Internationales Sachenrecht: Gutgläubiger Erwerb abhandengekommener Sachen, Statutenwechsel und Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte ("Lösungsrecht" des gutgl. Erwerbers abhandengekommener Sachen nach schweizerischem Recht"

BGH, Urt. v. 8.4.1987, VIII ZR 211/86


Fundstellen:

BGHZ 100,321
NJW 1987, 3077
IPRax 1987, 374 mit Anm. Stoll


Amtl. Leitsatz:

Ein nach Art. 934 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) entstandenes Lösungsrecht des gutgläubigen Erwerbers abhanden gekommener Sachen erlischt, wenn die Sachen anschließend in die Bundesrepublik gebracht und dort weiterveräußert werden.


Anmerkung:

Das internationale Sachenrecht ist seit dem 1.6.1999 gesetzlich in den Artt. 43 - 46 EGBGB geregelt. Sachlich ergeben sich freilich zumindest für den vorliegenden Fall keine Unterschied zum vorherigen (ungeschriebenen) Recht. Das zentrale Problem der vorliegenden Entscheidung ist kodifikatorisch nunmehr in Art. 43 II EGBGB verankert. S. auch BGH v. 10.6.2009 - VIII ZR 108/07.


Zum Sachverhalt:

Die Klägerin mit Sitz in K. betreibt den Handel mit Sammlermünzen. Das beklagte Land ist Eigentümer einer Münzsammlung, aus der in den Jahren 1976 bis 1978 zahlreiche Münzen entwendet und weiterverkauft wurden. Ein Teil davon gelangte über Zwischenhändler in den Besitz des Schweizerischen Bankvereins in Z. Dieser veranstaltete am 17. Oktober 1978 eine Versteigerung ("Auktion Nr. 4"), auf der die Klägerin im Auftrag zweier ihrer Kunden zwei Münzen zum "Hammerpreis" von insgesamt 7150 sfr (Schweizer Franken) ersteigerte.
Die Klägerin gab die ihr nach dem Zuschlag zunächst ausgehändigten Münzen am Ende der Auktion an den Auktionator zur Versendung in die Bundesrepublik Deutschland zurück, wo sie von der Klägerin in Empfang genommen und an ihre Kunden weitergeleitet wurden.
Mit Schreiben vom 11. Mai 1981 verlangte das beklagte Land von der Klägerin die Herausgabe der Münzen, hilfsweise Auskunft über deren Verbleib. Weiter heißt es in dem Schreiben unter IV u. a.:

"Diese Beurteilung der Rechtslage gilt grundsätzlich für das Deutsche und das Schweizer Recht gleichermaßen: Unabhängig davon, ob Deutsches oder Schweizer Recht auf den jeweiligen Erwerbsvorgang Anwendung findet, ist auch einem Gutgläubigen der Eigentumserwerb an den abhandengekommenen Münzen verwehrt. Soweit allerdings Schweizer Recht zur Anwendung kommt - und dies gilt für alle bei der Auktion 4 des Schweizerischen Bankvereins erworbenen Münzen - haben alle Ersteigerer nach Art. 934 Abs. 2 ZGB ein sog. Lösungsrecht erworben. Dies bedeutet, daß insoweit auch Sie zur Herausgabe der Münze nur dann verpflichtet sind, wenn Ihnen der gezahlte Kaufpreis erstattet wird. Da das Interesse des Landes ... vorrangig dahingeht, die Münzen der... Sammlung wieder zuzuführen, ist das Land auch grundsätzlich bereit, die von Ihnen erworbenen und mit einem Lösungsrecht belasteten Münzen auszulösen. Nach unseren Ermittlungen beträgt der von Ihnen an den Schweizerischen Bankverein gezahlte Hammerpreis 7 150 sfr. Diese Lösungssumme wird das Land selbstverständlich an Sie zahlen, sobald sie die von Ihnen auf der Auktion 4 des Schweizerischen Bankvereins erworbenen Münzen treuhänderisch zur Überprüfung an die Bundesbank in Frankfurt a.M. ... übersandt und wir von der Bundesbank eine entsprechende Eingangsnachricht erhalten haben."

Die Klägerin erwiderte, sie habe die Münzen bereits weiterveräußert und werde sich bemühen, entweder die Namen der Erwerber bekanntzugeben oder die Münzen zurückzuerwerben und herauszugeben. Hinsichtlich der beiden in der Schweiz erworbenen Stücke bestehe man aber auf Zahlung des Hammerpreises von 7150 sfr. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien, in der es auch um die Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung der Lösungssumme ging, beschaffte die Klägerin die Münzen von ihren Kunden zurück und übersandte sie dem Münzmuseum der Deutschen Bundesbank zur Begutachtung. Diese ergab, daß die Münzen mit großer Wahrscheinlichkeit aus der Sammlung des Landes stammen. Daraufhin wurden sie dem beklagten Land übergeben.

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land Zahlung von 7150 sfr. Das Landgericht hat das beklagte Land antragsgemäß verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

I. ...
II. Nach der rechtsfehlerfreien Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht hängt die Zahlungsverpflichtung des beklagten Landes davon ab, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Herausgabe der Münzen an das Land ein Lösungsrecht nach Art. 934 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geltendmachen konnte. Art. 934 ZGB lautet:

1. Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird, oder verlorengeht oder sonst wider seinem Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern.
2. Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden, so kann sie dem ersten und jedem späteren gutgläubigen Empfänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefordert werden.
...

1. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, zwar sei bei der Ersteigerung der Münzen in Z. ein Lösungsrecht entstanden. Nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts komme bei sachenrechtlichen Vorgängen die lex rei sitae, also das Recht desjenigen Landes zur Anwendung, in dem sich der Erwerbstatbestand vollziehe. Dies sei vorliegend in der Schweiz geschehen. Dort sei der Klägerin nach dem Zuschlag auch der Besitz an den Münzen übertragen worden. Nach herrschender Meinung, der zu folgen sei, erlösche das Lösungsrecht dann, wenn die damit behaftete Sache nach Verbringung in ein anderes Land, dessen Sachstatut ein Lösungsrecht nicht kenne, veräußert werde. Der Grundsatz des Internationalen Privatrechts, daß bei einem Statutenwechsel (durch Verbringung der Sache ins Inland) die dinglichen Rechte an einer Sache in ihrer bisherigen sachenrechtlichen Prägung fortbestünden, gelte nur insoweit, als die bisher entstandenen Rechte der nunmehr geltenden Rechtsordnung nicht zuwiderliefen [Anm.: s. dazu nunmehr Art. 43 II EGBGB]. Die Anerkennung eines Lösungsrechts als einer Form des eingeschränkten gutgläubigen Erwerbs einer Sache sei aber mit der deutschen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen. Diese ordne als Rechtsfolge des gutgläubigen Erwerbes vom Nichtberechtigten entweder den Erwerb des Vollrechts oder aber den Nichterwerb an und schütze damit entweder das Eigentum des Berechtigten oder das Vertrauen des Erwerbers jeweils im vollen Umfang, was durch die Anerkennung eines Lösungsrechts umgangen werde. Ein solches laufe zudem dem Grundsatz des Numerus clausus dinglicher Rechte im deutschen Sachenrecht zuwider.
Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, daß eine das Erlöschen des Lösungsrechts nach sich ziehende Veräußerung der Münzen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden habe. ...
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Sie binden das Revisionsgericht, soweit sie den Inhalt des Schweizerischen Rechts feststellen (§§ 549 Abs. 1, 562 ZPO), nicht aber, soweit sie das Deutsche Internationale Privatrecht betreffen.
a) Nach Deutschem Internationalem Privatrecht gilt für sachenrechtliche Vorgänge und Verhältnisse kraft Gewohnheitsrecht die lex rei sitae, das Recht des Lageortes der Sache [Anm.: s. nunmehr Art. 43 I EGBGB]. Danach werden sachenrechtliche Tatbestände nach dem Sachstatut beurteilt, in dessen räumlichem Geltungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt des Eintritts des betreffenden Tatbestandes befindet (Senatsurteile vom 20. März 1963 = BGHZ 39, 173, 174; vom 2. Februar 1966 = BGHZ 45,95, 99 f.; MünchKomm/Kreuzer EGBGB Anh. I nach Art. 12 Rdn. 12 ff.; Staudinger/Stoll, BGB 12. Aufl. 1985, Internationales Sachenrecht Rdn. 57; 106, einschränkend aber Rdn. 60 ff. , 216 ff.). Nach den insoweit in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die für Art. 934 Abs. 2 ZGB maßgebende "Übertragung" der Münzen in der Schweiz erfolgt und deshalb zunächst ein Lösungsrecht nach dieser Vorschrift des Schweizerischen Rechts entstanden.
b) Allerdings hat das Reichsgericht in einem Urteil vom 19. März 1898 (RGZ 41,152) zum rechtsähnlichen Fall eines Lösungsrechts nach Art. 2280 des französischen Code Civil ausgeführt, das Lösungsrecht entstehe nach allen Rechtssystemen, die es zuließen, erst dadurch, daß der Eigentümer die Sache herausverlange. Schon hieraus folge, daß dasselbe örtliche Recht, das für die Beurteilung der Vindikation maßgebend sei, auch darüber entscheiden müsse, ob und in welchem Umfang aufgrund des Lösungsrechts ein Zurückbehaltungsrecht bestehe. Demnach wäre im vorliegenden Falle das Lösungsrecht gegenüber dem erst nach Verbringung der Münzen in den Geltungsbereich des deutschen Rechts erhobenen Herausgabeanspruch noch nicht entstanden und könnte hier auch nicht entstehen, weil das für die Vindikation maßgebende deutsche Recht ein Lösungsrecht nicht kennt.
c) Ob der erkennende Senat die vom Berufungsgericht in kollisionsrechtlich zutreffender Anwendung von § 934 Abs. 2 ZGB festgestellte Entstehung eines Lösungsrechts durch den in der Schweiz erfolgten Erwerbsvorgang wegen § 562 ZPO überhaupt verneinen könnte, mag dahinstehen. Denn auch wenn mit dem Berufungsgericht davon auszugehen ist, daß das Lösungsrecht durch den Besitzerwerb der Münzen in der Schweiz zunächst entstanden ist, konnte die Klägerin gleichwohl in dem hier entscheidenden Zeitpunkt, nämlich bei Herausgabe der Münzen (vgl. zuvor unter II vor 1.), ein Lösungsrecht nicht mehr geltend machen:
d) Fraglich kann schon sein, ob das - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst entstandene - Lösungsrecht bereits dadurch wieder untergegangen ist, daß die Münzen anschließend in die Bundesrepublik Deutschland und damit in den Geltungsbereich deutschen Rechts, dem das Lösungsrecht unbekannt ist, verbracht wurden:
Die überwiegende Meinung in der Literatur steht auf dem Standpunkt, daß ein einmal entstandenes Lösungsrecht nicht bereits durch einen derartigen schlichten Statutenwechsel wieder untergeht (vgl. Duden, Der Rechtserwerb vom Nichtberechtigten an beweglichen Sachen und Inhaberpapieren im Deutschen Internationalen Privatrecht, 1934, S. 46 ff. , 58 f.; Karrer, Der Fahrniserwerb kraft guten Glaubens im Internationalen Privatrecht, Zürich, 1968, S. 84; MünchKomm/Kreuzer EGBGB Anh. I nach Art. 12 Rdn. 79; Lewald, Internationales Privatrecht auf Grundlage der Rechtsprechung, 1931, S. 182 f.; Meier-Hayoz, Hrsg. , Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht Bd. IV Abt. 3 Teilbd. I, 2. Aufl. , 1984, Rdn. 72 vor Art. 930 bis 937 ZGB; Palandt/Heldrich, BGB Anh. II zu Art. 38 EGBGB Anm. 3; Raape, Internationales Privatrecht 5. Aufl. S. 602; Rabel, Conflict of Laws Mol. 4, 1958, S. 74; Siehr, Das Lösungsrecht des gutgläubigen Käufers im Internationalen Privatrecht ZVglRWiss 83, 1984, S. 108 m. w. Nachw.; Staudinger/Stoll EGBGB Internationales Sachenrecht 12. Aufl. Rdn. 239; Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Aufl. S. 367; IPG 1982 Nr. 15 S. 164; a. A. Ferid, Internationales Sachenrecht JA-Sonderheft 13 Rdn. 7-67; Nussbaum, Deutsches Internationales Privatrecht, 1932, S. 311).
Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1963 (BGHZ 39,173) unterliegen die Rechtsverhältnisse an einer Sache mit deren Verbringung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zwar grundsätzlich den Vorschriften des deutschen Sachenrechts. Dieses übernimmt aber die Sache grundsätzlich in derjenigen sachenrechtlichen Prägung, die ihr das bisherige Statut verliehen hatte, es sei denn, daß dies mit der geltenden deutschen Sachenrechtsordnung völlig unverträglich wäre (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 45,95, 97).
e) Die mit der Anerkennung des Lösungsrechts nach einem schlichten Statutenwechsel zusammenhängenden Fragen können aber ebenfalls dahingestellt bleiben, weil das Lösungsrecht an den Münzen jedenfalls durch deren im Inland erfolgte Weiterveräußerung untergegangen ist.
Die Frage der Veräußerungsbeständigkeit des Lösungsrechts ist von der seiner Anerkennung bzw. seines Fortbestands nach einem schlichten Statutenwechsel zu unterscheiden. Nach Deutschem Internationalem Privatrecht richten sich die sachenrechtlichen Wirkungen der Veräußerung einer Sache nach der lex rei sitae, unter deren Herrschaft der Erwerbsvorgang sich vollzieht (vgl. oben a sowie Senatsurteil BGHZ 45,99 f.). Wurden also die Münzen, wovon hier auszugehen ist, von der Klägerin nach ihrer Verbringung ins Inland an die Kunden weiterveräußert, so unterliegt dieser sachenrechtliche Vorgang dem deutschen Sachenrecht als Sachstatut. Da die Münzen abhandengekommen waren und die Klägerin auch nach dem für ihren Erwerb in der Schweiz maßgebenden Schweizerischen Recht jedenfalls kein Eigentum erworben hatte - der insoweit international-privatrechtlich hier ohnehin anwendbare § 935 Abs. 2 BGB wäre überdies wegen Fehlens einer öffentlichen Versteigerung i.S. von § 383 Abs. 3 BGB gar nicht erfüllt -, gilt für die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Weiterveräußerung der Münzen in sachenrechtlicher Hinsicht § 935 Abs. 1 BGB. Dagegen ist auf diesen im Inland erfolgten Erwerbsvorgang Art. 934 Abs. 2 ZGB nicht anwendbar, wonach der gutgläubige Empfänger einer abhandengekommenen Sache, die einer seiner Vormänner unter den privilegierenden Voraussetzungen des Art. 934 Abs. 2 ZGB erlangt hatte, jeweils ein eigenes Lösungsrecht nach Maßgabe des an seinen Vormann gezahlten Preises erhält (vgl. Stoll aaO Rdn. 240). Sonach können die Kunden der Klägerin ein Lösungsrecht jedenfalls nicht aufgrund des hier anwendbaren Art. 934 Abs. 2 ZGB erworben haben (vgl. Kreuzer aaO Rdn. 79; Lewald aaO S. 183; Stoll aaO).
Allerdings wird im Schrifttum im Anschluß an Zitelmann (Internationales Privatrecht, 1912, Bd. 2 S. 251) zum Teil die Auffassung vertreten, das einmal erworbene Lösungsrecht ruhe "reallastartig" auf der Sache, bleibe als "wohlerworbenes Recht" nach einem Statutenwechsel bestehen und könne bei der Weiterveräußerung der Sache auf den Erwerber übergehen, auch wenn dem für die Veräußerung maßgeblichen Sachstatut das Lösungsrecht unbekannt sei (so insbesondere Siehr aaO S. 113,118; im Ergebnis ebenso IPG 1982 Nr. 15 S. 166 ff.; Duden aaO S. 64 f.; Raape aaO S. 603; Rabel aaO S. 74 f.). Der Vergleich mit einer Reallast oder einem sonstigen mit der Sache auf den Rechtsnachfolger übergehenden dinglichen Recht trifft aber für das Lösungsrecht jedenfalls des Schweizerischen Rechts gerade nicht zu, weil danach kein Erwerb des Lösungsrechts vom Vorbesitzer als insoweit Berechtigtem stattfindet, sondern das Lösungsrecht in der Person des Rechtsnachfolgers jeweils nur unter der Voraussetzung eigener Gutgläubigkeit und nur in Höhe des von ihm an den Vorbesitzer gezahlten Preises neu entsteht (vgl. Schweiz. BGE 103 II S. 186,189; Karrer aaO S. 85, Stoll aaO Rdn. 240; mißverständlich Berner Kommentar aaO Art. 934 Rdn. 41). Ist sonach ein vom Lösungsberechtigten abgeleiteter Erwerb des Lösungsrechts selbst nach der Rechtsordnung, die es gewährt, nicht möglich, so kann er unter der Herrschaft deutschen Rechts, dem das Lösungsrecht unbekannt ist, erst recht nicht stattfinden. Die Begründung eines neuen Lösungsrechts in der Person des Erwerbers, wie sie Art. 934 Abs. 2 ZGB vorsieht, läßt sich dagegen ohne rechtserzeugende Mitwirkung der Rechtsordnung, welcher die Weiterveräußerung untersteht, nicht herbeiführen (Stoll aaO; zustimmend Kreuzer aaO Rdn. 79). Da die Klägerin das - an ihren Besitz an den Münzen geknüpfte - Lösungsrecht mit der Weiterveräußerung an ihre Kunden verlor, diese aber nach dem hierfür maßgebenden deutschen Recht kein Lösungsrecht erwerben konnten, ist das Lösungsrecht mit der Weiterveräußerung untergegangen (vgl. Stoll, Kreuzer jeweils aaO). Sofern dadurch eine bis zu dem ausländischen Veräußerer zurückreichende Regreßkette entstehen kann, muß dies hingenommen werden (vgl. Karrer aaO).
Die rechtsvergleichende Heranziehung des Schweizerischen Rechts war dem Senat durch §§ 549 Abs. 1,562 ZPO nicht verwehrt, weil insoweit eine das Revisionsgericht bindende Auslegung des Schweizerischen Rechts durch das Berufungsgericht nicht vorliegt (vgl. BGH Urteile vom 21 . Juni 1955 - V ZR 31/54 - Umdruck S. 19,23; vom 23. Oktober 1963 = BGHZ 40,197, 201) und es sich hier nur um die Aufrechterhaltung des Berufungsurteils aus einem anderen Rechtsgrund handelt (vgl. Senatsurteil vom 9. April 1957 - VIII ZR 228/56 - Umdruck S. 13; BGH Urteil vom 30. April 1957 = BGHZ 24,159, 164; Zöller/Schneider, ZPO 15. Aufl. § 562 Rdn. 4).