Hauptpflichten beim Vertrag auf Erstellung von individuellen EDV-Lösungen (Programmdokumentation)


BGH, Urt. v. 20. Februar 2001 - X ZR 9/99 - OLG Düsseldorf LG Duisburg
Fundstelle:

NJW 2001, 1718


Amtl. Leitsätze:

a) Der Anspruch des Bestellers einer individuell auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen Software auf Lieferung einer zum Betrieb der Software erforderlichen Dokumentation wird grundsätzlich erst mit dem Abschluß der Arbeiten an dem Programm fällig.
b) Läßt sich eine abweichende Vereinbarung nicht feststellen, kann von einem Softwarehersteller nicht ohne weiteres erwartet werden, daß er ohne Rücksicht auf mögliche künftige Erweiterungen und Änderungen des Programms in jedem Stadium seiner Arbeiten eine diesen entsprechende Dokumentation gestaltet.


Zentrale Probleme:

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits, mit welchem sich der BGH bereits zum zweiten Mal zu befassen hatte (s. BGH NJW 1998, 2132), stehen Fragen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts: Die Klägerin hatte von der Beklagten ein aus Soft- und Hardware bestehendes EDV-System erworben, das auf von der Beklagten entwickelten Programmen für einen Anbieter von Termingeschäften aufbaut, jedoch speziell an die Bedürfnisse der Klägerin angepaßt werden sollte. Nachdem die Beklagte einen Teil der Hard- und Software geliefert und installiert hatte, beanstandete die Klägerin die Dokumentation der Software (Handbücher) als unzureichend, forderte die Beklagte mehrfach zur Lieferung einer ausreichenden Dokumentation auf und trat nach einer weiteren, mit Ablehnungsandrohung versehenen Fristsetzung vom Vertrag zurück. Mit der Klage macht sie die Rückerstattung geleisteter Vorauszahlungen geltend. Die Beklagte wendet ein, daß die Software mangels notwendiger Angaben der Klägerin hinsichtlich der benötigten Eingabefelder ("Formulare") noch nicht fertiggestellt sei und daher eine Dokumentation der endgültig fertiggestellten Software noch nicht habe erstellt werden können.
Der BGH qualifiziert den Vertrag zwischen den Parteien als einen einheitlichen Vertrag über die Lieferung eines aus Hard- und Softwarekomponenten bestehenden individuell auf die Bedürfnisse der Klägerin zugeschnittenen EDV-Systems als Werkvertrag. Die Lieferung einer ausreichenden Dokumentation gehöre hierbei zu den Hauptpflichten, ihre Verletzung könne daher auf Seiten des Bestellers Ansprüche aus §§ 325, 326 BGB auslösen. Der Anspruch auf Überlassung einer Dokumentation sei jedoch erst fällig, wenn die geschuldeten Arbeiten am System fertiggestellt seien, weil erst dann die zu dokumentierenden Funktionen endgültig feststünden. Vorbehaltlich abweichender Abreden sei der Unternehmer nicht verpflichtet, vor der abschließenden Fertigstellung der Software eine dem jeweils erreichten Ausbauzustand entsprechende Dokumentation zu liefern. Nach dem revisionsrechtlich zugrundezulegenden Sachverhalt war jedoch davon auszugehen, daß mangels der Vornahme notwendiger Mitwirkungshandlungen die Beklagte zur Herstellung des geschuldeten Werkes in seinem endgültigen Zustand noch nicht in der Lage und damit auch nicht zur Herstellung einer Dokumentation der EDV-Lösung in ihrem bisherigen Stand verpflichtet war.
Die Entscheidung enthält in Bezug auf die Rechtsprobleme der Lieferung von individuell angepaßter Software keine Neuerung, sondern bestätigt die bisherige Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht. Im Gegensatz zu Verträgen über die dauernde Überlassung von Standardsoftware, die rechtlich nach h.M. zumindest wie Sachkauf behandelt werden (BGHZ 102, 135 ff), werden Verträge über individuell hergestellte Software, wozu auch auf individuelle Bedürfnisse des Kunden umgearbeitete Standardsoftware gehört, als Werkverträge qualifiziert (BGH NJW 1987, 1259). Umfaßt der Vertrag auch die Lieferung von Hardware, d.h. eine komplette EDV-Lösung durch aufeinander abgestimmte Hard- und Software, so ist bei Standardsoftware von einem einheitlichen Kaufvertrag (s. BGHZ 102, 135 sowie BGH NJW 2000, 1415 und jetzt
BGH v. 15.11.2006 - XII ZR 120/04), bei Individualsoftware von einem einheitlichen Werklieferungsvertrag i.S.v. § 651 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB auszugehen. In Rechtsprechung und Literatur ist weiter auch unstreitig, daß die Lieferung von Handbüchern, ohne die eine Benutzung der Software zumindest nicht in zumutbarer Weise ermöglicht wird, zu den Hauptpflichten des Verkäufers/Unternehmers gehört und der Besteller im Falle des Verzugs damit nach § 326 BGB vorgehen kann. Daß einen Unternehmer bei der Herstellung von Individualsoftware diese Verpflichtung vorbehaltlich abweichender Vereinbarung erst mit Abschluß der Programmierarbeiten trifft und er in diesem Fall mit der Lieferung von Handbüchern nicht in Verzug geraten kann, solange er sich nicht mit den Programmierarbeiten in Verzug befindet, ist angesichts der Komplexität solcher EDV-Lösungen zweifelsohne zutreffend. Für einen Verzug der Beklagten mit den Programmierarbeiten fehlte es aber nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt jedenfalls am notwendigen Verschulden (§ 285 BGB), da diese wegen der fehlenden Mitwirkung der Klägerin nicht beendet werden konnten.
Der rechtlich relativ einfach zu bewertende Sachverhalt gibt Anlaß, auf die zum Jahreswechsel geplante "große" Schuldrechtsreform hinzuweisen. Ein wesentlicher Punkt des dort vorgesehenen reformierten Leistungsstörungsrechts besteht in der Einführung eines verschuldensunabhängigen Rücktrittsrechts bei Nicht- oder Schlechterbringung einer fälligen Leistung aus einem gegenseitigen Vertrag, bei welcher es sich abweichend vom geltenden Recht nicht um eine Hauptleistungspflicht handeln muß (§ 323 BGB i.d.F. des Regierungsentwurfs vom 9.5.2001): Verzug ist nicht mehr Rücktrittsvoraussetzung, der Gläubiger muß lediglich eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen. Entbehrlich wird auch die Ablehnungsandrohung, jedoch bleibt sie (insbesondere bei der Nichterfüllung von Nebenpflichten) weiter empfehlenswert, denn der Rücktritt soll ausgeschlossen sein, wenn der Schuldner - was er allerdings zu beweisen hat - trotz der Fristsetzung "nicht mit einem Rücktritt rechnen mußte". Freilich ist der Rücktritt auch dann ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den zum Rücktritt berechtigenden Umstand "allein oder weit überwiegend verantwortlich ist". Ein wesentlicher Unterschied zum geltenden Recht (§ 326 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 BGB) besteht darin, daß der Erfüllungsanspruch des Gläubigers nach der geplanten Neuregelung erst nach Ausübung des Rücktrittsrechts, nicht aber bereits mit Ablauf der Nachfrist ipso iure wegfallen soll. Der vorliegende Fall wäre freilich mangels Fälligkeit der Pflicht zur Lieferung einer Dokumentation auch nach der vorgeschlagenen Neuregelung nicht anders zu lösen gewesen. Die "neue" Lösung zeigt aber auch, daß die vorgesehene Schuldrechtsreform nicht - wie behauptet bzw. befürchtet - wesentlich neue, bisher unbekannte Ordnungselemente enthält.

© sl 2001


Tatbestand:

Die Klägerin befaßt sich mit der Vermittlung von Warentermingeschäften. Die Beklagte ist ein Softwareunternehmen, das neben Software auch aus Soft- und Hardware bestehende Systeme vertreibt.

Anfang 1993 erwarb die Klägerin bei der Beklagten ein in deren Auftragsbestätigung vom 26. Februar 1993 näher bezeichnetes, aus Hard- und Software bestehendes EDV-System, das auf von der Beklagten entwickelten Programmen für einen Anbieter von Termingeschäften aufbaut. Die in diesem Zusammenhang erworbene Hardware war von der Beklagten als zum Betrieb ihrer Programme notwendig bezeichnet worden. Der Auftrag wurde später durch eine Reihe von Zusatzarbeiten erweitert, wobei insbesondere auch die Anforderungen an die Software verändert und diese dabei durch eine teilweise neu entwickelte Version ersetzt wurden.

Nachdem die Beklagte einen Teil der Hardware und dieser Software ausgeliefert und installiert hatte, beanstandete die Klägerin die Dokumentation für das von der Beklagten neu entwickelte System als unzureichend, weil sie eine Arbeit mit der Software nicht ermögliche, und forderte sie unter Hinweis hierauf seit Ende August 1993 mehrfach zur Überlassung einer ausreichenden Dokumentation auf. Im September 1993 von der Beklagten übersandte Handbücher wies sie als unzureichend zurück. Nachdem sie auf eine weitere Aufforderung mit Fristsetzung aus ihrer Sicht keine genügende Dokumentation erhalten hatte, trat sie vom Vertrag insgesamt zurück und verlangte Erstattung der von ihr für Hard- und Software geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 159.542,40 DM nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rücknahme näher bezeichneter Hard- und Software.

Die Beklagte hat im Wege der Widerklage eine ihrer Ansicht nach noch ausstehende Restvergütung verlangt.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb im Ergebnis ohne Erfolg; das Berufungsgericht hat die angefochtene Entscheidung lediglich dahingehend abgeändert, daß die im Wege der Zug-um-Zug-Leistung von der Klägerin herauszugebenden Gegenstände genauer bezeichnet wurden.

Gegen die Zurückweisung ihres Rechtsmittels hat die Beklagte Revision eingelegt. Auf dieses Rechtsmittel hat der Senat mit Urteil vom 10. März 1998 (veröffentlicht in NJW 1998, 2132 = CR 1998, 393) die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat die Klage wiederum als dem Grunde nach berechtigt angesehen, der Klägerin jedoch ein Mitverschulden angelastet, das es mit 1/3 bemessen hat. Im Umfang dieses Mitverschuldens hat es die Klage abgewiesen; im übrigen hat es die Berufung der Beklagten wieder zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die erneute Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung durch die Beklagte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte nach § 326 BGB dem Grunde nach zur Erstattung der erhaltenen Vorausleistungen verpflichtet, weil sie trotz Mahnung und Fristsetzung die für die Software geschuldete Dokumentation nicht an die Klägerin geliefert habe. Der aus dem Vertrag der Beteiligten folgende Anspruch auf Überlassung einer solchen Dokumentation sei bei Fristsetzung durch die Klägerin am 13. September 1993 fällig gewesen. Die Klägerin habe die von ihr geschuldeten Vorleistungen erbracht. Sie habe insbesondere die Vorauszahlungen in dem vertraglich vorgesehenen Umfang geleistet. Auf weitere Mitwirkungshandlungen ihrerseits sei es, soweit deren Ausbleiben überhaupt festgestellt werden könne, nicht angekommen. Auch die Beklagte habe sich, wie ihr Schreiben vom 1. Oktober 1993 ergebe, am Abschluß der Arbeiten nicht gehindert gesehen. In diesem Schreiben habe sie ausgeführt, daß anläßlich der Erstinstallation der ursprünglich vereinbarten "P.-Version" am 3. und 4. August 1993 diese Version durch die "A.-Version" ersetzt worden sei, die sie der Klägerin vorgeführt habe, von der sie für gut befunden worden sei. Bei diesem Sachstand habe im September 1993 eine diese Version betreffende Dokumentation zur Verfügung gestellt werden können und müssen, was nicht geschehen sei. Nachdem die Beklagte selbst bereits von Erfüllung und Abnahme ausgegangen sei, hätten anschließend erheblich nur noch konkret verlangte Mitwirkungshandlungen ,der Klägerin sein können. Daran fehle es. Geltend gemacht habe die Beklagte nur die fehlende Korrektur für die Formulare. Ob diese Rügen, wie die Klägerin geltend mache, hinreichend verständlich gewesen seien, könne dahinstehen, da die Handbücher auch ohne die Korrekturen hätten fertiggestellt werden können. Davon sei auch die Beklagte ausgegangen, die im September 1993 auch ohne die Vornahme dieser Korrekturen ein Anwenderhandbuch mit individuellen Anpassungen in Aussicht gestellt habe. Hinsichtlich der weiter durch die Beklagte als unterblieben beanstandeten Mitwirkungshandlungen fehle es schon daran, daß sie diese seinerzeit im Hinblick auf ihre vertragliche Grundlage hinreichend bezeichnet habe. Insoweit seien im übrigen Versäumnisse der Klägerin auch in der Sache nicht festzustellen.

2. Diese Würdigung greift die Revision im Ergebnis mit Erfolg an.

a) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, Gegenstand der Vereinbarung unter den Parteien nach dem zuletzt erreichten Vertragszustand sei eine einheitliche Absprache über die Herstellung eines individuell auf die Bedürfnisse der Klägerin zugeschnittenen Hard- und Software einschließenden EDV-Systems gewesen, die rechtlich als Werkvertrag einzuordnen ist. Im Rahmen eines solchen Vertrages ist der Unternehmer, der das System herzustellen und zu liefern hat, regelmäßig auch zur Überlassung einer Dokumentation an den Besteller verpflichtet, die diesen in die Lage versetzt, mit dem System zu arbeiten. Die Überlassung einer solchen Dokumentation gehört zu seinen Hauptpflichten (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.1986 - 1 ZR 242/83, MDR 1986, 910; siehe auch BGH, Urt. v. 4.11.1992 - VIII ZR 165/91, MDR 1993,121 = NJW 1993, 461; OLG Köln NJW-RR 1998, 343 u. OLG Saarbrücken NJW-RR 1997,558 für die vergleichbare Problematik beim Kaufvertrag); die Verletzung dieser Verpflichtung kann auf seiten des Bestellers die Rechte nach den §§ 325, 326 BGB auslösen. Daß die Parteien vom Regelfall abweichende Absprachen getroffen hätten, die diese Verpflichtung hätten entfallen lassen können, ist durch das Berufungsgericht nicht festgestellt worden und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.
b) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, ist der Anspruch auf Überlassung dieser Dokumentation erst nach Herstellung des Werkes, d.h. nach Abschluß der geschuldeten Arbeiten an dem System fällig.
Sofern die Parteien keine anderen Absprachen getroffen haben oder sich diese nicht aus den Umständen ergeben, kann von dem Unternehmer nach Treu und Glauben nicht verlangt werden, vor der abschließenden Fertigstellung der Software eine dem jeweils erreichten Ausbauzustand entsprechende Dokumentation zu liefern. Er kann und darf deren endgültige Herstellung vielmehr in der Regel bis zum Abschluß der geschuldeten Arbeiten an dem System zurückstellen, da erst dann endgültig feststeht, welche Funktionen in das System implementiert sind und wie sich diese in ihrer konkreten Erscheinung dem Benutzer, insbesondere bei dessen Kommunikation mit dem Rechner und ihrem Erscheinungsbild auf dem Monitor, darstellen. Da die Dokumentation dazu dient, dem Benutzer die Arbeit mit dem System zu ermöglichen, kommt es insoweit entscheidend auf diese Darstellung an; welche Schritte der Anwender für die Benutzung des Systems unternehmen muß, ist endgültig erst geklärt, wenn die Funktionen des Programms und ihre Darstellung sowie Art und Inhalt der Kommunikation des Benutzers mit dem System endgültig feststehen. Das schließt insbesondere auch die endgültige Fassung der jeweiligen Bildschirnimaske ein, in die der Benutzer seine Eingaben vornehmen soll, um die jeweiligen Werte dem System mitzuteilen und deren Abarbeitung durch das System zu ermöglichen. Von einer Dokumentation kann und darf er erwarten, daß ihm auch diese Darstellung in den Bildschirmmasken erläutert wird; solche Erläuterungen sind erst möglich, wenn auch die konkrete Gestalt der Masken jeweils endgültig festgelegt ist.
e) Daß ein solcher Abschluß der Arbeiten erreicht worden ist, kann den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden.
aa) In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob - wie die Revisionserwiderung meint - die ursprünglich geschuldete "P.-Version" als fertiges Programm vorlag und für diese daher ein Handbuch hätte geliefert werden können. Ebenso kann offenbleiben, ob die insoweit aus dem ursprünglichen Vertrag resultierenden Verpflichtungen der Beklagten noch fortbestanden oder infolge der Ersetzung des ursprünglichen Vertragsgegenstandes durch die angepaßte "A.-Version" entfallen sind. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Beklagte für die zuerst gelieferte Version ein Handbuch zu liefern hatte, lassen sich hierauf die geltend gemachten Erstattungsansprüche nicht stützen. Weder hat die Klägerin die Beklagte zur Lieferung eines solchen Handbuches aufgefordert noch kann die von ihr erklärte Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auf dieses bezogen werden. Ihre Erklärungen betreffen schon nach dem Wortlaut ausschließlich die später vereinbarte, an die Stelle des ursprünglichen Vertragsgegenstandes getretene Version, wie sich etwa daraus ergibt, daß sie eine Dokumentation "mit allen individuellen Anpassungen" verlangt und nur wegen dieser Version Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erklärt hat.
bb) Soweit das Berufungsgericht meint, auch die Arbeiten an dem zuletzt geschuldeten System seien abgeschlossen gewesen, zumindest aber müsse die Beklagte sich so behandeln lassen, als habe ein derartiger Abschluß stattgefunden, findet das in seinen tatsächlichen Feststellungen keine tragfähige Grundlage.
Die Installation der "A.-Version" im August 1993 hat nach den tatrichterlichen Feststellungen einen die Fälligkeit des Anspruchs auf die Dokumentation führenden Abschluß der Arbeiten nicht mit sich gebracht. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, sind beide Parteien auch nach der Installation davon ausgegangen, daß die aufgespielte Version noch weiterer Anpassungen an die Bedürfnisse der Klägerin bedurfte. Das Berufungsgericht hat nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe angenommen, daß der Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Formulare der Klägerin, von deren Gestalt nach ihrer Behauptung u.a. die Gestaltung der Bildschirmmasken abging, nicht in ihrer endgültigen Form vorlagen. Ferner fehlten nach der Behauptung der Beklagten, zu der das Berufungsgericht konkrete Feststellungen nicht getroffen hat, zu diesem Zeitpunkt und in der Folge der Kostenplan der Klägerin sowie deren Bilanz-, ihre Gewinn- und Verlustrechnung und ihre Provisionsstruktur; nicht vollzogen war schließlich auch die mit Blick auf die im Vertrag vereinbarte Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung eines vernetzten Systems erforderliche Klärung von Struktur und Aufbau der Vernetzung. Auf das Fehlen dieser Voraussetzungen hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20. September 1993 hingewiesen und dabei zugleich die in diesem Zusammenhang fehlenden Mitwirkungshandlungen der Klägerin angemahnt. Daß diese den Aufforderungen der Beklagten mit der Begründung entgegengetreten wäre, deren Leistungen seien bereits abgeschlossen gewesen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Insoweit ist, wie sich auch aus der Einlassung der Beklagten im Prozeß, zu der gegenteilige Feststellungen bislang ebenfalls nicht getroffen sind, ergibt, auch die Klägerin davon ausgegangen, daß noch weitere Arbeiten an dem Programm erforderlich gewesen sind.
cc) Das Berufungsgericht hat die danach fehlenden Unterlagen überwiegend deshalb als unerheblich angesehen, weil die Beklagte die Arbeiten an dem Programm auch ohne sie hätte abschließen können, zum Teil deshalb, weil sie die entsprechenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht hinreichend konkret angefordert habe. Dieser Würdigung kann, wie die Revision mit Recht geltend macht, aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht beigetreten werden.
Das von der Beklagten mit Schreiben vom 20. September 1993 und insoweit konkret beanstandete Fehlen wesentlicher Hardware in Form der Vernetzung und der dafür erforderlichen Einrichtungen ist nach Auffassung des Berufungsgerichts deshalb unwesentlich, weil die Klägerin von der Erstellung einer Vernetzung zunächst im Hinblick auf einen geplanten Umzug abgesehen hat und danach auf diesen Punkt nicht zurückgekommen ist, weil sie mangels Dokumentation mit der Anlage ohnehin nicht habe arbeiten können.
Diese Bewertung berücksichtigt nicht hinreichend, daß die Beklagte nach dem Inhalt des Vertrages zur Herstellung einer netzwerkfähigen Version der Software verpflichtet war, das von ihr zu liefernde Programm also auf der von der Klägerin ursprünglich geplanten, nach den Behauptungen der Beklagten in seinen Einzelheiten nicht abschließend festgelegten vernetzten Anlage lauffähig sein mußte. Hierzu hat das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen, so daß die Darlegungen der Beklagten im Revisionsverfahren zugrunde zu legen sind. Insoweit hat die Beklagte weiter geltend gemacht, daß sowohl von der Hardwareseite als auch bei der für den Betrieb des Netzwerks erforderlichen Software unterschiedliche Lösungen in Betracht kommen, vor deren endgültiger Festlegung ein Abschluß der Arbeiten an dem geschuldeten Programm nicht möglich gewesen sei. Auch hierzu hat das Berufungsgericht abweichende Feststellungen nicht getroffen, so daß im Revisionsverfahren von diesem Vorbringen auszugehen ist. War deshalb ein Abschluß der Arbeiten an dem Programm nicht möglich, stand schon das der Fälligkeit des Anspruchs auf die Dokumentation entgegen.
Daß, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat, die Klägerin von sich aus auf diesen Teil der Leistung nicht mehr zurückgekommen und diesen insbesondere nicht abgerufen hat, bedeutete aus der Sicht der Beklagten nicht zwangsläufig, daß dieser Teil ihrer Leistungspflicht entfallen sollte. Einen ihr gegenüber erklärten Verzicht, die Vernetzung bei der Programmierung einzuplanen, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Für das Revisionsverfahren ist demgemäß davon auszugehen, daß die Beklagte sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte weiterhin als verpflichtet ansehen mußte, auch diesen Teil der Programmentwicklung zu leisten. Vor diesem Hintergrund kann nach dem festgestellten Sachverhalt von einem fälligen Anspruch auf die Dokumentation nicht ausgegangen werden.
Dem kann die Revisionserwiderung nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Beklagte selbst habe einen solchen Anspruch zugrunde gelegt. Dem auch vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Schreiben der Beklagten ist nach dem Wortlaut lediglich zu entnehmen, daß diese den Wünschen ihres Kunden entgegenkommen sowie eine dem erreichten Ausbauzustand entsprechende Dokumentation zusammenstellen und liefern wollte. Daß sie sich zu einer solchen Leistung auch rechtlich verpflichtet gesehen hat, ist dem Schreiben demgegenüber um so weniger zu entnehmen, als sie bei der Erklärung ihrer Bereitschaft erkennbar von der Unvollständigkeit der Dokumentation ausgegangen ist, was auch aus ihrer Sicht eine Verpflichtung zur Lieferung der endgültigen Anweisungen der Programmbedienung ausschließen mußte.
dd) Begründet sind ferner die Rügen, mit denen die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts angreift, auch hinsichtlich der Software sei das Unterbleiben notwendiger Maßnahmen auf seiten der Klägerin durch die Beklagte nicht hinreichend dargelegt worden. In ihrem Schreiben vom 20. September 1993 hat die Beklagte in einer längeren Auflistung die ihrer Ansicht nach noch fehlenden Mitwirkungshandlungen der Klägerin aufgezählt. Auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten, zu dem es auch insoweit an ausreichenden gegenteiligen Feststellungen fehlt, war diese Aufforderung für die Klägerin hinreichend verständlich. Für die Softwareherstellung bildeten die Erstellung eines Pflichtenheftes für die Anforderungen, die die Klägerin an die Software stellte, Testdaten in ausreichender Menge, Testformulare, der Kontenplan, die Bilanzgliederung, der Plan der Verkabelung und die Art der Vernetzung wesentliche Voraussetzungen für den Abschluß der Arbeiten. Was damit im einzelnen gemeint war, dürfte der Klägerin als einem kaufmännisch ausgerichteten Unternehmen nicht verborgen geblieben sein. Nach dem Vorbringen der Beklagten sollte diese ein Komplettsystem liefern, das den gesamten kaufmännischen Bedarf der Klägerin abdeckte. Dazu bedurfte es neben einer abschließenden Festlegung dessen, was die Klägerin von der zu leistenden Software erwartete, einer Kenntnis dessen, in welcher Weise in ihrem Hause die Buchhaltung vollzogen werden sollte, sowie einer Reihe von Testdaten, um anhand des Betriebsablaufs der Klägerin die Software endgültig ausrichten und testen zu können. Davon, daß auch die Gestellung ausreichend kompetenter Mitarbeiter für einen erfolgreichen Abschluß der Arbeiten erforderlich ist, ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, das das Fehlen der Bereitstellung dieser Mitarbeiter als eine schuldhafte Mitverursachung der eingetretenen Schäden durch die Klägerin bewertet und dieser deswegen einen Teil des begehrten Schadensersatzes abgesprochen hat.
Die Beklagte hat in Abrede gestellt, daß die Klägerin diese Mitwirkungshandlungen im erforderlichen Umfang erbracht hat. Gegenteiliges ist durch das Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Es hat der Beklagten die Berufung auf die mangelnde Mitwirkung vielmehr mit der Begründung versagt, diese habe sich nach ihren Erklärungen aus der Zeit vor Vertragsschluß die als fehlend beanstandeten Daten, soweit sie überhaupt erforderlich gewesen seien, anderweitig, nän-dich durch Rückgriff auf ihre Standardvorgaben beschaffen können. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß diese vorvertraglichen Erläuterungen der Beklagten in den späteren Vertrag Eingang gefunden hätten. Hierzu fehlt es jedoch an ausreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts. Daß die Beklagte vorvertraglich auf die von ihr üblicherweise zugrunde gelegten Standardwerte und die Möglichkeit von deren Übernahme hingewiesen hat, bedeutet nicht zwangsläufig, daß eine solche Ersetzungsmöglichkeit Eingang in den späteren Vertrag gefunden hat. Gegen eine solche Annahme spricht bereits, daß sich die Äußerung der Beklagten nur auf das von ihr fertiggestellte Standardprogramm und dessen mögliche Lieferung bezogen, die, wie aus ihrem Schreiben vom September 1993 hervorgeht, gerade nicht Gegenstand der Absprache unter den Parteien geblieben ist. Danach sollte die Beklagte vielmehr eine individuell angepaßte Software liefern, wie auch durch das Fristsetzungsschreiben der Klägerin bestätigt wird, die dort gerade die Dokumentation für ein Programm unter Einschluß aller individuellen Anpassungen verlangt hat. Mit dieser Zielsetzung des Vertrages ist ein Rückgriff auf Standardwerte und Vorgaben nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen; die insoweit getroffenen Feststellungen sprechen daher vielmehr eher dafür, daß die Beklagte gehalten war, jeweils die konkreten Vorgaben der Klägerin zu berücksichtigen und zu beachten. Vor diesem Hintergrund ist mangels gegenteiliger Feststellungen davon auszugehen, daß die von der Beklagten verlangten Daten eine wesentliche Voraussetzung für den Abschluß der Arbeiten an dem Programm bildeten.
ee) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Rüge der unterbliebenen Mitwirkung sei zu allgemein und deswegen unbeachtlich, steht im Widerspruch zu dem Inhalt des Schreibens vom 20. September 1993, in dem die Beklagte konkret verschiedene Mitwirkungshandlungen angemahnt und diese im einzelnen auf Bl. 2 des Schreibens angeführt hat. Einer Wiederholung dieser Rügen bedurfte es nicht.

Zu Recht rügt die Revision in diesem Zusammenhang auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Codierung sei vorgegeben und bekannt gewesen. Wie die Revisionsbegründung zutreffend ausführt, hat die Beklagte unter Beweisantritt ausgeführt, daß das Codeverzeichnis von R. und C. habe zugrunde gelegt werden sollen, wobei eine Übernahme sämtlicher Codes bei dem insgesamt zur Verfügung stehenden begrenzten Raum technisch nicht möglich gewesen sei. Das habe es erforderlich gemacht, daß die Klägerin die für sie zutreffenden Codes habe heraussuchen und der Beklagten mitteilen müssen. Diese Auswahl hat die Klägerin nach der Behauptung der Beklagten nicht vorgenommen; das Berufungsgericht hat auch hierzu gegenteilige Feststellungen nicht getroffen.

Berechtigt sind weiter die Rügen der Revision, die an den Einwand der Beklagten anknüpfen, die Klägerin habe die notwendigen Angaben zur Provisionsstruktur und zur Währungsumrechnung nicht gemacht. Insoweit hatte die Beklagte, wie die Revisionsbegründung nüt Recht ausführt, behauptet, daß nach den getroffenen Absprachen unter den Parteien hinsichtlich dieser Punkte eine Anpassung des Programms erfolgen sollte. Für dessen Umsetzung habe geklärt werden müssen, ob im Terminhandel der Klägerin ausschließlich in der Handelswährung gebucht und lediglich bei den Finanzkosten die entsprechenden Beträge in DM umgerechnet werden oder bereits im Warentern-iingeschäft eine solche Umrechnung erfolgen sollte. Wie die Beklagte geltend gemacht hat, habe es sich dabei um Funktionen gehandelt, die in das Programm selbst aufzunehmen gewesen seien, was ohne die Entscheidung der Klägerin über die von dieser bevorzugten Methoden abschließend nicht möglich gewesen sei. Diese Darstellung ist inhaltlich nachvollziehbar; mit ihr wird zum Ausdruck gebracht, daß vor einer Fertigstellung des Programms auch diese Frage habe geklärt werden müssen. Mangelnde Konkretisierung kann diesem Vorbringen daher nicht entgegengehalten werden.

ff) Ob für die Fertigstellung des Programms die von der Revision angeführten fremdsprachlichen Texte erforderlich gewesen sind, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht geklärt. Demgemäß ist für das Revisionsverfahren die Behauptung der Beklagten zugrunde zu legen, daß diese Notwendigkeit bestanden habe. Da diese Texte nach ihrer unbestrittenen Darstellung der Beklagten von der Klägerin nicht zur Verfügung gestellt worden sind, stand auch dies dann einem Abschluß der Arbeiten an dem Programm entgegen; auch könnte dies die Feststellung eines fälligen Anspruchs auf Lieferung der Dokumentation ausschließen.

Auf die von der Revision weiter angesprochene Frage, in welchem Umfang sich die unterbliebene Mitwirkung der Klägerin auf die Fertigstellung der Handbücher auswirken mußte, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Mangels gegenteiliger Feststellungen durch das Berufungsgericht ist nichts dafür zu erkennen, daß die Beklagte rechtlich gehalten war, im Vorgriff auf einen späteren Abschluß der Arbeiten an dem Programm schon jetzt zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Teildokumentation fertiggestellt und ausgehändigt werden konnte. Ein rechtlicher Anspruch auf diese Dokumentation, der allein die Voraussetzungen des § 326 BGB ausfüllen könnte, kann insoweit nach den getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden. Läßt sich eine abweichende Vereinbarung nicht feststellen, kann von einem Softwarehersteller nicht ohne weiteres erwartet werden, daß er ohne Rücksicht auf mögliche künftige Erweiterungen und Änderungen des Programms eine Dokumentation in jedem Stadium seiner Arbeiten gestaltet und damit einen zusätzlichen Aufwand treibt, der bei gehöriger Erfüllung der Mitwirkungspflichten ohne weiteres zu vermeiden ist.

3. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine abschließenden Feststellungen zum Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages getroffen, insbesondere zu der Frage, ob und in welchem Umfang nach den getroffenen Absprachen auch ein Anspruch auf eine Teildokumentation in Betracht kommt. Es ist ferner dem Vorbringen der Parteien zur Notwendigkeit der von der Beklagten als fehlend gerügten Daten nicht abschließend nachgegangen. Insoweit bedarf der Rechtsstreit noch weiterer Aufklärung, zu der das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.