Schuldbeitritt zum Verbraucherkreditvertrag, Reichweite des Formerfordernisses
BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98 - OLG Naumburg, LG Stendal
Fundstelle:

NJW 2000, 3496 f
JuS 2000, 1223 (Emmerich)


Zentrale Probleme:

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage der Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag. Schuldbeitritt ist die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte, aber nach § 305 BGB unzweifelhaft mögliche rechtsgeschäftliche Begründung einer Gesamtschuld, bei welcher der neue Schuldner (der Beitretende) neben den alten Schuldner tritt, der Gläubiger also einen weiteren Schuldner erhält. Im Gegensatz zu gesetzlich geregelten Schuldübernahme (§§ 414 ff BGB) wird der bisherige Schuldner also nicht aus seiner Verpflichtung entlassen. Da der Gläubiger dadurch lediglich begünstigt wird, kann ein solcher Schuldbeitritt auch ohne Mitwirkung des Gläubigers durch einen Vertrag zwischen dem Altschuldner und dem Neuschuldner geschlossen werden. Ein solcher Vertrag ist ein Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 BGB. Möglich ist auch ein Beitritt durch Vertrag zwischen Neuschuldner und Gläubiger.
Da der Schuldbeitritt nicht von der Definition des Kreditvertrags in § 1 II VerbrKrG erfaßt ist, kommt im Falle des Schuldbeitritts zu einem Kreditvertrag i.S.v. § 1 II VerbrKrG nur eine analoge Anwendung in Betracht. Diese bejaht der BGH in ständiger Rechtsprechung: Da der Schuldbeitretende ja lediglich Schuldner eines Kreditvertrages wird ohne die Rechte daraus zu erwerben, sei er mindestens ebenso schutzwürdig wie der Hauptschuldner (s. BGHZ 133, 71). Damit bedarf der Schuldbeitritt grundsätzlich derselben Form wie der entsprechende Kreditvertrag, d.h. es müssen auch die durch § 4 VerbrKrG vorgeschriebenen Pflichtangaben vorhanden sein, der Schuldbeitretende hat ein (eigenes) Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG, welches vom evtl. Widerrufsrecht des Altschuldners vollkommen unabhängig ist (eigener Fristlauf!). Bei Formmängeln ist  eine Heilung nach § 6 II VerbrKrG ausgeschlossen, weil der Beitretende ja nichts ausgezahlt bekommt.
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Anwendbarkeit des VerbrKrG auch für die Pflichtangaben nach § 4 I S. 4 VerbrKrG gelten. Hier könnte man argumentieren, daß der Beitretende diese Angaben, die den Vergleich mit anderen Kreditkonditionen gewähren sollen, nicht braucht, da er nicht vor der Alternative mehrerer Kredite steht. Der BGH betont hingegen die Warnfunktion auch dieser Angaben und bejaht auch die analoge Anwendbarkeit dieser Regelungen.

Beachte:
 

Bei der Frage des persönlichen Anwendungsbereiches (Verbrauchereigenschaft) kommt es beim Schuldbeitritt allein auf die Person des Beitretenden an. Wenn dieser Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist, ist der persönliche Anwendunsgbereich des VerbrKrG (§ 1 I VerbrKrG) auch dann eröffnet, wenn der Hauptschuldner Unternehmer war und daher für den Kreditvertrag selbst das VerbrKrG gar nicht galt. Das gleiche gilt, wenn für den Kreditvertrag das VerbrKrG aus sachlichen Gründen nicht galt, weil etwa eine Bereichsausnahme eingreift (vgl. dazu etwa BGH NJW 1997, 1442: Schuldbeitritt zu einem Existenzgründungsdarlehen i.S.v. § 3 I Nr. 2 VerbrKrG). Auch ist - wie bereits angemerkt - das Widerrufsrecht ein eigenes des Beitretenden und von Frist und Ausübung eines evtl. Widerrufsrechts des ursprünglichen Schuldners unabhängig (s. dazu etwa BGHZ 133, 220 für den Fall des Schuldbeitritts zu einem zukünftigen Kreditvertrag). Diesen vollkommen richtigen Grundsatz nennt der BGH den sog. Grundsatz der Einzelbetrachtung. Der IX. Zivilsenat hat diesen übrigens bei der Frage der Anwendbarkeit des HtWiG auf Bürgschaften vollkommen übergangen (s. dazu BGH NJW 1998, 2356 ff sowie Lorenz NJW 1998, 2937 ff). S. dazu auch BGH v. 8.11.2005 - XI ZR 34/05

Zur Anwendung des VerbrKrG auf eine Vertragsübernahme vgl. BGH NJW 1999, 2664 = BGHZ 142, 23.
Zur Nichtanwendbarkeit des VerbrKrG auf Bürgschaften vgl. EuGH NJW 2000, 1323.

Zur Vertiefung: Emmerich JuS 2000, 1223 (Erläuterung der vorliegenden Entscheidung)
Zum Überblick: Lorenz/Riehm, Jus-Lern CD ZivilR I Rn. 250 (Schuldbeitritt); 342 (Anwendungsbereich des VerbrKrG).

© sl


Amtl. Leitsatz:

Der Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Kreditvertrag erfüllt nur dann das Schriftformerfordernis, wenn der Beitretende vor Begründung der Mithaftung über alle Kreditkonditionen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG informiert wird.


Tatbestand:

Der Kläger macht als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der B. Bauunternehmen GmbH (im folgenden: Schuldnerin) Ansprüche aus einer von dem Beklagten für die Schuldnerin übernommenen Mithaftung geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Februar 1994 beantragte die Schuldnerin bei der G. für A. mbH (im folgenden: G.) einen Kredit über 166.338,20 DM netto zur Finanzierung des Erwerbs von Transportfahrzeugen. Das Antragsformular enthielt hinsichtlich des Zinssatzes die Angabe: "Zinsen 7,0%", nicht aber eine Angabe des effektiven Jahreszinses. Der Beklagte, der an der Schuldnerin mit einem Gesellschaftsanteil von 12% beteiligt war, unterzeichnete den Darlehensvertrag als Mitschuldner. Die G. zahlte die Darlehenssumme vereinbarungsgemäß aus und erhielt als weitere Sicherheit die Transportfahrzeuge übereignet.

Nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens im Dezember 1995 verwertete die G. die sicherungsübereigneten Fahrzeuge und erzielte dabei einen Kaufpreis von 109.250 DM. Im April 1996 schloß sie das Darlehenskonto unter Anrechnung des Erlöses auf einen Kreditsaldo von 107.116,65 DM ab und zahlte das Restguthaben an den Kläger.

Der Kläger ist der Ansicht: Die vom Beklagten übernommene Mithaftung stelle ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen dar, so daß er durch die Tilgung des Darlehens haftendes Gesellschaftskapital zurückerhalten habe. Der Beklagte hält dem vor allem entgegen, der Schuldbeitritt habe zu keiner Zeit eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt. Außerdem genüge der Schuldbeitritt wegen der unterbliebenen Angabe des effektiven Jahreszinses nicht den Schriftformerfordernissen des Verbraucherkreditgesetzes und sei daher nichtig.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 107.116,65 DM zuzüglich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision des Klägers antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.).

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NZG 1999, 30 veröffentlicht ist, hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten sei nicht gegeben. Dabei könne offenbleiben, ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der §§ 32 a, 32 b GmbHG erfüllt seien oder die §§ 30, 31 GmbHG das Klagebegehren rechtfertigten. Der Schuldbeitritt sei nämlich wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e) VerbrKrG nach § 6 Abs. 1, Alt. 2 VerbrKrG nichtig, so daß ein wirksames eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen nicht vorliege. Der Schuldbeitritt gehöre zu den Kreditverträgen. Der Beklagte sei bei Abgabe der unbeschränkten Mithaftungserklärung auch Verbraucher gewesen. Seine Minderheitsbeteiligung an der Schuldnerin habe ihn nicht zu einem Kaufmann oder Gewerbetreibenden werden lassen. Zu einer Heilung des Formmangels sei es mangels Auszahlung der Kreditmittel an den Beklagten persönlich nicht gekommen.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Der Schuldbeitritt des Beklagten ist wegen Nichtangabe des effektiven Jahreszinses im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e) VerbrKrG gemäß § 6 Abs. 1, Alt. 2 VerbrKrG (analog) i.V. mit § 125 BGB nichtig. Einer Anwendung der Regeln über das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen ist damit die Grundlage entzogen.

1. Das Berufungsgericht hat auf den Schuldbeitritt zu Recht das Verbraucherkreditgesetz angewandt.

Zwar ist der Schuldbeitritt seinem Wesen nach selbst kein Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Er ist aber nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 71, 74 f.; 133, 220, 222 f.; 134, 94, 97; 138, 321, 325; Senatsurteile vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663, 664 (= NJW 1997, 1442) und 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, WM 1997, 710; BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001), der die Revision ausdrücklich zustimmt, einem Kreditvertrag gleichzustellen, wenn es sich - wie hier - bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag handelt. Zwar wurde das Darlehen von der Schuldnerin zu gewerblichen Zwecken aufgenommen. Maßgebend sind insoweit aber allein die persönlichen Verhältnisse des Beitretenden zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung (BGHZ 133, 71, 76 f; 134, 94, 97; Senatsurteile vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95 und 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, jeweils aaO; BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, aaO). Der Beklagte war - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - auch Verbraucher, da das Halten eines GmbH-Anteils keine gewerbliche Tätigkeit, sondern reine Vermögensverwaltung darstellt (vgl. BGHZ 133, 71, 74 f.; 133, 220, 222 f).

2. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Schuldbeitritt sei wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e) VerbrKrG nichtig. Sie ist der Meinung, es sei unberücksichtigt geblieben, daß das Verbraucherkreditgesetz auf den Schuldbeitritt eines Verbrauchers lediglich entsprechend angewendet werden könne. Dies sei von entscheidender Bedeutung, weil die Angabe des effektiven Jahreszinses ausschließlich dazu diene, dem Kreditnehmer einen Vergleich mit konkurrierenden Angeboten während der Widerrufsfrist des § 7 VerbrKrG zu ermöglichen. Für eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e) VerbrKrG fehle deshalb die notwendige Wertungsbasis. Dieser Betrachtungsweise folgt der Senat nicht.

a) Ob der Schuldbeitritt nur dann wirksam ist, wenn der Kreditgeber den Verbraucher vor Abgabe der Mithaftungserklärung über alle wesentlichen Kreditkonditionen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG informiert, oder ob auf bestimmte Pflichtangaben im Hinblick auf ihren individuellen Schutzzweck verzichtet werden kann, ist vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden. Der erkennende Senat hat die Frage in der zitierten Entscheidung vom 12. November 1996 (BGHZ 134, 94, 98) ausdrücklich offengelassen. Zwar hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 26. Mai 1999 (BGHZ 142, 23, 28 ff = NJW 1999, 2664) dargelegt, daß die im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung vorgenommene Übernahme eines Finanzierungsleasingvertrages dem Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG nur dann genügt, wenn die schriftliche Übernahmevereinbarung des Verbrauchers den Inhalt des zu übernehmenden Vertrages vollständig wiedergibt. Dies schließt aber nicht aus, daß an die Formwirksamkeit einer Schuldmitübernahme weniger strenge Anforderungen zu stellen sind. In der Literatur werden dazu unterschiedliche Ansichten vertreten.

b) Ausgehend davon, daß die entsprechende Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf den Schuldbeitritt oder vergleichbare Vereinbarungen eine Verbrauchereigenschaft auch des Hauptschuldners voraussetze, ist nach der Ansicht von Ulmer (Ulmer/Timmann, Festschrift Rowedder S. 503, 517, 520 f.; MünchKomm/Ulmer, 3. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 16) zu unterscheiden: Diene die Formvorschrift vor allem der Warnung und dem Schutz vor übereilten und unüberlegten Entscheidungen, so müsse sie grundsätzlich auch dem Beitretenden zugute kommen. Hierzu gehörten alle Angaben, die Aufschluß über die Höhe der Zahlungsverpflichtung, aber auch über die Zahlungsweise geben. Dagegen könne auf die Pflichtangaben verzichtet werden, die - wie vor allem § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e) VerbrKrG - lediglich den Vergleich mit den Konditionen anderer Kreditgeber ermöglichen sollten. Für den Beitretenden stehe in diesem Falle der Inhalt des Kreditvertrages zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung fest; die Wahl zwischen verschiedenen Angeboten sei ihm verschlossen. Ein Verstoß gegen diese Formvorschriften löse daher für den Schuldbeitritt nicht die Nichtigkeitsfolge des § 6 Abs. 1, Alt. 2 VerbrKrG aus. Dem haben sich weitere Autoren (Habersack EWiR 1997, 237, 238; Kurz DNotZ 1997, 552, 556 f.; ähnlich Kabisch WM 1998, 535, 540) im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung angeschlossen.

c) Dagegen beurteilt die in der Literatur herrschende Meinung die Rechtslage anders. Unter Berücksichtigung dessen, daß der Beitretende, ohne einen eigenen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta zu besitzen, das wirtschaftliche Risiko des Kreditgeschäfts im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners allein zu tragen habe, sei sein Schutzbedürfnis nicht geringer als das eines Verbrauchers, der durch den Abschluß eines Kreditvertrages belastet wird. Eine Beschränkung des Schriftformerfordernisses auf bestimmte Pflichtangaben sei daher verfehlt (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. § 4 VerbrKrG Rdn. 19; Metz, VerbrKrG § 1 Rdn. 28, § 4 Rdn. 10; Hagena, Drittschutz im Verbraucherkreditrecht S. 40 ff.; Edenfeld JZ 1997, 1034, 1038; von Westphalen MDR 1997, 307, 309; ders. DB 1998, 295, 299 f.; Artz VuR 1997, 227, 228 f.; Hadding WuB I E 2. § 6 VerbrKrG 1.97; Wolf LM § 1 VerbrKrG Nr. 7; vgl. auch Bülow, VerbrKrG 3. Aufl. § 1 Rdn. 114).

d) Der erkennende Senat entscheidet die Streitfrage dahin, daß an die Formwirksamkeit des Schuldbeitritts grundsätzlich dieselben strengen Anforderungen zu stellen sind wie an den Kreditvertrag selbst.

Allerdings ist aus der entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG nicht denknotwendigerweise auf eine Analogiefähigkeit sämtlicher Pflichtangaben zu schließen. Indes sind gesetzliche Formvorschriften im Bereich des bürgerlichen Rechts grundsätzlich strikt einzuhalten. Dies gilt in besonderem Maße für das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG, das Informations- und Warnfunktion für den Verbraucher hat und ihm die Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts erleichtern will (vgl. BGHZ 142, 23, 33 m.w.Nachw.). Dem wird ein Schuldbeitritt nur dann gerecht, wenn dem Beitretenden bei Abgabe der Mithaftungserklärung sämtliche Kreditkonditionen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG klar und deutlich vor Augen geführt werden, damit er erkennen kann, auf was er sich einläßt.

Zwar hat die Angabe des effektiven Jahreszinses - wie die Pflichtangaben überhaupt - im wesentlichen die Aufgabe, dem Verbraucher einen Konditionenvergleich zu ermöglichen, auf den es dann nicht mehr ankommt, wenn eine schon bestehende Schuld übernommen oder einer bereits begründeten Schuld beigetreten wird. Darin erschöpft sich aber der Schutzzweck der Angabe des effektiven Jahreszinses, die vom Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 11/5462, S. 19) für den "wichtigsten Bestandteil der Verbraucheraufklärung" gehalten wurde, nicht. Die Angabe des effektiven Jahreszinses soll den Verbraucher insbesondere in Gestalt eines einzigen, nach festen Regeln (vgl. § 4 Abs. 2 VerbrKrG) zu ermittelnden Prozentsatzes des Nettokreditbetrages über die mit dem Darlehen einhergehende jährliche Gesamtbelastung und damit über dessen "Preis" unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Kosten informieren (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 19; von Rottenburg, in: von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, VerbKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 118). Außerdem soll die Angabe des effektiven Jahreszinses gemeinsam mit der Angabe des Zinssatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d) VerbrKrG den Verbraucher vor dem Irrtum bewahren, es handele sich bei dem Nominalzins um die effektive Zinsbelastung. Nichts spricht dagegen, daß diese Informations- und Warnfunktionen auch den Beitretenden vor übereilten und unüberlegten Willenserklärungen bewahren können. Die Möglichkeit, daß einzelne Beitretende nicht an einer vorvertraglichen Aufklärung über den effektiven Jahreszins oder andere Kreditkonditionen interessiert sind, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, weil die Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 und 2 VerbrKrG nach ihrer Zielsetzung auf die typischen Verhältnisse und nicht auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers im konkreten Einzelfall abheben (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 19).

Es wäre schließlich auch ein Wertungswiderspruch und mit dem Prinzip der Rechtssicherheit nur schwer zu vereinbaren, wenn bei einer dreiseitigen Vereinbarung über die Vertragsübernahme durch einen Verbraucher sämtliche Formerfordernisse des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG erfüllt sein müssen (siehe BGHZ 142, 23, 28 ff.), für den Schuldbeitritt aber bestimmte Erfordernisse nicht gelten sollen. Zwar bewirkt die Schuldmitübernahme lediglich eine Sicherung der Hauptschuld. Es entsteht keine gleichgründige, paritätische Verpflichtung, sondern die Schuldverhältnisse basieren auf unterschiedlichen Zweckbestimmungen (Ehmann, Die Gesamtschuld S. 336, 337). Dies ist aber für die hier interessierende Frage kein relevanter Gesichtspunkt. Vielmehr ist es gerade die Bereitschaft des Beitretenden, die unbeschränkte Mithaftung ohne eine Gegenleistung des Kreditgebers zu übernehmen, die ihn bei wertender Betrachtung genauso schutzwürdig erscheinen läßt, als wenn er den betreffenden Darlehensvertrag selbst abgeschlossen hätte oder im Wege einer Vertragsübernahmevereinbarung an die Stelle des ursprünglichen Kreditnehmers getreten wäre.

3. Der Formmangel ist nicht geheilt worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 134, 94, 98 f.; Senatsurteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, WM 1997, 710; Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001) setzt eine entsprechende Anwendung der Heilungsvorschrift im Sinne des § 6 Abs. 2 VerbrKrG - wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - grundsätzlich voraus, daß die Kreditmittel an den Beitretenden ausgezahlt werden. Daran fehlt es hier. Andere Umstände oder Verhältnisse, die für eine Heilung des Formfehlers sprechen könnten, sind nicht zu erkennen und werden von der Revision nicht aufgezeigt.

III.

Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen.