverständnis
mit der Kl. als Substitut hinzugezogen hat. Sollte das BerGer. eine Substitution
bejahen, wird außerdem zu prüfen sein, ob den Bekl. deshalb
ein eigenes Verschulden i. S. des § 664 I 2 BGB trifft, weil er der
Kl. eine Anlage durch seinen Bruder empfohlen hat. Der Beauftragte hat
für den Schaden, der dem Auftraggeber dadurch entsteht, daß
er die Ausführung des Geschäfts schuldhaft einem ungeeigneten
Dritten übertragen hat, aufzukommen. Er haftet auch, wenn ihm bei
der etwa erforderlichen Unterweisung ein Verschulden zur Last fällt.
Deshalb muß er den Substituten über den Gegenstand des Auftrags
und die etwaige Weisung des Auftraggebers unterrichten. Schließlich
könnte den Umständen nach als vereinbart gelten, daß der
Beauftragte den Unterbeauftragten zu überwachen hat (vgl. Staudinger-Wittmann,
§ 664 Rdnr. 9 m. w. Nachw.).
2. Über den auf die Verletzung der Mitteilungspflicht
gestützten Anspruch wird gegebenenfalls erneut unter Berücksichtigung
der oben dargestellten Beweislastverteilung zu befinden sein. Was die Höhe
des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs anbetrifft, muß die
Kl. eine neue Schadensberechnung unter Berücksichtigung der Zahlungen
aufstellen, die als vermeintliche Erträge an sie geleistet wurden.
Zu Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß es sich bei
dem zum Stichtag 31. 12. 1986 ausgewiesenen Treugut von 272251,28 US-Dollar
um einen Betrag handelt, den der Bruder des Bekl., der die erhaltenen Gelder
veruntreut hatte, ihr in einer unzutreffenden Abrechnung genannt hat.
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