NJW 1999, 2664
BGHZ 142, 23
JZ 2000, 577
WM 1999, 1412
ZIP 1999, 1169
vgl. dazu Martinek, Derivativer und originärer
Verbraucherschutz bei der Vertragsübernahme, JZ 2000, 551 ff.
zu den Einzelproblemen vgl. auch:
BGH NJW 1998, 531 (Anfechtung
der Vertragsübernahme)
BGH NJW 1998, 1637
(Anwendbarkeit des VerbrKrG auf Leasingverträge)
Zentrale Probleme:
s. Anm. zu BGH NJW 2000, 3496
1. Das Verbraucherkreditgesetz ist auf die Übernahme
eines Kreditvertrags durch einen Verbraucher jedenfalls dann entsprechend
anwendbar, wenn die Vertragsübernahme im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung
zustande kommt (im Anschluß an BGHZ 129, 371 = NJW 1995, 2290 = LM
H. 10/1995 § 1b AbzG Nr. 31).
2. Auf eine nach dem Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes
vereinbarte Übernahme eines Finanzierungsleasingvertrags durch einen
Verbraucher ist das Verbraucherkreditgesetz auch dann entsprechend anwendbar,
wenn der übernommene Leasingvertrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
abgeschlossen worden ist und auch nicht in den sachlichen Anwendungsbereich
des Abzahlungsgesetzes fiel (Fortführung von BGHZ 129, 371 = NJW 1995,
2290)
3. Eine Vertragsübernahmevereinbarung
genügt dem Schriftformerfordernis des § 4 11 VerbrKrG nicht,
wenn die schriftliche Übernahmeerklärung des Verbrauchers nicht
den Inhalt des zu übernehmenden Vertrags wiedergibt.
Die Kl., eine Leasinggesellschaft, schloß
am 29. 11. 1990 mit H einen Leasingvertrag über einen Pkw BMW 750
i. Die Vertragslaufzeit wurde mit 42 Monaten, die jährliche Fahrleistung
mit 40000 Kilometer vereinbart. Der Fahrzeugwert ist mit 129 900 DM angegeben.
Als Zahlungen des Leasingnehmers waren 42 Leasingraten zu je 2200 DM einschließlich
MwSt. vorgesehen. Zusätzlich garantierte der Leasingnehmer den für
den Zeitpunkt des Vertragsablaufs kalkulierten Restwert des Fahrzeugs von
66 992,11 DM zzgl. MwSt. Eine etwaige Differenz zwischen diesem Betrag
und dem geschätzten Netto-Händlereinkaufspreis hat der Leasingnehmer
nach den Vertragsbedingungen zu erstatten. Einen Erwerb des Fahrzeugs durch
den Leasingnehmer schließt der Vertrag aus. In der Folgezeit wandte
sich der Bekl. an die für die Leasinggeberein handelnde BMW Bank-GmbH
(kurz: Bank) wegen einer Übernahme des Leasingvertrags. Die Bank übersandte
ihm mit Schreiben vom 28. 1. 1991 eine von ihr vorformulierte Übernahmeerklärung
mit der Bitte, diese zu unterzeichnen und zurückzusenden. Unter dem
6. 2. 1991 unterzeichneten Hund der Bekl. die Erklärung, die ansch1ießend
an die Bank zurückgesandt wurde. Diese bestätigte mit Schreiben
vom 20. 2. 1991 dem Bekl. gegenüber den Eingang der Übernahmeerklärung
und die Höhe der Leasingraten für die restliche Vertragslaufzeit.
Die Übernahmeerklärung bestimmt u. a:
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. hat die Klage bis auf einen Teilbetrag
von 3600 DM für begründet gehalten und dazu im wesentlichen ausgeführt:
Der Bekl. schulde der Kl. aus dem am 6. 2. 1991 übernommenen Leasingvertrag
Zahlung von 74939,46 DM. Er habe die Vertragsübernahme nicht wirksam
angefochten, denn es fehle an einem nach § 119 BGB beachtlichen Irrtum.
Der Bekl. habe die Unkenntnis des genauen Inhalts des Leasingvertrags,
in dessen Rechte und Pflichten er eingetreten sei, bewußt in Kauf
genommen und die Vertrags-übernahme erklärt, ohne sich im einzelnen
über Art und Umfang der vertraglichen Verpflichtungen zu informieren.
Wer in dieser Weise bewußt eine Erklärung abgebe, deren Tragweite
er nicht kenne, könne sich grundsätzlich nicht nachträglich
auf seine Unwissenheit berufen. Die Anfechtung scheitere zudem an §
121 BGB,weil sie allein gegenüber der Kl., nicht jedoch gegenüber
H, dem Partner des Übernahmevertrags, erklärt worden sei und
diesem gegenüber auch nicht mehr unverzüglich erklärt werden
könne.
Aus dem somit wirksam übernommenen Leasingvertrag
schulde der Bekl. der Kl. neben den rückständigen Leasingraten
für die Monate März bis. Mai 1994 in Höhe von zusammen 6280,78
DM Zahlung eines Wertausgleichs von 68072,18 DM. Nach dem Ergebnis des
im Berufungsrechtszug eingeholten Sachverständigengutachtens sei der
Händlereinkaufswert des Fahrzeugs allerdings mit 9000 DM statt der
vom LG angenommen 5400 DM anzusetzen, so daß die Klage in Höhe
des Differenzbetrags von 3600 DM unbegründet sei. Die von der Kl.
beanspruchten Sicherstellungskosten von 586,50 DM habe der Bekl. als Verzugsschaden
zu ersetzen, weil er nicht substantiiert vorgetragen habe, auf welche Weise
die Kl. nach dem Verkehrsunfall über den Verbleib des Fahrzeugs unterrichtet
worden sei.
II. Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das BerGer. ist zunächst zu Recht davon
ausgegangen, daß vertragliche Ansprüche der Kl. nicht durch
die von dem Bekl. erklärte Anfechtung der Vertragsübernahme ausgeschlossen
sind. Es fehlt schon an der Darlegung eines nach § 119 BGB beachtlichen
Irrtums des Bekl. Seine Vorstellung, der übernommene Leasingvertrag
sei ein solcher mit Kilometerabrechnung und ohne Restwertgarantie des Leasingnehmers,
ist insbesondere kein Inhaltsirrtum im Sinne des Gesetzes. Ein solcher
Irrtum liegt dann vor, wenn der äußere Tatbestand der Erklärung
dem Willen des Erklärenden entspricht, dieser aber über Bedeutung
oder Tragweite der Erklärung irrt (Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl.,
§ 119 Rdnr. 11). Einem derartigen Irrtum ist der Bekl. nach seiner
eigenen Darstellung nicht erlegen. Sein Wille war darauf gerichtet, den
zwischen der Kl. und H bestehenden Leasingvertrag zu übernehmen. Damit
deckt sich der Inhalt der von ihm abgegebenen Willens-erklärung. Die
Fehlvorstellung über die nähere Ausgestaltung des übernommenen
Vertrags ist ein nach § 119 BGB grundsätzlich unbeachtlicher
Irrtum im Beweggrund (naher Palandt/Heinrichs, § 119 Rdnr. 17 m. w.
Nachw.).
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
(§ 123 BGB) macht der Bekl. nicht geltend. Eine Täuschung über
den Vertragsinhalt durch die Kl. selbst hat er auch nicht behauptet. Äußerungen
des ursprünglichen Leasingnehmers H und von Mitarbeitern des Autohauses
B GmbH, die der Bekl. in diesem Zusammenhang anführt, müßte
die Kl. sich nur dann zurechnen lassen, wenn diese Personen bei Abgabe
der täuschenden Erklärung mit Wissen und Wollen der Kl. als deren
Vertrauenspersonen oder Repräsentanten aufgetreten sind (Senat, NJW
1989, 287 = LM § 123 BGB Nr. 70 = WM 1988, 1669 [unter II 4 m.w. Nachw.])
oder wenn die Kl. die Täuschung kannte oder kennen mußte (§
123 II 1 BGB). Dergleichen ist weder festgestellt noch vom Bekl. vorgetragen
worden. Es bedarf daher keines näheren Eingehens auf die Frage, unter
welchen Voraussetzungen eine dreiseitige Vertragsübernahme wegen arglistiger
Täuschung angefochten werden kann (vgl. dazu BGHZ 137, 256 [260 ff.]
= NJW 1998, 531 = LM H. 4/1998 § 123 BGB Nr. 79).
2. Das BerGer. hat aber nicht gesehen, daß
auf die Vertragsübernahme des Bekl. nach dem bislang festgestellten
Sachverhalt (näher unten zu c) die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes
entsprechende Anwendung finden und daß die Übernahmevereinbarung
nicht dem Schriftformerfordernis nach § 4 11 VerbrKrG genügt.
a) Die Formbedürftigkeit der Vertragsübernahme
ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß die Formbedürftigkeit
einer Vertragsübernahme nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats
(BGHZ 65, 49 [52] = NJW 1975, 1653 = LM § 566 BGB Nr. 23; BGHZ 72,
394 [397] = NJW 1979, 369 = LM § 566 BGB Nr. 24) dem Formerfordernis
des übernommenen Vertrags folgt. Danach wäre eine Formbedürftigkeit
gegeben, wenn bereits der übernommene Leasingvertrag dem Schriftformerfordernis
des § 4 I 1 VerbrKrG unterläge. Das ist indessen nicht der Fall.
Der Leasingvertrag zwischen der Kl. und H ist am 29. 11. 1990, also vor
Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes am 1. 1. 1991 abgeschlossen
worden. Gem. Art. 9 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung
der ZPO und anderer Gesetze vom 17. 12. 1990 (BGBI I, 2840) ist auf derartige
Altverträge das bisherige Recht weiterhin anzuwenden (Senat, BGHZ
129, 371 [374] =NJW 1995, 2290 = LM H. 10/1998 § ib AbzG Nr.31 m.w.
Nachw.). Hinsichtlich des Leasingvertrags vom 29. 11. 1990 könnte
daher allenfalls das Schriftformerfordernis des § 1 a AbzG eingreifen.
Das Abzahlungsgesetz fand aber nach der Rechtsprechung des Senats nur auf
solche Leasingverträge Anwendung, die verdeckte Abzahlungsgeschäfte
darstellten. Ein verdecktes Abzahlungsgeschäft hat der Senat angenommen,
wenn ein Leasingvertrag bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise darauf abzielte,
die Wirkungen eines Kaufs zu erreichen. Dafür ist entscheidend, ob
der Vertrag aus der Sicht des Leasingnehmers die Übertragung der Sachsubstanz
nach Ablauf der Mietzeit zum Endziel hat, ob der Leasingnehmer also damit
rechnen kann, daß ihm bei störungsfreiem Verlauf die Sache endgültig
verbleibt (vgl. im einzelnen Wolf/Eckert, Hdb. d. gewerbl. Miet-, Pacht-
u. LeasingR, 7. Aufl., Rdnrn. 2107 ff. m. w. Nachw.). Diese Voraussetzung
ist dann zu bejahen, wenn dem Leasingnehmer vertraglich ein Erwerbsrecht
eingeräumt ist oder wenn während der vorgesehenen Vertragslaufzeit
ein völliger Verzehr des Gebrauchswerts eintritt (näher Wolf/Eckert,
Rdnrn. 2110 ff., 2121 ff. m.w. Nachw.). An beidem fehlt es hier. Ein Erwerb
des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer ist vertraglich ausgeschlossen. In
einer Vertragslaufzeit von 42 Monaten wird der Gebrauchswert des - hochwertigen
- Leasingfahrzeugs nicht völlig aufgezehrt.
b) Auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung
(BGHZ 129, 371 = NJW 1995, 2290 = LM H. 10/1995 § 1 b AbzG Nr. 31)
ist die Vertragsübernahmevereinbarung aber deswegen formnichtig, weil
sie selbst dem Schriftformerfordernis des § 4 I 1 VerbrKrG unterliegt.
aa) Nach der genannten Senatsentscheidung finden
auf die Übernahme eines Kreditvertrags, die nach Inkrafttreten des
Verbraucherkreditgesetzes mit einem Verbraucher vereinbart worden ist,
die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, auch wenn der Kreditvertrag
als solcher bereits vor dem 1. 1.1991 geschlossen worden ist (BGHZ 129,
371 [378] = NJW 1995, 2290 = LM H. 10/1995 § 1 b AbzG Nr. 31). Das
Schutzbedürfnis des Übernehmers ist nicht geringer als das eines
Verbrauchers, der durch den Abschluß eines Kreditvertrags belastet
wird. Entscheidend ist daher die erstmalige Begründung einer solchen
Kreditverpflichtung für den Übernehmer. Er genießt Verbraucherschutz
in dem Umfang, in dem der Gesetzgeber solchen im Zeitpunkt der Begründung
seiner Verpflichtung zur Verfügung stellt (Senat, BGHZ 129, 371 [378
f.] = NJW 1995, 2290 = LM H. 19/1995 § 1 b AbzG Nr. 31). Diese Ausführungen
beziehen sich unmittelbar zwar nicht auf das Schriftformerfordernis des
§ 4 I VerbrKrG, sondern auf die Frage, ob. dem Übernehmer unter
den. genannten Umständen ein eigenes Widerrufsrecht nach § 7
VerbrKrG zusteht, die Vertragsübernahme als solche also bis zum Ablauf
der Widerrufsfrist schwebend unwirksam ist. Beiden Fragestellungen vorgelagert
ist indessen die Frage der Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes,
die der Senat bejaht hat. Daran wird festgehalten.
bb) Der Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes
auf den hier gegebenen Fall steht nicht entgegen, daß der von dem
Bekl. übernommene Leasingvertrag, wie bereits ausgeführt, weder
in den zeitlichen Geltungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes noch in
den sachlichen Anwendungsbereich des Abzahlungsgesetzes fällt. Entscheidend
ist allein, ob die Kreditverpflichtung, in die ein Verbraucher nach dem
Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes durch Vertragsübernahme
eintritt, nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht den Verbraucherschutzbestimmungen
unterliegt, ob sie also ihrer Art nach in den sachlichen Anwendungsbereich
des Verbraucherkreditgesetzes gehört (Senat, BGHZ 129, 371 [378 f.]
= NJW 1995, 2290 = LM H. 10/1995 § 1 b AbzG Nr. 31). Die sich hieraus
u. U. ergebenden "Friktionen" sind nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ
129, 371 [379f:] = NJW 1995, 2290 = LM H. 10/1995 § 1b AbzG Nr. 31)
hinzunehmen. Entscheidend ist daher, ob der von dem Bekl. übernommene
Leasingvertrag inhaltlich die Voraussetzungen erfüllt, von denen die
Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf Finanzierungsleasingverträge
abhängt (dazu Senat, NJW 1996, 2033 = LM H. 10/1996 § 1 VerbrKrG
Nr.4 = WM 1996, 1146; NJW 1998, 1637 = LM H. 8/1998 § 1 VerbrKrG Nr.
10 = WM 1998, 928). Das ist bei dem Leasingvertrag vom 29. 11. 1990, einem
auf Vollamortisation angelegten Finanzierungsleasingvertrag mit Restwertgarantie,
der Fall.
cc) Das Schrifttum differenziert, was die Frage
der entsprechenden Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf Schuld-
oder Vertragsübernahmevereinbarungen angeht, durchweg danach, welche
rechtliche Konstruktion die Beteiligten gewählt haben. Eine Vertragsübernahme
kann entweder durch dreiseitige Vereinbarung zwischen dem ausscheidenden,
dem verbleibenden und dem eintretenden Teil oder aber durch zweiseitigen
Vertrag zwischen dem ausscheidenden und dem eintretenden unter Zustimmung
des verbleibenden Teils vereinbart werden (Senat, BGHZ 72, 394 [396] =
NJW 1979, 369 = LM § 566 BGB Nr. 24; BGHZ 96, 302 [308] = NJW 1986,
1162 = LM SteuerberatungsG Nr. 27 m. w. Nachw.). Da § 1 II VerbrKrG
einen Vertrag zwischen einem Kreditgeber und einem Verbraucher voraussetzt
und es an einem solchen fehlt, wenn die Vertragsübernahme nur zweiseitig
zwischen dem ausscheidenden und dem übernehmenden Verbraucher vereinbart
wird und der Kreditgeber lediglich zugestimmt, wird die entsprechende Anwendbarkeit
des Verbraucherkreditgesetzes regelmäßig nur für Fälle
der Vertragsübernahme durch dreiseitige Vereinbarung bejaht (Bülow,
VerbrKrG, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 62, § 4 Rdnr. 29; ders., ZIP 1997,
400 [403 f.]; Volmer, WM 1999, 209 [211 ff.]; Ulmer, in: MünchKomm,
3. Aufl., § 4 VerbrKrG Rdnr. 15 [für die gleichgelagerte Frage
bei der privativen Schuldübernahme]; Graf v. Westphalen/Emmerich/v.
Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 79; Soergel/Häuser,
BGB, 12. Aufl., § 4 VerbrKrG Rdnr. 11 [beide ebenfalls für den
Fall der Schuldübernahme]; wohl auch Palandt/Putzo, § 1 VerbrKrG
Rdnr. 10). Zweiseitige Übernahmevereinbarungen sollen hiernach nur
in Umgehungsfällen (§ 18 5. 2 VerbrKrG) in den Anwendungsbereich
des Gesetzes fallen (Bülow, § 1 Rdnr. 60; ders., ZIP 1997, 400
[403]; Ulmer, in: MünchKomm 4VerbrKrG Rdnr. 15 m. w. Nachw.; Soergel/Häuser
§ 4 VerbrKrG Rdnr. 11; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 13. Bearb., §
1 VerbrKrG Rdnr. 22). Ob dieser Unterscheidung zu folgen ist, bedarf im
Streitfall keiner Entscheidung. Die hier vereinbarte Vertragsübernahme
ist nämlich in Gestalt einer dreiseitigen Vereinbarung unter vertraglicher
Beteiligung der Kl., vertreten durch die Bank, zustande gekommen. Zwar
trägt die formularmäßige Übernahmeerklärung vom
6. 2. 1991 nur die Unterschriften des ursprünglichen Leasingnehmers
H und des Bekl. Inhaltlich handelt es sich indessen bei dieser Übernahmeerklärung
nicht nur um eine Vereinbarung zwischen den Unterzeichnern des Formulars,
sondern vielmehr um ein an die Leasinggeberin gerichtetes Angebot auf Abschluß
einer dreiseitigen Vertragsübernahmevereinbarung. Nach Nr. 1 5. 1
"beantragt" der Übernehmer gegenüber der Leasinggeberin, in den
Leasingvertrag einzutreten. Im darauffolgenden Satz ist von einer "Annahmebestätigung"
durch die Leasinggeberin die Rede. Nr. 2 des Formulartexts enthält
Erklärungen der Unterzeichner "für den Fall der Antragsannahme"
durch die Leasinggeberin. Nr. 7 macht die Wirksamkeit der Übernahme
von der schriftlichen "Bestätigung" durch die Vertreterin der Leasinggeberin
abhängig. Entscheidend für eine vertragliche Beteiligung der
Leasinggeberin spricht schließlich, daß diese den Inhalt der
"Übernahmeerklärung" vorgegeben, dem Bekl. auf dessen Bitte hin
die Erklärung übersandt und um Rückgabe nach Unterzeichnung
derselben gebeten hatte. Jedenfalls bei einer Gesamtbetrachtung der aufgezeigten
Umstände ergibt sich, daß die Vertragsübernahme hier durch
dreiseitige Vereinbarung vollzogen werden sollte.
Der Senat ist an einer eigenen Beurteilung der
Vertragsbeziehungen der an der Übernahme des Leasingvertrages Beteiligten
nicht gehindert. Zwar geht das BerGer. offenbar davon aus, daß die
Übernahme des Leasingvertrags zwischen dem Bekl. und H vereinbart
wurde und die Leasinggeberin hierzu die Genehmigung erteilt hat (§
415 BGB). Eine eigene Auslegung hat das BerGer. jedoch nicht vorgenommen,
weil es die Möglichkeit, daß im gegebenen Fall eine dreiseitige
Vertragsbeziehung zwischen den Beteiligten bestehen könnte nicht gesehen
hat. Im übrigen ist der Senat an die gegenteilige Auffassung des BerGer.
deswegen nicht gebunden, weil das BerGer. sich mit den aufgezeigten Umständen
nicht auseinandergesetzt und damit wesentlichen Tatsachenstoff unbeachtet
gelassen hat (vgl. z. B. BGHZ 114,138 [145] =NJW 1991, 3148 = LM H. 1/1992
§ 489 HGB Nr. 3).
c) Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen,
daß der Bekl. bei Abschluß der Vertragsübernahmevereinbarung
Verbraucher i. S. des § 1 I VerbrKrG war. Die von der Bank nach Ablauf
des Leasingvertrages an den Bekl. gerichteten Abrechnungsschreiben vom
12./13. 9. 1994 sind zwar an "Firma W & Partner" adressiert. Für
den maßgeblichen Zeitpunkt der Vertragsübernahme (Februar 1991)
ist indessen weder festgestellt noch von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten
Kl. (Senat, NJW 1996, 2367 = LM H. 10/1996 § 535 BGB Nr. 153 = WM
1996, 1688 [unter II 2]) vorgetragen worden, das Leasingfahrzeug sei nach
dem Inhalt der Vertragsübernahmevereinbarung für eine bereits
ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit
des Bekl. bestimmt gewesen. Auch aus den vorgelegten Schriftstücken
ergibt sich dafür kein Anhaltspunkt.
3. a) Die Vertragsübernahmevereinbarung zwischen
der Kl., dem ursprünglichen Leasingnehmer H und dem Bekl. genügt
dem Schriftformerfordernis des § 4 I 1 VerbrKrG schon deswegen nicht,
weil die für Verträge geltenden Schriftformerfordernisse des
§ 126 II BGB nicht erfüllt sind. Danach muß bei einem Vertrag
die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen (§
126 II 1 BGB), oder es müssen über den Vertrag mehrere gleichlautende
Urkunden aufgenommen und jeweils die für die andere Partei bestimmte
Urkunde unterzeichnet werden (§ 126 II 2 BGB). An beidem fehlt es
hier. Die formularmäßige "Übernahmeerklärung" trägt
nur die Unterschriften des ursprünglichen Leasingnehmers H und des
Bekl. Die vorausgegangenen und nachfolgenden Schreiben der Kl. an den Bekl.
vom 28. 1. und vom 20. 2. 1991 vermögen die fehlende Unterzeichnung
der ,,Übernahmeerklärung" durch die Kl. nicht zu ersetzen. Die
Bestimmung des § 4 I 2 VerbrKrG, wonach der Form genügt ist,
wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt- schriftlich
erklärt werden, ist erst nachträglich mit Wirkung vom 1. 5. 1993
in das Gesetz eingefügt worden. Kreditverträge, die davor abgeschlossen
worden sind, bedürfen noch der form nach der allgemeinen Bestimmung
des § 126 II BGB (Senat, NJW 1997, 3169 =
LM H. 3/1998 § 1 VerbrKrG Nr. 9 = WM 1997, 2000 [unter II 2b aa] m.w.
Nachw.; Bülow, § 4 Rdnr. 55).
b) Die Schriftform des § 4 I 1 VerbrKrG ist
aber auch deswegen nicht gewahrt, weil keines der von dem Bekl. unterzeichneten
Schriftstücke den Inhalt des zu übernehmenden Leasingvertrags
wiedergibt. Das Schriftformerfordernis des § 4 1 VerbrKrG hat vor
allem Informations- und Warnfunktion für den Verbraucher (Bülow,
§ 4 Rdnr. 32; Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, § 4
Rdnr. 2). Dem wird eine Vertragsübernahmevereinbarung nur dann gerecht,
wenn dem Übernehmer der Inhalt des zu übernehmenden Vertrages
vollständig vor Augen geführt wird, damit er erkennen kann, worauf
er sich mit der Vertragsübernahme einläßt. Vertragsübernahmevereinbarungen,
durch die ein Verbraucher Verpflichtungen aus einem Kreditvertrag übernimmt,
unterliegen, wie bereits ausgeführt wurde, deswegen dem Schriftformerfordernis
des § 4 I 1 VerbrKrG, weil der zu übernehmende Kreditvertrag
im Verbraucherschutzinteresse formbedürftig ist und ein Verbraucher,
der in einen bestehenden Kreditvertrag eintritt, nicht minder schutzbedürftig
ist als ein anderer, der derartige Verpflichtungen durch Abschluß
eines Kreditvertrags unmittelbar begründet. Ist aber der Grad der
Schutzbedürftigkeit in beiden Fällen der gleiche, so können
an die Erfüllung des Schriftformerfordernisses, das diesen Schutz
bezweckt, im Falle einer Vertragsübernahme grundsätzlich keine
geringeren inhaltlichen Anforderungen gestellt werden als im Falle des
Abschlusses eines Kreditvertrags mit einem Verbraucher.
4. Der Formmangel ist nicht geheilt worden.
a) Die Vorschrift des § 6 II VerbrKrG, die
eine Heilung für den Fall vorsieht, daß der Verbraucher das
Darlehen empfängt oder den Kredit in Anspruch nimmt - das ist hier
der Fall, denn das Leasingfahrzeug ist dem Bekl. für die gesamte Vertragsdauer
überlassen worden -, findet gem. § 3 II Nr. 1 VerbrKrG auf Finanzierungsleasingverträge
keine Anwendung. Dieser Ausschluß muß konsequenterweise auch
für die Heilung der Formnichtigkeit einer Vertragsübernahmevereinbarung
in bezug auf einen Finanzierungsleasingvertrag gelten, deren Formbedürftigkeit
daraus hergeleitet wird, daß der übernommene Vertrag ein nach
§ 4 1 1 VerbrKrG formbedürftiger Kreditvertrag ist.
b) Im Schrifttum wird eine Heilung formnichtiger
Finanzierungsleasingverträge für den Fall erwogen, daß
der formnichtige Vertrag von beiden Seiten vollständig erfüllt
ist (Ulmer, in: MünchKomm, § 3 Rdnr. 22, § 4 Rdnr. 26 tn.
w. Nachw.; abl. Bülow, § 3 Rdnr. 74; Graf v. Westphalen/Emmerich/v.Rottenburg,
§ 3 Rdnr. 70). Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung, denn der
von dem Bekl. übernommene Leasingvertrag ist nicht von beiden Seiten
vollständig erfüllt worden. Der Bekl. hat die letzten Leasingraten
und den von der Kl. geforderten Wertausgleich nicht bezahlt.
5. Der Umstand, daß der Bekl. das Leasingfahrzeug
nahezu über die gesamte Laufzeit des Vertrags genutzt hat, könnte
indessen zur Folge haben, daß er sich der Kl. gegenüber nicht
auf den Formmangel der Vertragsübernahme berufen kann.
a) Ein Mangel der durch Gesetz vorgeschriebenen
Form kann zwar nur ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung
unbeachtlich sein. In der Rechtsprechung des BGH ist ein solcher Ausnahmefall
aber dann bejaht worden, wenn eine Partei sich unter Berufung auf den Formmangel
ihrer Verpflichtung entziehen will, obwohl sie längere Zeit aus dem
nichtigen Vertrag Vorteile gezogen hat (BGHZ 121, 224 [233] = NJW 1993,
1126 = LM H. 3/1993 § 766 BGB Nr. 26; Senat, NJW 1997, 3169 = LM H.
3/1998 § 1 VerbrKrG Nr. 9 = WM 1997, 2000 [unter II 2 d]). So liegt
es hier.
b) Allerdings könnten für die Entscheidung
über den Einwand aus Treu und Glauben noch besondere Umstände
des Falles von Bedeutung sein, die von dem Bekl. vorgetragen sind, zu denen
es aber bisher an Feststellungen des BerGer. fehlt. Die Revision beruft
sich im Zusammenhang mit dem behaupteten Irrtum des Bekl. auf dessen Vorbringen,
ihm sei von einem Mitarbeiter der Firma B-GmbH vor der Übernahmeerklärung
vom 6. 2. 1991 gesagt worden, der Leasingvertrag enthalte ausschließlich
eine sogenannte Kilometerabrechnung auf der Grundlage einer jährlichen
Fahrleistung von maximal 40000 km; er, der Bekl., sei daher davon ausgegangen,
daß sich seine Erklärung -nicht auf einen Leasingvertrag beziehe,
der eine Restwertabrechnung zum Gegenstand habe. Handelte der Bekl. bei
Abschluß der Übernahmevereinbarung in dem bei ihm durch Täuschung
hervorgerufenen Irrtum, der zu übernehmende Leasingvertrag sei ein
solcher mit Kilometer-abrechnung und ohne Restwertgarantie, so stellt sich
die Frage, ob er nicht jedenfalls seiner Inanspruchnahme aus der Restwertgarantie
den Einwand der Formnichtigkeit entgegenhalten kann, ohne sich treuwidrig
zu verhalten. Insoweit bedarf es daher näherer Sachaufklärung.
III. Mit der gegebenen Begründung kann das
angefochtene Urteil mithin keinen Bestand haben. Eine abschließende
eigene Sachentscheidung ist dem erkennenden Senat verwehrt, weil es hierzu,
wie soeben (unter II 5 b) dargelegt, weiterer tatrichterlicher Feststellungen
bedarf. Von einer abschließenden Entscheidung über die- hiervon
nicht betroffenen Teile der Klage-forderung sieht der Senat ab, weil es
sachdienlich erscheint, die nach § 242 BGB zu treffende Entscheidung
insgesamt dem Tatrichter zu überlassen. Alternativ hierzu wird das
BerGer. zu prüfen haben, in welchem Umfang das Klagebegehren mit Erfolg
auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen des Bereicherungs-, des Delikts- und
des Eigentumsrechts gestützt werden kann. Auch insoweit kommt eine
abschließende Sachentscheidung durch den erkennenden Senat nicht
in Betracht, weil den Parteien zunächst Gelegenheit gegeben werden
muß, ihren Sachvortrag unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten zu
ergänzen.