Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes
auf Bürgschaften
BGH, Urt. v. 14. 5. 1998 - IX ZR 56/95
Amtl. Leitsatz:
Ein Bürgschaftsvertrag, der zur Absicherung
einer Verbindlichkeit geschlossen wird, die der Hauptschuldner im Rahmen
seiner Erwerbstätigkeit eingegangen ist, ist kein Geschäft i.
S. des § 1 I HWiG. Dasselbe gilt, wenn der Hauptschuldner die durch
die Bürgschaft gesicherte Verbindlichkeit zwar als Verbraucher, jedoch
nicht im Rahmen eines Haustürgeschäfts eingegangen ist.
Fundstellen:
BGHZ 139, 21
NJW 1998, 2356
ZfBR 1998, 250
LM H. 9 / 1998 HWiG Nr. 31
EuZW 1998, 511
BB 1998, 1441
DB 1998, 1553
WM 1998, 1388
ZIP 1998, 1144
Vgl. dazu auch Lorenz NJW 1998, 2937 ff
sowie nunmehr BGH v. 10.1.2006 - XI ZR 169/05 sowie
BGH v. 2.5.2007 - XII ZR 109/04.
Nach heutiger Rechtslage ist die
Entscheidung überholt, s.
BGH v. 22.9.2020 - XI ZR 219/19.
Zum Sachverhalt:
Der Bekl. übernahm durch schriftliche Erklärung
vom 11. 9. 1992 die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Verbindlichkeiten
seiner Eltern gegenüber der Kl. (einer Bank) bis zum Höchstbetrag
von 100 000 DM. Der Vater des Bekl. betrieb ein Bauunternehmen, für
das die Kl. u. a. einen Kontokorrentkredit eingeräumt hatte. Zur Abgabe
der Bürgschaftserklärung kam es im Hause der Eltern des Bekl.
die ein Angestellter der Kl. nach telefonischer Absprache mit der Mutter
des Bekl. aufgesucht hatte. Über ein Recht, die Bürgschaftserklärung
zu widerrufen, wurde der Bekl. nicht belehrt. Im Mai 1993 kündigte
die Kl. alle den Eltern des Bekl. eingeräumten Kredite, die sich damals
insgesamt auf mehr als 1,6 Mio. DM beliefen, mit sofortiger Wirkung. Die
Kl. hat den Bekl. auf Zahlung eines Teilbetrags von 50000 DM aus der Bürgschaft
in Anspruch genommen. Der Bekl. hat die Bürgschaftserklärung
nach den Bestimmungen des Häustürgeschäftewiderrufsgesetzes
(HWiG) widerrufen. Er hat Widerklage auf Feststellung erhoben, daß
der Kl. auch über den eingeklagten Betrag hinaus keine Ansprüche
aus der Bürgschaft gegen ihn zustünden. Das LG hat der Klage
stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat umgekehrt
entscheiden. Mit der Revision erstrebte die Kl. die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils. Der erkennende Senat hat den EuGH um Vorabentscheidung
ersucht (NJW 1996, 930 = LM H. 6/1996 HWiG Nr. 22); die Entscheidung des
EuGH vom 17.3.1998 ist abgedruckt in NJW 1998, 1295. Die Revision hatte
Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
1. Das BerGer. hat einen Anspruch der Kl. aus der
Bürgschaftserklärung des Bekl. mit der Begründung verneint,
dieser habe den Bürgschaftsvertrag nach den Vorschriften des Haustürgeschäftewiderrufsgesetzes
wirksam widerrufen. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden;
jenes Gesetz ist auf einen Bürgschaftsvertrag von der Art, wie er
hier geschlossen worden ist, nicht anwendbar.
1. Der Senat hat in früheren Urteilen entschieden,
daß die Bürgschaft kein auf eine entgeltliche Leistung gerichteter
Vertrag i.S. des § 1 I HWiG sei, weil sie eine. eigene, von derjenigen
des Schuldners verschiedene, einseitig übernommene Verbindlichkeit
des Bürgen begründe (BGHZ 113, 287 [288] = NJW 1991, 975 = LM
HWiG Nr. 6; NJW 1991, 2905 = LM HWiG Nr. 8 = WM 1991, 1210 [1211]). Dagegen
sind im Schrifttum Einwände erhoben worden, die u.a. darauf gestützt
worden sind, daß Art. 11 der Richtlinie 577/85/EWG vom 20.12.1985
betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen (ABlEG Nr. L 372/31) auch Bürgschafts-
und andere Sicherungsverträge in den von ihr gewährten Mindestschutz
einbeziehe. Diese Ansicht hat auch der XI. Zivilsenat des BGH in seinen
Urteilen vom 9. 3. 1993 (NJW 1993, 1594 = LM H. 7/1993 HWiG Nr. 12 = WM
1993, 683 [684]) und vom 26. 9. 1995 (BGHZ 131, 1 = NJW 1996, 55 = LM H.
2/1996 HWiG Nr. 18/19 [zur Sicherungsgrundschuld) vertreten.
2. Der erkennende Senat hat im Rahmen des jetzigen
Rechtsstreits durch Beschluß vom 11. 1. 1996 (NJW 1996, 930 = LM
H. 6/1996 HWiG Nr. 22 = WM 1996, 384) dem EuGH gem. Art. 177 III EWGV die
Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der Bürgschaftsvertrag deutschen
Rechts, der zwischen einem Kreditinstitut und einer hierbei nicht im Rahmen
einer selbständigen Erwerbstätigkeit handelnden natürlichen
Person geschlossen und durch den eine Forderung des Kreditinstituts gegen
einen Dritten abgesichert wird, zu den von der genannten Richtlinie erfaßten
Verträgen gehört.
Der Senat hat in dem Vorlagebeschluß im
einzelnen dargelegt, daß weder der Wortlaut des § 1I HWiG noch
der im Gesetz und seiner Entstehungsgeschichte zum Ausdruck gekommene Schutzzweck
dafür sprächen, Bürgschaftsverträge in den Regelungsbereich
des Gesetzes einzubeziehen. Die Bürgschaft sei als Sicherungsmittel
keine Gegenleistung für den Kredit. Der Schutzzweck des Gesetzes beschränke
sich, soweit sich das dessen Wortlaut und seiner Entstehungsgeschichte
entnehmen lasse, auf die Abnehmer von Waren und Dienstleistungen, zu denen
der Bürge nicht gehöre. Gehe er seine Verpflichtung in Form eines
"Haustürgeschäfts" ein, so könne er zwar auch besonderen
Gefahren ausgesetzt sein; diese seien aber vom Grundsatz her anderer Art
als diejenigen, denen die Zielpartner von Waren- und Dienstleistungsanbietern
ausgesetzt seien. Im Gesetzgebungsverfahren sei offenbar nicht daran gedacht
worden, Bürgen und andere Sicherungsgeber in den Kundenschutz des
Haustürgeschäftewiderrufsgesetzes einzubeziehen. Der Senat hat
es aber, wie er in dem Vorlagebeschluß weiter zum Ausdruck gebracht
hat, trotz dieser Gesichtspunkte für möglich gehalten, im Wege
der richtlinienkonformen Auslegung Bürgschaftsverträge einzubeziehen,
soweit die Richtlinie vom 20. 12. 1985 in diesem Sinne zu verstehen sein
sollte.
Der EuGH hat auf die Vorlage des Senats durch
Urteil vom 17.3.1998 (NJW 1998, 1295 = WM 1998, 649 [651] — Dietzinger)
entschieden, daß ein Bürgschaftsvertrag, "der von einer nicht
im Rahmen einer Erwerbstätigkeit handelnden natürlichen Person
geschlossen wird, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie (fällt),
wenn er die Rückzahlung einer Schuld absichert, die der Hauptschuldner
im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit eingegangen ist". An dieses Auslegungsergebnis
ist der erkennende Senat gebunden.
3. Das bedeutet für den vorliegenden Fall,
daß die Bürgschaft des Bekl., soweit sie die Kreditschuld seines
Vaters absichert, nicht von der Richtlinie erfaßt wird; denn dieser
ist die Verbindlichkeit gegenüber der Kl. als Inhaber seines Unternehmens
und damit im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit eingegangen. Der Prozeßbevollmächtigte
des Bekl. hat in der mündlichen Revisionsverhandlung die Ansicht vertreten,
dieser brauche - schon auf der Grundlage des Richtlinienrechts - die Schuld
seines Vaters trotzdem nicht zu erfüllen. Da er sich gleichzeitig
auch für die denselben Kredit betreffende Rückzahlungsschuld
seiner Mutter verbürgt, diese aber, wie in der Revisionsinstanz mangels
einer gegenteiligen Feststellung des BerGer. anzunehmen sei, dabei nicht
im Rahmen einer Erwerbstätigkeit gehandelt habe, habe jedenfalls insoweit
ein Widerrufsrecht bestanden. Die wirksame Ausübung dieses Rechts
habe zumindest unter dem Gesichtspunkt des § 139 BGB auch die Einstandspflicht
des Bekl. für die Verbindlichkeit des Vaters beseitigt.
Diesem Rechtsstandpunkt kann sich der Senat nicht
anschließen. Dabei mag die Frage, wie sich ein Wegfall der Bürgschaft
für die Kreditschuld der Mutter des Bekl. auf die Haftung für
die Verbindlichkeit des Vaters auswirken würde, offenbleiben. Der
EuGH hat zwar im Tenor seiner Vorabentscheidung die Vorlagefrage des Senats
in negativer Form dahin beantwortet, daß eine Bürgschaft, die
ein Verbraucher für eine im Rahmen der Erwerbstätigkeit des Hauptschuldners
eingegangene Verbindlichkeit übernimmt, nicht in den Geltungsbereich
der Richtlinie fällt. Hinter dieser Formulierung stehen aber die Erwägungen,
die in Tz. 22 der Urteilsbegründung niedergelegt sind. Dort ist ausgesprochen,
,,daß unter die Richtlinie nur eine Bürgschaft für eine
Verbindlichkeit fallen kann, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäfts
gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für Waren
oder Dienstleistungen eingegangen ist". Von der Richtlinie wird danach
ein Bürgschaftsvertrag nur dann erfaßt, wenn nicht nur er selbst
ein Verbraucher- und Haustürgeschäft ist, sondern auch die durch
ihn gesicherte Hauptverbindlichkeit auf einem Verbraucher- und Haustürgeschäft
beruht. Auch diese Auslegung ist für den erkennenden Senat verbindlich.
Bindungswirkung hat zwar grundsätzlich nur die Urteilsformel einer
im Vorlageverfahren nach Art. 177 III EWGV ergangenen Vorabentscheidung;
der Urteilsausspruch ist aber im Lichte der ihn tragenden Entscheidungsgründe
zu verstehen (EuGH, SIg. 1978, 855 [859] - Bosch). Der Tenor des Urteils
des EuGH vom 17.3.1998 ist wörtlich aus der Tz. 23 der Entscheidungsgründe
übernommen. Deren Text schließt mit dem Wort "daher" an die
Tz. 22 an und zieht damit die auf den Vorlagefall zugeschnittene Schlußfolgerung
aus dem Auslegungsergebnis das mit den Ausführungen unter Tz. 22 aus
dem akzessorischen Charakter der Bürgschaft gewonnen worden ist. Es
gibt im Prozeßstoff keinen Anhaltspunkt dafür, daß der
Mitverpflichtung der Mutter des Bekl. ein Haustürgeschäft zugrundegelegen
haben könnte: Die Bürgschaft des Bekl. fällt deshalb auch
insoweit nicht in den Bereich der Richtlinie, als sie sich auf die Kreditrückzahlungsverpflichtung
der Mutter bezieht.
4. Eine Anwendung des Haustürgeschäftewiderrufsgesetzes
auf den vorliegenden Fall käme somit nur in Betracht, wenn der Schutzbereich
des Gesetzes insoweit über denjenigen der Richtlinie hinausginge;
diese steht, da sie nur einen Mindestschutz für den Verbraucher bei
Haustürgeschäften enthält (Art. 8), einer weitergehenden
Regelung durch einen Mitgliedstaat nicht entgegen. Es kann indessen nicht
angenommen werden, daß das deutsche Haustürgeschäftewiderrufsgesetz
in diesem Punkt einen weiteren Regelungsbereich abdecken soll als die EWG-Richtlinie.
Der eine "entgeltliche Leistung" vor-aussetzende Wortlaut des § 11
HWiG ist sogar enger gefaßt als die entsprechenden Bestimmungen der
Richtlinie, in denen dieser Begriff nicht verwendet wird. Auch der Entstehungsgeschichte
des Gesetzes läßt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen,
daß der deutsche Gesetzgeber in der Frage der Einbeziehung von Sicherungsverträgen
über die in der Richtlinie enthaltene Regelung hinausgehen wollte.
Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages und der Bundestag selbst
sind vielmehr bei den abschließenden Beratungen davon ausgegangen,
daß sich das zu verabschiedende Gesetz im Rahmen des damals vorliegenden
Entwurfs der fast zeitgleich erlassenen Richtlinie halte (BT-Dr 10/4210,
5. 9; vgl. Vorlagebeschl. vom 11. 1. 1996,NJW 1996, 930 = LMH. 6/1996 HWiG
Nr. 22= WM 1996, 384 [3861). In manchen Punkten mag das zwar nicht zutreffen;
soweit das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz hinter der Richtlinienregelung
zurückbleibt, ist nach Möglichkeit durch richtlinienkonforme
Auslegung eine Harmonisierung herbeizuführen (vgl. dazu auch Ulmer,
in: MünchKomm, 3. Aufl., Vorb. § 1 HWiG Rdnrn. 8,21). Ein Wille
des Gesetzgebers, den Schützbereich der Richtlinie in dem Punkt, um
den es hier geht, für das deutsche Recht zu erweitern, läßt
sich jedoch nicht feststellen (a. A. offenbar Pfeiffer, NJW 1996, 3297
[3302]).
5. Es bedarf im Hinblick auf die Entscheidungen
des XI. Zivilsenats des BGH vom 9. 3. 1993 und 26. 9. 1995 (BGH, NJW 1993,
1594 = LM H. 7/1993 HWiG Nr. 12; BGHZ 131, 1 = NJW 1996, 55 = LM H. 2/1996
HWiG Nr. 18/19) keiner Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen.
a) Soweit es um den Inhalt der EWG-Richtlinie
vom 20. 12. 1985 geht, ist das Urteil des EuGH vom 17.3.1998 für das
mit der Sache befaßte nationalstaatliche Gericht verbindlich. Der
erkennende Senat ist deshalb nicht befugt, die Entscheidung der Frage,
welchen Inhalt das durch die Richtlinie geregelte Gemeinschaftsrecht hat,
einem anderen Spruchkörper zu überlassen. Auch der Große
Senat dürfte insoweit nicht anders entscheiden (vgl. BSG, NJW 1974,
1063 [1064]). Die Rechtslage unterscheidet sich, wenn eine Bestimmung des
Gemeinschaftsrechts auslegungsbedürftig ist und damit für den
BGH eine Vorlagepflicht nach Art. 177 III EWGV besteht, nicht wesentlich
von derjenigen nach Art. 100 1 GG. "Gericht" im Sinne dieser Bestimmung
ist in solchen Fällen nicht der Große Senat, sondern der einzelne
in der Sache befaßte Senat (B VerfGE 6, 222 [230ff., 237,242]). Nicht
anders ist es im Fall des Art. 177 III EWGV. Eine Vorlage an den Großen
Senat ist daher, wenn der EuGH auf Vorlage hin eine Vorabentscheidung getroffen
hat, trotz einer früheren abweichenden Entscheidung eines anderen
Senats des BGH weder nötig noch zulässig.
b) In der Frage, ob das deutsche Haustürgeschäftewiderrufsgesetz
hinsichtlich der Anwendbarkeit auf Bürgschaften über den Schutzbereich
des Richtlinienrechts hinausgeht, fehlt es an einem Abweichungsfall i.
5. des § 132 II GVG. Die Ausführungen zur Anwendbarkeit des Haustürgeschäftewiderrufsgesetzes
auf Bürgschaften im Urteil des XI. Zivilsenats des BGH vom 9. 3. 1998
waren für die dortige Entscheidung nicht tragend. Das Urteil vom 26.
9. 1995 betraf keine Bürgschaft, sondern eine Sicherungsgrundschuld
. Der XI. Zivilsenat hat im übrigen in beiden Urteilen entscheidend
darauf abgestellt, daß die Richtlinie die Bürgschaft insgesamt
erfasse; dadurch sollte ein Konflikt zwischen innerstaatlichem und Gemeinschaftsrecht
vermieden werden (NJW 1993, 1594 = LM H. 7/1993 HWiG Nr. 12 = WM 1993,
683 [684]; BGHZ 131, 1 [5] = NJW 1996,55 = LM H. 2/1996 HWiG Nr. 18/19).
Die Grundlage für diese Erwägungen ist durch das Urteil des EuGH
vom 17.3. 1998 entfallen.
II. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Nach
dem Vorbringen des Bekl. läßt es sich nicht ausschließen,
daß der Bürgschaftsvertrag wegen Sittenwidrigkeit nach §
138 BGB nichtig ist. Der Bekl. hat in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht,
daß er bei Übernahme der Bürgschaft mit seinen damals 27
Jahren geschäftsunerfahren, ohne abgeschlossene Ausbildung und seit
eineinhalb Jahren Mitarbeiter im Geschäft seines Vaters gewesen sei.
Mit geschäftlichen Angelegenheiten habe er nichts zu tun gehabt. Er
habe kein Vermögen gehabt und sein Verdienst im Unternehmen des Vaters
habe gerade ausgereicht, um ihn selbst, seine Frau und sein Kind zu ernähren.
Der Bekl. hat ferner zu den Umständen, unter denen es zu der Unterschrift
unter das Bürgschaftsformular gekommen sei, vorgetragen:
Der Vertreter der Kl., M, habe damals zunächst
etwa eine Stunde lang mit ihm, seinen Eltern und seinen Brüdern darüber
gesprochen, wie sich die Arbeiten auf den Baustellen forcieren ließen,
damit bis Ende Oktober 1992 etwa 200 000 DM "hereingearbeitet" werden könnten.
Nachdem man sich über die Möglichkeit einig geworden sei, habe
M am Schluß des Gesprächs zur allgemeinen Überraschung
aus seiner Aktentasche zwei vorbereitete Bürgschaftserklärungen
(für ihn, den Bekl.‘ und seinen Bruder R) herausgeholt und erklärt,
er brauche nur zwei kleine Unterschriften, die sich auf die angesprochenen
zwei Baustellen bezögen; er brauche nur eine Bestätigung, daß
bei diesen Baustellen bis Ende Oktober je 100 000 DM "hereingearbeitet"
würden. Auf Nachfragen habe M gesagt, die Unterschriften bezögen
sich "nur auf die Baustellen", begründeten keine "private Haftung"
und seien auf die Dauer von zwei Monaten befristet.
Das BerGer. hat zu diesem Sachvortrag bisher keine
Feststellungen getroffen (vgl. zu den rechtlichen Maßstäben
insbesondere BGHZ 125, 206 [216]; BGH, NJW 1996, 1274 = LM H. 6/1996 §
765 BGB Nr. 104 = WM 1996, 519 [522ff.]; NJW 1997,52 = LM H. 2/1997 §
765 BGB Nr. 110 = WM 1996, 2194 [219Sf.]; NJW 1997, 1005 = LM H. 5/1997
§ 765 BGB Nr. 113 = WM 1997, 465 [466 f.]; NJW 1997, 3372 = LM H.
5/1998 § 765 BGB Nr. 120 = ZIP 1997, 1957 [1960], z. Veröff.
in BGHZ bestimmt; NJW 1998, 894 = LM H. 5/1998 § 138 [Bb] BGB Nr.
84 = WM 1998, 235 [236], z. Veröff. in BGHZ bestimmt). Damit das nachgeholt
werden kann, ist die Sache an das BerGer. zurückzuverweisen.
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