Internationales
Sachenrecht: Gutgläubiger Erwerb abhandengekommener Sachen,
Statutenwechsel und Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
("Lösungsrecht" des gutgl. Erwerbers abhandengekommener Sachen nach
schweizerischem Recht"
BGH, Urt. v. 8.4.1987, VIII ZR 211/86
Fundstellen:
BGHZ 100,321
NJW 1987, 3077
IPRax 1987, 374 mit Anm. Stoll
Amtl. Leitsatz:
Ein nach Art. 934 Abs. 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) entstandenes Lösungsrecht des
gutgläubigen Erwerbers abhanden gekommener Sachen erlischt, wenn die
Sachen anschließend in die Bundesrepublik gebracht und dort
weiterveräußert werden.
Anmerkung:
Das internationale Sachenrecht ist seit dem 1.6.1999 gesetzlich in den
Artt. 43 - 46 EGBGB geregelt. Sachlich ergeben sich freilich zumindest für
den vorliegenden Fall keine Unterschied zum vorherigen (ungeschriebenen)
Recht. Das zentrale Problem der vorliegenden Entscheidung ist
kodifikatorisch nunmehr in Art. 43 II EGBGB verankert. S. auch
BGH v. 10.6.2009 - VIII ZR 108/07.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin mit Sitz in K. betreibt den
Handel mit Sammlermünzen. Das beklagte Land ist Eigentümer einer
Münzsammlung, aus der in den Jahren 1976 bis 1978 zahlreiche Münzen
entwendet und weiterverkauft wurden. Ein Teil davon gelangte über
Zwischenhändler in den Besitz des Schweizerischen Bankvereins in Z. Dieser
veranstaltete am 17. Oktober 1978 eine Versteigerung ("Auktion Nr. 4"),
auf der die Klägerin im Auftrag zweier ihrer Kunden zwei Münzen zum
"Hammerpreis" von insgesamt 7150 sfr (Schweizer Franken) ersteigerte.
Die Klägerin gab die ihr nach dem Zuschlag zunächst ausgehändigten Münzen
am Ende der Auktion an den Auktionator zur Versendung in die
Bundesrepublik Deutschland zurück, wo sie von der Klägerin in Empfang
genommen und an ihre Kunden weitergeleitet wurden.
Mit Schreiben vom 11. Mai 1981 verlangte das beklagte Land von der
Klägerin die Herausgabe der Münzen, hilfsweise Auskunft über deren
Verbleib. Weiter heißt es in dem Schreiben unter IV u. a.:
"Diese Beurteilung der Rechtslage gilt
grundsätzlich für das Deutsche und das Schweizer Recht gleichermaßen:
Unabhängig davon, ob Deutsches oder Schweizer Recht auf den jeweiligen
Erwerbsvorgang Anwendung findet, ist auch einem Gutgläubigen der
Eigentumserwerb an den abhandengekommenen Münzen verwehrt. Soweit
allerdings Schweizer Recht zur Anwendung kommt - und dies gilt für alle
bei der Auktion 4 des Schweizerischen Bankvereins erworbenen Münzen -
haben alle Ersteigerer nach Art. 934 Abs. 2 ZGB ein sog. Lösungsrecht
erworben. Dies bedeutet, daß insoweit auch Sie zur Herausgabe der Münze
nur dann verpflichtet sind, wenn Ihnen der gezahlte Kaufpreis erstattet
wird. Da das Interesse des Landes ... vorrangig dahingeht, die Münzen
der... Sammlung wieder zuzuführen, ist das Land auch grundsätzlich
bereit, die von Ihnen erworbenen und mit einem Lösungsrecht belasteten
Münzen auszulösen. Nach unseren Ermittlungen beträgt der von Ihnen an
den Schweizerischen Bankverein gezahlte Hammerpreis 7 150 sfr. Diese
Lösungssumme wird das Land selbstverständlich an Sie zahlen, sobald sie
die von Ihnen auf der Auktion 4 des Schweizerischen Bankvereins
erworbenen Münzen treuhänderisch zur Überprüfung an die Bundesbank in
Frankfurt a.M. ... übersandt und wir von der Bundesbank eine
entsprechende Eingangsnachricht erhalten haben."
Die Klägerin erwiderte, sie habe die Münzen
bereits weiterveräußert und werde sich bemühen, entweder die Namen der
Erwerber bekanntzugeben oder die Münzen zurückzuerwerben und
herauszugeben. Hinsichtlich der beiden in der Schweiz erworbenen Stücke
bestehe man aber auf Zahlung des Hammerpreises von 7150 sfr. Nach weiterer
Korrespondenz zwischen den Parteien, in der es auch um die Verpflichtung
des beklagten Landes zur Zahlung der Lösungssumme ging, beschaffte die
Klägerin die Münzen von ihren Kunden zurück und übersandte sie dem
Münzmuseum der Deutschen Bundesbank zur Begutachtung. Diese ergab, daß die
Münzen mit großer Wahrscheinlichkeit aus der Sammlung des Landes stammen.
Daraufhin wurden sie dem beklagten Land übergeben.
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land Zahlung von 7150 sfr. Das
Landgericht hat das beklagte Land antragsgemäß verurteilt, das
Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision der
Klägerin blieb ohne Erfolg.
Aus den Gründen:
I. ...
II. Nach der rechtsfehlerfreien Auslegung der zwischen den Parteien
getroffenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht hängt die
Zahlungsverpflichtung des beklagten Landes davon ab, ob die Klägerin im
Zeitpunkt der Herausgabe der Münzen an das Land ein Lösungsrecht nach Art.
934 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geltendmachen
konnte. Art. 934 ZGB lautet:
1. Der Besitzer, dem eine bewegliche
Sache gestohlen wird, oder verlorengeht oder sonst wider seinem Willen
abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern.
2. Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch
einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen
worden, so kann sie dem ersten und jedem späteren gutgläubigen Empfänger
nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefordert werden.
...
1. Das Berufungsgericht hat dazu
ausgeführt, zwar sei bei der Ersteigerung der Münzen in Z. ein
Lösungsrecht entstanden. Nach den Grundsätzen des Internationalen
Privatrechts komme bei sachenrechtlichen Vorgängen die lex rei sitae, also
das Recht desjenigen Landes zur Anwendung, in dem sich der
Erwerbstatbestand vollziehe. Dies sei vorliegend in der Schweiz geschehen.
Dort sei der Klägerin nach dem Zuschlag auch der Besitz an den Münzen
übertragen worden. Nach herrschender Meinung, der zu folgen sei, erlösche
das Lösungsrecht dann, wenn die damit behaftete Sache nach Verbringung in
ein anderes Land, dessen Sachstatut ein Lösungsrecht nicht kenne,
veräußert werde. Der Grundsatz des Internationalen Privatrechts, daß bei
einem Statutenwechsel (durch Verbringung der Sache ins Inland) die
dinglichen Rechte an einer Sache in ihrer bisherigen sachenrechtlichen
Prägung fortbestünden, gelte nur insoweit, als die bisher entstandenen
Rechte der nunmehr geltenden Rechtsordnung nicht zuwiderliefen [Anm.:
s. dazu nunmehr Art. 43 II EGBGB]. Die Anerkennung eines Lösungsrechts
als einer Form des eingeschränkten gutgläubigen Erwerbs einer Sache sei
aber mit der deutschen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen. Diese
ordne als Rechtsfolge des gutgläubigen Erwerbes vom Nichtberechtigten
entweder den Erwerb des Vollrechts oder aber den Nichterwerb an und
schütze damit entweder das Eigentum des Berechtigten oder das Vertrauen
des Erwerbers jeweils im vollen Umfang, was durch die Anerkennung eines
Lösungsrechts umgangen werde. Ein solches laufe zudem dem Grundsatz des
Numerus clausus dinglicher Rechte im deutschen Sachenrecht zuwider.
Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, daß eine das Erlöschen des
Lösungsrechts nach sich ziehende Veräußerung der Münzen innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland stattgefunden habe. ...
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsgerichtlichen
Nachprüfung stand. Sie binden das Revisionsgericht, soweit sie den Inhalt
des Schweizerischen Rechts feststellen (§§ 549 Abs. 1, 562 ZPO), nicht
aber, soweit sie das Deutsche Internationale Privatrecht betreffen.
a) Nach Deutschem Internationalem Privatrecht gilt für sachenrechtliche
Vorgänge und Verhältnisse kraft Gewohnheitsrecht die lex rei sitae, das
Recht des Lageortes der Sache [Anm.: s. nunmehr Art. 43 I EGBGB].
Danach werden sachenrechtliche Tatbestände nach dem Sachstatut beurteilt,
in dessen räumlichem Geltungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt des
Eintritts des betreffenden Tatbestandes befindet (Senatsurteile vom 20.
März 1963 = BGHZ 39, 173, 174; vom 2. Februar
1966 = BGHZ 45,95, 99 f.; MünchKomm/Kreuzer EGBGB Anh. I nach Art. 12 Rdn.
12 ff.; Staudinger/Stoll, BGB 12. Aufl. 1985, Internationales Sachenrecht
Rdn. 57; 106, einschränkend aber Rdn. 60 ff. , 216 ff.). Nach den insoweit
in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts ist die für Art. 934 Abs. 2 ZGB maßgebende "Übertragung"
der Münzen in der Schweiz erfolgt und deshalb zunächst ein Lösungsrecht
nach dieser Vorschrift des Schweizerischen Rechts entstanden.
b) Allerdings hat das Reichsgericht in einem Urteil vom 19. März 1898 (RGZ
41,152) zum rechtsähnlichen Fall eines Lösungsrechts nach Art. 2280 des
französischen Code Civil ausgeführt, das Lösungsrecht entstehe nach allen
Rechtssystemen, die es zuließen, erst dadurch, daß der Eigentümer die
Sache herausverlange. Schon hieraus folge, daß dasselbe örtliche Recht,
das für die Beurteilung der Vindikation maßgebend sei, auch darüber
entscheiden müsse, ob und in welchem Umfang aufgrund des Lösungsrechts ein
Zurückbehaltungsrecht bestehe. Demnach wäre im vorliegenden Falle das
Lösungsrecht gegenüber dem erst nach Verbringung der Münzen in den
Geltungsbereich des deutschen Rechts erhobenen Herausgabeanspruch noch
nicht entstanden und könnte hier auch nicht entstehen, weil das für die
Vindikation maßgebende deutsche Recht ein Lösungsrecht nicht kennt.
c) Ob der erkennende Senat die vom Berufungsgericht in kollisionsrechtlich
zutreffender Anwendung von § 934 Abs. 2 ZGB festgestellte Entstehung eines
Lösungsrechts durch den in der Schweiz erfolgten Erwerbsvorgang wegen §
562 ZPO überhaupt verneinen könnte, mag dahinstehen. Denn auch wenn mit
dem Berufungsgericht davon auszugehen ist, daß das Lösungsrecht durch den
Besitzerwerb der Münzen in der Schweiz zunächst entstanden ist, konnte die
Klägerin gleichwohl in dem hier entscheidenden Zeitpunkt, nämlich bei
Herausgabe der Münzen (vgl. zuvor unter II vor 1.), ein Lösungsrecht nicht
mehr geltend machen:
d) Fraglich kann schon sein, ob das - nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts zunächst entstandene - Lösungsrecht bereits dadurch
wieder untergegangen ist, daß die Münzen anschließend in die
Bundesrepublik Deutschland und damit in den Geltungsbereich deutschen
Rechts, dem das Lösungsrecht unbekannt ist, verbracht wurden:
Die überwiegende Meinung in der Literatur steht auf dem Standpunkt, daß
ein einmal entstandenes Lösungsrecht nicht bereits durch einen derartigen
schlichten Statutenwechsel wieder untergeht (vgl. Duden, Der Rechtserwerb
vom Nichtberechtigten an beweglichen Sachen und Inhaberpapieren im
Deutschen Internationalen Privatrecht, 1934, S. 46 ff. , 58 f.; Karrer,
Der Fahrniserwerb kraft guten Glaubens im Internationalen Privatrecht,
Zürich, 1968, S. 84; MünchKomm/Kreuzer EGBGB Anh. I nach Art. 12 Rdn. 79;
Lewald, Internationales Privatrecht auf Grundlage der Rechtsprechung,
1931, S. 182 f.; Meier-Hayoz, Hrsg. , Berner Kommentar zum Schweizerischen
Privatrecht Bd. IV Abt. 3 Teilbd. I, 2. Aufl. , 1984, Rdn. 72 vor Art. 930
bis 937 ZGB; Palandt/Heldrich, BGB Anh. II zu Art. 38 EGBGB Anm. 3; Raape,
Internationales Privatrecht 5. Aufl. S. 602; Rabel, Conflict of Laws Mol.
4, 1958, S. 74; Siehr, Das Lösungsrecht des gutgläubigen Käufers im
Internationalen Privatrecht ZVglRWiss 83, 1984, S. 108 m. w. Nachw.;
Staudinger/Stoll EGBGB Internationales Sachenrecht 12. Aufl. Rdn. 239;
Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Aufl. S. 367; IPG 1982 Nr. 15 S. 164; a. A.
Ferid, Internationales Sachenrecht JA-Sonderheft 13 Rdn. 7-67; Nussbaum,
Deutsches Internationales Privatrecht, 1932, S. 311).
Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1963 (BGHZ
39,173) unterliegen die Rechtsverhältnisse an einer Sache mit deren
Verbringung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zwar
grundsätzlich den Vorschriften des deutschen Sachenrechts. Dieses
übernimmt aber die Sache grundsätzlich in derjenigen sachenrechtlichen
Prägung, die ihr das bisherige Statut verliehen hatte, es sei denn, daß
dies mit der geltenden deutschen Sachenrechtsordnung völlig unverträglich
wäre (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 45,95, 97).
e) Die mit der Anerkennung des Lösungsrechts nach einem schlichten
Statutenwechsel zusammenhängenden Fragen können aber ebenfalls
dahingestellt bleiben, weil das Lösungsrecht an den Münzen jedenfalls
durch deren im Inland erfolgte Weiterveräußerung untergegangen ist.
Die Frage der Veräußerungsbeständigkeit des Lösungsrechts ist von der
seiner Anerkennung bzw. seines Fortbestands nach einem schlichten
Statutenwechsel zu unterscheiden. Nach Deutschem Internationalem
Privatrecht richten sich die sachenrechtlichen Wirkungen der Veräußerung
einer Sache nach der lex rei sitae, unter deren Herrschaft der
Erwerbsvorgang sich vollzieht (vgl. oben a sowie Senatsurteil BGHZ
45,99 f.). Wurden also die Münzen, wovon hier auszugehen ist, von der
Klägerin nach ihrer Verbringung ins Inland an die Kunden weiterveräußert,
so unterliegt dieser sachenrechtliche Vorgang dem deutschen Sachenrecht
als Sachstatut. Da die Münzen abhandengekommen waren und die Klägerin
auch nach dem für ihren Erwerb in der Schweiz maßgebenden Schweizerischen
Recht jedenfalls kein Eigentum erworben hatte - der insoweit
international-privatrechtlich hier ohnehin anwendbare § 935 Abs. 2 BGB
wäre überdies wegen Fehlens einer öffentlichen Versteigerung i.S. von §
383 Abs. 3 BGB gar nicht erfüllt -, gilt für die im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland erfolgte Weiterveräußerung der Münzen in
sachenrechtlicher Hinsicht § 935 Abs. 1 BGB. Dagegen ist auf diesen im
Inland erfolgten Erwerbsvorgang Art. 934 Abs. 2 ZGB nicht anwendbar,
wonach der gutgläubige Empfänger einer abhandengekommenen Sache, die einer
seiner Vormänner unter den privilegierenden Voraussetzungen des Art. 934
Abs. 2 ZGB erlangt hatte, jeweils ein eigenes Lösungsrecht nach Maßgabe
des an seinen Vormann gezahlten Preises erhält (vgl. Stoll aaO Rdn.
240). Sonach können die Kunden der Klägerin ein Lösungsrecht jedenfalls
nicht aufgrund des hier anwendbaren Art. 934 Abs. 2 ZGB erworben haben
(vgl. Kreuzer aaO Rdn. 79; Lewald aaO S. 183; Stoll aaO).
Allerdings wird im Schrifttum im Anschluß an Zitelmann (Internationales
Privatrecht, 1912, Bd. 2 S. 251) zum Teil die Auffassung vertreten, das
einmal erworbene Lösungsrecht ruhe "reallastartig" auf der Sache, bleibe
als "wohlerworbenes Recht" nach einem Statutenwechsel bestehen und könne
bei der Weiterveräußerung der Sache auf den Erwerber übergehen, auch wenn
dem für die Veräußerung maßgeblichen Sachstatut das Lösungsrecht unbekannt
sei (so insbesondere Siehr aaO S. 113,118; im Ergebnis ebenso IPG 1982 Nr.
15 S. 166 ff.; Duden aaO S. 64 f.; Raape aaO S. 603; Rabel aaO S. 74 f.).
Der Vergleich mit einer Reallast oder einem sonstigen mit der Sache auf
den Rechtsnachfolger übergehenden dinglichen Recht trifft aber für das
Lösungsrecht jedenfalls des Schweizerischen Rechts gerade nicht zu, weil
danach kein Erwerb des Lösungsrechts vom Vorbesitzer als insoweit
Berechtigtem stattfindet, sondern das Lösungsrecht in der Person des
Rechtsnachfolgers jeweils nur unter der Voraussetzung eigener
Gutgläubigkeit und nur in Höhe des von ihm an den Vorbesitzer gezahlten
Preises neu entsteht (vgl. Schweiz. BGE 103 II S. 186,189; Karrer aaO
S. 85, Stoll aaO Rdn. 240; mißverständlich Berner Kommentar aaO Art. 934
Rdn. 41). Ist sonach ein vom Lösungsberechtigten abgeleiteter Erwerb des
Lösungsrechts selbst nach der Rechtsordnung, die es gewährt, nicht
möglich, so kann er unter der Herrschaft deutschen Rechts, dem das
Lösungsrecht unbekannt ist, erst recht nicht stattfinden. Die Begründung
eines neuen Lösungsrechts in der Person des Erwerbers, wie sie Art. 934
Abs. 2 ZGB vorsieht, läßt sich dagegen ohne rechtserzeugende Mitwirkung
der Rechtsordnung, welcher die Weiterveräußerung untersteht, nicht
herbeiführen (Stoll aaO; zustimmend Kreuzer aaO Rdn. 79). Da die Klägerin
das - an ihren Besitz an den Münzen geknüpfte - Lösungsrecht mit der
Weiterveräußerung an ihre Kunden verlor, diese aber nach dem hierfür
maßgebenden deutschen Recht kein Lösungsrecht erwerben konnten, ist das
Lösungsrecht mit der Weiterveräußerung untergegangen (vgl. Stoll, Kreuzer
jeweils aaO). Sofern dadurch eine bis zu dem ausländischen Veräußerer
zurückreichende Regreßkette entstehen kann, muß dies hingenommen werden
(vgl. Karrer aaO).
Die rechtsvergleichende Heranziehung des Schweizerischen Rechts war dem
Senat durch §§ 549 Abs. 1,562 ZPO nicht verwehrt, weil insoweit eine das
Revisionsgericht bindende Auslegung des Schweizerischen Rechts durch das
Berufungsgericht nicht vorliegt (vgl. BGH Urteile vom 21 . Juni 1955 - V
ZR 31/54 - Umdruck S. 19,23; vom 23. Oktober 1963 = BGHZ 40,197, 201) und
es sich hier nur um die Aufrechterhaltung des Berufungsurteils aus einem
anderen Rechtsgrund handelt (vgl. Senatsurteil vom 9. April 1957 - VIII ZR
228/56 - Umdruck S. 13; BGH Urteil vom 30. April 1957 = BGHZ 24,159, 164;
Zöller/Schneider, ZPO 15. Aufl. § 562 Rdn. 4).
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