Schuldbeitritt zum Verbraucherkreditvertrag: Beginn der Widerrufsfrist 

BGH, Urteil v. 10.07.1996 

Amtlicher Leitsatz

Erklärt ein Verbraucher den Schuldbeitritt zu künftig abzuschließenden Kreditverträgen, so ist für den Beginn der Widerrufsfrist der Zeitpunkt seiner Beitrittserklärung maßgebend. 


Fundstellen:

BGHZ 133, 220
NJW 1996, 2865
BB 1996, 2006
DB 1996, 2071
JABl 1997, 179
LM § 1 VerbrKrG Nr. 6 Ungeheuer
NJ 1997, 139
WM 1996, 1781
ZIP 1996, 1657


Zentrale Probleme:

s. Anm. zu BGH NJW 2000, 3496 sowie zu BGH v. 8.11.2005 - XI ZR 34/05


Zum Sachverhalt:

Die Parteien streiten um rückständige Kaufpreisraten und Umsatzsteuer für insgesamt zwölf Sattelauflieger, die die Kl. an die Spedition M-GmbH (künftig: Spedition M) geliefert hat und für deren Bezahlung sie den Bekl. aufgrund eines Schuldbeitritts in Anspruch nimmt. Am 25. 1. 1993 schlossen die Kl. und die Spedition M eine mit "Finanzierungskaufvertrag - Rahmenvertrag -" überschriebene Vereinbarung, derzufolge die Kl. der Spedition M gemäß gesondert abzuschließenden Einzelverträgen in mehreren Teillieferungen insgesamt 106 gebrauchte Sattelauflieger verkaufen sollte. Der Kaufpreis sollte von der Kl. finanziert und - abhängig vom Zeitwert der Fahrzeuge - von der Käuferin jeweils in 33-57 Raten beglichen werden. Die anfallende Umsatzsteuer war in voller Höhe bei Übernahme der Fahrzeuge, spätestens 14 Tage nach Anzeige der Bereitstellung fällig. Der Rahmenvertrag wurde für die Spedition M vom Bekl. als deren Mitgeschäftsführer unterzeichnet. Unter der Unterschriftszeile befindet sich folgende weitere, auf den 13. 1. 1993 datierte Erklärung: "Dem Finanzierungskaufvertrag trete ich als Mitschuldner bei und erkenne die vorstehenden Bedingungen auch für mich als verbindlich an." Diesen Zusatz unterschrieb der Bekl. unter Beifügung seines Geburtsdatums und seiner Privatanschrift. In drei Einzelverträgen vom 31. 1. 1993, 28. 5. 1993 und 30. 7. 1993 verkaufte die Kl. der Spedition M insgesamt zwölf Sattelauflieger. Die monatlichen Raten beliefen sich für die erste Lieferung auf 17792,50 DM ab 1. 4. 1993 und für die zweite Lieferung auf 2541,50 DM ab 1. 6. 1993. Nach dem Einzelvertrag 03 waren monatliche Raten von 5730,24 DM ab 1. 10. 1993 zu bezahlen. Die bei Übergabe der Fahrzeuge aus der dritten Teillieferung fällige Mehrwertsteuer betrug 28364,69 DM. Ab Dezember 1993 zahlte die Spedition M die monatlichen Raten nicht mehr. Die Umsatzsteuer aus den Einzelverträgen 02 und 03 hat sie ebenfalls nicht beglichen. Mit ihrer Klage verlangt die Kl. vom Bekl. aufgrund seines Schuldbeitritts die Bezahlung der bis einschließlich April 1994 aufgelaufenen Rückstände in Höhe von insgesamt 175841,09 DM. Das LG hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das OLG hat die Berufung des Bekl. - von einer geringfügigen Herabsetzung der Verzugszinsen abgesehen - zurückgewiesen. Mit seiner Revision hat der Bekl. die vorinstanzlichen Entscheidungen insoweit angegriffen, als er auch zur Zahlung der Rückstände aus dem Einzelvertrag 03 verurteilt worden ist, so daß seine Verurteilung hinsichtlich der Forderungen aus den Verträgen 01 und 02 in Höhe von insgesamt 118825,20 DM Bestand hat. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. hat ausgeführt: Der Bekl. habe für die Kaufpreisschuld der Spedition M einzustehen. Die Auslegung der von ihm unterzeichneten Erklärung unter dem Rahmenvertrag vom 25. 1. 1993 ergebe, daß es sich hierbei nicht um eine Bürgschaftsübernahme, sondern um einen Schuldbeitritt handele; dieser beziehe sich auf die sich aus den Einzelverträgen ergebende Verpflichtung zur Begleichung der Kaufpreisschuld. Daß diese Verbindlichkeit im Zeitpunkt des Schuldbeitritts noch nicht entstanden gewesen sei, schade nicht. Jedenfalls seien die künftigen Verbindlichkeiten hinreichend bestimmbar gewesen; dies genüge. Die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes seien entgegen der Auffassung des Bekl., der sich hinsichtlich des Einzelvertrags 03 auf ein Rücktrittsrecht berufe, nicht anwendbar. Der von der Kl. gewährte Ratenkredit sei nämlich seinem Zweck entsprechend für eine bereits ausgeübte gewerbliche Tätigkeit der "Urschuldnerin" bestimmt gewesen. Die Voraussetzungen des § 1 VerbrKrG seien deshalb nicht erfüllt. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Rahmenvertrags oder des Schuldbeitritts wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) seien nicht ersichtlich.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Zutreffend - und von der Revision nicht angegriffen - ist das BerGer. davon ausgegangen, daß die dem Rahmenvertrag angefügte Erklärung des Bekl. vom 13. 1. 1993 einen Schuldbeitritt darstellt. Auch die Auslegung des BerGer., dieser Schuldbeitritt beziehe sich auf die sich aus den noch abzuschließenden Einzelverträgen ergebende Verpflichtung zur Begleichung der Kaufpreisschuld, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, vielmehr naheliegend. Auch hiergegen wendet sich die Revision nicht.
2. Nur mit Einschränkungen kann dem BerGer. jedoch insoweit gefolgt werden, als es die Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes verneint.
a) Entgegen der Auffassung des BerGer. fällt der Schuldbeitritt des Bekl. in den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes (§ 1 I VerbrKrG).
aa) Die Frage, ob es für die (entsprechende) Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag allein darauf ankommt, ob der Beitretende Verbraucher ist oder ob zusätzlich erforderlich ist, daß dies auch für den Kreditnehmer zutrifft, ist im Schrifttum umstritten und war bislang höchstrichterlich nicht geklärt. In seiner nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung vom 5. 6. 1996 (NJW 1996, 2156 = LM H. 10/1996 § 1 VerbrKrG Nr. 5, z.Veröff. in BGHZ bestimmt) hat der erkennende Senat sie in Übereinstimmung mit der h.M. in der Literatur dahin beantwortet, daß maßgebend allein die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden ist. Der Senat hat dabei vor allem auf den Schutzzweck des Gesetzes abgestellt und dargelegt, daß durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Heranziehung des Verbraucherkreditgesetzes für den Beitretenden nicht bestehen (vgl. insgesamt die Ausführungen unter II 1caa der Gründe). Danach steht im vorliegenden Fall der Umstand, daß der von der Kl. gewährte Ratenkredit für eine bereits ausgeübte gewerbliche Tätigkeit der Hauptschuldnerin bestimmt war und daß es sich bei dieser nicht um eine natürliche Person handelte, der Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes nicht entgegen.
bb) Der Bekl., auf den es mithin allein ankommt, ist Verbraucher i.S. des § 1 I VerbrKrG. Insoweit ist es ohne Bedeutung, daß er im Zeitpunkt seines Schuldbeitritts Mitgeschäftsführer und Hauptgesellschafter der Spedition M war; nach dem Inhalt des Rahmenvertrags und der künftigen Einzelverträge war der Ratenkredit nicht für eine von ihm bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt. Insbesondere sind das Halten eines GmbH-Geschäftsanteils keine gewerbliche Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung, und die Geschäftsführung einer GmbH keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit (Senat, NJW 1996, 2156 = LM H. 10/1996 § 1 VerbrKrG Nr. 5 unter II 1cbb der Gründe m.w.Nachw.).
b) Daß die Kl., die die Kaufpreisfinanzierung im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit (Anhänger-Handel und -Leasing) vorgenommen hat, als Kreditgeber i.S. des § 1 I VerbrKrG anzusehen ist, steht außer Frage.
c) Auch in sachlicher Hinsicht ist der Geltungsbereich des Gesetzes eröffnet.
aa) Der Einzelvertrag vom 30. 7. 1993, um dessen unmittelbare Rechtsfolgen es hier geht, stellt einen Kreditvertrag i.S. des § 1 II VerbrKrG dar: Sowohl in den Nrn. 2 und 3 des zugrundeliegenden Rahmenvertrags als auch in Nr. 2 des Einzelvertrags 03 und der dazu ergangenen Rechnung vom 30. 7. 1993 sind die Raten nach ihrer Berechnungsgrundlage bzw. nach Zahl und Höhe wiedergegeben. Entgeltlichkeit der Finanzierung ergibt sich schon aus den Gesamtumständen, darüber hinaus aber auch aus Nr. 2.7 des Rahmenvertrags vom 25. 1. 1993. Dort wird als Basis der maßgeblichen "Faktoren für Kaufpreis und Barwert" die "derzeitige Kapitalmarktsituation" genannt; zugleich wird eine Anpassung dieser Faktoren und eine entsprechende Änderung der Kaufpreisraten für den Fall einer Änderung der Refinanzierungsbedingungen vereinbart.
bb) Allerdings ist der Schuldbeitritt selbst kein Kreditvertrag i.S. des § 1 II VerbrKrG; denn der Beitretende erlangt selbst keinen Kredit, übernimmt vielmehr lediglich die Mithaftung für die Verpflichtung des Kreditnehmers. Jedoch ist der Schuldbeitritt einem Kreditvertrag i.S. des § 1 II VerbrKrG gleichzustellen, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Kreditvertrag in diesem Sinne handelt. Dies rechtfertigt es, auf den Schuldbeitritt - mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - das Verbraucherkreditgesetz entsprechend anzuwenden, sofern, wie hier, dessen übrige Voraussetzungen erfüllt sind (Senat, NJW 1996, 2156 = LM H. 10/1996 § 1 VerbrKrG Nr. 5 unter II 1a der Gründe).
3. Als Verbraucher, der seinen Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag erklärt hatte, konnte der Bekl. in entsprechender Anwendung des § 7 II VerbrKrG seine Verpflichtungserklärung widerrufen. Als maßgebende Frist für den Widerruf kommt hier nur die Jahresfrist des § 7 II 3 VerbrKrG in Betracht; denn der Bekl. ist entgegen der zwingenden Vorschrift des § 7 II 2 VerbrKrG weder im Zusammenhang mit der Erklärung seines Schuldbeitritts noch später - etwa bei Abschluß der Einzelverträge - von der Kl. über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Diese Frist hat der Bekl. jedoch nicht gewahrt.
a) Gem. § 7 II 3 VerbrKrG erlischt das Widerrufsrecht nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluß des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.
aa) In seiner Klageerwiderung vom 17. 6. 1994 hat der Bekl. ausdrücklich den Widerruf "für diesen Einzelvertrag vom 30. 7. 1993" erklärt. Daß diese Erklärung nicht unmittelbar an die Kl. gerichtet, sondern in einem für das Gericht bestimmten Schriftsatz enthalten war, schadet nicht (vgl. Senat, BGHZ 109, 314 (319f.) = NJW 1990, 567 = LM § 138 (Ca) BGB Nr. 19; Palandt/Putzo, BGB, 55. Aufl., § 2 HWiG Rdnr. 2). Der Schriftsatz ist dem Prozeßbevollmächtigten der Kl. am 21. 6. 1994 mitgeteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt waren die beiderseitigen Leistungen jedenfalls deshalb noch nicht vollständig erbracht, weil die Käuferin von den vereinbarten 33 Monatsraten lediglich zwei Raten und die sofort fällige Umsatzsteuer überhaupt nicht bezahlt hatte.
bb) Jedoch war seit der Abgabe der Schuldbeitrittserklärung vom 13. 1. 1993 mehr als ein Jahr vergangen. Infolgedessen war der im Schriftsatz vom 17. 6. 1994 erklärte Widerruf des Bekl. verspätet.
cc) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 II 3 VerbrKrG kommt es für den Beginn der Frist, sofern - wie hier - eine Widerrufsbelehrung nicht erfolgt ist, auf den Zeitpunkt der Abgabe der auf den Abschluß des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers an. Die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes auf den Schuldbeitritt bedeutet insoweit nur, daß die Beitrittserklärung an die Stelle der auf den Abschluß des Kreditvertrags gerichteten Willenserklärung tritt (vgl. Ulmer/Habersack, VerbrKrG, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 16). An der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Erklärung des Verbrauchers ändert sie jedoch entgegen der Auffassung der Revision nichts. Erfolgt daher der Schuldbeitritt zu einer erst künftig entstehenden Verbindlichkeit, an deren Begründung der Beitretende selbst nicht mehr beteiligt ist, so ist deren Zeitpunkt für die Frage des Fristbeginns ohne Bedeutung, weil es an einer (erneuten) Willenserklärung des Beitretenden fehlt.
dd) Auch der Schutzzweck des Gesetzes läßt eine andere Auslegung des § 7 II 3 VerbrKrG nicht zu. Zwar stärkt das Gesetz die Stellung des Verbrauchers gegenüber dem Vertragspartner, indem es seiner Entscheidungsfreiheit Vorrang vor dem Grundsatz einräumt, daß geschlossene Verträge einzuhalten sind. Dieser Schutz ist aus Gründen der Rechtssicherheit jedoch zeitlich begrenzt (Ulmer/Habersack, § 7 Rdnr. 30); insoweit unterscheidet sich das Verbraucherkreditgesetz von dem früheren Abzahlungsgesetz, das einen unbefristeten Widerruf zuließ und das Erlöschen des Widerrufsrechts erst für den Zeitpunkt vorsah, zu dem der Verkäufer die Sache geliefert und der Käufer den Kaufpreis vollständig entrichtet hatte (§ 1b II 5 AbzG).
b) Der Senat verkennt nicht, daß der Beitretende aufgrund des an seine Willenserklärung gebundenen Beginns der Widerrufsfrist unter Umständen ungünstiger gestellt ist als er stünde, wenn er seinen Schuldbeitritt erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß erklären würde. Im Einzelfall kann dies dazu führen, daß sein Widerrufsrecht erlischt, bevor die Schuld, der er beigetreten ist, entstanden ist. Hieraus kann zugleich folgen, daß die Widerrufsfrist für ihn früher abläuft als für den eigentlichen Vertragspartner, für dessen Verbindlichkeit er haftet, soweit letzterer gleichfalls dem persönlichen Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes unterfällt. Dies alles ist jedoch eine notwendige Folge des Umstands, daß die Widerrufsfrist für jeden der Beteiligten jeweils nur an dessen Willenserklärung anknüpft und von anderen Erklärungen zeitlich unabhängig ist. Diese Widerrufsfrist steht indessen auch dem Beitretenden ungeschmälert zur Verfügung, nur knüpft sie an den früheren Zeitpunkt an, zu dem er seine Willenserklärung abgegeben hat. Zudem ist derjenige, der einer künftigen Verbindlichkeit beitritt, in der Lage, die Risiken seiner Willenserklärung abzuschätzen; denn die Wirksamkeit des Schuldbeitritts zu einer künftigen Verbindlichkeit setzt voraus, daß diese genügend bestimmt bezeichnet ist (Senat, LM KRG 2 Nr. 2 = WM 1959, 16 unter B III 4b).
c) Das Widerrufsrecht des Bekl. erlosch demnach hinsichtlich sämtlicher von der Spedition M künftig abzuschließender Einzelverträge ein Jahr nach Abgabe seiner Schuldbeitrittserklärung, mithin am 13. 1. 1994. Der am 17. 6. 1994 erklärte Widerruf des Schuldbeitritts zu dem Einzelvertrag 03 vom 30. 7. 1993 war daher verspätet und unwirksam. Der Bekl. haftet deshalb auch für die sich aus diesem Vertrag ergebende Kaufpreisschuld in voller Höhe. 



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