NJW-RR 1990, 116 f
Abgrenzung des Erklärungsirrtums vom (unbeachtlichen) Motivirrtum.
Richtigerweise darf es keinen Unterschied machen, ob ein sich ein Verkäufer
einer veralteten Preisliste bedient (Motivirrtum, vgl. nur LG Bremen NJW
1992, 915 mit Rezensionsaufsatz Habersack JuS 1992, 548),
oder ob dieser Fehler einem Computer "unterläuft".
S. dazu auch Übungsfall
Nr. 6 zu §§ 10 - 13 des Grundkurs BGB I.
Zum Sachverhalt:
Der Kl. erhielt von dem bekl. Reiseveranstalter eine Bestätigung seiner Buchung für ein Ferienhaus zu einem wöchentlichen Mietpreis von 777 DM, wie er auch im Katalog angegeben war. Eine Woche später übersandte die Bekl. eine Reisebestätigung mit einem wöchentlichen Mietpreis von 1554 DM. Der Kl. hat Klage auf Feststellung erhoben, daß der Vertrag mit einem Mietpreis, wie zunächst bestätigt, zustande gekommen sei und hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
Der Kl. hat einen Anspruch auf Feststellung, daß die ursprüngliche
Reisebestätigung vom 21. 11. 1988 wirksam ist.
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Angabe des wöchentlichen
Mietpreises von 777 DM in der Reisebestätigung/Rechnung vom 21. 11.
1988 nicht um einen Erklärungsirrtum, sondern unbeachtlichen Motivirrtum
in Form des Kalkulationsirrtums. Hierbei geht das Gericht zunächst
einmal davon aus, daß die Reisebestätigung/Rechnung vom 21.
11. 1988 von der Bekl. im automatisierten Verfahren erstellt wurde, der
Computer also anhand der eingegebenen Nummer des gebuchten Objekts - hier
60432 - und des Reisezeitraums den jeweiligen Reisepreis selbständig
ermittelt und ausdruckt. Die im Einklang mit den Preisangaben des Katalogs
der Bekl. stehende Bestätigung eines wöchentlichen Mietpreises
von 777 DM konnte daher nicht auf einer Fehlbedienung des Computers oder
einer fehlerhaften Eingabe der Buchungsdaten, sondern allein auf der Verwendung
fehlerhaften Datenmaterials beruhen. Dies stellt aber lediglich einen unbeachtlichen
Motivirrtum dar (vgl. auch Palandt-Heinrichs, BGB, 48. Aufl. (1989), §
119 Anm. 4). Die Bestätigung des Mietpreises durch den Computer erfolgt
aufgrund des seinem Berechnungsprogramm zugrundeliegenden Datenmaterials.
Anhand dieses Datenmaterials errechnet der Computer den jeweiligen Preis,
teilt dem Kunden - mittels der ausgedruckten Reisebestätigung - aber
nur das Ergebnis seiner Berechnung mit. Werden den - internen - Berechnungen
des Computers daher falsche Preise zugrunde gelegt, stellen die entsprechenden
Fehler der Berechnungen nur einen Motivirrtum dar, der grundsätzlich
unbeachtlich ist und zu einer Anfechtung der Reisebestätigung nicht
berechtigt.
Im vorliegenden Fall handelt es sich nach Ansicht des Gerichts auch
nicht um einen sogenannten externen oder offenen Kalkulationsirrtum. (Wird
ausgeführt.)