Amtlicher Leitsatz
1. Das Verbraucherkreditgesetz ist auf den Schuldbeitritt
zu einem Kreditvertrag entsprechend anwendbar.
2. Die entsprechende Anwendung setzt nicht
voraus, daß neben dem Beitretenden auch der Kreditnehmer Verbraucher
ist.
BGHZ 133, 71
NJW 1996, 2156
LM H. 10/1996 § 1 VerbrKrG Nr. 5
MDR 1996, 890
WM 1996, 1258
ZIP 1996, 1209
Zentrale Probleme:
s. Anm. zu BGH NJW 2000, 3496 sowie zu BGH v. 8.11.2005 - XI ZR 34/05.
Durch Vertrag vom 28. 8./18. 9. 1991 leaste die Bekl. zu 1, eine GmbH, vertreten durch die Bekl. zu 2, ihre Mehrheitsgesellschafterin und damalige Alleingeschäftsführerin, von der Kl. einen fabrikneuen Lastkraftwagen IVECO 130-13 A mit Zubehör. Der Vertrag sah bei Netto-Anschaffungskosten von 123683 DM und einer Laufzeit von 43 Monaten eine Vorauszahlung von 30000 DM, monatliche Leasingraten von 2127,64 DM und die Verpflichtung der Leasingnehmerin vor, das Fahrzeug auf Verlangen der Leasinggeberin zu einem Restwert von 37110 DM (jeweils zzgl. Mehrwertsteuer) zu erwerben. Auf dem Vertragsformular heißt es unter den Unterschriftszeilen für "Leasinggeber" (links) und "Leasingnehmer" (rechts) auf der linken Seite: "Hiermit übernehme(n) ich/wir neben dem Leasingnehmer die gesamtschuldnerische Mithaftung gegenüber der B-GmbH F. (= Kl.) für alle Ansprüche aus diesem Vertrag." Rechts davon (unter der Unterschriftszeile für den "Leasingnehmer") befindet sich eine weitere Zeile für eine "Unterschrift". Die Bekl. zu 2 hat sowohl hier als auch in der darüber befindlichen Zeile unterschrieben. Die Bekl. zu 1, die das Fahrzeug am 2. 9. 1991 übernahm, leistete neben der Vorauszahlung lediglich die Leasingraten für die Monate September bis Dezember 1991. Mit Schreiben vom 29. 1. 1992 teilte die Bekl. zu 2 als "Geschäftsführer" unter der Firma der Bekl. zu 1 der Kl. mit, daß "wir aus dem am 18. 9. 1991 geschlossenen Leasingvertrag zurücktreten (möchten)", da es der Bekl. zu 2 "aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich (ist), ihren Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag gerecht zu werden". Mit Schreiben vom 27. 3. 1992 kündigte die Kl. das Vertragsverhältnis fristlos. Zugleich begehrte sie von der Bekl. zu 1 Schadensersatz in Höhe von 102202,35 DM. Eine Ablichtung dieses Schreibens übersandte die Kl. mit Schreiben vom 31. 3. 1992 der Bekl. zu 2 unter Hinweis auf die von dieser übernommene gesamtschuldnerische Mithaftung und mit der Aufforderung, für die Erfüllung der Schadensersatzforderung Sorge zu tragen. Nach Verkauf des Lastkraftwagens für 42500 DM (ohne Mehrwertsteuer) hat die Kl. durch Mahnbescheid die Bekl. als Gesamtschuldner auf Zahlung von 60380,99 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Bekl. zu 2 hat am 12. 8. 1992 für sich und die Bekl. zu 1 Widerspruch eingelegt. Im Verlaufe des sich anschließenden Rechtsstreits haben die Parteien insbesondere darüber gestritten, ob die Bekl. zu 2 wirksam die gesamtschuldnerische Mithaftung für die Verpflichtungen der - inzwischen in Liquidation befindlichen - Bekl. zu 1 aus dem Leasingvertrag übernommen hat. Das LG hat dies gem. § 3 AGBG verneint und die Klage gegen die Bekl. zu 2 durch Teilurteil abgewiesen. Die Berufung der Kl. ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgte die Kl. ihr Klagebegehren gegen die Bekl. zu 2 weiter, hatte damit aber keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. hat ausgeführt:
Die Übernahme der Mithaftung für die
Ansprüche der Kl. gegen die Bekl. zu 1 aus dem Leasingvertrag vom
28. 8./18. 9. 1991 durch die Bekl. zu 2 sei zwar entgegen der Ansicht des
LG nicht gem. § 3 AGBG, wohl aber nach § 7 I, II VerbrKrG unwirksam.
Allerdings falle der Schuldbeitritt nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich
des Verbraucherkreditgesetzes, weil er sich mangels Eintritts des Beitretenden
in die Rechte des Kreditnehmers nicht als Inanspruchnahme eines entgeltlichen
Kredits i.S. des § 1 II VerbrKrG darstelle. Auf den Schuldbeitritt
seien die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes aber entsprechend
anzuwenden. Der Beitretende sei noch schutzwürdiger als der Kreditnehmer,
weil er allein mit den Pflichten des Kreditvertrags belastet werde, ohne
an seinen Vorteilen teilzuhaben. Die Analogie müsse auch auf den hier
vorliegenden Fall erstreckt werden, daß der Kreditvertrag im Hinblick
auf die Person des Kreditnehmers und den Verwendungszweck des Kredits dem
Verbraucherkreditgesetz nach dessen § 1 I selbst nicht unterfalle.
Demgemäß sei der Schuldbeitritt der Bekl. zu 2 entsprechend
§ 7 I, II VerbrKrG nicht wirksam geworden, weil sie ihre diesbezügliche
Willenserklärung fristgerecht innerhalb der mangels Widerrufsbelehrung
einjährigen Widerrufsfrist des § 7 II 3 VerbrKrG widerrufen habe.
Der Widerruf sei auch ohne Verwendung dieses Worts in dem Schreiben vom
29. 1. 1992 und darüber hinaus in dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid
der Kl. zu sehen.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen
Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Übernahme der gesamtschuldnerischen
Mithaftung für alle Ansprüche der Kl. gegen die Bekl. zu 1 aus
dem Leasingvertrag vom 28. 8./18. 9. 1991 durch die Bekl. zu 2 ist nicht
bereits gem. § 11 Nr. 14a AGBG unwirksam. Diese Vorschrift findet
zwar in dem - hier vorliegenden - Fall des formularmäßigen Schuldbeitritts
eines Abschlußvertreters zu den vertraglichen Pflichten des Vertretenen
Anwendung (BGHZ 104, 95 (100) = NJW 1988, 1908 = LM § 11 Ziff. 14
AGBG Nr. 1). Die Übernahme der Mithaftung durch die Bekl. zu 2 beruht
hier jedoch auf einer ausdrücklichen und gesonderten Erklärung
(vgl.BGHZ 104, 232 (237f.) = NJW 1988, 2465 = LM § 1 AGBG Nr. 12).
Das BerGer. hat zu Recht angenommen, daß der Schuldbeitritt der Bekl.
zu 2 nicht wirksam geworden ist, weil die Bekl. zu 2 ihre hierauf gerichtete
Willenserklärung in entsprechender Anwendung von § 7 I, II VerbrKrG
rechtzeitig vor Ablauf der einjährigen Widerrufsfrist widerrufen hat.
1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß
das BerGer. das Verbraucherkreditgesetz auf den Schuldbeitritt der Bekl.
zu 2 zu den Verpflichtungen der Bekl. zu 1 aus dem Leasingvertrag entsprechend
angewandt hat. Nach § 1 I VerbrKrG gilt dieses Gesetz - soweit im
vorliegenden Fall von Bedeutung - für "Kreditverträge" zwischen
einem "Kreditgeber" und einem "Verbraucher". Diese drei Voraussetzungen
sind hier zu bejahen.
a) Allerdings ist der Schuldbeitritt selbst kein
Kreditvertrag i.S. des § 1 II VerbrKrG; insbesondere ist er keine
"sonstige Finanzierungshilfe" im Sinne dieser Vorschrift (a.A. Bülow,
VerbrKrG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 43a; Zahn, DB 1992, 1029 (1031)). Ein
Kreditvertrag setzt nach § 1 II VerbrKrG einen "entgeltlichen Kredit"
voraus. Das gilt unabhängig davon, ob der Kredit in der Form eines
Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe
gewährt wird. Einen Kredit erlangt der Beitretende aber selbst dann
nicht, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem er beitritt, um einen Kreditvertrag
handelt. Denn der Beitretende übernimmt lediglich die Mithaftung für
die Verpflichtungen des Kreditnehmers aus diesem Vertrag, ohne jedoch dessen
Anspruch gegen den Kreditgeber auf Auszahlung des Kredits zu erlangen.
Insoweit unterscheidet sich der Schuldbeitritt von der Vertragsübernahme,
bei der der Übernehmende nicht nur die Pflichten des Übertragenden
übernimmt, sondern auch in dessen Rechte eintritt (Ulmer/Timmann,
in: Festschr. f. Rowedder, S. 503 (510); Ulmer/Habersack, VerbrKrG, 2.
Aufl., § 1 Rdnr. 34; Westermann, in: MünchKomm, 3. Aufl., §
1 VerbrKrG Rdnr. 34). Der Schuldbeitritt ist jedoch einem Kreditvertrag
i.S. des § 1 II VerbrKrG gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag,
zu dem der Beitritt erfolgt, um einen Kreditvertrag handelt. Das Verbraucherkreditgesetz
regelt die Beteiligung Dritter auf seiten des Kreditnehmers nicht. Die
Lücke ist im Fall des Schuldbeitritts zu einem Kreditvertrag durch
eine entsprechende Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes zu schließen.
Das erfordert der vom Gesetz bezweckte Verbraucherschutz. Im Falle des
Schuldbeitritts zu einem Kreditvertrag ist das Schutzbedürfnis des
Beitretenden nicht geringer, sondern eher größer als das des
Kreditnehmers, weil der Beitretende trotz voller Mitverpflichtung keine
Rechte gegen den Kreditgeber erlangt, insbesondere keinen Anspruch auf
Auszahlung des Kredits hat. Aber auch aus der Sicht des Kreditgebers ist
die entsprechende Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes gerechtfertigt,
weil er durch den Schuldbeitritt einen weiteren Schuldner für den
Kreditvertrag erhält (Ulmer/Timmann, in: Festschr. f. Rowedder, S.
503 (511); Ulmer/Habersack, § 1 Rdnr. 34; vgl. auch OLG Stuttgart,
NJW 1994, 867 (868) = WM 1994, 977). Danach ist hier auf den Schuldbeitritt
der Bekl. zu 2 zu den Verpflichtungen der Bekl. zu 1 aus dem Leasingvertrag
mit der Kl. das Verbraucherkreditgesetz entsprechend anzuwenden, weil der
Leasingvertrag ein Kreditvertrag i.S. des § 1 II VerbrKrG ist. Hierzu
gehören, wie sich aus § 3 II Nr. 1 VerbrKrG ergibt, insbesondere
Finanzierungsleasingverträge. Um einen solchen handelt es sich nicht
nur bei einem Vollamortisationsvertrag, sondern auch bei dem - hier vorliegenden
- Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers. Es macht
keinen Unterschied, ob der Leasinggegenstand allein durch die Leasingraten
oder teils durch diese, teils durch den Ausgleich des kalkulierten Restwerts
seitens des Leasingnehmers voll amortisiert wird (Senat, NJW 1996, 2033
(unter II 1b aa), z. Veröff. in BGHZ bestimmt; Wolf/Eckert, Hdb. d.
gewerblichen Miet-, Pacht- und LeasingR, 7. Aufl., Rdnrn. 2160f.).
b) Daß die Kl. Kreditgeber i.S. des §
1 I VerbrKrG ist, weil sie den Leasingvertrag mit der Bekl. zu 1 in Ausübung
ihrer gewerblichen Tätigkeit als Leasing-GmbH abgeschlossen hat, steht
auch ohne diesbezügliche Feststellung des BerGer. außer Frage.
c) Die Bekl. zu 2 ist auch Verbraucher i.S. des
§ 1 I VerbrKrG.
aa) Nach dieser Vorschrift ist der Verbraucher
eine natürliche Person, es sei denn, daß der Kredit nach dem
Inhalt des Vertrags für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder
selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist. Insoweit ist
im Schrifttum streitig, ob es für die (entsprechende) Anwendung des
Verbraucherkreditgesetzes auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag
allein darauf ankommt, daß der Beitretende Verbraucher ist (so Bülow,VerbrKrG,
§ 1 Rdnr. 43a; Groß, FLF 1993, 132 (134); Lwowski/Peters/Gößmann,
VerbrKrG, 2. Aufl., S. 51; Graf v. Westhalen,Der Leasingvertrag, 4. Aufl.,
Rdnr. 234; ders., BB 1993 Beil. 8, 19f.; Zahn, DB 1992, 1029 (1031); vgl.
auch Erman/Klingsporn/Rebmann, BGB, 9. Aufl., § 1 VerbrKrG Rdnr. 44),
oder ob zusätzlich erforderlich ist, daß auch der Kreditnehmer
Verbraucher ist (so Drescher, VerbrKrG u. Bankenpraxis, Rdnrn. 34f.; Ulmer/Timmann,
in: Festschr. f. Rowedder, S. 503 (511); Ulmer/Habersack, § 1 Rdnr.
34). Nach der letztgenannten Auffassung wäre hier die (entsprechende)
Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes schon deswegen ausgeschlossen,
weil die Bekl. zu 1 als GmbH keine natürliche Person ist. Diese Auffassung
vermag indessen nicht zu überzeugen. Auf den "Verwendungszweck des
Kredits" (Drescher,Rdnrn. 34f.) kommt es schon deswegen nicht an, weil
der Schuldbeitritt - neben dem Kreditvertrag zwischen dem Kreditnehmer
und dem Kreditgeber - ein selbständiges Schuldverhältnis zwischen
dem Beitretenden und dem Kreditgeber begründet (so zutreffend Graf
v. Westphalen, BB 1993 Beil. 8, 19 (20)) und daher der Zweck des Schuldbeitritts
maßgeblich ist. Der Verwendungszweck des Kredits hat dagegen lediglich
Bedeutung für die "Verbraucher"-Eigenschaft des Kreditnehmers. Ob
diese neben der des Beitretenden erforderlich ist, gilt es aber gerade
erst zu klären. Da Kreditvertrag und Schuldbeitritt hierzu zwei unterschiedliche
Verträge sind, trifft es ferner nicht zu, daß "ein Kreditvertrag
i.S. des § 1 II VerbrKrG "gespalten" wird und ein und derselbe Vertrag
nach unterschiedlichen rechtlichen Kriterien beurteilt wird, etwa hinsichtlich
Schriftform, Vertragsinhalt, Kündigungsvoraussetzungen" (Drescher,
Rdnrn. 34f.). Auch davon, daß von dem Kreditgeber ohne "schwerwiegende
Gefährdung der Rechtssicherheit" kaum erwartet werden könne,
daß er nachträglich noch für den Beitretenden festzustellen
habe, ob dieser nach seinen individuellen Absichten unter die Schutzvorschriften
des Verbraucherkreditgesetzes falle oder nicht (Ulmer/Timmann, in: Festschr.
f. Rowedder, S. 503 (511); vgl. auch Ulmer/Habersack,§ 1 Rdnrn. 33,
34), kann keine Rede sein. Dem Kreditgeber wird es i.d.R. unschwer durch
schlichte Befragung des Beitretenden möglich sein festzustellen, ob
der Schuldbeitritt für dessen bereits ausgeübte gewerbliche oder
selbständige berufliche Tätigkeit erfolgt. Dies ist ihm im Hinblick
darauf, daß er durch den Schuldbeitritt einen zusätzlichen Schuldner
erhält, auch zuzumuten. Die Bevorzugung der Interessen des Kreditgebers
vor denen des Verbrauchers stünde im übrigen im Widerspruch zu
dem vom Verbraucherkreditgesetz bezweckten Verbraucherschutz. So würde
etwa auch die nicht berufstätige Ehefrau eines Kreditnehmers, die
die Mithaftung für dessen gewerblich genutzten Kredit übernimmt,
dem Schutz des Verbraucherkreditgesetzes entzogen. Der Korrektur dieses
"unbefriedigenden Ergebnisses" durch Heranziehung der Rechtsprechung zur
sittenwidrigen Kreditbesicherung über § 138 BGB (Ulmer/Timmann,
in: Festschr. f. Rowedder, S. 503 (509); Ulmer/Habersack, § 1 Rdnr.
33, jew. z. gesamtschuldnerischen Mitverpflichtung mehrerer Kreditnehmer)
bedarf es nicht, wenn beim Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag die (entsprechende)
Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes nur von der "Verbraucher"-Eigenschaft
des Beitretenden, nicht auch der des Kreditnehmers abhängig gemacht
wird.
bb) Die Bekl. zu 2, auf die es danach hier allein
ankommt, ist Verbraucher i.S. des § 1 I VerbrKrG. Sie ist eine natürliche
Person. Ihr Schuldbeitritt zu den Verpflichtungen der Bekl. zu 1 aus dem
Leasingvertrag mit der Kl. ist ungeachtet dessen, daß sie seinerzeit
Mehrheitsgesellschafterin und Alleingeschäftsführerin der Bekl.
zu 1 war, nach dem Inhalt des Vertrags nicht für ihre bereits ausgeübte
gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt.
Insbesondere sind das Halten eines GmbH-Geschäftsanteils keine gewerbliche
Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung und die Geschäftsführung
einer GmbH keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche
Tätigkeit (Graf v. Westphalen, BB 1993, Beil. 8, 19 (20); a.A. ohne
Begründung Godefroid, BB 1994, Beil. 6, 16; zur fehlenden Kaufmannseigenschaft
des GmbH-Geschäftsführers vgl. auch BGHZ 104, 95 (98) = NJW 1988,
1908 = LM § 11 Ziff. 14 AGBG Nr. 1). Eine analoge Gleichbehandlung
mit einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit,
die zur Nichtanwendung des Verbraucherkreditgesetzes führen würde,
kommt nicht in Betracht. Das Verbraucherkreditgesetz ist vielmehr nach
der Begründung des Gesetzes (BT-Dr 11/5462, S. 17) im Zweifel anzuwenden.
Die Befürchtungen der Revision hinsichtlich negativer Folgen für
die Kreditfähigkeit einer GmbH sind nicht gerechtfertigt. Die (entsprechende)
Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes schließt einen Schuldbeitritt
des Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH zu deren
Kreditvertrag nicht aus. Er muß lediglich gemäß dem Gesetz
behandelt, insbesondere ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht
belehrt werden.
2. Findet nach alledem das Verbraucherkreditgesetz
auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag entsprechende Anwendung,
hat der Beitretende, mithin hier die Bekl. zu 2, ein eigenes Widerrufsrecht
nach § 7 VerbrKrG (BGH, NJW 1994, 1726 = LM H. 9/1994 § 1b AbzG
Nr. 29 = WM 1994, 1022 (unter I); Ulmer/Habersack, § 7 Rdnr. 20, jew.
m.w. Nachw., allg. M.). Soweit das BerGer. hier in dem Schreiben vom 29.
1. 1992 und darüber hinaus in dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid
der Kl. einen wirksamen, insbesondere fristgerechten Widerruf der Bekl.
zu 2 gesehen hat, erhebt die Revision keine Einwendungen und bestehen auch
sonst keine Bedenken.