Verpflichtung zur
Herausgabe von Untermieterlös nach Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs
des Vermieters (§§ 546 I, 292 II, 987 I, 99 III BGB)
BGH v. 12.8.2009 - XII ZR
76/08
Fundstelle:
NJW-RR 2009, 1522
Amtl. Leitsatz:
Nach Rechtshängigkeit des
Rückgabeanspruchs schuldet der Mieter im Rahmen der Herausgabe von Nutzungen
nach §§ 546 Abs. 1, 292 Abs. 2, 987 Abs. 1, 99 Abs. 3 BGB auch die Auskehr
eines durch Untervermietung erzielten Mehrerlöses. Dazu gehört auch eine
"Entschädigung", die der Mieter von dem Untermieter als Abfindung für eine
vorzeitige Beendigung des Untermietverhältnisses erhalten hat.
Zentrale Probleme:
Eine interessante Entscheidung zum Mietrecht
und darüber hinaus zum EBV sowie zu Fragen des Nutzungsersatzes. Die
Fallgestaltung wäre geradezu ein klassischer Examensfall, denn sie erfordert
Grundkenntnisse im Mietrecht und "wandert" dann durch viele Bereiche des
BGB:
Wenn ein Mieter während der Mietzeit - erlaubt oder unerlaubt -
untervermiete (s. dazu § 540 BGB), kann der Vermieter unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt Herausgabe der erzielten Untermiete verlangen. Ein
Schadensersatzanspruch wegen Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs (§
538) oder aus §§ 989, 990, 823 I BGB scheitert am Fehlen eines Schadens, da
der Vermieter, weil er ja zur Gebrauchsüberlassung an den Mieter
verpflichtet ist, selbst auch nicht ein weiteres Mal hätte vermieten dürfen.
Ein Anspruch aus § 816 I BGB scheidet aus, weil die Vermietung keine
„Verfügung“ i.S. jener Vorschrift darstellt. Ein Anspruch aus der
allgemeinen Eingriffskondiktion (Bereicherung „in sonstiger Weise“ i.S.v. §
812 I Alt. 2) kommt nicht in Betracht, weil der Erwerb der Miete nicht „auf
Kosten“ des Vermieters erfolgt, weshalb auch eine analoge Anwendung von §
816 I ausgeschlossen ist. Schließlich ist auch ein Anspruch auf
Erlösherausgabe aus (angemaßter) Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 687 II S.
1, 681, 667 BGB ausgeschlossen, denn die (weitere) Vermietung durch den
Mieter ist kein "Geschäft" des Vermieters, s. dazu die Anm.
zu BGHZ
131, 297 und BGH NJW 2006, 2323
sowie BGH
NJW 2002, 60.
Hier lag der Fall aber anders: Der Mieter war bereits zur Herausgabe
verurteilt. Ab Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs (hier aus § 546 I
und § 985 BGB) haftet er gem. § 292 BGB nach den Regeln des EBV, d.h. den §§
987 ff BGB. Damit ist er nach § 987 I BGB auch zum Nutzungsersatz
verpflichtet. Die erzielten Einnahmen sind Nutzungen i.S.v. § 99 III BGB
(sog. "mittelbare Sachfrüchte"). § 546a BGB schließt einen solchen Anspruch
nicht aus. Die Entscheidung enthält noch viele kleinere Detailfragen -
lesen!
S. dazu auch BGH v.
14.3.2014 - V ZR 218/13 .
©sl 2009
Tatbestand:
1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der K.
Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Schuldnerin). Er
verlangt von dem Beklagten Auskehr des Untermietzinses, den dieser nach
Beendigung des Hauptmietvertrages mit der Schuldnerin eingenommen hat und
Auskehr einer Entschädigung, die der Beklagte für die vorzeitige Auflösung
des Untermietvertrages von seiner Untermieterin erhalten hat.
2 Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 3. Juni 1991 von der
Erbengemeinschaft S. Gewerberäume zu einem Mietzins von 1.000 DM zuzüglich
Mehrwertsteuer. Er vermietete diese Räume mit Untermietvertrag vom 31.
Januar 1992 weiter an die B. U. Einzelhandels GmbH (im Folgenden: B. U.
GmbH), wozu er gemäß § 4 Ziffer 4 des Mietvertrages berechtigt war. Der
monatliche Untermietzins wurde mit 7.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer
vereinbart.
3 In der Folgezeit veräußerte die Erbengemeinschaft das Grundstück an den
Kaufmann B., der es im Mai 1997 an die Schuldnerin verkaufte und ihr mit
Vereinbarung vom 10. September 1997 sämtliche Rechte und Pflichten aus dem
Mietvertrag mit dem Beklagten abtrat. Gleichzeitig bevollmächtigte er sie,
im eigenen Namen für eigene Rechnung sämtliche Rechte und Pflichten aus dem
Mietvertrag einschließlich Kündigungen außergerichtlich und gerichtlich
wahrzunehmen.
4 Die Schuldnerin kündigte unter dem 16. Dezember 1997 den Mietvertrag
fristlos, hilfsweise zum 30. Juni 1998. Am 1. Februar 1999 wurde sie als
Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
5 Der im März 1998 von der Schuldnerin erhobenen, dem Beklagten am 15. Mai
1998 zugestellten Räumungsklage, die vor dem Landgericht und dem
Oberlandesgericht erfolglos war, gab der Senat mit Urteil vom 11. September
2002 (XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389) statt. Er verurteilte den Beklagten
zur Räumung und Herausgabe der Geschäftsräume und stellte fest, dass das
Mietverhältnis aufgrund der Kündigung der Schuldnerin vom 16. Dezember 1997
seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr besteht.
6 Der Beklagte gab die Geschäftsräume am 31. Mai 2002 an die Schuldnerin
zurück. Bis dahin zahlte er an sie den vereinbarten Mietzins von 1.000 DM
zuzüglich Mehrwertsteuer monatlich, außer im Monat Juli 1999, in dem er
lediglich 700 DM zahlte. Den Untermietvertrag mit der B. U. GmbH beendete er
mit Auflösungsvereinbarung vom 22. Dezember 2001 einvernehmlich zum 31.
Januar 2002 gegen Erhalt einer Entschädigungssumme von 14.060,53 € (27.500
DM).
7 Die B. U. GmbH zahlte an den Beklagten folgenden Untermietzins: in der
Zeit von Juli 1998 bis Mai 1999 monatlich 7.000 DM, von Juni 1999 bis Mai
2001 monatlich 5.600 DM und von Juni 2001 bis Januar 2002 monatlich 2.800
DM. Die zum 1. Februar 2002 fällige Entschädigungssumme erbrachte die B. U.
GmbH im Laufe des Jahres 2002.
8 Die auf Zahlung der von Juli 1998 bis Dezember 1999 von dem Beklagten
eingenommenen Untermietzinsen abzüglich der von ihm an die Schuldnerin
gezahlten Mietzinsen (50.362,25 €) gerichtete Klage der Schuldnerin hat das
Landgericht abgewiesen. Auf ihre Berufung, mit der sie die Klage auf Zahlung
des Untermietzinses auch für die Zeit von Januar 2000 bis Januar 2002
(61.406,16 €) und Herausgabe der Entschädigungszahlung (14.060,53 €) auf
insgesamt 111.768,41 € erweitert hat, hat das Oberlandesgericht den
Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der zugelassenen Revision begehrt der
Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und Abweisung der
erweiterten Klage. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde während des
Revisionsverfahrens am 30. November 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und
der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hat den Rechtsstreit
aufgenommen.
Entscheidungsgründe:
9 Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
10 Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei verpflichtet, die
seit dem Ende des Hauptmietverhältnisses aus dem Untermietvertrag und der
Auflösungsvereinbarung vom 22. Dezember 2001 vereinnahmten Beträge -
abzüglich seiner schon geleisteten eigenen Mietaufwendungen - als so
genannte mittelbare Sachfrüchte im Sinne von § 99 Abs. 3 i.V.m. § 100 BGB an
die Schuldnerin herauszugeben. Für die Zeit vor ihrer Eintragung als neue
Eigentümerin im Grundbuch, also bis einschließlich Januar 1999, ergebe sich
der Anspruch, zu dessen Geltendmachung sie aufgrund der
Abtretungsvereinbarung legitimiert sei, jedenfalls aus § 818 Abs. 1 i.V.m. §
812 Abs. 1 Satz 1 (und § 398 Satz 2) BGB, danach - ab Februar 1999 - auch
aus § 987 Abs. 1 BGB. Diese Ansprüche seien auch nicht durch die
mietvertragliche Regelung in § 557 Abs. 1 BGB a.F. (jetzt: § 546 a BGB)
ausgeschlossen.
11 Die Befugnis des Beklagten zur Untervermietung sei mit dem Ende des
Mietvertrages am 30. Juni 1998 ebenso entfallen wie jedes andere
Nutzungsrecht. Die Gebrauchs- und Verwertungsbefugnis habe ab diesem
Zeitpunkt allein der Schuldnerin bzw. ihrem Zedenten zugestanden. Deshalb
könne auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur
unberechtigten Untervermietung während der Laufzeit des Hauptmietvertrages
hier nicht zurückgegriffen werden. Es sei auch nichts dafür ersichtlich,
dass die Schuldnerin, wie der Beklagte meine, in die Untervermietung nach
dem Wirksamwerden der Kündigung eingewilligt habe.
12 Bei dem Mietüberschuss und der Abfindungssumme, die der Beklagte
vereinnahmt habe, handele es sich vielmehr um herausgabepflichtige Nutzungen
im Sinne von § 818 Abs. 1 und § 987 Abs. 1 BGB. Zu den Nutzungen eines
Mietobjekts gehörten neben den Gebrauchsvorteilen die Mietzinsen als so
genannte mittelbare Sachfrüchte (§ 99 Abs. 3 i.V.m. § 100 BGB). Auf den
objektiven Mietwert komme es nur für die Bemessung der Gebrauchsvorteile an.
Das seien die Vorteile des eigenen Gebrauchs der Sache durch den Besitzer
und nicht die Erträgnisse aus Vermietung oder Verpachtung. Der Umfang der
herauszugebenden Früchte sei auch nicht durch den Wert der im Wege des
Eigengebrauchs erzielbaren Vorteile begrenzt. Für eine solche Beschränkung
ergebe sich kein Anhaltspunkt im Gesetz. Vielmehr stelle § 100 BGB die
Früchte und die Gebrauchsvorteile selbständig nebeneinander. Nutze der
Besitzer die Sache im Wege der Vermietung oder Verpachtung, so beruhten die
vom Untervermieter erlangten mittelbaren Früchte auch nicht auf seiner
persönlichen Leistung. Die Rechtsmeinung, auf die sich der Beklagte berufe,
betreffe die Gebrauchsvorteile, die der Besitzer als Inhaber eines
Unternehmens oder einer Freiberuflerpraxis erlangt habe, und sei deshalb auf
Fälle der streitgegenständlichen Art nicht übertragbar. Hinsichtlich der
Früchte habe der Besitzer der Sache im Ergebnis eine ähnliche Position wie
ein Beauftragter. Er müsse alles Erlangte herausgeben.
13 Die Verjährungseinrede des Beklagten greife nicht durch. Die Ansprüche,
die der Klageerweiterung zugrunde lägen, seien unverjährt. Hinsichtlich der
Entschädigungssumme für die vorzeitige Vertragsauflösung sei die dreijährige
Verjährungsfrist nach § 195 BGB frühestens am 31. Dezember 2005 abgelaufen,
weil der Anspruch auf Auskehr erst im Jahr 2002 entstanden und damit zur
Zahlung fällig geworden sei. Die Verjährung des ältesten mit der
Klageerweiterung geltend gemachten Anspruchs auf Herausgabe des
Mietüberschusses für Januar 2000 sei rechtzeitig vor ihrem Ablauf am 31.
Dezember 2004 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Die Zustellung des
klageerweiternden Antrages am 13. Januar 2005 wirke gemäß § 167 ZPO auf das
Eingangsdatum bei Gericht, den 23. Dezember 2004, zurück, weil sie demnächst
im Sinne des Gesetzes erfolgt sei. Zwischen dem Ablaufdatum der
Verjährungsfrist und der Zustellung lägen weniger als zwei Wochen. Da die
Klägerin den anspruchsbegründenden Sachverhalt schon in der Eingangsinstanz
vollständig vorgetragen und sich eine entsprechende Klageerweiterung mit
anwaltlichem Schriftsatz vom 2. November 2004 ausdrücklich vorbehalten habe,
sei es unschädlich, dass der Anspruchsgrund in der Berufungsschrift nicht
dargestellt worden sei.
14 Das Berufungsgericht hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung bezüglich der Frage zugelassen, ob aus dem Grundsatz, wonach
der Vermieter bei unberechtigter Untervermietung während eines bestehenden
Hauptmietvertrages keinen gesetzlichen Anspruch auf Herausgabe des vom
Mieter durch die Untervermietung erzielten Mehrerlöses hat, folge, dass ein
solcher Anspruch auch bei berechtigter Untervermietung nach Beendigung des
Hauptmietvertrages nicht bestehe.
II.
15 Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen
Überprüfung stand.
16 Im Ergebnis zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der
Kläger einen Anspruch auf Auskehr der von dem Beklagten nach Beendigung des
Hauptmietvertrages ab dem 1. Juli 1998 bis zur Beendigung des
Untermietvertrages am 31. Januar 2002 eingenommenen Untermieten abzüglich
der von ihm an die Schuldnerin für die Mieträume bezahlten
Nutzungsentschädigung und auf Auskehr der für die vorzeitige Auflösung des
Untermietvertrages erhaltenen Entschädigung hat.
17 1. Der Anspruch ergibt sich allerdings bereits aus §§ 546 Abs. 1 (§
556 Abs. 1 a.F.), 292 Abs. 2, 987 Abs. 1 BGB.
18 a) Die Schuldnerin hatte ab Beendigung des Mietvertrages am 1. Juli 1998,
die zwischen den Parteien aufgrund des Senatsurteils vom 11. September 2002
(XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389) rechtskräftig feststeht (zur
Rechtskrafterstreckung auf den Insolvenzverwalter: MünchKomm/Gottwald ZPO 3.
Aufl. § 325 Rdn. 24 m.w.N.), einen Anspruch gegen den Beklagten auf
Herausgabe der Mieträume zunächst aus abgetretenem Recht gemäß § 546 Abs. 1
BGB (§ 556 Abs. 1 BGB a.F.) und ab ihrer Eintragung als Eigentümerin im
Grundbuch am 1. Februar 1999 aus eigenem Recht gemäß §§ 566 Abs. 1 (§ 571
Abs. 1 a.F.), 546 Abs. 1 BGB und § 985 BGB.
19 Aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 10. September 1997, mit der der
Voreigentümer und Vermieter “alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag“
auf die Schuldnerin übertragen hat, stand ihr dieser Anspruch bereits vor
ihrer Eintragung als Eigentümerin des Mietgrundstücks im Grundbuch am 1.
Februar 1999 zu. Zwar ist die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten
des Vermieters aus dem Mietvertrag in Form eines Vermieterwechsels mangels
Zustimmung des Beklagten als Mieter nicht wirksam geworden (Senatsurteil vom
11. September 2002 - XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389 m.w.N.). Daraus folgt
aber nicht gemäß § 139 BGB die Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung. Der
Vereinbarung ist vielmehr der Wille der Vertragsparteien zu entnehmen, die
Schuldnerin solle als Erwerberin des Mietgrundstücks jedenfalls insoweit in
die Rechtsstellung des Vermieters eintreten, als dies ohne Zustimmung des
Beklagten möglich ist. Das trifft für den Rückgabeanspruch nach § 546 Abs. 1
BGB zu.
20 Dem Rückgabeanspruch steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Räume
zunächst berechtigt untervermietet hatte und die Untermieterin
möglicherweise aufgrund des Untermietvertrages ein Recht zum Besitz hatte
(BGHZ 56, 308; BGH Beschluss vom 22. November 1995 - VIII ARZ 4/95 -NJW
1996, 515, 516). Denn der Beklagte musste nach § 546 Abs. 1 BGB selbst
dafür Sorge tragen, dass der unmittelbare Besitzer die Sache an die
Schuldnerin herausgibt (Scheuer in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts-
und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. V Rdn. 68; Schmidt-Futterer/Gather Mietrecht
9. Aufl. § 546 Rdn. 35).
21 b) Nach § 292 BGB bestimmt sich, wenn der Schuldner einen bestimmten
Gegenstand herauszugeben hat, von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der
Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe von Nutzungen nach den Vorschriften,
die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem
Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten.
Herausgabeansprüche im Sinne des § 292 BGB sind auch vertragliche Ansprüche
auf Rückgabe der Mietsache (Palandt/Grüneberg BGB 68. Aufl. § 292 Rdn.
3).
22 Die Schuldnerin hat den ab Beendigung des Mietvertrages am 1. Juli 1998
gegen den Beklagten bestehenden Anspruch auf Rückgabe der Mieträume (§ 546
Abs. 1 BGB) bereits mit der diesem am 15. Mai 1998 zugestellten Klage
geltend gemacht. Dem Kläger steht somit der geltend gemachte Anspruch auf
Herausgabe der von dem Beklagten ab dem 1. Juli 1998 gezogenen Nutzungen
nach §§ 546 Abs. 1, 292 Abs. 2, 987 Abs. 1 BGB zu.
23 c) Zu diesen Nutzungen gehören gemäß §§ 100, 99 Abs. 3 BGB u.a. die
mittelbaren Sachfrüchte, d.h. die Erträge, die die Sache vermöge eines
Rechtsverhältnisses gewährt. Das sind hier die Untermietzinsen, die der
Beklagte durch die Untervermietung der herauszugebenden Mieträume
tatsächlich erzielt hat (BGH Urteile vom 21.
September 2001 - V ZR 228/00 - NJW 2002, 60, 61 und vom
11. November 1994 - V ZR 116/93 - NJW 1995, 454, 455;
zur Herausgabe erzielter Zinsen als Nutzungen des Kapitals: BGHZ 102, 41,
47; 138, 160, 163), und die aufgrund der Vereinbarung über die Auflösung des
Untermietvertrages erhaltene Entschädigung.
24 Entgegen der Ansicht der Revision sind die herauszugebenden Nutzungen
der Höhe nach nicht auf den objektiven Mietwert beschränkt. Dieser ist
regelmäßig dann Bemessungsgrundlage, wenn die Nutzungen durch
Eigengebrauch gezogen worden sind (BGH Urteil vom
21. September 2001 - V ZR 228/00 - NJW 2002, 60, 61). Demgegenüber
bemisst sich der Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen nicht nach dem
objektiven Ertragswert der Gebrauchsvorteile, wenn tatsächliche Nutzungen in
Form von Früchten, wie hier der Untermietzinsen und der Entschädigung,
gezogen worden sind. Dann sind diese als Ertrag der Nutzung der Mieträume
nach §§ 987 Abs. 1, 100, 99 Abs. 3 BGB vollständig abzuführen (BGH
Urteile vom 3. Juni 2005 - V ZR 106/04 - NJW-RR 2005, 1542, 1543 und
vom 21. September 2001 - V ZR 228/00 - NJW 2002, 60,
61; Soergel/Stadler BGB 13. Aufl. § 987 Rdn. 17; Scheuer in Bub/Treier
aaO Kap. V Rdn. 126; Pietz/Leo in Lindner-Figura/ Oprée/Stellmann,
Geschäftsraummiete 2. Aufl. Kap. 16 Rdn. 124; vgl. zur Herausgabe des
erzielten Mietzinses nach § 818 BGB: MünchKomm/ Schwab BGB 5. Aufl. § 818
Rdn. 11 ff., 80; Reuter/Martinek Ungerechtfertigte Bereicherung § 15 II 3 b;
a.A. OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 596, 597; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des
gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 9. Aufl. Rdn. 1055).
25 Der Herausgabeanspruch umfasst somit auch den über den objektiven
Mietwert hinaus von dem Beklagten erzielten höheren Untermietzins und die
vereinnahmte Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des
Untermietvertrages. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Kläger diese Nutzungen
auch selbst gezogen hätte (Staudinger/Gursky BGB (2006) § 987 Rdn. 9
m.w.N.).
26 Der Gewinn fällt allerdings nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs dann nicht unter die herauszugebenden Nutzungen, wenn er
nicht aus der herauszugebenden Sache erzielt worden ist, sondern
ausschließlich auf der besonderen Leistung und Fähigkeit des Schuldners
beruht (für den Gewinn: aus einem von dem Besitzer erst eingerichteten
Betrieb BGHZ 63, 365, 368; aufgrund werterhöhender Investitionen des
Schuldners BGHZ 109, 179, 191 und BGH Urteile vom 14. Juli 1995 - V ZR 45/94
- NJW 1995, 2627, 2628 und vom 22. November 1991 - V ZR 160/90 - NJW 1992,
892; bei Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Grundstück mit
Gewerbebetrieb BGH Urteil vom 12. Mai 1978 - V ZR 67/77 - NJW 1978, 913;
BGHZ 168, 220, 241 ff.).
27 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entscheidend für die
erzielte Untermiete und Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des
Untermietvertrages sind die unverändert gebliebenen Mieträume. Daneben
spielt eine persönliche Geschicklichkeit des Beklagten bei den Verhandlungen
eine untergeordnete Rolle (Soergel/Stadler, BGB 13. Aufl. § 987 Rdn.
17).
28 Auch die Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des
Untermietvertrages konnte der Beklagte nur auf der Grundlage des bestehenden
Untermietvertrages erzielen. Sie ist deshalb ebenfalls aus der
herauszugebenden Sache erzielt worden.
29 2. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die geltend gemachten Ansprüche
darüber hinaus auch gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 1 BGB
begründet sind.
30 3. Das Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des
Senats, nach der der Vermieter bei bestehendem Hauptmietvertrag gegen seinen
Mieter keinen Anspruch auf Herausgabe des von diesem durch die
Untervermietung erzielten Mehrerlöses hat (Senatsurteil
BGHZ 131, 297, 304 ff.). In jenem Fall fehlte es aufgrund des
bestehenden Hauptmietvertrages bereits an einem Herausgabeanspruch nach §§
546 Abs. 1, 985 BGB. Auch eine Bereicherung des Mieters auf Kosten des
Vermieters schied aus, weil sich der Vermieter durch den Abschluss des
Hauptmietvertrages für die Laufzeit des Vertrages der Gebrauchs- und
Verwertungsmöglichkeit begeben und diese auf den Mieter übertragen hatte,
der deshalb mit der Untervermietung, unabhängig davon, ob er sie berechtigt
oder unberechtigt vorgenommen hatte, ein ihm zugewiesenes Geschäft wahrnahm.
31 In diesem entscheidenden Punkt weicht der Fall von dem vorliegenden ab.
Während dort nicht der Vermieter, sondern der Mieter zur Nutzung der
Mieträume berechtigt war, stand hier nach Beendigung des Mietvertrages der
Schuldnerin als Eigentümerin und Vermieterin und nicht dem beklagten Mieter
das ausschließliche Recht zur Nutzung der Mieträume zu.
32 4. Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass Ansprüche
aus §§ 987 ff. BGB nicht durch die mietvertragliche Vorschrift des § 546 a
(§ 557 Abs. 1 a.F. BGB) verdrängt werden. Zwischen diesen Ansprüchen besteht
nach herrschender Meinung Anspruchskonkurrenz (BGHZ 44, 241, BGH Urteil
vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87 - NJW 1989, 2133, 2335 für
Pachtvertrag; OLG Düsseldorf ZMR 2007, 33; Scheuer in Bub/Treier aaO Kap. V
Rdn. 124; Sternel Mietrecht aktuell 4. Aufl. Kap. XIII Rdn. 118 f.; Blank/
Börstinghaus, Miete 3. Aufl. § 546 a Rdn. 46 m.w.N.).
33 Soweit die Revision dagegen einwendet, § 546 a BGB (§ 557 Abs. 1 BGB
a.F.) wäre überflüssig, wenn er konkurrierende Ansprüche nicht verdränge,
hat der VIII. Zivilsenat in seinem Urteil vom 10. November 1965 (BGHZ 44,
241, 243) dargelegt, dass es keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür gibt,
der Gesetzgeber habe mit § 557 BGB a.F. zugleich darüber hinaus gehende
Bereicherungsansprüche des Vermieters ausschließen wollen. An dieser
Auffassung hat der Bundesgerichtshof auch nach Änderung des § 557 BGB a.F.
festgehalten (BGHZ 68, 307).
34 5. Auch soweit die Revision sich darauf beruft, die Ansprüche auf Zahlung
der Untermietzinsen und der Entschädigung seien verjährt, bleibt ihr der
Erfolg versagt.
35 a) Es kann offen bleiben, ob die Ansprüche auf Auskehr der vom 1. Juli
1998 bis 31. Dezember 1999 gezogenen Nutzungen, die mit der am 15. Dezember
2003 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 16. Januar 2004
zugestellten Klage geltend gemacht worden sind, am 15. Dezember 2003, dem
Zeitpunkt, auf den die Zustellung vom 16. Januar 2004 gemäß § 167 ZPO
zurückwirkt, bereits verjährt waren. Denn aus dem Berufungsurteil ergibt
sich nicht, dass der Beklagte in den Tatsacheninstanzen gegenüber diesen
Ansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben hat. Der Beklagte macht auch
nicht geltend, sich in den Tatsacheninstanzen insoweit auf die Einrede der
Verjährung berufen zu haben. Die Verjährungseinrede kann aber im
Revisionsrechtszug nicht erstmals erhoben werden (BGHZ 1, 234, 239; BGH
Urteile vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01 - NJW-RR 2004, 275, 276 und vom
5. Dezember 2008 - V ZR 144/07 - NJW 2009, 673, 674).
36 b) Entgegen der Ansicht der Revision sind die mit der Berufungsschrift -
ohne weitere Erläuterung - im Wege der Klageerweiterung von der Schuldnerin
geltend gemachten Ansprüche auf Auskehr der in der Zeit vom 1. Januar 2000
bis Januar 2002 vereinnahmten Untermietzinsen und der 2002 erhaltenen
Entschädigung gegen die der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat,
nicht verjährt.
37 Die Verjährungsfrist richtet sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB
grundsätzlich nach dem aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungs-gesetzes vom
26. November 2001 seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht. Die regelmäßige
Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt aber, weil
sie kürzer ist als die nach § 197 BGB a.F. bis zum 31. Dezember 2001
geltende Frist von vier Jahren, mit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1.
Januar 2002 zu laufen (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) und endet
demzufolge erst mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Weil die nach altem Recht
geltende Verjährungsfrist von vier Jahren auch für die ältesten Ansprüche
aus 2000 (Beginn nach § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres 2000)
ebenfalls erst mit Ablauf des 31. Dezember 2004 und somit nicht früher
abläuft, bleibt es bei der Anwendung des neuen Rechts (Art. 229 § 6 Abs. 4
Satz 2 EGBGB; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 179, 361).
38 Die mit der Klageerweiterung geltend gemachten ältesten Ansprüche auf
Herausgabe der im Jahr 2000 gezogenen Nutzungen wären somit gemäß § 195 BGB,
Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB erst Ende des Jahres 2004 verjährt. Durch die
Zustellung der Klagerweiterung an den Beklagten am 13. Januar 2005, die
gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht, den 23. Dezember
2004, zurückwirkt, ist die Verjährung rechtzeitig vor ihrem Ablauf gehemmt
worden. Die Klageerweiterung erfüllt, entgegen der Ansicht der Revision,
auch die Anforderungen an eine wirksame Klage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das
Berufungsgericht hat die Klageerweiterung - unter Berücksichtigung des
bereits in erster Instanz erfolgten substantiierten Vortrags der Schuldnerin
zu diesen Ansprüchen - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
dahin ausgelegt, dass sie den Untermietzins für den noch nicht geltend
gemachten Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis Januar 2002 und die
Entschädigungszahlung umfasst. Dieser Inhalt der Klageerweiterung ergibt
sich auch aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, auf das die
Berufungsschrift Bezug nimmt und in dem die von dem Kläger behaupteten
Forderungen, die Gegenstand des Klageerweiterungsantrags sind, im Einzelnen
dargelegt werden. Der Beklagte konnte deshalb den Gegenstand der
Klageerweiterung aus der Berufungsschrift hinreichend deutlich erkennen.
Damit waren die Anforderungen an eine wirksame Klage erfüllt. |