Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. In § 121 Abs. 2 wird das Wort „dreißig“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
2. § 124 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 wird das Wort „dreißig“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „des § 203 Abs. 2 und der §§ 206, 207“ durch
die Angabe „der §§ 206, 210 und 211“ ersetzt.
3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt gefasst:
Verjährung
Titel 1
Gegenstand und Dauer der Verjährung
(-> Stellungnahme des BR,
Gegenäußerung der BReg)
§ 194 Gegenstand der Verjährung (-> Begründung)
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet sind.
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist (-> Begründung)
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§ 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts verjähren in zehn Jahren.
§ 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist (-> Begründung, Stellungnahme des BR)
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar
geworden sind.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
§ 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge (-> Begründung)
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (->Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, wenn
1. der Anspruch fällig ist, und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person
des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
müsste.
(2) Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjährt der Anspruch in zehn Jahren von der Fälligkeit an. Satz 1 gilt nicht bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.
(3) Ohne Rücksicht auf die Fälligkeit und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, aus Gefährdungshaftung und aus Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Verwirklichung der Gefahr oder der Pflichtverletzung an.
(4) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Fälligkeit die Zuwiderhandlung.
§ 200 Beginn anderer Verjährungsfristen (-> Begründung)
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Feststellung im Insolvenzverfahren oder der Errichtung des vollstreckbaren Titels, nicht jedoch vor der Fälligkeit des Anspruchs. § 199 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.
(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.
Hemmung und Neubeginn der Verjährung (-> Vorbemerkung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
§ 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens zwei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf
Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt
Minderjähriger,
3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren,
4. die Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung
eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien
den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle,
die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; erfolgt die Bekanntgabe
demnächst nach der Einreichung des Antrags, so tritt die Hemmung der Verjährung
bereits mit der Einreichung ein,
5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6. die Zustellung der Streitverkündung,
7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens oder die Beauftragung
des Gutachters in dem Verfahrens nach § 641a,
9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung
oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt
wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung
oder einstweilige Anordnung innerhalb von drei Monaten nach Erlass
dem Antragsgegner zugestellt wird,
10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen
Verteilungsverfahren,
11. den Empfang des Antrags, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen,
12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage
von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei
Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend
für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten
Gütestelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung
einer Behörde abhängt,
13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige
Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung
des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung
zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14. die Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe;
erfolgt die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags,
so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren infolge einer Vereinbarung oder dadurch in Stillstand, dass es nicht betrieben wird, so tritt an die Stelle der Erledigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt (-> Begründung)
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das gleiche gilt für Ansprüche zwischen Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, für Ansprüche zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder und für Ansprüche zwischen dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses. Die Verjährung von Ansprüchen des Betreuten gegen den Betreuer ist während der Dauer des Betreuungsverhältnisses gehemmt. Das gleiche gilt für Ansprüche des Pfleglings gegen den Pfleger während der Dauer der Pflegschaft und für Ansprüche des Kindes gegen den Beistand während der Dauer der Beistandschaft.
§ 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (-> Begründung)
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Gläubigers gehemmt.
§ 209 Wirkung der Hemmung (-> Begründung)
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
§ 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen (-> Begründung)
(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.
§ 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen (-> Begründung)
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
§ 212 Neubeginn der Verjährung (-> Begründung)
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung,
Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt, oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder
beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
§ 213 Hemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
Die Hemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
Rechtsfolgen der Verjährung
§ 214 Wirkung der Verjährung (-> Begründung)
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
§ 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung (-> Begründung)
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
§ 216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen (-> Begründung)
(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrenden Leistungen.
§ 217 Verjährung von Nebenleistungen (-> Begründung)
Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.
§ 218 Unwirksamkeit des Rücktritts (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.“
4. § 241 wird wie folgt geändert: (-> Begründung)
a) Der bisherige Wortlaut der Vorschrift wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zu besonderer Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.“
5. Nach § 246 wird folgender § 247 eingefügt:
„§ 247 Basiszinssatz (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Der Basiszinssatz beträgt ... (Einsetzen: Den am 1. September 2001 geltende Basiszinssatz) Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.“
6. Die §§ 275 und 276 werden wie folgt gefasst: (-> einführende Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
„§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit und solange diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit und solange diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Das gleiche gilt, wenn die Leistung in der Person des Schuldners zu erbringen ist und dem Schuldner unter Abwägung des Leistungsinteresses des Gläubigers und des Leistungshindernisses auf Seiten des Schuldners nicht zugemutet werden kann. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
§ 276 Verantwortlichkeit für eigenes Verschulden (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, oder der Natur der Schuld zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827, 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.“
7. In § 278 Satz 2 wird die Angabe „§ 276 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 276 Abs. 3“ ersetzt. (-> Begründung)
8. § 279 wird aufgehoben. (-> Begründung)
9. Die §§ 280 bis 288 werden wie folgt gefasst: (-> Vorbemerkung, Stellungnahme des BR)
„§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
§ 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner trotz der Fristsetzung mit dem Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung nicht rechnen musste. Hat der Schuldner teilweise oder nicht wie geschuldet geleistet, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn sein Interesse an der geschuldeten Leistung dies erfordert.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(4) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt, sobald der Schuldner nicht mehr zu leisten braucht.
§ 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer sonstigen Pflicht (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
Verletzt der Schuldner eine sonstige Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn die Pflichtverletzung wesentlich ist und dem Gläubiger die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
§ 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 oder 2 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 3 und § 281 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.
§ 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen (-> Begründung)
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
§ 285 Herausgabe des Ersatzes (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 oder 2 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
§ 286 Verzug des Schuldners (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für
die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an
nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der
sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Forderungsaufstellung leistet. Das gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Forderungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
§ 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs (-> Begründung)
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
§ 288 Verzugszinsen (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.“
10. In § 291 Satz 2 wird die Angabe “§ 288 Abs. 1” durch die Angabe “§ 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3” ersetzt. (-> Begründung)
11. § 296 wird wie folgt gefasst:
„§ 296 Entbehrlichkeit des Angebots (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und die Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.”
12. Dem zweiten Abschnitt des zweiten Buches wird folgender Abschnitt vorangestellt:
Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse
durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags,
wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis
wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten
möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses
auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise,
die auch eine körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei berücksichtigt,
von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
§ 305a Einbeziehung in besonderen Fällen (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
Auch ohne Einhaltung der Erfordernisse des § 305 Abs. 2 gelten als einbezogen
1. die von der zuständigen Behörde genehmigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
einer Bausparkasse in den Bausparvertrag oder einer Kapitalanlagegesellschaft
in das Rechtsverhältnis zwischen der Kapitalanlagegesellschaft
und dem Anteilsinhaber,
2. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von
internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen
der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes
genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen,
Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
3. die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch
den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
b) in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere
Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln
und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung
in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht
werden können.
§ 305b Vorrang der Individualabrede (-> Begründung)
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln (-> Begründung)
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
§ 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit (-> Begründung)
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
§ 306a Umgehungsverbot (-> Begründung)
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§ 307 Inhaltskontrolle (-> Begründung)
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen
wird, nicht zu vereinbaren ist, oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben,
so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, oder
3. nicht klar und verständlich ist.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 mit Ausnahme der Regelung des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.
§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder
nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines
Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon
ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach
§ 355 Abs. 1 und § 356 zu leisten;
2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende
Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder
nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten
und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu
lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung
zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung
oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders
für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders
bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm
abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen
Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der
Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders
hinzuweisen;
dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB) insgesamt einbezogen ist;
6. (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer
Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei
vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den
Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen
oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen
kann;
8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders,
sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der
Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren
und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
§ 309 Klauselverbote ohne Wertungswertungsmöglichkeit (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unbeschadet der §§ 202, 312f, 475 und
478 Abs. 5 und der §§ 487, 506, 651l und 655e unwirksam
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen
vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder
erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im
Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders
nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird,
oder
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht,
soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen
oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von
Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis
genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit
freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die
Leistung zu setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz
oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende
Wertminderung übersteigt, oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet
wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden
oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder
verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den
Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe
versprochen wird;
7. (Haftungsausschluss für Körperschäden und bei grobem Verschulden)
a) (Körperschäden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Körperschäden,
die auf einer Pflichtverletzung beruht, die der Verwender, sein gesetzlicher
Vertreter oder Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat;
b) (grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders
oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders
beruhen;
dies gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterieoder
Ausspielverträge, soweit sie dem Schutz des Verwenders und der Mitspieler
vor betrügerischen Manipulationen dienen, und Haftungsbeschränkungen
in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten
Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse
und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes
von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen
für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
vom 27. Februar 1970 abweichen;
8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a) (Ausschluss des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der Leistung)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden
Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils,
aa) sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt, oder
bb) nach §§ 280, 281, 283 oder § 311a Abs. 2 Schadensersatz statt
der Leistung zu verlangen, ausschließt oder entgegen der
Nummer 7 einschränkt;
dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen
und Tarifvorschriften, soweit sie nicht zum Nachteil des
Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen
für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr
mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen;
b) (Mängel)
im Übrigen eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen
neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt
oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die
Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von
der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig
gemacht werden;
bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich
einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden,
sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das
Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu
mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der
Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt
wird, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, zu tragen;
dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung
des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung
des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig
macht;
ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht
offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist
als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen
eines Mangels in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs.
1 Nr. 1 erleichtert oder in den sonstigen Fällen zu einer weniger
als ein Jahr betragenden Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn führt; dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B
der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen
ist;
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder
die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender
zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit
des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung
des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr, oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als
drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend
verlängerten Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter
Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern
urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im
Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten;
10. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter
anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und
Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet, oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu
lösen;
11. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag
für den anderen Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine
eigene Haftung oder Einstandspflicht, oder
b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende
Haftung auferlegt;
12. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des
anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich
des Verwenders liegen, oder
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben
oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen
sind;
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender
oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die
Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.
§ 310 Anwendungsbereich (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von den Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge)
finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es
sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2. die § 305c Abs. 2 und §§ 306 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte
Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen
Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung
auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1
und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts.“
13. Im zweiten Buch wird der bisherige zweite Abschnitt der dritte Abschnitt; die §§ 305 bis 314 und die Gliederungsüberschrift des ersten Titels werden durch folgende Vorschriften und Gliederungsüberschriften ersetzt: (-> Vorbemerkung)
Begründung, Inhalt und Beendigung
Untertitel 1
Begründung
§ 311 Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (-> Vorbemerkung)
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine
etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur
Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm
diese anvertraut, oder
3. ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
§ 311a Ausschluss der Leistungspflicht bei Vertragsschluss (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 oder 2 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.
(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen, es sei denn, der Schuldner kannte das Leistungshindernis nicht und hat seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten. § 281 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.
§ 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass (-> Begründung)
(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
§ 311c Erstreckung auf Zubehör (-> Begründung)
Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.
Besondere Vertriebsformen
(-> Vorbemerkung)
§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (-> Begründung)
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine
entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer
Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im
Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im
Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist (Haustürgeschäfte), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht
gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht
nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem
Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine
ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
(2) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht nicht bei Versicherungsverträgen oder
wenn
1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss
des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers
geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird
und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden
ist.
§ 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Erfüllt ein Haustürgeschäft zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach § 11 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, so finden nur die Vorschriften dieser Gesetze Anwendung.
(2) Erfüllt ein Haustürgeschäft zugleich die Voraussetzungen eines Verbraucherdarlehens- oder eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, so finden in Bezug auf das Widerrufsrecht nur die für solche Verträge geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 312b Fernabsatzverträge (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen
und Versicherungen sowie deren Vermittlung, ausgenommen
die Vermittlung von Darlehensverträgen,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung
von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen
des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder
am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger
und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung,
Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung,
wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen
zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen
Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen
oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung
von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum
Gegenstand haben.
§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers beim Abschluss von Fernabsatzverträgen (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags
in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden
Weise klar und verständlich zu informieren über
1. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Einzelheiten des Vertrags und
2. den gewerblichen Zweck des Vertrags.
Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den gewerblichen
Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offenlegen.
(2) Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, hat der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach Absatz 1 Nr. 1 und die in der in Absatz 1 genannten Rechtsverordnung aufgeführten weiteren Informationen in der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 1 und 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses; § 355 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung abweichend von § 355 Abs. 3, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei
Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder
eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf
Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder
schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern
die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.
§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über
die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Teleoder
Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Emfänger
(Kunden)
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu
stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner auf den
Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung (Bestellung) erkennen und berichtigen
kann,
2. rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich die in der
Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch bestimmten, den Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr
betreffenden Informationen zu erteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu
bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der
einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen alsbald, spätestens bis zur
vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an
den Kunden abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen,
wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen
abrufen können.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag
1. ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird oder
2. zwischen Unternehmern etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
§ 312f Abweichende Vereinbarungen (-> Begründung)
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Anpassung und Beendigung von Verträgen
§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage (-> Begründung)
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Einseitige Leistungsbestimmungsrechte“
(-> Vorbemerkung)
14. § 321 wird wie folgt gefasst:
„§ 321 Unsicherheitseinrede (-> Begründung)
(1) Wer aus einem gegenseitigem Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
(2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung.”
15. Die §§ 323 bis 326 werden wie folgt gefasst: (-> Vorbemerkung)
„§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und die Frist erfolglos abgelaufen ist, vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass der Schuldner trotz der Fristsetzung nicht mit dem Rücktritt rechnen musste.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder
innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag
den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit
der Leistung gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(4) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(5) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer sonstigen Pflicht (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
Verletzt der Schuldner eine sonstige Pflicht aus einem gegenseitigen Vertrag, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung wesentlich ist und dem Gläubiger ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. § 323 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 325 Schadensersatz und Rücktritt (-> Begründung)
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
§ 326 Gegenleistung beim Ausschluss der Leistungspflicht (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 oder 2 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung. Bei einer Teilleistung gilt § 441 Abs. 3 entsprechend; der Gläubiger kann in diesem Fall vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der bewirkten Leistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 oder 2 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.“
16. § 327 wird aufgehoben. (-> Begründung)
17. Die Überschrift des fünften Titels des bisherigen zweiten Abschnitts des zweiten Buches wird wie folgt gefasst:
Rücktritt, Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen“
(-> Begründung)
18. Dem § 346 wird folgende Gliederungseinheit vorangestellt:
Rücktritt“
(-> Begründung)
19. Die §§ 346 und 347 werden wie folgt gefasst:
„§ 346 Wirkungen des Rücktritts (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen unter Einschluss der durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstandenen Abnutzung herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen
ist,
2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet
oder umgestaltet hat,
3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist;
jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene
Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, so tritt sie an die Stelle des Wertersatzes.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung
oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten
hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3. wenn im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der
Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt
beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
§ 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt (-> Begründung)
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.“
20. Die §§ 350 bis 354 werden aufgehoben. (-> Begründung)
21. § 355 wird § 350 und wie folgt gefasst:
„§ 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung (-> Begründung)
Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.“
22. § 356 wird § 351. (-> Begründung)
23. § 357 wird § 352 und wird wie folgt gefasst:
„§ 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung (-> Begründung)
Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.“
24. § 358 wird aufgehoben. (-> Begründung)
25. Die §§ 359 und 360 werden die §§ 353 und 354. (-> Begründung)
26. Nach dem neuen § 354 wird folgender Untertitel eingefügt:
Widerrufs- und Rückgaberecht
bei Verbraucherverträgen(-> Begründung)
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Wird einem Verbraucher in diesem oder einem anderen Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.
§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen
ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch
ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht
enthalten ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers
eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht eingeräumt
wird.
(2) Das Rückgaberecht kann nur durch fristgerechte Rücksendung der Sache oder, wenn diese nicht oder nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen in den anderen Formen des § 355 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt werden.
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Die in § 286 Abs. 3 bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers.
(2) Der Verbraucher ist zur Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers verpflichtet. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Nr. 3 eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Wertminderung zu ersetzen, wenn er vorher in der Form des § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Wertminderung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Nr. 3 findet nur Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist und er hiervon auch keine anderweitige Kenntnis erlangt hat.
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
§ 358 Verbundene Verträge (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe der §§ 355, 356 wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe der §§ 355, 356 wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichteten Willenserklärung nicht mehr gebunden. Dies gilt nicht, wenn die auf den Abschluss des mit dem Darlehensvertrags verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels widerrufen werden kann; hierfür gilt allein Absatz 1.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Fall der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
(4) § 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Im Falle des Absatzes 2 tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist.
(5) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolge nach Absatz 1 und 2 hinweisen.
§ 359 Einwendung bei verbundenen Verträgen (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt 200 Euro nicht überschreitet, sowie bei Einwendungen, die auf einer zwischen dem anderen Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
§ 360 Dauerhafter Datenträger (-> Begründung)
Informationen oder Erklärungen sind dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen sind, die dem Verbraucher für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen erlaubt. Die Beweislast für den Informations- oder Erklärungsinhalt trifft den Unternehmer. Dies gilt für Erklärungen des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer sinngemäß.“
27. Die §§ 361 bis 361b werden aufgehoben. (-> Begründung)
28. § 390 Satz 2 wird aufgehoben. (-> Begründung)
29. In § 425 Abs. 2 wird das Wort „Unterbrechung“ durch das Wort „Neubeginn“ ersetzt. (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
30. Im zweiten Buch werden der bisherige dritte und der vierte bis sechste Abschnitt die Abschnitte 4 bis 7. (-> Begründung)
31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen
erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:
Kauf, Tausch
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
Stellungnahme des BR zur Aufhebung
der bisherigen §§ 469, 470,
(-> Begründung zur Aufhebung der alten Vorschriften,
Gegenäußerung der BReg zur Aufhebung der bisherigen §§ 469, 470)
§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (-> Begründung)
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
§ 434 Sachmangel (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte
Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei
von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer
nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer
nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2
des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder
bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann,
es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte oder kennen musste oder
dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist durch den Käufer fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
§ 435 Rechtsmangel (-> Begründung)
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
§ 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken (-> Begründung)
(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld.
(2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.
§ 437 Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt
ist, unter den Voraussetzungen
1. des § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. der §§ 440, 323, 326 Abs. 1 Satz 3 von dem Vertrag zurücktreten oder des
§ 441 den Kaufpreis mindern und
3. der §§ 440, 280, 281, 283, 311a Schadensersatz oder des § 284 Ersatz vergeblicher
Aufwendungen verlangen.
§ 438 Verjährung der Mängelansprüche (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Die in § 437 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. in 30 Jahren, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht,
auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann,
2. in fünf Jahren, wenn die Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
hat,
3. im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(4) Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde.
§ 439 Nacherfüllung (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung auch verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder dem Verhalten des Verkäufers etwas anderes ergibt.
§ 441 Minderung (-> Begründung)
(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Durch die Minderung wird der Kaufpreis um den Betrag herabgesetzt, um den der Mangel den Wert der Sache, gemessen am Kaufpreis, mindert. Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Betrag ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(5) Die §§ 218 und 438 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.
§ 442 Kenntnis des Käufers (-> Begründung)
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernommen hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
§ 443 Garantie (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter für die Beschaffenheit der Sache eine Garantie, so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.
(2) Soweit eine Garantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie zur Folge hat.
§ 444 Haftungsausschluss (-> Begründung)
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernommen hat.
§ 445 Gefahr- und Lastenübergang (-> Begründung)
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
§ 446 Gefahrübergang beim Versendungskauf (-> Begründung)
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
§ 447 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten (-> Begründung)
(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.
(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.
§ 448 Eigentumsvorbehalt (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.
§ 449 Ausgeschlossene Käufer bei Zwangsvollstreckung (-> Begründung)
Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.
§ 450 Ausgeschlossene Käufer bei Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung (-> Begründung)
Die Vorschrift des § 449 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen, insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den §§ 383, 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkauf aus einer Insolvenzmasse.
§ 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer (-> Begründung)
(1) Die Wirksamkeit eines den Vorschriften der §§ 449, 450 zuwider erfolgten Kaufs und der Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so findet § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf vorgenommen, so hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen Mindererlös aufzukommen.
§ 452 Schiffskauf (-> Begründung)
Die Vorschriften über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.
§ 453 Rechtskauf (-> Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. 58
(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.
(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.
Besondere Arten des Kaufs
Kapitel 1
Kauf auf Probe
(1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.
§ 455 Billigungsfrist (-> Begründung)
Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.
Wiederkauf
§ 456 Zustandekommen des Wiederkaufs (-> Begründung)
(1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf.
§ 457 Haftung des Wiederverkäufers (->Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben.
(2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert, so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen.
§ 458 Beseitigung von Rechten Dritter (-> Begründung)
Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
§ 459 Ersatz von Verwendungen (-> Begründung)
Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.
§ 460 Wiederkauf zum Schätzungswert (->Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet.
§ 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte (-> Begründung)
Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
§ 462 Ausschlussfrist (-> Begründung)
Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
Vorkauf
§ 463 Voraussetzungen der Ausübung (-> Begründung)
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
§ 464 Ausübung des Vorkaufrechts (->Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.
§ 465 Unwirksame Vereinbarungen (-> Begründung)
Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.
§ 466 Nebenleistungen (-> Begründung)
Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde.
§ 467 Gesamtpreis (-> Begründung)
Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.
§ 468 Stundung des Kaufpreises (-> Begründung)
(1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet.
(2) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, übernommen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.
§ 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist (-> Begründung)
(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.
(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
§ 470 Verkauf an gesetzlichen Erben (-> Begründung)
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.
§ 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz (-> Begründung)
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.
§ 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte (-> Begründung)
Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
§ 473 Unübertragbarkeit (-> Begründung)
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.
Verbrauchsgüterkauf
(-> Begründung)
§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs (->Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) § 446 findet keine Anwendung.
§ 475 Abweichende Vereinbarungen (-> Begründung)
(1) Eine vor Mitteilung eines Mangels an den Verkäufer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 444, sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, ist unwirksam. Satz 1 gilt unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Verkäufer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.
§ 476 Beweislastumkehr (-> Begründung)
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
§ 477 Sonderbestimmungen für Garantien (-> Begründung)
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie
muss enthalten
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass
sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung
der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen
Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des
Garantiegebers.
(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wird.
(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.
§ 478 Rückgriff des Unternehmers (->Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in § 437 bezeichneten Ansprüche und Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht. § 476 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.
(2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war. § 476 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
(4) §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuchs bleiben berührt.
(5) Eine Vereinbarung, durch die von den Absätzen 1 bis 3 oder von § 479 zum Nachteil des Rückgriffsgläubigers abgewichen wird, ist unwirksam, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird.
§ 479 Verjährung von Rückgriffsansprüchen (->Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Die in § 478 Abs. 2 und 3 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.
(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 bestimmten Ansprüche des Unternehmers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer an einen Verbraucher verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat. Die vorstehenden Sätze finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
Tausch
§ 480 Tausch (-> Begründung)
Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.
Teilzeit-Wohnrechteverträge
(-> Vorbemerkung)
§ 481 Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags (-> Begründung)
(1) Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (Teilzeit-Wohnrechtevertrag) ist jeder Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen. Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden.
(2) Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen.
(3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich.
§ 482 Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (-> Begründung)
(1) Jeder Unternehmer, der den Abschluss von Teilzeit-Wohnrechteverträgen anbietet, hat jedem Verbraucher, der Interesse bekundet, einen Prospekt auszuhändigen.
(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss eine allgemeine Beschreibung des Wohngebäudes oder des Bestandes von Wohngebäuden sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 242 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten.
(3) Der Unternehmer kann vor Vertragsschluss eine Änderung gegenüber den im Prospekt enthaltenen Angaben vornehmen, soweit dies auf Grund von Umständen erforderlich wird, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte.
(4) In jeder Werbung für den Abschluss von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ist anzugeben, dass der Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert werden kann.
§ 483 Vertrags- und Prospektsprache bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (-> Begründung)
(1) Der Vertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums abzufassen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats auch die oder eine der Amtssprachen des Staats, dem er angehört, wählen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Prospekt.
(2) Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der von ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen ist.
(3) Teilzeit-Wohnrechteverträge, die Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 nicht entsprechen, sind nichtig.
§ 484 Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (-> Begründung)
(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die in dem in § 482 bezeichneten, dem Verbraucher ausgehändigten Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des Vertrags, soweit die Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen. Solche Änderungen müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt werden. Unbeschadet der Geltung der Prospektangaben gemäß Satz 2 muss die Vertragsurkunde die in der in § 482 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmten Angaben enthalten.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen. Er hat ihm ferner, wenn die Vertragssprache und die Sprache des Staates, in dem das Wohngebäude belegen ist, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der oder einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union oder des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zählenden Sprache des Staates auszuhändigen, in dem das Wohngebäude belegen ist. Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Übersetzung entfällt, wenn sich das Nutzungsrecht auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die in verschiedenen Staaten belegen sind.
§ 485 Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (->Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Die Belehrung nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 muss auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im Falle des Widerrufs gemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat.
(3) Ist dem Verbraucher der in § 482 bezeichnete Prospekt vor Vertragsschluss nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt worden, so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 2 einen Monat.
(4) Fehlt im Vertrag eine der Angaben, die in der in § 482 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmt werden, so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts erst, wenn dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt wird.
(5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist abweichend von § 357 Abs. 1 und 3 ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so hat der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist. In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten; der Verbraucher kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen.
§ 486 Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (-> Begründung)
Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen. Für den Verbraucher günstigere Vorschriften bleiben unberührt.
§ 487 Abweichende Vereinbarungen (-> Begründung)
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Darlehensvertrag,
Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge
Untertitel 1
Darlehensvertrag
§ 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag (->Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen vereinbarten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Gläubiger oder der Schuldner kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht vereinbart, so ist der Schuldner auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.
§ 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (->Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten
Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,
1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und
keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an
dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten
Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Schuldner jeweils nur für
den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen;
2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder
Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem
vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten;
3. in jedem Falle nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem
Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung
oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an
die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 oder 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
§ 490 Außerordentliches Kündigungsrecht (->Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder eines Dritten, der für das Darlehen eine Sicherheit gestellt hat, eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die der Anspruch auf die Rückerstattung des Darlehens gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens an den Darlehensnehmer im Zweifel jederzeit, danach in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 vorzeitig kündigen, wenn er ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung des zur Sicherung des Darlehens beliehenen Objekts hat und er dem Darlehensgeber denjenigen Schaden ersetzt, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.
§ 491 Verbraucherdarlehensvertrag (->Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag) gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ergänzend die folgenden Vorschriften. Verbraucher im Sinne dieses Titels ist über § 13 hinaus auch, wer sich ein Darlehen für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit gewähren lässt (Existenzgründer).
(2) Die folgenden Vorschriften finden keine Anwendung auf Darlehensverträge,
1. bei denen das auszuzahlende Darlehen (Nettodarlehensbetrag) 200 Euro nicht
übersteigt;
2. wenn das Darlehen der Existenzgründung dient und der Nettodarlehensbetrag
50.000 Euro übersteigt;
3. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschließt, die unter
den marktüblichen Sätzen liegen;
4. die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus auf
Grund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen
aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die Fördermittel
vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Darlehensnehmer zu
Zinssätzen abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.
(3) Keine Anwendung finden ferner
1. die §§ 358, 359, § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, § 495, § 497 Abs. 2 und 3 und
§ 498 auf Darlehensverträge, bei denen die Gewährung des Darlehens von der
Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen
erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge
und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht
steht es gleich, wenn von einer solchen Sicherung gemäß § 7 Abs.
3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird;
2. § 358 Abs. 1, 2, 4 und 5 und die §§ 492 bis 495 auf Darlehensverträge, die in
ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches
Protokoll aufgenommen oder notariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder
die notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluss des Vertrags in
Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen enthält,
unter denen der Jahreszins oder die Kosten geändert werden können;
3. die §§ 358, 359 auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von
Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen dienen.
§ 492 Schriftform, Vertragsinhalt (-> Begründung)
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben
ist, schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer
Form ist ausgeschlossen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme
durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung
des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen
Einrichtung erstellt wird. Die vom Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung
muss angeben
1. den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Darlehens;
2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur Tilgung des Darlehens
sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen,
wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Darlehensvertrags für
die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht. Ferner ist bei Darlehen mit veränderlichen
Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag
auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Darlehensbedingungen
anzugeben. Kein Gesamtbetrag ist anzugeben bei Darlehen,
bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist;
3. die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens oder, wenn eine Vereinbarung
hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung;
4. den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Darlehens, die, soweit ihre Höhe
bekannt ist, im einzelnen zu bezeichnen, im Übrigen dem Grunde nach anzugeben
sind, einschließlich etwaiger vom Darlehensnehmer zu tragender
Vermittlungskosten;
5. den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer
preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven
Jahreszins; zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist
auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren
geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich
aus einer nicht vollständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem
Darlehen ergeben, bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses verrechnet
werden;
6. die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang
mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen wird;
7. zu bestellende Sicherheiten.
(2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses richtet sich nach § 6 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben.
(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Abschrift der Vertragserklärungen auszuhändigen.
§ 493 Überziehungskredit (-> Begründung)
(1) Die Bestimmungen des § 492 gelten nicht für Darlehensverträge, bei denen ein
Kreditinstitut einem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein laufendes Konto in
bestimmter Höhe zu überziehen, wenn außer den Zinsen für das in Anspruch genommene
Darlehen keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden und die Zinsen
nicht in kürzeren Perioden als drei Monaten belastet werden. Das Kreditinstitut
hat den Darlehensnehmer vor der Inanspruchnahme eines solchen Darlehens zu
unterrichten über
1. die Höchstgrenze des Darlehens;
2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahreszins;
3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden kann;
4. die Regelung der Vertragsbeendigung.
Die Vertragsbedingungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 sind dem Darlehensnehmer spätestens
nach der ersten Inanspruchnahme des Darlehens schriftlich zu bestätigen.
Ferner ist der Darlehensnehmer während der Inanspruchnahme des Darlehens über
jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten. Die Bestätigung nach Satz 3 und die
Unterrichtung nach Satz 4 können auch in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug
erfolgen.
(2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines laufenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate überzogen, so hat das Kreditinstitut den Darlehensnehmer über den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.
§ 494 Rechtsfolgen von Formmängeln (-> Begründung)
(1) Der Darlehensvertrag ist nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 6 vorgeschriebenen Angaben fehlt.
(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Darlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Darlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4) auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5) oder die Angabe des Gesamtbetrags (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2) fehlt. Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen. Ist nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers zu ändern. Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der Nettodarlehensbetrag 50 000 Euro übersteigt.
(3) Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Darlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
§ 495 Widerrufsrecht (->Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Hat der Verbraucher das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt. Dies gilt nicht im Falle des § 358 Abs. 2.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die in § 493 Abs. 1 Satz 1 genannten Darlehensverträge, wenn der Verbraucher nach dem Darlehensvertrag das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann.
§ 496 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot (-> Begründung)
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen, gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam.
(2) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Darlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Darlehensvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.
§ 497 Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen (->Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Soweit der Verbraucher mit Zahlungen, die er auf Grund des Darlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag gemäß § 288 Abs. 1 zu verzinsen, es sei denn, es handelt sich um einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag gemäß § 491 Abs. 3 Nr. 1. Bei diesen Verträgen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Verbraucher einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß § 246 verlangen kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 1) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
§ 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen (-> Begründung)
(1) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den
Darlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen,
wenn
1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen
ganz oder teilweise und mindestens zehn Prozent, bei einer Laufzeit des
Darlehensvertrags über drei Jahre mit fünf Prozent des Nennbetrags des Darlehens
oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist
zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er
bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein
Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
(2) Kündigt der Darlehensgeber den Darlehensvertrag, so vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Darlehens, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.
Finanzierungshilfen
(-> Vorbemerkung)
§ 499 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe (-> Begründung)
(1) Die Vorschriften der §§ 358, 359, 492, 494 bis 498 finden vorbehaltlich des Absatzes 3 entsprechende Anwendung auf Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
(2) Für Finanzierungsleasingverträge und Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 die in den §§ 500 bis 504 geregelten Besonderheiten.
(3) Die Vorschriften dieses Untertitels finden in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang keine Anwendung.
§ 500 Finanzierungsleasingverträge (-> Begründung)
Auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher finden lediglich die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4, § 492 Abs. 2 und 3 und § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496 bis 498 entsprechende Anwendung.
§ 501 Teilzahlungsgeschäfte (-> Begründung)
Auf Teilzahlungsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher finden lediglich die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4, § 492 Abs. 2 und 3, § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496 bis 498 entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten die folgenden Vorschriften.
§ 502 Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Formmängeln bei Teilzahlungsgeschäften (->Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragserklärung muss bei
Teilzahlungsgeschäften
angeben
1. den Barzahlungspreis;
2. den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Verbraucher
zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten);
3. Betrag und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen;
4. den effektiven Jahreszins;
5. die Kosten einer Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Teilzahlungsgeschäft
abgeschlossen wird;
6. die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen zu bestellenden
Sicherheit.
Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effektiven Jahreszinses bedarf es
nicht, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen
erbringt.
(2) Die Erfordernisse des Absatzes 1, des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und des § 492 Abs. 3 gelten nicht für Teilzahlungsgeschäfte im Fernabsatz, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem Verbraucher so rechtzeitig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen, dass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend zur Kenntnis nehmen kann.
(3) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die Schriftform des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht eingehalten ist oder wenn eine der im Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Die Bestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden. Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Teilzahlungspreis um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
§ 503 Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften (-> Begründung)
(1) Anstelle des dem Verbraucher gemäß § 495 Abs. 1 zustehenden Widerrufsrechts kann dem Verbraucher ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 4 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Darlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Abs. 2) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Falle des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 2 und 3.
§ 504 Vorzeitige Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften (->Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten aus dem Teilzahlungsgeschäft, so vermindert sich der Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen. Ist ein Barzahlungspreis gemäß § 502 Abs. 1 Satz 2 nicht anzugeben, so ist der gesetzliche Zinssatz zugrunde zu legen. Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten kann der Unternehmer jedoch für die ersten neun Monate der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.
Ratenlieferungsverträge
§ 505 Ratenlieferungsverträge (->Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer,
in denen die Willlenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines
Vertrags gerichtet ist, der
1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen
zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der
Sachen in Teilleistungen zu entrichten ist, oder
2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat, oder
3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum
Gegenstand hat
(Ratenlieferungsvertrag), ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dies gilt nicht in dem in
§ 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang.
(2) Der Ratenlieferungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Unabdingbarkeit
§ 506 Abweichende Vereinbarungen (-> Begründung)
Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.“
32. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches werden der bisherige zweite und dritte Titel sowie der vierte Titel die Titel 4 bis 6. (-> Begründung)
33. § 523 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: (-> Begründung)
„Die für die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 435, 436, 444, 452, 453 finden entsprechende Anwendung.“
33a. (->Stellungnahme des BR zum bisher unveränderten Mietrecht, Gegenäußerung der BReg)
33b. (->Vorschlag des BR zu § 543 Abs. 4 neu, Gegenäußerung der BReg)
33c. (->Vorschlag des BR zur Aufhebung des § 548, Gegenäußerung der BReg)
33d. (->Stellungnahme des BR zu § 563 Abs. 3 Satz 2, Gegenäußerung der BReg)
34. Dem § 604 wird folgender Absatz angefügt: (-> Begründung)
„(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.“
35. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches wird der bisherige fünfte Titel der Titel 7 und wie folgt gefasst:
Sachdarlehensvertrag
(-> Vorbemerkung)
§ 607 Vertragstypische Pflichten (-> Begründung)
(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung des Empfangenen in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.
(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.
§ 608 Kündigung (-> Begründung)
(1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Gläubiger oder der Schuldner kündigt.
(2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, jederzeit vom Gläubiger oder Schuldner ganz oder teilweise gekündigt werden.
§ 609 Entgelt (-> Begründung)
Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.“
36. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches werden der bisherige sechste und siebente Titel sowie der achte bis fünfundzwanzigste Titel die Titel 8 bis 27. (-> Begründung)
37. Dem § 632 wird folgender Absatz angefügt: (-> Begründung) „(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.“
38. Die §§ 633 bis 638 werden wie folgt gefasst: (-> Vorbemerkung)
„§ 633 Sach- und Rechtsmangel (-> Begründung)
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
§ 634 Ansprüche und Rechte des Bestellers bei Mängeln (->Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt
ist, unter den Voraussetzungen
1. des § 635 Nacherfüllung verlangen,
2. des § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen, der §§ 636, 323, 326 Abs. 1 Satz 3 von dem Vertrag
zurücktreten oder des § 638 die Vergütung mindern und
3. der §§ 636, 280, 281, 283, 311a Schadensersatz oder des § 284 Ersatz vergeblicher
Aufwendungen verlangen.
§ 634a Verjährung der Mängelansprüche (->Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Die in § 634 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. in fünf Jahren bei einem Bauwerk,
2. in der regelmäßigen Verjährungsfrist bei einem Werk, das in einem anderen
Erfolg als dem der Herstellung oder Veränderung einer Sache besteht und
3. im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 3 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(4) Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde.
§ 635 Nacherfüllung (->Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung auch verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werks nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
§ 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz (-> Begründung)
Außer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
§ 637 Selbstvornahme (->Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werks nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung nach § 635 Abs. 3 verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
§ 638 Minderung (-> Begründung)
(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Durch die Minderung wird die Vergütung um den Betrag herabgesetzt, um den der Mangel den Wert des Werks, gemessen an der Vergütung, mindert. Der Betrag ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(5) Die §§ 218 und 634a Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.“
39. Der bisherige § 637 wird § 639. (-> Begründung)
40. In § 640 Abs. 2 werden die Wörter „ so stehen ihm die in den §§ 633, 634 bestimmten Ansprüche“ durch die Wörter „so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 und 2 bezeichneten Ansprüche“ ersetzt. (-> Begründung)
40a. (->Stellungnahme des BR zu § 641 Abs. 3, Gegenäußerung der BReg)
40b. (->Vorschlag des BR zu § 641a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 neu, Gegenäußerung der BReg)
41. In § 644 Abs. 2 wird die Angabe „§ 447“ durch die Angabe „§ 446“ ersetzt. (-> Begründung)
42. In § 646 wird die Angabe „§§ 638, 641, 644, 645“ durch die Angabe „des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645“ ersetzt. (-> Begründung)
43. § 651 wird wie folgt gefasst:
„§ 651 Anwendung des Kaufrechts (->Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist.“
44. § 651a wird wie folgt geändert: (-> Begründung)
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
„(3) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen. Die Reisebestätigung und ein Prospekt, den der Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, müssen die in einer Verordnung auf Grund von Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und dessen Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 309 Nr. 1 bleibt unberührt.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
d) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
45. In § 651d Abs. 1 wird die Angabe „§ 472“ durch die Angabe „§ 441 Abs. 3“ ersetzt. (-> Begründung)
46. In § 651e Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „ § 471“ durch die Angabe „§ 441 Abs. 3“ ersetzt. (-> Begründung)
47. § 651g Abs. 2 wird wie folgt geändert: (->Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
a) In Satz 1 werden die Wörter „sechs Monaten“ durch die Wörter „zwei Jahren“
ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
48. § 651l wird wie folgt gefasst:
„§ 651l Abweichende Vereinbarungen
(->Begründung,
Stellungnahme des BR,
Gegenäußerung der BReg)
Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651k kann vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die in § 651g Abs. 2 bestimmte Verjährung kann erleichtert werden, vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter jedoch nicht, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem in § 651g Abs. 2 Satz 2 bestimmten Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr führt.“
49. Dem § 652 wird folgende Gliederungsüberschrift vorangestellt:
50. Nach § 655 wird folgender Untertitel eingefügt:
Darlehensvermittlungsvertrag
§ 655a Darlehensvermittlungsvertrag (-> Begründung)
Für einen Vertrag, nach dem ein Unternehmer es unternimmt, einem Verbraucher im Sinne der §§ 13, 491 Abs. 1 Satz 2 gegen Entgelt einen Darlehensvertrag zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrags nachzuweisen (Darlehensvermittlungsvertrag), gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 bestimmten Umfang.
§ 655b Schriftform (-> Begründung)
(1) Der Darlehensvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Darlehensvermittlers in einem Prozentsatz des Darlehens anzugeben; hat der Darlehensvermittler auch mit dem Unternehmer eine Vergütung vereinbart, so ist auch diese anzugeben. Eine Vertragsurkunde darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
(2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist nichtig.
§ 655c Vergütung (-> Begründung)
Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist. Soweit der Darlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven oder des anfänglichen effektiven Jahreszinses für den abzulösenden Darlehensvertrag bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht.
§ 655d Nebenentgelte (-> Begründung)
Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Darlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind.
§ 655e Abweichende Vereinbarungen (-> Begründung)
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.“
51. Dem § 656 wird folgende Gliederungsüberschrift vorangestellt:
52. § 675a wird wie folgt geändert: (-> Begründung)
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach Absatz 2“ durch die Wörter „nach
Artikel 239 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
53. Dem § 695 wird folgender Satz angefügt: (-> Begründung)
„Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.“
54. Dem § 696 wird folgender Satz angefügt: (-> Begründung) „Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.“
55. In § 700 Abs. 1 werden die Wörter „die Vorschriften über das Darlehen“ jeweils durch die Wörter „bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag“ ersetzt. (-> Begründung)
56. In § 778 werden die Wörter „Kredit zu geben“ durch die Wörter „ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren“ und die Wörter „aus der Kreditgewährung“ durch die Wörter „aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe“ ersetzt. (-> Begründung)
57. § 786 wird aufgehoben. (-> Begründung)
58. In § 802 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206, 207“ durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt. (-> Begründung)
59. In § 813 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 222 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 214 Abs. 2“ ersetzt. (-> Begründung)
60. § 852 wird wie folgt gefasst:
„§ 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung (-> Begründung)
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubter Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von der Fälligkeit an, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder der Verwirklichung der Gefahr an.“
61. § 939 wird wie folgt gefasst:
„§ 939 Hemmung der Ersitzung (->Begründung, Stellungnahme des BR, Gegenäußerung der BReg)
(1) Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Eigentumsanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird. Die Hemmung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt.
(2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung des Eigentumsanspruchs nach den §§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und 211 gehemmt ist.“
62. § 941 wird wie folgt gefasst:
„§ 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung (-> Begründung)
Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“
63. In § 943 wird das Wort „zustatten“ durch das Wort „zugute“ ersetzt. (-> Begründung)
64. In § 1002 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 203, 206, 207“ durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt. (-> Begründung)
65. Im dritten Buch wird der vierte Abschnitt aufgehoben; der fünfte bis neunte Abschnitt werden die Abschnitte 4 bis 8. (-> Begründung)
66. In § 1098 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 504 bis 514“ durch die Angabe „§§ 463 bis 473“ ersetzt. (-> Begründung)
67. In § 1170 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 208 zur Unterbrechung der Verjährung“ durch die Wörter „§ 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung“ ersetzt. (-> Begründung)
68. In § 1317 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt. (-> Begründung)
69. In § 1600b Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203, 206“ durch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt. (-> Begründung)
70. § 1615l wird wie folgt geändert: (-> Begründung)
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„In diesem Fall gilt Absatz 3 entsprechend.“
71. Im zweiten Abschnitt des vierten Buches werden der siebente und neunte Titel die Titel 6 und 7. (-> Begründung)
72. In § 1762 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206“ durch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt. (-> Begründung)
73. Im ersten Titel des dritten Abschnitts des vierten Buches wird die Überschrift „VI. Familienrat“ gestrichen und die Überschrift „VII. Beendigung der Vormundschaft“ durch folgende Gliederungsüberschrift ersetzt:
Beendigung der Vormundschaft“ (-> Begründung)
74. In § 1903 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 206“ durch die Angabe „§ 210“ ersetzt. (-> Begründung)
75. In § 1944 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206“ durch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt. (-> Begründung)
76. In § 1954 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203, 206, 207“ durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt. (-> Begründung)
77. In § 1997 wird die Angabe „des § 203 Abs. 1 und des § 206“ durch die Angabe „der §§ 206, 210“ ersetzt. (-> Begründung)
78. In § 2082 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203, 206, 207“ durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt. (-> Begründung)
79. § 2171 wird wie folgt geändert: (-> Begründung)
a) Der bisherige Wortlaut des Satzes 1 wird Absatz 1.
b) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.
c) Es werden folgende Absätze angefügt:
„(2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird.
(3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet, so ist das Vermächtnis gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird.“
80. § 2182 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (-> Begründung)
„(1) Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. Er hat die Sache dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. § 444 findet entsprechende Anwendung.“
81. In § 2183 Satz 2 wird das Wort „Fehler“ durch das Wort „Sachmangel“ ersetzt. (-> Begründung)
82. In § 2283 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203, 206“ durch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt. (-> Begründung)
83. In § 2376 Abs. 2 wird das Wort „Fehler“ durch das Wort „Sachmängel“ ersetzt. (-> Begründung)
(->Stellungnahme des BR zur Inhaltsübersicht zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Gegenäußerung der BReg)