Ansprüche des Vermieters bei
unberechtigter Untervermietung - kein Anspruch auf Auskehr des Untermietzinses
aus GoA, Bereicherungsrecht, pVV, Delikt oder EBV
BGH, Urteil v. 13.12.1995
- XII ZR 194/93
Fundstellen:
BGHZ 131, 297
NJW 1996, 838
Zentrales Problem (vgl. auch Lorenz/Riehm,
JuS-Lern CD ZivilR I Rn. 332 sowie die Anm. zu
BGH NJW 2007, 216):
Es geht um die Frage, ob der Vermieter
im Falle der unberechtigten Untervermietung durch den Mieter einen Anspruch
auf Herausgabe des Untermietzinses hat. Zweifelsohne ist die unberechtigte
Untervermietung, sofern nicht ein Zustimmungsanspruch nach § 549 BGB
besteht, ein vertragswidriger Gebrauch, der nach §§ 550, 553
zur Unterlassungsklage sowie u.U. zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Ein Anspruch auf den Untermietzins besteht nach den zutreffenden (aber
str.) Ausführungen der Entscheidung nicht (vgl. die fett wiedergegebenen
Passagen):
Ein Anspruch aus GoA (§
684 S. 1) scheitert daran, daß die Untervermietung kein Geschäft
des Vermieters ist, da er über die Sache nicht mehr verfügen
darf, wenn sie vermietet ist.
Ein Anspruch aus § 816 I 1
scheitert schon daran, daß die Vermietung keine Verfügung ist,
eine Analogie scheidet aus denselben Gründen wie eine Eingriffskondiktion
aus.
Ein Anspruch aus Eingriffskondiktion
(§ 812 I 1 Alt. 2) scheitert daran, daß der Untervermieter nicht
in den Zuweisungsgehalt des Besitzes eingreift, da der Besitz durch den
Mietvertrag dem Mieter zugewiesen ist, der Vermieter also die Einnahmen
der Untermiete selbst gar nicht hätte erzielen können.
Ansprüche aus § 988 bestehen nicht, das der Mieter zum Besitz berechtigt ist
und eine analoge Anwendung auf den "nicht so berechtigten Besitzer"
nicht in Betracht kommt (BGHZ 59, 51, 58).
Ansprüche aus §§
989, 990; 823 I; pFV scheitern daran, daß der entgangene Untermietzins
kein Schaden des Vermieters ist, denn er hätte selbst diesen Erlös
nicht erzielen können.
Vgl. zum Ganzen auch BGH
NJW 2002, 60. Zur Abgrenzung (Nutzungsersatz nach Rechtshängigkeit des
Herausgabeanspruchs s.
BGH v. 12.8.2009 - XII ZR 76/08).
Amtl. Leitsatz:
Bei unberechtigter Untervermietung hat der Vermieter
keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Untermietzuschlages oder
Herausgabe des von dem Mieter durch die Untervermietung erzielten Mehrerlöses
(im Anschluß an BGH, Urteile vom 20. Mai 1964 - VIII ZR 235/63, NJW
1964,1853 und vom 8. Januar 1969 - VIII ZR 184/66, WM 1969,298,300).
Zum Sachverhalt:
Die Klägerinnen sind Eigentümer eines
Geschäftsgrundstücks in N., das die Beklagte 1984 zum Betrieb
eines Einkaufszentrums gemietet hatte. Sie verlangen von ihr für die
Zeit ab 1. Januar 1987 Zahlung eines Mietzinszuschlages wegen Untervermietung.
§ 7 des zwischen den Parteien bestehenden
Mietvertrages lautet:
(1) Die Rechte des Mieters aus dieser Vereinbarung
können auf einen Rechtsnachfolger oder einen Dritten nur mit schriftlicher
Einwilligung des Vermieters übertragen werden. Diese ist zu erteilen,
wenn der Mieter nachweist, daß dieser bonitätsmäßig
dem Mieter gleichzusetzen ist.
(2) Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung
an Dritte mit Teilflächen des Mietobjekts von mehr als 500 qm ist
nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters möglich, ausgenommen
verbundene Unternehmen. Die Einwilligung darf nur aus wichtigem Grunde
versagt werden.
(3) Der Vermieter ist berechtigt, seine Einwilligung
zur Untervermietung, soweit sie nach Absatz 2 notwendig ist, von der Vereinbarung
eines Untermietzuschlages abhängig zu machen. Ein solcher Zuschlag
kann nur bei Erzielung eines Mehrerlöses und in diesem Fall nur bis
35 % davon verlangt werden.
Zum 1. Januar 1985 vermietete die Beklagte das
Einkaufszentrum an die J. H. GmbH & Co. Vertriebs- und Verwaltungs-KG
(künftig V+V KG), deren alleinige Kommanditistin sie war.
Mit Vertrag vom 4. Dezember 1986 vermietete die
Beklagte der V+V KG mit Wirkung vom 1. Januar 1987 eine Vielzahl von Liegenschaften,
die teils im Eigentum der Beklagten standen, teils gemietet waren und somit
untervermietet wurden. Zu letzteren gehörte auch das streitgegenständliche
Einkaufszentrum mit einer Gebäudenutzfläche von etwa 50255 qm.
Als monatlicher Mietzins wurde ein - nach der Darstellung der Beklagten
nicht nach einzelnen Liegenschaften aufgeschlüsselter - Gesamtbetrag
von 5208633,33 DM vereinbart.
Mit Wirkung zum 31. Dezember 1986 übertrug
die Beklagte ihre Kommanditbeteiligung an der V+V KG auf ein drittes, nicht
mit ihr verbundenes Unternehmen.
Mit Schreiben vom 3. Februar 1987 teilten die
Klägerinnen der Beklagten mit, sie machten die nunmehr erforderlich
gewordene Einwilligung in die weitere Überlassung des Einkaufszentrums
an die V+V KG von der Vereinbarung eines Untermietzuschlages abhängig;
um dessen Höhe zu ermitteln, möge die Beklagte den Untermietvertrag
vorlegen. Im Zuge der sich daran anschließenden Korrespondenz bestritt
die Beklagte, einen Mehrerlös zu erzielen; zur Vereinbarung eines
Untermietzuschlages kam es nicht. Mit Schreiben vom 26. November 1987 erklärten
die Klägerinnen schließlich, sie verweigerten die Einwilligung
in die Gebrauchsüberlassung an die Untermieterin endgültig. Gleichzeitig
forderten sie die Beklagte gemäß § 550 BGB auf, die Gebrauchsüberlassung
zu beenden, und wiesen darauf hin, daß sie widrigenfalls nach §
2 Abs. 2 d des Mietvertrages zur fristlosen Kündigung berechtigt seien.
Eine Kündigung wurde jedoch nicht ausgesprochen.
Zum 1. Juli 1989 vereinbarte die Beklagte mit
der V+V KG die Übernahme des Mietverhältnisses durch diese gemäß
§ 7 Abs. 1 des Hauptmietvertrages. Die Klägerinnen verweigerten
die erbetene Zustimmung zum Vertragseintritt der V+V KG mit der Begründung,
deren Bonität entspreche nicht der der Beklagten.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Überlassung
der Mietsache stelle seit dem 1. Januar 1987 eine Untervermietung an ein
mit der Beklagten nicht (mehr) verbundenes Unternehmen dar. Da sie dieser
Untervermietung nicht zugestimmt hätten, könnten sie bis zu 35
% des Mehrerlöses verlangen. Sie behaupten, die Beklagte erziele aus
der Untervermietung einen Mietzins von 20 DM/qm und damit gegenüber
dem im Hauptmietvertrag vereinbarten Mietzins einen Mehrerlös von
8 DM/qm - jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer -, mithin bei 50255 qm
(50255 x 8 x 1,14 =) insgesamt 458325,60 DM. Davon stünden ihnen 35
% = 160413,96 DM monatlich zu.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte unter
Abweisung der weitergehenden Klage, an die Klägerinnen 1883808,75
DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer und Zinsen (für die Zeit vom
Januar 1987 bis März 1988) und ab April 1988 über den bisherigen
Mietzins hinaus monatlich 125587,25 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer
zu zahlen.
Auf die Berufung der Beklagten und die unselbständige
Anschlußberufung der Klägerinnen änderte das Oberlandesgericht
die angefochtene Entscheidung ab, erklärte den Anspruch der Klägerinnen
für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1989 dem Grunde nach
für gerechtfertigt und wies die Klage ab, soweit Zahlungen für
die Zeit nach dem 1. Juli 1989 verlangt wurden.
Hiergegen richten sich die Revisionen beider Parteien.
Während die Klägerinnen den Erlaß eines Zwischenurteils
über den Grund hinnehmen, aber ihr Zahlungsbegehren für die Zeit
nach dem 1. Juli 1989 in Höhe von monatlich 125939,03 DM zuzüglich
Mehrwertsteuer und Zinsen weiterverfolgen, begehrt die Beklagte nach wie
vor Abweisung der Klage insgesamt.
Die Revision der Klägerinnen blieb ohne Erfolg.
Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung des angefochtenen
Grundurteils und zur Abweisung der Klage.
Aus den Gründen:
I. Es kann dahinstehen, ob die Untervermietung
des Einkaufszentrums an die V+V KG, die ursprünglich nach § 7
Abs. 2 des Mietvertrages nicht zustimmungsbedürftig war, weil es sich
bei der V+V KG um ein mit der Beklagten verbundenes Unternehmen handelte,
nach der Übertragung des Kommanditanteils der Beklagten zum 31. Dezember
1986 der Einwilligung der Klägerinnen bedurfte.
Das Berufungsgericht führt aus, es komme
nicht darauf an, ob die Klägerinnen nach § 7 Abs. 2 des Mietvertrages
verpflichtet gewesen seien, eine solche Einwilligung zu erteilen. Jedenfalls
hätten sie dies nach § 7 Abs. 3 des Vertrages von der Vereinbarung
eines Untermietzuschlages abhängig machen können. Im übrigen
sei in der Erhebung der Klage die nachträgliche Zustimmung zur Untervermietung
zu sehen. Deshalb hätten die Klägerinnen einen Anspruch auf Abführung
von bis zu 35 % des von der Beklagten erzielten Mehrerlöses, dessen
Höhe aber ohne sachverständige Beratung derzeit nicht festzustellen
sei.
Dies hält der rechtlichen Überprüfung
nicht stand.
II. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines
Untermietzuschlages läßt sich weder aus dem Mietvertrag der
Parteien noch aus dem Gesetz herleiten.
1. Der Auffassung des Berufungsgerichts, §
7 Abs. 3 des Mietvertrages gewähre einen Anspruch auf bis zu 35 %
des durch Untervermietung erzielten Mehrerlöses, vermag der Senat
nicht zu folgen.
a) § 7 Abs. 2 und 3 des Vertrages stellen
individuelle Vereinbarungen dar, mit denen die gesetzliche Regelung des
§ 549 Abs. 1 BGB teilweise abbedungen wird. So erweist sich §
7 Abs. 2 gegenüber § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB als mieterfreundlicher,
weil die Untervermietung an verbundene Unternehmen ebensowenig von der
Einwilligung des Vermieters abhängig gemacht wird wie die Untervermietung
von Teilflächen bis 500 qm, und weil der Vermieter die Einwilligung
im übrigen nur aus wichtigem Grunde versagen darf. Demgegenüber
enthält Absatz 3 eine Regelung zugunsten des Vermieters, die dem für
Wohnraum geltenden § 549 Abs. 2 Satz 2 BGB nachgebildet ist: Soweit
nach § 7 Abs. 2 die Einwilligung des Vermieters erforderlich ist und
durch die Untervermietung ein Mehrerlös erzielt wird, darf der Vermieter
seine Einwilligung von der Vereinbarung eines Untermietzuschlages von bis
zu 35 % des Mehrerlöses abhängig machen (ohne daß der Mieter
das Sonderkündigungsrecht nach § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB ausüben
könnte, wenn die Einwilligung mangels Einigung über einen Untermietzuschlag
verweigert wird; vgl. dazu auch Pergande, Wohnraummietrecht § 549
Rdn. 4).
Nicht anders als die Mieterhöhung nach §
549 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt aber auch der Untermietzuschlag nach §
7 Abs. 3 des Mietvertrages stets das Einverständnis des Mieters voraus.
Dies gilt um so mehr, als nach der vertraglichen Regelung der Parteien
auch noch eine Einigung darüber erforderlich ist, welcher Prozentsatz
des Mehrerlöses bis zur Höchstgrenze von 35 % abzuführen
ist. Stimmt der Mieter der Mieterhöhung oder der Zahlung des Zuschlages
nicht zu, so gilt die Erlaubnis des Vermieters als verweigert. Umgekehrt
hat der Vermieter keinen Anspruch auf die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung
(vgl. zu § 549 BGB: Kraemer in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts-
und Wohnraummiete 2. Aufl. Kap. III Rdn. 1025).
b) Die Klägerinnen haben keinen vertraglichen
Anspruch auf einen Untermietzuschlag. Sie haben die Untervermietung nicht
nachträglich gestattet und insbesondere keine Vereinbarung über
einen Untermietzuschlag mit der Beklagten getroffen.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, in dem Klageverlangen
sei eine nachträgliche Zustimmung zur Untervermietung zu sehen, kann
nicht gefolgt werden.
... (es folgen Ausführungen zum Erfordernis
einer Verfahrensrüge)
2. Auch im Gesetz findet der mit der Klage geltend
gemachte Anspruch keine Stütze.
Überläßt der Mieter - wie hier
- die Mietsache trotz verweigerter Zustimmung weiterhin einem Untermieter,
kann der Vermieter - nach Abmahnung - auf Unterlassung klagen (§ 550
BGB) oder das Mietverhältnis fristlos kündigen (§ 553 BGB;
hier auch § 2 Abs. 2 d des Mietvertrages).
Die Klägerinnen haben von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch gemacht. Wenn sie statt dessen einen Anteil an dem durch
unberechtigte Untervermietung erzielten Mehrerlös beanspruchen, fehlt
es dafür an einem Rechtsgrund.
a) Die Frage, ob der Vermieter den Mieter wegen
unerlaubter Untervermietung auf Herausgabe der Untermietzinsen oder eines
Teils davon in Anspruch nehmen kann, ist umstritten.
b) Die Rechtsprechung hat einen solchen Anspruch
stets abgelehnt (BGH, Urteile vom 20. Mai 1964 - VIII ZR 235/63, NJW 1964,1853
und vom 8. Januar 1969 - VIII ZR 184/66, WM 1969,298,300; LG Hildesheim
WuM 1990,341 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994,596 f.; OLG Celle ZMR
1995,159,160; vgl. auch BGHZ 59,51,57 f. und OLG Oldenburg ZMR 1994,507
für den Fall unberechtigter Überlassung der Wohnrechtsausübung
an Dritte).
c) Auch im Schrifttum wurde diese Ansicht schon
früh vertreten (vgl. Mittelstein, Miete 4. Aufl. [1932] S. 380,628
unter Berufung auf OLG Hamburg vom 18. Juni 1908 - Bf. III 72/08). Erst
die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. Mai 1964 (aaO) löste
eine kontroverse Diskussion aus. Die gleiche Auffassung wie der Bundesgerichtshof
vertreten Roquette, Mietrecht § 549 Rdn. 41; Larenz, Schuldrecht II
13. Aufl. § 48 III [S. 231]; Söllner JuS 1967,449 ff.; Mutter
MDR 1993,303 ff.; BGB-RGRK/Gelhaar 12. Aufl. § 549 Rdn. 17; Emmerich
in: Emmerich/Sonnenschein, Miete 6. Aufl. § 549 Rdn. 21; Palandt/
Putzo, BGB 54. Aufl. § 549 Rdn. 11; AK/Derleder, BGB § 549 Rdn.
3; Sternel, Mietrecht 3. Aufl. Rdn. II 265; Reuter/ Martinek, Ungerechtfertigte
Bereicherung § 8 I 3 a a.E. [S. 311]; einschränkend - Mietzinserhöhung
unter den Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 Satz 2 BGB - Pergande aaO
§ 549 Rdn. 7; ähnlich Soergel/Kummer, BGB 11. Aufl. § 549
Rdn. 22 (Schadensersatz, wenn Vermieter die Gestattung von einer Mieterhöhung
abhängig gemacht hätte und Mieter darauf eingegangen wäre).
d) Ein anderer Teil des Schrifttums empfindet
diese Lösung als unbefriedigend und ist sich in deren Ablehnung einig,
nicht aber darin, welche Anspruchsgrundlage alternativ in Betracht kommen
soll.
aa) Für eine bereicherungsrechtliche Lösung
in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 816 Abs. 1 Satz
1 BGB plädieren Diederichsen (NJW 1964,2296 f. - Anmerkung zu BGH
NJW 1964,1853); Staudinger/Emmerich (BGB 12. Aufl. § 549 Rdn. 61);
MünchKomm/Voelskow (2. Aufl. § 549 Rdn. 17); Wolf/Eckert (Handbuch
des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 7. Aufl. Rdn. 1314 f.),
zweifelnd Berg (JuS 1971,310,313).
bb) Einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich aus
Eingriffs- oder »Nichtleistungskondiktion« befürworten
MünchKomm/ Lieb (2. Aufl. § 812 Rdn. 221); Erman/H.P. Westermann
(BGB 9. Aufl. § 812 Rdn. 71); Neumann-Duesberg aaO 729 ff.; Kollhosser
(BB 1973,820 ff.).
cc) Reeb (JuS 1973,92,94 Fn. 34) hält ebenfalls
Bereicherungsansprüche in entsprechender Anwendung des § 816
Abs. 1 Satz 1 BGB oder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB für denkbar.
dd) Einen Ausgleich über § 687 Abs.
2 BGB befürworten Herschel (JuS 1968,562) und Kraemer (in: Bub/Treier,
Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 2. Aufl. Kap. III Rdn. 1035).
e) Der Senat vermag sich keiner der Ansichten,
die einen gesetzlichen Anspruch bejahen, anzuschließen.
aa) Eine unmittelbare Anwendung des §
816 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitert bereits daran, daß die Untervermietung
einer Sache keine Verfügung (im Sinne einer Übertragung, Belastung,
Änderung oder Aufhebung) über das Eigentum des Vermieters
darstellt (so schon RGZ 105,408,409; 106,109,111
f.; vgl. auch Mutter aaO S. 303 f.; Söllner aaO S. 451; Reuter/Martinek
aaO S. 309). Zu einer erweiterten, den Abschluß von Nutzungsverträgen
einschließenden Auslegung des Verfügungsbegriffs (wie etwa bei
der Verfügungsbefugnis nach § 8 Abs. 1 VermögenszuordnungsG,
vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1995 - XII ZR 235/93, ZIP 1995,1220,1222
mit zust. Anm. Preu EWiR § 8 VZOG 1/95,931) besteht kein Anlaß.
Auch eine entsprechende Anwendung des §
816 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus, weil der Untermietzins keinen Gegenwert
darstellt, den der Mieter anstelle des Eigentümers erzielt. Dieser
hätte die bereits an den Mieter vermietete Sache nicht mehr selbst
an einen Dritten untervermieten können (vgl. Neumann- Duesberg aaO
S. 730; Reuter/Martinek aaO S. 310). Hinzu kommt, daß der Untermieter
dem Vermieter gegenüber kein Recht zum Besitz erlangt, die Untervermietung
also nicht wirksam in dessen Rechtsposition eingreift (vgl. Mutter
aaO S. 305; im Ergebnis ebenso Söllner aaO S. 452).
bb) Aus dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion,
§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, läßt sich ein Anspruch des Eigentümers
auf Herausgabe des Untermietzinses ebenfalls nicht herleiten, weil der
Mieter den Untermietzins nicht auf Kosten des Vermieters erlangt (vgl.
Reuter/Martinek aaO S. 311). Die Untervermietung ist auch dann, wenn sie
unberechtigt erfolgt, ein dem Mieter zugewiesenes Geschäft. Dem Vermieter
entgehen dadurch keine Verwertungs- oder Gebrauchsmöglichkeiten, deren
er sich nicht schon durch den Abschluß des Hauptmietvertrages entäußert
hätte; er selbst könnte die Mietsache einem Dritten gar nicht
mehr überlassen (vgl. Mutter aaO S. 304; Söllner aaO S. 453).
cc) Ein Anspruch aus angemaßter Geschäftsführung,
§§ 687 Abs. 2 Satz 1,681 Abs. 2,667 BGB, scheitert daran, daß
der Mieter mit der Untervermietung kein objektiv fremdes Geschäft
vornimmt (vgl. Staudinger/Lorenz, BGB [1994] § 816 Rdn. 7; Reuter/Martinek
aaO S. 309). Der Mieter, der vertragswidrig untervermietet, übt
nur den ihm überlassenen Gebrauch in einer ihm nicht zustehenden Weise
aus (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1964 aaO; Söllner aaO S. 451
m.w.Nachw.). Da ein Anspruch aus § 687 Abs. 2 Satz 1 BGB somit schon
dem Grunde nach ausscheidet, ist auch die Auffassung abzulehnen, zumindest
der durch die Untervermietung erlangte Mehrerlös sei herauszugeben
(vgl. Kraemer in: Bub/Treier aaO III, 1035 a.E.).
dd) Schließlich kann der Vermieter vom
Mieter auch nicht nach §§ 987,990,99 Abs. 3 BGB die von diesem
durch Untervermietung gezogenen Nutzungen verlangen, weil es bereits an
der für §§ 987 ff. BGB erforderlichen Vindikationslage zwischen
Vermieter und Mieter fehlt (vgl. BGHZ 59,51,58 m.Nachw.).
f) Der Senat sieht auch sonst keinen Anlaß,
von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzuweichen,
zumal sie den Vermieter nicht unbillig benachteiligt. Gegen den unbefugten
Gebrauch der Mietsache durch einen Dritten kann der Vermieter sich - wie
dargelegt - durch fristlose Kündigung oder Unterlassungsklage wehren,
§§ 550,553 BGB. Soweit ihm aus der unbefugten Untervermietung
ein Schaden - beispielsweise durch erhöhte Abnutzung - entstehen sollte,
ist ihm der Mieter ohnehin ersatzpflichtig. Durch die Untervermietung als
solche entsteht dem Vermieter jedoch kein Schaden, so daß auch Ansprüche
aus positiver Vertragsverletzung ausscheiden. Unter diesen Umständen
sprechen auch Gründe der Billigkeit nicht dafür, ihm darüber
hinaus die Wahlmöglichkeit zu eröffnen, die unbefugte Untervermietung
hinzunehmen und anstelle der im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Sanktionen
Zugriff auf den vom Mieter erzielten Untermietzins zu nehmen (vgl. auch
Reuter/Martinek aaO S. 311).
III. Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an,
ob die Klägerinnen für die Zeit nach dem 1. Juli 1989 auch deshalb
keinen Untermietzuschlag fordern können, weil sie die Zustimmung der
Vertragsübernahme durch die V+V KG nicht wegen geringerer Bonität
hätten verweigern dürfen.
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