BGHZ 102, 135
NJW 1988, 406
LM § 459 BGB Nr. 88
JZ 1988, 460
ZIP 1987, 1567
s. dazu auch Fritzsche JuS 1995, 497, BGHZ
109, 97 ff (auch bei online-Überspielung, die Entscheidung betrifft
i.ü. das nicht mehr in Kraft befindliche AbzG) sowie BGH
NJW 2000, 1415.
S. auch BGH v. 20.2.2001, X ZR
9/9 = NJW 2001, 1718 sowie BGH v.
15.11.2006 - XII ZR 120/04
1. Wird eine vorgefertigte Standardsoftware
dem Erwerber gegen einmaliges Entgelt auf Dauer zu freier Verfügung
überlassen, so sind bei Mängeln der Software die Vorschriften
der §§ 459 ff. BGB zumindest entsprechend anwendbar.
2. Die Wandelung wegen mangelhafter Bestandteile
einer einheitlichen Kaufsache erstreckt sich auf den gesamten Kaufvertrag,
ohne daß § 469 BGB Anwendung findet. Ob ein einheitlicher Kaufgegenstand
oder mehrere "als zusammengehörend" verkaufte Sachen vorliegen, ist
nicht nach dem Parteiwillen, sondern nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen.
3. Zur Frage, ob sich bei einem Erwerb von
Hard- und Software das Wandelungsrecht wegen Mängeln der Software
auch auf die an sich mangelfreie Hardware erstreckt.
Zum Sachverhalt:
Die Kl. vertreibt Computeranlagen ("Hardware")
und -programme ("Software"). Die Bekl. befaßt sich insbesondere mit
der Herstellung von Endanwenderprogrammen, liefert aber auch Computeranlagen
an Endabnehmer. Gemäß Bestellung der Bekl. vom 5. 8. 1984 und
Auftragsbestätigung der Kl. vom 14. 8. 1984 lieferte die Kl. der Bekl.
am 30. 8. 1984 eine A-Computeranlage mit verschiedenen Hardware-Komponenten
und einem X-Betriebssystem sowie zwei Programme zur Übersetzung von
Basic-Programmiersprache in ein für die Anlage lesbares Maschinenprogramm,
nämlich einen Basic Compiler und einen Basic Interpreter der Firma
M. Die auf die einzelnen Positionen der Lieferung aufgeschlüsselte
Auftragsbestätigung weist ebenso wie die Rechnung der Kl. vom 10.
9. 1984 eine "Gesamtsumme" von 68750,55 DM aus, wovon 4438,02 DM auf den
Compiler und den Interpreter entfallen. Mit diesen beiden Programmen wollte
die Bekl. den Einsatz des von ihr entwickelten Endanwenderprogramms "T"
auf der Anlage ermöglichen und diese entsprechend programmiert an
einen Kunden weiterliefern. In der Folgezeit beanstandete die Bekl. gegenüber
dem Verkaufsberater der Kl., Dr. W, daß die Anlage bei Beschickung
mit dem Anwenderprogramm nicht richtig funktioniere. Mit Telex vom 5. 11.
1984 teilte sie der Kl. mit, daß der gelieferte Compiler des Typs
5.60 bei einem unmittelbar vor der geplanten Auslieferung der Maschine
durchgeführten Programmtest mit den kompletten Kundendaten erhebliche,
zu sofortigem "Aussteigen" des Systems führende Mängel gezeigt
habe. Die Programme seien dann mit einem von Dr. W zur Verfügung gestellten
Compiler des Typs 5.41 erneut kompiliert worden, der zwar einen bisher
einwandfreien Programmlauf ermöglicht habe, jedoch eine wesentliche
Funktion des Typs 5.60 ("record-locking") nicht erfülle. Sie, die
Bekl., habe daher selbst entsprechende Programmfunktionen entwickeln
müssen und die Anlage nur mit Verspätung und zum provisorischen
Betrieb bei dem Kunden installieren können. Sie behalte sich wegen
Nichtfunktionierens des Compilers eine Rechnungskürzung vor. Mit Fernschreiben
an die Bekl. vom 15. 11. 1984 beanstandete deren Kunde, daß ein normales
Arbeiten mit dem seit 1980 verwendeten T-Programm auf der neuen, am 29.
10. 1984 installierten A-Anlage unmöglich sei. Zugleich wurde die
Bekl. aufgefordert, die Probleme bis 20. 11. 1984 zu lösen oder die
Anlage wieder zurückzunehmen. Daraufhin wandte sich die Bekl. mit
Anwaltsschriftsatz vom 20. 11. 1984 an die Kl., rügte darin im einzelnen
spezifizierte Mängel der gelieferten Hard- und Software und forderte
die Kl. zur Mängelbeseitigung bis 27. 11. 1984 auf, widerigenfalls
der Kaufvertrag rückgängig gemacht werde. Die Kl. kam der Aufforderung
nicht nach, sondern hat mit ihrer Klage den Kaufpreis für die Hard-
und Software von 68750,55 DM geltend gemacht. Die Bekl. hat gegenüber
der Kaufpreisforderung die Einrede der Wandelung erhoben.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die
Berufung der Kl. zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision
der Kl. hat der Senat lediglich insoweit angenommen, als die Klage in Höhe
von mehr als 4438,02 DM (auf Compiler und Interpreter entfallender Teil
der Klagesumme) abgewiesen worden ist. In diesem Umfang führte die
Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. hat ausgeführt:
Die Bekl. habe zu Recht die Wandelung des Vertrages
erklärt. Denn die von der Kl. gelieferte Software sei nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme mit Fehlern behaftet gewesen, die die Tauglichkeit zu
dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich gemindert hätten.
Der Sachverständige habe verschiedene Fehlfunktionen des Compilers
und des Interpreters in Kombination mit dem X-Betriebssystem festgestellt,
bei denen es sich nicht um unvermeidliche Fehler komplexer Softwaresysteme
gehandelt habe, sondern um Mängel, mit denen nicht zu rechnen gewesen
sei. Die Bekl. habe die Mängel rechtzeitig gerügt. Sie habe nach
den Ausführungen des Sachverständigen aus der übergebenen
Dokumentation nicht erkennen können, daß gerade die später
festgestellten Fehler auftreten würden, von denen sich einige erst
nach längerem Durchlauf eines Programms zeigten und deshalb selbst
bei gründlichem Test nicht vollständig hätten erkannt werden
können. Unter diesen Umständen sei die Mängelrüge im
Telex der Bekl. vom 5. 11. 1984 noch unverzüglich i. S. des §
377 HGB gewesen. Davon abgesehen sei durch die Aussage des Zeugen Dr. W
erwiesen, daß die Bekl. bereits im September 1984 und in der Folgezeit
immer wieder Mängel telefonisch gerügt habe. Durch den Weiterverkauf
habe die Bekl. ihr Wandelungsrecht nicht verwirkt. Die Kl. habe nicht nachgewiesen,
daß die Bekl. die Anlage in Kenntnis der wesentlichen Mängel
des Compilers 5.60 weiterveräußert habe. Aus dem Telex des Kunden
der Bekl. vom 15. 11. 1984 ergebe sich vielmehr, daß die Anlage dort
Ende Oktober 1984 installiert worden sei und erst danach die wesentlichen
Mängel aufgetreten seien. Der Weiterverkauf der Anlage und deren Benutzung
durch die Endabnehmerin verhinderten die Wandelung auch im übrigen
nicht. Eine außergewöhnliche Abnutzung, die der Wandelung nach
§ 351 BGB oder nach § 242 BGB entgegenstehen könnte, sei
nicht erwiesen. Mit dem Vorbehalt einer Rechnungskürzung in ihrem
Telex vom 5. 11. 1984 habe sich die Bekl. auch noch nicht auf ein Minderungsrecht
festgelegt.
Die Wandelung erfasse nicht nur die Software,
sondern auch die Hardware. Zwar habe der Sachverständige nicht zu
sagen vermocht, ob es zum damaligen Zeitpunkt bei anderen Herstellern Basic-Compiler
und Interpreter für das konkrete System gegeben habe. Da das System
nach seinen Ausführungen aber als Gesamtheit zu betrachten sei und
üblicherweise Hard- und Software aus einer Hand bezogen würden,
sei davon auszugehen, daß die Parteien sich über den Kauf einer
einheitlichen Sache, einer Gesamtheit von Hard- und Software, geeinigt
hätten (§§ 133, 157 BGB).
II. Diese Ausführungen halten der revisionsgerichtlichen
Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Der erkennende Senat hat die Annahme der Revision
hinsichtlich des auf den Compiler und Interpreter entfallenden Teils der
Klagesumme abgelehnt. Gleichwohl sind die Revisionsrügen gegen die
Berechtigung der Wandelungseinrede der Bekl. wegen Mängeln des Compilers
und Interpreters in der Sache zu prüfen; denn auch nach der teilweisen
Nichtannahme der Revision ist ein Wandelungsrecht der Bekl. hinsichtlich
der Software nicht rechtskräftig festgestellt (vgl. Senat, BGHZ 85,
367 (370 ff.) m. Nachw. = NJW 1983, 390). Die Rügen der Revision haben
indessen keinen Erfolg.
a) Voraussetzung für ein Wandelungsrecht
der Bekl. wegen Mängeln der gelieferten Software ist, daß die
unmittelbar nur für den Sachkauf geltenden Vorschriften der §§
459 ff. BGB im Fall der Veräußerung mangelhafter Software anwendbar
sind. Das wird deshalb bezweifelt, weil das Computerprogramm, die Software,
zwar auf einem körperlichen Träger (Magnetband, Diskette u. ä.)
festgelegt ist, sein eigentlicher wirtschaftlicher Wert sich aber aus den
gespeicherten Informationen und Befehlsfolgen ergibt, die als solche eine
geistige Leistung (vgl. Senat, NJW 1981, 2684 = WM 1981, 954 unter II 2
a) oder doch ein "informationelles Gut" (Kilian, Haftung für Mängel
der Computer-Software, 1986, S. 15), jedenfalls ein immaterielles Gut darstellen
(vgl. Brandi-Dohrn, CR 1986, 66; Engel, BB 1985, 1160; Gorny-Kilian, Computer-Software
und Sachmängelhaftung, 1985, S. 21; Mehrings, GRUR 1985, 192).
Software wird definiert als das, was man im Gegensatz zur Hardware "nicht
anfassen kann" (vgl. Mehrings, NJW 1986, 1904). Fehlfunktionen von Programmen
beruhen regelmäßig nicht auf Mängeln des Datenträgers,
sondern auf inhaltlichen Programmängeln (Kilian, aaO, S. 35), betreffen
also insofern den immateriellen Aspekt der Software.
aa) Im Schrifttum gehen die Meinungen über
die rechtliche Einordnung von Verträgen über Softwareleistungen
auseinander (vgl. die Übersichten bei Brandi-Dohrn, CR 1986, 66; Engel,
BB 1985, 1161 ff.; Kilian, aaO, S. 35 ff.; ders., CR 1986, 193 ff.; Mehrings,
GRUR 1985, 191 ff.). Großenteils wird danach differenziert,
ob die Überlassung der Software in kauf-, miet- oder werkvertragsrechtlichen
Formen erfolgt. Dies entspricht im Grundsatz auch der Rechtsprechung des
BGH, der auf die Besonderheiten der jeweiligen Vertragsgestaltung abgestellt
hat.
So hat er im Urteil vom 11. 2. 1971 (WM 1971,
615) die Verpflichtung zur Herstellung eines den speziellen Bedürfnissen
des Anwenders entsprechenden Programms nach werkvertraglichen Regeln beurteilt
(im Grundsatz ebenso Senat, NJW 1977, 847 = WM 1977, 390). Von einem einheitlichen
Kaufvertrag im Fall des Erwerbs eines Computers nebst vorgefertigter Standardsoftware
ist der Senat in seinem Urteil vom 23. 3. 1983 (NJW 1983, 1903 = WM 1983,
685) ausgegangen, wobei dort der rechtlichen Einordnung der Softwareleistung
keine entscheidende Bedeutung zukam. Andererseits hat der Senat im Urteil
vom 5. 10. 1981 (NJW 1982, 696 = WM 1981, 1358) die entgeltliche Gebrauchsüberlassung
eines Computers mit Programm als einheitlichen Mietvertrag angesehen. Daß
insbesondere vorgefertigte Standardsoftware je nach der betreffenden Überlassungsform
ebenso Gegenstand eines Miet/Leasing- wie eines Kaufvertrages sein kann,
hat der Senat auch im Urteil vom 6. 6. 1984 (NJW 1984, 2938 = WM 1984,
1092) ausgesprochen und im Urteil vom 20. 6. 1984 (NJW 1985, 129 = WM 1984,
1089) dem Leasingnehmer ein Wandelungsrecht wegen unzureichender Software
aus abgetretenem Recht des Leasinggebers/Käufers gegenüber dem
Hersteller zugebilligt (vgl. auch Senat, WM 1985, 263). Im Urteil
vom 3. 6. 1981 (NJW 1981, 2684 = WM 1981, 954) hat er die Überlassung
eines Computerprogramms im Rahmen eines von den Parteien so bezeichneten
"Lizenzvertrages" als einen nach pachtrechtlichen Grundsätzen zu behandelnden
Know-how-Vertrag gewertet, weil das Programm einem Fertigungsverfahren
gleiche. Im Urteil vom 25. 3. 1987 (NJW 1987, 2004 = WM 1987, 818) hat
der Senat für die Überlassung von Standardsoftware im Rahmen
eines Dauerschuldverhältnisses zwar die Anwendung lizenzvertraglicher
Grundsätze bei der unbefristeten Nutzungsüberlassung und einmaliger
Gegenleistung, aber auch bei Annahme eines kaufrechtsähnlichen Austauschvertrages
erwogen.
bb) Nach der dargestellten Rechtsprechung kommt
es für die rechtliche Einordnung von Softwareleistungen mithin einerseits
darauf an, ob es sich um die (werkvertragliche) Herstellung spezieller
Individualsoftware oder um die Überlassung vorgefertigter Standardsoftware
handelt, andererseits darauf, ob die Überlassung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses
oder im Wege eines einmaligen Erwerbsaktes gegen einmaliges Entgelt erfolgt.
Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um den Erwerb vorgefertigter,
wenn auch "komplexer" Standardsoftware gegen einmaliges Entgelt zu freier
Verfügung, so liegt die Annahme eines Kaufvertrages zumindest nahe
(vgl. Soergel-Huber, BGB, 11. Aufl., Vorb. § 433 Rdnrn. 81a, 153).
Von einem Kaufvertrag sind auch die Prozeßparteien stets ausgegangen.
Nach dem Parteiwillen sollte die Bekl. das Eigentum an den Programmkopien
(Compiler, Interpreter) ebenso erwerben wie an der Hardware. Insofern läge
hier kein wesentlicher Unterschied gegenüber dem Verkauf von Büchern
oder Schallplatten vor.
cc) Dem wird im Schrifttum zum Teil entgegengehalten,
daß der Lauf eines Programms im Computer anders als der Gebrauch
von Büchern oder Schallplatten urheberrechtliche Werkverwertung sei,
die der (zumindest stillschweigenden) Einräumung eines Nutzungsrechts
(§ 31 UrhG) bedürfe (Kindermann, GRUR 1983, 159; ders.,
CR 1986, 447). Nach Gorny-Kilian (aaO, S. 24) soll deshalb ein Rechtskauf
vorliegen. Daraus ergibt sich indessen noch nichts für die Gewährleistung
wegen Funktionsmängeln der Software, weil es insoweit nicht um einen
Rechtsmangel i. S. des § 437 BGB geht. Zudem sind keineswegs alle
gehandelten Standardprogramme "persönliche geistige Schöpfungen",
die nach § 2 I Nr. 1, II UrhG Urheberrechtsschutz genießen (vgl.
BGHZ 94, 276 = NJW 1986, 192; Engel, BB 1985, 1162). Die Haftung für
Softwarefehler muß sich aber bei geschützten und ungeschützten
Programmen nach denselben rechtlichen Regeln richten, weil sie mit urheberrechtlichen
Fragen nicht in Zusammenhang steht, das Urheberrechtsgesetz zudem auch
keine Antwort darauf gibt, welche schuldrechtlichen Rechtsvorschriften
auf den Softwareerwerb und auf mögliche Gewährleistungsansprüche
anzuwenden sind (vgl. Engel, BB 1985, 1162; Mehrings, GRUR 1985,
192). Es kann daher im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die
von der Kl. gelieferte Software Urheberrechtsschutz genießt.
dd) Unabhängig vom Urheberrechtsschutz verbleibt
freilich noch der Einwand, daß bei der Gewährleistung für
Softwaremängel in der Regel gerade der immaterielle Teil der Leistung
im Vordergrund steht (vgl. oben II 1 a). Die Rechtslage ist insoweit ähnlich
wie beim Verkauf eines inhaltlich unrichtigen Druckerzeugnisses, z. B.
eines Anleitungsbuchs (vgl. Brandi-Dohrn, CR 1986, 66). Ob in einem solchen
Fall ein Sachmangel i. S. des § 459 I BGB vorliegt, hat der erkennende
Senat in seinem Urteil vom 14. 3. 1973 (NJW 1973, 843 = WM 1973, 730) offen
gelassen, jedoch eine Haftung des Verkäufers aus Zusicherung der inhaltlichen
Richtigkeit des Druckwerks nach dem für den Sachkauf geltenden §
463 BGB bejaht. Zwar hat er im Urteil vom 8. 2. 1978 (BGHZ 70, 356 = NJW
1978, 997) eine sachlich ungerechtfertigte Kapitalanlageempfehlung in einem
periodisch erscheinenden Druckwerk nicht rein kaufrechtlich gewürdigt,
sondern wegen der relativ kurzlebigen Aktualität derartiger Empfehlungen
eine Haftung des Herausgebers aus einem Beratungsvertrag eigener Art angenommen.
Mit derartigen aktuellen Informationen läßt sich aber ein Computerprogramm
nicht vergleichen. Selbst wenn man den Besonderheiten des teilweise immateriellen
Charakters von Softwareleistungen durch Annahme eines gesetzlich nicht
näher geregelten Vertrages eigener Art wie eines Know-how- oder Lizenzvertrages
(vgl. dazu Benkard-Ullmann, PatG, 7. Aufl., § 15 Rdnrn. 49 ff.) Rechnung
tragen wollte (vgl. Brandi-Dohrn, CR 1986, 68; Lauer, BB 1982, 1759; Müller=Hengstenberg,
CR 1986, 443), so bliebe die Frage, welchen Regeln insbesondere hinsichtlich
der Gewährleistung dieser Vertragstyp folgen soll. Dies kann nicht
ohne Rücksicht auf die jeweils von den Parteien gewählte Überlassungsform
entschieden werden. Die Annahme eines als Pacht zu behandelnden Know-how-Vertrages
(wie im Senat, NJW 1981, 2684 = WM 1981, 954) entspricht dem Willen der
Parteien dann nicht, wenn diese kein Dauerschuldverhältnis, sondern
- wie hier - eine kaufrechtliche Form der Überlassung der Software
gewählt haben.
ee) Die mit dem Verkauf des Datenträgers
einhergehende, auf dauernden Erwerb angelegte Überlassung vorgefertigter
Standardsoftware läßt sich schließlich auch nicht mit
Lizenzverträgen über ein Fertigungsverfahren oder eine Erfindung
vergleichen, auf die der BGH nur beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften
die §§ 463, 538, 581 BGB entsprechend angewendet hat (BGH, NJW
1970, 1503 "Kleinfilter" = GRUR 1970, 547), ansonsten aber bei technischer
Unbrauchbarkeit des Vertragsgegenstandes die allgemeinen schuldrechtlichen
Grundsätze über das anfängliche Unvermögen heranzieht,
weil die Vorschriften über die Sachmängelhaftung beim Kauf auf
Überlegungen beruhten, die auf den Lizenzvertrag nicht zuträfen
(BGH, "Mineralwolle" = GRUR 1979, 768). Diese Überlegungen treffen
aber auf die Vermarktung von Standardprogrammen durch Verkauf von Programmkopien
zu. Kaufgegenstand ist hier ein Datenträger mit dem darin verkörperten
Programm, insofern also eine körperliche Sache (vgl. BGH, GRUR
1985, 1055 (1056)), die - entsprechend dem vertraglich vorausgesetzten
Gebrauch - als Instrument zur Datenverarbeitung dienen soll. Ein Fehler
des so verkörperten Programms ähnelt dem Konstruktionsfehler
eines (massenhaft hergestellten) technischen Werkzeugs eher als dem Mangel
einer Erfindung. Im übrigen erscheint die für Ersatzansprüche
wegen Unbrauchbarkeit einer Erfindung geltende dreißigjährige
Verjährungsfrist des § 195 BGB bei der Gewährleistung wegen
Mängeln von Standardsoftware nicht angemessen. Während die Brauchbarkeit
von Erfindungen oder Fertigungsverfahren sich oft erst nach langen Ausführungsversuchen
erkennen läßt, kann der Erwerber eines Standardprogramms dessen
Geeignetheit in der Regel durch Tests und Praxiseinsatz verhältnismäßig
leicht und innerhalb der Verjährungsfrist des § 477 BGB überprüfen.
ff) Nach allem liegen im vorliegenden Fall die
für die Sachmängelhaftung der §§ 459 ff. BGB maßgeblichen
Kriterien vor. Dies rechtfertigt eine zumindest entsprechende Anwendung
der §§ 459 ff. BGB auf Fälle der verkaufsweisen Überlassung
von Programmkopien mit inhaltlich fehlerhaftem Programm (vgl. Engel, BB
1985, 1162; Kilian, Haftung für Mängel der Computersoftware,
S. 36; ders., CR 1986, 195; vgl. auch J. Baur, ZHR 129, 13, zum Lizenzvertrag;
a. A. Müller=Hengstenberg, CR 1986, 443; teilweise auch Brandi-Dohrn,
CR 1986, 68 f.; Mehrings, NJW 1986, 1907). Ob dem Softwareveräußerer
darüber hinaus entsprechend § 633 II BGB ein Nachbesserungsrecht
zu gewähren ist (so Mehrings, NJW 1986, 1907), bedarf hier keiner
Entscheidung, weil die Kl. der Aufforderung der Bekl. vom 20. 11. 1984
nicht nachgekommen ist.
b) Daß die von der Kl. gelieferte Software
mit Mängeln behaftet war, die eine Wandelung jedenfalls bezüglich
der Software rechtfertigten, hat das BerGer. ohne Rechtsfehler angenommen.
Die dagegen gerichteten Sach- und Verfahrensrügen der Revision greifen
nicht durch.
aa) Die Feststellungen des BerGer. zu den Softwaremängeln
tragen eine entsprechende Anwendung der §§ 459 ff. BGB. Dabei
kann offenbleiben, ob der Vortrag der Kl. zutrifft, insbesondere "komplexe"
Software könne nie ganz mangelfrei sein (ebenso Müller=Hengstenberg,
CR 1986, 442), und dies die Annahme eines Fehlers i. S. des § 459
BGB in (anderen) Fällen üblicher Softwaremängel ausschließt
(vgl. dagegen Mehrings, NJW 1986, 1905), oder ob diese Behauptung nur dazu
dient, den Herstellungsaufwand in Grenzen zu halten und das Erwartungsniveau
von Softwareanwendern zu dämpfen (so Kilian, CR 1986, 632). Ausreichend
ist jedenfalls die vom BerGer. im Anschluß an die Ausführungen
des Sachverständigen getroffene Feststellung, daß die vorliegenden
Softwaremängel weder bei solchen Systemen üblich noch leicht
aufzufinden und zu beseitigen seien und die Tauglichkeit zu dem vertraglich
vorausgesetzten Gebrauch erheblich gemindert hätten. Daran ändert
nichts, daß die Fehler - nach Kenntnis der Ursache - durch bestimmte
Maßnahmen umgangen werden konnten. Nach den - insoweit von der Revision
nicht angegriffenen - Feststellungen des BerGer. handelte es sich bei den
Umgehungsmaßnahmen um bloße "Provisorien", die zudem keine
uneingeschränkte Nutzung der Anlage ermöglichten. Damit mußte
sich die Bekl. nicht zufriedengeben. Eine nur unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung
i. S. des § 459 I 2 BGB hat die dafür beweispflichtige Kl. (Senat,
WarnRspr 1973 Nr. 313) nicht nachgewiesen.
Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang
geltend, daß für Programmentwicklungs-Software wie den Compiler
und Interpreter, die nicht für Endanwender, sondern für Softwareproduzenten
wie die Bekl. bestimmt seien, andere Maßstäbe hinsichtlich Fehlerfreiheit
und Zumutbarkeit von Fehlerumgehungsmaßnahmen gelten müßten.
Der Sachverständige wußte, daß es sich um Programmentwicklungs-Software
handelte. Auch als Softwareproduzent durfte die Bekl. erwarten, daß
die von ihr für eben diese Anlage und mit ihr zusammen bestellte Standard-Entwicklungssoftware
so ausgereift war, daß damit jedenfalls nicht nur "provisorisch"
gearbeitet werden konnte.
bb) Die Revision rügt zu Unrecht, daß
das
BerGer. dem Sachverständigengutachten entnommen habe, auch bei Einsatz
des Compilers 5.41 sei nur ein provisorischer Betrieb der Anlage möglich
gewesen, während der Sachverständige diesen Compiler tatsächlich
nicht überprüft habe. Darauf kommt es nicht an: Die Parteien
haben sich spätestens mit der Lieferung des Typs 5.60 auf diesen Compiler
geeinigt. Ein anderes mangelfreies Exemplar des Typs 5.60 hat die Kl. der
Bekl. nicht angeboten. Der Compiler 5.41 wurde der Bekl. von der Kl. nach
dem beiderseitigen Parteivortrag wie nach Aussage des Zeugen Dr. W nur
"übergangsweise" und "zu Testzwecken", nicht aber als endgültiger
Ersatz zur Verfügung gestellt. Zumindest hat die Kl. das Gegenteil
nicht bewiesen, so daß dahinstehen kann, ob die Bekl. ausnahmsweise
nach Treu und Glauben einen derartigen Ersatz hätte akzeptieren müssen
(vgl. dazu Senat, NJW 1967, 33).
cc) Die Verfahrensrügen der Revision gegen
die Feststellungen des BerGer. und die von ihm angenommene Sachkunde des
Sachverständigen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend
erachtet (§ 565a ZPO).
c) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden
ist es weiter, daß das BerGer. ein Wandelungsrecht der Bekl. weder
unter dem Gesichtspunkt verspäteter Mängelanzeige (§ 377
HGB) noch unter dem der Verwirkung (§ 242 BGB) für ausgeschlossen
gehalten hat.
aa) Die Revision meint, das "Rügeverhalten"
der Bekl. sei "nachlässig" gewesen, weil selbst die in der Mängelanzeige
vom 20. 11. 1984 dargestellten Mängel "nur teilweise" mit den vom
Sachverständigen festgestellten Fehlfunktionen übereinstimmten.
Welche festgestellten Fehler in dem Schreiben nicht genannt und von der
Bekl. früher zu erkennen gewesen seien, zeigt die Revision nicht auf.
Davon abgesehen hat das BerGer. festgestellt, daß zumindest einige
der Fehler nicht bei einem selbst gründlichen Test, sondern erst in
der Praxisnutzung durch den Abnehmer der Anlage zu erkennen waren (vgl.
dazu Senat, NJW 1986, 3136 = WM 1986, 1286 zu II 2 a); nach den - insoweit
nicht angegriffenen - Feststellungen des BerGer. hat die Bekl. bereits
im September 1984 telefonisch Fehlfunktionen der Anlage gerügt, ohne
deren Ursache damals präzise angeben zu können. Das mußte
sie auch nicht (vgl. Senat, NJW 1986, 3136 = WM 1986, 1286 zu II 1), vielmehr
hätte dies für die Kl. Anlaß zu einer Überprüfung
der Anlage sein müssen.
bb) Die Revision rügt weiter, daß das
BerGer. eine Verwirkung des Wandelungsrechts der Bekl. unter der tatsächlich
unzutreffenden Annahme abgelehnt habe, der Compiler 5.41 sei der Bekl.
erst nach Auslieferung der Anlage an ihren Kunden zur Verfügung gestellt
worden. Ob sich eine andere zeitliche Abfolge - wie die Revision meint
- aus dem Telex vom 5. 11. 1984 ergibt, kann dahinstehen. Ebensowenig wie
die Weiterbenutzung schließt die Weiterveräußerung der
Kaufsache in Kenntnis eines Mangels die Wandelung grundsätzlich aus
(vgl. Senat, NJW 1984, 1525 = WM 1984, 479 (480); RGZ 98, 231 (232 f.);
Soergel-Huber, BGB, 11. Aufl., § 467 Rdnrn. 185, 188). Maßgebend
sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls (Senat, NJW 1984, 1525
= WM 1984, 479). Im vorliegenden Fall hatte die Bekl. die Anlage mit dem
compilierten Anwenderprogramm zu einem bestimmten Zeitpunkt an ihren Kunden
zu liefern und war damit wegen der Schwierigkeiten mit dem Compiler 5.60
bereits in Rückstand. Sie mußte zu diesem Zeitpunkt noch nicht
damit rechnen, daß die Software unbehebbare oder nur durch Provisorien
umgehbare Mängel aufweisen werde. Wenn sie unter diesen Umständen
den Compiler 5.41 zur Erreichung einer noch annähernd pünktlichen
Lieferung an den auf die Anlage angewiesenen Kunden einsetzte und die Anlage
in der Hoffnung auslieferte, die Probleme mit dem Compiler 5.60 würden
sich letztlich lösen lassen, so läßt sich aus diesem Verhalten
eine Verwirkung des Wandelungsrechts nicht ableiten.
Aus ähnlichem Grund hat die Bekl. ihr Wandelungsrecht
entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dadurch verwirkt, daß
sie sich in ihrem Telex vom 5. 11. 1984 eine Rechnungskürzung wegen
Nichtfunktionierens des Compilers "vorbehalten" hat. Das spricht eher dafür,
daß sie dessen Verwendbarkeit noch nicht für endgültig
ausgeschlossen hielt. Das BerGer. hat darin zu Recht noch keine Festlegung
auf eine Minderung gesehen, mit der sich die Kl. ohnehin nicht einverstanden
erklärt hat (§ 465 BGB).
2. Nach allem kommt es darauf an, ob das Wandelungsrecht
der Bekl. sich auch auf die an sich mangelfreie Hardware (mit dem X-System-Programm)
erstreckt.
a) Voraussetzung eines Gesamtwandelungsrechts
der Bekl. - sei es wegen der vom BerGer. angenommenen Sacheinheit von Hard-
und Software oder nach § 469 S. 2 BGB - ist zunächst, daß
es sich um einen einheitlichen Kaufvertrag bezüglich Hard- und Software
handelte (vgl. Rohlff, NJW 1972, 576; Zahrnt, BB 1984, 1007). Dies nimmt
das BerGer. offenbar als selbstverständlich an. Diese tatrichterliche
Würdigung (vgl. Senat, NJW 1988, 204 = WM 1987, 1131 zu A I 1) ist
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Annahme eines einheitlichen
Vertrages steht der immaterielle Charakter der Software nicht entgegen;
§ 469 BGB ist insoweit jedenfalls entsprechend anwendbar (vgl. oben
II 1 a). Auch in seinen Urteilen vom 23. 2. 1977 (NJW 1977, 847 = WM 1977,
390 unter II 2), vom 23. 3. 1983 (NJW 1983, 1903 = WM 1983, 685 unter III
1) und vom 20. 6. 1984 (NJW 1985, 129 = WM 1984, 1089 unter I 2 a bb) ist
der Senat vom Vorliegen eines einheitlichen Vertrages über Hard- und
Software ausgegangen. Soweit er in seinem Urteil vom 25. 3. 1987 (NJW 1987,
2004 = WM 1987, 818 unter II 2-4) trotz Vorliegens einer einheitlichen
Vertragsurkunde zwei rechtlich selbständige Verträge über
Hard- und Software angenommen hat, beruht dies auf Besonderheiten des dort
zu beurteilenden Falles, die hier nicht vorliegen.
b) Mit Recht beanstandet die Revision aber die
Annahme des BerGer., die Bekl. habe deshalb ein Gesamtwandelungsrecht,
weil "die Parteien sich über den Kauf einer einheitlichen Sache, einer
Gesamtheit von Hardware und Software geeinigt haben, §§ 133,
157 BGB".
aa) Es trifft zwar zu, daß die Wandelung
wegen mangelhafter Bestandteile einer einheitlichen Kaufsache sich auf
den gesamten Kaufvertrag erstreckt, ohne daß § 469 BGB Anwendung
findet (vgl. Senat, NJW 1972, 155 = WM 1972, 158 unter II 2; Staudinger-Honsell,
BGB, 12. Aufl., § 469 Rdnr. 1). Ob aber eine einheitliche Kaufsache
vorliegt, richtet sich - entgegen der Ansicht des BerGer. - nicht nach
dem Parteiwillen. Dies folgt aus § 469 S. 2 BGB. Denn danach führt
der Verkauf mehrerer Sachen als (nach dem Parteiwillen) "zusammengehörend"
gerade nicht dazu, daß stets eine einheitliche Kaufsache und damit
zwingend ein "Gesamtwandelungsrecht" gegeben ist. Vielmehr geht §
469 BGB auch bei einheitlichem Verkauf mehrerer Sachen von dem Grundsatz
der Einzelwandelung aus und läßt auch beim Verkauf mehrerer
Sachen "als zusammengehörend" eine Gesamtwandelung nur unter den zusätzlichen
Voraussetzungen des § 469 S. 2 BGB zu. Maßgebend dafür,
ob eine einheitliche Kaufsache oder mehrere "als zusammengehörend"
verkaufte Sachen vorliegen, kann - wie auch sonst bei der Abgrenzung von
Einzelsachen gegenüber wesentlichen Bestandteilen einer Sache (§
93 BGB) - daher nicht der Parteiwille, sondern nur die Verkehrsansschauung
sein (vgl. z. B. Palandt-Heinrichs, BGB, 46. Aufl., Vorb. § 90 Anm.
3e; Staudinger-Dilcher, Vorb. § 90 Rdnr. 13).
bb) Ob sich die gelieferte Hard- und Software
nach der im Jahre 1984 herrschenden Verkehrsanschauung als Bestandteile
eines im Rechtssinne einheitlichen Gegenstandes oder als Mehrheit von Sachen
darstellten, läßt sich nach den bisher vom BerGer. getroffenen
Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Die Äußerung
des Sachverständigen, das System sei als Gesamtheit zu betrachten,
weil eine Software ohne Hardware nicht nutzbar sei und umgekehrt, reicht
hierfür ebensowenig aus wie seine Erklärung, erfahrungsgemäß
sei es am besten, Hard- und Software aus einer Hand zu beziehen; dies trifft
auf zahlreiche als zusammengehörend verkaufte Gegenstände zu,
ohne daß sie allein deshalb bereits einen einheitlichen Kaufgegenstand
bildeten.
Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil
vom 20. 6. 1984 (NJW 1985, 129 = WM 1984, 1089) ausgeführt, daß
jedenfalls dann, wenn ein Hersteller/Lieferant Hard- und Software zur Bewältigung
bestimmter typischer Aufgaben (dort: täglicher Ablauf einer Arztpraxis)
aufeinander abgestimmt anbietet, von einem im Rechtssinne einheitlichen
Anschaffungsgegenstand auszugehen sei. Demgegenüber handelt es sich
vorliegend aber nicht um einen in dieser Weise typisierten Nutzungszweck
und bei der gelieferten Software nicht um Endanwenderprogramme. Im übrigen
wird das BerGer. zu prüfen haben,ob sich die Verkehrsanschauung über
die Zusammengehörigkeit von Hard- und Softwareprodukten mit der zunehmenden
Verselbständigung beider Märkte in den letzten Jahren gewandelt
hat (vgl. Gorny-Kilian, Computer-Software und Sachmängelhaftung, 1985,
S. 19, 20; Moritz-Tybusseck, Computersoftware, 1986, Rdnrn. 45 ff.). Nach
im neueren Schrifttum teilweise vertretener Auffassung soll selbst das
für die zentrale Steuerung unerläßliche Betriebssystem
(hier: X) nicht mehr als integrierender Bestandteil der Kaufsache Computer,
sondern als selbständiges Vertragsobjekt anzusehen sein (Müller=Hengstenberg,
CR 1986, 443; a. A. Brandi-Dohrn, CR 1986, 64).
Zur Nachholung der insoweit erforderlichen Feststellungen
mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das BerGer.
zurückverwiesen werden. Es wird dabei von der Legaldefinition des
§ 93 BGB auszugehen und mithin zu prüfen haben, ob die Hard-
und Software hier ein Gesamtsystem darstellten, das durch eine Trennung
in seinem Wesen verändert oder zerstört würde. Da der Sachverständige
Funktionsfehler des Compilers und des Interpreters gerade in ihrer Kombination
mit dem X-Betriebssystem der Anlage festgestellt hat, kann sich dabei insbesondere
die Frage stellen, ob der Compiler und der Interpreter zusammen mit dem
Betriebssystem als von der eigentlichen Hardware trennbare Gegenstände
angesehen werden können. Ist dagegen das Betriebssystem nach der Verkehrsanschauung
als integrierender Bestandteil des Computers anzusehen, wird zu prüfen
sein, ob gleiches auch für den Compiler und Interpreter gilt. Maßgebend
ist dabei jeweils die zur Zeit der Lieferung im Jahre 1984 bestehende Verkehrsanschauung.
c) Gelangt das BerGer. nach erneuter Überprüfung
nicht zur Annahme einer im Rechtssinne einheitlichen Sache und damit auch
nicht zu einem schon aus diesem Grunde bestehenden einheitlichen Wandelungsrecht
der Bekl., so wird es die Voraussetzungen des § 469 S. 2 BGB zu untersuchen
haben. Für die Bejahung der insoweit maßgeblichen - und von
der Trennbarkeit nach der Verkehrsanschauung (§ 93 BGB) zu unterscheidenden
- Frage, ob die Hard- und Software hier "ohne Nachteil" voneinander getrennt
werden können, mögen bereits nicht unerhebliche Schwierigkeiten
der Beschaffung eines passenden Ersatzes für den betreffenden Vertragsgegenstand
ausreichen (vgl. z. B. Palandt-Putzo, BGB, 46. Aufl., § 469 Anm. 2b
bb). Insoweit kann es darauf ankommen, ob die Bekl. entweder eine auf dem
A-Rechner funktionierende Einheit von Betriebssystem, Compiler und Interpreter
oder einen für den A-Rechner mit dem X-Betriebssystem passenden Compiler
und Interpreter, sei es vom selben oder einem anderen Hersteller, ohne
größere Schwierigkeiten im Jahre 1984 hätten beschaffen
und damit eine einwandfreie Funktion der Anlage erreichen können.
War die Beschaffung für die Anlage passender, "kompatibler" Ersatzsoftware
(mit oder ohne Betriebssystem) seinerzeit nicht oder nur mit erheblichen
Schwierigkeiten möglich, so könnte die Frage der Verkehrsanschauung
(II 2 b) dahingestellt bleiben, weil dann die Bekl. jedenfalls ein Gesamtwandelungsrecht
nach § 469 S. 2 BGB hätte, auch wenn es sich nach der Verkehrsanschauung
nicht um einen einheitlichen Kaufgegenstand, sondern um mehrere Sachen
handelte. Ist andererseits eine Trennung des Betriebssystems nebst Compiler
und Interpreter von der Hardware - nach § 469 S. 2 BGB und nach der
Verkehrsanschauung - möglich, so kommt es nicht darauf an, daß
für das Betriebssystem in der Auftragsbestätigung und der Rechnung
der Kl. kein gesonderter Preis ausgewiesen ist (vgl. § 471 BGB; vgl.
auch Senat, NJW 1987, 2004 = WM 1987, 818).
Als bloße Nebensachen i. S. des § 470
BGB können - entgegen der Ansicht der Revision - der auf das Betriebssystem
abgestimmte Compiler und Interpreter dagegen ebensowenig wie das Betriebssystem
angesehen werden (vgl. Moritz-Tybusseck, Computersoftware, 1986, Rdnr.
63), dies schon deshalb nicht, weil Compiler und Interpreter nach dem beiderseitigen
Parteivortrag zur Entwicklung von Anwenderprogrammen dienten und dies der
vertraglich vorausgesetzte Gebrauch der Anlage durch die Bekl. war.